Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2024
Text
Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2024
[Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. August 2025 gemäß § 18 Absatz 1 des
Finanzausgleichsgesetzes.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1309
21. Wahlperiode 11.08.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs
sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2024
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur
Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wurden die Bund-Länder-
Finanzbeziehungen mit Wirkung vom 1. Januar 2020 umfassend neu geordnet. In diesem Kontext wurde auch eine
Berichtspflicht der Bundesregierung festgelegt: „Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der
Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und
den Bundesrat“ (§ 18 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes – FAG).
In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es1:
„Mit dem Bericht der Bundesregierung werden Bundestag und Bundesrat über die Höhe der Zahlungen
unterrichtet, die auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes geleistet wurden. Diese Berichterstattung schließt
Aussagen zur Höhe der Gemeindesteuerkraft-Zuweisungen (GSK-BEZ), der Zuweisungen zum
durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich (DoF-BEZ) sowie zu vorliegenden Erkenntnissen über das Bemühen der
betroffenen Länder zur Rückführung dieser Bedarfe ein. Die Aufnahme der Berichtspflicht soll der Transparenz
des Ausgleichssystems zugutekommen“
(Bundestagsdrucksache 18/12589, S. 129).
Mit der Vorlage dieses Berichts über die rechnerischen Ergebnisse der im Finanzausgleichsgesetz festgelegten
Bestimmungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich im Ausgleichsjahr 2024 kommt die Bundesregierung der
diesjährigen Verpflichtung nach.
Zugeleitet m it Schreiben des Bundesm inis teriums der Finanzen vom 11. August 2025 gemäß § 18 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes.
1 Begründung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, auf dessen Initiative die Berichtspflicht aufgenommen wurde.
Inhal t des folgenden Berichts:
Seite
I. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder
und Gemeinden im Jahr 2024 (§ 1 FAG) ............................................ 2
II. Aufteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen auf
die einzelnen Länder nach Einwohneranteilen im Jahr 2024
(§ 2 FAG) ............................................................................................ 5
III. Vergleich der Steuereinnahmen der Länder und ihrer
Gemeinden im Jahr 2024 ..................................................................... 8
IV. Zu- und Abschläge der Länder am Umsatzsteueraufkommen im
Rahmen des Finanzkraftausgleichs im Jahr 2024 (§ 4 ff. FAG) ......... 9
V. Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 (§ 11 FAG) ................. 13
VI. Finanzkraft und Finanzkraftreihenfolge der Länder im Jahr
2024 nach den Bundesergänzungszuweisungen .................................. 16
VII. Auswirkungen des neuen Zensus 2022 auf den
bundesstaatlichen Finanzausgleich im Ausgleichsjahr 2024 ............... 19
I. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden im
Jahr 2024 (§ 1 FAG)
Das wesentliche Element des vertikalen Finanzausgleichs ist die Aufteilung des Aufkommens der Umsatzsteuer
(einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) auf Bund, Länder und Gemeinden. Entsprechend den Vorgaben in § 1 FAG
werden die jeweiligen Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden am Gesamtaufkommen dabei für die einzelnen
Jahre mittels Prozentsätzen (§ 1 Absatz 1 FAG) am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer sowie vom
Umsatzsteueraufkommen unabhängigen ergänzenden Festbeträgen (§ 1 Absatz 2, 2a und 5 FAG) bestimmt.
Die zu Jahresbeginn 2024 geltenden gesetzlichen Regelungen zur vertikalen Aufteilung der Umsatzsteuer wurden
im Jahresverlauf durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur
Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024) vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254)
abgeändert.
Tabelle 1 gibt den für das Ausgleichsjahr 2024 gültigen Rechtsstand zur vertikalen Aufteilung des
Umsatzsteueraufkommens in § 1 FAG wieder.
Tabel le 1: Umsatzsteuerverteilung nach § 1 FAG im Jahr 2024
Anteile in Prozent
(§ 1 Absatz 1 FAG)
Festbeträge in Euro
(§ 1 Absatz 2, 2a und 5 FAG)
Bund 52,81 - 14.240.074.350
Länder 45,19 11.840.074.350
Gemeinden 2,00 2.400.000.000
Summe 100,00 0
Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer belief sich im Jahr 2024 auf 302,143 Mrd. Euro. Hiervon entfielen
228,651 Mrd. Euro auf die von den Ländern vereinnahmte Umsatzsteuer und 73,493 Mrd. Euro auf die vom Bund
vereinnahmte Einfuhrumsatzsteuer. Tabelle 2 enthält die daraus resultierenden Anteile von Bund, Ländern und
Gemeinden am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Jahr 2024.
Tabel le 2: Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens im Jahr 2024
Anteile in Prozent
des Gesamtaufkommens
(§ 1 FAG gesamt) 2
Anteile in Mrd. Euro 3
Bund 48,10 145,334
Länder 49,11 148,379
Gemeinden 2,79 8,431
Summe 100 302,143
Tabelle 4 stellt die vertikale Verteilung der Umsatzsteuer im Jahr 2024 der Verteilung im Jahr 2023 gegenüber.
