Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026
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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7348
21. Wahlperiode 27.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron
Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026
Die von den Fragestellenden regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen
zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass
die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher
liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte
Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche
Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr
2022 auf einem Rekord-Hoch bei 72,3 Prozent – gegenüber der vom BAMF
und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von
56,2 Prozent. Im Jahr 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12228), im Jahr 2024 waren es 59,3 Prozent (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14923), im Jahr
2025 betrug der Wert nur noch 37,5 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden,
soweit nicht anders angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4448). Die sinkende Schutzquote des
BAMF hängt vor allem mit dem Entscheidungsstopp vom Dezember 2024 zu
syrischen Asylsuchenden zusammen, die bis dahin zu nahezu 100 Prozent als
schutzbedürftig anerkannt wurden. Aber auch die Schutzquoten zu anderen
wichtigen Herkunftsländern, etwa Afghanistan, Türkei, Russland und Iran,
gingen im Jahr 2025 zum Teil deutlich zurück, obwohl in Bezug auf diese Länder
nach Auffassung der Fragestellenden eher eine Verschlechterung der
Menschenrechtslage festzustellen ist.
Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die
Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu.
Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen
Verfahrenserledigung“, z. B., wenn Verfahren von mehreren
Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn
ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein
Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland
durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu
Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung erklärte
auf Nachfrage, dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine
Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als
Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können (vgl. Antwort zu
Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023).
Werden deshalb nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der
Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine
bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2025 in
Höhe von 14,8 Prozent (2024: 18 Prozent, 2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5
Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so
hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide
gewertet werden. Bei iranischen Geflüchteten waren die bereinigten
Erfolgsquoten im Klageverfahren im Jahr 2025 überdurchschnittlich hoch (40,3 Prozent).
Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der
Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten
Zahlen: 35 479 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im
Jahr 2025 (bis Ende November) doch noch einen Schutzstatus (2024: 15 424,
2023: 20 838), 5 135 durch Entscheidungen der Gerichte, 2 261 durch
Abhilfeentscheidungen des BAMF, 27 912 im Rahmen von Folgeanträgen (dies
betrifft vor allem afghanische Frauen) und 171 aus „sonstigen Gründen“. All das
zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die Mehrheit der nach
Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen
Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.
Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt:
Nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden (rechtzeitig)
Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der
Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt; so gibt es keine
Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile bei ernstlichen Zweifeln an
deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes (AsylG)). Umso schwerer wogen
Vorwürfe gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie
Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben
könnten (vgl. z. B.: https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%88r
ingen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09).
Dieser Verdacht wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des
VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (vgl. z. B.
Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu
bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im
bundesweiten Vergleich. Gegen einen der betroffenen Richter wurde ein
Disziplinarverfahren eingeleitet (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bengt-fuchs-diszi
plinarverfahren-verwaltungsgericht-gera), als Asylrichter wurde er abberufen,
ein Verfahren wegen Volksverhetzung wurde eingestellt (www.lto.de/recht/nac
hrichten/n/olg-jena-3ws30825-kein-strafverfahren-bengt-fuchs-beschwerde-sta
atsanwaltschaft).
Zweifel an der politischen Unvoreingenommenheit einzelner Richter ergeben
sich nach Auffassung der Fragestellenden auch aus einer Pressemitteilung des
VG Düsseldorf („Jahresbericht 2025“, 25_04_29_VGD_Vfg_Jahrespressemit-
teilung-2025.pdf). Darin wird beklagt, dass gerichtliche „Entscheidungen nicht
umgesetzt“ würden, Abschiebungen nach Georgien würden „nur selten
durchgeführt“, „vergleichbare Erkenntnisse“ gebe es zu „türkischen Klägern, die
nach erfolglosen Eilverfahren nicht in ihre Heimat zurückgeführt“ würden; „in
den Iran erfolgen seit Jahrzehnten keine Abschiebungen“; von einem
„flächendeckend unzureichenden Vollzug asylgerichtlicher […] Entscheidungen“ ist die
Rede. Abgesehen davon, dass freiwillige Ausreisen nach einer negativen
gerichtlichen Entscheidung in der Pressemitteilung keine Berücksichtigung finden
(obwohl es regelmäßig mehr freiwillige Ausreisen als Abschiebungen gibt, vgl.
z. B. die Tabelle zu der Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache
20/11101), sind die zitierten Behauptungen nach Auffassung der
Fragestellenden schlicht falsch: Seit Jahren steigt die Zahl der Abschiebungen, im Jahr
2025 lagen die Länder Türkei und Georgien, in die angeblich nur selten
abgeschoben werde, mit 2 297 bzw. 1 690 sogar an erster Stelle (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4103).
