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Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2024

dip / drucksache 11.08.2025 · WP 21 · 21/1309 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2024 [Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. August 2025 gemäß § 18 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Deutscher Bundestag Drucksache 21/1309 21. Wahlperiode 11.08.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2024 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wurden die Bund-Länder- Finanzbeziehungen mit Wirkung vom 1. Januar 2020 umfassend neu geordnet. In diesem Kontext wurde auch eine Berichtspflicht der Bundesregierung festgelegt: „Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat“ (§ 18 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes – FAG). In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es1: „Mit dem Bericht der Bundesregierung werden Bundestag und Bundesrat über die Höhe der Zahlungen unterrichtet, die auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes geleistet wurden. Diese Berichterstattung schließt Aussagen zur Höhe der Gemeindesteuerkraft-Zuweisungen (GSK-BEZ), der Zuweisungen zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich (DoF-BEZ) sowie zu vorliegenden Erkenntnissen über das Bemühen der betroffenen Länder zur Rückführung dieser Bedarfe ein. Die Aufnahme der Berichtspflicht soll der Transparenz des Ausgleichssystems zugutekommen“ (Bundestagsdrucksache 18/12589, S. 129). Mit der Vorlage dieses Berichts über die rechnerischen Ergebnisse der im Finanzausgleichsgesetz festgelegten Bestimmungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich im Ausgleichsjahr 2024 kommt die Bundesregierung der diesjährigen Verpflichtung nach. Zugeleitet m it Schreiben des Bundesm inis teriums der Finanzen vom 11. August 2025 gemäß § 18 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. 1 Begründung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, auf dessen Initiative die Berichtspflicht aufgenommen wurde. Inhal t des folgenden Berichts: Seite I. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2024 (§ 1 FAG) ............................................ 2 II. Aufteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen auf die einzelnen Länder nach Einwohneranteilen im Jahr 2024 (§ 2 FAG) ............................................................................................ 5 III. Vergleich der Steuereinnahmen der Länder und ihrer Gemeinden im Jahr 2024 ..................................................................... 8 IV. Zu- und Abschläge der Länder am Umsatzsteueraufkommen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs im Jahr 2024 (§ 4 ff. FAG) ......... 9 V. Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 (§ 11 FAG) ................. 13 VI. Finanzkraft und Finanzkraftreihenfolge der Länder im Jahr 2024 nach den Bundesergänzungszuweisungen .................................. 16 VII. Auswirkungen des neuen Zensus 2022 auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich im Ausgleichsjahr 2024 ............... 19 I. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2024 (§ 1 FAG) Das wesentliche Element des vertikalen Finanzausgleichs ist die Aufteilung des Aufkommens der Umsatzsteuer (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) auf Bund, Länder und Gemeinden. Entsprechend den Vorgaben in § 1 FAG werden die jeweiligen Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden am Gesamtaufkommen dabei für die einzelnen Jahre mittels Prozentsätzen (§ 1 Absatz 1 FAG) am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer sowie vom Umsatzsteueraufkommen unabhängigen ergänzenden Festbeträgen (§ 1 Absatz 2, 2a und 5 FAG) bestimmt. Die zu Jahresbeginn 2024 geltenden gesetzlichen Regelungen zur vertikalen Aufteilung der Umsatzsteuer wurden im Jahresverlauf durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) abgeändert. Tabelle 1 gibt den für das Ausgleichsjahr 2024 gültigen Rechtsstand zur vertikalen Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens in § 1 FAG wieder. Tabel le 1: Umsatzsteuerverteilung nach § 1 FAG im Jahr 2024 Anteile in Prozent (§ 1 Absatz 1 FAG) Festbeträge in Euro (§ 1 Absatz 2, 2a und 5 FAG) Bund 52,81 - 14.240.074.350 Länder 45,19 11.840.074.350 Gemeinden 2,00 2.400.000.000 Summe 100,00 0 Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer belief sich im Jahr 2024 auf 302,143 Mrd. Euro. Hiervon entfielen 228,651 Mrd. Euro auf die von den Ländern vereinnahmte Umsatzsteuer und 73,493 Mrd. Euro auf die vom Bund vereinnahmte Einfuhrumsatzsteuer. Tabelle 2 enthält die daraus resultierenden Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Jahr 2024. Tabel le 2: Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens im Jahr 2024 Anteile in Prozent des Gesamtaufkommens (§ 1 FAG gesamt) 2 Anteile in Mrd. Euro 3 Bund 48,10 145,334 Länder 49,11 148,379 Gemeinden 2,79 8,431 Summe 100 302,143 Tabelle 4 stellt die vertikale Verteilung der Umsatzsteuer im Jahr 2024 der Verteilung im Jahr 2023 gegenüber. Der Anteil des Bundes am Gesamtaufkommen belief sich im Jahr 2024 auf 48,10 Prozent und ist im Vergleich zum Vorjahreswert von 47,51 Prozent um 0,59 Prozentpunkte angestiegen. Der Anteil der Länder betrug im Jahr 2024 49,11 Prozent gegenüber 49,67 Prozent im Vorjahr und hat sich um 0,56 Prozentpunkte verringert. Der Anteil der Gemeinden ist mit 2,79 Prozent im Jahr 2024 gegenüber 2,82 Prozent im Jahr 2023 geringfügig zurückgegangen (um 0,03 Prozent-Punkte). In dieser Entwicklung schlagen sich insbesondere die Änderungen der gesetzlichen Festlegungen in § 1 FAG im Vergleich zum Vorjahr nieder. Hierdurch erhöhte sich der Festbetrag des Bundes im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 1,2 Mrd. Euro, während sich der Festbetrag der Länder im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr entsprechend um 1,2 Mrd. Euro verminderte. Der Festbetrag der Gemeinden blieb im Jahr 2024 gegenüber 2023 unverändert. Zur Erhöhung des Bundesanteils hat darüber hinaus im geringen Umfang auch der im Jahr 2024 zu verzeichnende Anstieg des Umsatzsteueraufkommens (+3,7 Prozent) beigetragen, weil hierdurch die relative Bedeutung der Festbeträge in der Umsatzsteuerverteilung gemindert wird. 2 Jeweils gerundet auf zwei Nachkommastellen. 