Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 323/25
07.07.25
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines
spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
COM(2025) 826 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 454/15 = AE-Nr. 150670
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 17.6.2025
COM(2025) 826 final
2025/0826 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache,
transparente und standardisierte Verbriefung
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 825 final} - {SWD(2025) 826 final} - {SWD(2026) 825 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Neubelebung des europäischen Verbriefungsmarkts kann dazu beitragen, mehr
Finanzmittel in die Realwirtschaft zu lenken. Dies ist im derzeitigen wirtschaftlichen und
geopolitischen Umfeld, das erhebliche Investitionen erfordert, damit die Union
widerstandsfähig und wettbewerbsfähig bleibt, wichtiger denn je. Gut funktionierende
Verbriefungsmärkte können zu einem höheren Wirtschaftswachstum beitragen und die
Finanzierung der strategischen Ziele der Union erleichtern, darunter Investitionen in den
grünen, digitalen und sozialen Wandel, indem sie es den Banken ermöglichen, Risiken auf
diejenigen zu übertragen, die sie tragen können, und dadurch Kapital freizusetzen. Banken
dürften dieses Kapital für zusätzliche Kredite an Haushalte und Unternehmen, insbesondere
auch an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), verwenden. Durch die Umverteilung von
Risiken innerhalb des Finanzsystems im weiteren Sinne können Verbriefungen auch
Kapitalmarktinvestoren mehr Anlagemöglichkeiten eröffnen. Der derzeitige EU-
Verbriefungsrahmen hindert die EU-Wirtschaft daran, die vielen Vorteile der Verbriefung zu
nutzen.
In den Berichten von Enrico Letta1 und Mario Draghi2 wurde die Verbriefung als Mittel zur
Stärkung der Kreditvergabekapazität der Banken der Europäischen Union empfohlen, um den
Finanzierungsbedarf der EU-Prioritäten einschließlich der Verteidigung zu decken, tiefere
Kapitalmärkte zu schaffen, die Spar- und Investitionsunion aufzubauen und die
Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern.
Der Europäische Rat hat die Europäische Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur
Neubelebung des europäischen Verbriefungsmarkts zu ermitteln, unter anderem „durch
regulatorische und aufsichtsrechtliche Änderungen unter Nutzung der vorhandenen
Spielräume“3, und 2025 rasch einen überarbeiteten Verbriefungsrahmen vorzuschlagen4.
Viele Interessenträger, darunter Emittenten, Anleger und Aufsichtsbehörden, fordern zudem
Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die der Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts
im Wege stehen5.
Der EU-Verbriefungsrahmen wurde nach der Finanzkrise 2008 geschaffen und trug Bedenken
hinsichtlich risikoreicher Verbriefungen in den USA Rechnung. Damals wurden strenge
Anforderungen als notwendig erachtet, um den Ruf des Verbriefungsmarkts
wiederherzustellen, der unter unzureichendem Schutz und großem Misstrauen der Anleger
gelitten hatte. Da nun geeignete Schutzmaßnahmen fest in der Marktorganisation verankert
sind und die Anleger wieder mehr Vertrauen in die Verbriefung haben, muss ein besseres
Gleichgewicht zwischen Schutzmaßnahmen und Wachstumsmöglichkeiten – sowohl für
Investitionen als auch für Emissionen – geschaffen werden. Die Erfahrungen mit dem
Rahmen zeigen, dass er zu konservativ ist und den möglichen Einsatz der Verbriefung in der
1 Letta, E. (2024). Much more than a market – Speed, Security, Solidarity. Empowering the Single
Market to deliver a sustainable future and prosperity for all EU Citizens.
2 Draghi, M. (2024). The Future of European Competitiveness – A Competitiveness Strategy for Europe.
3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom April 2024.
4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2025.
5 Rückmeldungen zur Sondierung zur Überprüfung des Verbriefungsrahmens, 19. Februar 2025 bis
26. März 2025, europa.eu; Rückmeldungen zur gezielten Konsultation 2024 zur Funktionsweise des
EU-Verbriefungsrahmens, 9. Oktober bis 4. Dezember 2024, finance.ec.europa.eu.
EU einschränkt. Hohe Betriebskosten und zu konservative Eigenkapitalanforderungen halten
viele Emittenten und Anleger davon ab, am Verbriefungsmarkt tätig zu werden.
Ziel der Überprüfung ist es, den in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für EU-
Verbriefungen umgesetzten Risikominderungsfaktoren, die die mit Verbriefungstransaktionen
verbundenen Risiken deutlich verringert haben, sowie der hohen Kreditwürdigkeit von EU-
Verbriefungen Rechnung zu tragen. Dieser Vorschlag trägt zur Priorität der Kommission „Ein
neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa“ für
den Zeitraum 2024-2029 bei. Er ist eine Komponente der Spar- und Investitionsunion6, einem
Eckpfeiler des Mandats der Kommission für den Zeitraum 2024-2029, und die erste
Gesetzgebungsinitiative im Rahmen der Spar- und Investitionsunion. Zugleich darf nicht
vergessen werden, dass die Überprüfung des Verbriefungsrahmens allein kein Patentrezept
ist. Das Projekt der Spar- und Investitionsunion umfasst ein breites Spektrum weiterer und
ergänzender Maßnahmen zur Verwirklichung seiner Ziele. Dennoch geht die Europäische
Kommission davon aus, dass die in diesem Vorschlagspaket vorgesehenen Änderungen der
nichtaufsichtlichen und aufsichtlichen Anforderungen ein Anreiz für die Finanzinstitute sein
werden, mehr Verbriefungen durchzuführen und vor allem die sich daraus ergebende
Kapitalentlastung für die Vergabe zusätzlicher Kredite zu nutzen.
Im Rahmen der vorgeschlagenen Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens sollen
unangemessene Emissions- und Investitionshemmnisse auf dem EU-Verbriefungsmarkt
beseitigt werden, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Senkung unangemessener Betriebskosten für Emittenten und Anleger in einem
ausgewogenen Verhältnis zu angemessenen Standards für Transparenz,
Anlegerschutz und Aufsicht;
Anpassung des Aufsichtsrahmens für Banken und Versicherer, um den tatsächlichen
Risiken besser Rechnung zu tragen und unangemessene Aufsichtskosten bei der
Emission von und Investitionen in Verbriefungen zu beseitigen und gleichzeitig die
Finanzstabilität zu wahren.
Die wichtigsten in dem Rahmen vorgesehenen Schutzvorkehrungen für die Finanzstabilität
(Risikoselbstbehalt, Verbot der Wiederverbriefung, robuste Kreditvergabestandards) werden
von dieser Reform nicht berührt. Darüber hinaus gehen die vorgeschlagenen Änderungen mit
Änderungen des Aufsichtsrahmens einher, die die aufsichtliche Konvergenz verbessern und
gewährleisten, dass der Aufsichtsrahmen für einen wachsenden EU-Verbriefungsmarkt
geeignet ist.
Die Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens zielt darauf ab, unangemessene Hindernisse
zu beseitigen, die das Wachstum und die Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts behindern,
ohne dass dadurch Risiken für die Finanzstabilität, die Marktintegrität oder den Anlegerschutz
entstehen. Um dies zu erreichen, sind die vorgeschlagenen Reformen sorgfältig darauf
ausgerichtet, spezifische Hindernisse für Emissionen und (Nichtbanken-)Investitionen zu
beseitigen. Im Rahmen der Überprüfung sind Änderungen an vier Rechtsakten vorgesehen:
Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des
Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verbriefungsverordnung“7),
6 https://finance.ec.europa.eu/document/download/13085856-09c8-4040-918e-
890a1ed7dbf2_en?filename=250319-communication-savings-investmlents-union_en.pdf.
7 Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen
Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der
in dem Produktvorschriften und Verhaltensregeln für Emittenten und Anleger
festgelegt sind,
Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (im Folgenden „Eigenkapitalverordnung“ oder „CRR“8),
in dem die Eigenkapitalanforderungen für Banken, die Verbriefungen halten und in
Verbriefungen investieren, festgelegt sind, sowie
Änderungen an zwei delegierten Verordnungen: Delegierte Verordnung
(EU) 2015/61 der Kommission (im Folgenden „Delegierte Verordnung in Bezug auf
die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute“ oder „LCR-Verordnung“9),
in der die Kriterien für die Aufnahme von Vermögenswerten in den Liquiditätspuffer
der Banken festgelegt sind, und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der
Kommission (im Folgenden „Delegierte Verordnung Solvabilität II“10), die die
Eigenkapitalanforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
enthält.
Mit den geplanten Änderungen soll der Rahmen gezielt verbessert werden, ohne ihn
grundlegend zu überarbeiten. Diese Änderungen sollten als Gesamtpaket betrachtet werden,
da keine der einzelnen Komponenten für sich genommen das gewünschte Ergebnis erzielen
kann. Die Bestandteile des Pakets betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite
des Markts und verstärken sich gegenseitig, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Die
Straffung der Meldepflichten und die Senkung der Eigenkapitalanforderungen werden sowohl
die Zutrittsschranken senken als auch die Originierung von Verbriefungen für die Banken
kostengünstiger machen. Mit der Vereinfachung der Sorgfaltspflichten und der Änderung der
Eigenkapitalanforderungen und der Liquiditätsbehandlung werden Investitionen in
Verbriefungen erleichtert und attraktiver. Eine größere und dynamischere Anlegerbasis wird
auch Anreize für mehr Emissionen schaffen. Die Neubelebung des EU-Verbriefungsmarkts ist
ein komplexes Unterfangen, das Änderungen an verschiedenen Teilen des Rahmens erfordert,
um Angebot und Nachfrage auf dem Verbriefungsmarkt zu fördern.
Mit Regulierungsmaßnahmen allein lässt sich die Entwicklung dieses Marktes nur bedingt
ankurbeln: Die Marktteilnehmer müssen sich ebenfalls einbringen und ihren Beitrag leisten,
z. B. bei Normungs- und branchenweiten Initiativen in Bezug auf bestimmte Segmente. Ohne
dieses Engagement wird ein Wachstum des Markts nicht möglich sein.
In diese Überprüfung sind verschiedene Beiträge eingeflossen, darunter der Bericht der EBA
über die Übertragung eines signifikanten Risikos aus dem Jahr 2020sowie der Bericht des
ESRB über die Überwachung systemischer Risiken auf dem EU-Verbriefungsmarkt aus dem
Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).
8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
9 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/61/oj).
10 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom
17.1.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/35/oj).
Jahr 2020, der Bericht der Kommission über die Verbriefungsverordnung aus dem Jahr 2022,
die Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses der ESA zum aufsichtsrechtlichen Rahmen
aus dem Jahr 2022, die gezielte Konsultation zur Funktionsweise des EU-
Verbriefungsrahmens aus dem Jahr 2024und die Bericht des Gemeinsamen Ausschusses über
die Umsetzung und Funktionsweise des Verbriefungsrahmens aus dem Jahr 2025. Darüber
hinaus hielt die Kommission verschiedene bilaterale Treffen mit Interessenträgern ab und
organisierte im Juli 2024 einen Workshop, um die Ansichten der Interessenträger zum EU-
Verbriefungsrahmen zu erörtern.
Die Änderungen der Verbriefungsverordnung und der Eigenkapitalverordnung werden von
der Kommission zeitgleich erlassen. Gleichzeitig sollten die Entwürfe der Änderungen der
Delegierten Verordnung in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
auf dem Webportal „Ihre Meinung zählt“ für eine vierwöchige Konsultation veröffentlicht
werden. Die Kommission plant die Annahme der Entwürfe für Änderungen der Delegierten
Verordnung Solvabilität II im Rahmen eines umfassenden Änderungspakets zu dieser
Verordnung, das voraussichtlich in der zweiten Julihälfte dieses Jahres zur Konsultation
veröffentlicht wird.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Überarbeitung der nichtaufsichtlichen Bestimmungen des EU-Verbriefungsrahmens im
Rahmen der Verbriefungsverordnung ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets, das auch
Änderungen der Eigenkapitalverordnung, der Delegierten Verordnung in Bezug auf die
Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute und der Delegierten Verordnung
Solvabilität II umfasst. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden so ausgearbeitet, dass die
Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist und dem gleichen
allgemeinen Ziel Rechnung getragen wird.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Bestimmungen über die Übertragung von
Sorgfaltspflichten an die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates (im Folgenden „AIFMD“)11 angeglichen.
Zusätzlich zu den in diesem Paket enthaltenen Gesetzesänderungen erwägt die Kommission
im Zusammenhang mit der bevorstehenden Gesamtüberprüfung der OGAW-Richtlinie auch
eine Änderung der Obergrenzen für die Emittentenkonzentration in Organismen für
gemeinsame Anlagen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (im Folgenden „OGAW-Richtlinie“)12. In der OGAW-Richtlinie ist festgelegt, dass ein
OGAW nicht mehr als 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten
erwerben darf. Für Verbriefungen bedeutet dies, dass OGAW nur bis zu 10 % in eine einzige
Verbriefungsemission investieren dürfen, da die Verbriefungsgesellschaft selbst als Emittent
gilt.
11 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die
Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).
12 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Indem der EU-Verbriefungsrahmen weniger aufwendig und stärker prinzipiengestützt
gestaltet wird, trägt der vorliegende Vorschlag auch zu den aktuellen Bemühungen der
Kommission um Bürokratieabbau und Vereinfachung des Unternehmensumfelds bei, wie im
Arbeitsprogramm der Kommission für 2025 angekündigt.
Die Überprüfung des Verbriefungsrahmens steht auch im Einklang mit der breiteren Strategie
der Europäischen Kommission zur Verjüngung der EU-Wirtschaft, wie im Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit dargelegt. Durch die Beseitigung unangemessener Emissions- und
Investitionshemmnisse auf dem EU-Verbriefungsmarkt möchte die Kommission sicherstellen,
dass die EU-Wirtschaft von mehr Möglichkeiten der Risikoteilung und Finanzierung
profitieren kann, wodurch das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU
gefördert werden.
Ein Teil der festgestellten Emissions- und Investitionshemmnisse ist auf hohe Betriebskosten
im Zusammenhang mit der Verordnung zurückzuführen. Die Beseitigung dieser Kosten steht
daher auch im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres und schnelleres
Europa“, in der die Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowohl für Haushalte als auch für
Unternehmen hervorgehoben wird.
Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit dem Ziel der Union, die Finanzstabilität zu
wahren, indem sichergestellt wird, dass die Verbriefungsmärkte durch Transparenz, Umsicht
und Widerstandsfähigkeit gekennzeichnet sind.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) 2017/2402 ist Artikel 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), in dem den Organen der
Europäischen Union die Befugnis übertragen wird, geeignete Vorschriften zu erlassen, die die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben. Mit dem Vorschlag
werden gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgenommen, daher stützt
er sich auf dieselbe Rechtsgrundlage.
Nach Artikel 114 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat die Maßnahmen zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Nach
Artikel 114 AEUV kann die Union nicht nur Maßnahmen ergreifen, um bestehende
Hindernisse für die Inanspruchnahme der Grundfreiheiten zu beseitigen, sondern auch um die
Entstehung solcher Hindernisse – sofern sich diese hinreichend deutlich abzeichnen – zu
verhindern, darunter auch solche, die es den Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der Anleger
erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Verbriefungsprodukte stellen ein wichtiges Segment der Finanzmärkte der Union dar und
tragen zur Finanzmarktintegration in der Union bei. Verbriefungen verbinden Finanzinstitute
aus verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte und aus verschiedenen Mitgliedstaaten und
Drittländern und können bei unangemessener Regulierung die Finanzstabilität gefährden.
Daher ist für Verbriefungen eine Regulierung auf Unionsebene erforderlich.
Ziel des Vorschlags ist es, den EU-Verbriefungsrahmen weniger aufwendig und stärker
prinzipiengestützt zu gestalten. Dadurch dürften Finanzinstitute in der Union besser in der
Lage sein, Verbriefungen als Instrument zur Vertiefung der EU-Kapitalmärkte, zur
Diversifizierung ihres Risikoprofils und zur Freisetzung von Kapital für zusätzliche Kredite
an Haushalte und Unternehmen in der EU zu nutzen. Maßnahmen auf EU-Ebene
gewährleisten auch ein hohes Maß an Finanzstabilität in der gesamten EU. Insgesamt soll dies
zu einer wettbewerbsfähigeren und widerstandsfähigeren EU-Wirtschaft beitragen.
In dem Vorschlag werden insbesondere bestimmte Vorschriften zur Sorgfaltspflicht,
Transparenz und Aufsicht geprüft13. Nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene kann gewährleistet
werden, dass diese Rechtsvorschriften künftig einheitlich angewandt werden und dass ein gut
etablierter Rechtsrahmen für die Aufnahme und Ausübung von Verbriefungstätigkeiten
und -geschäften im Binnenmarkt besteht. Dies ist umso wichtiger, als sich der Großteil der
Verbriefungstätigkeiten in der EU auf eine Handvoll EU-Mitgliedstaaten konzentriert. Ein
unionsweiter Regulierungsrahmen ist von grundlegender Bedeutung, um
grenzüberschreitende Verbriefungen zu erleichtern und solche Tätigkeiten insbesondere in
Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in denen Verbriefungen nicht sehr verbreitet sind. Da der
bestehende EU-Verbriefungsrahmen bereits ein harmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene
vorsieht, sind die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht begrenzt
und Änderungen auf nationaler Ebene würden mit dem geltenden Unionsrecht kollidieren.
• Verhältnismäßigkeit
Die in dem Vorschlag enthaltenen politischen Optionen werden als verhältnismäßig
angesehen, da sie auf Schlüsselbereiche wie die Straffung der Transparenz- und
Sorgfaltspflichtvorschriften abzielen, ohne die Finanzstabilität oder die Marktintegrität zu
beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind darauf ausgelegt, die Verhältnismäßigkeit des Rahmens
zu verbessern und einen zielgerichteten und ausgewogenen Ansatz zur Förderung der
Emissionen, der Investitionen und des Marktvertrauens zu ermöglichen. Die
Verhältnismäßigkeit des Vorschlags wird auch durch die Folgenabschätzung untermauert, in
der die potenziellen Kosten und der potenzielle Nutzen bewertet werden und sichergestellt
wird, dass die gewählten Maßnahmen notwendig und geeignet sind, um die übergeordneten
Ziele der Reform zu verwirklichen.
Gleichzeitig gehen die politischen Optionen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das
angestrebte Ziel zu erreichen, und sehen keine vollständige Überarbeitung des Rechtsrahmens
vor.
• Wahl des Instruments
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 und
somit um einen Vorschlag für eine Verordnung. Die Ziele dieses Vorschlags können nicht mit
anderen legislativen oder operativen Mitteln erreicht werden.
13 Mit den gezielten Änderungen der Aufsichtsbestimmungen soll die wirksame Funktionsweise der
Aufsicht innerhalb des bestehenden Rahmens verbessert werden. Diese Anpassungen zielen darauf ab,
kohärentere Aufsichtspraktiken zu unterstützen und grenzüberschreitende Verbriefungstätigkeiten
innerhalb der Union zu erleichtern. Durch die Präzisierung bestimmter Aspekte und eine klarere
Abgrenzung der Zuständigkeiten dürften die vorgeschlagenen Änderungen zu einer stärkeren
aufsichtlichen Konvergenz führen, ohne den Interessenträgern erhebliche neue Verpflichtungen
aufzuerlegen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Eine Bewertung des Verbriefungsrahmens wurde für den Zeitraum von seinem
Geltungsbeginn (1. Januar 2019) bis heute durchgeführt. Bewertet wurde der gesamte
Rechtsrahmen (Verbriefungsverordnung, relevante Teile der CRR, des delegierten Rechtsakts
zu LCR und des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II, soweit sie
Verbriefungstransaktionen betreffen).
Im Einklang mit dem Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung wird geprüft, ob die
Ziele des Verbriefungsrahmens während seiner Geltungsdauer erreicht wurden (Wirksamkeit)
und weiterhin angemessen sind (Relevanz) und ob der Rahmen unter Berücksichtigung der
Kosten und des Nutzens seiner Anwendung seine Ziele effizient erreicht hat (Effizienz).
Bewertet wird auch, ob der Verbriefungsrahmen als Rechtsakt auf Unionsebene einen
Mehrwert erbracht hat (EU-Mehrwert) und ob er mit anderen einschlägigen
Rechtsvorschriften vereinbar ist (Kohärenz). Die Bewertung wurde parallel zur
Folgenabschätzung zum Vorschlag zur Überarbeitung des Verbriefungsrahmens durchgeführt.
Die Bewertung ergab, dass der Verbriefungsrahmen seine ursprünglichen Ziele teilweise
erreicht hat. Er hat die Standardisierung von Verfahren und Praktiken unterstützt und die
Rechtsunsicherheit teilweise beseitigt. Trotz der eingeführten regulatorischen Verbesserungen
ist es jedoch nur teilweise gelungen, die mit Verbriefungen verbundenen Vorurteile zu
beseitigen und regulatorische Hindernisse für eine einfache und transparente Verbriefung
abzubauen. Darüber hinaus ist es nicht gelungen, die hohen Betriebskosten zu senken und den
Verbriefungsmarkt in der EU deutlich auszubauen.
Daher ergab die Bewertung, dass mehr getan werden muss, um zu gewährleisten, dass
Verbriefungen einen sinnvollen Beitrag zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für
die EU-Wirtschaft und zur Weiterentwicklung der Spar- und Investitionsunion leisten können.
Konkret wurde in der Bewertung festgestellt, dass stark präskriptive rechtliche Anforderungen
im Bereich der Transparenz und der Sorgfaltspflicht zu hohen Betriebskosten für Emittenten
von Verbriefungen und Anleger führen und dass ein stärker prinzipiengestützter Ansatz besser
geeignet sein könnte. Der Aufsichtsrahmen für Banken und Versicherer ist nicht risikosensitiv
genug, und die „Nichtneutralität“ des Kapitals ist bei bestimmten Verbriefungstransaktionen
unverhältnismäßig hoch. Um unangemessene aufsichtliche Hindernisse zu beseitigen, ist
daher eine Überarbeitung der aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen erforderlich.
• Konsultation der Interessenträger
Am 3. Juli 2024 veranstaltete die Kommission einen Workshop zum Thema Verbriefungen,
bei dem sich Vertreter des Bankensektors und der Bankenverbände, der Ministerien, der
Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, von Versicherern,
Vermögensverwaltern, Nichtregierungsorganisationen und Pensionsfonds austauschen
konnten.
Zwischen dem 9. Oktober 2024 und dem 4. Dezember 2024 wurde eine gezielte öffentliche
Konsultation zur Funktionsweise des EU-Verbriefungsrahmens durchgeführt. Es gingen
133 Antworten von verschiedenen Interessenträgern ein14. Die Konsultation war in zwölf
Abschnitte unterteilt, in denen die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern,
die auf dem EU-Verbriefungsmarkt tätig sind, dazu eingeholt werden sollten, ob der
Verbriefungsrahmen seine Ziele in Bezug auf Marktsicherheit, Senkung der Betriebskosten
und aufsichtliche Risikosensitivität erreicht hat und dies auch weiterhin gewährleistet. Die
Konsultation diente auch dazu, Rückmeldungen zur Funktionsweise des STS-Standards, zur
Wirksamkeit der Aufsicht und zu möglichen künftigen Verbriefungsplattformen einzuholen.
Darüber hinaus hat die Kommission eine Reihe bilateraler Treffen mit einem breiten
Spektrum von Interessenträgern abgehalten, die die bereits eingegangenen Rückmeldungen
bestätigten.
Die im Rahmen dieser Konsultation eingeholten Rückmeldungen flossen in die Bewertung
des Verbriefungsrahmens ein.
Vom 19. Februar 2025 bis zum 26. März 2025 fand eine Sondierung statt15, um
Rückmeldungen von Interessenträgern zur Überprüfung des Verbriefungsrahmens einzuholen.
Die Interessenträger waren aufgefordert, sich zur Einschätzung des Problems durch die
Kommission und zu möglichen Lösungen zu äußern und alle sachdienlichen Angaben zu
machen. 34 Teilnehmer nahmen an der Sondierung teil und legten ihre Ansichten dar16. Von
diesen 34 Teilnehmern hatten 2617 auch an der gezielten Konsultation von 2024
teilgenommen, wobei ihre Ansichten weitgehend gleich geblieben sind. Die von den erstmals
befragten Teilnehmern vorgebrachten Punkte deckten sich auch mit den bereits eingegangen
Rückmeldungen zur gezielten Konsultation.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich auf umfangreiche Beiträge von
Sachverständigen, darunter Konsultationen der Interessenträger, Treffen und von den ESA
durchgeführte Analysen. Insbesondere legten die ESA die Berichte des Gemeinsamen
Ausschusses nach Artikel 44 über die Durchführung und Funktionsweise der
Verbriefungsverordnung für die Jahre 2021 und 2025 vor.18 Diese Berichte konzentrierten
sich auf die Umsetzung der für Verbriefungen geltenden allgemeinen Anforderungen,
einschließlich Risikoselbstbehalt, Sorgfaltspflicht und Transparenz, und der spezifischen
Anforderungen im Zusammenhang mit STS-Verbriefungen. Dabei wurde der Beitrag des
Rahmens zur Erreichung seines ursprünglichen Ziels einer soliden Neubelebung des EU-
Verbriefungsrahmens bewertet.
14 Abrufbar unter: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/consultations-0/targeted-
consultation-functioning-eu-securitisation-framework-2024_en.
15 Wertpapiere und Märkte – Überprüfung des Legislativrahmens für Verbriefungen.
16 Ein Teilnehmer reichte zwei getrennte (im Wesentlichen ähnliche) Beiträge ein; ein weiterer
Teilnehmer reichte drei getrennte Beiträge ein. Somit gingen 37 Beiträge von 34 einzelnen Teilnehmern
ein.
17 Die Teilnehmer, die bereits an der gezielten Konsultation teilgenommen hatten, vertraten
7 Unternehmen, 15 Wirtschaftsverbände und 2 Nichtregierungsorganisationen und 2 Teilnehmer, die
unter „Sonstige“ fielen.
18 https://www.eiopa.europa.eu/system/files/2021-05/jc-2021-31-jc-report-on-the-implementation-and-
functioning-of-the-securitisation-regulation.pdf.
Die nationalen Behörden wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe+“, des
Ausschusses für Finanzdienstleistungen des Rates und der Expertengruppe der Kommission
für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen konsultiert. Mehrere
Mitgliedstaaten antworteten auch über ihre Finanzministerien auf die gezielte Konsultation
und arbeiteten bilateral mit der Kommission zusammen.
• Folgenabschätzung
In Vorbereitung dieser Überprüfung wurde eine Folgenabschätzung erstellt und in einem
dienststellenübergreifenden Lenkungsausschuss erörtert. Der Folgenabschätzungsbericht
wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 12. März 2025 übermittelt. Die Sitzung
des Ausschusses fand am 9. April 2025 statt. Der Ausschuss gab eine befürwortende
Stellungnahme ab und forderte Änderungen und zusätzliche Informationen zu folgenden
Punkten: Problemstellung und Begründung, weitere Einzelheiten zu den bewerteten Optionen
und den damit verbundenen Zielkonflikten, zusätzliche Bewertung der kombinierten
Auswirkungen der Optionen, insbesondere in Bezug auf ihr relatives Risiko und die
Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Diese Fragen wurden behandelt und in die endgültige
Fassung aufgenommen, die auf der Website der Kommission abrufbar ist und zusammen mit
diesem Vorschlag veröffentlicht wird.
In drei Schlüsselbereichen wurden politische Optionen für das Gesamtpaket ermittelt. Es
wurden Optionen geprüft, um i) die hohen Betriebskosten zu senken, ii) unangemessene
aufsichtsrechtliche Hindernisse für Banken bei der Emission von und Investitionen in
Verbriefungen abzubauen und iii) unangemessene Aufsichtskosten für Versicherer bei
Investitionen in den EU-Verbriefungsmarkt zu beseitigen. Diese Bewertung führte zu einem
„Bündel“ bevorzugter Optionen, die zusammengenommen als am besten geeignet erachtet
wurden, die erklärten Ziele zu erreichen.
Um die hohen Betriebskosten (schätzungsweise 780 Mio. pro Jahr für den Markt insgesamt)
zu senken, wurden sowohl gezielte als auch umfassendere Maßnahmen in Betracht gezogen.
