Starke Demokratie - Transparenz schaffen und parlamentarische Kontrolle stärken
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Starke Demokratie - Transparenz schaffen und parlamentarische Kontrolle stärken
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2231
21. Wahlperiode 15.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Filiz Polat, Dr. Irene Mihalic, Linda Heitmann, Helge
Limburg, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Starke Demokratie – Transparenz schaffen und parlamentarische Kontrolle
stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes in politischen
Entscheidungen. Vertrauen in die gewählten Volksvertreter*innen braucht
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht. Die Öffentlichkeit und
Zugänglichkeit von Entscheidungsgremien und die Offenlegung der Einflussnahme Dritter
stärken die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung und damit das Vertrauen in
die Politik.
Das Vertrauen und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen der Regierung wird
durch eine möglichst effiziente parlamentarische Kontrolle sowie Teilhabe am Wissen
der Regierung hergestellt. Diese Verschränkung von Parlament und Regierung ist
Ausdruck der Gewaltenteilung eines parlamentarischen Regierungssystems. Mitglieder
des Deutschen Bundestages üben als gewählte Volksvertreter*innen die Kontrolle der
Regierung aus. Um die ordnungsgemäße Beantwortung sicherzustellen, sind
Verfahren zur besseren Durchsetzung dieses Anspruches erforderlich. Parlamentarische
Kontrolle muss wirksam sein.
II. Der Deutsche Bundestag beauftragt den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung, zeitnah gemäß § 128 GO-BT Empfehlungen für die
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zur Umsetzung der
folgenden Punkte zu unterbreiten:
1. Legislativer Fußabdruck
Einführung einer Regelung zum Legislativen Fußabdruck, wonach jegliche
Einflussnahme Dritter im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben und bei der
Erstellung von Gesetzentwürfen aus der Mitte des Bundestages unter
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Regelungen zur Mandatsfreiheit offengelegt werden.
Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich unabhängig davon, wer den Gesetzentwurf
eingebracht hat, auf die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahren
ausgeweitet werden.
2. Ausschussöffentlichkeit
Einführung eines Grundsatzes der Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen. Politische
Entscheidungsprozesse im Parlament müssen transparent und für die Öffentlichkeit
nachvollziehbar sein.
3. Beschwerdeverfahren Fragewesen
Einführung eines formellen Beschwerdeverfahrens im Vorfeld verfassungsrechtlicher
Streitigkeiten bei inhaltlich unzureichenden und bzw. oder nicht fristgerechten
Antworten der Bundesregierung auf Schriftliche Fragen sowie Kleine und Große Anfragen
als niedrigschwellige, schnelle Klärungsmöglichkeit und zur Sicherstellung einer
effektiven parlamentarischen Kontrolle.
Berlin, den 14. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1
Jegliche Einflussnahme Dritter ist im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben und bei der
Erstellung von Gesetzentwürfen aus der Mitte des Bundestages unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Regelungen zur Mandatsfreiheit offenzulegen (Legislativer Fußabdruck). Einschränkungen der umfassenden
Offenlegung sollten nur im Ausnahmefall möglich sein, um Vollzugsdefiziten entgegenzuwirken. Ferner sollte der
Anwendungsbereich auf das parlamentarische Verfahren ausgeweitet werden, unabhängig davon, wer den
Gesetzentwurf eingebracht hat. Um den bürokratischen Aufwand ohne Transparenzverlust gering zu halten, könnte
das Digitale Portal für Gesetzgebungsverfahren, dessen Umsetzung für 2027 vorgesehen ist, genutzt werden.
Auch die Europäische Kommission sieht entsprechenden Regulierungsbedarf bei der Transparenz von
Gesetzgebungsprozessen und schlägt in ihrem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025 (Länderkapitel zur Lage der
Rechtsstaatlichkeit in Deutschland) vor, durch Offenlegung der Beiträge aller Interessenvertreter*innen zur
Gesetzgebung und durch Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf die parlamentarische Phase des
Gesetzgebungsverfahrens weiter zu stärken (https://commission.europa.eu/document/download/88f3fdf4-5c1e-4ac1-
a45e-47af7f93f45f_de?filename=9_2_63941_coun_chap_germany_de.pdf). Sie empfiehlt Deutschland, die
Anstrengungen zur Stärkung des Legislativen Fußabdrucks zu intensivieren, um Beiträge von
Interessensvertreter*innen umfassend in einem öffentlichen Register zu erfassen. Dies führe zu Erhöhung der Transparenz in
einem „Umfeld, das von einer starken Interessenvertretung der Wirtschaft geprägt“ sei.