Auch in den Iran wird – trotz der sich verschlechternden Menschenrechtslage
und der systematischen Diskriminierung von Frauen und anders als in der
Pressemitteilung behauptet – seit Jahrzehnten abgeschoben: Im Jahr 2025 gab es
18 Abschiebungen in den Iran, im Jahr 2024 waren es 14 (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14946), im
Jahr 2021 waren es 28 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/890) und im Jahr 2018 gab es 22 Abschiebungen
in den Iran (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/8021).
Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im
Jahr 2025 lag ihr Anteil bei 44,9 Prozent; 4,4 Prozent aller Asylsuchenden
waren unbegleitete minderjährige Geflüchtete. 17 707 Asylanträge (15,6 Prozent
aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären
Aufenthaltserlaubnis gestellt. Insgesamt betrafen 85,5 Prozent aller Asylanträge des Jahres
2025 erwachsene Frauen (40,6 Prozent) oder Kinder unter 18 Jahren (44,9
Prozent) – in öffentlichen Debatten geht es hingegen oft um die Gruppe junger
männlicher Asylsuchender.
65,4 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2025 verfügen über keine
(anerkannten) Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt jedoch nichts über
ihre Schutzbedürftigkeit aus, im Gegenteil war die bereinigte Schutzquote bei
Asylsuchenden ohne Papiere mit 44,3 Prozent sogar höher als im allgemeinen
Durchschnitt (37,5 Prozent).
Rund 40 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2025 sind nicht unerlaubt
eingereist, was in politischen Debatten und Medienberichten zum Teil übersehen
wird, sondern in Deutschland geboren (15,6 Prozent), mit einem Visum
eingereist (ebenfalls 15,6 Prozent) oder sie kamen aus einem visumfreien Land
(8,4 Prozent).
Die ressourcenintensive Auswertung von Handys Asylsuchender spielt in der
Praxis des BAMF nur noch eine geringe Rolle: Im Jahr 2025 wurden die
Datenträger von 576 Asylsuchenden ausgelesen, in nur 324 Fällen wurden die
entsprechenden Berichte ausgewertet. Eine genauere statistische Erhebung findet
nicht mehr statt, für das Jahr 2023 konnte die Bundesregierung zu 12 556
Handyauslesungen noch differenziertere Auskünfte geben, aus denen sich
ergab, dass diese aufwändige und datenschutzrechtlich umstrittene Maßnahme in
nur sehr wenigen Fällen (28) einen Verdacht auf fehlerhafte Angaben zur
Herkunft bzw. Identität stützte (vgl. Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 21/1710).
Eine weitere Gesetzesverschärfung ist für die aktuelle Asylpraxis des BAMF
kaum von Bedeutung: Seit dem 27. Februar 2024 sind unrichtige oder
unvollständige Angaben im Asylverfahren unter Strafe gestellt (§ 85 Absatz 2
AsylG). Bis zum März 2026 stellte das BAMF nur drei entsprechende
Strafanzeigen, eines der Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit bzw. mangelnden
öffentlichen Interesses eingestellt (vgl. Antwort zu Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 21/4448).
Die Fragestellenden beziehen sich in ihren Fragen zum ersten Halbjahr 2026
grundsätzlich auf die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der GEAS-
(Gemeinsames Europäisches Asylsystem)-Reform zum 12. Juni 2026; soweit
für die Zeit vom 12. bis zum 30. Juni 2026 neue europäische Rechtsnormen
(direkt) gelten, wird gebeten, entsprechende Angaben zu den inhaltlich zumeist
vergleichbaren Rechtsgrundlagen zu machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel
16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
[GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der
Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2026 (bitte jeweils in
absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten
Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in
relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach
Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK,
einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz
zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach
Art der Anerkennung: Asylberechtigung (darunter Familienasyl),
internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer
Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote
differenzieren – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und
in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien,
Bangladesch, Kolumbien, Marokko, Tunesien, Indien, Ukraine, Belarus,
Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war im genannten Zeitraum die so genannte bereinigte
Gesamtschutzquote, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf
tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in
der Antwort zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben
lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen
im ersten Halbjahr 2026?