Diese Optionen umfassen in unterschiedlichem Maße die Vereinfachung und Abschaffung
bestimmter Anforderungen an Sorgfaltspflicht und Transparenz, die als überflüssig oder
übermäßig präskriptiv angesehen werden (z. B. Abschaffung der Überprüfungsanforderungen
für EU-Transaktionen und Straffung der Meldebögen). Die bevorzugte Option führt zu
Kosteneinsparungen von 310 Mio. pro Jahr. Ebenso wurden gezielte und radikalere
Änderungen des bestehenden Aufsichtsrahmens für Banken bewertet. Diese konzentrierten
sich auf Anpassungen der CRR und der LCR-Verordnung und zielten darauf ab, eine größere
Risikosensitivität bei der Eigenkapitalbehandlung von Verbriefungen für Banken zu
gewährleisten, die Kriterien für die Aufnahme von Verbriefungen in den Liquiditätspuffer der
Banken zu lockern und die Prüfung durch die Aufsichtsbehörden, ob Transaktionen nach dem
Rahmen für die Übertragung eines signifikanten Risikos für eine Entlastung des Eigenkapitals
in Betracht kommen, zu beschleunigen und kohärenter zu gestalten. Eine weitere Option war
eine grundlegende Überarbeitung des Aufsichtsrahmens für Banken. Um negative Anreize für
Versicherer, in den EU-Verbriefungsmarkt zu investieren, zu beseitigen, wurden drei
Optionen geprüft, die ein unterschiedliches Maß und unterschiedliche Modalitäten für eine
Verringerung der Eigenkapitalanforderungen für Versicherer, die in Verbriefungen
investieren, beinhalten.
Auf der Grundlage der vergleichenden Bewertung in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz und
Kohärenz wurde ein Bündel bevorzugter nichtaufsichtlicher und aufsichtlicher Maßnahmen
ausgewählt, die als der beste Weg für die EU angesehen wurden, den Aufwand und die
Befolgungskosten für Emittenten und Anleger zu verringern, den Verbriefungsmarkt neu zu
beleben und die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Finanzsystems zu verbessern. Für
Finanzinstitute in der EU werden die Regelungen für Transparenz und Sorgfaltspflichten
einfacher und kostengünstiger sein, einhergehend mit einer größeren Risikosensitivität in
Bezug auf das tatsächliche Risiko der Verbriefungsinvestition.
Die Folgenabschätzung der verschiedenen politischen Optionen konzentrierte sich in erster
Linie auf ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen. Es kann davon ausgegangen
werden, dass die Optionen nur indirekte Auswirkungen auf soziale, ökologische und
grundrechtsbezogene Fragen haben. Indirekt würde der Vorschlag den Zugang zu Krediten
und Finanzdienstleistungen, insbesondere für Kapitalgesellschaften und KMU, verbessern
und dadurch die soziale Inklusion, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das
Wirtschaftswachstum fördern. Obgleich dies kein primärer Fokus ist, kann der Vorschlag
indirekt die ökologische Nachhaltigkeit unterstützen, indem grüne Investitionen durch einen
verbesserten Zugang zu Kapital und die Angleichung an bestehende Rahmen für grüne
Verbriefungen erleichtert werden. Es gibt keine direkten Auswirkungen auf die Grundrechte,
aber die Initiative unterstützt die Finanzstabilität, steht im Einklang mit den
Datenschutzgesetzen und stärkt indirekt die wirtschaftlichen Rechte und den Schutz der
Privatsphäre.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Rechtsvorschriften für Verbriefungen vereinfacht
und präzisiert, um die Effizienz des Verbriefungsmarkts zu erhöhen. Daher ist er für das
Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung
(REFIT) von Bedeutung. Die bevorzugte Option für die Verbriefungsverordnung beinhaltet
eine Vereinfachung der Sorgfaltspflichten für Unternehmen und einen effizienteren
Transparenzrahmen. Durch die Lockerung dieser Pflichten werden die Befolgungskosten für
die Unternehmen sinken, sodass mehr Ressourcen für Kerntätigkeiten verwendet werden
können. Zwar könnten den Emittenten einmalige Anpassungskosten entstehen, doch dürfte
die dauerhafte Verringerung des Verwaltungsaufwands diese anfänglichen Ausgaben
aufwiegen. Durch gezielte Anpassungen und strategische Vereinfachungen sind diese
Maßnahmen geeignet, die Kapazitäten des Markts zu stärken, eine breitere Basis von
Anlegern zu mobilisieren und das Wirtschaftswachstum zu fördern, wobei gleichzeitig ein
widerstandsfähiges und transparentes Finanzökosystem gewährleistet wird.
Die in diesem Vorschlag enthaltenen politischen Optionen dürften sich in mehrfacher
Hinsicht positiv auf die Finanzierung von KMU und die Wettbewerbsfähigkeit auswirken
(siehe Anhänge VII und VIII der Folgenabschätzung).
• Grundrechte
Der Vorschlag dürfte keine direkten Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union vorgesehenen Rechte haben. Die Vereinfachungs- und
Effizienzmaßnahmen betreffen nicht unmittelbar Fragen im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten oder dem Schutz der Privatsphäre. Dennoch müssen Änderungen
der Offenlegungs- und Meldestandards mit den geltenden Datenschutzvorschriften im
Einklang stehen, um die Sicherheit und den Schutz aller personenbezogenen Daten, die bei
Verbriefungstransaktionen verwendet werden, zu gewährleisten.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die hohen Betriebskosten zu senken und unangemessene
aufsichtliche Hindernisse zu beseitigen und gleichzeitig eine unangemessene
Verschlechterung des Schutzes zu vermeiden und Anreize für eine übermäßige Übernahme
von Risiken zu vermeiden. Er stellt daher ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit
wirtschaftlicher Impulse und der Aufrechterhaltung robuster Standards dar, wodurch die
negativen gesellschaftlichen Auswirkungen minimiert werden. Insgesamt konzentrieren sich
die vorgeschlagenen Maßnahmen zwar hauptsächlich auf die Regulierung im Finanzbereich,
doch können sich indirekte Vorteile ergeben, die sich unterstützend und nachhaltig auf soziale
oder ökologische Aspekte und die Grundrechte auswirken. Die Gewährleistung eines stabilen
Verbriefungsmarkts trägt indirekt zum Schutz der wirtschaftlichen Grundrechte bei, indem die
Finanzstabilität durch Risikodiversifizierung gefördert wird.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Legislativvorschlag hätte nur begrenzte Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
Der Politikbereich wird von der Kommission und den drei Europäischen Aufsichtsbehörden
weiter entwickelt werden. Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) werden im
Rahmen des dem Gemeinsamen Ausschuss der ESA unterstellten Unterausschusses für
Verbriefungen spezifische Koordinierungsaufgaben übertragen. Die Aufgabe der EBA wird
darin bestehen, das Sekretariat zu stellen, den ständigen stellvertretenden Vorsitz in dem in
Artikel 36 Absatz 3 genannten Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden (Unterausschuss für Verbriefungen) zu übernehmen und die
Arbeit dieses Unterausschusses zu leiten, der sich unter anderem mit Aufsichtsfragen befasst,
Leitlinien für die Marktteilnehmer ausarbeitet, technische Standards entwickelt und eine
einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens in der Union sicherstellt. Ein Finanzbogen ist als
Anlage beigefügt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Da es sich bei dem vorgeschlagenen Instrument um eine Verordnung handelt, die sich in
erheblichem Maße auf geltendes Unionsrecht stützt, ist die Vorbereitung eines
Durchführungsplans nicht erforderlich. Dem Vorschlag ist eine vollständige Bewertung als
Teil der Folgenabschätzung beigefügt, in der unter anderem beurteilt wird, wie wirksam und
effizient der Rechtsakt zur Erreichung der Ziele beigetragen hat. Der Vorschlag sieht in
Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2402 einen Überprüfungsbericht vor, gegebenenfalls
zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. In diesem Zusammenhang würden die
Überprüfungs- und Berichterstattungspflichten erforderlichenfalls angepasst.
Die Kommission führt fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieses Pakets von
Änderungsvorschlägen eine Evaluierung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem
Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den
wichtigsten Ergebnissen vor.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Wechselwirkungen und Kohärenz zwischen Elementen des Pakets
Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist Teil einer umfassenderen Überprüfung von
Verbriefungen, die Änderungen an zwei Verordnungen (zusätzlich zur
Verbriefungsverordnung und zur CRR) und zwei delegierten Rechtsakten (dem delegierten
Rechtsakt zu LCR und dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II) umfasst. Die
vorgeschlagenen Änderungen sollten als Maßnahmenpaket betrachtet werden, mit dem
Probleme bei Angebot und Nachfrage auf dem Verbriefungsmarkt umfassend angegangen
werden.
Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)
In dem Vorschlag wird präzisiert, dass der Forderungsverwalter, bei dem es sich um ein
Unternehmen handelt, das einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde
liegenden Kreditrisikopositionen auf täglicher Basis verwaltet, in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2017/2402 (im Folgenden „Verbriefungsverordnung“) fällt. Es handelt sich
bei dieser Änderung um eine Präzisierung und nicht um eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs, da Forderungsverwalter bereits von der Verbriefungsverordnung
erfasst sind.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2)
Öffentliche und private Verbriefungen sind in Artikel 2 Nummern 32 und 33 definiert. Eine
„öffentliche Verbriefung“ ist dann gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i) Es muss ein Prospekt erstellt werden;
ii) Schuldverschreibungen, die Verbriefungspositionen darstellen, sind zum Handel an
bestimmten Handelsplätzen zugelassen;
iii) die Verbriefung wird an ein breites Anlegerpublikum vertrieben, und die spezifischen
Bedingungen sind zwischen den Parteien nicht verhandelbar, d. h., die Anleger können selbst
entscheiden, ob sie die betreffende Transaktion zu den angebotenen Bedingungen abwickeln
möchten oder nicht.
Eine private Verbriefung erfüllt keines der oben genannten Kriterien – es gibt keinen
Prospekt, sie ist nicht zum Handel zugelassen und die Bedingungen werden bilateral zwischen
dem Originator und einer kleinen Gruppe von Anlegern ausgehandelt. Die Präzisierung der
Definition von öffentlichen und privaten Verbriefungen ist für die Anwendung der
Transparenzanforderungen besonders wichtig.
Sorgfaltspflicht (Artikel 5)
Um Investitionen in Verbriefungen in der Union zu vereinfachen und zu straffen, werden
einige Änderungen an Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgenommen. Die
Überprüfungsanforderungen (Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c)
entfallen für Anleger, wenn die für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen auf der
Verkäuferseite verantwortliche Partei in der Union niedergelassen ist und beaufsichtigt wird.
Darüber hinaus wird die Risikobewertung in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 5
Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 stärker prinzipiengestützt gestaltet,
indem die detaillierte Liste der strukturellen Merkmale, die Anleger überprüfen müssen,
gestrichen wird und in einem Erwägungsgrund präzisiert wird, dass die Sorgfaltsprüfung in
einem angemessenen Verhältnis zum Risiko der Verbriefung stehen sollte. Auch die
schriftlichen Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden
durch die Streichung der detaillierten Liste von Angaben in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 stärker prinzipiengestützt gestaltet. Für
Sekundärmarkttransaktionen wird eine zusätzliche Frist von 15 Tagen für die Dokumentation
der Sorgfaltsprüfung eingeräumt. Schließlich wird die Übertragung der Sorgfaltspflicht
gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 an andere sektorale
Rechtsvorschriften angeglichen, bei denen die Aufgabenübertragung nicht zur Übertragung
der rechtlichen Verantwortung führt.
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht entfallen, wenn multilaterale Entwicklungsbanken
die Verbriefungsposition in vollem Umfang garantieren, sodass sie mit einem sehr geringen
Risiko verbunden ist. Demnach können Anleger in solche Positionen investieren, ohne
umfangreiche Prüfungen durchführen zu müssen.
In Fällen, in denen die Verbriefung eine Erstverlusttranche aufweist, die von einem genau
festgelegten, kleinen Kreis an öffentlichen Einrichtungen garantiert oder gehalten wird, und
diese Tranche mindestens 15 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ausmacht,
werden die Sorgfaltspflichten gelockert, indem insbesondere von den Überprüfungs- und
Dokumentationspflichten abgesehen wird.
Bei Anlagen in Positionen, die von Nicht-EU-Emittenten begeben werden, müssen die
Anleger weiterhin überprüfen, ob eine bestimmte Transaktion den EU-Vorschriften
entspricht.
Risikoselbstbehalt (Artikel 6)
In Fällen, in denen die Erstverlusttranche der Verbriefung von einem genau festgelegten,
kleinen Kreis an öffentlichen Einrichtungen garantiert oder gehalten wird, und diese Tranche
mindestens 15 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ausmacht, wird der
Risikoselbstbehalt entfallen.
Transparenz (Artikel 7)
Um den Meldeaufwand für Emittenten zu verringern, sollten die Meldebögen in der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission und der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/1225 der Kommission überprüft werden. Insbesondere sollte die Zahl der
erforderlichen Felder deutlich verringert werden – um mindestens 35 % oder nach
Möglichkeit sogar um mehr als 35 %. Um den Befolgungsaufwand für die meldenden Stellen
weiter zu verringern, sollte bei der Überprüfung zwischen Pflichtfeldern und freiwilligen
Feldern unterschieden werden. Darüber hinaus sollten bei stark ausdifferenzierten und
kurzfristigen Risikopositionen, z. B. kreditkartenbezogene Risikopositionen oder bestimmte
Verbraucherkredite, in dem Meldebögen keine Angaben auf Kreditebene gemacht werden
müssen. Die Überprüfung der Meldebögen unter Berücksichtigung der oben genannten
Grundsätze dieses Vorschlags sollte vom Unterausschuss für Verbriefungen des
Gemeinsamen Ausschusses der ESA unter Federführung der EBA, die hierfür mit den
anderen ESA zusammenarbeitet, durchgeführt werden.
Der Meldebogen für private Verbriefungen sollte wesentlich einfacher sein als für öffentliche
Verbriefungen und nur den Erfordernissen der Aufsichtsbehörden Rechnung tragen. Um die
Umsetzungskosten für die Branche so gering wie möglich zu halten, sollte sich der
Meldebogen stark an den bestehenden Meldebögen und insbesondere am Leitfaden für die
Meldung von Verbriefungstransaktionen („Guide on the notification of securitisation
transactions“) des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus orientieren. Um eine größere
Markttransparenz zu gewährleisten und die Beaufsichtigung und Überwachung des privaten
Markts zu erleichtern, sollte dieser spezielle Bogen für private Verbriefungen an die
Verbriefungsregister gemeldet werden.