3 Abweichung in der Summe durch Rundung der Zahlen. Die Angaben in Tabelle 3 lassen erkennen, dass die gesetzlichen Anpassungen in § 1 FAG in Verbindung mit dem Anstieg des Umsatzsteueraufkommens um rund 10,7 Mrd. Euro zu dem Ergebnis geführt haben, dass das Mehraufkommen im abgelaufenen Jahr mit 64,0 Prozent zum überwiegenden Teil dem Bund zugutekam. Die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,88 Mrd. Euro an. Tabelle 3: Vergleich der vertikalen Umsatzsteuerverteilung der Jahre 2024 und 2023 2024 2023 Differenz Gesamtaufkommen (in Mrd. Euro) 302,143 291,394 10,749 Anteile gemäß § 1 Absatz 1 in Prozent Bund 52,81 52,81 0 Länder 45,19 45,19 0 Gemeinden 2,00 2,00 0 Festbeträge gemäß § 1 Absatz 2 ff. FAG (in Mrd. Euro) Bund - 14,240 - 15,443 +1,203 Länder 11,840 13,043 -1,203 Gemeinden 2,400 2,400 0 Anteile am Gesamtaufkommen (in Mrd. Euro) Bund 145,334 138,454 6,880 Länder 148,379 144,724 3,655 Gemeinden 8,431 8,216 0,215 Anteile am Gesamtaufkommen in Prozent Bund 48,10 47,51 0,59 Länder 49,11 49,67 -0,56 Gemeinden 2,79 2,82 -0,03 II. Aufteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen auf die einzelnen Länder nach Einwohneranteilen im Jahr 2024 (§ 2 FAG) Nach § 2 FAG wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Maßgeblich für die Verteilung im abgelaufenen Jahr waren die Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2024 nach dem (fortgeschriebenen) neuen Zensus 2022. Die vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung für 2023 erfolgte hingegen noch ausschließlich auf Basis des alten Zensus 2011, fortgeschrieben zum 30. Juni 2023. Die auf die einzelnen Länder entfallenden Beträge und Anteile am Länderanteil an der Umsatzsteuer in den Jahren 2024 und 2023 gibt nachstehende Tabelle 4a wieder. Tabel le 4a: Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer Länder- Anteil in Mio. Euro Länder- Anteil in Prozent Länder- Anteil in Mio. Euro Länder- Anteil in Prozent 2024 2023 Nordrhein-Westfalen 32.023 21,58 31.096 21,49 Bayern 23.457 15,81 22.942 15,85 Baden-Württemberg 19.973 13,46 19.378 13,39 Niedersachsen 14.232 9,59 13.959 9,65 Hessen 11.151 7,52 10.968 7,58 Sachsen 7.191 4,85 7.001 4,84 Rheinland-Pfalz 7.337 4,94 7.137 4,93 Sachsen-Anhalt 3.801 2,56 3.737 2,58 Schleswig-Holstein 5.255 3,54 5.068 3,50 Thüringen 3.746 2,52 3.639 2,51 Brandenburg 4.540 3,06 4.413 3,05 Mecklenburg-Vorpommern 2.799 1,89 2.790 1,93 Saarland 1.800 1,21 1.701 1,18 Berlin 6.526 4,40 6.459 4,46 Hamburg 3.300 2,22 3.256 2,25 Bremen 1.249 0,84 1.179 0,81 Insgesamt 148.379 100,00 144.724 100,00 Tabelle 4b stellt den Anstieg des Umsatzsteueraufkommens im Jahr 2024 gegenüber 2023 für die einzelnen Länder dar (vor den Zu- und Abschlägen gemäß § 4 FAG). Der Anstieg des Umsatzsteueraufkommens der einzelnen Länder lag in einer Spanne von 0,3 Prozent bis 5,8 Prozent. Am unteren Ende lagen Mecklenburg-Vorpommern und Berlin mit einem Anstieg von 0,3 Prozent bzw. 1,0 Prozent, während am oberen Ende das Saarland und Bremen einen Anstieg von 5,8 Prozent bzw. 5,9 Prozent verzeichneten. Im Durchschnitt erzielten die Länder einen Anstieg von 2,5 Prozent. Tabelle 4c zeigt, dass die deutlichen Unterschiede zwischen den Ländern hauptsächlich auf die Ergebnisse des neuen Zensus 2022 zurückzuführen sind. Betrachtet man die fiktive Verteilung der Umsatzsteuer im Jahr 2024 auf die einzelnen Länder (vor den Zu- und Abschlägen gem. § 4 FAG), errechnet auf Basis des alten Zensus 2011, fortgeschrieben zum 30. Juni 2024, hätte der Anstieg für die einzelnen Länder im Jahr 2024 in einer deutlich kleineren Spanne von 1,8 Prozent bis 3,1 Prozent gelegen. Bei der endgültigen Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2023 sind gem. §12a FAG die Einwohnerzahlen des neuen und des alten Zensus (jeweils fortgeschrieben zum 30. Juni 2023) gewichtet zugrunde zu legen (Gewicht neuer Zensus 2/3, alter Zensus 1/3; §12a FAG). Es ist daher für das Jahr 2023 damit zu rechnen, dass sich die Umsatzsteueranteile der einzelnen Länder gegenüber den hier dargestellten vorläufigen Ergebnissen noch deutlich verändern werden. Das Jahr 2024 ist von der Vorschrift des § 12a FAG nicht berührt. Tabel le 4b: Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer, Veränderung 2024 zu 2023 Länder- Anteil in Mio. Euro Länder- Anteil in Mio. Euro Anstieg in Mio. Euro Anstieg in Prozent 2024 2023 Nordrhein-Westfalen 32.023 31.096 926 3,0 Bayern 23.457 22.942 515 2,2 Baden-Württemberg 19.973 19.378 595 3,1 Niedersachsen 14.232 13.959 272 2,0 Hessen 11.151 10.968 183 1,7 Sachsen 7.191 7.001 190 2,7 Rheinland-Pfalz 7.337 7.137 200 2,8 Sachsen-Anhalt 3.801 3.737 64 1,7 Schleswig-Holstein 5.255 5.068 187 3,7 Thüringen 3.746 3.639 107 2,9 Brandenburg 4.540 4.413 127 2,9 Mecklenburg-Vorpommern 2.799 2.790 9 0,3 Saarland 1.800 1.701 99 5,8 Berlin 6.526 6.459 67 1,0 Hamburg 3.300 3.256 44 1,4 Bremen 1.249 1.179 69 5,9 Insgesamt 148.379 144.724 3.655 2,5 Tabel le 4c: Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer, fiktive Verteilung 2024 nach fortgeschriebenem altem Zensus 2011 im Vergleich zu 2023 fiktiver Länderanteil nach altem Zensus in Mio. Euro Länderanteil in Mio. Euro fiktiver Anstieg in Mio. Euro fiktiver Anstieg in Prozent 2024 2023 Nordrhein-Westfalen 31.869 31.096 773 2,5 Bayern 23.572 22.942 630 2,7 Baden-Württemberg 19.877 19.378 499 2,6 Niedersachsen 14.297 13.959 338 2,4 Hessen 11.260 10.968 292 2,7 Sachsen 7.149 7.001 148 2,1 Rheinland-Pfalz 7.318 7.137 181 2,5 Sachsen-Anhalt 3.809 3.737 73 1,9 Schleswig-Holstein 5.202 5.068 134 2,6 Thüringen 3.705 3.639 67 1,8 Brandenburg 4.523 4.413 110 2,5 Mecklenburg-Vorpommern 2.849 2.790 59 2,1 Saarland 1.740 1.701 39 2,3 Berlin 6.641 6.459 182 2,8 Hamburg 3.355 3.256 100 3,1 