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Starke Demokratie - Transparenz schaffen und parlamentarische Kontrolle stärken

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2231 · Antrag · Original ↗

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Starke Demokratie - Transparenz schaffen und parlamentarische Kontrolle stärken [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2231 21. Wahlperiode 15.10.2025 Antrag der Abgeordneten Filiz Polat, Dr. Irene Mihalic, Linda Heitmann, Helge Limburg, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Starke Demokratie – Transparenz schaffen und parlamentarische Kontrolle stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes in politischen Entscheidungen. Vertrauen in die gewählten Volksvertreter*innen braucht Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht. Die Öffentlichkeit und Zugänglichkeit von Entscheidungsgremien und die Offenlegung der Einflussnahme Dritter stärken die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung und damit das Vertrauen in die Politik. Das Vertrauen und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen der Regierung wird durch eine möglichst effiziente parlamentarische Kontrolle sowie Teilhabe am Wissen der Regierung hergestellt. Diese Verschränkung von Parlament und Regierung ist Ausdruck der Gewaltenteilung eines parlamentarischen Regierungssystems. Mitglieder des Deutschen Bundestages üben als gewählte Volksvertreter*innen die Kontrolle der Regierung aus. Um die ordnungsgemäße Beantwortung sicherzustellen, sind Verfahren zur besseren Durchsetzung dieses Anspruches erforderlich. Parlamentarische Kontrolle muss wirksam sein. II. Der Deutsche Bundestag beauftragt den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, zeitnah gemäß § 128 GO-BT Empfehlungen für die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur Umsetzung der folgenden Punkte zu unterbreiten: 1. Legislativer Fußabdruck Einführung einer Regelung zum Legislativen Fußabdruck, wonach jegliche Einflussnahme Dritter im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben und bei der Erstellung von Gesetzentwürfen aus der Mitte des Bundestages unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Regelungen zur Mandatsfreiheit offengelegt werden. Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich unabhängig davon, wer den Gesetzentwurf eingebracht hat, auf die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahren ausgeweitet werden. 2. Ausschussöffentlichkeit Einführung eines Grundsatzes der Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen. Politische Entscheidungsprozesse im Parlament müssen transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar sein. 3. Beschwerdeverfahren Fragewesen Einführung eines formellen Beschwerdeverfahrens im Vorfeld verfassungsrechtlicher Streitigkeiten bei inhaltlich unzureichenden und bzw. oder nicht fristgerechten Antworten der Bundesregierung auf Schriftliche Fragen sowie Kleine und Große Anfragen als niedrigschwellige, schnelle Klärungsmöglichkeit und zur Sicherstellung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle. Berlin, den 14. Oktober 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Jegliche Einflussnahme Dritter ist im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben und bei der Erstellung von Gesetzentwürfen aus der Mitte des Bundestages unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Regelungen zur Mandatsfreiheit offenzulegen (Legislativer Fußabdruck). Einschränkungen der umfassenden Offenlegung sollten nur im Ausnahmefall möglich sein, um Vollzugsdefiziten entgegenzuwirken. Ferner sollte der Anwendungsbereich auf das parlamentarische Verfahren ausgeweitet werden, unabhängig davon, wer den Gesetzentwurf eingebracht hat. Um den bürokratischen Aufwand ohne Transparenzverlust gering zu halten, könnte das Digitale Portal für Gesetzgebungsverfahren, dessen Umsetzung für 2027 vorgesehen ist, genutzt werden. Auch die Europäische Kommission sieht entsprechenden Regulierungsbedarf bei der Transparenz von Gesetzgebungsprozessen und schlägt in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 (Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland) vor, durch Offenlegung der Beiträge aller Interessenvertreter*innen zur Gesetzgebung und durch Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens weiter zu stärken (https://commission.europa.eu/document/download/88f3fdf4-5c1e-4ac1- a45e-47af7f93f45f_de?filename=9_2_63941_coun_chap_germany_de.pdf). Sie empfiehlt Deutschland, die Anstrengungen zur Stärkung des Legislativen Fußabdrucks zu intensivieren, um Beiträge von Interessensvertreter*innen umfassend in einem öffentlichen Register zu erfassen. Dies führe zu Erhöhung der Transparenz in einem „Umfeld, das von einer starken Interessenvertretung der Wirtschaft geprägt“ sei. Seit 2024 gelten bereits für Gesetzentwürfe der Bundesregierung Regelungen für einen sogenannten Exekutiven Fußabdruck. Nach § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist die wesentliche Einflussnahme auf Gesetz- sowie Rechtsverordnungsentwürfe offenzulegen. Für Ende 2025 ist eine Evaluierung der Regelungen durch das Bundesministerium des Innern vorgesehen (www.bmi.bund.de/- SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2024/ggo-fussabdruck-synopsenpflicht.pdf?__blob= publicationFile&v=2). Diese Evaluierung sollte bei der Erarbeitung von Regelungen eines Legislativen Fußabdrucks einbezogen werden. Gleichzeitig sind die Vorteile einer gesetzlichen Regelung gegenüber einer Regelung in den Geschäftsordnungen herauszuarbeiten. Nummer 2 Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verhandelt der Bundestag öffentlich. Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz des Parlaments gilt auch für die Sitzungen der Ausschüsse als Maschinenraum der Gesetzgebung. Denn dort findet die wesentliche Detailarbeit des Parlaments statt. Die Öffentlichkeit ist dabei nicht Selbstzweck, sondern wesentliches Element der parlamentarischen Demokratie. Auch das Bundesverfassungsgericht betont: „Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente der parlamentarischen Demokratie. Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und verbindet das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substanziellen, auf die Kraft des Arguments gegründeten Willensbildung, die es den Abgeordneten ermöglicht, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen.“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 -, Rn. 100). Obwohl bereits die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der 20. Wahlperiode (Bundestagsdrucksachen 20/4331, 20/4808) mehr Ausschusstransparenz schaffen sollte, ist dies in der Praxis bisher ausgeblieben. In dieser Wahlperiode tagen bisher nur zwei Ausschüsse grundsätzlich öffentlich. Das Regel- Ausnahme-Prinzip in der Geschäftsordnung soll daher umgekehrt werden, damit Ausschusssitzungen künftig größtenteils öffentlich stattfinden. Nur bei der Behandlung wirklich geheimhaltungsbedürftiger Sachverhalte sollte die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen werden können. Zu Nummer 3 Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthält keine Behelfe, um den verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Informationsanspruch der Abgeordneten konsequent durchzusetzen. Dabei unterscheidet sich die Antwortpraxis der Bundesregierung in Hinblick auf die Beantwortung von parlamentarischen Fragen der Abgeordneten zum Teil erheblich. In der Praxis wird teilweise auf ein einfaches Beschwerdeschreiben an den*die parlamentarische*n Staatssekretär*in zurückgegriffen, soweit die Fragen unzureichend beantwortet wurden. Ein solches Verfahren ist allerdings von der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Mangels Verfahrensvorschriften oder einer Frist für die Antwort auf eine solche Beschwerde wissen Abgeordnete nicht, wann und ob ihrer Beschwerde in Hinblick auf das Antwortverhalten der Bundesregierung zeitnah abgeholfen wird. Der Geschäftsordnungsausschuss soll daher ein klares und einfaches Beschwerdeverfahren in Hinblick auf Antworten der Bundesregierung auf Schriftliche Fragen sowie Kleine bzw. Große Anfragen erarbeiten. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens könnten Konsequenzen bei Fristüberschreitung, die Festlegung einer Beschwerdestelle und die Veröffentlichung von Beschwerden und Antworten auf die Beschwerde als Bundestagsdrucksache eingeführt werden. Weiterhin könnte das digitale System (eFra) für Beschwerden zu schriftlichen Fragen der Abgeordneten eingebunden werden. Das Verfahren soll eine niedrigschwellige, schnelle Klärungsmöglichkeit schaffen. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich bleibt unbeschränkt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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