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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention

dip / drucksache 27.08.2025 · WP 21 · 21/1387 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1387 21. Wahlperiode 27.08.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention A. Problem und Ziel Zur Vermeidung eines Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB) und einer damit einhergehenden Gefährdung langfristig entwickelter Behandlungserfolge gibt es mit der Krisenintervention gemäß § 67h StGB bei einer akuten Verschlechterung des Zustands oder eines Suchtmittel-Rückfalls des Verurteilten die Möglichkeit einer nur vorübergehenden und zunächst für die Dauer von drei Monaten beschränkten erneuten Unterbringung des Verurteilten zur stationären Behandlung. Drohen zugleich erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten, also Verbrechen oder schwerwiegende Vergehen, so erklärt das zuständige Gericht die Krisenintervention zugleich für sofort vollziehbar (§ 463 Absatz 6 Satz 3 StPO). Im Zusammenhang mit dieser sofort vollziehbaren Krisenintervention fehlt es jedoch an einer Regelung, die eine zügige Vollstreckung dieser Anordnung und die Rückführung in die stationäre Behandlung erlaubt, so wie es § 453c Absatz 1 StPO für den Fall des beabsichtigten Widerrufs der Bewährungsaussetzung mit dem Erlass eines Sicherungshaftbefehls für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ermöglicht. Denn für die Vollstreckung einer angeordneten Krisenintervention ist gemäß § 457 Absatz 2 StPO grundsätzlich zunächst eine Ladung zum Strafantritt erforderlich. Erst wenn sich der Verurteilte trotz dieser Ladung nicht zum Strafantritt gestellt hat oder der Verdacht auf eine Flucht besteht, ist die Vollstreckungsbehörde gemäß § 457 Absatz 2 StPO zum Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls befugt, der sodann sofort vollzogen werden kann. Näher ausgestaltet wird das Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls in den Strafvollstreckungsordnungen der Länder. Demnach kann zur Beschleunigung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine mündliche Ladung zum sofortigen Strafantritt erfolgen und unmittelbar mit einem Haftbefehl, für den Fall, dass der freiwillige Strafantritt ausbleibt, verbunden werden. Damit ist aber selbst im Falle der Anordnung der sofort vollziehbaren Krisenintervention gemäß § 67h StGB, § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO bei einer mündlichen Ladung des Verurteilten zum sofortigen Strafantritt mindestens einen Tag abzuwarten und ihm in dieser Zeit die Gelegenheit zum sofortigen Strafantritt zu geben. Hierbei sind nun besonders eilbedürftige Fallkonstellationen möglich, in denen auf Grund einer akuten Dekompensation des Verurteilten und drohender erheblicher rechtswidriger Straftaten selbst die kurze Dauer von nur einem Tag nicht abgewartet werden kann. B. Lösung In Anlehnung an die Regelung des § 453c Absatz 1 StPO zum Erlass eines Sicherungshaftbefehls im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sieht der Gesetzentwurf eine Änderung des § 463 Absatz 6 StPO und Einfügung eines neuen § 463 Absatz 6a StPO zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines sofort vollziehbaren Sicherungsunterbringungsbefehls im Vorfeld oder mit der noch nicht rechtskräftigen Anordnung einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB und deren sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO, sowie den Erlass eines sofort vollziehbaren Unterbringungsbefehls im Nachgang einer bereits rechtskräftigen und sofort vollziehbaren Anordnung der Krisenintervention gemäß § 67h StGB, § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO vor. Diese Neuregelung ermöglicht, dass die sofort vollziehbare Krisenintervention besser als bislang auch Eilmaßnahmen bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter mit einer zügigen Rückführung in die stationäre Therapie im Maßregelvollzug für die Dauer der angeordneten Krisenintervention erfasst. Damit wird maßgeblich zu einer Verhinderung erheblicher Straftaten psychisch erkrankter Verurteilter beigetragen. Außerdem wird ein konsequenter Gleichlauf der Vollstreckungsregeln in der Strafprozessordnung bei einer Maßregel der Sicherung und Besserung auf der einen und einer Freiheitsstrafe auf der anderen Seite hergestellt. C. Alternativen Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes, der jedoch aus den zu Abschnitt A genannten Gründen unbefriedigend ist. