Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Anforderungen an Verbriefungspositionen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Anforderungen an Verbriefungspositionen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 322/25
07.07.25
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich
der Anforderungen an Verbriefungspositionen
COM(2025) 825 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der
Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 733/11 = AE-Nr. 110918
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.6.2025
COM(2025) 825 final
2025/0825 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute hinsichtlich der Anforderungen an Verbriefungspositionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 825 final} - {SWD(2025) 825 final} - {SWD(2025) 826 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeine Einleitung
Die Neubelebung des europäischen Verbriefungsmarkts kann dazu beitragen, mehr
Finanzmittel in die Realwirtschaft zu lenken und die Risikostreuung innerhalb des
Binnenmarkts zu verbessern. Dies ist im derzeitigen wirtschaftlichen und geopolitischen
Umfeld, das erhebliche Investitionen erfordert, damit die Union widerstandsfähig und
wettbewerbsfähig bleibt, wichtiger denn je. Gut funktionierende Verbriefungsmärkte können
zu einem höheren Wirtschaftswachstum beitragen und die Finanzierung der strategischen
Ziele der Union erleichtern, darunter Investitionen in den grünen, digitalen und sozialen
Wandel, indem sie es den Kreditinstituten (d. h. Banken) ermöglicht, Risiken auf diejenigen
zu übertragen, die sie tragen können, und dadurch Kapital freizusetzen. E Banken dürften
dieses Kapital für zusätzliche Kredite an Haushalte und Unternehmen, insbesondere auch an
KMU, verwenden. Durch die Umverteilung von Risiken innerhalb des Finanzsystems im
weiteren Sinne können Verbriefungen auch Kapitalmarktinvestoren mehr
Anlagemöglichkeiten eröffnen. Der derzeitige EU-Verbriefungsrahmen hindert die EU-
Wirtschaft daran, alle Vorteile der Verbriefung zu nutzen.
In den Berichten von Enrico Letta1 und Mario Draghi2 wurde die Verbriefung als Mittel zur
Stärkung der Kreditvergabekapazität der Banken der Europäischen Union empfohlen, um den
Finanzierungsbedarf der EU-Prioritäten einschließlich der Verteidigung zu decken, tiefere
Kapitalmärkte zu schaffen, die Spar- und Investitionsunion aufzubauen und die
Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern.
Der Europäische Rat hat die Europäische Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur
Neubelebung des europäischen Verbriefungsmarkts zu ermitteln, unter anderem „durch
regulatorische und aufsichtsrechtliche Änderungen unter Nutzung der vorhandenen
Spielräume“3, und 2025 rasch einen überarbeiteten Verbriefungsrahmen vorzuschlagen4.
Viele Interessenträger, darunter Emittenten, Anleger und Aufsichtsbehörden, fordern zudem
Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die der Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts
im Wege stehen5.
Der EU-Verbriefungsrahmen wurde nach der Finanzkrise 2008 geschaffen und trug Bedenken
hinsichtlich risikoreicher Verbriefungen in den USA Rechnung. Damals wurden strenge
Anforderungen als notwendig erachtet, um den Ruf des Verbriefungsmarkts
wiederherzustellen, der unter unzureichendem Schutz und großem Misstrauen der Anleger
gelitten hatte. Da nun geeignete Schutzmaßnahmen fest in der Marktorganisation verankert
sind und die Anleger wieder mehr Vertrauen in die Verbriefung haben, muss ein besseres
Gleichgewicht zwischen Schutzmaßnahmen und Wachstumsmöglichkeiten – sowohl für
Investitionen als auch für Emissionen – geschaffen werden. Die Erfahrungen mit dem
1 Letta, E. (2024). Much more than a market – Speed, Security, Solidarity. Empowering the Single
Market to deliver a sustainable future and prosperity for all EU Citizens.
2 Draghi, M. (2024). The Future of European Competitiveness – A Competitiveness Strategy for Europe.
3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom April 2024.
4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2025.
5 Rückmeldungen zur Sondierung zur Überprüfung des Verbriefungsrahmens, 19. Februar 2025 bis
26. März 2025, europa.eu; Rückmeldungen zur gezielten Konsultation 2024 zur Funktionsweise des
EU-Verbriefungsrahmens, 9. Oktober bis 4. Dezember 2024, finance.ec.europa.eu.
Rahmen zeigen, dass er zu konservativ ist und den möglichen Einsatz der Verbriefung in der
EU einschränkt. Hohe Betriebskosten und zu konservative Eigenkapitalanforderungen halten
viele Emittenten und Anleger davon ab, am Verbriefungsmarkt tätig zu werden.
Ziel der Überprüfung ist es, den in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für EU-
Verbriefungen umgesetzten Risikominderungsfaktoren, die die mit Verbriefungstransaktionen
verbundenen Risiken deutlich verringert haben, sowie der hohen Kreditwürdigkeit von EU-
Verbriefungen Rechnung zu tragen.
Dieser Vorschlag trägt zur Priorität der Kommission „Ein neuer Plan für nachhaltigen
Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa“ für den Zeitraum 2024-2029
bei. Er ist eine Komponente der Spar- und Investitionsunion6, einem Eckpfeiler des Mandats
der Kommission für den Zeitraum 2024-2029, und die erste Gesetzgebungsinitiative im
Rahmen der Spar- und Investitionsunion. Zugleich darf nicht vergessen werden, dass die
Überprüfung des Verbriefungsrahmens allein kein Patentrezept ist. Das Projekt der Spar- und
Investitionsunion umfasst ein breites Spektrum weiterer und ergänzender Maßnahmen zur
Verwirklichung seiner Ziele. Dennoch geht die Europäische Kommission davon aus, dass die
in diesem Vorschlagspaket vorgesehenen Änderungen der nichtaufsichtlichen und
aufsichtlichen Anforderungen ein Anreiz für die Finanzinstitute sein werden, mehr
Verbriefungen durchzuführen und vor allem die sich daraus ergebende Kapitalentlastung für
die Vergabe zusätzlicher Kredite zu nutzen.
Im Rahmen der vorgeschlagenen Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens sollen
unangemessene Emissions- und Investitionshemmnisse auf dem EU-Verbriefungsmarkt
beseitigt werden, insbesondere durch folgende Maßnahmen: i) um übermäßige Betriebskosten
für Emittenten und Anleger zu senken und gleichzeitig angemessene Standards in den
Bereichen Transparenz, Anlegerschutz und Aufsicht zu gewährleisten; ii) Anpassung des
Aufsichtsrahmens für Banken und Versicherer, um den tatsächlichen Risiken besser
Rechnung zu tragen und unangemessene Aufsichtskosten bei der Emission von und
Investitionen in Verbriefungen zu beseitigen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu wahren.
Die Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens zielt darauf ab, unangemessene Hindernisse
zu beseitigen, die das Wachstum und die Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts behindern,
ohne dass dadurch Risiken für die Finanzstabilität, die Marktintegrität oder den Anlegerschutz
entstehen. Um dies zu erreichen, sind die vorgeschlagenen Reformen sorgfältig darauf
ausgerichtet, spezifische Hindernisse für Emissionen und (Nichtbanken-)Investitionen zu
beseitigen. Im Rahmen der Überprüfung sind Änderungen an vier Rechtsakten vorgesehen:
Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des
Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verbriefungsverordnung“7),
in dem Produktvorschriften und Verhaltensregeln für Emittenten und Anleger
festgelegt sind,
6 https://finance.ec.europa.eu/document/download/13085856-09c8-4040-918e-
890a1ed7dbf2_en?filename=250319-communication-savings-investmlents-union_en.pdf
7 Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen
Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der
Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).
ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (im Folgenden „Eigenmittelverordnung“ oder „CRR“8), in
dem die Eigenmittelanforderungen für Banken, die Verbriefungen halten und in
Verbriefungen investieren, sowie
Änderungen an zwei delegierten Verordnungen: Delegierte Verordnung
(EU) 2015/61 der Kommission (im Folgenden „Delegierte Verordnung in Bezug auf
die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute“ oder „LCR-Verordnung“9),
in der die Kriterien für die Aufnahme von Vermögenswerten in den Liquiditätspuffer
der Banken festgelegt sind, und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der
Kommission (im Folgenden „Delegierte Verordnung Solvabilität II“10), die die
Eigenkapitalanforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
enthält.
Mit den geplanten Änderungen soll der Rahmen gezielt verbessert werden, ohne ihn
grundlegend zu überarbeiten. Diese Änderungen sollten als Gesamtpaket betrachtet werden,
da keine der einzelnen Komponenten für sich genommen das gewünschte Ergebnis erzielen
kann. Die Bestandteile des Pakets betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite
des Markts und verstärken sich gegenseitig, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Die
Straffung der Meldepflichten und die Senkung der Eigenkapitalanforderungen werden sowohl
die Zutrittsschranken senken als auch die Originierung von Verbriefungen für die Banken
kostengünstiger machen. Mit der Vereinfachung der Sorgfaltspflichten und der Änderung der
Eigenkapitalanforderungen und der Liquiditätsbehandlung werden Investitionen in
Verbriefungen erleichtert und attraktiver. Eine größere und dynamischere Anlegerbasis wird
auch Anreize für mehr Emissionen schaffen. Die Neubelebung des EU-Verbriefungsmarkts ist
ein komplexes Unterfangen, das Änderungen an verschiedenen Teilen des Rahmens erfordert,
um Angebot und Nachfrage auf dem Verbriefungsmarkt zu fördern.
Mit Regulierungsmaßnahmen allein lässt sich die Entwicklung dieses Marktes nur bedingt
ankurbeln: Die Marktteilnehmer müssen sich ebenfalls einbringen und ihren Beitrag leisten,
z. B. bei Normungs- und branchenweiten Initiativen in Bezug auf bestimmte Segmente. Ohne
dieses Engagement wird ein Wachstum des Markts nicht möglich sein.
In diese Überprüfung sind verschiedene Beiträge eingeflossen, darunter der Bericht der EBA
von 2020 über die Übertragung eines signifikanten Risikos, der ESRB-Bericht von 2020 über
die Überwachung systemischer Risiken auf dem EU-Verbriefungsmarkt, der Bericht der
Kommission von 2022 über die Verbriefungsverordnung, die Empfehlung des Gemeinsamen
Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden von 2022 zum Aufsichtsrahmen, die
gezielte Konsultation 2024 über die Funktionsweise des EU-Verbriefungsrahmens und der
Bericht des Gemeinsamen Ausschusses 2025 über die Umsetzung und Funktionsweise des
Verbriefungsrahmens. Darüber hinaus hielt die Kommission verschiedene bilaterale Treffen
8 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
9 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/61/oj).
10 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom
17.1.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/35/oj).
mit Interessenträgern ab und organisierte im Juli 2024 einen Workshop, um die Ansichten der
Interessenträger zum EU-Verbriefungsrahmen zu erörtern.
Die Änderungen der Verbriefungsverordnung und der Eigenkapitalverordnung werden von
der Kommission zeitgleich erlassen. Gleichzeitig werden die Entwürfe von Änderungen der
Delegierten Verordnung zur Liquiditätsdeckungsquote auf der Website „Ihre Meinung zählt“
für eine vierwöchige Konsultation veröffentlicht. Der Entwurf von Änderungen der
Delegierten Verordnung zur Solvabilität II wird in ein umfassenderes Paket von Änderungen
der genannten Verordnung aufgenommen, das voraussichtlich in der zweiten Julihälfte dieses
Jahres zur Konsultation veröffentlicht wird.
Ziele des Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
Aus der Bewertung des Rahmens, die durch Rückmeldungen von Interessenträgern gestützt
wird, geht hervor, dass i) die bestehenden Aufsichtsanforderungen für Verbriefungen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung oder CRR) nicht ausreichend
risikosensitiv sind und dass infolge dieser Anforderungen ii) die Eigenmittelanforderungen,
die Kreditinstitute für ihre Verbriefungspositionen erfüllen müssen, unangemessen hoch sind.
Die derzeitigen Anforderungen tragen der guten Kreditleistung von EU-Verbriefungen und
den in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für Verbriefungen vorgesehenen
Risikominderungsmaßnahmen, die die mit Verbriefungstransaktionen verbundenen Agency-
und Modellrisiken11 erheblich verringert haben, nicht ausreichend Rechnung. Der Grundsatz
der Nichtneutralität12 der Eigenmittelanforderungen – als eines der Hauptmerkmale des
Eigenmittelrahmens für Verbriefungen für Kreditinstitute – ist zwar gerechtfertigt, doch
scheint das Ausmaß der Nichtneutralität nicht mehr gerechtfertigt zu sein. Darüber hinaus ist
der Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) sowohl absolut als auch im Vergleich zum
auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) übermäßig konservativ. Die
mangelnde Risikosensitivität stellt ein aufsichtliches Hindernis dar, das Kreditinstitute in der
EU davon abhält, sich uneingeschränkt am Verbriefungsmarkt zu beteiligen, insbesondere in
ihrer Eigenschaft als Originatoren von Verbriefungen, und schmälert die Möglichkeiten der
Kreditinstitute, das freigesetzte Kapital für eine verstärkte Kreditvergabe an die Wirtschaft zu
nutzen. Sie verringert die Attraktivität von Verbriefungen als wirksames Instrument für die
Steuerung des Kapitals und der Bilanzen der Kreditinstitute und für die Umverteilung von
Risiken im gesamten Finanzsystem.
11 Das „Agency-Risiko“ entsteht durch eine asymmetrische Informationsverteilung und eine mögliche
Diskrepanz zwischen den Interessen des Originators und des Anlegers einer Verbriefung, wobei der
Anleger möglicherweise über weniger Kenntnisse und ein begrenzteres Verständnis des zugrunde
liegenden Portfolios verfügt als der Originator. Diese Diskrepanz zwischen den Interessen oder diese
Informationsasymmetrie kann zu unerwünschten Ergebnissen führen. Ein „Modellrisiko“ entsteht, wenn
die Finanzmodelle, die zur Vorhersage der Zahlungsströme auf Portfolioebene verwendet werden, oder
die Annahmen, die der Tranchierung des Kreditrisikos im Rahmen dieser Modelle zugrunde liegen,
falsch oder ungenau sind. In einem solchen Szenario könnte sich das verbriefte Produkt als risikoreicher
erweisen als erwartet. In den letzten Jahren wurden mehrere Regulierungs- und Aufsichtsmaßnahmen
ergriffen, um das Modellrisiko und/oder das Agency-Risiko von Verbriefungstransaktionen zu mindern,
darunter insbesondere die Einführung von STS-Kriterien, die mehrjährige gezielte Überprüfung der
internen Modelle durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, das mehrjährige „IRB-
Reparaturprogramm“ der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, die Einführung der
Eigenmitteluntergrenze im Bankenpaket, die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt und das
Verbot von Wiederverbriefungen.
12 „Nichtneutralität“ ist einer der Grundsätze des Aufsichtsrahmens für Verbriefungen, wonach das für die
Verbriefungstransaktion erforderliche Kapital deutlich höher sein muss als das für die zugrunde
liegenden nicht verbrieften Forderungen erforderliche Kapital.
Mit diesem Vorschlag werden gezielte Änderungen des derzeitigen Aufsichtsrahmens für
Kreditinstitute eingeführt, um die folgenden Ziele zu erreichen: i) eine größere
Risikosensitivität in den bestehenden Rahmen aufzunehmen, ii) das ungerechtfertigte Niveau
der Nichtneutralität von Kapital zu verringern, iii) bei der aufsichtlichen Behandlung von
Verbriefungen zwischen Originatoren/Sponsoren und Anlegern zu unterscheiden,
iv) unangemessene Diskrepanzen zwischen dem Standardansatz (SEC-SA) und dem auf
internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) für die Berechnung der
Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen zu mindern und iv) den Rahmen für die
Übertragung eines signifikanten Risikos robuster und berechenbarer zu machen.
Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR betreffen die folgenden beiden Bereiche: i) die
Kalibrierung der beiden Schlüsselparameter, mit denen das Niveau der Nichtneutralität
festgelegt wird und die bei der Berechnung der Eigenmittel zur Erfassung der mit
Verbriefungen verbundenen Risiken verwendet werden, d. h. der Risikogewichtsuntergrenze
für vorrangige Verbriefungspositionen und des Faktors p, und ii) den Rahmen für die
Übertragung eines signifikanten Risikos. Dabei wird eine Reihe weiterer technischer
Änderungen vorgeschlagen, um bestimmte technische Unstimmigkeiten im Rahmen zu
beseitigen, wie dies im Bericht des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden von 2022 empfohlen und von den Interessenträgern im Rahmen der
Konsultation der Kommission vorgeschlagen wurde.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Änderungen der CRR bezüglich der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen sind
Teil eines umfassenderen Legislativpakets, das auch Änderungen der
Verbriefungsverordnung, des delegierten Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsquote und des
delegierten Rechtsakts zur Solvabilität II umfasst. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden
so ausgearbeitet, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften
gewährleistet ist und dem gleichen allgemeinen Ziel Rechnung getragen wird.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiative ist Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Spar- und
Investitionsunion und zur Stärkung ihrer Resilienz und Integration. Der Vorschlag steht auch
im Einklang mit dem Ziel der Union, die Finanzstabilität zu wahren, indem der Rahmen
risikosensitiver gestaltet und sichergestellt wird, dass die Verbriefungsmärkte transparent und
resilient sind und die Aufsichtsvorschriften eingehalten werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“). Mit diesem Artikel werden
das Europäische Parlament und der Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
Mit diesem Vorschlag sollen die Bestimmungen der CRR zum Aufsichtsrahmen für
Kreditinstitute geändert werden. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die für diese Institute
einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften zu verbessern, einschließlich der
Vorschriften über die Eigenmittelanforderungen für ihre Verbriefungspositionen. Durch diese
Harmonisierung werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute in der EU
gewährleistet und das Vertrauen in die Stabilität der Institute in der gesamten EU gestärkt,
auch in Bezug auf ihre Tätigkeit als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auf den
Verbriefungsmärkten.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nur durch das Unionsrecht kann sichergestellt werden, dass die Eigenmittelanforderungen für
Verbriefungen für alle Kreditinstitute, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind,
dieselben sind. Durch harmonisierte Eigenmittelanforderungen können gleiche
Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, der Regulierungsaufwand verringert, unnötige
Compliance-Kosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten vermieden und die Marktintegration
in der Union weiter gefördert. Ein Handeln auf EU-Ebene sorgt außerdem für ein hohes Maß
an Finanzstabilität innerhalb der EU. Aus diesen Gründen sind die Eigenmittelanforderungen
für Verbriefungen in der CRR festgelegt, und nur eine Änderung dieser Verordnung kann den
Zweck des vorliegenden Vorschlags erfüllen. Der vorliegende Vorschlag steht daher im
Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5
AEUV.
• Verhältnismäßigkeit
Im Vorschlag sind nur dann gezielte Änderungen an der CRR vorgesehen, wenn solche
Änderungen erforderlich sind, um die oben beschriebenen und in der Folgenabschätzung
analysierten Probleme zu beheben. Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit war integraler
Bestandteil der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Die in verschiedenen Teilen des
Gesetzgebungspakets vorgeschlagenen Änderungen wurden einzeln im Hinblick auf das Ziel
der Verhältnismäßigkeit geprüft.
• Wahl des Instruments
Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der CRR und somit auch
um eine Verordnung. Die Ziele dieses Vorschlags können nicht mit anderen legislativen oder
operativen Mitteln erreicht werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission hat im Rahmen der Folgenabschätzung eine Bewertung des EU-
Legislativrahmens für Verbriefungen insgesamt durchgeführt. Die Bewertung erstreckt sich
auch speziell auf den Aufsichtsrahmen für Verbriefungen in der CRR (wie in Titel II
Kapitel 5 oder Teil III der CRR dargelegt). Sie umfasst den Zeitraum vom Inkrafttreten der
als Teil des Legislativrahmens für Verbriefungen eingeführten Änderungen (1. Januar 2019)
bis zum heutigen Tag. Im Einklang mit dem Instrumentarium für bessere Rechtsetzung wird
bei der Bewertung geprüft, ob die Ziele des Legislativrahmens für Verbriefungen in diesem
Zeitraum erreicht wurden (Wirksamkeit), ob die Ziele nach wie vor angemessen sind
(Relevanz) und ob der Rahmen unter Berücksichtigung der Kosten und Vorteile effizient zur
Erreichung seiner Ziele beigetragen hat (Effizienz). Bei der Bewertung wird auch geprüft, ob
der Legislativrahmen für Verbriefungen in Form von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene einen
„EU-Mehrwert“ erbracht hat und ob er mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften
vereinbar ist (Kohärenz).
Die Bewertung ergab, dass Änderungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
Verbriefungen einen sinnvollen Beitrag zur Verbesserung der Finanzierung der EU-
Wirtschaft und zur Weiterentwicklung der Spar- und Investitionsunion leisten können. Der
Aufsichtsrahmen für Kreditinstitute ist nicht ausreichend risikosensitiv, und die „Kapital-
Nichtneutralität“ ist für bestimmte Verbriefungspositionen unverhältnismäßig hoch. Um
unangemessene aufsichtliche Hindernisse zu beseitigen, ist daher eine Überarbeitung der
aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen für Banken erforderlich.
• Konsultation der Interessenträger
Am 3. Juli 2024 veranstaltete die Kommission einen Workshop zum Thema Verbriefungen,
bei dem sich Vertreter des Bankensektors und der Bankenverbände, der Ministerien, der
Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, von Versicherern,
Vermögensverwaltern, Nichtregierungsorganisationen und Pensionsfonds austauschen
konnten.
Zwischen dem 9. Oktober 2024 und dem 4. Dezember 2024 wurde eine gezielte öffentliche
Konsultation zur Funktionsweise des EU-Verbriefungsrahmens durchgeführt. Es gingen
133 Antworten von verschiedenen Interessenträgern ein13. Die Konsultation war in zwölf
Abschnitte unterteilt, in denen ein breites Spektrum von Interessenträgern, die auf dem EU-
Verbriefungsmarkt tätig sind, um ihre Meinung dazu gebeten wurde, ob die Ziele des
Legislativrahmens für Verbriefungen in Bezug auf Marktsicherheit, Senkung der
Betriebskosten und aufsichtliche Risikosensitivität erreicht wurden und weiterhin erreicht
werden. Die Konsultation diente auch dazu, Rückmeldungen zur Funktionsweise des STS-
Standards, zur Wirksamkeit der Aufsicht und zu möglichen künftigen
Verbriefungsplattformen einzuholen. Darüber hinaus hat die Kommission eine Reihe
bilateraler Treffen mit einem breiten Spektrum von Interessenträgern abgehalten, die die
bereits eingegangenen Rückmeldungen bestätigten.
Die im Rahmen dieser Konsultation eingeholten Rückmeldungen flossen in die Bewertung
des Verbriefungsrahmens ein.
Zwischen dem 19. Februar 2025 und dem 26. März 2025 wurde eine Aufforderung zur
Stellungnahme eingeleitet14, um Rückmeldungen von Interessenträgern zur Überprüfung des
Legislativrahmens für Verbriefungen einzuholen. Die Interessenträger wurden gebeten, ihre
Standpunkte zu der Einschätzung der Kommission hinsichtlich des Sachverhalts und zu
möglichen Lösungen darzulegen und einschlägige Informationen bereitzustellen. Auf die
Aufforderung zur Stellungnahme haben 34 Teilnehmende geantwortet und ihre Standpunkte
dargelegt15. Von diesen 34 Befragten hatten 2616 auch an der gezielten Konsultation von 2024
teilgenommen, wobei ihre Standpunkte weitgehend unverändert blieben. Die von den erstmals
befragten Teilnehmern vorgebrachten Punkte deckten sich auch mit den bereits eingegangen
Rückmeldungen zur gezielten Konsultation.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich auf umfangreiche Beiträge von
Sachverständigen, darunter Konsultationen der Interessenträger, Treffen und von den
13 Abrufbar unter: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/consultations-0/targeted-
consultation-functioning-eu-securitisation-framework-2024_en.
14 Wertpapiere und Märkte – Überprüfung des Legislativrahmens für Verbriefungen (europa.eu).
15 Ein Befragter reichte zwei separate (inhaltlich ähnliche) Beiträge ein; ein weiterer Teilnehmer reichte
drei getrennte Beiträge ein. Somit gingen 37 Beiträge von 34 einzelnen Befragten ein.
16 Die Befragten, die bereits auf die gezielte Konsultation geantwortet hatten, vertraten: sieben
Unternehmen, 15 Wirtschaftsverbände, zwei nichtstaatliche Organisationen und zwei als „Sonstige“
bezeichnete Befragte.
Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführte Analysen. In dem Vorschlag wird die
Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses der ESA zur Überarbeitung des aufsichtlichen
Rahmens für Verbriefungen berücksichtigt, die im Dezember 2022 als Antwort auf die
Aufforderung der Europäischen Kommission vom Oktober 2021 zur Stellungnahme
veröffentlicht wurde. In dem Bericht des Gemeinsamen Ausschusses wurde die Wirksamkeit
der Vorschriften über Eigenmittelanforderungen (für Kreditinstitute, Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen) und Liquiditätsanforderungen (für Kreditinstitute) im
Hinblick auf das ursprüngliche Ziel des Rahmens, zu einer soliden Wiederbelebung des EU-
Legislativrahmens für Verbriefungen beizutragen, bewertet.
Im Vorschlag wird auch der Empfehlung des Berichts der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) aus dem Jahr 2020 über die Übertragung eines signifikanten
Risikos (Significant Risk Transfer, SRT) bei Verbriefungen, mit dessen Erstellung die EBA
gemäß Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der CRR beauftragt wurde, Rechnung
getragen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des 2017 veröffentlichten
Diskussionspapiers der EBA zur SRT und weiterer Analysen auf der Grundlage der
Überprüfung der SRT-Marktpraktiken und der aufsichtlichen Ansätze für die SRT-Bewertung
enthält der Bericht eine Reihe detaillierter Empfehlungen an die Europäische Kommission zur
Harmonisierung der Praktiken und Verfahren für die SRT-Bewertung.
Die nationalen Behörden wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe+“ (EWG+),
des Ausschusses für Finanzdienstleistungen des Rates (FSC) und der Expertengruppe der
Kommission für Banken, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen (EGBPI) konsultiert.
Mehrere Mitgliedstaaten antworteten auch über ihre Finanzministerien auf die gezielte
Konsultation und arbeiteten bilateral mit der Kommission zusammen.
• Folgenabschätzung
Für diesen Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, die das gesamte
Gesetzgebungspaket umfasst, d. h. die Änderungen der Verbriefungsverordnung, des
delegierten Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsquote (LCR) sowie des delegierten Rechtsakts
zur Solvabilität II.
Aus der Folgenabschätzung geht eindeutig hervor, dass die gezielten Änderungen der
Risikogewichtungsuntergrenzen, des Faktors p und des SRT-Rahmens in der CRR Vorteile in
Bezug auf Effizienz und Wirksamkeit mit sich bringen. Die Vorschläge dürften dazu
beitragen, unangemessene aufsichtliche Hindernisse für die Verbriefungstätigkeit von
Kreditinstituten abzubauen. Sie dürften auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit von
Verbriefungen als Risikoübertragungsinstrument verbessern. Durch den Abbau einiger der
wichtigsten Hindernisse für den Markteintritt neuer EU-Kreditinstitute soll die Verbriefung
mit diesen Vorschlägen für eine größere Zahl von Kreditinstituten in der gesamten EU
zugänglicher werden. Dies dürfte dazu beitragen, die Fähigkeit des EU-Bankensystems zu
stärken, der Wirtschaft Kredite zu gewähren und neuen Unternehmen Finanzmittel zur
Verfügung zu stellen. Da die Methoden zur Berechnung der Eigenmittel der Banken im
Rahmen der Maßnahmen nicht grundlegend überarbeitet werden sollen, sondern vielmehr
eine Anpassung der bestehenden Systeme und Parameter und eine stärkere Risikosensitivität
des Rahmens bewirkt werden soll, dürften die Kosten insgesamt begrenzt sein. Für die
zuständigen Behörden fallen insbesondere aufgrund von Änderungen des SRT-Rahmens
voraussichtlich einige Kosten für die Anpassung ihrer Methoden an. Insgesamt würden die
Aufsichtsverfahren jedoch vereinfacht. Die Vorschläge beziehen sich auf einen gezielten
Anwendungsbereich, sollen sich positiv auf den EU-Verbriefungsmarkt auswirken und die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Kreditinstitute stärken.
Die Maßnahmen sind auf wirtschaftliche Anreize ausgerichtet, indem unangemessene
aufsichtliche Hindernisse beseitigt werden. Ein einfacherer, risikosensitiverer und
verhältnismäßiger Regulierungsrahmen dürfte Kreditinstitute daher veranlassen, mehr
Verbriefungstransaktionen zu tätigen und damit den Umfang der Kapitalentlastung zu
erhöhen, was wiederum zu einer zusätzlichen Kreditvergabe an Unternehmen und private
Haushalte in der EU führen dürfte.
Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss der Kommission für
Regulierungskontrolle übermittelt und dort am 9. April 2025 erörtert.
Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab und wies darauf
hin, dass eine begrenzte Anzahl von Mängeln festgestellt wurde, die in der endgültigen
Folgenabschätzung behoben werden müssen. Der Ausschuss bat um zusätzliche Beiträge in
einigen Bereichen, darunter weitere Einzelheiten zum Inhalt von Änderungen des
Aufsichtsrahmens und eine fundierte vergleichende Analyse der mit den Änderungen des
Aufsichtsrahmens verbundenen Risiken für die Finanzstabilität. Diese Fragen wurden
behandelt und in die endgültige Fassung aufgenommen, die auf der Website der Kommission
abrufbar ist.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Anpassungen, um die Verhältnismäßigkeit und
Risikosensitivität des bestehenden Aufsichtsrahmens für Verbriefungen zu verbessern. Durch
einige Elemente des Vorschlags werden bestimmte aufwendige Anforderungen vereinfacht
und der Rahmen kohärenter und berechenbarer gestaltet. Einige andere Elemente,
insbesondere diejenigen, mit denen die Risikosensitivität erhöht wird, führen zu einer
gewissen zusätzlichen Komplexität des Rahmens. Dies ist jedoch unumgänglich, um die
aufsichtlichen Anforderungen des Rahmens aufrechtzuerhalten und die Finanzstabilität zu
fördern; durch die eingeführte Risikosensitivität können die Eigenmittelanforderungen nur für
Transaktionen verringert werden, bei denen die Risiken gemindert wurden. Die zusätzliche
Komplexität ist jedoch begrenzt. Letztlich wird der Rahmen zusammen mit allen
vorgeschlagenen Änderungen des Gesamtrahmens für Verbriefungen vereinfacht und dürfte
zu mehr Effizienz auf dem Verbriefungsmarkt führen.
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Auswirkungen des neuen Rahmens werden in Zusammenarbeit mit der EBA und den
zuständigen Aufsichtsbehörden genau überwacht. Die Überwachung beruht auf den in der
CRR vorgesehenen aufsichtlichen Berichtsanforderungen und Offenlegungspflichten der
Institute und ist Teil der laufenden Aufsicht und der aufsichtlichen Beurteilungen der
Übertragung eines signifikanten Risikos.
Die Kommission wird dieses Paket von Änderungsvorschlägen darüber hinaus vier Jahre nach
seinem Inkrafttreten bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
über die wichtigsten Ergebnisse vorlegen. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der
Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. Sie stützt sich auf eine Liste spezifischer
und messbarer Indikatoren, die für das Ziel der Reform maßgeblich sind und auch in der
Folgenabschätzung dargelegt sind. Zur Erstellung des Bewertungsberichts konsultiert die
Kommission die EBA und beauftragt zudem die Europäischen Aufsichtsbehörden, die
Europäische Zentralbank/den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und die Mitgliedstaaten,
Daten zur Berechnung der Indikatoren zu erheben und der Kommission darüber Bericht zu
erstatten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Wechselwirkungen und Kohärenz zwischen Elementen des Pakets
Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist Teil einer umfassenderen Überprüfung von
Verbriefungen, die Änderungen an zwei Verordnungen (zusätzlich zur CRR und zur
Verbriefungsverordnung) und zwei delegierten Rechtsakten (dem delegierten Rechtsakt zu
LCR und dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II) umfasst. Die vorgeschlagenen
Änderungen sollten als Maßnahmenpaket betrachtet werden, mit dem Probleme bei Angebot
und Nachfrage auf dem Verbriefungsmarkt umfassend angegangen werden.
