Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat - Aktueller Stand bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei Drittstaatsangehörigen (Antwort zu Drs. 21/699)
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Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat - Aktueller Stand bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei Drittstaatsangehörigen (Antwort zu Drs. 21/699)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/961
21. Wahlperiode 17.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/699 –
Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat – Aktueller Stand
bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei
Drittstaatsangehörigen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat von
Drittstaatsangehörigen berührt zentrale Fragen des Strafrechts, des Völkerrechts,
der internationalen Zusammenarbeit sowie des Menschenrechtsschutzes.
Angesichts eines hohen Anteils nichtdeutscher Staatsangehöriger im Strafvollzug
und der Belastung des Justizwesens gewinnt die Möglichkeit einer
Überstellung zur Strafvollstreckung im Herkunftsstaat zunehmend an Bedeutung. Die
Fragesteller wollen mit dieser Kleinen Anfrage klären, wie der rechtliche und
praktische Stand der Dinge ist, welche Staaten kooperieren und in welchem
Umfang solche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
1. Wie viele Strafgefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten hatten
nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 31. Dezember 2024
keine deutsche Staatsangehörigkeit?
2. Wie viele dieser Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung
Drittstaatsangehörige (bitte nach den jeweiligen Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Drittstaatsangehörigen unter den Strafgefangenen in den letzten zehn Jahren
entwickelt (bitte jedes Jahr einzeln ausweisen)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Seit einer Änderung des Grundgesetzes im Zuge der Föderalismusreform I im
Jahr 2006 liegt die Zuständigkeit für den Strafvollzug bei den Ländern. Daten
im Sinne der Fragestellungen sind dem Statistischen Bericht Strafvollzug
(Einheitliches Verzeichnis aller Statistiken des Bundes und der Länder Nummer
24321) zu entnehmen (hier Tabellenblatt 24321-08), dessen Ein- und
Durchführung auf der Vollzugsgeschäftsordnung im Strafvollzug und bundeseinheitli-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 17. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
chen Verwaltungsanordnungen der Länder basiert. Das Statistische Bundesamt
stellt auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Statistik für
Bundeszwecke die Länderergebnisse aus der Strafvollzugsstatistik zu einem
Bundesergebnis zusammen und veröffentlicht dieses auf seiner Homepage, wo
es kostenlos zum Download zur Verfügung steht: www.statistischebibliothe
k.de/mir/receive/DESerie_mods_00000108 (bis einschließlich 2022), www.stat
istischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00007974) (für 2023 und
2024).
Beschränkt auf die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof (GBA) liegen – auf Grundlage der dort in elektronisch
geführten Verfahrensregistern erfassten Daten – zudem folgende Erkenntnisse
im Sinne der Fragestellungen vor:
Zum Stichtag 31. Dezember 2024 befanden sich in Verfahren des GBA
32 Strafgefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten, die keine deutsche
Staatsangehörigkeit aufweisen. Bei diesen Strafgefangenen handelt es sich
sämtlich um Drittstaatsangehörige.
Im Einzelnen weisen sie folgende Staatsangehörigkeiten auf:
algerisch (1), gambisch (1), irakisch (4), kosovarisch (1), ruandisch (1),
russisch (1), serbisch (1), sri-lankisch (1), staatenlos (4), syrisch (11), tadschikisch
(2), tunesisch (1), türkisch (2), vietnamesisch (1).
Die Entwicklung des Anteils von Drittstaatsangehörigen unter den
Strafgefangenen stellt sich in den letzten zehn Jahren – weiterhin beschränkt auf die
Verfolgungszuständigkeit des GBA – wie folgt dar.
Stichtag Anzahl Strafgefangener ohne
deutsche Staatsangehörigkeit
hiervon: Anzahl Strafgefangener
mit Drittstaatsangehörigkeit
31. Dezember 2023 28 28
31. Dezember 2022 29 28
31. Dezember 2021 23 21
31. Dezember 2020 21 20
31. Dezember 2019 20 20
31. Dezember 2018 25 23
31. Dezember 2017 17 17
31. Dezember 2016 15 15
31. Dezember 2015 12 12
4. Mit welchen Drittstaaten bestehen derzeit bilaterale Abkommen zur
Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat?
Bilaterale Vollstreckungshilfeverträge bestehen mit Thailand vom 26. Mai 1993
und dem Kosovo vom 29. Juni 2015.
5. Welche multilateralen Abkommen zur Vollstreckung inländischer
Freiheitsstrafen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Kraft und
werden regelmäßig genutzt (bitte die Vollstreckungen insgesamt sowie
nach jeweiligem multilateralen Abkommen ausweisen)?
In Bezug auf Drittstaatsangehörige richtet sich die Vollstreckungsübernahme
nach dem für die Bundesrepublik am 1. Februar 1992 in Kraft getretenen
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983
(ÜberstÜbk) sowie dessen für die Bundesrepublik am 1. August 2007 in Kraft
getretenen Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (ZP-ÜberstÜbk). Die
aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich unter www.coe.int/de/web/convention
s/cets-number-/-abridged-title-known?module=signatures-by-treaty&treatynu
m=112 (ÜberstÜbk).