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Infolge des Erlasses und der sofortigen Vollstreckung eines (Sicherungs-) Unterbringungsbefehls ist die zeitnahe Bereitstellung eines Platzes im stationären Maßregelvollzug zur vorübergehenden und auf den Zeitraum der Krisenintervention beschränkten Behandlung erforderlich („Krisenbett“). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch nach der bereits geltenden Rechtslage infolge einer sofort vollziehbaren Anordnung der Krisenintervention frühestens nach einem Tag und erfolgloser mündlicher Ladung zum sofortigen Strafantritt bzw. Wiederaufnahme in der stationären Behandlung ein entsprechender Behandlungsplatz zur Verfügung stehen muss. Mit der vorliegend beabsichtigten Gesetzesinitiative würde dieser Zeitpunkt lediglich um einen Tag vorverlagert werden, so dass insoweit zusätzliche Kosten für die stationäre Unterbringung im Maßregelvollzug anfallen können. E. Sonstige Kosten Keine. F. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Gesetzesänderung dürfte es zu keinem spürbaren Anstieg des Vollstreckungsaufwands der Strafvollstreckungsbehörden kommen. Anstelle eines späteren Erlasses des Vollstreckungshaftbefehls nach Abwarten der fruchtlosen Ladung zum Strafantritt nach der bestehenden Gesetzeslage kann die Strafverfolgungsbehörde mit der vorliegenden Änderung bereits unmittelbar mit der gerichtlichen Anordnung der Krisenintervention und deren sofortigen Vollstreckbarkeit (§ 67h StGB, § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO) tätig werden und einen (Sicherungs-)Unterbringungsbefehl erlassen. Hieraus ergibt sich hinsichtlich der Vollstreckung lediglich eine zeitliche Vorverlagerung der Antragsstellung und des damit einhergehenden Entscheidungsaufwands. Eine spürbare Zunahme des Erfüllungsaufwands dürfte daher insgesamt nicht zu erwarten sein. Mit dem für die zügige Vollstreckung einer sofort vollziehbaren Krisenintervention erforderlichen Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls können aber die Anforderungen an die Verfahrensbehandlung durch die zuständigen Gerichte im Allgemeinen sowie der Strafvollstreckungskammern im Besonderen steigen. Im äußersten Fall kann eine sofortige Entscheidung über eine entsprechende Sicherungsunterbringung erforderlich sein und auch erwartet werden. In organisatorischer Hinsicht ist dabei zu bedenken, dass derzeit keine flächendeckenden Bereitschaftsdienste der Strafvollstreckungskammern eingerichtet sind, die Richter oftmals zugleich in Strafkammern eingebunden und deshalb aufgrund von Sitzungstätigkeiten auch tagsüber nicht uneingeschränkt verfügbar sind und die Entscheidung durch die „große“ Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern zu treffen ist. Eine sofortige Bearbeitung der Verfahren wird daher vor organisatorische Herausforderungen gestellt werden. Dies erscheint jedoch vor dem Hintergrund der bezweckten Regelung auch und insbesondere im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hinnehmbar. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass eine solche unverzügliche Vollstreckung der sofort vollziehbaren Krisenintervention eher eine Ausnahme als die Regel darstellen dürfte. Insoweit ist eine Überforderung der Strafvollstreckungskammern nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung § 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „In diesem Fall findet § 457 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer Ladung des Verurteilten oder eines Fluchtverdachts für den Erlass eines Unterbringungsbefehls nicht bedarf.