Verbriefungsregister (Artikel 10 und 17)
Mit den Änderungen an Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 wird ein falscher Verweis
auf Artikel 5 der genannten Verordnung berichtigt, der durch einen Verweis auf Artikel 7
ersetzt werden sollte. Die vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 17 der Verordnung
(EU) 2017/2402 werden vor dem Hintergrund der Änderungen in Artikel 7 eingeführt, mit
denen die Pflicht zur Meldung an das Register auf private Verbriefungen ausgeweitet wird. In
Anbetracht dieser Änderungen wurde eine Unterscheidung beim sofortigen und kostenlosen
Zugriff auf das Register vorgeschlagen. Ein solcher Zugriff sollte den ESA, dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den zuständigen Behörden bzw.
Abwicklungsbehörden sowie auf Anfrage der Europäischen Kommission gewährt werden.
Bei öffentlichen Verbriefungen wird aufgrund ihrer Wesensart auch Anlegern und
potenziellen Anlegern solcher Verbriefungen Zugriff gewährt. Mit der Beschränkung des
Zugriffs von Anlegern und potenziellen Anlegern auf private Verbriefungen soll die
Vertraulichkeit der Informationen dieser Verbriefungen geschützt werden.
STS-Anforderungen (Artikel 20, 26b, 26c, 26e)
Um die Verbriefung von KMU-Darlehen im Rahmen von STS-Verbriefungen zu erleichtern,
soll die Homogenitätsanforderung in Artikel 20 Absätze 8 und 15 und Artikel 26b Absatz 8
der Verordnung (EU) 2017/2402 dahin gehend geändert werden, dass eine Verbriefung, bei
der mindestens 70 % des zugrunde liegenden Pools von Risikopositionen aus KMU-Darlehen
bestehen, als mit dieser Anforderung konform gilt. Die Schwelle von 70 % liegt unter der
derzeitigen Anforderung von 100 %.
Um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine sinnvolle Teilnahme am Markt
für STS-Bilanzverbriefungen zu ermöglichen, werden die Kriterien für die
Anerkennungsfähigkeit von Kreditbesicherungen in Artikel 26e Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2017/2402 dahin gehend geändert, dass sie auch eine Garantie ohne Sicherheitsleistung
durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bestimmte Kriterien für
Solidität, Solvabilität und Diversifizierung erfüllt, umfassen.
Die Umsetzung der STS-Kriterien wird durch eine Reihe weiterer technischer
(nichtinhaltlicher) Änderungen erleichtert.
Überprüfung durch Dritte (Artikel 28)
Der Vorschlag sieht vor, dass Dritte, die die STS-Konformität überprüfen, nicht nur von ihrer
zuständigen nationalen Behörde zugelassen sein, sondern auch beaufsichtigt werden müssen.
Aufsicht (Artikel 29, 30, 32 und 36)
Um die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und eine Fragmentierung und unterschiedliche
Auslegung der Vorschriften zu verhindern, wird in dem Vorschlag die Rolle des
Unterausschusses für Verbriefungen des Gemeinsamen Ausschusses der ESA gestärkt.
Insbesondere wird der Unterausschuss für Verbriefungen beauftragt, Leitlinien zur Festlegung
gemeinsamer Aufsichtsverfahren anzunehmen und die in Artikel 7 genannten Meldebögen
auszuarbeiten. Um eine stärkere Rechenschaftspflicht und Kontinuität zu gewährleisten, wird
die EBA die Leitung der Tätigkeiten des Unterausschusses für Verbriefungen des
Gemeinsamen Ausschusses der ESA übernehmen, das Sekretariat und einen stellvertretenden
Vorsitz stellen, den Vorsitz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die
Aufgaben des Vorsitzes bei dessen Abwesenheit dauerhaft wahrnehmen.
Um eine effiziente und kohärente Überwachung der STS-Kriterien zu gewährleisten, sollte in
Artikel 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Verantwortung für die Überwachung der
Erfüllung der STS-Kriterien bei von Banken originierten Verbriefungen an die zuständigen
nationalen Bankbehörden übertragen werden. Für Kreditinstitute in der Bankenunion würde
diese Aufsicht durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgen.
Um die Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, die Sorgfaltspflichten durchzusetzen,
wird Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/2402 dahin gehend geändert, dass in die Liste der
Fälle, in denen die zuständigen nationalen Behörden Verwaltungssanktionen verhängen
können, ausdrücklich die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten durch institutionelle Anleger
gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgenommen wird.
Berichte und Überprüfung (Artikel 44 und 46)
Das in Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene vorläufige Mandat der ESA,
über die Durchführung dieser Verordnung Bericht zu erstatten, wird dahin gehend aktualisiert,
dass auch eine Bewertung des Beitrags von Verbriefungen zur Finanzierung von
Unternehmen und der Wirtschaft in der EU erforderlich ist.
Die Kommission wird beauftragt, das Funktionieren dieser Änderungsverordnung fünf Jahre
nach Geltungsbeginn zu überprüfen. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein
Legislativvorschlag beigefügt.
2025/0826 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache,
transparente und standardisierte Verbriefung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Verbriefungen können Investitionen fördern, da sie Banken in die Lage versetzen,
Risiken auf diejenigen zu übertragen, die sie tragen können, und dadurch Kapital
freizusetzen, das sie für zusätzliche Kredite an Haushalte und Unternehmen,
insbesondere auch an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), nutzen können. Die
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates19, die
sowohl einfache, transparente und standardisierte („simple, transparent and
standardised“ – „STS“) Verbriefungen als auch Nicht-STS-Verbriefungen abdeckt, hat
die Transparenz, Sicherheit und Standardisierung des Marktes erhöht. Sie sollte jedoch
weiter vereinfacht werden, damit die Vorteile, die Verbriefungen zu bieten haben, voll
ausgeschöpft werden können.
(2) Es ist wichtig, dass Finanzinstitute ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten
gebraucht wird, um die wirtschaftlichen Ziele der Union zu erreichen und die
Realwirtschaft zu finanzieren. Zusätzlich zu der in den bestehenden Vorschriften
vorgesehenen Flexibilität würden gezielte Änderungen an der Verordnung (EU)
2017/2402 sicherstellen, dass der Unionsrahmen für Verbriefungen Investitionen in
die Wirtschaft besser fördert und die Kreditvergabe an Unternehmen erleichtert.
19 Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens
für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG,
2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 347 vom 28.12.2017, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).
(3) Um die Transparenz zu erhöhen und eine einheitliche regulatorische Behandlung zu
gewährleisten, die darauf abzielt, die Kosten für die Emittenten zu senken, sollten die
Begriffe „öffentliche Verbriefung“ und „private Verbriefung“ definiert werden.
Öffentliche Verbriefungen sollten Transaktionen umfassen, bei denen die zugrunde
liegenden Schuldtitel zum Handel an geregelten Märkten, in multilateralen
Handelssystemen (MTF), organisierten Handelssystemen (OTF) oder an einem
anderen Handelsplatz in der Union zugelassen sind, sowie Transaktionen, die den
Anlegern zu unveränderbaren Bedingungen angeboten werden, wobei das Paket ein
Take-it-or-leave-it-Angebot darstellt und die Anleger keinen direkten Kontakt zu den
Originatoren oder Sponsoren haben und daher die zur Durchführung der
Sorgfaltsprüfung erforderlichen Informationen nicht direkt erhalten können, ohne dass
der Originator oder Sponsor den Marktteilnehmern gegenüber sensible
Geschäftsinformationen offenlegt. Dass diese Arten von Transaktionen aufgrund ihrer
Zugänglichkeit für ein breites Anlegerspektrum als öffentlich definiert werden, dürfte
nicht nur sicherstellen, dass diese Transaktionen angemessenen
Transparenzanforderungen und einer angemessenen regulatorischen Kontrolle
unterliegen, sondern auch zu einer besseren Marktaufsicht und zu einem besseren
Funktionieren der Märkte beitragen.
(4) Die Sorgfaltspflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Risikoprofil der
Verbriefungspositionen stehen. Die Sorgfaltspflichten der Anleger sollten sich daher
auf die Risiko- und strukturellen Merkmale konzentrieren, die die Wertentwicklung
der Verbriefung wesentlich beeinflussen können, wobei doppelte, übermäßig
aufwendige oder zu allgemeine Verpflichtungen zu vermeiden sind, die
möglicherweise nicht für verschiedene Arten von Verbriefungen geeignet sind. Aus
demselben Grund sollten die Sorgfaltspflichten gestrafft werden, um unnötige Kosten
für die Anleger – insbesondere bei Verbriefungen mit geringerem Risiko – zu
vermeiden und ein angemesseneres und risikogerechteres Anlegerverhalten auf dem
Verbriefungsmarkt zu fördern.
(5) Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber, Sponsoren oder
Verbriefungszweckgesellschaften („Unternehmen auf der Verkäuferseite“) mit Sitz in
der Union werden in der Union bereits beaufsichtigt und können sanktioniert werden,
wenn sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht
nachkommen. Daher sollten Anleger nicht mehr überprüfen müssen, ob
Unionsunternehmen auf der Verkäuferseite, die im Auftrag der Parteien handeln, die
auf der Verkäuferseite an der Transaktion beteiligt sind, die in der Verordnung (EU)
2017/2402 festgelegten Sorgfaltspflichten erfüllen. Die Anleger sollten jedoch auch
weiterhin überprüfen, ob Unternehmen auf der Verkäuferseite aus Drittländern ihren
Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 nachgekommen sind.
(6) Bei vorrangigen Tranchen, die in der Regel von einer wesentlichen
Bonitätsverbesserung profitieren und ein geringeres Risiko bergen, sollte eine weniger
umfassende Sorgfaltsprüfung erforderlich sein als bei nachrangigen oder Mezzanine-
Tranchen, die ein höheres Risiko und eine höhere Gefahr von Verlusten mit sich
bringen. Dieser verhältnismäßige Ansatz trägt zu einer effizienteren
Ressourcenallokation durch die Anleger bei und vermeidet übermäßigen Aufwand bei
risikoarmen Investitionen.
(7) Da mit Blick auf die Einhaltung der STS-Anforderungen bereits eine gesonderte
regulatorische Aufsicht und Melderegelung besteht, ist die Verpflichtung der Anleger,
die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen, überflüssig. Darüber hinaus ist
die Überprüfung der Einhaltung der STS-Kriterien nicht für alle Arten von Anlegern
relevant. Die entsprechende Anforderung sollte daher gestrichen werden.
(8) Anleger sollten die Möglichkeit haben, bei Anlagen in Wiederholungstransaktionen,
bei denen die wesentlichen Risikomerkmale bereits bekannt sind, eine vereinfachte
Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Zu diesem Zweck sollten Anlagen in
Wiederholungstransaktionen als Anlagen in Verbriefungspositionen betrachtet
werden, die vom selben Originator emittiert, mit derselben Art von Vermögenswerten
unterlegt, mit denselben strukturellen Merkmalen ausgestattet und im Vergleich zu
früheren Anlagen mit demselben oder einem geringeren Kreditrisiko behaftet sind.
Diese Änderung dürfte die Kohärenz der Verfahren für die Sorgfaltsprüfung
gewährleisten und gleichzeitig die Beteiligung der Anleger an bekannten und
transparenten Strukturen erleichtern.
(9) Multilaterale Entwicklungsbanken können eine wichtige Rolle dabei spielen, Anlegern
den Zugang zu den Verbriefungsmärkten zu erleichtern, die Liquidität zu erhöhen und
die Ziele der Spar- und Investitionsunion zu unterstützen. Wird eine
Verbriefungsposition von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20 aufgeführten
multilateralen Entwicklungsbanken vollständig, bedingungslos und unwiderruflich
garantiert, so wird das Kreditrisiko aus der Verbriefungsposition effektiv vom Pool der
zugrunde liegenden Vermögenswerte auf den Garantiegeber übertragen, sodass sich
für diese Risikoposition ein Risikogewicht von 0 % ergibt. Darüber hinaus werden
solche Verbriefungspositionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission21 als Aktiva der Stufe 1
eingestuft. In solchen Fällen ist es angemessen, institutionelle Anleger, mit Ausnahme
des Garantiegebers, vollständig von ihren Sorgfaltspflichten gemäß der Verordnung
(EU) 2017/2402 zu befreien.
(10) Transaktionen, bei denen die Erstverlust-Tranche entweder von der Union oder
nationalen Förderbanken oder -instituten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates22 gehalten
oder garantiert wird, weisen naturgemäß Merkmale auf, die die Durchführung einer
vollständigen Sorgfaltsprüfung und die Erfüllung der Anforderung in Bezug auf den
Risikoselbstbehalt weniger erforderlich machen. Diese Transaktionen sind durch den
Garantiegeber abgesichert, der die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
durchführt, bevor er eine solche Garantie bereitstellt. Durch diese Bewertung entfällt
die Notwendigkeit, dass institutionelle Anleger eine vollständige Sorgfaltsprüfung
gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 durchführen. Darüber hinaus besteht der
Grundgedanke einer Garantie darin, dass der Garantiegeber das Risiko übernimmt.
20 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
21 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/61/oj).
22 Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den
Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und
das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013
und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom
1.7.2015, S. 1).
Daher ist es angemessen, die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt
aufzuheben. Diese Änderungen dürften zu einer Mobilisierung privater Investitionen
in risikogeminderte Strukturen mit öffentlicher Garantie beitragen.
(11) Ein institutioneller Anleger, der einen anderen institutionellen Anleger dazu
ermächtigt, Anlageentscheidungen zu treffen, sollte den Ermächtigten anweisen
können, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Sorgfaltspflichten zu
erfüllen. Eine solche Ermächtigung sollte jedoch nicht zu einer Übertragung der
rechtlichen Verantwortung führen. Der institutionelle Anleger, der die Ermächtigung
erteilt, sollte letztlich für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich bleiben.
Diese Anforderung soll die etablierte Regulierungspraxis widerspiegeln und
sicherstellen, dass die Verpflichtungen wirksam erfüllt werden, während die
Verantwortlichkeiten klar festgelegt bleiben.
(12) Bei den Offenlegungspflichten sollte die Granularität des zugrunde liegenden Pools
von Risikopositionen, d. h. die Zahl der Darlehen in dem zugrunde liegenden Pool,
berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die durchschnittliche Laufzeit
der zugrunde liegenden Risikopositionen zu berücksichtigen. Die Offenlegung auf
Darlehensebene bei hochgranularen Pools sehr kurzfristiger Risikopositionen kann für
die Emittenten besonders kostspielig sein und erheblichen Aufwand verursachen, oft
ohne erhebliche Vorteile in Form von zusätzlichen Informationen für die Anleger.
