Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/656)
Text
Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (Antwort zu Drs. 21/656)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/858
21. Wahlperiode 10.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/656 –
Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylbewerber, Geduldete sowie weitere vom Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) umfasste Personengruppen erhalten in Deutschland zunächst
Leistungen nach dem AsylbLG. Während der ersten 36 Monate haben sie dabei
regelmäßig Anspruch auf eine Grundversorgung, die in der
Erstaufnahmeeinrichtung beginnt.
Halten sie sich 36 Monate ununterbrochen in Deutschland auf, können sie von
der Grundversorgung einfach zu den Analogleistungen wechseln. Diese
entsprechen in ihrer Höhe den Leistungen des Bürgergelds bzw. der Sozialhilfe.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Asylantrag abgelehnt wurde oder nicht. Im
Jahr 2025 lag die Ablehnungsquote bei Asylanträgen in Deutschland bis Ende
April bei 81,8 Prozent (de.statista.com/statistik/daten/studie/197867/umfrage/a
bgelehnte-asylantraege-in-deutschland/).
Sie haben dann auch den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie
Personen, die Sozialhilfe beziehen. Faktisch besteht somit kein Unterschied
mehr zu gesetzlich Versicherten.
1. Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (bitte nach der Gesamtzahl sowie nach den
häufigsten zehn Herkunftsländern aufgliedern)?
Die Anzahl der Personen für die Jahre 2015 bis 2023 kann der Tabelle zu
Frage 1 im Tabellenanhang* entnommen werden. Zahlen für die Jahre 2024
und 2025 liegen noch nicht vor.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/858 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 10. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Bei wie vielen Personen, die zwischen 2015 und 2025 Analogleistungen
nach § 2 AsylbLG bezogen, handelte es sich im Rahmen des
Familiennachzugs um sogenannte subsidiär Schutzberechtigte (bitte nach den
zehn häufigsten Herkunftsländern sowie nach Ehepartnern,
minderjährigen Kinder und Eltern minderjähriger Kinder aufgliedern)?
Subsidiär Schutzberechtigte sind nicht leistungsberechtigt nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
3. Welche Kosten (staatliche Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen)
entfielen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils auf die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG sowie auf die ebenfalls in § 2 AsylbLG
geregelten Leistungen (bitte auflisten)
a) nach den Kapiteln 5 bis 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII),
b) bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG,
c) für Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG),
d) für sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)?
Die entsprechenden Bruttoausgaben nach dem AsylbLG für die Jahre 2015 bis
2023 können der Tabelle zu Frage 3 im Tabellenanhang* entnommen werden.
Zahlen für die Jahre 2024 und 2025 liegen noch nicht vor.
4. Wie hoch war in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die Zahl der
Ausländer, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhielten, jedoch ihre
Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich durch vorsätzliches sozialwidriges
Verhalten beeinflusst haben, das kausal für die Begründung oder
Verlängerung des Aufenthalts war infolge (bitte auflisten)
a) Vernichtung des Passes,
b) Angabe einer falschen Identität,
c) fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren,
d) Verhinderung der Abschiebung oder Überstellung in Dublin-Fällen
durch Untertauchen oder Umzug, z. B. in die Räumlichkeiten einer
Kirchengemeinde (Kirchenasyl),
e) Verstoßes gegen Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten?
5. Welche Folgen (z. B. Sanktionen oder Leistungsbezugsende) hatte der
Rechtsmissbrauch jeweils für die in Frage 4 aufgelisteten vorsätzlichen
sozialwidrigen Verhaltensweisen (bitte auflisten)?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Analogleistungen erhalten AsylbLG-Leistungsberechtigte, die sich seit 36
Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die
Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Zudem sieht das AsylbLG vor, dass die Nicht-Mitwirkung im Asylverfahren
gemäß § 1a Absatz 5 AsylbLG Anspruchseinschränkungen nach sich zieht. Für
vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Asylantrag durch eine
Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 29
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als
unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1
zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/858 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch
wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, sieht das AsylbLG gemäß
§ 1 Absatz 4 AsylbLG einen Leistungsausschluss vor.
6. Wie viele minderjährige Kinder erhielten in den Jahren von 2015 bis
2025 weiterhin Analogleistungen, wenn ein Elternteil von
Analogleistungen ausgeschlossen wurde, weil er sich rechtsmissbräuchlich verhalten
hat?
Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer
Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Analogleistungen, wenn mindestens ein
Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft diese erhält. In der amtlichen
Asylbewerberleistungsstatistik liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
7. Wie viele Bezieher von Analogleistungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2015 bis 2025 per Haftbefehl
polizeilich gesucht?
8. Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils
Haftentlassungsgeld und gleichzeitig Analogleistungen nach dem
SGB XII, und in welcher Höhe wurde das Haftentlassungsgeld jeweils in
die Berechnung des Einkommens einbezogen?
9. Wie viele Personen, die in den Jahren von 2015 bis 2025
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet
durch Auslandsaufenthalte wesentlich unterbrochen, und aus welchem
Grund (z. B. durch einen längeren Aufenthalt im Ausland ohne
Genehmigung)?
Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellungen
vor.
10. Wie hoch waren in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die anfallenden
Kosten für die Bearbeitung von Asylklagen, einschließlich der Kosten
für staatlich geförderte Asylverfahrensberatungen, und wie viel davon
betraf Bezieher von Analogleistungen (bitte pro Jahr nach Kosten für
Gerichtsverfahren und Kosten für Asylverfahrensberatungen
aufschlüsseln)?
Dem BAMF sind im erfragten Zeitraum durch (auch ggf. teilweise) verlorene
Asyl-Gerichtsverfahren folgende Kosten entstanden:
Für die Jahre 2015 und 2016 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 31 des Abgeordneten Dr. Michael Kaufmann auf
Bundestagsdrucksache 21/19 verwiesen.
Für die Jahre 2017 bis 2021 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 20i der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/2309 verwiesen.
Für das Jahr 2022 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17g der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709
verwiesen.
Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23f der
Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12228
verwiesen.
Für das Jahr 2024 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24h der
Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14923
verwiesen.
Für das Jahr 2025 (Stichtag: 3. Juli 2025) belaufen sich die Gesamtkosten
aller (auch gegebenenfalls teilweise) verlorenen Asyl-Gerichtsverfahren auf
7 081 537,36 Euro.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 83b AsylG keine Gerichtskosten
(Gebühren und Auslagen) in asylrechtlichen Streitigkeiten erhoben werden.
Kosten können jedoch für die rechtsanwaltliche Vertretung der Kläger anfallen,
die das BAMF bei einem Unterliegen im gerichtlichen Verfahren teilweise oder
ganz zu erstatten hat.
Rückschlüsse auf die Qualität der Asyl-Entscheidungen des BAMF lassen sich
allein aus der Höhe der Kosten nicht ziehen. Eine Ursache für anderslautende
Urteile der Verwaltungsgerichte kann der Umstand sein, dass die beklagte
Entscheidung des BAMF zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung oftmals bereits
einige Monate, teilweise aber auch mehrere Jahre, zurücklag. Daher kann die
Beurteilung der Gerichte durch zwischenzeitliche Veränderungen, die das
BAMF bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte (wie die Geburt
von Kindern oder eine veränderte Situation im Herkunftsland), zwangsläufig
abweichen. Solche Veränderungen wirken sich bei der gerichtlichen
Entscheidung je nach Sachlage zu Gunsten der Kläger aus.
Das BAMF führt anlassbezogene Überprüfungen gerichtlich anhängiger
Asylverfahren durch, was wiederum zu Abhilfeentscheidungen führen kann. Zudem
überprüft das BAMF im Rahmen der aktiven Prozessführung auf Anfrage der
Gerichte und Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig ergangene Bescheide in
gerichtlichen Verfahren und ändert bei Vorliegen der Voraussetzungen der
jeweiligen Schutzform den Ausgangsbescheid entsprechend ab.
Bezüglich der Kosten für Asylverfahrensberatungen:
Die staatliche Asylverfahrensberatung, ausgeübt von Mitarbeitenden des
BAMF, wurde in den Jahren 2019 bis 2022 angeboten. Personen im
Klageverfahren waren nicht berechtigt, an der Beratung teilzunehmen. Somit sind in
diesem Bereich keine Kosten entstanden.
Seit dem Jahr 2023 gibt es eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung,
die vom Bund gefördert wird. Die behördenunabhängige
Asylverfahrensberatung richtet sich grundsätzlich an alle Antragstellenden ab Zeitpunkt der
Äußerung des Schutzgesuches bis zur unanfechtbaren Entscheidung im
Asylverfahren. Eine Zuordnung der beratenen Personen nach Beziehern von
Grundleistungen oder Analogleistungen nach dem AsylbLG ist nicht möglich.
Eine direkte Zuordnung der entstandenen Kosten zu Beratungsleistungen
hinsichtlich möglicher Klageverfahren ist ebenfalls nicht möglich.