Änderungen der Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige Positionen
Risikogewichtsuntergrenzen sind Mindest-Risikogewichte, die Kreditinstitute, die
Verbriefungen emittieren und in diese investieren, auf ihre Verbriefungsrisikopositionen
anwenden müssen, auch wenn die Berechnungen der Eigenmittelanforderungen nach SEC-SA
und SEC-IRBA ein niedrigeres Risikogewicht nahelegen. Sie gewährleisten, dass ein
Mindestmaß an Eigenmittelanforderungen erfüllt ist. Die Risikosensitivität des derzeitigen
Rahmens ist recht gering, da nur zwei feste Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige
Positionen vorgesehen sind: eine Risikogewichtsuntergrenze von 10 % für eine vorrangige
Position bei einfachen, transparenten und standardisierten (STS-)Transaktionen und eine
Risikogewichtsuntergrenze von 15 % für eine vorrangige Position bei Nicht-STS-
Transaktionen.
Mit dem Vorschlag wird das neue Konzept einer risikosensitiven Risikogewichtsuntergrenze
eingeführt; hier stehen die Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige Verbriefungspositionen
in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko (den durchschnittlichen Risikogewichten) des
zugrunde liegenden Pools von Risikopositionen. Dies erhöht die Risikosensitivität des
Eigenmittelrahmens für Verbriefungen erheblich und verringert bestehende Negativanreize
für die Verbriefung von Portfolios mit niedrigen Risikogewichten. Um zu niedrige
Risikogewichtsuntergrenzen zu vermeiden und die Kohärenz mit internationalen Standards zu
wahren, sollte für die nach dieser risikosensitiven Formel berechneten
Risikogewichtsuntergrenzen ein Mindestniveau gelten.
Bei der Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Positionen wird zwischen
STS-Verbriefungen und Nicht-STS-Verbriefungen unterschieden. Dabei wird für jede
Position ein anderer Skalar verwendet, um der inhärenten besseren Qualität von STS-
Verbriefungen Rechnung zu tragen, die durch eine Reihe detaillierter STS-Kriterien und eine
besondere Aufsicht geregelt sind. Die Skalare wurden so kalibriert, dass mit der Senkung der
Eigenmittelanforderungen moderate bis ehrgeizige Ergebnisse erzielt werden, dabei aber
weiterhin vorsichtige Ergebnisse gewährleistet sind.
Änderungen des Faktors p
Der Faktor p ist ein Parameter, der die „Nichtneutralität“ der Eigenmittelanforderungen für
Verbriefungsrisikopositionen, die von Kreditinstituten gehalten werden, bestimmt. Er ist einer
der Parameter, die in den Formeln für die Berechnung der Risikogewichte für Verbriefungen
verwendet werden; er erhöht den Kapitalbetrag für Verbriefungspositionen über das hinaus,
was für die zugrunde liegenden Forderungen erforderlich wäre, wenn sie nicht verbrieft
wären. Ein Faktor p von 1 ist als eine um 100 % höhere Eigenmittelanforderung oder eine
Verdopplung der Eigenmittelanforderung für alle Verbriefungspositionen im Vergleich zur
Eigenmittelanforderung für die zugrunde liegenden nicht verbrieften Vermögenswerte zu
interpretieren, während ein Faktor p von 0,3 einer um 30 % höheren Eigenmittelanforderung
entspricht. Der Faktor p existiert nur in den formelbasierten Ansätzen (SEC-IRBA und SEC-
SA) und nicht im auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA), bei dem die
Risikogewichte direkt in einer in der CRR definierten Tabelle angegeben werden, um die
nach der SEC-SA-Formel berechneten Risikogewichte „widerzuspiegeln“.
Eine der wichtigsten Erkenntnisse aus der Bewertung des derzeitigen Rahmens und der
Konsultation der Interessenträger ist, dass der Faktor p zu hoch ist und bei einigen
Verbriefungstransaktionen zu einer ungerechtfertigten Überkapitalisierung führt. Darüber
hinaus ist die Nichtneutralität der Eigenmittelanforderungen beim SEC-SA besonders hoch
und führt zu ungerechtfertigten Unterschieden zwischen den nach dem SEC-IRBA und dem
SEC-SA berechneten Eigenmittelanforderungen.
Daher sollten gezielte Änderungen am Faktor p beim SEC-IRBA und SEC-SA vorgenommen
werden, um i) eine größere Risikosensitivität einzuführen, ii) das überhöhte Maß an
Nichtneutralität zu verringern, iii) die zu hohe Konservativität des SEC-SA zu verringern, iv)
den Grundsatz der Rangfolge der Ansätze (d. h., der zuoberst stehende SEC-IRBA sollte
grundsätzlich zu niedrigeren Eigenmittelanforderungen führen als der SEC-SA in der Mitte
und der SEC-ERBA ganz unten, der zu den konservativsten Ergebnissen führt).
Bei den gezielten Änderungen wird daher zwischen Positionen in STS-Verbriefungen und
Nicht-STS-Verbriefungen, Originatoren-/Sponsor-Positionen und Anlegerpositionen sowie
vorrangigen Positionen und nicht vorrangigen Positionen unterschieden. Grundsätzlich liegt
der Schwerpunkt der Herabsetzung des Faktors p auf vorrangigen Positionen, Originatoren-
/Sponsor-Positionen und STS-Verbriefungen. Anders ausgedrückt sollten
Anlegerrisikopositionen bei Nicht-STS-Verbriefungen und in nicht vorrangigen Positionen
von STS-Verbriefungen nicht von einem reduzierten Faktor p profitieren, da Investitionen
von Kreditinstituten in nicht vorrangige Verbriefungspositionen nicht wünschenswert sind
und daher nicht unterstützt werden sollten.
In Bezug auf den SEC-IRBA, bei dem der Faktor p nach einer spezifischen Formel berechnet
werden muss, wird vorgeschlagen, dass für den Faktor p ein reduzierter Skalierungsfaktor,
eine reduzierte Untergrenze und eine neu eingeführte Obergrenze gelten sollen. Diese
Änderungen betreffen in erster Linie vorrangige Positionen. Abgesehen von den oben
erläuterten Änderungen (Obergrenze, Untergrenze und Skalierungsfaktor) bleibt die Formel
für die Berechnung des Faktors p im Rahmen des SEC-IRBA unverändert.
In Bezug auf den SEC-SA, bei dem der Faktor p pauschal festgelegt wird und nur zwischen
STS-Verbriefungen und Nicht-STS-Verbriefungen unterschieden wird, wird vorgeschlagen,
den Faktor p für vorrangige Positionen herabzusetzen.
Beim SEC-ERBA wurden die Risikogewichte in den Verweistabellen neu kalibriert, um den
vorgeschlagenen Änderungen der Risikogewichtsuntergrenze und des Faktors p im Rahmen
des SEC-IRBA und SEC-SA Rechnung zu tragen; die Rangfolge der Ansätze wurde
beibehalten (d. h., von den drei Ansätzen sollte der SEC-ERBA zu den konservativsten
Ergebnissen führen). Um der Einführung der risikosensitiven Risikogewichtsuntergrenze
Rechnung zu tragen, müssen die Verweistabellen die Formel für die Berechnung der
risikosensitiven Risikogewichtsuntergrenze für die Positionen mit den höchsten
Bonitätsstufen enthalten, mit denen wahrscheinlich die niedrigsten Risikogewichte
einhergehen. Daher sollte die Formel für die Risikogewichtsuntergrenze Vorrang vor den
aktualisierten Risikogewichten in den Verweistabellen haben, wenn sie zu höheren
Ergebnissen führt. Wenn Banken KA
17 nicht berechnen können (weil sie z. B. den
Parameter w für die Berechnung von KA nicht ermitteln können), müssen sie die aktuellen
Risikogewichte von 10 % für STS-Verbriefungen bzw. 15 % für Nicht-STS-Verbriefungen
verwenden. Dadurch soll das Risiko einer Aufsichtsarbitrage vermieden werden, bei der der
SEC-ERBA zu niedrigeren Risikogewichten für diese höchsten Positionen der Bonitätsstufen
führen könnte als bei den formelbasierten Ansätzen (SEC-IRBA und SEC-SA), bei denen die
Formel für die Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze verwendet werden muss.
Insgesamt zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, weiterhin vorsichtige
Ergebnisse zu erzielen und den Bedenken der EBA und der Aufsichtsbehörden Rechnung zu
tragen, dass eine Herabsetzung des Faktors p zu einer Unterkapitalisierung der mezzaninen
Positionen und zu Klippeneffekten (wenn also geringfügige Änderungen des Faktors p zu
großen Veränderungen der Eigenmittelanforderungen und zu großen Unterschieden zwischen
den Eigenmittelanforderungen für verschiedene Positionen führen) führen könnte.
Resiliente Positionen
Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag, der auf den Vorschlägen in der Empfehlung des
Gemeinsamen Ausschusses aus dem Jahr 2022 zur Überarbeitung des aufsichtlichen Rahmens
für Verbriefungen aufbaut, das Konzept resilienter Verbriefungspositionen neu eingeführt.
Bei den resilienten Verbriefungspositionen handelt es sich um vorrangige Positionen in
Verbriefungen, die eine Reihe von Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, die ein
niedriges Agency- und Modellrisiko sowie eine robuste Verlustausgleichsfähigkeit für die
vorrangigen Positionen gewährleisten. Die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit stützen
sich auf die Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses. Sie sind so gestaltet, dass sie
einen größeren Teil der Verbriefungsmarktpositionen erfassen und gleichzeitig vorsichtige
Ergebnisse gewährleisten.
Es gelten folgende Anforderungen:
Geringere Agency- und Modellrisiken. Anerkennungsfähig sind nur
Verbriefungspositionen mit reduzierten Agency- und Modellrisiken. Dazu gehören i)
Positionen von Originatoren sowohl in STS-Verbriefungen als auch in Nicht-STS-
Verbriefungen (da Originatoren detailliertere Kenntnisse und eine bessere Kontrolle
über die zugrunde liegenden Risikopositionen und den Prozess der Originierung von
Verbriefungen haben als Anleger), ii) Positionen von Sponsoren sowohl in STS-
Verbriefungen als auch in Nicht-STS-Verbriefungen (da Sponsoren Zugang zu mehr
Informationen haben als Anleger und die Agency-Risiken geringer sind als die mit
den Anlegerpositionen verbundenen Risiken), und iii) Anlegerpositionen, jedoch nur
in STS-Verbriefungen (weil die STS-Kriterien die Agency- und Modellrisiken
weitgehend mindern). Anlegerpositionen in Nicht-STS-Verbriefungen sind
ausgenommen, da die Agency- und Modellrisiken nicht gemindert werden.
Amortisierungsmechanismus. Zulässig ist nur eine sequenzielle Amortisierung oder
eine anteilsmäßige Amortisierung, sofern die Transaktion wertentwicklungsbezogene
auslösende Ereignisse enthält, die einen Wechsel zur sequenziellen Amortisierung
17 KA bezeichnet eine Eigenmittelanforderung für die einer Verbriefung zugrunde liegenden
Risikopositionen, die nach dem Standardisierten Rahmen angepasst wird, um eine negative
Wertentwicklung widerzuspiegeln.
erfordern. Damit soll eine konservative Bonitätsverbesserung für die vorrangige
Position während der Laufzeit der Transaktion sichergestellt werden. Dabei handelt
es sich um bestehende STS-Kriterien. Daher müssen traditionelle Verbriefungen das
bestehende STS-Kriterium gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2017/2402 und den zusätzlichen Empfehlungen in den Leitlinien der EBA zu Nicht-
ABCP-Verbriefungen (EBA/GL/2018/09) erfüllen. Synthetische Verbriefungen
müssen das bestehende STS-Kriterium gemäß Artikel 26c Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2017/2402 in Verbindung mit den Empfehlungen in den EBA-Leitlinien zu den
STS-Kriterien für Bilanzverbriefungen (EBA/GL/2024/05) sowie die Anforderungen
der Delegierten Verordnung (EU) 2024/920 in Bezug auf wertentwicklungsbezogene
auslösende Ereignisse erfüllen.
Konzentration/Granularität. Für die Risikopositionen im Pool gilt eine
Konzentrationsobergrenze von 2 %, d. h., der aggregierte Risikopositionswert aller
auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen darf 2 % der
Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen nicht überschreiten.
Ein granularer Pool ermöglicht eine bessere Risikodiversifizierung, verringert in der
Regel die Wahrscheinlichkeit korrelierter Ausfälle und sichert die vorrangige
Position besser gegen das Verlustrisiko ab.
Gegenparteiausfallrisiko (nur bei synthetischen Verbriefungen relevant). Zulässig
sind nur Besicherungen durch hochwertige Sicherheiten oder Garantien von Staaten
oder supranationalen Einrichtungen. Dies verringert das mit der Besicherung
verbundene Gegenparteiausfallrisiko, dem der Originator ausgesetzt ist, ermöglicht
es dem Originator, die in SRT-Strukturen entstandenen Verluste rasch auszugleichen,
und trägt zur Wirksamkeit der Risikoübertragung bei. Diese Anforderung ist im
Wesentlichen auf den Schutz des Originators (und der Risikoposition des Originators
in der vorrangigen Position) ausgerichtet, da bei synthetischen Verbriefungen die
vorrangige Position in der Regel vom Originator gehalten wird.
Mindestbonitätsverbesserung (d. h. maximale Dicke) der vorrangigen Position. Diese
Anforderung zielt darauf ab, ausreichend dicke nicht vorrangige Positionen zu
gewährleisten, um potenzielle Verluste bei der vorrangigen Position auszugleichen.
Es wird eine spezifische Formel für die Berechnung des unteren
Tranchierungspunkts für die vorrangige Position im Rahmen des SEC-IRBA
eingeführt. Damit wird weitgehend den Erwartungen des Einheitlichen
Aufsichtsmechanismus im Zusammenhang mit den aufsichtlichen SRT-Bewertungen
entsprochen. Für den SEC-SA und SEC-ERBA wird eine eigene Formel eingeführt,
die leichter umzusetzen ist und deren Anwendung nicht so komplex ist wie im
Rahmen des SEC-IRBA (z. B. komplexe Berechnung der über die Laufzeit
erwarteten Verluste im Rahmen des Standardansatzes). In der Formel für die
Berechnung des unteren Tranchierungspunkts im Rahmen des SEC-IRBA wird u. a.
die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) des ursprünglichen
Referenzportfolios als Eingabe verwendet. Die WAL sollte im Einklang mit den
Empfehlungen in den Leitlinien zu den STS-Kriterien (EBA/GL/2024/05) berechnet
werden, die den Annahmen für die Berechnung der WAL gemäß den Leitlinien der
EBA zur Bestimmung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der im
Rahmen der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen (EBA/GL/2020/04)
entsprechen. Dementsprechend sollten bei der Berechnung der WAL keine
vorzeitigen Rückzahlungen bei synthetischen Verbriefungen berücksichtigt werden,
während bei True-Sale-Verbriefungen vorzeitige Rückzahlungen unter bestimmten
Bedingungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Abschnitt 4.3.2 der jeweiligen
Leitlinien).
In der Praxis sind bei STS-Verbriefungen nur zwei der fünf Kriterien neu, da es sich bei den
Kriterien für Amortisierungsmechanismus, Konzentration/Granularität und
Gegenparteiausfallrisiko um bereits bestehende (in der Verbriefungsverordnung festgelegte)
STS-Kriterien oder (in Artikel 243 der CRR festgelegte) STS+-Kriterien für eine günstigere
Eigenmittelbehandlung handelt.
Für Verbriefungspositionen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, können zusätzliche
Herabsetzungen der Risikogewichtsuntergrenze und für bestimmte Anlegerpositionen auch
des Faktors p gewährt werden.
Diese Kriterien sind in Artikel 243 der CRR festgelegt. In Artikel 243 der CRR sind nun zwei
Gruppen von Kriterien für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung festgelegt: Erstens die
bestehenden Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte
Eigenmittelbehandlung qualifiziert sind, und zweitens neue „Resilienzkriterien“ für
Verbriefungspositionen, die für eine günstigere Eigenmittelbehandlung im Vergleich zu
anderen (nichtresilienten) Positionen qualifiziert sind.