c) Wie waren die im Jahr 2024 bzw. die im Jahr 2025 bestandskräftig
oder rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte nach
unterschiedlichen Status und Formen der Ablehnung bzw. Erledigung
differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen und
Gesamtsummen angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
d) Wie viele Asylgesuche wurden im ersten Halbjahr 2026 nach einer
unerlaubten Einreise gestellt (bitte Gesamtzahl nennen und zudem nach
Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesem Zeitraum insgesamt
gestellt (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele Asylsuchende in diesem Zeitraum kamen
aus visumfreien Herkunftsländern (bitte in relativen und absoluten
Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländer differenzieren), wie viele Asylantragstellende waren mit einem
Visum eingereist (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und
zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländer differenzieren)
und wie viele nachgeborene Kinder im Alter bis unter einem Jahr
befanden sich unter den Asylantragstellenden (bitte in relativen und
absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländer differenzieren), zu welchen dieser Teilfragen liegen nur
Angaben zu Asylsuchenden bzw. nur zu Asylanträgen bzw. zu beiden
Gruppen vor (bitte darlegen)?
2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG in
Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2026 beruhten auf staatlicher,
nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren
Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und
noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren
Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter
(bitte jeweils nach den Bezugsstatus Asylberechtigung,
Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz differenzieren), und wie
viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen
Aufenthaltstitel (bitte jeweils angeben über welchen) oder eine Duldung
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren), wie viele von ihnen hatten einen Aufenthaltstitel zur
Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten, und in wie vielen
Fällen ging es um Asylfolge- oder Zweitanträge?
d) Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochen
Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des
Familienschutzes (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und nach
Schutzstatus sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
e) Wie viele der im genannten Zeitraum gestellten Asylanträge betrafen
Frauen bzw. Kinder unter 18 Jahren (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben; bitte diese Angaben zu erwachsenen Frauen bzw. zu
Minderjährigen gesondert auch in Bezug auf Asylerstanträge
machen)?
f) Wie viele der Schutzzuerkennungen (in Bezug auf alle vier Status)
durch das BAMF im ersten Halbjahr 2026 bzw. in den Jahren 2015 bis
2025 erfolgten im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Jahren
auflisten), welchen Anteil an allen Schutzzuerkennungen machten
diese im Rahmen des Familienschutzes gewährten Schutzstatus
jeweils aus (bitte entsprechend der genannten Zeiträume auflisten), wie
hoch waren die bereinigten Schutzquoten in den genannten
Zeiträumen ohne Berücksichtigung von im Rahmen des Familienschutzes
gewährten Schutzstatus, und wie schätzt das BAMF die Auswirkungen
des Wegfalls des Instituts des Familienschutzes auf die künftige
Entwicklung der Schutzquoten des BAMF ein (bitte ausführen)?
3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den
Rechtsgrundlagen der im ersten Halbjahr 2026 durch das BAMF bzw.
durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären
Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG
bzw. Familienschutz, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen
und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
4. Welche Organisationseinheiten des BAMF wurden im Jahr 2025 (soweit
noch nicht vorliegend bitte Angaben für das erste Halbjahr 2025 machen)
wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt
darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um
Stellungnahme gebeten (bitte genau bezeichnen), und welche Abweichungen in
Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen
und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/5709), welche Erklärungen wurden von den jeweiligen
Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte
ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als
nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden
hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen), wie wurde die Plausibilität
der von den Organisationseinheiten für signifikante Abweichungen im
zweiten Halbjahr 2024 gemachten Erklärungen bewertet (Wiederholung
der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4448 unbeantwortet gebliebenen Erinnerung, dass
entsprechende Angaben in der Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 21/1710 fehlten)?
5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten
Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer
Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Pakistan,
Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach
kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im
ersten Halbjahr 2026, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte
jeweils nur diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im
Vergleich zur bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw.
niedrigsten Schutzquoten aufwiesen, bei mindestens 50 Entscheidungen)?
6. Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen
zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das erste
Halbjahr 2026 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den
Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen
differenzieren)?
a) Wie stichhaltig ist die Antwort zu Frage 7b auf Bundestagsdrucksache
21/4448, die überdurchschnittlich hohe Aufhebungsquote der Gerichte
bei iranischen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 (42,1 Prozent)
lasse sich insbesondere mit entscheidungserheblichen
Sachverhaltsänderungen im Zeitraum zwischen der Entscheidung des BAMF und der
Verhandlung im Gerichtsverfahren erklären, angesichts des Umstands,
dass das BAMF bei solchen Sachverhaltsänderungen im laufenden
Gerichtsverfahren den mit der Klage angestrebten Schutzstatus von
sich aus erteilen und das Verfahren für erledigt erklären könnte, auch
um die Verfahren zu beschleunigen und die Verwaltungsjustiz zu
entlasten (was auch geschieht, aber offenbar bei weitem nicht in allen
entsprechenden Fällen, wie die hohe gerichtliche Aufhebungsquote
nach Auffassung der Fragestellenden zeigt; bitte nachvollziehbar
begründen)?
b) Inwiefern hat das BAMF das Policy Paper von Pro Asyl zur
Menschenrechtslage im Iran und zur Asylpraxis in Deutschland, wonach
angesichts der zurückgehenden Schutzquoten trotz verschärfter
Menschenrechtslage und angesichts problematischer Ablehnungsmuster
die Vermutung naheliege, dass „die Schutzquote aus innenpolitischen
Gründen bewusst niedrig gehalten wird“ (www.proasyl.de/news/iraner
innen-brauchen-mehr-schutz-im-asylverfahren-und-humanitaere-aufna
hme/; www.proasyl.de/wp-content/uploads/Iran-PRO-ASYL-Policy-P
aper-02_2026-2.pdf), zur Kenntnis genommen und in Bezug auf einen
möglichen Korrekturbedarf für die Prüf- und Entscheidungspraxis des
BAMF ausgewertet (bitte ausführen und gegebenenfalls begründen,
falls diese Studie nicht auf die Stichhaltigkeit der Vorwürfe
ausgewertet wurde)?
c) Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy
Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut
Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des
BAMF geht), dass die Teilnahme einer Iranerin an Demonstrationen
und die Verbreitung von Bildern bzw. Videos hierzu in sozialen
Medien keinen Schutzbedarf auslöse, weil damit keine besondere politische
oder organisatorische Funktion bei den Protestaktionen ausgeübt
wurde und sie auch sonst nicht Mitglied einer Oppositionspartei oder eine
bekannte Persönlichkeit sei (bitte begründen), ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass das iranische Regime öffentlich auftretende und
protestierende Regierungsgegnerinnen nicht verfolgt, soweit diese
keine besondere Funktion oder Bekanntheit haben, wenn ja, welche
Belege kann sie hierfür nach der mutmaßlichen Ermordung von
zehntausenden Protestierenden im Iran Anfang 2026 aufführen, und wenn
nein, was unternimmt sie, damit das BAMF Regimegegnerinnen und
Regimegegner nicht mit einer solchen Argumentation ablehnt (bitte
ausführen)?
d) Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy
Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut
Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des
BAMF geht), dass die brutale Vergewaltigung einer Iranerin durch
iranische Sicherheitskräfte asylrechtlich irrelevant sei, soweit diese „auf
die kriminellen Machenschaften einzelner gewaltbereiter Personen
innerhalb der Geheimdienst- oder Polizeiabteilung zurückzuführen“
sei, was nach Auffassung der Fragestellenden verkennt, dass solche
schweren Menschenrechtsverletzungen vom iranischen Regime nicht
geahndet werden und sie vielmehr Teil der willkürlichen Verfolgungs-
und Einschüchterungspolitik des iranischen Regimes sind, wenn ja,
bitte begründen, und wenn nein, was unternimmt die
Bundesregierung, damit das BAMF Regimegegnerinnen nicht mit einer solchen
Argumentation ablehnt (bitte ausführen)?
e) Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy
Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut
Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des
BAMF geht), dass bereits die legale Ausreise über den Flughafen
gegen die Annahme einer politischen Verfolgung spreche, weil
ansonsten spätestens bei der Passkontrolle eine Festnahme hätte erfolgen
müssen, obwohl politische Aktivitäten vom iranischen Regime zum
Beispiel auch erst zeitversetzt erfasst werden können und/oder eine
Ausschreibung zur Festnahme nicht in allen Fällen (sofort) erfolgen
muss, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, was unternimmt die
Bundesregierung, damit das BAMF Regimegegnerinnen und
Regimegegner nicht mit einer solchen Argumentation ablehnt (bitte
ausführen)?
f) Wie viele weibliche afghanische Staatsangehörige lebten zuletzt mit
welchem aufenthaltsrechtlichen bzw. flüchtlingsrechtlichen Status
(bitte so genau wie möglich differenzieren) in Deutschland (bitte
zudem nach Bundesländern und Voll- bzw. Minderjährigen
differenzieren)?
7. Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen
Gebieten (z. B. Gaza) sind derzeit anhängig, und wie waren die
Asylentscheidungen des BAMF und der Gerichte zu diesen Geflüchteten im ersten
Halbjahr 2026 (bitte differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen
angeben)?
8. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw.
Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im ersten Halbjahr 2026
gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in
diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine
Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im
Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung
standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
9. Wie viele Asylsuchende wurden im ersten Halbjahr 2026 registriert (bitte
nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den
jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der
Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte
auch nach Bundesländern auflisten), und gibt es derzeit relevante
Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?
10. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im ersten
Halbjahr 2026 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise,
Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF
hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte
Schutzquote im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?
11. In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2026 mobile Datenträger
von Asylsuchenden ausgelesen (bitte auch angeben, wie viel Prozent der
ohne Identitätsnachweise Asylerstantragstellenden dies betraf; diese
Angabe fehlte in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
21/4448), und in wie vielen Fällen wurden diese Daten mit welchem
Ergebnis ausgewertet (bitte so genau wie möglich ausführen und angeben,
aus welchen Gründen hierzu keine genauere Statistik mehr geführt wird –
anders als noch in der Vergangenheit, vgl. z. B. Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 21/1710)?
12. Welche Kosten sind infolge der rechtlichen Vorschriften zur Auslesung
bzw. Auswertung mobiler Datenträger von Asylsuchenden bislang
entstanden (bitte nach Jahren und so differenziert wie möglich auflisten), wie
viel Personal war bzw. ist im BAMF mit dieser Aufgabe gebunden, und
wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund das Kosten-
Nutzen-Verhältnis dieser datenschutzrechtlich umstrittenen Maßnahme,
auch vor dem Hintergrund der hierdurch erzielten Ergebnisse (bitte
begründen; Hinweis: in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4448 wurde die entsprechende
Frage 12 von der Bundesregierung so verstanden, als ob Kosten infolge
einer Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung, von der in der Frage
jedoch keine Rede war, gemeint seien; gemeint sind jedoch alle Kosten
infolge der gesetzlichen Neuregelung zur Auslesung und Auswertung von
Datenträgern von Asylsuchenden, d. h. die Kosten für die Beschaffung der
entsprechenden Technik und Software, die Kosten für das mit dieser
Aufgabe befasste Personal usw.)?
13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 nach § 14a
Absatz 2 AsylG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder
gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten Zeitraum von
Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16
und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation
zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter
18‑Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch
waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die
genannten Gruppen?
14. Wie viele der Asylantragstellenden im ersten Halbjahr 2026 waren
sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder
Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
15. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen
im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung,
sonstige Verfahrenserledigung und den wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), inwieweit verlieren unbegleitete Minderjährige, etwa aus
Afghanistan und Somalia, ihren (nationalen) Abschiebungsschutz mit
Erreichen der Volljährigkeit, welche Regelungen sind hierzu vorgesehen,
außer der Selbstverständlichkeit, dass die Entscheidungen im jeweiligen
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände getroffen werden
müssen, und welche Zahlen liegen dazu vor oder können zumindest
annäherungsweise ermittelt werden, in welchem Umfang (nationale
Abschiebungs-)Schutzstatus, die an unbegleitete Minderjährige erteilt
wurden, nach Erreichen der Volljährigkeit zurückgenommen werden bzw.