Daher sollte im Rahmen der Offenlegungspflichten für Verbriefungen von
Kreditkartenforderungen und bestimmten Arten von Verbraucherkrediten keine
Meldung auf Ebene jeder einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition erforderlich
sein. Die zuständigen Behörden sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben,
zusätzliche Informationen anzufordern, um sicherzustellen, dass sie bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 einen
vollständigen Überblick über den Markt haben, insbesondere auch Informationen über
die Risikopositionen, die den zugrunde liegenden Pool bilden.
(13) Die mit den derzeitigen Meldebögen23 für öffentliche und private Verbriefungen
verbundenen Kosten und der damit verbundene Aufwand sind zu hoch. Der Aufwand
für die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten sollte daher verringert
werden, ohne das Ziel der Transparenz für die Marktteilnehmer zu untergraben. Die
Meldebögen sollten gestrafft werden, um die Zahl der Pflichtdatenfelder zu verringern.
Mit der Überarbeitung der Meldebögen sollte eine Verringerung der Pflichtdatenfelder
um mindestens 35 % angestrebt werden. Die Umwandlung bestimmter Pflichtfelder in
optionale Felder könnte für mehr Flexibilität sorgen, allerdings sollte darauf geachtet
werden, dass dadurch die Qualität und die Nutzbarkeit der Daten nicht beeinträchtigt
werden.
(14) Der Melderahmen sollte den besonderen Merkmalen privater Verbriefungen Rechnung
tragen. Für private Verbriefungen sollte ein spezieller vereinfachter Meldebogen
23 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und
Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind, und
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung
technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom
Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten
von Verbriefungen zu verwenden sind (ABl. L 289 vom 3.9.2020, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1224/oj).
entwickelt werden. Was die Festlegung der Einzelheiten der Meldepflichten betrifft, so
sollten sich die zu meldenden Informationen so weit wie möglich an anderen
bewährten Meldebögen orientieren, insbesondere an dem von der Europäischen
Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2013 des Rates24 ausgearbeiteten Leitfaden zur Meldung von
Verbriefungstransaktionen. Jede künftige Änderung des Leitfadens der Europäischen
Zentralbank sollte geprüft werden, wobei die Meldebögen ggf. zu überarbeiten sind.
Um den Aufsichtsbehörden einen grundlegenden Überblick über den privaten Markt
zu ermöglichen, sollten private Verbriefungen an entsprechende Register gemeldet
werden. Bei privaten Verbriefungen sollte nicht die gleiche Menge an Informationen
gemeldet werden müssen wie bei öffentlichen Verbriefungen. Die Verpflichtung zur
Meldung privater Transaktionen an ein Verbriefungsregister unter Verwendung eines
vereinfachten Meldebogens würde die Beaufsichtigung und die Marktüberwachung
verbessern. Um jedoch die Vertraulichkeit privater Transaktionen zu wahren, sollten
die Daten zu diesen Transaktionen nicht veröffentlicht werden.
(15) Der in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Unterausschuss
für Verbriefungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen
Ausschusses“) sollte unter der Leitung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(EBA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen genauer
festgelegt wird, welche Informationen der Originator, der Sponsor und die
Verbriefungszweckgesellschaft zur Erfüllung der Meldepflicht vorlegen müssen. In
diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte berücksichtigt werden,
inwiefern die Informationen für den Inhaber der Verbriefungsposition nützlich sind,
ob es sich um eine öffentliche oder private Verbriefung handelt, ob es sich um eine
kurzfristige Verbriefungsposition handelt und ob es sich im Falle einer Transaktion
mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren (ABCP-Transaktion) um eine vollständig
durch einen Sponsor unterstützte Transaktion handelt. Der Kommission sollte die
Befugnis übertragen werden, die Verordnung (EU) 2017/2402 durch den Erlass dieser
technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates25, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates26 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates27 zu ergänzen. Darüber hinaus sollte der
24 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben
im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287
vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).
25 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der
Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
26 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 48).
27 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses unter der Leitung der EBA
Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um das Format für die
Übermittlung der Informationen an die Register festzulegen. Der Kommission sollte
die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards im Wege
eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit den
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu
erlassen.
(16) Um den Zugang von KMU zu marktbasierten Finanzierungen zu unterstützen und die
Entwicklung grenzüberschreitender Verbriefungen, die Risikopositionen aus mehreren
Mitgliedstaaten umfassen, zu erleichtern, sollten die Kriterien für die Homogenität der
Pools von Vermögenswerten überarbeitet werden. Verbriefungen, die
Risikopositionen aus mehreren Mitgliedstaaten umfassen, sind zwar möglich, doch
wird das Erfordernis der Homogenität, wie es derzeit definiert ist, als Hindernis für
KMU-Verbriefungen betrachtet. Um dieses Hindernis zu beseitigen, sollte ein Pool
zugrunde liegender Risikopositionen als homogen angesehen werden, wenn
mindestens 70 % der Risikopositionen bei der Originierung aus Risikopositionen
gegenüber KMU bestehen. Dieser niedrigere Schwellenwert trägt dem spezifischen
Finanzierungsbedarf und den spezifischen Merkmalen von KMU Rechnung und
gewährleistet, dass gemischte Pools, bei denen die KMU-Komponente überwiegt, von
der Rechtssicherheit und den operativen Effizienzgewinnen profitieren können, die mit
homogenen Pools verbunden sind. Der verbleibende Teil des Pools sollte auch andere
Arten von Risikopositionen, auch aus verschiedenen Mitgliedstaaten, umfassen
dürfen, ohne dass sich dies auf den STS-Status der Verbriefung auswirkt.
(17) Im Jahr 2021 wurde die Verordnung (EU) 2017/2402 durch die Verordnung (EU)
2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates28 geändert, um den STS-
Rahmen auf synthetische Verbriefungen auszuweiten. Wie im Bericht des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden dargelegt, hat diese
Ausweitung des STS-Labels zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt, da sie den
Weg für neue Emissionen bereitet und die Aktivität in diesem Marktsegment belebt
hat. Die praktische Umsetzung der STS-Anforderungen hat jedoch gezeigt, dass die
Klarheit und Kohärenz bestimmter Anforderungen durch technische Anpassungen
weiter verbessert werden muss.
(18) Um eine kohärente Auswahl der einer Verbriefung zugrunde liegenden
Risikopositionen zu gewährleisten und es den Anlegern zu ermöglichen, das
Kreditrisiko des Pools von Vermögenswerten vor der Investition zu bewerten, ist eine
aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis bei Verbriefungsrisikopositionen
verboten. Artikel 26b der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält eine erschöpfende Liste
der zulässigen Verwaltungstätigkeiten und legt fest, dass bestimmte Tätigkeiten nicht
als aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis angesehen und daher nicht
verboten werden sollten. Diese Liste muss aktualisiert werden, um Entfernungen aus
dem Pool zu berücksichtigen, die auf Sanktionen gegen ein Unternehmen während der
Laufzeit der Transaktion oder betrügerische Praktiken oder aber auf Änderungen am
Darlehen aufgrund einer Gesetzesänderung, die sich auf dessen Vollstreckbarkeit
28 Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen
und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/557/oj).
auswirken, zurückzuführen sind und sich der Kontrolle des Originators entziehen.
Beides hätte (außerhalb der Kontrolle des Originators liegende) Auswirkungen auf die
Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Risikopositionen, und deren Entfernung aus
dem Pool sollte nicht als aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis betrachtet
werden.
(19) In den in Artikel 26c der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Kriterien für die
Standardisierung werden die Mechanismen für die Verlustzuweisung an die Inhaber
von Verbriefungspositionen dargelegt und es wird die Anwendung verschiedener
Amortisierungsmethoden auf die betreffenden Tranchen festgelegt. Das vorrangige
Ziel dieser Kriterien besteht darin sicherzustellen, dass die nichtsequentielle
Amortisierung nur dann angewandt wird, wenn sie mit vertraglich genau festgelegten
Auslöseereignissen einhergeht. Diese Auslöseereignisse sollen einen Wechsel zu
sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge der Seniorität bewirken und somit die
Transaktion im Falle einer Verschlechterung der Bonität vor der vorzeitigen
Rückzahlung von Bonitätsverbesserungen schützen. Durch eine solche vorzeitige
Rückzahlung könnten Originatoren, die diese Tranchen halten, Risiken ausgesetzt
werden, die mit dem schrumpfenden Bonitätsverbesserungspuffer verbunden sind. In
diesen Kriterien wird jedoch die Verlustabsorptionsfähigkeit von Tranchen, die den
besicherten Tranchen im Rahmen einer Verbriefung nachgeordnet sind, nicht
angemessen berücksichtigt, was bei synthetischen Verbriefungen, die Mezzanine-
Tranchen umfassen, bei einer wörtlichen Auslegung der Kriterien zu einer fälschlichen
Anwendung führt. Bei diesen Kriterien wird unbeabsichtigt unterstellt, dass alle
verbundenen Verluste ausschließlich auf die besicherte Tranche entfallen, und die
Möglichkeit einer Verlustzuweisung an nachrangige Tranchen somit außer Acht
gelassen. Daher sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen nachrangige
Tranchen Teile der Verluste aus den zugrunde liegenden Risikopositionen absorbieren,
deren jeweilige Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Anwendung der Kriterien
berücksichtigt werden sollte.
(20) In Artikel 26e Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 heißt es derzeit, dass die im
Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien so zu
strukturieren sind, dass sie vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden
Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen und das
Risiko der besicherten Tranche widerspiegeln. Um die Wirksamkeit der
Besicherungsvereinbarung aus Sicht des Originators zu gewährleisten und gleichzeitig
den Anlegern Rechtssicherheit in Bezug auf die Zahlungsfrist zu bieten, indem der
maximale Verlängerungszeitraum für die Forderungsverwertung angegeben wird,
sollte festgelegt werden, dass nur Besicherungsprämien zulässig sind, die vom Betrag
der ausstehenden Tranche und vom Kreditrisiko der besicherten Tranche abhängen.
(21) In Artikel 26e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die Bedingungen
festgelegt, unter denen sich ein Originator zu synthetischem Zinsüberschuss als
Bonitätsverbesserung für Anleger verpflichten kann. Eine dieser Bedingungen ist, dass
bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten
IRB-Ansatz nicht verwenden, die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des
zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt
wird. Um die Anforderungen an den synthetischen Zinsüberschuss zu präzisieren, zu
dem sich der Originator verpflichtet und der zur Bonitätsverbesserung für die Anleger
zur Verfügung steht, wurde ein spezifisches Kriterium in die Änderungsfassung der
Verordnung (EU) 2017/2402 aus dem Jahr 2021 aufgenommen. Die Anwendung
dieses Kriteriums hat gezeigt, dass es weiterer Klärungen bedarf. Darüber hinaus
wurde eine Inkohärenz bei den Anforderungen an Originatoren, die den IRB-Ansatz
nicht anwenden, festgestellt. Diese Anforderung sollte geändert werden, um der
Absicht Rechnung zu tragen, für den Gesamtbetrag des synthetischen
Zinsüberschusses, zu dem sich der Originator pro Jahr verpflichten sollte, eine
Obergrenze festzulegen, die dem einjährigen erwarteten Verlust entspricht, und auf
diese Weise für Kohärenz und Klarheit bei der Anwendung dieser Bestimmung zu
sorgen.
(22) Das derzeitige Kriterium, wonach die Besicherung gemäß der STS-Regelung im STS-
Rahmen für synthetische Bilanzverbriefungen finanziert werden muss, hat die
Möglichkeiten der Marktteilnahme von Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen eingeschränkt. Dies schadet der Entwicklung des
STS-Marktes und der Fähigkeit der Originatoren, das Kreditrisiko aus dem
Bankensystems heraus zu übertragen. Die Vergabe des STS-Label auch an
Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sollte jedoch weder die Qualität des STS-
Labels oder die Zuverlässigkeit der Besicherungsvereinbarung beeinträchtigen noch
Anreize für unerfahrene oder nicht diversifizierte Versicherungs- bzw.
Rückversicherungsunternehmen schaffen, ein höheres Risiko einzugehen. Daher
sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass nur Versicherer mit
einem gewissen Maß an Robustheit und Diversifizierung daran teilhaben. Damit
Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Rahmen des STS-Labels zulässig sind,
sollten daher zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Diversifizierung, Solvabilität,
Risikomessung und Mindestgröße des Sicherungsgebers gelten. Insbesondere sollte
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Risikomessung ein
genehmigtes internes Modell zur Berechnung der Kapitalanforderungen für solche
Besicherungsvereinbarungen verwenden. In Bezug auf die Solvabilität sollte das
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung
gemäß Artikel 100 und die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 der
Richtlinie 2009/138/EG erfüllen und in Bonitätsstufe 3 oder besser eingestuft sein.
Was die Diversifizierung betrifft, sollte das Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen in mindestens zwei Nichtlebensversicherungszweigen
effektiv tätig sein, wodurch eine übermäßige Exponierung gegenüber einer einzigen
Risikoart verringert werden sollte. Was schließlich die Mindestgröße betrifft, so sollte
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über Vermögenswerte von
insgesamt mehr als 20 Mrd. EUR verfügen.
(23) Die Drittpartei-Verifizierer spielen eine Rolle bei der Bewertung, ob die
Verbriefungen die STS-Kriterien erfüllen. Die Verordnung (EU) 2017/2402 schreibt
lediglich vor, dass die Drittpartei-Verifizierer von den zuständigen nationalen
Behörden zugelassen sein müssen. Wenn die zuständigen Behörden nicht beurteilen
können, ob die betreffenden Drittpartei-Verifizierer die Zulassungsvoraussetzungen
dauerhaft erfüllen, bietet eine solche Zulassung jedoch nur begrenzte Sicherheit. Daher
sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden auch für die laufende
Beaufsichtigung der Drittpartei-Verifizierer zuständig sind und über die
entsprechenden Befugnisse verfügen müssen.
(24) Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2017/2402 zu
gewährleisten, müssen die Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden geklärt
werden, wenn es um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch alle an
einer Verbriefung beteiligten relevanten Parteien geht. Die zuständigen Behörden
sollten das Verhalten von Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgebern und
Verbriefungszweckgesellschaften beaufsichtigen. Dazu gehört auch die Überprüfung,
ob einzelne Verbriefungstransaktionen die geltenden Anforderungen dieser
Verordnung erfüllen.
(25) Um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/2402 zu fördern und ihre Wirksamkeit
zu erhöhen, sollten die Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 32 der genannten
Verordnung explizit auf Verletzungen der Sorgfaltspflichten ausgeweitet werden.
