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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026

dip / drucksache 27.07.2026 · WP 21 · 21/7348 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 Deutscher Bundestag Drucksache 21/7348 21. Wahlperiode 27.07.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2026 Die von den Fragestellenden regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekord-Hoch bei 72,3 Prozent – gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwandten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. Im Jahr 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12228), im Jahr 2024 waren es 59,3 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14923), im Jahr 2025 betrug der Wert nur noch 37,5 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4448). Die sinkende Schutzquote des BAMF hängt vor allem mit dem Entscheidungsstopp vom Dezember 2024 zu syrischen Asylsuchenden zusammen, die bis dahin zu nahezu 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt wurden. Aber auch die Schutzquoten zu anderen wichtigen Herkunftsländern, etwa Afghanistan, Türkei, Russland und Iran, gingen im Jahr 2025 zum Teil deutlich zurück, obwohl in Bezug auf diese Länder nach Auffassung der Fragestellenden eher eine Verschlechterung der Menschenrechtslage festzustellen ist. Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B., wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung erklärte auf Nachfrage, dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023). Werden deshalb nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2025 in Höhe von 14,8 Prozent (2024: 18 Prozent, 2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei iranischen Geflüchteten waren die bereinigten Erfolgsquoten im Klageverfahren im Jahr 2025 überdurchschnittlich hoch (40,3 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen: 35 479 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2025 (bis Ende November) doch noch einen Schutzstatus (2024: 15 424, 2023: 20 838), 5 135 durch Entscheidungen der Gerichte, 2 261 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 27 912 im Rahmen von Folgeanträgen (dies betrifft vor allem afghanische Frauen) und 171 aus „sonstigen Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragestellenden, dass die Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss. Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt: Nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden (rechtzeitig) Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt; so gibt es keine Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile bei ernstlichen Zweifeln an deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes (AsylG)). Umso schwerer wogen Vorwürfe gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B.: https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%88r ingen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901?s=09). Dieser Verdacht wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (vgl. z. B. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich. Gegen einen der betroffenen Richter wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bengt-fuchs-diszi plinarverfahren-verwaltungsgericht-gera), als Asylrichter wurde er abberufen, ein Verfahren wegen Volksverhetzung wurde eingestellt (www.lto.de/recht/nac hrichten/n/olg-jena-3ws30825-kein-strafverfahren-bengt-fuchs-beschwerde-sta atsanwaltschaft). Zweifel an der politischen Unvoreingenommenheit einzelner Richter ergeben sich nach Auffassung der Fragestellenden auch aus einer Pressemitteilung des VG Düsseldorf („Jahresbericht 2025“, 25_04_29_VGD_Vfg_Jahrespressemit- teilung-2025.pdf). Darin wird beklagt, dass gerichtliche „Entscheidungen nicht umgesetzt“ würden, Abschiebungen nach Georgien würden „nur selten durchgeführt“, „vergleichbare Erkenntnisse“ gebe es zu „türkischen Klägern, die nach erfolglosen Eilverfahren nicht in ihre Heimat zurückgeführt“ würden; „in den Iran erfolgen seit Jahrzehnten keine Abschiebungen“; von einem „flächendeckend unzureichenden Vollzug asylgerichtlicher […] Entscheidungen“ ist die Rede. Abgesehen davon, dass freiwillige Ausreisen nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung in der Pressemitteilung keine Berücksichtigung finden (obwohl es regelmäßig mehr freiwillige Ausreisen als Abschiebungen gibt, vgl. z. B. die Tabelle zu der Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/11101), sind die zitierten Behauptungen nach Auffassung der Fragestellenden schlicht falsch: Seit Jahren steigt die Zahl der Abschiebungen, im Jahr 2025 lagen die Länder Türkei und Georgien, in die angeblich nur selten abgeschoben werde, mit 2 297 bzw. 1 690 sogar an erster Stelle (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4103). Auch in den Iran wird – trotz der sich verschlechternden Menschenrechtslage und der systematischen Diskriminierung von Frauen und anders als in der Pressemitteilung behauptet – seit Jahrzehnten abgeschoben: Im Jahr 2025 gab es 18 Abschiebungen in den Iran, im Jahr 2024 waren es 14 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14946), im Jahr 2021 waren es 28 (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/890) und im Jahr 2018 gab es 22 Abschiebungen in den Iran (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8021). Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im Jahr 2025 lag ihr Anteil bei 44,9 Prozent; 4,4 Prozent aller Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Geflüchtete. 17 707 Asylanträge (15,6 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt. Insgesamt betrafen 85,5 Prozent aller Asylanträge des Jahres 2025 erwachsene Frauen (40,6 Prozent) oder Kinder unter 18 Jahren (44,9 Prozent) – in öffentlichen Debatten geht es hingegen oft um die Gruppe junger männlicher Asylsuchender. 65,4 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2025 verfügen über keine (anerkannten) Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, im Gegenteil war die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden ohne Papiere mit 44,3 Prozent sogar höher als im allgemeinen Durchschnitt (37,5 Prozent). Rund 40 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2025 sind nicht unerlaubt eingereist, was in politischen Debatten und Medienberichten zum Teil übersehen wird, sondern in Deutschland geboren (15,6 Prozent), mit einem Visum eingereist (ebenfalls 15,6 Prozent) oder sie kamen aus einem visumfreien Land (8,4 Prozent). Die ressourcenintensive Auswertung von Handys Asylsuchender spielt in der Praxis des BAMF nur noch eine geringe Rolle: Im Jahr 2025 wurden die Datenträger von 576 Asylsuchenden ausgelesen, in nur 324 Fällen wurden die entsprechenden Berichte ausgewertet. Eine genauere statistische Erhebung findet nicht mehr statt, für das Jahr 2023 konnte die Bundesregierung zu 12 556 Handyauslesungen noch differenziertere Auskünfte geben, aus denen sich ergab, dass diese aufwändige und datenschutzrechtlich umstrittene Maßnahme in nur sehr wenigen Fällen (28) einen Verdacht auf fehlerhafte Angaben zur Herkunft bzw. Identität stützte (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/1710). Eine weitere Gesetzesverschärfung ist für die aktuelle Asylpraxis des BAMF kaum von Bedeutung: Seit dem 27. Februar 2024 sind unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren unter Strafe gestellt (§ 85 Absatz 2 AsylG). Bis zum März 2026 stellte das BAMF nur drei entsprechende Strafanzeigen, eines der Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit bzw. mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 21/4448). Die Fragestellenden beziehen sich in ihren Fragen zum ersten Halbjahr 2026 grundsätzlich auf die Rechtslage bis zum Inkrafttreten der GEAS- (Gemeinsames Europäisches Asylsystem)-Reform zum 12. Juni 2026; soweit für die Zeit vom 12. bis zum 30. Juni 2026 neue europäische Rechtsnormen (direkt) gelten, wird gebeten, entsprechende Angaben zu den inhaltlich zumeist vergleichbaren Rechtsgrundlagen zu machen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2026 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote differenzieren – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Bangladesch, Kolumbien, Marokko, Tunesien, Indien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war im genannten Zeitraum die so genannte bereinigte Gesamtschutzquote, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in der Antwort zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im ersten Halbjahr 2026? c) Wie waren die im Jahr 2024 bzw. die im Jahr 2025 bestandskräftig oder rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte nach unterschiedlichen Status und Formen der Ablehnung bzw. Erledigung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen und Gesamtsummen angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? d) Wie viele Asylgesuche wurden im ersten Halbjahr 2026 nach einer unerlaubten Einreise gestellt (bitte Gesamtzahl nennen und zudem nach Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesem Zeitraum insgesamt gestellt (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylsuchende in diesem Zeitraum kamen aus visumfreien Herkunftsländern (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländer differenzieren), wie viele Asylantragstellende waren mit einem Visum eingereist (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländer differenzieren) und wie viele nachgeborene Kinder im Alter bis unter einem Jahr befanden sich unter den Asylantragstellenden (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und zudem auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländer differenzieren), zu welchen dieser Teilfragen liegen nur Angaben zu Asylsuchenden bzw. nur zu Asylanträgen bzw. zu beiden Gruppen vor (bitte darlegen)?  