“ 2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Krisenintervention gemäß § 67h des Strafgesetzbuches und deren sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 463 Absatz 6 Satz 3 angeordnet werden, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Beschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen oder unter den Voraussetzungen des § 112 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil Zur Vermeidung eines Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung (§§ 63, 64 StGB) und einer damit einhergehenden Gefährdung langfristig entwickelter Behandlungserfolge gibt es mit der Krisenintervention gemäß § 67h StGB die Möglichkeit einer nur vorübergehenden erneuten Unterbringung des Verurteilten zur stationären Behandlung bei einer akuten Verschlechterung seines Zustands. Im Zusammenhang mit dieser Krisenintervention fehlt es jedoch an einer Regelung, die eine zügige Vollstreckung dieser Anordnung und die Rückführung in die stationäre Behandlung erlaubt, so wie es § 453c Absatz 1 StPO für den Fall des beabsichtigten Widerrufs der Bewährungsaussetzung mit dem Erlass eines Sicherungshaftbefehls ermöglicht. Denn für die Vollstreckung einer angeordneten Krisenintervention ist gemäß § 457 Absatz 2 StPO grundsätzlich zunächst eine Ladung zum Strafantritt erforderlich. Erst wenn sich der Verurteilte trotz dieser Ladung nicht gemeldet hat oder der Verdacht auf eine Flucht besteht, ist die Vollstreckungsbehörde gemäß § 457 Absatz 2 StPO zum Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls befugt, der sodann sofort vollzogen werden kann. Näher ausgestaltet wird das Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls in den Strafvollstreckungsordnungen der Länder, wonach vielfach unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschleunigung auch eine mündliche Ladung zum sofortigen Strafantritt erfolgen und direkt mit einem Haftbefehl, für den Fall, dass der freiwillige Strafantritt ausbleibt, verbunden werden kann. Eine vorherige Ladung ist sogar dann erforderlich, wenn das Gericht gemäß § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO die Anordnung der Krisenintervention nach § 67h StGB für sofort vollziehbar erklärt. Diese Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat im Falle drohender erheblicher rechtswidriger Taten des Verurteilten nämlich nicht den Zweck, die erforderliche Ladung entfallen zu lassen. Auch wenn die Beschwerde und sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Krisenintervention gemäß § 67h Absatz 1 Satz 1, 2 StGB grundsätzliche keine Vollzugshemmung gemäß § 307 Absatz 1 StPO zur Folge haben und § 463 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. § 462 Absatz 3 Satz 1 StPO nur in besonderen Fällen und auch nur für die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufschiebende Wirkung entfalten, ist weitgehend anerkannt, dass das Ergebnis einer Beschwerdeentscheidung entsprechend § 449 StPO abgewartet wird, bis ein Urteil oder eine abschließende Beschlussentscheidung vollstreckt wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird damit zwar der möglichen besonderen Eilbedürftigkeit von Kriseninterventionsmaßnahmen gemäß § 67h Absatz 1 Satz 1 und 2 StGB gerecht. Eine Beschleunigung der Vollstreckung mit der Folge eines sofort vollziehbaren Vollstreckungshaftbefehls zur Festnahme des ggf. unerreichbaren Verurteilten ergibt sich hieraus jedoch gerade nicht. Dieses Erfordernis zur Ladung ist nur dann nicht gegeben, soweit ein Strafgefangener entwichen ist oder sich sonst dem Vollzug entzogen hat. Damit ist aber selbst im Falle der Anordnung der sofort vollziehbaren Krisenintervention gemäß § 67h StGB, § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO bei einer mündlichen Ladung des Verurteilten mindestens einen Tag abzuwarten und ihm in dieser Zeit die Gelegenheit zum sofortigen Strafantritt zu geben. Hieraus können sich besonders eilbedürftige Fallkonstellationen ergeben, in denen auf Grund einer akuten Dekompensation des Verurteilten und drohender erheblicher Straftaten eine Ladung und selbst die kurze Dauer von nur einem Tag nicht abgewartet werden kann. Eine entsprechende Anpassung der