Institutionelle Anleger spielen eine Schlüsselrolle für die Gewährleistung der Solidität
und Transparenz des Verbriefungsmarkts, indem sie, bevor sie Risikopositionen
eingehen und während sie diese halten, ihre Sorgfaltspflichten in angemessener Weise
erfüllen. Um eine einheitliche Durchsetzung dieser Sorgfaltspflichten in der gesamten
Union zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden im
Falle der Nichteinhaltung dieser Pflichten Abhilfemaßnahmen und
verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen können.
(26) Die Förderung der aufsichtlichen Konvergenz ist von entscheidender Bedeutung für
das ordnungsgemäße Funktionieren und die Weiterentwicklung des
Verbriefungsmarkts, der ein breites Spektrum von Wirtschaftsakteuren, oftmals aus
verschiedenen Rechtsräumen, zusammenbringt, mitunter sogar bei einer einzigen
Transaktion. Die Einbeziehung mehrerer zuständiger Behörden in Verbindung mit der
derzeitigen Komplexität des Beschlussfassungsprozesses macht deutlich, dass die
aufsichtliche Koordinierung verbessert werden muss. Die Vereinfachung und Stärkung
des bestehenden Rahmens für die aufsichtliche Koordinierung sollte, soweit möglich,
zum übergeordneten Ziel der Vereinfachung der Rechtsetzung und der Aufsicht
beitragen. Eine stärkere Konvergenz kann erreicht werden, indem die bestehenden
Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden effizienter
und wirksamer genutzt werden. Dies sollte auch durch eine wichtigere Rolle für die
EBA unterstützt werden, der bei Fragen der aufsichtlichen Koordinierung für den
Verbriefungsmarkt in der Union die ständige Leitung übertragen werden sollte.
(27) Der Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses, der sich aus den
zuständigen Markt- und Aufsichtsbehörden zusammensetzt, sollte sich auf
Aufsichtsfragen konzentrieren und die aufsichtliche Konvergenz durch gemeinsame
Aufsichtspraktiken erleichtern und fördern. Das derzeitige Mandat des
Verbriefungsausschusses des Gemeinsamen Ausschusses sollte überprüft werden, um
den Schwerpunkt auf die aufsichtliche Konvergenz und die Arbeit im Zusammenhang
mit Artikel 44 dieser Verordnung zu legen. Der Verbriefungsausschuss des
Gemeinsamen Ausschusses kann in Abhängigkeit von den zu erörternden Themen in
unterschiedlichen Konstellationen zusammentreten oder Untergruppen für spezifische
Aufgaben einrichten. Die EBA sollte dauerhaft das Sekretariat und einen
stellvertretenden Vorsitzenden des Verbriefungsausschusses des Gemeinsamen
Ausschusses stellen, der den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
vertritt und unterstützt. In Abwesenheit des Vorsitzenden sollte der stellvertretende
Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen, auch für den Fall, dass kein
Vorsitzender gewählt wurde. Vertreter der an diesem Gremium beteiligten Markt- und
Aufsichtsbehörden sollten über angemessene Kenntnisse und Erfahrung in den zu
erörternden Fragen verfügen. Die regelmäßige Überwachung der Marktlage und
Evaluierung des Aufsichtsrahmens für Verbriefungen in der Union durch
Überwachungsberichte, die Ausarbeitung von Leitlinien und regelmäßige
vergleichende Analysen würden den Aufsichtsrahmen weiter stärken und bewährte
(Aufsichts-)Praktiken fördern.
(28) Da sich die Verbriefungstätigkeit in der Union in erster Linie auf den Bankensektor
konzentriert, ist es angemessen, dass die EBA im Verbriefungsausschuss des
Gemeinsamen Ausschusses die ständige Leitung übernimmt. Bei der Wahrnehmung
ihrer ständigen Funktion im Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses
sollte die EBA der Pflege enger und kooperativer Arbeitsbeziehungen zur
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und zur Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(EIOPA) besondere Aufmerksamkeit schenken und deren branchenspezifische
Perspektiven gebührend berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass eine solche
verstärkte aufsichtliche Koordinierung zu einer robusteren und kohärenteren
Beaufsichtigung des Verbriefungsmarkts in der Union führen wird. In dieser
Eigenschaft sollte die EBA auch bei der Arbeit an der Entwicklung der Meldebögen
gemäß Artikel 7 dieser Verordnung federführend sein. Dies wird dazu beitragen, den
Markt auf das erwartete Wachstum vorzubereiten und die für diese Expansion
erforderliche Aufsichtskapazität und Bereitschaft zu entwickeln. Dass die EBA bei
dieser Aufsichtskapazität eine Leitungsfunktion erhält, entspricht der strategischen
Vision eines effizienten und vereinfachten regulatorischen Umfelds.
(29) Bei grenzüberschreitenden Verbriefungen würde die Benennung einer federführenden
Aufsichtsbehörde die Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung (EU)
2017/2402 verschlanken und für Kohärenz und eine bessere Koordinierung zwischen
den einzelnen zuständigen Behörden sorgen. Die federführende Aufsichtsbehörde
sollte aus dem Kreis der zuständigen Behörden der an der Transaktion beteiligten
Unternehmen benannt werden, wobei die Entscheidung von den betroffenen
zuständigen Behörden getroffen werden sollte. Im Falle von Uneinigkeiten sollte die
Frage auf der Ebene des Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses
geklärt werden. Wenn an einer neuen Transaktion Unternehmen beteiligt sind, die von
denselben zuständigen Behörden beaufsichtigt werden, kann die zuvor benannte
federführende Behörde diese Rolle behalten.
(30) Es muss sichergestellt werden, dass der Rechtsrahmen für Verbriefungen wirkungsvoll
bleibt und an die sich wandelnde Finanzlandschaft angepasst wird. Aus diesem Grund
sollte die Kommission die Auswirkungen und die Funktionsweise dieser Verordnung
innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Annahme umfassend überprüfen, wobei dem
Einfluss der Verordnung auf den Verbriefungsmarkt und ihren umfassenderen
wirtschaftlichen Auswirkungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.
Diese Überprüfung sollte sich auf kritische Aspekte konzentrieren, u. a. die
Marktdynamik, die Zugänglichkeit von Krediten, insbesondere für KMU,
Investitionen und die Verflechtungen zwischen den einzelnen Finanzinstituten, die für
die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsektors von entscheidender Bedeutung
sind. Durch die Kombination der Erkenntnisse aus den in Artikel 44 der Verordnung
(EU) 2017/2402 genannten Berichten mit weiteren Analysen sollte die Kommission
feststellen, ob Aktualisierungen der Rechtsvorschriften erforderlich sind, damit die
Verordnung (EU) 2017/2402 weiterhin die Funktion erfüllt, eine resiliente und
dynamische Wirtschaft in der Europäischen Union zu unterstützen.
(31) Da die Ziele dieser Verordnung angesichts des Umstands, dass es sich bei den
Verbriefungsmärkten um weltweite Märkte handelt und für alle institutionellen
Anleger und an Verbriefungen beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen
innerhalb des Binnenmarkts gewährleistet werden sollten, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und
ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die
Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(32) Die Verordnung (EU) 2017/2402 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
Die Verordnung (EU) 2017/2402 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung gilt für institutionelle Anleger sowie für Originatoren,
Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber, Forderungsverwalter und
Verbriefungszweckgesellschaften.“
2. In Artikel 2 werden folgende Nummern 32 und 33 angefügt:
„32. ‚öffentliche Verbriefung‘ eine Verbriefung, die eines der folgenden Kriterien
erfüllt:
a) für diese Verbriefung ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates29 ein Prospekt zu
erstellen;
b) die Verbriefung wird über Schuldtitel vertrieben, die zum Handel an
einem Handelsplatz der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates30 zugelassene Verbriefungspositionen darstellen;
c) die Verbriefung wird an Anleger vertrieben, und die Bedingungen sind
nicht zwischen den Parteien verhandelbar.
33. ‚private Verbriefung‘ eine Verbriefung, die keines der Kriterien unter
Nummer 32 erfüllt.“
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe c wird gestrichen.
ii) Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
„e) der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft,
der/die gemäß Artikel 7 Absatz 2 benannt wurde – sofern er/sie
seinen/ihren Sitz in einem Drittland hat –, die nach Artikel 7 Absatz 1
erforderlichen Informationen in der Häufigkeit und nach den
Modalitäten jenes Absatzes zur Verfügung gestellt hat;
29 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.
L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).
30 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung)
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).“
f) bei notleidenden Risikopositionen der Originator, Sponsor oder
ursprüngliche Kreditgeber – sofern er seinen Sitz in einem Drittland
hat – für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen solide
Standards angewandt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen
Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben
können;“
ii) Buchstabe c wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a Unterabsatz 2 wird gestrichen.
ii) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) bei Anlagen am Sekundärmarkt die Sorgfaltsprüfung und
Überprüfungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums
dokumentieren, der in keinem Fall 15 Kalendertage nach der Anlage
überschreiten darf.“
d) Folgende Absätze 4a und 4b werden eingefügt:
„(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verbriefungspositionen institutioneller
Anleger, wenn diese von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken garantiert werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 muss die Garantie die in den Artikeln 213
und 215 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen.
(4b) Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Verbriefungspositionen institutioneller
Anleger, wenn die Erstverlust-Tranche mindestens 15 % des Nominalwerts der
verbrieften Risikopositionen beträgt und entweder von der Union oder nationalen
Förderbanken oder -instituten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung
(EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates gehalten oder
garantiert wird.“
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu
ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der Anlageverwaltung zu treffen, mit
denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der
institutionelle Anleger, der die Ermächtigung erteilt, unbeschadet der Absätze 1
bis 4 den ermächtigten institutionellen Anleger anweisen, seinen Verpflichtungen
gemäß diesem Artikel in Bezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung
nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden. Die
Haftung des institutionellen Anlegers, der die Ermächtigung erteilt, bleibt von
dieser Aufgabenübertragung unberührt.“
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) der Union.“
b) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
„(5a) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Erstverlust-Tranche mindestens
15 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen beträgt und entweder
von einer der in Absatz 5 Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen gehalten
oder garantiert wird.“
5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Im Falle eines ABCP oder der Verbriefung hochgranularer Pools kurzfristiger
Risikopositionen werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a,
Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den Inhabern der
Verbriefungsposition und auf Verlangen den potenziellen Anlegern in
aggregierter Form zur Verfügung gestellt.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für private Verbriefungen gilt ein gesonderter Melderahmen, der deren
besonderen Merkmalen im Unterschied zu öffentlichen Verbriefungen durch
einen speziellen vereinfachten Meldebogen Rechnung trägt. Mit diesem speziellen
vereinfachten Meldebogen wird sichergestellt, dass die für die zuständigen
nationalen Behörden wesentlichen Informationen auf angemessene Art und Weise
gemeldet werden, ohne hierfür die vollumfänglichen Meldepflichten für
öffentliche Verbriefungen vorzuschreiben. Für private Verbriefungen gelten die in
diesem Unterabsatz festgelegten Pflichten ab dem [in den Absätzen 3 und 4
Unterabsatz 4 dieses Artikels genannten Datum].“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden unter Federführung der EBA, die
hierfür eng mit ESMA und EIOPA zusammenarbeitet, Entwürfe technischer
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 aus, mit denen
festgelegt wird, welche Informationen der Originator, der Sponsor und die
Verbriefungszweckgesellschaft vorlegen müssen, um den Bestimmungen nach
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e sowie Absatz 2 nachzukommen,
wobei sie Folgendes berücksichtigen:
a) wie nützlich die Informationen für den Inhaber der Verbriefungsposition
und für die Aufsichtsbehörden sind;
b) ob es sich um eine öffentliche oder private Verbriefung handelt;
c) ob es sich um eine kurzfristige Verbriefungsposition handelt;
d) ob es sich im Falle einer ABCP-Transaktion um eine vollständig durch
einen Sponsor unterstützte Transaktion handelt.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen diese Entwürfe technischer
Regulierungsstandards über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden unter Federführung der EBA, die hierfür eng mit ESMA und
EIOPA zusammenarbeitet, bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung] der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass
der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die technischen Regulierungsstandards treten [12 Monate] nach der Annahme
durch die Kommission in Kraft.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden bewerten die technischen
Regulierungsstandards über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden mindestens alle drei Jahre ab dem Datum ihrer Annahme
durch die Kommission, um zu prüfen, ob diese weiterhin zweckmäßig und präzise
sind, und dadurch sicherzustellen, dass sie wirksam und auf dem neuesten Stand
bleiben und den Marktpraktiken und -erfordernissen weiterhin entsprechen. Die
Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten die Kommission über den
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die
Ergebnisse der Bewertung.“
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der gemäß Absatz 3
festzulegenden Informationen sicherzustellen, arbeiten die Europäischen
Aufsichtsbehörden über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden unter Federführung der EBA, die hierfür eng mit ESMA und
EIOPA zusammenarbeitet, Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß
Artikel 15 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU)
Nr. 1095/2010 aus, mit denen deren Format in Form standardisierter Muster
festgelegt werden.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen diese Entwürfe technischer
Durchführungsstandards über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung] der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten
technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die technischen Durchführungsstandards treten [12 Monate] nach Annahme durch
die Kommission in Kraft.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden bewerten die technischen
Durchführungsstandards über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden mindestens alle drei Jahre ab dem Datum ihrer Annahme
durch die Kommission, um zu prüfen, ob diese weiterhin zweckmäßig und präzise
sind, und dadurch sicherzustellen, dass sie wirksam und auf dem neuesten Stand
bleiben und den Marktpraktiken und -erfordernissen weiterhin entsprechen. Die
Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten die Kommission im Wege des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden über die
Ergebnisse der Bewertung.“
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Zwecke des Artikels 7 lässt sich ein Verbriefungsregister unter den
Bedingungen und nach dem Verfahren des vorliegenden Artikels bei der ESMA
registrieren.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Voraussetzung für eine Registrierung gemäß dem vorliegenden Artikel ist,
dass es sich bei dem Verbriefungsregister um eine in der Union niedergelassene
juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und
Kohärenz der ihr gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung zur Verfügung
gestellten Informationen zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78
und 79 und des Artikels 80 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in
den Artikeln 78 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als
Verweise auf Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.“
7. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet Artikel 7 Absatz 2 sammelt das in Artikel 10 genannte
Verbriefungsregister die Einzelheiten der Verbriefung und hält sie vor. Es
gewährt sämtlichen folgenden Stellen direkten, sofortigen und kostenfreien
Zugang, damit diese ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen
erfüllen können:
a) der EBA;
b) der EIOPA;
c) der ESMA;
d) dem ESRB;
e) den relevanten Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken
(ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie
Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt;
f) den relevanten Behörden, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse
und -mandate sich auf Transaktionen, Märkte, Teilnehmer und
Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung
erstrecken;
g) den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates31 benannten Abwicklungsbehörden;
h) dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates32 eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung;
31 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).