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 118 185
irakisch 23 270
russisch 10 365
nigerianisch 7 750
iranisch 7 360
türkisch 6 345
afghanisch 5 990
syrisch 5 700
georgisch 3 060
mazedonisch 1 515
ukrainisch 1 145
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Tabellen zu der Frage 1
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2023
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Anlage
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2022
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 156 025
irakisch 27 130
russisch 14 975
afghanisch 11 955
nigerianisch 10 990
iranisch 10 175
syrisch 7 845
türkisch 6550
serbisch 4 900
libanesisch 4 530
armenisch 3 455
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2021
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 189 045
irakisch 29 020
russisch 16 845
afghanisch 19 735
nigerianisch 13 315
iranisch 13 165
syrisch 9 980
türkisch 7670
serbisch 5 065
libanesisch 5 150
armenisch 4 815
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2020
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 210 355
afghanisch 29 695
irakisch 29 485
russisch 17 920
nigerianisch 13 850
iranisch 13 365
syrisch 9 190
türkisch 6 595
armenisch 6 215
pakistanisch 6 190
serbisch 5 255
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2019
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 206 747
afghanisch 33 390
irakisch 27 313
russisch 17 277
nigerianisch 11 643
iranisch 10 910
syrisch 8 475
pakistanisch 7 129
armenisch 6 300
serbisch 5 625
türkisch 5 553
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2018
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 219 020
afghanisch 44 889
irakisch 25 925
russisch 17 218
iranisch 10 392
nigerianisch 9 882
pakistanisch 9 091
syrisch 7 420
armenisch 6 734
serbisch 6 495
Libanon 5 226
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2017
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 233 918
afghanisch 56 040
irakisch 24 941
russisch 15 796
pakistanisch 10 664
iranisch 10 438
syrisch 8 884
nigerianisch 8 818
kosovoarisch 6 574
albanisch 6 514
armenisch 5 946
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2016
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 160 838
afghanisch 20 100
syrisch 11 623
russisch 10 987
serbisch 9 358
albanisch 8 844
irakisch 8 173
kosovoarisch 7 722
pakistanisch 6 962
somalisch 6 176
nigerianisch 5 853
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger nach Paragraph 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes 2015
in Deutschland nach den 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten des Berichtsjahrs
Staatsangehörigkeit
Empfängerinnen und
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
nach Paragraph 2
Insgesamt 86 549
serbisch 8 114
russisch 7 825
afghanisch 7 803
syrisch 4 322
eretreisch 4 063
kosovoarisch 3 581
mazedonisch 3 572
somalisch 3 359
iranisch 3 207
pakistanisch 3 189
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Jahr
Bruttoausgaben für Leistungen
nach Paragraph 2
(Analogleistungen)
zusammen, in 1000 Euro
Bruttoausgaben für Leistungen
nach Paragraph 2
(Analogleistungen), davon:
Hilfe zum Lebensunterhalt, in
1000 Euro
Bruttoausgaben für
Leistungen nach Paragraph 2
(Analogleistungen), davon:
Besondere Leistungen nach
dem 5. bis 9. Kapitel des 12.
Sozialgesetzbuchs, in 1000
Euro
Bruttoausgaben für Leistungen
bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt
nach Paragraph 4, in 1000
Euro
Bruttoausgaben für
Arbeitsgelegenheiten nach
Paragraph 5, in 1000 Euro
Bruttoausgaben für Sonstige
Leistungen nach Paragraph 6,
in 1000 Euro
2015 489 112 399 893 89 219 830 009 15 426 111 208
2016 1 065 756 889 298 176 458 1 423 044 26 674 144 945
2017 1 880 810 1 524 552 356 258 862 361 15 307 68 836
2018 2 061 125 1 630 206 430 919 492 474 12 687 44 253
2019 2 006 808 1 569 819 436 989 474 082 11 317 45 375
2020 1 924 516 1 483 554 440 962 417 113 9 970 45 504
2021 1 875 638 1 447 237 428 401 419 765 10 145 52 332
2022 1 693 022 1 291 699 401 324 689 673 14 529 145 788
2023 1 557 602 1 176 987 380 615 763 771 12 535 85 740
Ende der Tabelle.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025: Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Tabelle zu der Frage 3
Bruttoausgaben in Deutschland nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Regelleistungen nach Paragraph 2 sowie besondere Leistungen nach den Paragraphen 2, 4, 5 und 6 - Zeitvergleich ab 2015
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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