Bremen 1.212 1.179 32 2,7 Insgesamt 148.379 144.724 3.655 2,5 III. Vergleich der Steuereinnahmen der Länder und ihrer Gemeinden im Jahr 2024 Tabelle 5: Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden 2024 je Einwohner, Abgrenzung gemäß § 7 Absatz 1 FAG (ohne Umsatzsteuer) und 8 Absatz 1 und 2 FAG (Datenstand gemäß der vorläufigen Jahresrechnung) Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in Euro Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in Prozent des Durchschnitts Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner in Euro 4 Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner in Prozent des Durchschnitts (1) (2) (3) (4) Nordrhein-Westfalen 2.516 94,4 1.627 94,5 Bayern 3.467 130,0 2.027 117,8 Baden-Württemberg 3.008 112,8 2.012 116,9 Niedersachsen 2.325 87,2 1.565 90,9 Hessen 3.182 119,3 2.096 121,8 Sachsen 1.668 62,5 1.163 67,6 Rheinland-Pfalz 2.501 93,8 1.478 85,9 Sachsen-Anhalt 1.577 59,1 1.207 70,1 Schleswig-Holstein 2.462 92,3 1.607 93,4 Thüringen 1.472 55,2 1.060 61,6 Brandenburg 1.963 73,6 1.313 76,3 Mecklenburg-Vorpommern 1.602 60,1 1.104 64,1 Saarland 1.902 71,3 1.235 71,7 Berlin 2.802 105,1 1.671 97,1 Hamburg 3.729 139,9 2.828 164,3 Bremen 2.347 88,0 1.765 102,6 Insgesamt 2.667 100,0 1.721 100,0 Tabelle 5 enthält die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) und ihrer Gemeinden je Einwohner im Jahr 2024, jeweils in Euro und in Prozent des Bundesdurchschnitts. Zugrunde gelegt wurden für die Steuereinnahmen der Länder die Abgrenzung gemäß § 7 Absatz 1 FAG ohne die Umsatzsteuer und für die Steuereinnahmen der Gemeinden die Abgrenzung gemäß § 8 Absatz 1 und 2 FAG (zu Einzelheiten der Abgrenzung s. u. Kapitel IV.) Es zeigen sich deutliche Einnahmeunterschiede zwischen den Ländern, insbesondere auch nach wie vor zwischen west- und ostdeutschen Ländern. So lagen die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in den ostdeutschen Flächenländern im Jahr 2024 mit Ausnahme von Brandenburg zwischen 55,2 Prozent und 62,5 Prozent des Bundesdurchschnitts, während das Saarland als steuerschwächstes westdeutsches Flächenland 71,3 Prozent des Bundesdurchschnitts erreichte. Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden waren die Einnahmeunterschiede zwischen den ost- und westdeutschen Flächenländern etwas weniger ausgeprägt; hier lag das Niveau der ostdeutschen Flächenländer je Einwohner (mit Ausnahme von Brandenburg) zwischen 61,6 Prozent und 70,1 Prozent des Bundesdurchschnitts, während das Saarland als das westdeutsche Land mit den geringsten Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner 71,7 Prozent des Bundesdurchschnitts erreichte. 4 100 Prozent der Steuereinnahmen der Gemeinden gem. § 8 Absatz 1 und 2 FAG, ohne Kürzung auf 75 Prozent gemäß § 8 Absatz 3 FAG Brandenburg lag mit Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in Höhe von 73,6 Prozent des Bundesdurchschnitts und mit Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner in Höhe von 76,3 Prozent des Bundesdurchschnitts knapp vor dem Saarland. Die westdeutschen Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erzielten Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner zwischen 87,2 Prozent und 94,4 Prozent des Bundesdurchschnitts. Die Steuereinnahmen ihrer Gemeinden je Einwohner lagen zwischen 85,9 Prozent und 94,5 Prozent des Bundesdurchschnitts. Deutlich oberhalb des Bundesdurchschnitts lagen die Steuereinnahmen in den Ländern Bayern, Hessen und Baden-Württemberg. Die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner lagen in diesen drei Ländern im Jahr 2024 zwischen 112,8 Prozent und 130,0 Prozent des Bundesdurchschnitts, die Steuereinnahmen der Gemeinden dieser Länder je Einwohner zwischen 116,9 Prozent und 121,8 Prozent des Bundesdurchschnitts. An der Spitze aller Länder lag Hamburg mit Landessteuereinnahmen (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner von 139,9 Prozent des Bundesdurchschnitts und (fiktiven) Gemeindesteuereinnahmen je Einwohner von 164,3 Prozent des Bundesdurchschnitts (jeweils ohne Einwohnerwertung). Hierbei geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass Kennzahlen je Einwohner die Finanzkraft der Stadtstaaten überzeichnen, da diese aufgrund ihrer strukturellen Eigenart abstrakte Ausgabenmehrbedarfe aufweisen (s. u.). IV. Zu- und Abschläge der Länder am Umsatzsteueraufkommen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs im Jahr 2024 (§ 4 ff. FAG) Dem Finanzkraftausgleich kommt die Aufgabe zu, die Unterschiede zwischen der Finanzkraft der einzelnen Länder soweit zu verringern, dass alle Länder in die Lage versetzt werden, ihre in der Verfassung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen, wobei zugleich die Eigenstaatlichkeit aller Länder gewahrt bleiben muss. Nach § 4 FAG ist bei der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Länder, deren Finanzkraft im Ausgleichsjahr den Länderdurchschnitt nicht erreicht, erhalten Zuschläge zu den nach der Einwohnerzahl bestimmten Anteilen an der Umsatzsteuer. Abschläge von den nach der Einwohnerzahl bestimmten Anteilen an der Umsatzsteuer werden von denjenigen Ländern erhoben, deren Finanzkraft den Länderdurchschnitt im Ausgleichsjahr übersteigt. Für die Durchführung des Ausgleichs werden für jedes Land eine Finanzkraftmesszahl und eine Ausgleichsmesszahl ermittelt. Die Ausgleichsmesszahl eines Landes leitet sich aus der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner aller Länder ab. Sie ergibt sich aus der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner aller Länder multipliziert mit der Anzahl der gewichteten Einwohner des jeweiligen Landes (jeweils getrennte Ermittlung für die Landes- und Gemeindeebene). Dabei werden die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten zur Erfassung abstrakter Mehrbedarfe mit 135 Prozent höher gewichtet. Eine höhere Gewichtung ihrer Einwohner erhalten auf der kommunalen Ebene auch die besonders dünn besiedelten Länder Mecklenburg-Vorpommern (105 Prozent), Brandenburg (103 