Der Anteil des Bundes am Gesamtaufkommen belief sich im Jahr 2024 auf 48,10 Prozent und ist im Vergleich
zum Vorjahreswert von 47,51 Prozent um 0,59 Prozentpunkte angestiegen. Der Anteil der Länder betrug im Jahr
2024 49,11 Prozent gegenüber 49,67 Prozent im Vorjahr und hat sich um 0,56 Prozentpunkte verringert. Der
Anteil der Gemeinden ist mit 2,79 Prozent im Jahr 2024 gegenüber 2,82 Prozent im Jahr 2023 geringfügig
zurückgegangen (um 0,03 Prozent-Punkte). In dieser Entwicklung schlagen sich insbesondere die Änderungen der
gesetzlichen Festlegungen in § 1 FAG im Vergleich zum Vorjahr nieder. Hierdurch erhöhte sich der Festbetrag des
Bundes im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 1,2 Mrd. Euro, während sich der Festbetrag der Länder im Jahr
2024 gegenüber dem Vorjahr entsprechend um 1,2 Mrd. Euro verminderte. Der Festbetrag der Gemeinden blieb
im Jahr 2024 gegenüber 2023 unverändert. Zur Erhöhung des Bundesanteils hat darüber hinaus im geringen
Umfang auch der im Jahr 2024 zu verzeichnende Anstieg des Umsatzsteueraufkommens (+3,7 Prozent) beigetragen,
weil hierdurch die relative Bedeutung der Festbeträge in der Umsatzsteuerverteilung gemindert wird.
2 Jeweils gerundet auf zwei Nachkommastellen.
3 Abweichung in der Summe durch Rundung der Zahlen.
Die Angaben in Tabelle 3 lassen erkennen, dass die gesetzlichen Anpassungen in § 1 FAG in Verbindung mit
dem Anstieg des Umsatzsteueraufkommens um rund 10,7 Mrd. Euro zu dem Ergebnis geführt haben, dass das
Mehraufkommen im abgelaufenen Jahr mit 64,0 Prozent zum überwiegenden Teil dem Bund zugutekam. Die
Umsatzsteuereinnahmen des Bundes stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,88 Mrd. Euro an.
Tabelle 3: Vergleich der vertikalen Umsatzsteuerverteilung der Jahre 2024 und 2023
2024 2023 Differenz
Gesamtaufkommen
(in Mrd. Euro)
302,143 291,394 10,749
Anteile
gemäß § 1 Absatz 1
in Prozent
Bund 52,81 52,81 0
Länder 45,19 45,19 0
Gemeinden 2,00 2,00 0
Festbeträge
gemäß § 1 Absatz 2 ff. FAG
(in Mrd. Euro)
Bund - 14,240 - 15,443 +1,203
Länder 11,840 13,043 -1,203
Gemeinden 2,400 2,400 0
Anteile am Gesamtaufkommen
(in Mrd. Euro)
Bund 145,334 138,454 6,880
Länder 148,379 144,724 3,655
Gemeinden 8,431 8,216 0,215
Anteile am Gesamtaufkommen
in Prozent
Bund 48,10 47,51 0,59
Länder 49,11 49,67 -0,56
Gemeinden 2,79 2,82 -0,03
II. Aufteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen auf die einzelnen Länder
nach Einwohneranteilen im Jahr 2024 (§ 2 FAG)
Nach § 2 FAG wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden
Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Maßgeblich für die Verteilung
im abgelaufenen Jahr waren die Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2024 nach dem (fortgeschriebenen) neuen Zensus
2022. Die vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung für 2023 erfolgte hingegen noch ausschließlich auf
Basis des alten Zensus 2011, fortgeschrieben zum 30. Juni 2023. Die auf die einzelnen Länder entfallenden
Beträge und Anteile am Länderanteil an der Umsatzsteuer in den Jahren 2024 und 2023 gibt nachstehende Tabelle 4a
wieder.