Das Risiko einer Aufsichtsarbitrage (bei der für das originierende Kreditinstitut ein Anreiz
geschaffen würde, eine unangemessen dicke vorrangige Position aufzubauen, um von dem
niedrigeren Faktor p und niedrigeren Risikogewichten zu profitieren) wird wie folgt
gemindert: bei resilienten Positionen durch eine „Resilienz“-Anforderung in Bezug auf die
maximale Dicke der vorrangigen Position und für andere Positionen durch den Rahmen für
die Übertragung eines signifikanten Risikos, wenn die neue Prüfung nach dem
prinzipienbasierten Ansatz eine solche Arbitrage verhindert. Ebenso können Kreditinstitute,
die in vorrangige Positionen einer STS-Verbriefung investieren, nur dann von einem
niedrigeren Faktor p profitieren, wenn die Position resilient ist und somit die Anforderung an
die Dicke der Position erfüllt.
Alle vorgeschlagenen Änderungen der Risikogewichtsuntergrenzen und des Faktors p sind in
den folgenden drei Tabellen zusammengefasst:
Tabelle 1: Anforderungen des derzeitigen Rahmens
STS Nicht-STS
Originator/
Sponsor
Anleger Originator/
Sponsor
Anleger
SEC-IRBA SEC
-SA
SEC-IRBA SEC
-SA
SEC-IRBA SEC-
SA
SEC-IRBA SEC-
SA
Vorrangige
Position
Risikogewichts
untergrenze
10 %
15 %
Faktor p Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze 0,3
0,5 Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze 0,3
0,5 Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze 0,3
1 Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze 0,3
Nicht
vorrangige
Positionen
Faktor p Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze 0,3
0,5 Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze 0,3
0,5 Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze 0,3
1 Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze 0,3
Tabelle 2: Vorgeschlagene Anforderungen für Transaktionen mit resilienten Positionen
(Änderungen gegenüber dem derzeitigen Rahmen sind durch Fettdruck gekennzeichnet,
Änderungen gegenüber der vorgeschlagenen Behandlung für andere Transaktionen sind
durch Fettdruck und Unterstreichung gekennzeichnet)
STS Nicht-STS
Originator/
Sponsor
Anleger Originator/
Sponsor
Anleger
SEC-IRBA SEC
-SA
SEC-IRBA SEC-
SA
SEC-IRBA SEC-
SA
SEC-IRBA SEC-
SA
Vorrangige
Position
Risikogewichts
untergrenze
Formel:
10 % * KIRB oder KA * 12,5
Untergrenze von 5 %
Formel:
15 % * KIRB oder
KA * 12,5
Untergrenze von
10 %
Formel:
15 % * KIRB oder
KA * 12,5
Untergrenze 12 %
Faktor p Formel,
Skalierungsfaktor 0,3,
Untergrenze
0,2,
Obergrenze
0,5
0,3 Formel,
Skalierungsfaktor 0,3,
Untergrenze
0,2,
Obergrenze
0,5
0,3 Formel,
Skalierungsfaktor 0,7,
Untergrenze
0,3,
Obergrenze
0,6 Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze
1
Nicht
vorrangige
Positionen
Faktor p Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze
0,2,
Obergrenze
0,5
0,5
Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze
0,5
0,5 Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze
0,3,
Obergrenze
1
Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze
1
Tabelle 3: Vorgeschlagene Anforderungen für Transaktionen mit anderen als resilienten
Positionen (Änderungen gegenüber dem derzeitigen Rahmen sind durch Fettdruck
gekennzeichnet)
STS Nicht-STS
Originator/
Sponsor
Anleger Originator/
Sponsor
Anleger
SEC-IRBA SEC-
SA
SEC-IRBA SEC-
SA
SEC-IRBA SEC-
SA
SEC-IRBA SEC-
SA
Vorrangige
Position
Risikogewichts
untergrenze
Formel:
10 % * KIRB oder KA * 12,5
Untergrenze 7 %
Formel:
15 % * KIRB oder KA * 12,5
Untergrenze 12 %
Faktor p Formel,
Skalierungsfaktor 0,3,
Untergrenze
0,2,
Obergrenze
0,5
0,3 Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze
0,5
0,5 Formel,
Skalierungsfaktor 0,7,
Untergrenze
0,3,
Obergrenze
0,6 Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze
1
Nicht
vorrangige
Positionen
Faktor p Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze
0,2,
Obergrenze
0,5
0,5
Formel,
Skalierungsfaktor 0,5,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze
0,5
0,5 Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze
0,3,
Obergrenze
1
Formel,
Skalierungsfaktor 1,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze
1
* KIRB bezeichnet eine Eigenmittelanforderung für die zugrunde liegenden Risikopositionen bei der Verwendung des (auf internen
Beurteilungen basierenden) IRB-Rahmens. KA bezeichnet eine Eigenmittelanforderung für die einer Verbriefung zugrunde liegenden
Risikopositionen, die nach dem Standardisierten Rahmen angepasst wird, um eine negative Wertentwicklung widerzuspiegeln.
Übertragung eines signifikanten Risikos (SRT)
Aus dem 2020 veröffentlichten Bericht der EBA über die Übertragung eines signifikanten
Risikos18 geht hervor, dass der bestehende SRT-Aufsichtsrahmen gemäß der CRR eine Reihe
von Unzulänglichkeiten aufweist, insbesondere in den folgenden drei Bereichen: a) SRT-
Prüfungen, mit Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Interpretation der quantitativen
Schwellenwerte und Messgrößen, die in den mechanischen Prüfungen gemäß der CRR
verwendet werden, und allgemein bei den qualitativen „Verhältnismäßigkeitsprüfungen“, für
die in der CRR nur allgemeine Kriterien vorgesehen sind; b) das von den zuständigen
Behörden angewandte Verfahren zur SRT-Bewertung und c) spezifische strukturelle
Merkmale von Verbriefungstransaktionen, die sich nachteilig auf die dauerhafte Erfüllung der
SRT-Anforderungen auswirken und somit die Wirksamkeit der Risikoübertragung
beeinträchtigen können. Diese Unzulänglichkeiten des Rahmens haben zur Verunsicherung
des Markts und zu Verzögerungen bei der Bewertung einiger Verbriefungstransaktionen
durch die zuständigen Behörden beigetragen. In einigen Fällen haben sie auch zu
unbegründeten Inkongruenzen bei den SRT-Ergebnissen und Eigenmittelberechnungen bei
der SRT-Behandlung von Verbriefungen mit vergleichbaren Merkmalen in den
Mitgliedstaaten geführt.
Die Änderungen des SRT-Rahmens zielen darauf ab, die oben genannten Unzulänglichkeiten
des SRT-Rahmens (d. h. im Zusammenhang mit den derzeitigen SRT-Prüfungen,
strukturellen Merkmalen von Verbriefungen und Aufsichtsverfahren) zu beheben und den
SRT-Rahmen kohärenter und berechenbarer zu gestalten. Die Berechenbarkeit wird
verbessert, indem die Hauptelemente der SRT-Bewertung, einschließlich der allgemeinen
Gestaltung der neuen SRT-Prüfung, in der CRR festgelegt werden. Die Operationalisierung
der technischen Einzelheiten der Prüfung, der Anforderungen in Bezug auf die strukturellen
Merkmale und der Grundsätze des aufsichtlichen Bewertungsverfahrens erfolgt in den
technischen Regulierungsstandards der EBA.
Ersetzung der derzeitigen mechanischen Prüfungen durch die neue Prüfung nach dem
prinzipienbasierten Ansatz
Im Einklang mit den Empfehlungen der EBA und mit dem Ziel, die in Bezug auf die
bestehenden mechanischen Prüfungen ermittelten Unzulänglichkeiten zu beheben, wird eine
neue Prüfung nach einem prinzipienbasierten Ansatz (im Folgenden „PBA-Prüfung“)
eingeführt, die die beiden bestehenden mechanischen Prüfungen ersetzt. Gemäß der PBA-
Prüfung muss der Originator mindestens 50 % der unerwarteten Verluste der Risikopositionen
des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden Portfolios auf Dritte übertragen.
Darüber hinaus wird eine neue Anforderung eingeführt, wonach der Originator der
zuständigen Behörde eine Selbstbewertung vorlegen muss. Aus der Selbstbewertung sollte
hervorgehen, dass die Übertragung eines signifikanten Risikos, auch unter Stressbedingungen,
gewährleistet ist. Im Rahmen dieser Selbstbewertung sollte der Originator eine Cashflow-
Modellanalyse vorlegen, die die Tragfähigkeit des SRT während der Laufzeit der Transaktion
belegt und zeigt, wie die über die Laufzeit erwarteten Verluste und unerwarteten Verluste der
verbrieften Risikopositionen den Positionen der Transaktion zugeordnet werden. Die
Cashflow-Analyse sollte sowohl das Basis- als auch das Stressszenario abdecken und bei der
Originierung für die gesamte Laufzeit der Transaktion erstellt werden. Schließlich sollte die
Selbstbewertung auch Informationen über die durch die Verbriefung erzielte
Kapitalentlastung umfassen. Dies dürfte es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, zu beurteilen,
ob eine Verbriefung mit komplexen oder innovativen Merkmalen zu einer im Vergleich zum
18 The EBA calls on the European Commission to harmonise the significant risk transfer assessment in securitisation |
Europäische Bankenaufsichtsbehörde (europa.eu).
übertragenen Risiko unverhältnismäßig hohen Kapitalentlastung führt. Die Selbstbewertung
würde es den zuständigen Behörden allgemein erleichtern, die Merkmale von
Verbriefungstransaktionen zu ermitteln, die einer stärkeren Aufsicht bedürfen. Dies würde die
Transparenz und Berechenbarkeit für die Originatoren erhöhen und die SRT-Bewertung
straffen.
Da die mechanischen Prüfungen wegfallen, wird vorgeschlagen, auch die
Begriffsbestimmung „mezzanine Verbriefungsposition“ zu streichen. Die
Begriffsbestimmung ist nun überflüssig, da lediglich im Rahmen der mechanischen Prüfungen
auf die mezzanine Verbriefungsposition verwiesen wurde. Darüber hinaus sollte die
Begriffsbestimmung „vorrangige Verbriefungsposition“ dahin gehend geändert werden, dass
eine zusätzliche Bedingung/Präzisierung eingeführt wird, wonach der Tranchierungspunkt für
die vorrangige Tranche über KIRB/KA liegen muss.
Zu gegebener Zeit wird die EBA einen technischen Regulierungsstandard (RTS) herausgeben,
der Folgendes enthält: i) weitere Einzelheiten zu den Bedingungen für die Durchführung der
PBA-Prüfung durch die zuständigen Behörden und ii) technische Vorgaben für die
Selbstbewertung und die Cashflow-Modellierung (einschließlich Standards für die Zuordnung
der über die Laufzeit erwarteten Verluste und der unerwarteten Verluste zu den Positionen).
Dies dürfte eine einheitliche Durchführung der PBA-Prüfung gewährleisten und die
wichtigsten Bedenken der Interessenträger in diesem Zusammenhang ausräumen. Darüber
hinaus werden in dem RTS unter Berücksichtigung der Empfehlungen des EBA-Berichts zu
SRT strukturelle Merkmale behandelt, die die Übertragung eines signifikanten Risikos
behindern können.
In dem Vorschlag wird der derzeitige (selten angewandte) erlaubnisbasierte Ansatz aus der
CRR gestrichen (d. h. die Übertragung eines signifikanten Risikos durch eine von der
zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis ist nicht mehr zulässig).
Wahrung der Flexibilität der Aufsicht
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die zuständigen Behörden bei ihren SRT-
Bewertungen flexibel bleiben und befugt sind, bei komplexen und innovativen Transaktionen
eine umfassende Überprüfung von SRT-Transaktionen durchzuführen. Weitere Einzelheiten
zu den Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden eine umfassende SRT-
Überprüfung vornehmen können, werden in dem von der EBA ausgearbeiteten RTS
festgelegt.
Ablauf der aufsichtlichen SRT-Bewertung
In der CRR ist derzeit nicht festgelegt, wie eine aufsichtliche SRT-Bewertung abläuft.
Allgemeine Grundsätze für aufsichtliche SRT-Bewertungen sollten auf EU-Ebene
harmonisiert werden, um sie effizienter zu gestalten. Die EBA sollte solche allgemeinen
Grundsätze im RTS festlegen. Dazu sollten auch allgemeine Grundsätze für ein
beschleunigtes Verfahren für qualifizierte Verbriefungen gehören, die auf den Empfehlungen
der EBA aufbauen und sich auf die Erfahrungen mit dem beschleunigten Verfahren stützen,
das derzeit vom Einheitlichen Aufsichtsmechanismus in Zusammenarbeit mit der
Europäischen Bankenvereinigung entwickelt wird.
Übergangsregelung in Bezug auf die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) in
Artikel 465 Absatz 13
Die Änderungen des Faktors p und der Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige Positionen
wurden so kalibriert, dass überhöhte Ergebnisse für die Eigenmitteluntergrenze abgeschwächt
werden, die sich aus der konservativen Behandlung im Rahmen des SEC-SA und
unverhältnismäßigen Unterschieden zwischen dem SEC-IRBA und dem SEC-SA ergeben.
Die Forderungen, die zur Einführung der Übergangsregelung in Artikel 465 Absatz 13 geführt
haben, sind somit weitgehend erfüllt worden. Demnach ist die Übergangsregelung, die in
jedem Fall nach dem 31. Dezember 2032 auslaufen soll, nicht im gleichen Umfang
erforderlich.
Sonstige technische Korrekturen und Präzisierungen
Im Rahmen der Überprüfung sollte eine Reihe technischer Änderungen und Berichtigungen
eingeführt werden, die von der EBA und den Interessenträgern im Rahmen der Konsultation
der Kommission vorgeschlagen wurden.
Dazu zählen folgende:
– Kündigungsrechte bei synthetischen Verbriefungen und positive Anreize im
Zusammenhang mit Artikel 238. In Artikel 238 wird präzisiert, dass ein positiver
Anreiz im Sinne von Artikel 238 für die Zwecke der Bestimmung einer
Laufzeitinkongruenz nur dann vorliegt, wenn der Vertrag bei der Originierung
Bedingungen enthält, die offensichtlich darauf abzielen, die Vorteilhaftigkeit der
Ausübung der zeitbasierten Kündigungsoption zu erhöhen (z. B. Step-Up-Kupons,
die Möglichkeit, nach dem ersten möglichen Kündigungsdatum weniger häufig als
jährlich eine Option auszuüben, oder die Freigabe von Sicherheiten zur Besicherung
der Forderungen des Sicherungsnehmers am oder nach dem erstmöglichen
zeitbasierten Kündigungstermin).
– Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte (STS-)
Eigenmittelbehandlung infrage kommen, in Artikel 243. Es sind einige Anpassungen
erforderlich, um den Verbriefungsrahmen mit den Änderungen der Risikogewichte in
Einklang zu bringen, die im Rahmen des Kreditrisikorahmens auf einige Arten von
Risikopositionen angewandt werden, wie sie mit der Eigenmittelverordnung III
eingeführt wurden.
Erstens wird die Anforderung einer Risikogewichtsgrenze von 75 % für
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf individueller Basis gestrichen
und mit der Anforderung eines maximalen Risikogewichts von 100 % für alle
anderen Risikopositionen auf individueller Basis zusammengeführt. Damit
wären beispielsweise Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber
natürlichen Personen über 1 Mio. EUR anerkennungsfähig.
Zweitens wird die Risikogewichtsgrenze von 50 % für Hypothekendarlehen
auf Gewerbeimmobilien auf 60 % angehoben. Damit würde der im Rahmen der
vorherigen CRR-Regelung angewandte Ansatz beibehalten, nach dem für
durch nicht einnahmengenerierende Gewerbeimmobilien (Nicht-IPRE-
Gewerbeimmobilien) besicherte Risikopositionen eine Beleihungsgrenze
(LTV) von 50 % angewandt wird. Demnach wären durch IPRE-
Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen, für die eine STS-
Kennzeichnung nicht erwünscht ist, nicht anerkennungsfähig.
Drittens wird die für Hypotheken auf Wohnimmobilien geltende
Risikogewichtsgrenze nicht geändert. Die Grenze von 40 % macht es nämlich
möglich, für die meisten Risikopositionen eine LTV-Grenze von 80 %
beizubehalten und gleichzeitig einen höheren Anteil von durch Nicht-IPRE-
Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen mit einer LTV-Grenze von
100 % als nach der bisherigen CRR-Regelung zu erreichen. Dadurch können
durch Wohnimmobilien besicherte Nicht-IPRE-Risikopositionen berücksichtigt
werden.