Prozent) und Sachsen-Anhalt (102 Prozent) (sogenannte Einwohnerwertungen gemäß § 9 FAG). Die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ergeben sich aus den ausgleichsrelevanten Einnahmen, die sie und ihre Gemeinden im Ausgleichsjahr erzielt haben. Zu den ausgleichsrelevanten Einnahmen der Länder zählen nach § 7 Absatz 1 FAG die ihnen im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen aus seinen Anteilen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuerumlage, die zugeflossenen Einnahmen aus den Landessteuern (einschließlich Kraftfahrzeugsteuerkompensation) sowie die sich entsprechend ihrem Einwohneranteil ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer, bei der den Ländern das Recht zur Festsetzung des Steuersatzes zusteht, wird auf der Grundlage des bundesdurchschnittlichen Steuersatzes ein normiertes Aufkommen zugrunde gelegt. Hinzugerechnet werden diesen Einnahmen 33 Prozent des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes (§ 7 Absatz 2 FAG). Zudem wird bei den Ländern die so genannte „Anreizprämie“ in Abzug gebracht, wonach 12 Prozent des im Ländervergleich gegenüber dem Vorjahr überdurchschnittlichen Anstiegs der Steuereinnahmen je Einwohner ausgleichsfrei gestellt wird (§ 7 Absatz 3 FAG). Als ausgleichserhebliche Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach § 8 Absatz 1 FAG die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer sowie die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage. Als Steuerkraftzahlen werden bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer jeweils die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn das gesamte Steueraufkommen aus allen Ländern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern verteilt wird (§ 8 Absatz 2 FAG). Diese Normierung dient der Bereinigung des Aufkommens um Hebesatzunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden. Die so ermittelten ausgleichserheblichen Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes werden im Finanzkraftausgleich zu 75 Prozent berücksichtigt. Die Höhe der Zu- und Abschläge der einzelnen Länder ist abhängig von der Differenz zwischen ihrer Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl; dabei kommt ein linearer Tarif mit einem Ausgleichsgrad von 63 Prozent zur Anwendung (§ 10 FAG). Mit der Linearität des Tarifs ist sichergestellt, dass die Summe aller gewährten Zuschläge der Summe aller erhobenen Abschläge entspricht. Tabel le 6: Die Bestimmungsgrößen für die Finanzkraft der Länder im Jahr 2024 (in Mio. Euro), Datenstand gemäß der vorläufigen Jahresrechnung Bundesland Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) Umsatzsteuer der Länder nach Einwohnern Förderabgabe (33 Prozent) Anreizprämie* Steuereinnahmen. der Gemeinden (75 Prozent) Finanzkraftmesszahl (FMZ) (1) (2) (3) (4) (5) (6) Nordrhein- Westfalen 45.354 32.023 0 106 21.993 99.264 Bayern 45.769 23.457 0 89 20.074 89.211 Baden- Württemberg 33.819 19.973 0 6 16.962 70.748 Niedersachsen 18.621 14.232 18 0 9.402 42.273 Hessen 19.968 11.151 0 21 9.865 40.964 Sachsen 6.749 7.191 1 41 3.529 17.429 Rheinland-Pfalz 10.327 7.337 2 23 4.577 22.221 Sachsen-Anhalt 3.374 3.801 1 0 1.937 9.112 Schleswig- Holstein 7.282 5.255 21 38 3.565 16.086 Thüringen 3.103 3.746 1 1 1.677 8.525 Brandenburg 5.015 4.540 0 0 2.516 12.071 Mecklenburg- Vorpommern 2.523 2.799 1 0 1.305 6.628 Saarland 1.927 1.800 0 10 938 4.655 Berlin 10.292 6.526 0 0 4.603 21.421 Hamburg 6.927 3.300 0 0 3.939 14.166 Bremen 1.649 1.249 0 0 930 3.828 Insgesamt 222.701 148.379 46 336 107.812 478.602 * Kürzungsbetrag nach § 7 Absatz 3 FAG („Anreizprämie“). Tabelle 6 enthält die Bestimmungsgrößen für die Finanzkraft der einzelnen Länder für das Ausgleichsjahr 2024 entsprechend den Festlegungen in den §§ 7 und 8 FAG. Die Summe der Spalten 1 bis 3 und der Spalte 5 abzüglich der Spalte 4 ergibt die Finanzkraftmesszahl (Spalte 6). In Tabelle 7 sind die Kennzahlen des Finanzkraftausgleichs für das Ausgleichsjahr 2024 dargestellt (Datenstand: vorläufige Jahresrechnung). Die relative Finanzkraft ist das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zur Ausgleichsmesszahl. Sie ist ein Maß für die Finanzkraft eines Landes im Vergleich zum Länderdurchschnitt und beschreibt die Finanzstärke oder -schwäche eines Landes im Finanzkraftausgleich. Eine überdurchschnittliche relative Finanzkraft (Finanzstärke) wiesen im Jahr 2024 die Länder Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und Hamburg (in dieser Reihenfolge) auf, die anderen Länder eine unterdurchschnittliche relative Finanzkraft (Finanzschwäche). Rheinland-Pfalz war im Gegensatz zu den Vorjahren finanzschwach. Die Reihenfolge der finanzschwachen Länder war (beginnend mit dem finanzschwächsten Land): Bremen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Berlin, Saarland, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen. Die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder vor Finanzkraftausgleich reichte im Jahr 2024 von Bremen mit 72,3 Prozent bis zu Bayern mit 121,1 Prozent (Tabelle 7, Spalte 3). Die Unterschiede zwischen den Ländern bei der Finanzkraft sind damit geringer als bei den Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner mit einer Spannbreite von 55,2 Prozent bis zu 139,9 Prozent des Bundesdurchschnitts und bei den Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner mit einer Spannbreite von 61,6 Prozent bis zu 164,3 Prozent des Bundesdurchschnitts (s. o. Kapitel III. und Tabelle 5). Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Verteilung des Umsatzsteueranteils der Länder nach Einwohnern (s. o. Kapitel II.) bereits eine ausgleichende Wirkung auf die Einnahmenunterschiede der Länder hat. Auch zeigt sich insbesondere bei den Stadtstaaten die Auswirkung der Einwohnerwertung. Tabelle 7: Der Finanzkraftausgleich im Jahr 2024 Finanzkraftmesszahl (in Mio. Euro) Ausgleichsmesszahl (in Mio. Euro) Relative Finanzkraft vor Finanzkraftausgleich (in Prozent) Zuschläge im FKA (in Mio. Euro) Abschläge im FKA (in Mio. Euro) Relative Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich (in Prozent) (1) (2) (3) (4) (5) (6) Nordrhein- Westfalen 99.264 100.608 98,7 847 99,5 Bayern 89.211 73.697 121,1 9.774 107,8 Baden- Württemberg 70.748 62.751 112,7 5.038 104,7 Niedersachsen 42.273 44.713 94,5 1.537 98,0 Hessen 40.964 35.034 116,9 3.736 106,3 Sachsen 17.429 22.591 77,2 3.252 91,5 Rheinland-Pfalz 22.221 23.052 96,4 524 98,7 Sachsen-Anhalt 9.112 11.994 76,0 1.816 91,1 Schleswig- Holstein 16.086 16.511 97,4 267 99,0 Thüringen 8.525 11.769 72,4 2.043 89,8 Brandenburg 12.071 14.360 84,1 1.442 94,1 Mecklenburg- Vorpommern 6.628 8.894 74,5 1.428 90,6 Saarland 4.655 5.655 82,3 630 93,5 Berlin 21.421 27.679 77,4 3.943 91,6 Hamburg 14.166 13.997 101,2 106 100,4 Bremen 3.828 5.296 72,3 925 89,7 Insgesamt 478.602 478.602 100,0 18.654 18.654 100,0 Im Berichtsjahr belief sich das Volumen der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge im Finanzkraftausgleich jeweils auf 18,7 Mrd. Euro, verglichen mit 18,3 Mrd. Euro im Jahr zuvor (+330 Mio. Euro bzw. +1,8 Prozent). Die Höhe der Zuschläge der einzelnen finanzschwachen Länder und der Abschläge der finanzstarken Länder können Tabelle 7, Spalten 4 und 5 entnommen werden. Nach Finanzkraftausgleich reichte die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder von Bremen mit 89,7 Prozent bis zu Bayern mit 107,8 Prozent (Tabelle 7, Spalte 6). Es ist ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Finanzkraftausgleichs zu Vertauschungen der Finanzkraftreihenfolge der Länder kommt. Vom Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs entfielen im Jahr 2024 13,9 Mrd. Euro und damit 74,6 Prozent auf den West-Ost-Ausgleich, wovon 10,0 Mrd. Euro bzw. 71,7 Prozent auf die ostdeutschen Flächenländer und 3,9 Mrd. Euro bzw. 28,3 Prozent auf Berlin entfielen. Vom Gesamtvolumen der Abschläge der finanzstarken Länder entfielen auf Bayern 52,4 Prozent, auf Baden-Württemberg 27,0 Prozent, auf Hessen 20,0 Prozent und auf Hamburg 0,6 Prozent. Hierin spiegelt sich nicht nur die unterschiedliche Finanzkraft der finanzstarken Länder, sondern auch ihre unterschiedliche Einwohnerzahl wider. Je Einwohner betrachtet lagen die Abschläge Bayerns (740 Euro je Einwohner) um 24,4 Prozent über denen Hessens (595 Euro je Einwohner), dem nach Bayern finanzstärksten Land. V. Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 (§ 11 FAG) Im Jahr 2024 gewährte der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern die folgenden Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs: ⎯ Länder, deren Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag im Finanzkraftausgleich im Jahr 2024 weniger als 99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl betrug, erhielten 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (§ 11 Absatz 2 FAG). ⎯ Die ostdeutschen Flächenländer erhielten im Jahr 2024 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten, die aus struktureller Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige resultierten (§ 11 Absatz 3 FAG). ⎯ Leistungsschwache Länder mit einer unterdurchschnittlichen Einwohnerzahl erhielten im Jahr 2024 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen der in diesen Ländern überdurchschnittlich hohen Kosten der politischen Führung (§ 11 Absatz 4 FAG). ⎯ Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts betrugen, erhielten im Jahr 2024 Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages (§ 11 Absatz 5 FAG). ⎯ Außerdem wurden Bundesergänzungszuweisungen leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss je Einwohner in Höhe von weniger als 95 Prozent des Länderdurchschnitts erhielten. 35 Prozent dieser zu 95 Prozent bestehenden Fehlbeträge wurden je Einwohner ausgeglichen. Maßgeblich war die Höhe der Forschungsnettozuflüsse des Jahres, das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgeht, also 2017 (§ 11 Absatz 6 FAG). Das Gesamtvolumen der Bundesergänzungszuweisungen belief sich im Jahr 2024 auf 10,6 Mrd. Euro, verglichen mit 10,7 Mrd. Euro im Jahr zuvor. Für die einzelnen Arten der Bundesergänzungszuweisungen ist die Entwicklung wie folgt: ⎯ Im abgelaufenen Jahr erhielten insgesamt zwölf Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von zusammen 8,2 Mrd. Euro. Hiervon entfielen 6,3 Mrd. Euro bzw. 77,6 Prozent auf die ostdeutschen Länder (einschließlich Berlins). Von diesem Betrag kamen 4,6 Mrd. Euro bzw. 71,7 Prozent den ostdeutschen Flächenländern und 1,8 Mrd. Euro bzw. 28,3 Prozent Berlin zugute. Im Jahr 2023 wurden allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 8,1 Mrd. Euro gewährt, so dass sich ein leichter Anstieg im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr ergibt. Höhe und Verteilung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen basieren auf den Ergebnissen der vorgelagerten Ausgleichsstufen. Insoweit spiegelt sich in dem festzustellenden leichten Anstieg des Volumens der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen die Entwicklung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr wider. ⎯ Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aufgrund von struktureller Arbeitslosigkeit belief sich im Jahr 2024 wie bereits im vorangegangenen Jahr auf 82 Mio. Euro. ⎯ Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich überproportionaler Kosten der politischen Führung belief sich im Jahr 2024 wie bereits im vorangegangenen Jahr auf 642 Mio. Euro. ⎯ Die Bundesergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder zum Ausgleich einer besonders geringen Steuerkraft ihrer Gemeinden beliefen sich 2024 auf 1,4 Mrd. Euro. Verglichen mit 1,7 Mrd. Euro im Vorjahr ergibt sich ein deutlicher Rückgang um 0,3 Mrd. Euro Die Empfängerländer waren im Jahr 2024 wie im vorangegangenen Jahr die ostdeutschen Flächenländer und das Saarland. Die Gemeindesteuerkraft dieser Länder je Einwohner lag im abgelaufenen Jahr in einer Spanne zwischen 61,6 Prozent (Thüringen) und 76,3 Prozent (Brandenburg) des Bundesdurchschnitts. Insgesamt lag die Gemeindesteuerkraft je Einwohner in den sechs Empfängerländern im Berichtsjahr 2024 bei 68,6 Prozent des Bundesdurchschnitts, während sie im Jahr 2023 65,6 Prozent des Bundesdurchschnitts betrug. Sie hat sich damit deutlich erhöht, und entsprechend stark sank das Volumen dieser Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 verglichen mit dem Vorjahr. ⎯ Das Volumen der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes belief sich im Jahr 2024 auf insgesamt 300 Mio. Euro, verglichen mit 211 Mio. Euro im Vorjahr. Die erhebliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 89 Mio. Euro ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Rheinland-Pfalz 2024 zu den Empfängerländern dieser Bundesergänzungszuweisungen zählte, während dies 2023 nicht der Fall war. 77 Mio. Euro des Anstiegs dieser Bundesergänzungszuweisungen gegenüber dem Vorjahr entfielen auf die Zahlungen an Rheinland-Pfalz. 