Seit 2024 gelten bereits für Gesetzentwürfe der Bundesregierung Regelungen für einen sogenannten Exekutiven
Fußabdruck. Nach § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
ist die wesentliche Einflussnahme auf Gesetz- sowie Rechtsverordnungsentwürfe offenzulegen. Für Ende 2025
ist eine Evaluierung der Regelungen durch das Bundesministerium des Innern vorgesehen (www.bmi.bund.de/-
SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2024/ggo-fussabdruck-synopsenpflicht.pdf?__blob=
publicationFile&v=2). Diese Evaluierung sollte bei der Erarbeitung von Regelungen eines Legislativen Fußabdrucks
einbezogen werden. Gleichzeitig sind die Vorteile einer gesetzlichen Regelung gegenüber einer Regelung in den
Geschäftsordnungen herauszuarbeiten.
Nummer 2
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verhandelt der Bundestag öffentlich. Dieser
Öffentlichkeitsgrundsatz des Parlaments gilt auch für die Sitzungen der Ausschüsse als Maschinenraum der Gesetzgebung.
Denn dort findet die wesentliche Detailarbeit des Parlaments statt. Die Öffentlichkeit ist dabei nicht Selbstzweck,
sondern wesentliches Element der parlamentarischen Demokratie. Auch das Bundesverfassungsgericht betont:
„Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion
sind wesentliche Elemente der parlamentarischen Demokratie. Das im parlamentarischen Verfahren
gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines
Ausgleichs widerstreitender Interessen und verbindet das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer
substanziellen, auf die Kraft des Arguments gegründeten Willensbildung, die es den Abgeordneten ermöglicht, die
Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen.“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 -
2 BvE 2/09 -, Rn. 100).
Obwohl bereits die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der 20. Wahlperiode
(Bundestagsdrucksachen 20/4331, 20/4808) mehr Ausschusstransparenz schaffen sollte, ist dies in der Praxis bisher
ausgeblieben. In dieser Wahlperiode tagen bisher nur zwei Ausschüsse grundsätzlich öffentlich. Das Regel-
Ausnahme-Prinzip in der Geschäftsordnung soll daher umgekehrt werden, damit Ausschusssitzungen künftig
größtenteils öffentlich stattfinden. Nur bei der Behandlung wirklich geheimhaltungsbedürftiger Sachverhalte sollte
die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen werden können.
Zu Nummer 3
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthält keine Behelfe, um den verfassungsrechtlich
garantierten Frage- und Informationsanspruch der Abgeordneten konsequent durchzusetzen. Dabei unterscheidet sich die
Antwortpraxis der Bundesregierung in Hinblick auf die Beantwortung von parlamentarischen Fragen der
Abgeordneten zum Teil erheblich. In der Praxis wird teilweise auf ein einfaches Beschwerdeschreiben an den*die
parlamentarische*n Staatssekretär*in zurückgegriffen, soweit die Fragen unzureichend beantwortet wurden. Ein
solches Verfahren ist allerdings von der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Mangels Verfahrensvorschriften
oder einer Frist für die Antwort auf eine solche Beschwerde wissen Abgeordnete nicht, wann und ob ihrer
Beschwerde in Hinblick auf das Antwortverhalten der Bundesregierung zeitnah abgeholfen wird.
Der Geschäftsordnungsausschuss soll daher ein klares und einfaches Beschwerdeverfahren in Hinblick auf
Antworten der Bundesregierung auf Schriftliche Fragen sowie Kleine bzw. Große Anfragen erarbeiten. Im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens könnten Konsequenzen bei Fristüberschreitung, die Festlegung einer
Beschwerdestelle und die Veröffentlichung von Beschwerden und Antworten auf die Beschwerde als Bundestagsdrucksache
eingeführt werden. Weiterhin könnte das digitale System (eFra) für Beschwerden zu schriftlichen Fragen der
Abgeordneten eingebunden werden. Das Verfahren soll eine niedrigschwellige, schnelle Klärungsmöglichkeit
schaffen. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich bleibt unbeschränkt.
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ISSN 0722-8333]
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