– Präzisierungen zu Artikel 248 Absatz 1. Das der EBA gemäß Artikel 248 Absatz 1
übertragene Mandat, technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen
festgelegt wird, was eine angemessen konservative Methode zur Berechnung des
Nominalbetrags für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer
Liquiditätsfazilität darstellt, wird gestrichen, da keine weitere Präzisierung zur
Berechnung des Nominalbetrags des in Anspruch genommenen Teils neben dem,
was bereits in dem betreffenden Artikel festgelegt ist, für notwendig erachtet wird.
Da die Berechnung des Nominalbetrags des nicht in Anspruch genommenen Teils
(bilanzunwirksamer Posten) unproblematisch ist, da er der Differenz zwischen dem
Gesamtnominalbetrag der Liquiditätsfazilität und dem Nominalbetrag des in
Anspruch genommenen Teils (bilanzwirksamer Posten) entspricht, wird die
Anforderung an das Institut, die Anwendung einer angemessen konservativen
Methode zur Bestimmung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils
nachzuweisen, gestrichen.
– Behandlung spezifischer Kreditrisikoanpassungen zur Berechnung der
Eigenmittelanforderungen nach der Verbriefung gemäß Artikel 248 Absatz 1
Buchstabe d. Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d wird dahin gehend geändert, dass die
Möglichkeit des Abzugs von spezifischen Kreditrisikoanpassungen auch auf
Tranchen ausgeweitet wird, denen ein Risikogewicht von weniger als 1 250 %
zugewiesen wurde, sofern ihr Tranchierungspunkt unter KIRB oder KA liegt. Ist diese
Bedingung erfüllt, kann die Verbriefungsposition so behandelt werden, als wären es
zwei Verbriefungspositionen: die höherrangige Position mit A gleich KIRB oder KA
und die nachrangige Position A kleiner KIRB oder KA und unterem
Tranchierungspunkt D gleich KIRB oder KA. In diesem Fall sind spezifische
Kreditrisikoanpassungen nur vom Risikopositionswert dieser nachrangigeren
Position abzugsfähig, der ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde.
– Präzisierung des Risikopositionswerts des synthetischen Zinsüberschusses gemäß
Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e. Die Bestimmung zur Berechnung des
Risikopositionswerts des synthetischen Zinsüberschusses wurde um einige
geringfügige technische Präzisierungen ergänzt, z. B. durch Streichung des
Verweises auf den vertraglich bestimmten synthetischen Zinsüberschuss aus den
Buchstaben i bis iv und Einfügung in den einleitenden Satz, um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden.
– Bedingungen in Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c, unter denen der SEC-SA nicht
angewandt werden darf. In Artikel 254 Absatz 1 ist die Rangfolge der Ansätze
festgelegt. Die Bedingungen, unter denen der SEC-SA nicht angewandt werden darf,
sind jedoch nicht genau festgelegt. Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c wird daher
geändert, um zu präzisieren, dass die einzigen Fälle, in denen der SEC-SA nicht
angewandt werden darf, in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels aufgeführt sind. In
diesen Absätzen sind die Bedingungen für eine verpflichtende Umstellung auf SEC-
ERBA bzw. die Fälle festgelegt, in denen die Anwendung des SEC-SA von der
jeweils zuständigen Behörde untersagt wird.
– Anwendungsbereich des internen Bemessungsansatzes (IAA) gemäß Artikel 254
Absatz 4. Artikel 254 Absatz 5 der CRR wird geändert, um zu präzisieren, dass der
IAA die verpflichtende Anwendung des SEC-IRBA nicht ersetzen kann, sondern nur
als Alternative zur Anwendung anderer Ansätze, d. h. des SEC-SA, des SEC-ERBA
oder der Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 %, angewandt werden darf.
– Berechnung von KA in Artikel 256 Absatz 1 im Rahmen der Anwendung des SEC-
SA. Artikel 255 Absatz 6 wird geändert, um zu präzisieren, dass KSA ausschließlich
auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen für die nicht ausgefallenen
Risikopositionen im Pool zugrunde liegender Risikopositionen berechnet werden
sollte, um eine Doppelzählung dieser Risikopositionen bei der Berechnung von KA
gemäß Artikel 261 Absatz 2 der CRR zu vermeiden. Artikel 261 Absatz 2 enthält die
Begriffsbestimmung „ausgefallene Risikoposition“ für die Zwecke der Berechnung
von W. Diese Definition sollte auch für die Berechnung von KSA verwendet werden,
um die Kohärenz zwischen der Formel für KA und der Berechnung von KSA zu
gewährleisten. Darüber hinaus wird Artikel 255 Absatz 6 Unterabsatz 2 geändert, um
Klarheit darüber zu schaffen, dass KSA auf der Grundlage des Risikopositionswerts
der zugrunde liegenden Risikopositionen vor (und nicht nach) Abzug etwaiger
spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Wertberichtigungen für diese
zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet werden sollte.
– Behandlung ausgefallener Risikopositionen bei der Berechnung von
Tranchierungspunkten in Artikel 256. Es wird präzisiert, dass der offene Saldo beim
Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke
der Berechnung des unteren und des oberen Tranchierungspunkts um den Betrag der
Verluste verringert werden sollte, die den Tranchen in Bezug auf die noch im
Verbriefungsportfolio enthaltenen ausgefallenen Risikopositionen bereits zugeordnet
wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Berechnung der
Tranchierungspunkte einer Tranche den Saldo der verbrieften Risikopositionen
angemessen widerspiegelt. Dies ist bei einer Tranche relevant, die abgeschrieben
wurde, um Verluste aus den im Portfolio verbliebenen verbrieften Risikopositionen
widerzuspiegeln. Im Einklang mit der Klarstellung in Artikel 256 wird Artikel 261
Absatz 2 geändert, um zu präzisieren, dass für die Zwecke der Formel für den
Parameter W der Nominalbetrag der ausgefallenen Risikopositionen dem Buchwert
der ausgefallenen Risikopositionen abzüglich der Beträge entspricht, um die die
Tranchen bereits abgeschrieben wurden, um Verluste aus diesen ausgefallenen
Risikopositionen auszugleichen, oder die durch den Zinsüberschuss ausgeglichen
wurden.
– Berechnung von K für gemischte Pools nach Artikel 259 Absatz 7. KSA
19 wird in der
Formel zur Berechnung von KIRB für gemischte Pools durch KA ersetzt. KA ist in der
Formel besser geeignet als KSA, da KA die Eigenmittelanforderungen widerspiegelt,
die in der Formel für Risikopositionen in einem gemischten Pool zu verwenden sind,
die nach dem SEC-SA behandelt werden.
– Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der Gesamtobergrenze für
Eigenmittelanforderungen für eine Verbriefungsposition gemäß Artikel 268
Absatz 1. Artikel 268 Absatz 1 wird geändert, um die Berechnung der
Gesamtobergrenze für Eigenmittelanforderungen für eine Verbriefungsposition
gemäß Artikel 268 an die Änderung für NPE-Verbriefungen in Artikel 269a Absatz 5
der CRR anzugleichen. Folglich sollten Originatoren, die bei Nicht-NPE-
Verbriefungen den SEC-IRBA anwenden, spezifische Kreditrisikoanpassungen für
die Zwecke der Berechnung der Gesamtobergrenze gemäß Artikel 268 von der
erwarteten Verlustkomponente von KIRB (Eigenmittelanforderungen für die zugrunde
19 KSA bezeichnet die Eigenmittelanforderung für die zugrunde liegenden Risikopositionen bei Verwendung des
Standardrahmens. Im Gegensatz zu KA wird sie nicht angepasst, um eine ungünstige Wertentwicklung
widerzuspiegeln.
liegenden Risikopositionen) abziehen, ähnlich wie bei NPE-Verbriefungen. Dadurch
soll die Kohärenz mit dem IRB-Ansatz bei der Berechnung der
Eigenmittelanforderungen vor der Verbriefung und damit der Obergrenze gemäß
Artikel 268 gewährleistet werden. Darüber hinaus sollte Artikel 268 Absatz 1
geändert werden, um die bestehende Beschränkung aufzuheben, wonach die
Obergrenze für die Eigenmittelanforderungen von SEC-SA- und SEC-ERBA-
Anlegern nicht angewandt werden kann, da die Beschränkung nicht gerechtfertigt ist.
– Ausklammerung vollständig kapitalisierter Tranchen aus der Berechnung von V
(d. h. des größten Anteils, den das Institut in den betreffenden Tranchen hält) in
Artikel 268 Absatz 3 der CRR: Es wird die Option aufgenommen, bei der
Berechnung von V (d. h. dem größten Anteil, den das Institut an den betreffenden
Tranchen hält) nach Artikel 268 Absatz 3 der CRR jede Tranche auszuklammern, auf
die der Originator ein Risikogewicht von 1 250 % anwendet oder die gemäß
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals (CET1)
abgezogen wird. Die maximale Eigenmittelanforderung sollte der Summe der nach
Kapitel 2 oder 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für die „zugrunde liegenden
Netto-Risikopositionen“ entsprechen, d. h. der Summe der zugrunde liegenden
Risikopositionen abzüglich des Risikopositionswerts im Verhältnis zur
ausgeklammerten Tranche, multipliziert mit dem geänderten V und der Summe der
Risikopositionswerte (die den Eigenmittelanforderungen nach der Verbriefung
entsprechen) der Verbriefungspositionen, die aus der Berechnung von V
ausgeklammert werden. Der Anwendungsbereich dieser Option sollte so weit gefasst
sein wie der vorgeschlagene geänderte Anwendungsbereich des Artikels 268
Absatz 1.
– Es wird ein Erwägungsgrund 11 hinzugefügt, um den Grundgedanken von
Artikel 254 Absatz 2 über die quantitativen Vorschriften für die Umstellung auf den
SEC-ERBA und den beabsichtigten Anwendungsbereich dieser Anforderung zu
präzisieren. Damit soll eine einheitliche Auslegung und Anwendung der
Anforderung durch die zuständigen Behörden und Institute in der Union
gewährleistet werden. In dem Erwägungsgrund wird präzisiert, dass der Artikel
darauf abzielt, die verpflichtende Anwendung des SEC-ERBA bei Transaktionen zu
vermeiden, bei denen die Obergrenze für alle im betreffenden Staat vergebenen
Ratings („Sovereign Ceiling“) – und nicht das Risikoprofil der Transaktionen – der
ausschlaggebende Faktor für die Bestimmung der Risikogewichte nach diesem
Ansatz ist.
– Berichte über STS-Bilanzverbriefungen gemäß Artikel 270 Absätze 2 und 3. Die
Berichtspflichten der Kommission und der EBA in Bezug auf die STS-
Bilanzverbriefungen werden durch einen allgemeineren Überwachungsbericht der
EBA gemäß Artikel 506d Absatz 2 sowie einen allgemeineren Bericht der
Kommission gemäß Artikel 506d Absatz 1 ersetzt.
Überprüfung
Ferner wird vorgeschlagen, den Rahmen zusammen mit den mit dieser Überprüfung
eingeführten gezielten Änderungen vier Jahre nach dem Inkrafttreten zu überprüfen. Diese
Überprüfung bietet die Gelegenheit, die Angemessenheit des geänderten Aufsichtsrahmens
der Union für Verbriefungen zu bewerten. Insbesondere soll geprüft werden, ob eine
grundlegendere Überarbeitung der Risikogewichtsformeln und -funktionen zu einer höheren
Risikosensitivität, zu einem angemesseneren Maß an Nichtneutralität im Hinblick auf
Kapitalanforderungen, zur Minderung von Klippeneffekten sowie zur Beseitigung
struktureller Schwächen des derzeitigen Rahmens führen könnte. Ferner wird vorgeschlagen,
dass die EBA zwei Jahre nach dem Inkrafttreten einen Überwachungsbericht vorlegt, in dem
die Entwicklungen und Dynamik des EU-Verbriefungsmarkts, die sich infolge des geänderten
Aufsichtsrahmens ergeben, analysiert und bewertet werden.
2025/0825 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute hinsichtlich der Anforderungen an Verbriefungspositionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank21,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen22,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Verbriefungsgeschäfte sind ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender
Finanzmärkte, da sie zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen der Kreditinstitute
beitragen und die Freisetzung aufsichtlicher Eigenmittel ermöglichen, die
anschließend für zusätzliche Kreditvergaben genutzt werden können. Darüber hinaus
bieten Verbriefungen Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern zusätzliche
Anlagemöglichkeiten mit spezifischen Risiko-Rendite-Profilen. Dies ermöglicht
sowohl eine stärkere Portfoliodiversifizierung als auch eine breitere Risikoverteilung
innerhalb des Finanzsystems. Sie erleichtern zudem den Finanzierungsfluss an
Unternehmen und Einzelpersonen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch auf
grenzüberschreitender Basis in der gesamten Union.
(2) Die Union benötigt erhebliche Investitionen, um widerstandsfähig und
wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Verbriefungsrahmen kann zu einem stärker
diversifizierten Finanzsystem und zu einer besseren Risikoteilung beitragen.
Allerdings bestehen weiterhin erhebliche Hindernisse für die Emission von und
Investitionen in Verbriefungen. Diese Hindernisse belasten die Entwicklung des
Verbriefungsmarkts. Die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
20 ABl. C … vom …, S. …. .
21 ABl. C … vom …, S. ….
22 ABl. C … vom …, S. …. .
Parlaments und des Rates23 festgelegten aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen für
Institute, die Verbriefungen herausgeben, finanzieren oder in solche investieren, sind
derzeit nicht ausreichend risikosensitiv und weisen ein unangemessen hohes Maß an
Konservatismus auf. Bei den aktuellen Anforderungen werden die gute
Kreditperformance von Verbriefungen in der Union sowie
Risikominderungsmechanismen, die im regulatorischen und aufsichtlichen Rahmen
der Union für Verbriefungen verankert wurden, nicht angemessen berücksichtigt.
Diese Rahmenwerke haben die in Verbriefungstransaktionen eingebetteten Agentur-
und Modellrisiken erheblich verringert.
(3) Die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 sollten angepasst werden, um die Risikosensitivität zu erhöhen und
übermäßige Kapitalanforderungen zu reduzieren, indem die Kapitalbehandlung besser
auf die tatsächlichen zugrunde liegenden Risiken angepasst wird. Darüber hinaus
sollten gezielte Änderungen vorgenommen werden, um unangemessene Diskrepanzen
zwischen den Eigenmittelanforderungen nach den beiden unterschiedlichen Ansätzen
zu verringern: dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen
(SEC-IRBA) und dem Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA). Eine solche
Angleichung könnte die Beteiligung kleinerer und mittlerer Kreditinstitute, die den
Standardansatz anwenden, fördern.
(4) Risikogewichtsuntergrenzen sind Mindestrisikogewichte, die Kreditinstitute auf ihre
vorrangigen Verbriefungspositionen (vorrangige Verbriefungspositionen) anwenden
müssen, selbst wenn die Berechnungen nach Kapitalvorschriften ein niedrigeres
Risikogewicht nahelegen. Die Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige
Verbriefungspositionen sollten risikosensitiver gestaltet werden, damit der Risikograd
des zugrunde liegenden Forderungspools der jeweiligen Verbriefung besser
berücksichtigt wird. Vorrangige Verbriefungspositionen aus Forderungspools mit
niedrigem Risiko sollten niedrigeren Risikogewichtsuntergrenzen unterliegen können
als vorrangige Verbriefungspositionen mit höherem Risiko. Dieser neue Ansatz, der
bedeuten würde, dass die Risikogewichtsuntergrenzen auf der Grundlage einer
spezifischen Formel berechnet werden, sollte den bestehenden Ansatz ersetzen, bei
dem die Risikogewichtsuntergrenzen unabhängig von der Bonität des zugrunde
liegenden Forderungspools pauschal festgelegt werden. Die neue Formel sollte es
ermöglichen, den einfachen, transparenten und standardisierten Status (STS) oder
Nicht-STS-Status einer Verbriefung widerzuspiegeln. Um eine übermäßige
Verringerung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, sollte eine
Mindestschwelle für die Risikogewichtsuntergrenze eingeführt werden.