2024 erfüllte Rheinland-Pfalz, anders als im Vorjahr, das Kriterium der Leistungsstärke (Finanzkraft einschließlich Umsatzsteuerzuschlägen und allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen von mehr als 99,75 Prozent des Länderdurchschnitts) nicht mehr und rutschte in den Kreis der Empfänger dieser Bundesergänzungszuweisungen ab. Die weiteren Empfängerländer waren wie im Vorjahr Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland. Die größten Beträge erhielten Nordrhein-Westfalen mit 92 Mio. Euro, Rheinland-Pfalz mit 77 Mio. Euro und Niedersachsen mit 71 Mio. Euro. Je Einwohner betrachtet kamen die Bundesergänzungszuweisungen insbesondere den Ländern Rheinland-Pfalz (19 Euro je Einwohner), Niedersachsen (9 Euro je Einwohner) und Thüringen (7 Euro je Einwohner) zugute. Tabelle 8 und Tabelle 9 enthalten Einzelheiten zu den Zahlbeträgen der verschiedenen Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024. Tabelle 8: Die Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) im Jahr 2024 in Mio. Euro Allgemeine BEZ Sonderbedarfs- BEZ strukturelle Arbeitlosigkeit Sonderbedarfs- BEZ Kosten politischer Führung BEZ Gemeindesteuerkraft BEZ Ausgleich unterdurchschnittliche Forschungsförderung BEZ insgesamt (1) (2) (3) (4) (5) (6) Nordrhein- Westfalen 197 0 0 0 92 289 Bayern 0 0 0 0 0 0 Baden- Württemberg 0 0 0 0 0 0 Niedersachsen 633 0 0 0 71 704 Hessen 0 0 0 0 0 0 Sachsen 1.483 26 47 464 0 2.020 Rheinland-Pfalz 200 0 48 0 77 325 Sachsen-Anhalt 829 15 71 195 11 1.121 Schleswig- Holstein 93 0 66 0 17 176 Thüringen 937 14 71 357 16 1.395 Brandenburg 649 16 81 88 0 833 Mecklenburg- Vorpommern 653 10 72 230 10 975 Saarland 285 0 66 77 6 434 Berlin 1.797 0 59 0 0 1.856 Hamburg 0 0 0 0 0 0 Bremen 424 0 60 0 0 484 Insgesamt 8.178 82 642 1.411 300 10.614 Tabel le 9: Die Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 in € je Einwohner Allgemeine BEZ Sonderbedarfs- BEZ strukturelle Arbeitlosigkeit Sonderbedarfs- BEZ Kosten politischer Führung BEZ Gemeindesteuerkraft BEZ Ausgleich unterdurchschnittliche Forschungsförderung BEZ insgesamt (1) (2) (3) (4) (5) (6) Nordrhein- Westfalen 11 0 0 0 5 16 Bayern 0 0 0 0 0 0 Baden- Württemberg 0 0 0 0 0 0 Niedersachsen 79 0 0 0 9 88 Hessen 0 0 0 0 0 0 Sachsen 366 6 12 115 0 499 Rheinland-Pfalz 48 0 12 0 19 79 Sachsen-Anhalt 388 7 33 91 5 524 Schleswig- Holstein 31 0 22 0 6 60 Thüringen 444 7 34 169 7 662 Brandenburg 254 6 32 34 0 326 Mecklenburg- Vorpommern 414 7 46 146 6 619 Saarland 281 0 65 76 6 429 Berlin 489 0 16 0 0 505 Hamburg 0 0 0 0 0 0 Bremen 603 0 86 0 0 689 Insgesamt 98 1 8 17 4 127 Hinsichtlich der Bundesergänzungszuweisungen an Länder zum Ausgleich einer besonders geringen Steuerkraft ihrer Gemeinden sowie zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung gebeten, auch über vorliegende Erkenntnisse über das Bemühen der betroffenen Länder zur Rückführung der Bedarfe zu berichten. Erkenntnisse zu solchen Bemühungen liegen der Bundesregierung weder vor, noch sind sie ihr zugänglich.5 5 Vgl. Bundestagsrucksache 20/6699, S. 13. VI. Finanzkraft und Finanzkraftreihenfolge der Länder im Jahr 2024 nach den Bundesergänzungszuweisungen Die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen setzen auf den Ergebnissen des Finanzkraftausgleichs auf und heben die Finanzkraft der finanzschwachen Länder weiter an. Tabelle 10 enthält die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2024 (Datenstand: vorläufige Jahresrechnung). Tabel le 10: Finanzkraft der Länder nach allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 Finanzkraftmesszahl (in Mio. Euro) Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich (in Mio. €) Allgemeine BEZ (in Mio.Euro) Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ (in Mio. €) Ausgleichsmesszahl (AMZ) (in Mio. Euro) Relative Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ (in Prozent) Rang (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Nordrhein- Westfalen 99.264 847 197 100.307 100.608 99,7 5 Bayern 89.211 -9.774 0 79.437 73.697 107,8 1 Baden- Württemberg 70.748 -5.038 0 65.710 62.751 104,7 3 Niedersachsen 42.273 1.537 633 44.443 44.713 99,4 8 Hessen 40.964 -3.736 0 37.228 35.034 106,3 2 Sachsen 17.429 3.252 1.483 22.164 22.591 98,1 12 Rheinland- Pfalz 22.221 524 200 22.944 23.052 99,5 7 Sachsen- Anhalt 9.112 1.816 829 11.757 11.994 98,0 13 Schleswig- Holstein 16.086 267 93 16.446 16.511 99,6 6 Thüringen 8.525 2.043 937 11.505 11.769 97,8 15 Brandenburg 12.071 1.442 649 14.161 14.360 98,6 9 Mecklenburg- Vorpommern 6.628 1.428 653 8.708 8.894 97,9 14 Saarland 4.655 630 285 5.569 5.655 98,5 10 Berlin 21.421 3.943 1.797 27.161 27.679 98,1 11 Hamburg 14.166 -106 0 14.060 13.997 100,4 4 Bremen 3.828 925 424 5.177 5.296 97,7 16 Insgesamt 478.602 0 8.178 486.780 478.602 – – Die Finanzkraft der einzelnen Länder nach den Zu- und Abschlägen an der Umsatzsteuer im Rahmen des Finanzkraftausgleichs und nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen kann Spalte 4 entnommen werden (Summe der Spalten 1 bis 3). Die relative Finanzkraft in Spalte 6 ist das Verhältnis der Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen zur Ausgleichsmesszahl des jeweiligen Landes (Spalte 5). Sie ist ein Maß für die Finanzkraft eines Landes im Vergleich zum Länderdurchschnitt und beschreibt die Finanzstärke oder -schwäche eines Landes (nach dem Finanzkraftausgleich und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen). Die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen reichte 2024 von Bremen mit 97,7 Prozent als dem finanzschwächsten Land bis zu Bayern mit 107,8 Prozent als dem finanzstärksten Land. Vor dem Finanzkraftausgleich lag die Spannbreite der relativen Finanzkraft zwischen 72,3 Prozent (Bremen) und 121,1 Prozent (Bayern), nach dem Finanzkraftausgleich reichte sie noch von 89,7 Prozent (Bremen) bis zu 107,8 Prozent (Bayern) (vergleiche Kapitel IV., insbesondere Tabelle 7). Durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden die Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern nochmals deutlich reduziert. Es ist ausgeschlossen, dass durch die Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich) und die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen Vertauschungen der Finanzkraftreihenfolge der Länder auftreten. Die Reihenfolge der Finanzkraft der Länder ist also vor dem Finanzkraftausgleich, nach dem Finanzkraftausgleich und nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen identisch. Sie kann Spalte 7 der Tabelle 10 entnommen werden (und entspricht der bereits in Kapitel IV. dargestellten Finanzkraftreihenfolge der Länder). Berücksichtigt man zusätzlich auch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft, kam es hingegen im Jahr 2024, wie in den Vorjahren, zu zahlreichen Überholungen in der Finanzkraftreihenfolge der Länder, wenn man die relative Finanzkraft der einzelnen Länder einschließlich dieser Bundesergänzungszuweisungen zugrunde legt (also Finanzkraft einschließlich der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge, der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft relativ zu den Ausgleichsmesszahlen der Länder im Finanzkraftausgleich). Die Rangfolge kann Tabelle 11, Spalte 3 entnommen werden. Im Einzelnen verändert sich der Rang der Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen wie folgt: Thüringen (von Rang 15 auf Rang 4) überholt Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg, Saarland, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Mecklenburg-Vorpommern; Mecklenburg-Vorpommern (von Rang 14 auf Rang 5) überholt Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg, Saarland, Berlin, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt (und wird von Thüringen überholt); Sachsen-Anhalt (von Rang 13 auf Rang 10) überholt Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg sowie Berlin (und wird von Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern überholt); Sachsen (von Rang 12 auf Rang 7) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg, Saarland, sowie Berlin (und wird von Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern überholt); Saarland (von Rang 10 auf Rang 8) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen sowie Brandenburg (und wird von Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen überholt); Brandenburg (von Rang 9 auf Rang 14) überholt kein Land (und wird von Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Saarland überholt). Betrachtet man zusätzlich auch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes, rückt Rheinland-Pfalz vor Nordrhein-Westfalen und Schleswig- Holstein. Außerdem überholt Rheinland-Pfalz auch Sachsen-Anhalt, das allerdings nur durch die Gemeindesteuerkraft-Bundesergänzungszuweisungen auf eine Position vor Rheinland-Pfalz gekommen war. Weitere Veränderungen der Finanzkraftreihenfolge gab es im Jahr 2024 durch diese Bundesergänzungszuweisungen nicht. Die Finanzkraftreihenfolge der Länder nach diesen Bundesergänzungszuweisungen ist in Tabelle 11, Spalte 4 dargestellt. Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes ordnet an, dass die Maßstäbe des Finanzkraftausgleichs für die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft und zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes nicht gelten. Auf dieser Grundlage lässt das Finanzausgleichsgesetz Überholungen bei der Finanzkraftreihenfolge der Länder durch diese Arten von Bundesergänzungszuweisungen zu, auch wenn sie keiner an den Finanzkraftausgleich gebundenen Systematik mehr folgen. Tabelle 11: Die Finanzkraftreihenfolge im Jahr 2024 vor Finanzkraftausgleich nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ sowie Gemeindesteuerkraft- BEZ nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ, Gemeindesteuerkraft- BEZ sowie BEZ Ausgleich Forschungsförderung Bund (1) (2) (3) (4) Rang Rang Rang Rang Nordrhein-Westfalen 5 5 9 10 Bayern 1 1 1 1 Baden-Württemberg 3 3 3 3 Niedersachsen 8 8 13 13 Hessen 2 2 2 2 Sachsen 12 12 7 7 Rheinland-Pfalz 7 7 12 9 Sachsen-Anhalt 13 13 10 11 Schleswig-Holstein 6 6 11 12 Thüringen 15 15 4 4 Brandenburg 9 9 14 14 Mecklenburg-Vorpommern 14 14 5 5 Saarland 10 10 8 8 Berlin 11 11 15 15 Hamburg 4 4 6 6 Bremen 16 16 16 16 Die kommunale Finanzkraft wird im Finanzkraftausgleich anteilig zu 75 Prozent berücksichtigt. Die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft können daher auch als ein Ausgleich gesehen werden, den der Bund anstelle der finanzstärkeren Länder für den Teil der kommunalen Finanzkraft leistet, der nicht in den Finanzkraftausgleich einbezogen wird. Legt man die kommunale Finanzkraft in voller Höhe (100 Prozent) zugrunde, ergibt sich hinsichtlich der Ausgleichsintensität ein anderes Bild. Die Empfängerländer der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft erreichen die durchschnittliche Finanzkraft der Länder nun nicht mehr und bleiben darüber hinaus unter der Finanzkraft der finanzschwachen Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen (siehe Tabelle 12). Tabel le 12: Vergleich der relativen Finanzkraft der Länder nach Finanzkraftausgleich, allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Gemeindesteuerkraft- Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 