Strafvollstreckungsordnungen der Länder genügt nicht. Diese wurden von den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz beschlossen. Es handelt sich demnach lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die nicht als gesetzliche Rechtsgrundlage oder Eingriffsermächtigung für den Erlass eines Vollstreckungs- und Haftbefehls geeignet ist. Erforderlich ist daher eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage mit der Änderung der entsprechenden Regelungen in der Strafprozessordnung (§ 463). Soweit eine (vorläufige) Unterbringung zur Gefahrenabwehr nach landesgesetzlichen Regelungen im Einzelfall möglich ist, so sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Unterbringung von einer befristeten Invollzugsetzung der Unterbringung im Zuge der Krisenintervention grundlegend verschieden und daher nicht vergleichbar. Die vorliegende Änderung des § 463 Absatz 6 StPO und Einfügung des § 463 Absatz 6a StPO ist mit dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Grundsätzlich sichert das in § 457 Absatz 2 StPO sowie den Strafvollstreckungsordnungen der Länder enthaltene Ladungserfordernis die Verhältnismäßigkeit der Art und Weise der Durchsetzung des Strafanspruches (BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 – 2 BvR 1811/03; vgl. auch Nestler, in: MüKo, StPO, 1. Auflage, 2019, § 457, Rn. 39ff. m. w. N.). Ein Absehen von diesem Ladungserfordernis ist nur zulässig, soweit die vorzunehmende Abwägung der Gesamtumstände eine sofortige und unverzügliche Vollstreckung gebietet. Die mit der vorliegenden Änderung des § 463 Absatz 6 StPO und Einfügung des § 463 Absatz 6a StPO beabsichtigte Möglichkeit zum Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls ist auf vereinzelte und besondere Fallkonstellationen beschränkt, die an die Voraussetzungen der sofortigen Anordnung einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB und § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO anknüpfen. Tatbestandlich erfordert bereits die Anordnung der Krisenintervention gemäß § 67h Absatz 1 StGB eine „akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten“, sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Vermeidung eines eingriffsintensiveren Widerrufs nach § 67g StGB. Für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO ist darüber hinaus erforderlich, dass erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten in dem Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme in die stationäre Betreuung nach der Kriseninterventionsanordnung drohen. Mildere Mittel wie beispielsweise ambulante Behandlungen des Verurteilten sind in den vorliegenden Fallkonstellationen mangels vergleichbarer Wirkung und Verhinderung drohender Straftaten damit regelmäßig ausgeschlossen. Mit dem Vorliegen dieser hohen tatbestandlichen Voraussetzungen ist somit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafvollstreckung gewahrt. Auch mit dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes ist die vorliegende Gesetzesänderung vereinbar. Dieses Recht umfasst auch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen und das Abwarten mit der Vollstreckung bis zur Rechtskraft. Soweit konkret jedoch überwiegende öffentliche Belange festzustellen sind, kann dieser Grundsatz zum Nachteil des Grundrechtsträgers und zur Sicherung unaufschiebbarer Maßnahmen zurückgestellt werden (vgl. BT-Drucksache 16/1993, S. 24, Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 463 Absatz 5 StPO) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Führungsaufsicht). Wie schon mit der Anordnung der Krisenintervention gemäß § 67h Absatz 1 Satz 1 und 2 StGB sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO deutlich wird, liegt ein solcher Fall der unaufschiebbaren Maßnahme zweifelsohne vor. Mit dem Vorliegen dieser hohen tatbestandlichen Voraussetzungen sowie der Vereinbarkeit des § 67h StGB sowie des § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes erscheint es nur konsequent und folgerichtig, auch die zügige Vollstreckung zur Sicherung dieser unaufschiebbaren Maßnahmen sicherzustellen. Mit