32 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur
Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von
Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen
Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).
i) den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden;
j) der Kommission, auf Verlangen;
k) bei öffentlichen Verbriefungen den Anlegern und potenziellen Anlegern.“
b) Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
8. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei einem Pool zugrunde liegender Risikopositionen gilt Unterabsatz 1 als
erfüllt, wenn mindestens 70 % der Risikopositionen im Pool bei Originierung aus
Risikopositionen gegenüber KMU bestehen.“
b) Absatz 11 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) in den vom Originator, vom Sponsor und von der
Verbriefungszweckgesellschaft übermittelten Informationen der Anteil der
umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und
die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der
Umstrukturierung explizit dargelegt sind;“
9. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es
sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe
oder -Leasinggeschäfte handelt, veröffentlichen der Originator und der Sponsor
die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch solche Darlehen
für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte
finanzierten Vermögenswerte.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Originator und der Sponsor sind für die Einhaltung der Bestimmungen
des Artikels 7 verantwortlich. Im Falle einer öffentlichen Verbriefung werden die
nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen
den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung
gestellt. Im Falle einer öffentlichen Verbriefung werden die nach Artikel 7
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen vor der
Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung
gestellt. Die endgültigen Unterlagen werden den Anlegern spätestens 15 Tage
nach Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.“
10. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) in den vom Originator, vom Sponsor und von der
Verbriefungszweckgesellschaft übermittelten Informationen der Anteil der
umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und
die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der
Umstrukturierung explizit dargelegt sind;“
b) In Absatz 15 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei einem Pool zugrunde liegender Risikopositionen gilt Unterabsatz 1 als
erfüllt, wenn mindestens 70 % der Risikopositionen im Pool bei Originierung aus
Risikopositionen gegenüber KMU bestehen.“
11. Artikel 26b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Unterabsatz 4 werden die folgenden Buchstaben e und f angefügt:
„e) Gegenstand restriktiver Maßnahmen der Union oder nachweislich
betrügerischer Praktiken ist;
„f) von Änderungen des nationalen Rechtsrahmens betroffen ist, die sich auf
die Durchsetzbarkeit der Forderungen der zugrunde liegenden
Risikopositionen auswirken würden.“
b) In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei einem Pool zugrunde liegender Risikopositionen gilt Unterabsatz 1 als
erfüllt, wenn mindestens 70 % der Risikopositionen im Pool bei Originierung aus
Risikopositionen gegenüber KMU bestehen.“
c) Absatz 11 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) in den vom Originator, vom Sponsor und von der
Verbriefungszweckgesellschaft übermittelten Informationen der Anteil der
umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und
die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der
Umstrukturierung explizit dargelegt sind;“
12. Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 8 erhält folgende Fassung:
„Ist ein Kreditereignis im Sinne des Artikel 26e in Bezug auf zugrunde liegende
Risikopositionen eingetreten und die Forderungsverwertung für diese
Risikopositionen noch nicht abgeschlossen, so entspricht der zu einem beliebigen
Zahlungstermin verbleibende Betrag der Besicherung zuzüglich des zu einem
beliebigen Zahlungstermin verbleibenden Betrags etwaiger einbehaltener
Tranchen, die gegenüber den durch die Besicherung abgedeckten Tranchen
nachrangig sind, mindestens dem ausstehenden Nominalbetrag dieser zugrunde
liegenden Risikopositionen abzüglich des Betrags etwaiger vorläufiger
Zahlungen, die in Bezug auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen geleistet
wurden.“
13. Artikel 26e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden
Besicherungsprämien sind so strukturiert, dass sie vom ausstehenden Betrag der
Tranche und vom Kreditrisiko der besicherten Tranche abhängen. Dazu sind in
der Besicherungsvereinbarung keine garantierten Prämien,
Prämienvorauszahlungen, Nachlass- oder anderen Mechanismen vorgesehen, die
die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder
verringern oder zur Erstattung eines Teils der gezahlten Prämien nach der
Fälligkeit der Transaktion an den Originator führen können.“
b) Absatz 7 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten IRB-Ansatz nicht verwenden,
i) darf der zugesagte Gesamtbetrag pro Jahr nicht höher sein als die
einjährigen erwarteten Verlustbeträge des Portfolios für das betreffende Jahr;
ii) muss die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde
liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt
werden.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
i) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
„aa) eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, durch die das
Kreditrisiko auf ein Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen übertragen wird, das alle folgenden
Kriterien erfüllt:
i) das Unternehmen verwendet zur Berechnung der
Kapitalanforderungen für solche Garantien ein gemäß den
Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2009/138/EG genehmigtes
internes Modell;
ii) das Unternehmen erfüllt die Solvenzkapitalanforderung gemäß
Artikel 100 und die Mindestkapitalanforderung gemäß
Artikel 128 der Richtlinie 2009/138/EG und ist in
Bonitätsstufe 3 oder besser eingestuft;
iii) das Unternehmen ist in mindestens zwei
Nichtlebensversicherungszweigen im Sinne von Anhang I der
Richtlinie 2009/138/EG effektiv tätig;
iv) die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen
verwalteten Vermögenswerte übersteigen 20 Mrd. EUR;
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c) sonstige nicht unter den Buchstaben a, aa und b des
vorliegenden Absatzes aufgeführte Besicherungen in Form einer
Garantie, eines Kreditderivats oder einer synthetischen
Unternehmensanleihe („Credit Linked Notes“), die die
Anforderungen des Artikels 249 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 erfüllen, sofern die Verpflichtungen des Anlegers
durch Sicherheiten gesichert sind, die die Anforderungen der
Absätze 9 und 10 des vorliegenden Artikels erfüllen.“
14. In Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Einem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Dritten wird von der zuständigen
Behörde die Zulassung erteilt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den
Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 und den Artikeln 26a bis 26e
festgelegten STS-Kriterien erfüllen; hierbei wird er von der zuständigen Behörde
beaufsichtigt. Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:“
15. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a) Die nach der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung von
Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften zuständigen
Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben,
beaufsichtigen die Erfüllung der in den Artikeln 18 bis 27 dieser Verordnung
festgelegten Verpflichtungen durch die Originatoren, Sponsoren und
Verbriefungszweckgesellschaften.“
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für Unternehmen, die von anderen als den in Absatz 4a genannten zuständigen
Behörden beaufsichtigt werden, benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere
zuständige Behörden, die die Einhaltung der Artikel 18 bis 27 durch die
Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften und die
Einhaltung des Artikels 28 durch Dritte beaufsichtigen.“
16. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen
dieser Verordnung durch die Originatoren, Sponsoren,
Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber nach Maßgabe
des Artikels 29.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
17. In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:
„i) ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder
ursprüngliche Kreditgeber ist, die Anforderungen nach Artikel 5 nicht erfüllt hat;“
18. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden
wird ein spezieller Unterausschuss für Verbriefungen eingerichtet, in dessen
Rahmen die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben
nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen. Der Unterausschuss für Verbriefungen
wird von der EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA geleitet.
Die EBA stellt dauerhaft das Sekretariat und einen stellvertretenden Vorsitzenden
des Unterausschusses für Verbriefungen. Der Unterausschuss für Verbriefungen
fördert die aufsichtliche Konvergenz, um gemeinsame Aufsichtspraktiken zu
gewährleisten. Die Mitglieder des Unterausschusses für Verbriefungen stimmen
ihre Aufsichtstätigkeiten unter der Leitung der EBA eng untereinander ab, um
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen,
bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu
erleichtern, eine kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften zu fördern und bei
Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne
Rechtsordnung stützt. Der Unterausschuss für Verbriefungen überwacht
regelmäßig die Marktlage und die Anwendung dieser Verordnung.“
c) Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:
„(3a) Der in Absatz 3 genannte Unterausschuss für Verbriefungen arbeitet bis
zum [12 Monate nach Annahme] Leitlinien für gemeinsame Aufsichtsverfahren
aus.
(3b) Nach der Meldung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 1
benennen die Behörden, die für die auf der Verkäuferseite an der Transaktion
beteiligten Unternehmen zuständig sind, eine federführende Aufsichtsbehörde, die
die Maßnahmen koordiniert und eine unterschiedliche Anwendung dieser
Verordnung bei Transaktionen, an denen Unternehmen auf der Verkäuferseite
beteiligt sind, die in die Zuständigkeit der zuständigen Behörden von mehr als
einem Mitgliedstaat fallen, verhindert. Eine zuständige Behörde kann die
Wahrnehmung eines Teils oder sämtlicher in dieser Verordnung genannten
Aufgaben und Befugnisse an die federführende Aufsichtsbehörde delegieren.
Erzielen die für die Unternehmen auf der Verkäuferseite zuständigen Behörden
keine Einigung über die Benennung der federführenden Aufsichtsbehörde, so
benennt der gemäß Absatz 3 eingesetzte Unterausschuss für Verbriefungen die
federführende Aufsichtsbehörde.“
d) In Absatz 6 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
„Bei Eingang der in Absatz 4 genannten Informationen trifft die zuständige
Behörde der unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Einrichtung
innerhalb von 15 Arbeitstagen die für die Abstellung der festgestellten
Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die anderen
beteiligten zuständigen Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Originator,
den Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft zuständig sind, und, soweit
bekannt, die für den Inhaber einer Verbriefungsposition zuständigen Behörden. Ist
eine zuständige Behörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt der Maßnahmen
einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht
einverstanden, so teilt sie dies allen übrigen beteiligten zuständigen Behörden
unverzüglich mit. Wird diese Meinungsverschiedenheit nicht binnen drei Monaten
ab dem Zeitpunkt, zu dem alle beteiligten zuständigen Behörden hierüber
unterrichtet worden sind, beigelegt, so wird in Einklang mit Artikel 19 und
gegebenenfalls mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit
der Angelegenheit befasst. Die Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beläuft sich auf einen Monat.
Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der Schlichtungsphase
gemäß Unterabsatz 1 keine Einigung, so fasst die EBA den Beschluss nach
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 binnen eines Monats.
Für die Dauer des Verfahrens nach dem vorliegenden Artikel gilt eine
Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 der
vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne
des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung und verbleibt in dieser Liste.“
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle
drei Jahre führt die EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA einen
Peer Review gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf
die Umsetzung der in Artikel 30 dieser Verordnung festgelegten
Aufsichtsbefugnisse durch.“
f) Absatz 8 wird gestrichen.
19. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) den Beitrag der Verbriefungen zur Finanzierung von Unternehmen in der
Union und zur Wirtschaft der Union.“
b) Unterabsatz 2 wird gestrichen.
20. Artikel 46 erhält folgende Fassung:
„Artikel 46
Überprüfung
Bis zum …[Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach
Inkrafttreten] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Funktionsweise dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit
einem Gesetzgebungsvorschlag.
In diesem Bericht werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte nach Artikel 44
berücksichtigt und es wird Folgendes beurteilt:
a) die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Funktionsweise und die
Entwicklung des Verbriefungsmarkts in der Union;
b) der Beitrag der Verbriefungen zu Folgendem:
i) der Finanzierung von Unternehmen und der Wirtschaft in der Union,
insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Krediten für KMU und
Investitionen;
ii) den Verflechtungen zwischen Finanzinstituten und der Stabilität des
Finanzsektors;
c) der Frage, ob im Bereich der STS-Verbriefungen eine Gleichwertigkeitsregelung
für Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften aus
Drittländern, auch bezüglich der Sorgfaltspflichten, eingeführt werden könnte, die
den internationalen Entwicklungen im Bereich der Verbriefung Rechnung trägt,
insbesondere Initiativen zu einfachen, transparenten und vergleichbaren
Verbriefungen;
d) der Umsetzung der in Artikel 22 Absatz 4 sowie Artikel 26d Absatz 4 festgelegten
Anforderungen und der Frage, ob diese Anforderungen auf Verbriefungen
ausgeweitet werden können, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es
sich nicht um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe
oder -Leasinggeschäfte handelt, damit eine Offenlegung in Bezug auf die
Bereiche Umwelt, Soziales und Governance durchgängig erfolgt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN
1. FRAMEWORK OF THE PROPOSAL/INITIATIVE ...................................................
1.1. Title of the proposal/initiative ........................................................................................
1.2. Policy area(s) concerned ................................................................................................
1.3. Objective(s) ....................................................................................................................
1.3.1. General objective(s) .......................................................................................................
1.3.2. Specific objective(s) .......................................................................................................
1.3.3. Expected result(s) and impact ........................................................................................
1.3.4. Indicators of performance ..............................................................................................
1.4. The proposal/initiative relates to: ...................................................................................
1.5. Grounds for the proposal/initiative ................................................................................
1.5.1. Requirement(s) to be met in the short or long term including a detailed timeline for
roll-out of the implementation of the initiative ..............................................................
1.5.2. Added value of EU involvement (it may result from different factors, e.g.
coordination gains, legal certainty, greater effectiveness or complementarities). For
the purposes of this section 'added value of EU involvement' is the value resulting
from EU action that is additional to the value that would have been otherwise created
by Member States alone. ................................................................................................
1.5.3. Lessons learned from similar experiences in the past ....................................................
1.5.4. Compatibility with the multiannual financial framework and possible synergies with
other appropriate instruments .........................................................................................
1.5.5. Assessment of the different available financing options, including scope for
redeployment ..................................................................................................................
1.6. Duration of the proposal/initiative and of its financial impact ......................................
1.7. Method(s) of budget implementation planned ...............................................................
2. MANAGEMENT MEASURES.....................................................................................
2.1. Monitoring and reporting rules ......................................................................................
2.2. Management and control system(s) ...............................................................................
2.2.1. Justification of the budget implementation method(s), the funding implementation
mechanism(s), the payment modalities and the control strategy proposed ....................
2.2.2. Information concerning the risks identified and the internal control system(s) set up
to mitigate them..............................................................................................................
2.2.3. Estimation and justification of the cost-effectiveness of the controls (ratio between
the control costs and the value of the related funds managed), and assessment of the
expected levels of risk of error (at payment & at closure) .............................................
2.3. Measures to prevent fraud and irregularities ..................................................................
3. ESTIMATED FINANCIAL IMPACT OF THE PROPOSAL/INITIATIVE ................
3.1. Heading(s) of the multiannual financial framework and expenditure budget line(s)
affected ...........................................................................................................................