bei Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft zu 75 Prozent und 100 Prozent6 Relative Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich, allgemeinen BEZ und Gemeindesteuerkraft-BEZ … … bei Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft zu 75 Prozent (in Prozent) … bei Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft zu 100 Prozent (in Prozent) (1) (2) Nordrhein-Westfalen 99,70 99,53 Bayern 107,79 108,72 Baden-Württemberg 104,72 105,80 Niedersachsen 99,40 98,99 Hessen 106,26 107,58 Sachsen 100,16 98,02 Rheinland-Pfalz 99,53 98,75 Sachsen-Anhalt 99,64 97,60 Schleswig-Holstein 99,61 99,36 Thüringen 100,80 98,19 Brandenburg 99,23 97,59 Mecklenburg-Vorpommern 100,50 97,78 Saarland 99,85 98,04 Berlin 98,13 96,44 Hamburg 100,45 102,17 Bremen 97,75 96,38 VII. Auswirkungen des neuen Zensus 2022 auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich im Ausgleichsjahr 2024 Die Ergebnisse des neuen Zensus 2022 haben zu deutlichen Korrekturen der Einwohnerzahlen der Länder geführt. Die einzelnen Länder waren hiervon unterschiedlich stark betroffen. Deshalb haben sich im Jahr 2024 durch die Korrekturen der Einwohnerzahlen starke finanzielle Auswirkungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich ergeben. Tabelle 13 enthält die Einwohnerzahlen der einzelnen Länder nach dem neuen Zensus 2022 sowie nach dem alten Zensus 2011 (jeweils fortgeschrieben zum 30. Juni 2024) und stellt die Differenzen dar. Bundesweit ergab sich aufgrund des neuen Zensus 2022 eine Korrektur der Einwohnerzahlen um -1,41 Prozent gegenüber dem alten Zensus 2011. Bei den einzelnen Ländern ergibt sich eine Spanne von Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, die einen Rückgang von jeweils 3,12 Prozent gegenüber den Zahlen des fortgeschriebenen alten Zensus 2011 zu verzeichnen haben, bis zu Bremen und zum Saarland mit einem Anstieg von 1,6 Prozent bzw. 2,0 Prozent gegenüber den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen auf Basis des alten Zensus 2011. 6 Die Finanzkraft ergibt sich als die Finanzkraftmesszahl der Landesebene zuzüglich 100 Prozent der Finanzkraftmesszahl für die Gemeindeebene, Zu- und Abschlägen an der Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich), den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und den Gemeindesteuerkraft-Bundesergänzungszuweisungen. Die Finanzkraft wird in das Verhältnis gesetzt zur Ausgleichsmesszahl für die Landesebene zuzüglich 100 Prozent der Ausgleichsmesszahl für die Gemeindeebene. Tabelle 13: Vergleich Einwohnerzahlen der Länder nach neuen Zensus (2022) und altem Zensus (2011) Einwohnerzahl nach neuem Zensus (2022) zum 30. Juni 2024 Einwohnerzahl nach altem Zensus (2011) zum 30. Juni 2024 Differenz Differenz in Prozent der Einwohnerzahl nach altem Zensus (2011) Nordrhein-Westfalen 18.023.024 18.193.799 -170.775 -0,94 Bayern 13.202.127 13.457.266 -255.139 -1,90 Baden-Württemberg 11.241.334 11.347.634 -106.300 -0,94 Niedersachsen 8.009.945 8.162.277 -152.332 -1,87 Hessen 6.276.052 6.428.195 -152.143 -2,37 Sachsen 4.046.998 4.081.267 -34.269 -0,84 Rheinland-Pfalz 4.129.508 4.178.010 -48.502 -1,16 Sachsen-Anhalt 2.139.071 2.174.704 -35.633 -1,64 Schleswig-Holstein 2.957.755 2.969.581 -11.826 -0,40 Thüringen 2.108.294 2.115.285 -6.991 -0,33 Brandenburg 2.555.143 2.581.901 -26.758 -1,04 Mecklenburg-Vorpommern 1.575.563 1.626.249 -50.686 -3,12 Saarland 1.012.994 993.178 19.816 2,00 Berlin 3.672.983 3.791.396 -118.413 -3,12 Hamburg 1.857.387 1.915.582 -58.195 -3,04 Bremen 702.772 691.686 11.086 1,60 Bund 83.510.950 84.708.010 -1.197.060 -1,41 Tabelle 14 enthält die finanziellen Auswirkungen der Einwohnerkorrekturen im bundesstaatlichen Finanzausgleich. Es werden die tatsächlichen Ergebnisse entsprechend der vorläufigen Jahresrechnung 2024, denen die Einwohnerzahlen nach dem neuen Zensus 2022 (fortgeschrieben zum 30. Juni 2024) zugrunde liegen, den fiktiven Ergebnissen gegenübergestellt, die sich bei einer Anwendung der Einwohnerzahlen nach altem Zensus 2011 (fortgeschrieben zum 30. Juni 2024) ergeben hätten. Von Ländern, deren Einwohnerzahl durch den neuen Zensus 2022 jeweils prozentual stärker als im Bundesdurchschnitt nach unten korrigiert wurde, waren bei der Umsatzsteuerverteilung höhere Abschläge zu erheben oder geringere Zuschläge zu gewähren, als dies bei Zugrundelegung des Zensus 2011 der Fall gewesen wäre. Länder, deren Einwohnerzahl prozentual weniger stark als im Bundesdurchschnitt nach unten korrigiert wurde oder deren Einwohnerzahl gestiegen ist, erhielten hingegen höhere Zuschläge oder ihre Abschläge fielen geringer aus. Diese Szenariorechnung verdeutlicht die Bedeutung einer aktuellen und die tatsächlichen Verhältnisse abbildenden statistischen Berichterstattung für die Durchführung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Tabel le 14: Finanzielle Auswirkungen neuer Zensus 2022 im Jahr 2024 Differenzen Ist-Ergebnisse 2024 (mit Einwohnerzahlen nach neuem Zensus 2022) zu (fiktiven) Ergebnissen 2024 mit Einwohnerzahlen nach alten Zensus 2011 Umsatzsteueranteile nach Einwohnern (in Mio. Euro) Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich) (in Mio. Euro) allgemeine BEZ (in Mio. Euro) Gemeindesteuerkraft- BEZ (in Mio. Euro) Insgesamt (in Mio. Euro) insgesamt je Einwohner (Zensus 2022) (in Euro) Nordrhein-Westfalen 153 227 106 0 486 27 Bayern -115 -142 0 0 -257 -19 Baden-Württemberg 96 142 0 0 238 21 Niedersachsen -66 -80 -37 0 -183 -23 Hessen -109 -140 0 0 -249 -40 Sachsen 42 61 28 17 148 36 Rheinland-Pfalz 19 30 14 0 62 15 Sachsen-Anhalt -9 -9 -4 -4 -26 -12 Schleswig-Holstein 54 75 35 0 164 55 Thüringen 41 57 27 17 141 67 Brandenburg 17 26 12 7 63 25 Mecklenburg-Vorpommern -49 -66 -31 -20 -166 -105 Saarland 60 82 38 25 206 203 Berlin -115 -230 -107 0 -452 -123 Hamburg -55 -110 0 0 -165 -89 Bremen 37 77 36 0 149 213 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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