(5) Um im Verbriefungsrahmen eine größere Risikosensitivität zu gewährleisten und
gleichzeitig eine vorsichtige regulatorische Behandlung beizubehalten, ist es
erforderlich, im Rahmen des SEC-IRBA-Ansatzes die Formel für den Faktor p
anzupassen, um die Untergrenze zu verringern und den Skalierungsfaktor zu
verringern, und eine Obergrenze für den Faktor p einzuführen, vor allem für
vorrangige Verbriefungspositionen von Begebungs-/Sponsor-Kreditinstituten. Aus
demselben Grund ist es nach dem SEC-SA-Ansatz erforderlich, den Faktor p für
vorrangige Verbriefungspositionen zu verringern. Änderungen des Faktors p für nicht
vorrangige Verbriefungspositionen sollten minimal sein, um eine Unterkapitalisierung
23 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
dieser Positionen zu verhindern. Änderungen des Faktors p für Positionen von
Anlegern in Nicht-STS-Verbriefungen und in nicht vorrangigen
Verbriefungspositionen von STS-Verbriefungen sollten minimal sein, da diese
Positionen keine verringerten Agentur- und Modellrisiken aufweisen.
(6) Vorrangige Verbriefungspositionen sind widerstandsfähig, wenn die Verbriefung zum
Zeitpunkt der Begebung und danach fortlaufend eine Reihe von Zulassungskriterien
erfüllt. Diese Kriterien stellen den Schutz der vorrangigen Verbriefungsposition sicher
und mindern Agentur- und Modellrisiken. Für solche widerstandsfähigen
Verbriefungspositionen sollten die Risikogewichtsuntergrenzen und der Faktor p im
Vergleich zu Positionen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, zusätzlich
herabgesetzt werden. Positionen von Anlegern von Kreditinstituten in vorrangigen
Verbriefungspositionen von Nicht-STS-Verbriefungen sollten nicht in den Genuss
dieser weiteren Ermäßigungen kommen dürfen, da sie nicht durch ein geringeres
Agentur- und Modellrisiko gekennzeichnet sind.
(7) Aufgrund der Änderungen der Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige
Verbriefungspositionen und des Faktors p im Rahmen der SEC-IRBA- und SEC-SA-
Ansätze sollten die Risikogewichte in den Verweistabellen unter dem SEC-ERBA
entsprechend neu kalibriert werden.
(8) Der Rahmen für die Übertragung signifikanter Risiken (SRT) sollte geändert werden,
um die in diesem Rahmen ermittelten Beschränkungen in Bezug auf die derzeitigen
mechanischen Tests zur Messung der Bedeutung des durch Verbriefung übertragenen
Risikos, spezifische strukturelle Merkmale von Verbriefungsgeschäften, die sich
nachteilig auf die Erfüllung der SRT-Anforderungen auswirken können, und die von
den zuständigen Behörden angewandten Verfahren zur Bewertung von SRT zu
berücksichtigen und diesen Rahmen kohärenter und vorhersehbarer zu gestalten. Die
Vorhersehbarkeit der aufsichtlichen SRT-Bewertungen sollte verbessert werden,
indem die wichtigsten Elemente der SRT-Bewertung in der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 festgelegt werden, einschließlich des umfassenden Konzepts des neuen
SRT-Tests. Die Art und Weise, wie die technischen Einzelheiten des Tests umgesetzt
werden sollten, die Anforderungen an die strukturellen Merkmale der Geschäfte und
die Grundsätze des Bewertungsverfahrens sollten alle in von der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelten technischen Regulierungsstandards
festgelegt werden.
(9) Es sollte ein neuer grundsatzbasierter Ansatztest eingeführt werden, um die
bestehenden mechanischen Tests zu ersetzen und um die Bedeutung des durch
Verbriefung übertragenen Risikos zu messen. Angesichts seiner sehr begrenzten
Nutzung sollte der derzeitige genehmigungsbasierte Ansatz, bei dem die SRT durch
eine von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung erreicht wird, gestrichen
werden und nicht mehr zulässig sein. Um die SRT-Bewertung weiter zu straffen und
die Transparenz und Berechenbarkeit für Originatoren zu erhöhen, sollte eine neue
Anforderung eingeführt werden, wonach Originatoren eine Selbstbewertung vorlegen
müssen, um nachzuweisen, dass die Anforderungen an die SRT, auch unter
Stressbedingungen, erfüllt sind. Im Rahmen der Selbstbewertung sollten Originatoren
eine Cashflow-Modellanalyse entwickeln, um Nachweise für die Widerstandsfähigkeit
der SRT zu erbringen.
(10) Um die Effizienz der aufsichtlichen SRT-Bewertungen zu erhöhen, sollten die
Grundsätze der aufsichtlichen SRT-Bewertungen auf Unionsebene harmonisiert
werden. Die EBA sollte solche Grundsätze in den technischen Regulierungsstandards
festlegen, die auch hochrangige Grundsätze für ein beschleunigtes Verfahren für
qualifizierte Verbriefungen umfassen sollten.
(11) Gezielte Änderungen an spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 sollten vorgenommen werden, um die technische Kohärenz zu
verbessern und die Beweggründe, die bestimmten Bestimmungen des derzeitigen
Rahmens zugrunde liegen, näher zu erläutern. Um eine einheitliche Auslegung von
Artikel 254 Absatz 2 durch die zuständigen Behörden und Kreditinstitute in der
gesamten Union zu gewährleisten, sollte auch präzisiert werden, dass die
obligatorische Verwendung des SEC-ERBA in Bezug auf Geschäfte, bei denen das
Rating aufgrund der staatlichen Obergrenze – und nicht des Risikoprofils der
Geschäfte – begrenzt ist, mit diesem Artikel vermieden werden soll, was die
Bestimmung der Risikogewichte im Rahmen dieses Ansatzes betrifft.
(12) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf
Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten sollte die Kommission nach Konsultation
der EBA prüfen, ob mittel- und langfristig eine grundlegendere Änderung der
Risikogewichtsformeln und -funktionen vorgenommen werden sollte, um eine
umfassendere Risikosensitivität zu ermöglichen, ein angemesseneres Maß an
Kapitalneutralität zu erreichen, Klippeneffekte abzumildern und die strukturellen
Beschränkungen des derzeitigen Rahmens anzugehen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 238 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Ein positiver Anreiz gilt bei zeitbasierten Kündigungsoptionen nur dann als
gegeben, wenn Vertragsklauseln bei der Begebung Klauseln enthalten, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass diese Bedingungen in die
Transaktionsunterlagen aufgenommen wurden, um die Vorteile der Ausübung der
zeitbasierten Kündigungsoption zu erhöhen.“
2. Artikel 242 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„(6) „vorrangige Verbriefungsposition“ eine Position mit einem Anknüpfungspunkt
oberhalb von KIRB (erwarteter Verlust) oder KA (Kapitalwert der zugrunde
liegenden Aktiva), die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit
der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei
für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder
Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen
ergeben, und auch keine Unterschiede in der Laufzeit bei einer oder mehreren
anderen vorrangigen Tranchen, mit denen diese Position anteilmäßig Verluste
teilt;“
b) Nummer 18 wird gestrichen.
3. Artikel 243 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung:
„Artikel 243
Kriterien für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung“
b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
1. Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) 60 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei
den Risikopositionen um ein durch eine Hypothek auf
Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt.“
2. Ziffer iii wird gestrichen.
c) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:
„(3) Eine vorrangige Position in einer STS-Verbriefung kann nach Artikel 260
Absatz 2, Artikel 262 Absatz 2, Artikel 264 Absatz 2a und Artikel 264
Absatz 3a behandelt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) für eine Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-
Transaktion:
b) die Anforderungen des Artikels 243 Absatz 1
c) zum Zeitpunkt der Begebung und fortlaufend danach wird der
Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wie folgt
bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios + UL) bei
Verwendung des SEC-IRBA.
d) bei einer Position, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder
eine ABCP-Transaktion handelt:
e) die Anforderungen des Artikels 243 Absatz 2
f) zum Zeitpunkt der Begebung und fortlaufend danach wird der
Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wie folgt
bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios + UL) bei
Verwendung des SEC-IRBA.
(4) Eine vorrangige Verbriefungsposition in einer Nicht-STS-Verbriefung kommt für
die Behandlung nach Artikel 259 Absatz 1b, Artikel 261 Absatz 1b,
Artikel 263 Absatz 2a und Artikel 263 Absatz 3a in Betracht, wenn die
folgenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Begebung und fortlaufend danach
erfüllt sind:
a) Bei Bilanzverbriefungen:
1. die Anforderung des Artikels 26c Absatz 5 der Verordnung (EU)
2017/2402 und die Anforderungen der Delegierten Verordnung
(EU) 2024/920 der Kommission;
2. die Anforderungen des Artikels 26e Absätze 8, 9 und 10 der
Verordnung (EU) 2017/2402;
3. der Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wird
wie folgt bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA
oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios +
UL) bei Verwendung des SEC-IRBA;
4. die Anforderung gemäß Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a der
vorliegenden Verordnung;
5. die Position ist keine Position des Anlegers;
b) bei ABCP-Programmen oder ABCP-Transaktionen:
1. die Anforderungen des Artikels 24 Absatz 17 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2017/2402;
2. der Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wird
wie folgt bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA
oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios +
UL) bei Verwendung des SEC-IRBA;
3. die Anforderungen gemäß Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b der
vorliegenden Verordnung;
4. die Position ist keine Position des Anlegers;
c) bei traditionellen Nicht-ABCP-Verbriefungen:
1. die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 4 Buchstabe b und
Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;
2. der Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wird
wie folgt bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA
oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios +
UL) bei Verwendung des SEC-IRBA;
3. die Anforderung gemäß Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a der
vorliegenden Verordnung; die Position ist keine Position des
Anlegers.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 wird die WAL (gewichtete durchschnittliche
Laufzeit) des ursprünglichen Referenzportfolios berechnet, indem bis zur
erwarteten Laufzeit des Geschäfts nur die Rückzahlungen der Kapitalbeträge
der verbrieften Risikopositionen zeitlich gewichtet werden, ohne dass
Zahlungen im Zusammenhang mit Gebühren oder Zinsen berücksichtigt
werden, die von den Schuldnern der verbrieften Risikopositionen zu zahlen
sind, und im Falle synthetischer Verbriefungen ohne Berücksichtigung von
Annahmen vor Fälligkeit. Bei einem Geschäft mit einem
Wiederauffüllungszeitraum ist die WAL die Summe des verbleibenden
Wiederauffüllungszeitraums zuzüglich der gewichteten durchschnittlichen
Restlaufzeit des Referenzportfolios, gemessen ab dem Ende dieses
Wiederauffüllungszeitraums. Die WAL beträgt höchstens fünf Jahre.“.
4. Die Artikel 244 und 245 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 244
Traditionelle Verbriefung
(1) Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann die verbrieften
Risikopositionen von der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und
gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn alle folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
a) Ein mit den verbrieften Risikopositionen verbundenes signifikantes
Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen oder der Originator wendet auf alle
Verbriefungspositionen, die der Originator an der Verbriefung hält, ein
Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals ab;
b) die Bedingungen für die wirksame Risikoübertragung in Bezug auf die
verbrieften Risikopositionen gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind erfüllt.
(2) Ein signifikanter Teil des Kreditrisikos gilt als auf Dritte übertragen, wenn nach der
Zuweisung des erwarteten Laufzeitverlusts der zugrunde liegenden Risikopositionen
auf die Tranchen der Verbriefung der Anteil der gewichteten Beträge unerwarteter
Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen, der den vom Originator an Dritte
übertragenen Verbriefungsgpositionen zugewiesen wird, mindestens 50 % aller
gewichteten Beträge unerwarteter Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen
beträgt, die auf alle Verbriefungstranchen nach folgender Formel verteilt wurden:
∑ 𝑅𝑊𝐸𝐴𝑖 × 𝑈𝐿_𝑡𝑟𝑎𝑛𝑠𝑖𝑖
∑ 𝑅𝑊𝐸𝐴𝑖 × 𝑈𝐿𝑖𝑖
≥ 0.5
Dabei gilt Folgendes:
– RWEAi ist der risikogewichtete Positionsbetrag der Tranche i
– ULi ist der Betrag der der Tranche i zugeordneten unerwarteten Verluste, bei
dem der unerwartete Verlust den risikogewichteten Forderungsbeträgen
entspricht, die der Originator gemäß Kapitel 2 bzw. Kapitel 3 in Bezug auf die
zugrunde liegenden Risikopositionen so berechnen würde, als wären sie nicht
verbrieft worden, multipliziert mit 8 %.
– UL_transi ist der Betrag der ULi, der den übertragenen Verbriefungspositionen
in Tranche i zugewiesen wird.
Für die Zwecke dieser Formel umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die
nach Kapitel 3 berechnet würden, nicht den Betrag der erwarteten Verluste im
Zusammenhang mit allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen,
einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die noch Teil
des Pools sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden von Fall zu Fall
verlangen, dass der Originator einen gewichteten Betrag an unerwarteten Verlusten,
der die in jenem Absatz genannten 50 % übersteigt, an Dritte überträgt oder
Einwände gegen die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos erhebt. Die in
diesem Absatz genannten Maßnahmen können auferlegt werden, um Mängel bei der
Verwaltung der Systeme und Kontrollen oder andere Ausfälle der internen
Unternehmensführung des Originators zu beheben, einschließlich Plänen für
Abhilfemaßnahmen, die nach aufsichtlichen Prüfungen noch nicht abgeschlossen
wurden, oder wenn die zuständige Behörde das gemäß Absatz 2 übertragene
Kreditrisiko als unzureichend erachtet, um bestimmten besonderen oder komplexen
Merkmalen der Verbriefung zu begegnen, oder die zu einer unverhältnismäßigen
Kapitalentlastung führen.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden
Bedingungen für eine angemessene Übertragung des Risikos zu erfüllen:
a) Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der
Verbriefung hervor;
b) die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine
Zahlungsverpflichtung dar;
c) auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators
und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 20
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht zurückgegriffen werden;
d) der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden
Risikopositionen;
e) die Verbriefungsunterlagen enthalten keine Bedingungen, die den Originator
verpflichten, die zugrunde liegenden Risikopositionen zu ändern, um die
durchschnittliche Qualität des Pools zu verbessern oder die an die Inhaber von
Positionen zu zahlende Rendite zu erhöhen oder die Positionen in der
Verbriefung als Reaktion auf eine Verschlechterung der Bonität der zugrunde
liegenden Risikopositionen anderweitig zu verbessern;
f) gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der
Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder
zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die
vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder
ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden
Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem
eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu
marktüblichen Konditionen);
g) die Verbriefungstransaktion weist keine strukturellen Merkmale auf, die eine
wirksame Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte auf dauerhafter Basis
verhindern oder erheblich untergraben, oder, wenn eine dieser Merkmale
vorhanden ist, bietet die Transaktion angemessene Garantien;
h) Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:
1. die Ausübung dieser Option liegt im Ermessen des Originators;
2. diese Option kann nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des
ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt
sind;
3. diese Option ist nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von
Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den
Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu
vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine
Bonitätsverbesserung strukturiert;
i) der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten,
das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe c dieses Absatzes
genannten Bedingungen erfüllt.
Für die Zwecke von Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass ein Originator die
Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das
Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen
zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig
verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der
Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden
Risikopositionen beim Originator stellt als solcher keine Kontrolle über die
Risikopositionen dar.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen für eine wesentliche
Übertragung des Kreditrisikos müssen zum Zeitpunkt der Begebung der Verbriefung
erfüllt sein und während der gesamten Laufzeit der Transaktion sowohl unter
Basisals auch unter Stressszenarien bestehen bleiben, vorausgesetzt, dass nach der
Begebung keine strukturellen Änderungen an der Transaktion vorgenommen werden.
Die in Absatz 4 genannten Anforderungen sind kontinuierlich zu erfüllen. Der
Originator legt der zuständigen Behörde eine Selbstbewertung vor, um
nachzuweisen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen für eine
wirksame Übertragen des gegebenenfalls signifikanten Kreditrisikos erfüllt sind.
(6) Bei bestimmten Transaktionen, die keine problematischen Merkmale aufweisen,
können die zuständigen Behörden ein beschleunigtes vereinfachtes
Bewertungsverfahren anwenden.