3.2. Estimated financial impact of the proposal on appropriations .......................................
3.2.1. Summary of estimated impact on operational appropriations (select, if appropriate,
also for decentralised agencies) .....................................................................................
3.2.1.1. Appropriations from voted budget .................................................................................
3.2.1.2. Appropriations from external assigned revenues (not to be completed for
decentralised agencies)...................................................................................................
3.2.2. Estimated output funded from operational appropriations (not to be completed for
decentralised agencies)...................................................................................................
3.2.3. Summary of estimated impact on administrative appropriations (not to be completed
for decentralised agencies) .............................................................................................
3.2.3.1. Appropriations from voted budget ..................................................................................
3.2.4. Estimated requirements of human resources (not to be completed for decentralised
agencies) .........................................................................................................................
3.2.4.1. Financed from voted budget...........................................................................................
3.2.5. Overview of estimated impact on digital technology-related investments (not to be
completed for decentralised agencies) ...........................................................................
3.2.6. Compatibility with the current multiannual financial framework (not to be completed
for decentralised agencies) .............................................................................................
3.2.7. Third-party contributions (not to be completed for decentralised agencies) .................
3.2.8. Estimated human resources and the use of appropriations required in a decentralised
agency ............................................................................................................................
3.3. Estimated impact on revenue (not to be completed for decentralised agencies) ...........
4. Digital dimensions (not to be completed for decentralised agencies)............................
4.1. Requirements of digital relevance ..................................................................................
4.2. Data ................................................................................................................................
4.3. Digital solutions .............................................................................................................
4.4. Interoperability assessment ............................................................................................
4.5. Measures to support digital implementation ..................................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen
und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und
standardisierte Verbriefung.
1.2 Politikbereich(e)
Politikbereich: Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
Tätigkeit: Finanzmärkte
1.3 Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Diese Initiative ist eine der Komponenten der Spar- und Investitionsunion. Mit dem
Vorschlag werden die folgenden Ziele verfolgt:
1. einen sicheren Verbriefungsmarkt neu zu beleben und dadurch die Finanzierung
der EU-Wirtschaft zu verbessern und
2. ein besseres Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Marktentwicklung
herzustellen.
Ziel ist es, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine bessere
Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu schaffen. Ein gut funktionierender
Verbriefungsmarkt bietet den Banken Anreize, sich stärker auf dem Markt zu
engagieren, sodass sie letztlich auch mehr Kredite an die Wirtschaft vergeben.
1.3.2 Einzelziel(e)
Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:
1) Senkung der hohen Betriebskosten für Emittenten und Anleger in einem
ausgewogenen Verhältnis zu robusten und angemessenen Standards für Transparenz,
Anlegerschutz und Aufsicht;
2) Beseitigung regulatorischer Hindernisse, damit sich der Markt nachhaltiger
entwickeln und widerstandsfähiger wird;
3) Beitrag zu den Bemühungen der Kommission, den Befolgungsaufwand für die
Marktteilnehmer zu verringern.
Eine Verbriefung kann ein wichtiges Instrument zur Diversifizierung der
Finanzierungsquellen und für eine effizientere Risikoallokation im Finanzsystem der
EU sein. Sie würde eine breitere Risikostreuung im Finanzsektor ermöglichen und
kann dazu beitragen, die Bilanzen der Banken zu entlasten, um eine Ausweitung der
Darlehensvergabe an die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern (nicht
dem Finanzsektor angehörende Unternehmen, KMU, Einzelpersonen) zu
ermöglichen. Insgesamt kann sie die Effizienz des Finanzsystems verbessern und
zusätzliche Investitionsgelegenheiten bieten. Die Verbriefung kann eine Brücke
zwischen Banken und Kapitalmärkten schlagen, was sowohl den Unternehmen als
auch den Bürgerinnen und Bürgern mittelbar zugutekommen kann (beispielsweise
durch günstigere Darlehen, Hypotheken und Kreditkarten).
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden den Verbriefungsmarkt neu beleben und
dafür sorgen, dass Verbriefungen eine Rolle bei der Entwicklung der Spar- und
Investmentunion spielen und den Aufwand und die Befolgungskosten für Emittenten
und Anleger verringern. Durch die Beseitigung der hohen Betriebskosten, die
Banken und Versicherer von der Teilnahme am EU-Verbriefungsmarkt abhalten,
werden die vorgeschlagenen Änderungen einen Beitrag zu den Bemühungen der
Kommission leisten, den Befolgungsaufwand für die Marktteilnehmer zu verringern
und die Marktentwicklung durch die Verbriefung zu fördern. Gleichzeitig werden die
vorgeschlagenen Änderungen es ermöglichen, die Finanzstabilität zu wahren und
auch weiterhin einen angemessenen Anleger- und Verbraucherschutz zu
gewährleisten.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Zur Überwachung der Fortschritte und Erfolge werden folgende Indikatoren
herangezogen:
Überwachung der Kosten für die Durchführung der Sorgfaltsprüfungen bei
Investitionen in Verbriefungstransaktionen,
Überwachung der Emissionskosten, die sich aus den Meldepflichten ergeben,
Nachverfolgung der Zahl der Emittenten von Verbriefungen und Anleger.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme33
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Vereinfachungen und Verbesserungen, um die
Effizienz des Verbriefungsmarkts zu erhöhen. Durch gezielte Anpassungen und
Vereinfachungen sind diese Maßnahmen geeignet, die Kapazitäten des Markts zu
stärken, eine breitere Basis von Anlegern zu mobilisieren und das
Wirtschaftswachstum zu fördern, wobei gleichzeitig ein widerstandsfähiges und
33 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
transparentes Finanzökosystem gewährleistet wird. Die Änderungen dürften die
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des EU-Verbriefungsrahmens stärken und
das Wachstum für alle Beteiligten fördern.
Eine deutliche Vereinfachung der Sorgfaltspflichten für Unternehmen und ein
effizienterer Transparenzrahmen geht mit einer Straffung der Verfahren einher, die
Unternehmen befolgen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften zu
gewährleisten. Durch die Lockerung dieser Pflichten werden die Befolgungskosten
für die Unternehmen sinken, sodass mehr Ressourcen für Kerntätigkeiten verwendet
werden können.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Verbriefungsprodukte sind Teil der offenen und integrierten EU-Kapitalmärkte. Die
Verbriefung schafft eine Verbindung zwischen Finanzinstituten aus verschiedenen
Mitgliedstaaten und Drittländern. So werden verbriefte Kredite oft von Banken
gewährt, während Finanzinstitute wie Versicherungsunternehmen und
Investmentfonds in Europa grenzübergreifend in diese Produkte investieren.
Die Verbriefung ist ein Instrument zur Vertiefung der EU-Kapitalmärkte, zur
Diversifizierung ihres Risikoprofils und zur Entlastung der Bankbilanzen für die
Vergabe zusätzlicher Kredite an Haushalte und Unternehmen in der EU, um die EU-
Wirtschaft wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger zu machen.
Da die Verbriefungsverordnung bereits ein harmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene
vorsieht, sind die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht
begrenzt und würden Änderungen auf nationaler Ebene mit dem geltenden
Unionsrecht kollidieren. Zur Verwirklichung der genannten Ziele reichen
individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht aus.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
Ziel des Vorschlags ist es, unangemessene Emissions- und Investitionshemmnisse
auf dem EU-Verbriefungsmarkt zu beseitigen und für alle institutionellen Anleger
und am Verbriefungsgeschäft beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen
innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
In der Bewertung und Folgenabschätzung, die dem Legislativvorschlag beigefügt ist,
wurde untersucht, wie gut der bestehende Rahmen funktioniert hat; dabei wurden
einige Mängel festgestellt. Das allgemeine Ziel, „einen sicheren Verbriefungsmarkt
wiederzubeleben und dadurch die Finanzierung der EU-Wirtschaft zu verbessern,
kurzfristig den Zusammenhang zwischen dem geringeren Einsatz von Fremdkapital
durch die Banken und der Kreditverknappung abzuschwächen und langfristig eine
ausgewogenere und stabilere Finanzierungsstruktur für die EU-Wirtschaft zu
schaffen“, wurde nur teilweise erreicht, da zwar der Verbriefungsmarkt sicherer
geworden ist, aber es nicht hinreichend gelungen ist, den Markt neu zu beleben und
die Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern. Die meisten Maßnahmen, die mit
dem Rahmen eingeführt wurden, zielten in erster Linie darauf ab, die mit der
Verbriefung verbundenen Risiken zu mindern anstatt die Marktentwicklung zu
fördern. Ziel ist es nun, ein besseres Gleichgewicht zwischen Sicherheit und
Marktentwicklung herzustellen. Aus diesem Grund sind die meisten vorgeschlagenen
Änderungen vorrangig auf die Weiterentwicklung des EU-Verbriefungsmarkts durch
verhältnismäßigere Gestaltung des Rahmens ausgerichtet.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Ziele der Initiative stehen im Einklang mit einer Reihe anderer politischer
Maßnahmen und laufender Initiativen der EU, insbesondere mit der Politik der
Union zur Schaffung einer Spar- und Investitionsunion. In ihrer Mitteilung vom
März 2025 über die Spar- und Investitionsunion kündigte die Europäische
Kommission die Annahme von Maßnahmen zur Vereinfachung der
Sorgfaltspflichten und Transparenz an, um dem Verbriefungsmarkt weitere Impulse
zu geben.
Der Legislativvorschlag wäre weiterhin mit dem MFR vereinbar und hätte nur
begrenzte Auswirkungen auf den Haushalt, da er lediglich einen zusätzlichen Beitrag
der Union zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorsieht, der sich aus
den zusätzlichen 2 VZÄ ergibt, die die EBA erhalten würde, um die ihr von den
Gesetzgebern übertragenen zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
Es wurden Synergien und Möglichkeiten für Umschichtungen geprüft, mit dem
Ergebnis, dass ein VZÄ von der ESMA auf die EBA übertragen würde, um der
Aufgabenübertragung zwischen den Behörden Rechnung zu tragen. Das von der
ESMA übertragene VZÄ hätte keine nennenswerten Auswirkungen auf den
Haushalt, es sei denn, es handelt sich um eine Übertragung innerhalb der Rubrik 1.
Insgesamt wird durch den Vorschlag das genehmigte Personal der EBA im Rahmen
des künftigen jährlichen Haushaltsverfahrens um 3 VZÄ aufgestockt, einschließlich
eines von der ESMA übertragenen VZÄ. Die EBA wird weiterhin darauf hinarbeiten,
Synergien und Effizienzgewinne zu maximieren (u. a. durch IT-Systeme), und die
zusätzliche Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit diesem Vorschlag genau
überwachen, was sich in der Zahl der von den Agenturen im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens beantragten bewilligten Mitarbeiter niederschlagen würde.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Es wurden verschiedene Finanzierungsoptionen geprüft, darunter insbesondere die
Deckung der Kosten durch Gebühren und interne Umschichtungen. Die
Gebührenoption ist praktisch nicht durchführbar, da die bei den Unternehmen
erhobenen Gebühren die mit den Vorschlägen verbundenen Kosten nicht decken
könnten. Ein solcher Ansatz wäre schwer zu rechtfertigen, da die in Betracht
gezogenen Maßnahmen nicht direkt mit den Aufsichtsbefugnissen verknüpft,
sondern Teil der Entwicklung des Rechtsrahmens sind.
Es wurde geprüft, ob eine Umschichtung möglich ist, was dazu führen würde, dass
ein Bediensteter auf Zeit von der ESMA zur EBA versetzt würde. Weitere interne
Umschichtungen innerhalb der ESA sind keine Option, da die ESA jetzt schon
erhebliche Schwierigkeiten haben, ihre Regulierungsaufgaben zu erfüllen.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von 2027 bis 2029
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)34
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
34 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) berichtet im Einklang mit den in
bestehenden Agenturen geltenden Standardregelungen regelmäßig über ihre
Tätigkeiten (einschließlich interner Berichterstattung an die Geschäftsleitung,
Berichterstattung an den Verwaltungsrat und das Direktorium und Erstellung von
Jahresberichten); ihr Ressourceneinsatz und ihre Leistung unterliegen Prüfungen
durch den Rechnungshof und den Internen Auditdienst der Kommission.
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde wird regelmäßig überprüft.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Bei den Europäischen Aufsichtsbehörden für Finanzdienstleistungen (EBA, EIOPA,
ESMA) handelt es sich um dezentrale Regulierungsagenturen gemäß Artikel 70 der
Haushaltsordnung.
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
sind in Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ihrer Errichtung in
Verbindung mit der von der Behörde gebilligten geltenden Verordnung
(EU) 2019/715 über die Rahmenfinanzregelung vorgesehen.
Die Behörde muss gewährleisten, dass in allen Bereichen des Rahmens für die
interne Kontrolle angemessene Standards erreicht werden; dies wird vom Auditdienst
der Kommission geprüft. Darüber hinaus erteilt das Europäische Parlament in jedem
Haushaltsjahr dieser Agentur auf Empfehlung des Rates Entlastung für die
Ausführung ihres Haushaltsplans.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und
wirksamen Einsatz der Mittel anbelangt, die im Zusammenhang mit den von der
EBA im Rahmen dieses Vorschlags durchzuführenden Maßnahmen stehen, bringt
diese Initiative keine neuen erheblichen Risiken mit sich, die nicht durch einen
bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind in der Verordnung (EU) 1093/2010
vorgesehen, die die Arbeitsweise der EUA regelt. Diese werden als kosteneffizient
angesehen. Die Initiative wird keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kosten
haben, die von den Mitgliedstaaten oder der EBA unter diesem Gesichtspunkt zu
tragen sind. Die Auswirkungen auf das Risiko, das mit den Fehlerquoten einhergeht,
dürften sehr gering sein.
In der Vergangenheit wurden die Kosten der GD FISMA für die Gesamtaufsicht über
eine Behörde wie die EBA auf 0,5 % der an sie gezahlten jährlichen Beiträge
geschätzt. Diese Kosten umfassen beispielsweise – aber nicht ausschließlich – die
Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der jährlichen Programmplanung und
des Haushalts, sowie die Teilnahme von Vertretern der GD FISMA an den
Verwaltungsräten, den Räten der Aufseher und den damit verbundenen
vorbereitenden Arbeiten.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen auf die
EBA angewendet.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Bankenaufsichtsbehörde (EBA) GM NEIN NEIN NEIN NEIN
1. 03 10 04 00: Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
GM NEIN NEIN NEIN NEIN
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
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Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
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Einnahmen
Nicht zutreffend
35 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
36 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
37 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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Relationen
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