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG in Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2026 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)? b) Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach den Bezugsstatus Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (bitte jeweils angeben über welchen) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele von ihnen hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten, und in wie vielen Fällen ging es um Asylfolge- oder Zweitanträge? d) Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte in relativen und absoluten Zahlen angeben und nach Schutzstatus sowie den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? e) Wie viele der im genannten Zeitraum gestellten Asylanträge betrafen Frauen bzw. Kinder unter 18 Jahren (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben; bitte diese Angaben zu erwachsenen Frauen bzw. zu Minderjährigen gesondert auch in Bezug auf Asylerstanträge machen)? f) Wie viele der Schutzzuerkennungen (in Bezug auf alle vier Status) durch das BAMF im ersten Halbjahr 2026 bzw. in den Jahren 2015 bis 2025 erfolgten im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Jahren auflisten), welchen Anteil an allen Schutzzuerkennungen machten diese im Rahmen des Familienschutzes gewährten Schutzstatus jeweils aus (bitte entsprechend der genannten Zeiträume auflisten), wie hoch waren die bereinigten Schutzquoten in den genannten Zeiträumen ohne Berücksichtigung von im Rahmen des Familienschutzes gewährten Schutzstatus, und wie schätzt das BAMF die Auswirkungen des Wegfalls des Instituts des Familienschutzes auf die künftige Entwicklung der Schutzquoten des BAMF ein (bitte ausführen)?  3. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung machen zu den Rechtsgrundlagen der im ersten Halbjahr 2026 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG bzw. Familienschutz, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  4. Welche Organisationseinheiten des BAMF wurden im Jahr 2025 (soweit noch nicht vorliegend bitte Angaben für das erste Halbjahr 2025 machen) wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten (bitte genau bezeichnen), und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/5709), welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen), wie wurde die Plausibilität der von den Organisationseinheiten für signifikante Abweichungen im zweiten Halbjahr 2024 gemachten Erklärungen bewertet (Wiederholung der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4448 unbeantwortet gebliebenen Erinnerung, dass entsprechende Angaben in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/1710 fehlten)?  5. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im ersten Halbjahr 2026, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten Schutzquoten aufwiesen, bei mindestens 50 Entscheidungen)?  6. Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das erste Halbjahr 2026 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen differenzieren)? a) Wie stichhaltig ist die Antwort zu Frage 7b auf Bundestagsdrucksache 21/4448, die überdurchschnittlich hohe Aufhebungsquote der Gerichte bei iranischen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 (42,1 Prozent) lasse sich insbesondere mit entscheidungserheblichen Sachverhaltsänderungen im Zeitraum zwischen der Entscheidung des BAMF und der Verhandlung im Gerichtsverfahren erklären, angesichts des Umstands, dass das BAMF bei solchen Sachverhaltsänderungen im laufenden Gerichtsverfahren den mit der Klage angestrebten Schutzstatus von sich aus erteilen und das Verfahren für erledigt erklären könnte, auch um die Verfahren zu beschleunigen und die Verwaltungsjustiz zu entlasten (was auch geschieht, aber offenbar bei weitem nicht in allen entsprechenden Fällen, wie die hohe gerichtliche Aufhebungsquote nach Auffassung der Fragestellenden zeigt; bitte nachvollziehbar begründen)? b) Inwiefern hat das BAMF das Policy Paper von Pro Asyl zur Menschenrechtslage im Iran und zur Asylpraxis in Deutschland, wonach angesichts der zurückgehenden Schutzquoten trotz verschärfter Menschenrechtslage und angesichts problematischer Ablehnungsmuster die Vermutung naheliege, dass „die Schutzquote aus innenpolitischen Gründen bewusst niedrig gehalten wird“ (www.proasyl.de/news/iraner innen-brauchen-mehr-schutz-im-asylverfahren-und-humanitaere-aufna hme/; www.proasyl.de/wp-content/uploads/Iran-PRO-ASYL-Policy-P aper-02_2026-2.pdf), zur Kenntnis genommen und in Bezug auf einen möglichen Korrekturbedarf für die Prüf- und Entscheidungspraxis des BAMF ausgewertet (bitte ausführen und gegebenenfalls begründen, falls diese Studie nicht auf die Stichhaltigkeit der Vorwürfe ausgewertet wurde)? c) Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des BAMF geht), dass die Teilnahme einer Iranerin an Demonstrationen und die Verbreitung von Bildern bzw. Videos hierzu in sozialen Medien keinen Schutzbedarf auslöse, weil damit keine besondere politische oder organisatorische Funktion bei den Protestaktionen ausgeübt wurde und sie auch sonst nicht Mitglied einer Oppositionspartei oder eine bekannte Persönlichkeit sei (bitte begründen), ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das iranische Regime öffentlich auftretende und protestierende Regierungsgegnerinnen nicht verfolgt, soweit diese keine besondere Funktion oder Bekanntheit haben, wenn ja, welche Belege kann sie hierfür nach der mutmaßlichen Ermordung von zehntausenden Protestierenden im Iran Anfang 2026 aufführen, und wenn nein, was unternimmt sie, damit das BAMF Regimegegnerinnen und Regimegegner nicht mit einer solchen Argumentation ablehnt (bitte