(7) Die EBA arbeitet technische Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes
spezifiziert wird:
a) die Bedingungen für die Erfüllung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels
und der in Artikel 245 Absatz 2 genannten Anforderung einer signifikanten
Kreditrisikoübertragung, insbesondere:
1. die Berechnung der über die Laufzeit erwarteten Verluste der zugrunde
liegenden Risikopositionen und ihrer Zuweisung für die Zwecke des
Absatzes dieses Artikels und des Artikels 245 Absatz 2;
2. die Zuweisung der unerwarteten Verluste der verbrieften
Risikopositionen zu den Verbriefungstranchen für die Zwecke des
Absatzes dieses Artikels und des Artikels 245 Absatz 2;
3. die Berechnung der gewichteten Beträge unerwarteter Verluste im
Zusammenhang mit der Zuweisung der unerwarteten Verluste der
verbrieften Risikopositionen zu den Verbriefungstranchen gemäß dem
Absatz dieses Artikels und Artikel 245 Absatz 2;
b) die strukturellen Merkmale und Schutzvorkehrungen nach Artikel 244
Absatz 4 Buchstabe g bzw. Artikel 245 Absatz 4 Buchstabe f, insbesondere die
Abdeckung der rechtlichen Klauseln für die vorzeitige Beendigung von
Verbriefungen;
c) die Mindestanforderungen an die Selbstbewertung durch den Originator gemäß
Artikel 244 Absatz 5 und Artikel 245 Absatz 5, einschließlich der
Spezifizierung der anzuwendenden Szenarien;
d) die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden Artikel 244 Absätze 2
und 3 sowie Artikel 245 Absätze 2 und 3 in Bezug auf Verbriefungsgeschäfte
und Originatoren anwenden können;
e) die Grundsätze auf hoher Ebene für das Verfahren zur Überprüfung und
Bewertung der Bedingungen für die Erfüllung der Anforderung der
Übertragung des Kreditrisikos gemäß Artikel 244 Absätze 1 bis 4 und
Artikel 245 Absätze 1 bis 4 sowie die übergeordneten Grundsätze, nach denen
bestimmte Verbriefungen für ein beschleunigtes vereinfachtes
Bewertungsverfahren nach Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6
infrage kommen;
f) die erforderlichen Anpassungen für die Anwendung der Artikel 244 und 245
auf NPE-Verbriefungen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer
Regulierungsstandards spätestens bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(8) Bis zum 31. März jedes Jahres melden die zuständigen Behörden der EBA alle
Verbriefungen, die im Vorjahr gemäß den Absätzen 1 bis 7 bewertet wurden. Die
Meldung enthält alle Informationen, die für die Berechnung des Verhältnisses nach
Absatz 2 erforderlich sind, sowie Informationen über relevante strukturelle
Merkmale. Die Informationen müssen mindestens eine Aufschlüsselung der Größe,
des Anteils (bzw. der Staffelung) und der Beträge der Tranchen, der Verlustquote bei
Ausfall (LGD) des Portfolios, des erwarteten Verlusts (EL), des langfristig
erwarteten Verlusts (LTEL), des unerwarteten Verlusts (UL), der gewichteten
durchschnittlichen Restlaufzeit (WAL) der zugrunde liegenden Risikopositionen und
Risikogewichte der Tranchen enthalten sowie Informationen darüber, ob die in
Absatz 3 genannten Maßnahmen angewendet wurden.
Artikel 245
Synthetische Verbriefung
(1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten
Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die
zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen,
wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) ein mit den verbrieften Risikopositionen verbundenes signifikantes
Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen, oder der Originator wendet auf alle
Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von
1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1
Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals ab;
b) die Bedingungen für die wirksame Risikoübertragung in Bezug auf die
verbrieften Risikopositionen gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind erfüllt.
(2) Ein signifikanter Teil des Kreditrisikos gilt als auf Dritte übertragen, wenn nach der
Zuweisung des erwarteten Laufzeitverlusts der zugrunde liegenden Risikopositionen
auf die Tranchen der Verbriefung der Anteil der gewichteten Beträge unerwarteter
Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen, der den vom Originator an Dritte
übertragenen Verbriefungsgpositionen zugewiesen wird, mindestens 50 % aller
gewichteten Beträge unerwarteter Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen
beträgt, die auf alle Verbriefungstranchen nach folgender Formel verteilt wurden:
∑ 𝑅𝑊𝐸𝐴𝑖 × 𝑈𝐿_𝑡𝑟𝑎𝑛𝑠𝑖𝑖
∑ 𝑅𝑊𝐸𝐴𝑖 × 𝑈𝐿𝑖𝑖
≥ 0.5
Dabei gilt Folgendes:
– RWEAi ist der risikogewichtete Positionsbetrag der Tranche i
– ULi ist der Betrag der der Tranche i zugeordneten unerwarteten Verluste, bei
dem der unerwartete Verlust den risikogewichteten Forderungsbeträgen
entspricht, die der Originator gemäß Kapitel 2 bzw. Kapitel 3 in Bezug auf die
zugrunde liegenden Risikopositionen so berechnen würde, als wären sie nicht
verbrieft worden, multipliziert mit 8 %.
– UL_transi ist der Betrag der ULi, der den übertragenen Verbriefungspositionen
in Tranche i zugewiesen wird.
Für die Zwecke dieser Formel umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die
nach Kapitel 3 berechnet würden, nicht den Betrag der erwarteten Verluste im
Zusammenhang mit allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen,
einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die noch Teil
des Pools sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden von Fall zu Fall
verlangen, dass der Originator einen gewichteten Betrag an unerwarteten Verlusten,
der die in jenem Absatz genannten 50 % übersteigt, an Dritte überträgt oder
Einwände gegen die Übertragung eines signifikanten Risikos erhebt. Die zuständigen
Behörden können die in diesem Absatz genannten Maßnahmen auferlegen, wenn
dies erforderlich ist, um Mängel bei der Verwaltung der Systeme und Kontrollen
oder andere Ausfälle der internen Unternehmensführung des Originators zu beheben,
einschließlich Plänen für Abhilfemaßnahmen, die nach aufsichtlichen Prüfungen
noch nicht abgeschlossen wurden, oder wenn die zuständige Behörde das gemäß
Absatz 2 übertragene Kreditrisiko als unzureichend erachtet, um bestimmten
besonderen oder komplexen Merkmalen der Verbriefung zu begegnen, oder die zu
einer unverhältnismäßigen Kapitalentlastung führen.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden
Bedingungen für eine angemessene Übertragung des Risikos zu erfüllen:
a) Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der
Verbriefung hervor;
b) die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht
Artikel 249;
c) die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder
Bedingungen, die
1. wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine
Kreditbesicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis
eintritt,
2. die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die
Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert,
3. den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde
liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität
des Pools zu verbessern, oder
4. die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die
Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken,
wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert
hat;
d) die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar;
e) gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der
Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder
zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die
vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder
ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden
Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem
eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu
marktüblichen Konditionen);
f) die Verbriefungstransaktion weist keine strukturellen Merkmale auf, die eine
wirksame Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte auf dauerhafter Basis
verhindern oder erheblich untergraben, oder, wenn eine dieser Merkmale
vorhanden ist, bietet die Transaktion angemessene Garantien;
g) Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:
1. diese Option kann im Ermessen des Originators ausgeübt werden;
2. diese Option kann nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des
ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt
sind;
3. diese Option ist nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von
Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den
Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu
vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine
Bonitätsverbesserung strukturiert;
h) wenn es eine zeitbasierte Kündigungsoption gibt, kann diese Option erst nach
Ablauf eines Zeitraums ausgeübt werden, der entweder ab dem
Abschlussdatum der Transaktion gemessen wird und der der anfänglichen
gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der verbrieften Risikopositionen
entspricht, oder nach Ablauf eines Zeitraums, der ab dem Ende des
Revolvierungszeitraums der Transaktion gemessen wird und der der
gewichteten durchschnittlichen Laufzeit am Ende dieses
Revolvierungszeitraums entspricht;
i) der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten,
das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes
genannten Bedingungen erfüllt.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen für eine wesentliche
Übertragung des Kreditrisikos müssen zum Zeitpunkt der Begebung der Verbriefung
erfüllt sein und während der gesamten Laufzeit der Transaktion sowohl unter
Basisals auch unter Stressszenarien bestehen bleiben, vorausgesetzt, dass nach der
Begebung keine strukturellen Änderungen an der Transaktion vorgenommen werden.
Die in Absatz 4 genannten Anforderungen sind kontinuierlich zu erfüllen. Der
Originator legt der zuständigen Behörde eine Selbstbewertung vor, um
nachzuweisen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen für eine
wirksame Übertragen des gegebenenfalls signifikanten Kreditrisikos erfüllt sind.
(6) Bei bestimmten Transaktionen, die keine problematischen Merkmale aufweisen,
können die zuständigen Behörden ein beschleunigtes vereinfachtes
Bewertungsverfahren anwenden.
(7) Bis zum 31. März jedes Jahres melden die zuständigen Behörden der EBA alle
Verbriefungen, für die im Vorjahr eine Selbstbewertung gemäß den Absätzen 1 bis 6
eingegangen ist. Die Meldung enthält alle Informationen, die für die Berechnung des
Verhältnisses nach Absatz 2 erforderlich sind, sowie Informationen über relevante
strukturelle Merkmale. Die Informationen müssen mindestens eine Aufschlüsselung
der Größe, des Anteils (bzw. der Staffelung) und der Beträge der Tranchen, der
Verlustquote bei Ausfall (LGD) des Portfolios, des erwarteten Verlusts (EL), des
langfristig erwarteten Verlusts (LTEL), des unerwarteten Verlusts (UL), der
gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit (WAL) der zugrunde liegenden
Risikopositionen und Risikogewichte der Tranchen enthalten sowie Informationen
darüber, ob die in Absatz 3 genannten Maßnahmen angewendet wurden.“;
5. Artikel 248 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen
Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen
einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die
Verbriefungsposition gemäß Artikel 110, multipliziert mit dem in diesem
Buchstaben b festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Außer im Fall
von Barkreditfazilitäten beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %. Zur
Bestimmung des Risikopositionswerts des nicht in Anspruch genommenen
Teils der Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt
kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt
werden, wenn die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen
anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden
Risikopositionen Vorrang hat;“;
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) ein Originator kann von dem Risikopositionswert einer
Verbriefungsposition, die gemäß Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht
von 1 250 % belegt wird oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von
seinem harten Kernkapital abgezogen wird, den Betrag der spezifischen
Wertberichtigung für Kreditrisiken in Bezug auf die zugrunde liegenden
Risikopositionen gemäß Artikel 110 und alle nicht erstattungsfähigen
Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden
Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung
seiner Eigenmittel geführt haben.
Der Betrag der spezifischen Wertberichtigungen für Kreditrisiken kann gemäß
Buchstabe d Unterabsatz 1 vom Risikopositionswert einer
Verbriefungsposition abgezogen werden, die mit einem Risikogewicht von
weniger als 1 250 % belegt ist, sofern die Position einen Anknüpfungspunkt
aufweist, der unterhalb von KIRB oder KA liegt. In diesem Fall gilt eine
Verbriefungsposition für die Zwecke dieses Buchstabens d als zwei
Verbriefungspositionen: die Position mit einem Anknüpfungspunkt („A“)
gleich KIRB oder KA und die nachrangige Position mit A unterhalb von KIRB
oder KA und einem Ablösungspunkt „D“ gleich KIRB oder KA, und die
spezifischen Wertberichtigungen für Kreditrisiken dürfen dabei nur vom
Risikopositionswert der Verbriefungsposition abgezogen werden, die die
nachrangige Position mit einem A unterhalb von KIRB oder KA und einem D
gleich KIRB oder KA ist.“;
c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) der Risikopositionswert eines synthetischen Zinsüberschusses umfasst,
soweit anwendbar, Folgendes:
1. alle Erträge aus verbrieften Risikopositionen, die der Originator nach
Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens bereits in der
Gewinn- und Verlustrechnung verbucht und vertraglich für die
Transaktion als synthetische Zinsüberschüsse bestimmt hat und die noch
zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
2. alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator in früheren
Zeiträumen vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von
Verlusten zur Verfügung stehen;
3. alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für den aktuellen
Vertragszeitraum bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von
Verlusten zur Verfügung stehen;
4. alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für künftige
Vertragszeiträume bestimmt hat.
Für die Zwecke dieses Buchstabens e werden Beträge, die als Sicherheit oder
zur Bonitätsverbesserung im Zusammenhang mit der synthetischen
Verbriefung bereitgestellt werden und bereits nach Maßgabe dieses Kapitels
einer Eigenmittelanforderung unterliegen, beim Risikopositionswert nicht
berücksichtigt.“;
d) Die Unterabsätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
6. Artikel 254 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) darf der SEC-SA nicht verwendet werden, zieht der Originator gemäß den
Absätzen 2 und 4 dieses Artikels den SEC-ERBA gemäß den Artikeln 263 und
264 für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating
verwendet werden darf, heran.“;
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels darf
der Originator den Internen Bemessungsansatz zur Berechnung der
risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine unbeurteilte Position in
einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion gemäß Artikel 266
verwenden, sofern die in Artikel 265 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Hat ein Originator die Genehmigung zur Anwendung des Internen
Bemessungsansatzes gemäß Artikel 265 Absatz 2 erhalten und fällt eine
spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion
in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet er für die
Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz
an.“;
7. Artikel 255 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Wendet ein Institut den SEC-SA gemäß Unterabschnitt 3 an, so berechnet es
KSA durch Multiplikation der risikogewichteten Positionsbeträge für die nicht
ausgefallenen Risikopositionen, die nach Kapitel 2 so berechnet würden, als
wären sie nicht verbrieft worden, mit 8 % geteilt durch die Summe der
Risikopositionswerte der nicht ausgefallenen zugrunde liegenden
Risikopositionen. KSA wird als Dezimalwert zwischen null und eins
ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Absatzes schließen nicht ausgefallene Risikopositionen
zugrunde liegende Risikopositionen aus, die im Sinne des Artikels 261
Absatz 2 ausgefallen sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes berechnen die Institute den Positionswert der
zugrunde liegenden Risikopositionen ohne Berücksichtigung etwaiger
spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Bewertungsanpassungen
gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiterer Verringerungen der
Eigenmittel.“;
8. In Artikel 256 wird folgender Absatz angefügt:
„(7) Der ausstehende Saldo des Pools zugrunde liegender Risikopositionen der
Verbriefung wird für die Zwecke der Absätze 1 und 2 um den Betrag der den
Tranchen bereits zugewiesenen Verluste für die ausgefallenen
Risikopositionen, die im verbrieften Portfolio enthalten sind, verringert.“;
9. Artikel 259 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine
Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte
Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden
Risikogewicht multipliziert wird.“;
b) Der Text „dabei ist: p = max [0,3; (A + B*(1/N) + C*KIRB + D * LGD +
E*MT)]“ erhält folgende Fassung:
„dabei ist:
p = min (1, max [0,3; 0,7 *(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für
eine Risikoposition des Originators oder Sponsors in einer vorrangigen
Verbriefungsposition oder
p = min (1, max [0,3; 1 *(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)] für
andere Risikopositionen.“;
c) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Für den gemäß Absatz 1 berechneten risikogewichteten Risikopositionsbetrag
für eine vorrangige Verbriefungsposition gilt eine Untergrenze, die wie folgt
berechnet wird:
Untergrenze = max (12 %; 15 % *KIRB*12,5)
(1b) Für den gemäß Absatz 1 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag für eine
vorrangige Verbriefungsposition, die die in Artikel 243 Absatz 4 genannten
Kriterien erfüllt, gilt eine Untergrenze, die wie folgt berechnet wird:
Untergrenze = max (10 %; 15 % * KIRB*12,5).“;
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der
Lage, KIRB gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der
zugrunde liegenden Positionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut
die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen
wie folgt:
𝑑 ∙ 𝐾𝐼𝑅𝐵 + (1 − 𝑑)𝐾A“;
10. Artikel 260 erhält folgende Fassung:
„Artikel 260
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA
(1) Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung
gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen
sind:
p = min (0,5, max [0,2; 0,3*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für
eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators oder Sponsors
p = min (0,5, max [0,2; 0,5*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für
eine nicht vorrangige Position des Originators oder Sponsors
p = min (0,5, max [0,3; 0,5*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für
andere Positionen
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = max (7 %;
10 % *KIRB*12,5).
(2) Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung
gemäß den in Artikel 243 Absatz 3 festgelegten Kriterien gemäß Artikel 259
berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
p = min (0,5, max [0,2; 0,3*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für
eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators, Sponsors oder Anlegers
p = min (0,5, max [0,2; 0,5*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für
eine nicht vorrangige Position des Originators oder Sponsors
p = min (0,5, max [0,3; 0,5*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für
andere Positionen
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = max (5 %;
10 % * KIRB*12,5).