Im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die jeweiligen
nationalen Vorschriften, mit denen der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates
vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine
freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in
der Europäischen Union umgesetzt worden ist. In Deutschland ist die
Umsetzung in den §§ 84 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRG) erfolgt.
Wegen der statistischen Daten wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9
verwiesen. Eine statistische Erfassung allein in Bezug auf die Rechtsgrundlage
findet nicht statt.
6. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung das
Zusatzprotokoll und bzw. oder das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen
über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) bereits
ratifiziert?
Die Liste der Staaten, für die das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist, kann mit
aktuellem Stand auf der Internetseite des Europarates eingesehen werden:
www.coe.int/de/web/conventions/cets-number-/-abridged-title-known?modul
e=signatures-by-treaty&treatynum=167 (ZP-ÜberstÜbk).
Die Liste der Staaten, die das Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ratifiziert
haben, kann mit aktuellem Stand auf der Internetseite des Europarates eingesehen
werden: www.coe.int/de/web/conventions/full-list;?module=signatures-by-treat
y&treatynum=222.
7. Inwiefern ist das Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk für die Bundesrepublik
Deutschland bindend, und in welchen Fällen wird nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Überstellung auch ohne Zustimmung des
Verurteilten vorgenommen?
Das Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk (ZP-ÜberstÜbk) ist von der
Bundesrepublik ratifiziert und mit Vertragsgesetz vom 10. Dezember 2002 (BGBl. 2002 I
S. 2866) umgesetzt worden. Es ist im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des
Zusatzprotokolls bindend.
Nach Artikel 3 ZP-ÜberstÜbk kann ein Vollstreckungsstaat (Herkunftsstaat) –
unter dort geregelten Voraussetzungen – in die Überstellung einer Person auch
ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn im Urteilsstaat eine
Ausweisungsoder Abschiebungsanordnung gegen sie vorliegt.
8. Wie viele Anträge auf Vollstreckungshilfe aus Deutschland wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 in
Drittstaaten gestellt (bitte insgesamt sowie jeweils nach Jahren und
Zielstaaten aufschlüsseln)?
9. Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils bewilligt, abgelehnt oder anderweitig erledigt (bitte jeweils nach
Jahren und Staaten aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Jahre 2020 bis 2023 wird auf die vom Bundesamt für Justiz geführte
und im Internet unter www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Jus
tizstatistiken_node.html#AnkerDokument43936 abrufbare jährliche
Auslieferungsstatistik verwiesen, die auch Aufschluss über Daten der
Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden Maßnahmen gibt. Diese Statistik wird auch im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Darin sind unter V.1 die Zahl der Ersuchen um Vollstreckungshilfe aus der
Bundesrepublik in andere Staaten nach Anzahl und Art des Abschlusses
aufgeführt.
Für das Jahr 2024 ist die Erstellung der Statistik aufgrund der laufenden
Zulieferung von Daten aus den Bundesländern noch nicht abgeschlossen.
10. Welche typischen Hindernisse für die Durchführung von
Vollstreckungshilfen mit Drittstaaten sind der Bundesregierung bekannt?
Gründe für Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst.
Bei Ersuchen ist indes grundsätzlich zu bedenken, dass nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c ÜberstÜbk zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um
Überstellung noch mindestens sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sein
müssen und die Verfahrensdauer selbst mehrere Monate beträgt.
Im Überstellungsverfahren muss zudem gegebenenfalls eine Einigung darüber
erzielt werden, ob die Vollstreckung – ohne Änderung der Art und Dauer der
Sanktion – fortgesetzt wird (Artikel 10 ÜberstÜbk) oder einer Umwandlung
zugestimmt wird (Artikel 11 ÜberstÜbk).
11. Wie häufig wurde in den Jahren von 2020 bis 2024 von § 456a der
Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch gemacht (bitte insgesamt sowie für die
einzelnen Jahre angeben)?
12. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020
eine ausländerrechtliche Ausweisung vollzogen, bei der gleichzeitig ein
Vollstreckungsverzicht nach § 456a StPO ausgesprochen wurde (bitte
insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wozu auch
aufenthaltsbeendende Maßnahmen zählen, liegt in der Kompetenz der Länder. Gleiches gilt
grundsätzlich für Maßnahmen der Strafvollstreckung, wozu auch das Absehen
von der Vollstreckung nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO) zählt.
Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des GBA ist – trotz des Umstandes, dass dort
keine Statistiken im Sinne der Fragen 11 und 12 geführt werden – ein Fall im
Sinne der Fragestellungen aus dem Jahr 2024 bekannt.
13. Wie viele der in Frage 12 genannten Personen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung später wieder in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
14. Welche Drittstaaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
als ungeeignet für eine Vollstreckungshilfe aufgrund
menschenrechtlicher Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Haftbedingungen oder
politische Verfolgung?