der Neuregelung ermöglicht die Krisenintervention besser als bislang auch Eilmaßnahmen bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter mit einer zügigen Rückführung in die stationäre Therapie im Maßregelvollzug für die Dauer der Anordnung. Außerdem wird ein konsequenter Gleichlauf der Vollstreckungsregeln in der Strafprozessordnung bei einer Maßregel der Sicherung und Besserung auf der einen und einer Freiheitsstrafe auf der anderen Seite hergestellt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (§ 463 StPO) Zu Nummer 1 (§ 463 Absatz 6 Satz 4 – neu – StPO) Mit der Ergänzung des § 463 Absatz 6 StPO durch Satz 4 wird eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Unterbringungsbefehls im Nachgang einer bereits rechtskräftigen und sofort vollziehbaren Anordnung der Krisenintervention gemäß § 67h StGB, § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO geschaffen. Hierdurch werden Fallkonstellationen erfasst, in denen die vorgenannte Anordnung bereits erfolgt ist und die weitere Eilbedürftigkeit mit dem Ziel einer zügigen Rückführung des Verurteilten in die stationäre Behandlung erst im Nachgang der Anordnung derart deutlich geworden ist, dass der mit der Ladung gemäß § 457 Absatz 2 StPO unter Umständen verbundene Zeitablauf bis zur tatsächlichen Vollstreckung der Krisenintervention vor dem Hintergrund der Gefahr drohender erheblicher Straftaten durch den Verurteilten nicht (mehr) hingenommen werden kann. Zu Nummer 2 (§ 463 Absatz 6a – neu – StPO) Durch die Einfügung eines Absatzes 6a in § 463 StPO wird zudem eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines sofort vollziehbaren Sicherungsunterbringungsbefehls bereits im Vorfeld oder mit der noch nicht rechtskräftigen Anordnung einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB und deren sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO geschaffen. Hiermit wird in besonders eilbedürftigen Fallkonstellationen in Anlehnung an die Regelung des § 453c Absatz 1 StPO die Möglichkeit geschaffen, zeitlich auch schon vor oder mit der Anordnung der Krisenintervention deren zügige Vollstreckung sicherzustellen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bundesregierung hält die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, bei akuten psychischen Krisen potentiell gefährlicher Verurteilter im Fall einer Krisenintervention eine möglichst zügige Rückführung des Verurteilten in die Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen, für unterstützenswert. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 463 Absatz 6 StPO, die es ermöglicht, in Fällen, in denen das Gericht die Anordnung der Krisenintervention gemäß § 463 Absatz 6 Satz 3 StPO für sofort vollziehbar erklärt, weil erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen, einen Vollstreckungsunterbringungsbefehl ohne vorherige vergebliche Ladung oder Fluchtverdacht zu erlassen, wird daher grundsätzlich unterstützt. Ob daneben auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls bereits vor der Anordnung der Krisenintervention durch die vorgeschlagene Regelung in § 463 Absatz 6a StPO erforderlich ist, wird die Bundesregierung prüfen. Die Krisenintervention ist ihrer Natur nach bereits ein Instrument, das darauf angelegt ist, auf temporäre, gefährliche Krisensituationen adäquat und schnellstmöglich reagieren zu können und stellt damit eine Alternative zum Sicherungsunterbringungsbefehl nach § 453c StPO dar. Ob der Krisenintervention eine weitere vorläufige Maßnahme vorzuschalten ist, bedarf daher einer eingehenden Prüfung. Die Bundesregierung wird prüfen, wie der erstgenannte Regelungsvorschlag des Bundesrates gesetzlich umgesetzt werden sollte, um ihn sodann in einem geeigneten eigenen Gesetzgebungsvorhaben aufzugreifen. Zudem wird die Bundesregierung prüfen, ob der zweitgenannte Regelungsvorschlag des Bundesrates erforderlich ist, um ihn abhängig vom Prüfergebnis ggfs. auch in einem eigenen Gesetzgebungsvorhaben aufzugreifen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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