wurden (bitte ausführen und gegebenenfalls auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
16. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2026 an
welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von
ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden
zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte auch die Summen für alle
Landgrenzen nennen und nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 45 der Abgeordneten Clara Bünger (Plenarprotokoll 21/67, S. 8116
(C)) so zu verstehen, dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass
bei einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. Zurückschiebung von
unbegleiteten Minderjährigen an der Grenze die nach § 42a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verpflichtende Inobhutnahme durch die
Jugendämter bei unbegleiteter Einreise nicht gilt, etwa weil sie der
Auffassung ist, dass die Einreise verhindert werden soll (bitte ausführen), und
wenn ja, was entgegnet sie dem Argument, dass damit das in § 42a
SGB VIII geregelte Primat der Kinder- und Jugendhilfe bei tatsächlichem
Aufenthalt im Inland ausgehebelt würde (vgl. z. B. https://verfassungsblo
g.de/kinderrechte-und-die-geas-reform/), zumal das SGB VIII keine
„Fiktion der Nichteinreise“ (vergleichbar dem § 13 Absatz 2 AufenthG) kennt
(bitte begründen)?
17. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 als „offensichtlich
unbegründet“ abgelehnt (bitte auch differenziert nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern angeben und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl
der Ablehnungen setzen)?
18. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr
2026 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt
(bitte auch den Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten
Minderjährigen und die zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben), in wie vielen
Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich
unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen
Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?
19. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr
2025 bzw. für das erste Halbjahr 2026 (Letzteres soweit vorliegend; bitte
jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 21/1710 darstellen: Asylverfahren,
Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren
Herkunftsstaaten sowie zu Bangladesch, Kolumbien, Marokko, Tunesien,
Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation, Pakistan, Indien und zur
Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer
Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz
ausreichend)?
a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder
Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren)
auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den fünf
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren
wurden im Jahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach
den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur
ersten Instanz sind ausreichend)?
b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im ersten
Halbjahr 2026 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der
Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert
ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren,
bitte zusätzlich nach der Art der Ablehnung unbegründet,
offensichtlich unbegründet, unzulässig differenzieren) und wie lautete die
Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das
Gesamtjahr 2025 bzw. für das erste Halbjahr 2026?
c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich
Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten?
d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im
ersten Halbjahr 2026 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen
Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer
Abhilfeentscheidung, bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw.
Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grund (bitte differenzieren
und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im
ersten Halbjahr 2026 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen
Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie
der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das erste
Halbjahr 2026?
g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im ersten
Halbjahr 2026, wenn auch sonstige Erledigungen den Kategorien
„Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung offen“ hinzugezählt werden?
h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) im ersten Halbjahr 2026 aufgrund verlorener
Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen
und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
20. Welche Angaben kann das BAMF machen zur Anwendung der neuen
Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im
Asylverfahren nach § 85 Absatz 2 AsylG, insbesondere wie viele
diesbezügliche Strafanzeigen hat das BAMF seit Inkrafttreten der
Neuregelung gestellt, wie viele entsprechende Strafverfahren wurden seitdem
eingeleitet bzw. wieder eingestellt, und zu wie vielen und welchen
gerichtlichen Verurteilungen ist es seitdem gekommen (bitte so genau wie möglich
ausführen)?
21. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass zum Stand der Beantwortung
der Frage 20d auf Bundestagsdrucksache 21/4448 vom 2. März 2026)
gerade einmal drei entsprechende Strafanzeigen vom BAMF gestellt worden
waren, die letzte am 10. April 2025, und entspricht dies ihren
Erwartungen an die gesetzliche Neuregelung (bitte ausführen), deren Sinnhaftigkeit
die Fragestellenden bereits zuvor infrage gestellt haben (vgl. Frage 20c
auf Bundestagsdrucksache 21/4448)?
22. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
23. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von
Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und
Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2026 gestellt (bitte jeweils auch
den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden
diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
24. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten
Halbjahr 2026 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher
Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
25. In wie vielen Fällen wurde das BAMF im ersten Halbjahr 2026 bei der
Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2
AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit
welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
26. Welche Angaben für das erste Halbjahr 2026 lassen sich zu überprüften
(vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter
Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl
der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten
Hauptherkunftsländern differenzieren)?
Berlin, den 7. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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