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Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/656)

dip / drucksache 10.07.2025 · WP 21 · 21/858 · Antwort · Original ↗

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Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/656) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/858 21. Wahlperiode 10.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/656 – Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Asylbewerber, Geduldete sowie weitere vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfasste Personengruppen erhalten in Deutschland zunächst Leistungen nach dem AsylbLG. Während der ersten 36 Monate haben sie dabei regelmäßig Anspruch auf eine Grundversorgung, die in der Erstaufnahmeeinrichtung beginnt. Halten sie sich 36 Monate ununterbrochen in Deutschland auf, können sie von der Grundversorgung einfach zu den Analogleistungen wechseln. Diese entsprechen in ihrer Höhe den Leistungen des Bürgergelds bzw. der Sozialhilfe. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Asylantrag abgelehnt wurde oder nicht. Im Jahr 2025 lag die Ablehnungsquote bei Asylanträgen in Deutschland bis Ende April bei 81,8 Prozent (de.statista.com/statistik/daten/studie/197867/umfrage/a bgelehnte-asylantraege-in-deutschland/). Sie haben dann auch den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie Personen, die Sozialhilfe beziehen. Faktisch besteht somit kein Unterschied mehr zu gesetzlich Versicherten.  1. Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (bitte nach der Gesamtzahl sowie nach den häufigsten zehn Herkunftsländern aufgliedern)? Die Anzahl der Personen für die Jahre 2015 bis 2023 kann der Tabelle zu Frage 1 im Tabellenanhang* entnommen werden. Zahlen für die Jahre 2024 und 2025 liegen noch nicht vor. * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/858 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Bei wie vielen Personen, die zwischen 2015 und 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, handelte es sich im Rahmen des Familiennachzugs um sogenannte subsidiär Schutzberechtigte (bitte nach den zehn häufigsten Herkunftsländern sowie nach Ehepartnern, minderjährigen Kinder und Eltern minderjähriger Kinder aufgliedern)? Subsidiär Schutzberechtigte sind nicht leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).  3. Welche Kosten (staatliche Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen) entfielen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG sowie auf die ebenfalls in § 2 AsylbLG geregelten Leistungen (bitte auflisten) a) nach den Kapiteln 5 bis 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), b) bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, c) für Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG), d) für sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)? Die entsprechenden Bruttoausgaben nach dem AsylbLG für die Jahre 2015 bis 2023 können der Tabelle zu Frage 3 im Tabellenanhang* entnommen werden. Zahlen für die Jahre 2024 und 2025 liegen noch nicht vor.  4. Wie hoch war in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die Zahl der Ausländer, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhielten, jedoch ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich durch vorsätzliches sozialwidriges Verhalten beeinflusst haben, das kausal für die Begründung oder Verlängerung des Aufenthalts war infolge (bitte auflisten) a) Vernichtung des Passes, b) Angabe einer falschen Identität, c) fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren, d) Verhinderung der Abschiebung oder Überstellung in Dublin-Fällen durch Untertauchen oder Umzug, z. B. in die Räumlichkeiten einer Kirchengemeinde (Kirchenasyl), e) Verstoßes gegen Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten?  5. Welche Folgen (z. B. Sanktionen oder Leistungsbezugsende) hatte der Rechtsmissbrauch jeweils für die in Frage 4 aufgelisteten vorsätzlichen sozialwidrigen Verhaltensweisen (bitte auflisten)? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Analogleistungen erhalten AsylbLG-Leistungsberechtigte, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Zudem sieht das AsylbLG vor, dass die Nicht-Mitwirkung im Asylverfahren gemäß § 1a Absatz 5 AsylbLG Anspruchseinschränkungen nach sich zieht. Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/858 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, sieht das AsylbLG gemäß § 1 Absatz 4 AsylbLG einen Leistungsausschluss vor.  6. Wie viele minderjährige Kinder erhielten in den Jahren von 2015 bis 2025 weiterhin Analogleistungen, wenn ein Elternteil von Analogleistungen ausgeschlossen wurde, weil er sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat? Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Analogleistungen, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft diese erhält. In der amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.  7. Wie viele Bezieher von Analogleistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2015 bis 2025 per Haftbefehl polizeilich gesucht?  8. Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils Haftentlassungsgeld und gleichzeitig Analogleistungen nach dem SGB XII, und in welcher Höhe wurde das Haftentlassungsgeld jeweils in die Berechnung des Einkommens einbezogen?  9. Wie viele Personen, die in den Jahren von 2015 bis 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Auslandsaufenthalte wesentlich unterbrochen, und aus welchem Grund (z. B. durch einen längeren Aufenthalt im Ausland ohne Genehmigung)? Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen vor. 10. Wie hoch waren in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die anfallenden Kosten für die Bearbeitung von Asylklagen, einschließlich der Kosten für staatlich geförderte Asylverfahrensberatungen, und wie viel davon betraf Bezieher von Analogleistungen (bitte pro Jahr nach Kosten für Gerichtsverfahren und Kosten für Asylverfahrensberatungen aufschlüsseln)? Dem BAMF sind im erfragten Zeitraum durch (auch ggf. teilweise) verlorene Asyl-Gerichtsverfahren folgende Kosten entstanden: Für die Jahre 2015 und 2016 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 des Abgeordneten Dr. Michael Kaufmann auf Bundestagsdrucksache 21/19 verwiesen. Für die Jahre 2017 bis 2021 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20i der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2309 verwiesen. Für das Jahr 2022 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17g der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709 verwiesen. Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23f der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12228 verwiesen. Für das Jahr 2024 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24h der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14923 verwiesen. Für das Jahr 2025 (Stichtag: 3. Juli 2025) belaufen sich die Gesamtkosten aller (auch gegebenenfalls teilweise) verlorenen Asyl-Gerichtsverfahren auf 7 081 537,36 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 83b AsylG keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in asylrechtlichen Streitigkeiten erhoben werden. Kosten können jedoch für die rechtsanwaltliche Vertretung der Kläger anfallen, die das BAMF bei einem Unterliegen im gerichtlichen Verfahren teilweise oder ganz zu erstatten hat. Rückschlüsse auf die Qualität der Asyl-Entscheidungen des BAMF lassen sich allein aus der Höhe der Kosten nicht ziehen. Eine Ursache für anderslautende Urteile der Verwaltungsgerichte kann der Umstand sein, dass die beklagte Entscheidung des BAMF zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung oftmals bereits einige Monate, teilweise aber auch mehrere Jahre, zurücklag. Daher kann die Beurteilung der Gerichte durch zwischenzeitliche Veränderungen, die das BAMF bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte (wie die Geburt von Kindern oder eine veränderte Situation im Herkunftsland), zwangsläufig abweichen. Solche Veränderungen wirken sich bei der gerichtlichen Entscheidung je nach Sachlage zu Gunsten der Kläger aus. Das BAMF führt anlassbezogene Überprüfungen gerichtlich anhängiger Asylverfahren durch, was wiederum zu Abhilfeentscheidungen führen kann. Zudem überprüft das BAMF im Rahmen der aktiven Prozessführung auf Anfrage der Gerichte und Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig ergangene Bescheide in gerichtlichen Verfahren und ändert bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Schutzform den Ausgangsbescheid entsprechend ab. Bezüglich der Kosten für Asylverfahrensberatungen: Die staatliche Asylverfahrensberatung, ausgeübt von Mitarbeitenden des BAMF, wurde in den Jahren 2019 bis 2022 angeboten. Personen im Klageverfahren waren nicht berechtigt, an der Beratung teilzunehmen. Somit sind in diesem Bereich keine Kosten entstanden. Seit dem Jahr 2023 gibt es eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung, die vom Bund gefördert wird. Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung richtet sich grundsätzlich an alle Antragstellenden ab Zeitpunkt der Äußerung des Schutzgesuches bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Asylverfahren. Eine Zuordnung der beratenen Personen nach Beziehern von Grundleistungen oder Analogleistungen nach dem AsylbLG ist nicht möglich. Eine direkte Zuordnung der entstandenen Kosten zu Beratungsleistungen hinsichtlich möglicher Klageverfahren ist ebenfalls nicht möglich. Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 118 185 irakisch 23 270 russisch 10 365 nigerianisch 7 750 iranisch 7 360 türkisch 6 345 afghanisch 5 990 syrisch 5 700 georgisch 3 060 mazedonisch 1 515 ukrainisch 1 145 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Tabellen zu der Frage 1 Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2023 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Anlage Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2022 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 156 025 irakisch 27 130 russisch 14 975 afghanisch 11 955 nigerianisch 10 990 iranisch 10 175 syrisch 7 845 türkisch 6550 serbisch 4 900 libanesisch 4 530 armenisch 3 455 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2021 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 189 045 irakisch 29 020 russisch 16 845 afghanisch 19 735 nigerianisch 13 315 iranisch 13 165 syrisch 9 980 türkisch 7670 serbisch 5 065 libanesisch 5 150 armenisch 4 815 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2020 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 210 355 afghanisch 29 695 irakisch 29 485 russisch 17 920 nigerianisch 13 850 iranisch 13 365 syrisch 9 190 türkisch 6 595 armenisch 6 215 pakistanisch 6 190 serbisch 5 255 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2019 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 206 747 afghanisch 33 390 irakisch 27 313 russisch 17 277 nigerianisch 11 643 iranisch 10 910 syrisch 8 475 pakistanisch 7 129 armenisch 6 300 serbisch 5 625 türkisch 5 553 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2018 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 219 020 afghanisch 44 889 irakisch 25 925 russisch 17 218 iranisch 10 392 nigerianisch 9 882 pakistanisch 9 091 syrisch 7 420 armenisch 6 734 serbisch 6 495 Libanon 5 226 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2017 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 233 918 afghanisch 56 040 irakisch 24 941 russisch 15 796 pakistanisch 10 664 iranisch 10 438 syrisch 8 884 nigerianisch 8 818 kosovoarisch 6 574 albanisch 6 514 armenisch 5 946 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2016 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 160 838 afghanisch 20 100 syrisch 11 623 russisch 10 987 serbisch 9 358 albanisch 8 844 irakisch 8 173 kosovoarisch 7 722 pakistanisch 6 962 somalisch 6 176 nigerianisch 5 853 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2015 in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs Staatsangehörigkeit Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Paragraph 2 Insgesamt 86 549 serbisch 8 114 russisch 7 825 afghanisch 7 803 syrisch 4 322 eretreisch 4 063 kosovoarisch 3 581 mazedonisch 3 572 somalisch 3 359 iranisch 3 207 pakistanisch 3 189 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Jahr Bruttoausgaben für Leistungen nach Paragraph 2 (Analogleistungen) zusammen, in 1000 Euro Bruttoausgaben für Leistungen nach Paragraph 2 (Analogleistungen), davon: Hilfe zum Lebensunterhalt, in 1000 Euro Bruttoausgaben für Leistungen nach Paragraph 2 (Analogleistungen), davon: Besondere Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des 12. Sozialgesetzbuchs, in 1000 Euro Bruttoausgaben für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach Paragraph 4, in 1000 Euro Bruttoausgaben für Arbeitsgelegenheiten nach Paragraph 5, in 1000 Euro Bruttoausgaben für Sonstige Leistungen nach Paragraph 6, in 1000 Euro 2015 489 112 399 893 89 219 830 009 15 426 111 208 2016 1 065 756 889 298 176 458 1 423 044 26 674 144 945 2017 1 880 810 1 524 552 356 258 862 361 15 307 68 836 2018 2 061 125 1 630 206 430 919 492 474 12 687 44 253 2019 2 006 808 1 569 819 436 989 474 082 11 317 45 375 2020 1 924 516 1 483 554 440 962 417 113 9 970 45 504 2021 1 875 638 1 447 237 428 401 419 765 10 145 52 332 2022 1 693 022 1 291 699 401 324 689 673 14 529 145 788 2023 1 557 602 1 176 987 380 615 763 771 12 535 85 740 Ende der Tabelle. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Tabelle zu der Frage 3 Bruttoausgaben in Deutschland nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Regelleistungen nach Paragraph 2 sowie besondere Leistungen nach den Paragraphen 2, 4, 5 und 6 - Zeitvergleich ab 2015 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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