ausführen)? d) Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des BAMF geht), dass die brutale Vergewaltigung einer Iranerin durch iranische Sicherheitskräfte asylrechtlich irrelevant sei, soweit diese „auf die kriminellen Machenschaften einzelner gewaltbereiter Personen innerhalb der Geheimdienst- oder Polizeiabteilung zurückzuführen“ sei, was nach Auffassung der Fragestellenden verkennt, dass solche schweren Menschenrechtsverletzungen vom iranischen Regime nicht geahndet werden und sie vielmehr Teil der willkürlichen Verfolgungs- und Einschüchterungspolitik des iranischen Regimes sind, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, was unternimmt die Bundesregierung, damit das BAMF Regimegegnerinnen nicht mit einer solchen Argumentation ablehnt (bitte ausführen)? e) Teilt die Bundesregierung das laut dem in Frage 6b genannten Policy Paper in einem BAMF-Bescheid verwandte Argument (wobei es laut Pro Asyl um ein mehrfach verwandtes Argumentationsmuster des BAMF geht), dass bereits die legale Ausreise über den Flughafen gegen die Annahme einer politischen Verfolgung spreche, weil ansonsten spätestens bei der Passkontrolle eine Festnahme hätte erfolgen müssen, obwohl politische Aktivitäten vom iranischen Regime zum Beispiel auch erst zeitversetzt erfasst werden können und/oder eine Ausschreibung zur Festnahme nicht in allen Fällen (sofort) erfolgen muss, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, was unternimmt die Bundesregierung, damit das BAMF Regimegegnerinnen und Regimegegner nicht mit einer solchen Argumentation ablehnt (bitte ausführen)? f) Wie viele weibliche afghanische Staatsangehörige lebten zuletzt mit welchem aufenthaltsrechtlichen bzw. flüchtlingsrechtlichen Status (bitte so genau wie möglich differenzieren) in Deutschland (bitte zudem nach Bundesländern und Voll- bzw. Minderjährigen differenzieren)?  7. Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen Gebieten (z. B. Gaza) sind derzeit anhängig, und wie waren die Asylentscheidungen des BAMF und der Gerichte zu diesen Geflüchteten im ersten Halbjahr 2026 (bitte differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?  8. Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw. Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im ersten Halbjahr 2026 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?  9. Wie viele Asylsuchende wurden im ersten Halbjahr 2026 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern auflisten), und gibt es derzeit relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)? 10. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im ersten Halbjahr 2026 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere? 11. In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2026 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen (bitte auch angeben, wie viel Prozent der ohne Identitätsnachweise Asylerstantragstellenden dies betraf; diese Angabe fehlte in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/4448), und in wie vielen Fällen wurden diese Daten mit welchem Ergebnis ausgewertet (bitte so genau wie möglich ausführen und angeben, aus welchen Gründen hierzu keine genauere Statistik mehr geführt wird – anders als noch in der Vergangenheit, vgl. z. B. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/1710)? 12. Welche Kosten sind infolge der rechtlichen Vorschriften zur Auslesung bzw. Auswertung mobiler Datenträger von Asylsuchenden bislang entstanden (bitte nach Jahren und so differenziert wie möglich auflisten), wie viel Personal war bzw. ist im BAMF mit dieser Aufgabe gebunden, und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund das Kosten- Nutzen-Verhältnis dieser datenschutzrechtlich umstrittenen Maßnahme, auch vor dem Hintergrund der hierdurch erzielten Ergebnisse (bitte begründen; Hinweis: in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4448 wurde die entsprechende Frage 12 von der Bundesregierung so verstanden, als ob Kosten infolge einer Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung, von der in der Frage jedoch keine Rede war, gemeint seien; gemeint sind jedoch alle Kosten infolge der gesetzlichen Neuregelung zur Auslesung und Auswertung von Datenträgern von Asylsuchenden, d. h. die Kosten für die Beschaffung der entsprechenden Technik und Software, die Kosten für das mit dieser Aufgabe befasste Personal usw.)? 13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 nach § 14a Absatz 2 AsylG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18‑Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 14. Wie viele der Asylantragstellenden im ersten Halbjahr 2026 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 15. Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstige Verfahrenserledigung und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), inwieweit verlieren unbegleitete Minderjährige, etwa aus Afghanistan und Somalia, ihren (nationalen) Abschiebungsschutz mit Erreichen der Volljährigkeit, welche Regelungen sind hierzu vorgesehen, außer der Selbstverständlichkeit, dass die Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände getroffen werden müssen, und welche Zahlen liegen dazu vor oder können zumindest annäherungsweise ermittelt werden, in welchem Umfang (nationale Abschiebungs-)Schutzstatus, die an unbegleitete Minderjährige erteilt wurden, nach Erreichen der Volljährigkeit zurückgenommen werden bzw. wurden (bitte ausführen und gegebenenfalls auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? 16. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2026 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte auch die Summen für alle Landgrenzen nennen und nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 45 der Abgeordneten Clara Bünger (Plenarprotokoll 21/67, S. 8116 (C)) so zu verstehen, dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass bei einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. Zurückschiebung von unbegleiteten Minderjährigen an der Grenze die nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verpflichtende Inobhutnahme durch die Jugendämter bei unbegleiteter Einreise nicht gilt, etwa weil sie der Auffassung ist, dass die Einreise verhindert werden soll (bitte ausführen), und wenn ja, was entgegnet sie dem Argument, dass damit das in § 42a SGB VIII geregelte Primat der Kinder- und Jugendhilfe bei tatsächlichem Aufenthalt im Inland ausgehebelt würde (vgl. z. B. https://verfassungsblo g.de/kinderrechte-und-die-geas-reform/), zumal das SGB VIII keine „Fiktion der Nichteinreise“ (vergleichbar dem § 13 Absatz 2 AufenthG) kennt (bitte begründen)? 17. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2026 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte auch differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? 18. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr 2026 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch den Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und die zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben), in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? 19. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2025 bzw. für das erste Halbjahr 2026 (Letzteres soweit vorliegend; bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1710 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Bangladesch, Kolumbien, Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation, Pakistan, Indien und zur Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im ersten Halbjahr 2026 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, bitte zusätzlich nach der Art der Ablehnung unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig differenzieren) und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das Gesamtjahr 2025 bzw. für das erste Halbjahr 2026? c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im ersten Halbjahr 2026 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung, bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw. Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grund (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im ersten Halbjahr 2026 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? f) Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie der „sonstigen Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das erste Halbjahr 2026? g) Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im ersten Halbjahr 2026, wenn auch sonstige Erledigungen den Kategorien „Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung offen“ hinzugezählt werden? h) Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im ersten Halbjahr 2026 aufgrund verlorener Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? 20. Welche Angaben kann das BAMF machen zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren nach § 85 Absatz 2 AsylG, insbesondere wie viele diesbezügliche Strafanzeigen hat das BAMF seit Inkrafttreten der Neuregelung gestellt, wie viele entsprechende Strafverfahren wurden seitdem eingeleitet bzw. wieder eingestellt, und zu wie vielen und welchen gerichtlichen Verurteilungen ist es seitdem gekommen (bitte so genau wie möglich ausführen)? 21. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass zum Stand der Beantwortung der Frage 20d auf Bundestagsdrucksache 21/4448 vom 2. März 2026) gerade einmal drei entsprechende Strafanzeigen vom BAMF gestellt worden waren, die letzte am 10. April 2025, und entspricht dies ihren Erwartungen an die gesetzliche Neuregelung (bitte ausführen), deren Sinnhaftigkeit die Fragestellenden bereits zuvor infrage gestellt haben (vgl. Frage 20c auf Bundestagsdrucksache 21/4448)? 22. Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2026 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 23. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2026 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 24. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Halbjahr 2026 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. In wie vielen Fällen wurde das BAMF im ersten Halbjahr 2026 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 26. Welche Angaben für das erste Halbjahr 2026 lassen sich zu überprüften (vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)? Berlin, den 7. Juli 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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