11. Artikel 261 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine
Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte
Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel
anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird:“
2. „p = 1 bei Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um eine
Wiederverbriefung handelt“ wird durch die folgende Fassung ersetzt:
„p = 0,6 für eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators oder
Sponsors bei Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um eine
Wiederverbriefung handelt; 1 für sonstige Verbriefungspositionen.“;
b) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Für den gemäß Absatz 1 berechneten risikogewichteten Risikopositionsbetrag
für eine vorrangige Verbriefungsposition gilt eine Untergrenze, die wie folgt
berechnet wird:
Untergrenze = max (12 %; 15 % *KA*12,5).
(1b) Für den gemäß Absatz 1 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag für eine
vorrangige Verbriefungsposition, die die in Artikel 243 Absatz 4 genannten
Kriterien erfüllt, gilt eine Untergrenze, die wie folgt berechnet wird:
Untergrenze = max (10 %; 15 % * KA*12,5).“;
c) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die Zwecke dieses Absatzes ist der Nominalbetrag der ausgefallenen
zugrunde liegenden Risikopositionen der Buchwert der ausgefallenen
Risikopositionen abzüglich aller Beträge, um die die Tranchen bereits
herabgeschrieben wurden, um die Verluste bei diesen ausgefallenen
Risikopositionen oder Verluste, die durch Zinsüberschuss absorbiert wurden,
aufzufangen.“;
12. Artikel 262 erhält folgende Fassung:
„Artikel 262
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA
(1) Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung
gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen
sind:
p = 0,3 für eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators oder Sponsors
p = 0,5 für sonstige Verbriefungspositionen
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = max (7 %; 10 %
* KA*12,5)
(2) Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung
gemäß den in Artikel 243 Absatz 3 aufgeführten Kriterien gemäß Artikel 261
berechnet, wobei folgende Änderungen vorzunehmen sind:
p = 0,3 für eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators, Sponsors oder
Anlegers
p = 0,5 für sonstige Verbriefungspositionen
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = max (5 %; 10 %
* KA*12,5).“;
13. Artikel 263 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in
denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß
Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 1
Bonitätsstufe 1 2 3 Alle
sonstigen
Ratings
Risikogewicht Vorrangige Tranche:
max (12 %; 15 % *KA*12,5)
Nicht vorrangige Tranche:
15 %
50 % 100 % 1250 %
b) Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Für eine Position in einer vorrangigen Tranche mit Bonitätsstufe 1 in einer
Verbriefung, die die in Artikel 243 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt, wird
das Risikogewicht wie folgt berechnet:
max (10 %; 15 % *KA*12,5)
(2b) Ist ein Institut nicht in der Lage, die Formel in Tabelle 1 oder gemäß Absatz 2a
zu verwenden, da es KA nicht berechnen kann, wird für die betreffende
Risikoposition ein Risikogewicht von 15 % angewandt.“;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in
denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß
Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten
Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des
vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei
nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach
Maßgabe der Staffelung der Tranche anzupassen sind:
Tabelle 2
Bonitätsstufe
Vorrangige Tranche,
Position des
Originators oder
Sponsors
Vorrangige Tranche,
Position des Anlegers
Nicht vorrangige
(dünne) Tranche
Restlaufzeit der
Tranche (MT)
Restlaufzeit der Tranche
(MT)
Restlaufzeit der Tranche
(MT)
1 Jahr 5 Jahre 1 Jahr 5 Jahre 5 Jahre 1 Jahr
1 max (12 %; 15 % *KA*12,5)
max (12 %;
15 %
*KA*12,5)
20 % 15 % 70 %
max (12 %;
15 %
*KA*12,5)
18 % 30 % 15 % 90 %
3 17 % 24 % 25 % 40 % 30 % 120 %
4 18 % 29 % 30 % 45 % 40 % 140 %
5 24 % 34 % 40 % 50 % 60 % 160 %
6 34 % 45 % 50 % 65 % 80 % 180 %
7 40 % 46 % 60 % 70 % 120 % 210 %
8 51 % 62 % 75 % 90 % 170 % 260 %
9 62 % 73 % 90 % 105 % 220 % 310 %
10 80 % 96 % 120 % 140 % 330 % 420 %
11 124 % 140 % 140 % 160 % 470 % 580 %
12 140 % 160 % 160 % 180 % 620 % 760 %
13 176 % 201 % 200 % 225 % 750 % 860 %
14 230 % 256 % 250 % 280 % 900 % 950 %
15 286 % 312 % 310 % 340 % 1050 % 1050 %
16 348 % 388 % 380 % 420 % 1130 % 1130 %
17 424 % 465 % 460 % 505 % 1250 % 1250 %
Alle
sonstigen
1250 % 1250 %
1250 % 1250 % 1250 % 1250 %
d) Es werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Bei Positionen des Originators oder Sponsors in einer vorrangigen Tranche mit
Bonitätsstufe 1 oder 2 mit einer Laufzeit von einem Jahr in einer Verbriefung,
die die in Artikel 243 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt, wird das
Risikogewicht wie folgt berechnet:
max (10 %; 15 % *KA*12,5)
(3b) Ist ein Institut nicht in der Lage, die Formel in Tabelle 2 oder gemäß Absatz 3a
zu verwenden, da es KA nicht berechnen kann, wird für die betreffende
Risikoposition ein Risikogewicht von 15 % angewandt.“;
14. Artikel 264 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in
denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß
Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 3
Bonitätsstufe 1 2 3 Alle
sonstigen
Ratings
Risikogewicht Vorrangige Tranche:
max (7 %; 10 % *KA* 12,5)
Nicht vorrangige Tranche:
10 %
30 % 60 % 1250 %
b) Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Für eine Position in einer vorrangigen Tranche mit Bonitätsstufe 1 in einer
Verbriefung, die die in Artikel 243 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt, wird
das Risikogewicht wie folgt berechnet:
max (5 %; 10 % *KA*12,5)
(2b) Ist ein Institut nicht in der Lage, die Formel in Tabelle 3 oder gemäß Absatz 2a
zu verwenden, da es KA nicht berechnen kann, wird für die betreffenden
Risikopositionen ein Risikogewicht von 10 % angewandt.“;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in
denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß
Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach
Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 263 Absatz 4 nach
Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen
gemäß Artikel 263 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:
Tabelle 4
Bonitätsstufe
Vorrangige Tranche
(Position des
Originators oder
Sponsors oder des
Anlegers in einer
Verbriefung gemäß
Artikel 243 Absatz 3)
Vorrangige Tranche
(sonstige Positionen des
Anlegers)
Nicht vorrangige
(dünne) Tranche
Restlaufzeit der
Tranche (MT)
Restlaufzeit der Tranche
(MT)
Restlaufzeit der Tranche
(MT)
1 Jahr 5 Jahre 1 Jahr 5 Jahre 1 Jahr 5 Jahre
1 max (7 %; 10 % *KA* 12,5) max (7 %; 10 % *KA* 12,5) 15 % 40 %
max (7 %;
10 % *KA*
12,5)
10 %
max (7 %;
10 % * KA
*12,5)
15 % 15 % 55 %
3 10 % 12 % 15 % 20 % 15 % 70 %
4 10 % 16 % 15 % 25 % 25 % 80 %
5 12 % 20 % 20 % 30 % 35 % 95 %
6 20 % 28 % 30 % 40 % 60 % 135 %
7 23 % 28 % 35 % 40 % 95 % 170 %
8 31 % 38 % 45 % 55 % 150 % 225 %
9 38 % 45 % 55 % 65 % 180 % 255 %
10 47 % 58 % 70 % 85 % 270 % 345 %
11 106 % 118 % 120 % 135 % 405 % 500 %
12 118 % 138 % 135 % 155 % 535 % 655 %
13 150 % 174 % 170 % 195 % 645 % 740 %
14 207 % 229 % 225 % 250 % 810 % 855 %
15 258 % 280 % 280 % 305 % 945 % 945 %
16 311 % 351 % 340 % 380 % 1015 % 1015 %
17 383 % 419 % 415 % 455 % 1250 % 1250 %
Alle
sonstigen
1250 % 1250 % 1250 % 1250 %
1250 % 1250 %
d) Die folgenden Absätze 3a und 3b werden angefügt:
„(3a) Bei einer Position in einer vorrangigen Tranche mit Bonitätsstufe 1 oder 2 mit
einer Laufzeit von einem Jahr in einer Verbriefung, die die in Artikel 243
Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt, wird das Risikogewicht wie folgt
berechnet:
max (5 %; 10 % *KA*12,5)
(3b) Ist ein Institut nicht in der Lage, die Formel in Tabelle 4 zu verwenden, da es KA
nicht berechnen kann, wird für die betreffende Risikoposition ein
Risikogewicht von 10 % angewandt.“;
15. Artikel 268 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Institut darf für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition eine maximale
Kapitalanforderung anwenden, die den Eigenmittelanforderungen entspricht,
die nach Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen
berechnet würden, wenn sie nicht verbrieft worden wären.
Für die Zwecke dieses Artikels umfasst die auf dem IRB-Ansatz basierende
Eigenmittelanforderung sowohl die nach Kapitel 3 berechneten, bei diesen
Risikopositionen erwarteten Verluste als auch die unerwarteten Verluste. Bei
Originatoren werden die erwarteten Verluste um etwaige spezifische
Wertberichtigungen für Kreditrisiken für die zugrunde liegenden
Risikopositionen bereinigt.“;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach
den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem als Prozentsatz
ausgedrückten größten Anteil, den das Institut in den betreffenden Tranchen
hält (V); dieser wird wie folgt ermittelt:
a) bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere
Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem Verhältnis des
Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen
Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;
b) bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen
Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem maximalen Anteil über alle
Tranchen.
Für die Zwecke von Buchstabe b wird der Anteil für jede einzelne Tranche
gemäß Buchstabe a berechnet.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dürfen die Institute die Zinsen auf
jede Tranche unberücksichtigt lassen, deren Verbriefungspositionen des
Instituts gemäß Unterabschnitt 3 ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen
oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital
abgezogen werden. In diesem Fall entspricht die maximale
Eigenmittelanforderung der Summe des gemäß den Absätzen 1 oder 2
berechneten Betrags abzüglich der Risikopositionswerte der
Verbriefungspositionen, die bei der Bestimmung von V nicht berücksichtigt
wurden, multipliziert mit V plus der Summe der Risikopositionswerte der
Verbriefungspositionen, die bei der Bestimmung von V nicht berücksichtigt
wurden.“;
16. In Artikel 270 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.
17. Artikel 506b wird gestrichen.
18. Artikel 506d erhält folgende Fassung:
„Artikel 506d
Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen
(1) Bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten] bewertet die Kommission nach Konsultation
der EBA die Gesamtsituation und Dynamik des Verbriefungsmarkts der Union und
berichtet über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Aufsichtsrahmens der
Union für Verbriefungen, einschließlich über die Finanzierung der Realwirtschaft,
wobei sie zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich
synthetischer, traditioneller und NPE-Verbriefungen, zwischen Originatoren und
Anlegern, zwischen STS- und Nicht-STS-Transaktionen und zwischen
verschiedenen Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
unterscheidet.
Im Rahmen der Überprüfung bewertet die Kommission die Auswirkungen auf die
Finanzstabilität. Die Kommission überwacht insbesondere die Anwendung der
Übergangsregelung gemäß Artikel 465 Absatz 13 und bewertet, bewertet, inwieweit
die Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Verbriefungsrisikopositionen sich
auf die Kapitalverringerung, die Originatoren bei Geschäften erzielen, bei denen eine
Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde, auswirken würde, die
Risikosensitivität übermäßig verringern würde und die wirtschaftliche Tragfähigkeit
neuer Verbriefungstransaktionen beeinträchtigen würde.
Insbesondere prüft die Kommission, ob eine grundlegendere Änderung der
Risikogewichtungsformeln und -funktionen es ermöglichen würde, unter
Berücksichtigung der historischen Kreditentwicklung von Verbriefungstransaktionen
in der Union und der verringerten Modell- und Agenturrisiken des
Verbriefungsrahmens eine größere Risikosensitivität zu erreichen, ein angemessenes
Niveau der Nichtneutralität von Kapital zu erreichen, Klippeneffekte abzumildern
und strukturelle Einschränkungen des derzeitigen Rahmens anzugehen.
Die Kommission unterbreitet ihren Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem
Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Die EBA legt der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der
Verordnung] einen Bericht vor, um die Entwicklungen und die Dynamik des
Verbriefungsmarkts der Union, die sich aus dem geänderten Aufsichtsrahmen
ergeben, zu überwachen, wobei der Schwerpunkt auf der Rolle der Kreditinstitute als
Originatoren von SRT-Transaktionen und als Anleger liegt. Bei der Überwachung
wird zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich synthetischer,
traditioneller und NPE-Verbriefungen, und zwischen STS- und Nicht-STS-
Transaktionen unterschieden. In dem Bericht wird zudem analysiert, wie sich der
geänderte Aufsichtsrahmen auf die zusätzliche Kreditvergabe von Kreditinstituten an
Haushalte und Unternehmen, einschließlich KMU, auswirkt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3 Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Beiträge Dritter...............................................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute hinsichtlich der Anforderungen an Verbriefungspositionen
1.2 Politikbereich(e)
Finanzstabilität
Kapitalmarktunion
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Erhöhung der Risikosensitivität des Rahmens und Beseitigung aufsichtlicher
Hindernisse, die Banken in der EU davon abhalten, am EU-Verbriefungsmarkt
teilzunehmen.
1.3.2 Einzelziel(e)
Im Zusammenhang mit dem allgemeinen Ziel werden die folgenden spezifischen
Ziele verfolgt: i) Verringerung des ungerechtfertigten Maßes an Konservativismus
und Nichtneutralität von Kapital, ii) Differenzierung der aufsichtlichen Behandlung
von Originatoren/Sponsoren von Verbriefungen und Anlegern in Verbriefungen und
iii) Verringerung unangemessener Diskrepanzen zwischen dem Standardansatz für
Verbriefungen (SEC-SA) und dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz
für Verbriefungen (SEC-IRBA) bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen
für Verbriefungen.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets, mit dem
unangemessene Hindernisse beseitigt werden sollen, die die Entwicklung des EU-
Verbriefungsmarkts behindern, und der Regulierungsrahmen an die tatsächlichen
Risiken angepasst und gleichzeitig sein allgemeines Maß an Resilienz und Effizienz
gewahrt werden sollen. Ziel ist es, den Verbriefungsmarkt neu zu beleben, indem der
Aufwand und die Befolgungskosten für Emittenten und Anleger verringert werden,
was es letztlich ermöglichen sollte, dass Verbriefungen eine Rolle bei der
Entwicklung der Spar- und Investitionsunion spielen.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Die Auswirkungen des neuen Rahmens werden in Zusammenarbeit mit der EBA und
den zuständigen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage der in der CRR vorgesehenen
aufsichtlichen Melde- und Offenlegungspflichten der Institute genau überwacht und
Teil der laufenden Überwachung und der aufsichtlichen Bewertungen der
Übertragung signifikanter Risiken sein.
Die Kommission führt ferner vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Pakets von
Änderungsvorschlägen eine Bewertung durch und legt dem Europäischen Parlament,
dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über
die wichtigsten Ergebnisse vor.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme24
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung
(EU) Nr. 575/2013. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Da mit der vorgeschlagenen
Maßnahme eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften der Union angestrebt
wird, sollte dies auf EU-Ebene und nicht durch verschiedene nationale Vorstöße
erfolgen. Um die Ziele des EU-Binnenmarkts zu erreichen, ist es von entscheidender
Bedeutung, eine einheitliche Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme, eine
Angleichung der damit verbundenen Aufsichtspraktiken und gleiche
Wettbewerbsbedingungen für Bankdienstleistungen im gesamten Binnenmarkt
sicherzustellen.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Der Erlass nationaler Maßnahmen wäre aus
rechtlicher Sicht schwierig, da die CRR unmittelbar anwendbar ist. Darüber hinaus
ist ein Mindestmaß an Harmonisierung und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten
erforderlich, um die Ziele des Binnenmarkts zu erreichen.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die CRR gilt unmittelbar in der gesamten Union und regelt bereits die aufsichtliche
Behandlung von Verbriefungen in allen Mitgliedstaaten. Dadurch werden eine
einheitliche Anwendung aufsichtlicher Maßnahmen in diesem Bereich, die
notwendige Angleichung der Aufsichtspraktiken und gleiche
24 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Wettbewerbsbedingungen für Bankdienstleistungen im gesamten Binnenmarkt
gewährleistet, die die Grundlage für einen gesunden Wettbewerb in der gesamten EU
bilden.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen a
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforder (Unterrichtung)