Entscheidungen im Vollstreckungshilfeverkehr mit Drittstaaten werden –
ausgehend von der menschenrechtlichen Situation – gegebenenfalls in
Abhängigkeit von Zusicherungen über die Haftbedingungen für die zu überstellende
Person einzelfallbezogen getroffen. Ob Anlass zur Einholung einer Zusicherung
besteht und ob diese ausreichend ist, wird im Einzelfall von dem zuständigen
deutschen Oberlandesgericht geprüft.
15. Welche Maßstäbe legt die Bundesregierung bei der Bewertung der
Haftbedingungen im Vollstreckungsstaat an?
Abstrakt bestimmt sich die Zumutbarkeit von Haftbedingungen insbesondere
nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach
niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden
darf. Hierzu werden insbesondere die in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Maßstäbe herangezogen. Diese
erfordern eine Gesamtabwägung der Haftbedingungen.
16. Welche Reformüberlegungen gibt es innerhalb der Bundesregierung zur
Erhöhung der praktischen Wirksamkeit von Vollstreckungshilfen mit
Drittstaaten?
17. Plant die Bundesregierung derzeit Verhandlungen über den Abschluss
weiterer bilateraler Abkommen zur Vollstreckungshilfe mit
Herkunftsstaaten?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Verhandlungen finden derzeit mit Marokko und Brasilien statt.
18. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2020 bis 2024 ein Aufenthaltstitel aufgrund einer
strafrechtlichen Verurteilung widerrufen oder nicht verlängert (bitte insgesamt
sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
19. Wie viele Ausweisungsverfügungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 auf Grundlage der §§ 53 ff.
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen strafrechtlicher
Verurteilungen erlassen (bitte jeweils nach Jahren und Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
20. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020
ein unbefristetes oder befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß
§ 11 Absatz 1 und 2 AufenthG nach einer strafrechtlich begründeten
Ausweisung ausgesprochen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen
Jahren aufschlüsseln)?
21. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020
eine Ausweisung nach § 53 Absatz 3a oder 4 AufenthG gegenüber
Personen mit Schutzstatus ausgesprochen (bitte insgesamt sowie nach den
jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
22. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 bei der
Entscheidung über Ausweisung oder Abschiebung ein besonders
schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) anerkannt (bitte insgesamt
sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
24. In wie vielen Fällen wurde seit 2020 eine Abschiebung wegen Vorliegens
eines Schutzstatus oder eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots
(§ 60 Absatz 1 bis 7 AufenthG) unterlassen (bitte insgesamt sowie nach
den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
25. Wie viele Widerrufe von Aufenthaltstiteln nach § 52 AufenthG erfolgten
in den Jahren von 2020 bis 2024 wegen strafrechtlicher Verurteilungen
(bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 18 bis 22, 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, wozu auch aufenthaltsbeendende
Maßnahmen zählen, liegt in der Kompetenz der Länder. Insofern liegen der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
23. Welche internen Leitlinien oder Entscheidungshilfen wendet die
Bundesregierung oder wenden ihr nachgeordnete Behörden an, um das
Verhältnis von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Absatz 2
AufenthG zu bewerten?
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes liegt nach der föderalen
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich bei den Ländern. Dies gilt auch für die
Vornahme von Ausweisungen nach § 53 AufenthG. Insofern kommt es nicht zu
einer Anwendung von in der Frage genannten internen Leitlinien oder
Entscheidungshilfen durch die Bundesregierung oder ihr nachgeordneter
Behörden.
26. Welche Staaten lehnen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
regelmäßig die Rücknahme ihrer verurteilten Staatsangehörigen ab?
Staaten, die regelmäßig die Rücknahme verurteilter Staatsangehöriger
ablehnen, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
27. In welchen Fällen hat die Bundesregierung nach § 71 Absatz 3 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) eine
Vollstreckungshilfe abgelehnt, weil menschenrechtliche Standards im
Zielstaat nicht gewährleistet waren?
Gründe für Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst.
Die Befugnis zur Entscheidung über ein- und ausgehende Ersuchen nach § 71
IRG sind gemäß Ziffer 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b der
Zuständigkeitsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen der
Bundesländer vom 28. April 2004 auf die Landesregierungen übertragen, sofern
eine völkerrechtliche Übereinkunft zugrunde liegt und der direkte
Geschäftsweg mit einer Landesregierung eröffnet ist.
28. Welche Initiativen verfolgt die Bundesregierung ggf. zur Verbesserung
der Rückführungszusammenarbeit mit Staaten, mit denen bislang keine
funktionierende Rücknahme verurteilter Straftäter gelingt?
Die Anwendung des Aufenthaltsrechts, zu dem auch der Vollzug von
Abschiebungen gehört, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung setzt
sich gegenüber den relevanten Herkunftsländern kontinuierlich für
Verbesserungen im Bereich der migrationspolitischen Zusammenarbeit ein.
29. Hat sich die Bundesregierung zu der Vereinbarkeit eines pauschalen
Ausreisegewahrsams für Straftäter mit dem Europarecht und der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine juristische
Einschätzung eingeholt, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Bundesregierung nimmt zu rein abstrakten juristischen Fragestellungen
grundsätzlich keine Stellung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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