Tabel le 4a: Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer
Länder-
Anteil
in Mio. Euro
Länder-
Anteil
in Prozent
Länder-
Anteil
in Mio. Euro
Länder-
Anteil
in Prozent
2024 2023
Nordrhein-Westfalen 32.023 21,58 31.096 21,49
Bayern 23.457 15,81 22.942 15,85
Baden-Württemberg 19.973 13,46 19.378 13,39
Niedersachsen 14.232 9,59 13.959 9,65
Hessen 11.151 7,52 10.968 7,58
Sachsen 7.191 4,85 7.001 4,84
Rheinland-Pfalz 7.337 4,94 7.137 4,93
Sachsen-Anhalt 3.801 2,56 3.737 2,58
Schleswig-Holstein 5.255 3,54 5.068 3,50
Thüringen 3.746 2,52 3.639 2,51
Brandenburg 4.540 3,06 4.413 3,05
Mecklenburg-Vorpommern 2.799 1,89 2.790 1,93
Saarland 1.800 1,21 1.701 1,18
Berlin 6.526 4,40 6.459 4,46
Hamburg 3.300 2,22 3.256 2,25
Bremen 1.249 0,84 1.179 0,81
Insgesamt 148.379 100,00 144.724 100,00
Tabelle 4b stellt den Anstieg des Umsatzsteueraufkommens im Jahr 2024 gegenüber 2023 für die einzelnen
Länder dar (vor den Zu- und Abschlägen gemäß § 4 FAG). Der Anstieg des Umsatzsteueraufkommens der einzelnen
Länder lag in einer Spanne von 0,3 Prozent bis 5,8 Prozent. Am unteren Ende lagen Mecklenburg-Vorpommern
und Berlin mit einem Anstieg von 0,3 Prozent bzw. 1,0 Prozent, während am oberen Ende das Saarland und
Bremen einen Anstieg von 5,8 Prozent bzw. 5,9 Prozent verzeichneten. Im Durchschnitt erzielten die Länder
einen Anstieg von 2,5 Prozent. Tabelle 4c zeigt, dass die deutlichen Unterschiede zwischen den Ländern
hauptsächlich auf die Ergebnisse des neuen Zensus 2022 zurückzuführen sind. Betrachtet man die fiktive Verteilung
der Umsatzsteuer im Jahr 2024 auf die einzelnen Länder (vor den Zu- und Abschlägen gem. § 4 FAG), errechnet
auf Basis des alten Zensus 2011, fortgeschrieben zum 30. Juni 2024, hätte der Anstieg für die einzelnen Länder
im Jahr 2024 in einer deutlich kleineren Spanne von 1,8 Prozent bis 3,1 Prozent gelegen.
Bei der endgültigen Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2023 sind gem. §12a FAG die
Einwohnerzahlen des neuen und des alten Zensus (jeweils fortgeschrieben zum 30. Juni 2023) gewichtet zugrunde zu legen
(Gewicht neuer Zensus 2/3, alter Zensus 1/3; §12a FAG). Es ist daher für das Jahr 2023 damit zu rechnen, dass
sich die Umsatzsteueranteile der einzelnen Länder gegenüber den hier dargestellten vorläufigen Ergebnissen noch
deutlich verändern werden. Das Jahr 2024 ist von der Vorschrift des § 12a FAG nicht berührt.
Tabel le 4b: Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer,
Veränderung 2024 zu 2023
Länder-
Anteil
in Mio. Euro
Länder-
Anteil
in Mio. Euro
Anstieg
in Mio. Euro
Anstieg
in Prozent
2024 2023
Nordrhein-Westfalen 32.023 31.096 926 3,0
Bayern 23.457 22.942 515 2,2
Baden-Württemberg 19.973 19.378 595 3,1
Niedersachsen 14.232 13.959 272 2,0
Hessen 11.151 10.968 183 1,7
Sachsen 7.191 7.001 190 2,7
Rheinland-Pfalz 7.337 7.137 200 2,8
Sachsen-Anhalt 3.801 3.737 64 1,7
Schleswig-Holstein 5.255 5.068 187 3,7
Thüringen 3.746 3.639 107 2,9
Brandenburg 4.540 4.413 127 2,9
Mecklenburg-Vorpommern 2.799 2.790 9 0,3
Saarland 1.800 1.701 99 5,8
Berlin 6.526 6.459 67 1,0
Hamburg 3.300 3.256 44 1,4
Bremen 1.249 1.179 69 5,9
Insgesamt 148.379 144.724 3.655 2,5
Tabel le 4c: Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer, fiktive Verteilung
2024 nach fortgeschriebenem altem Zensus 2011 im Vergleich zu 2023
fiktiver Länderanteil
nach altem Zensus
in Mio. Euro
Länderanteil
in Mio. Euro
fiktiver Anstieg
in Mio. Euro
fiktiver Anstieg
in Prozent
2024 2023
Nordrhein-Westfalen 31.869 31.096 773 2,5
Bayern 23.572 22.942 630 2,7
Baden-Württemberg 19.877 19.378 499 2,6
Niedersachsen 14.297 13.959 338 2,4
Hessen 11.260 10.968 292 2,7
Sachsen 7.149 7.001 148 2,1
Rheinland-Pfalz 7.318 7.137 181 2,5
Sachsen-Anhalt 3.809 3.737 73 1,9
Schleswig-Holstein 5.202 5.068 134 2,6
Thüringen 3.705 3.639 67 1,8
Brandenburg 4.523 4.413 110 2,5
Mecklenburg-Vorpommern 2.849 2.790 59 2,1
Saarland 1.740 1.701 39 2,3
Berlin 6.641 6.459 182 2,8
Hamburg 3.355 3.256 100 3,1
Bremen 1.212 1.179 32 2,7
Insgesamt 148.379 144.724 3.655 2,5
III. Vergleich der Steuereinnahmen der Länder und ihrer Gemeinden im Jahr 2024
Tabelle 5: Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden 2024 je Einwohner, Abgrenzung gemäß
§ 7 Absatz 1 FAG (ohne Umsatzsteuer) und 8 Absatz 1 und 2 FAG
(Datenstand gemäß der vorläufigen Jahresrechnung)
Steuereinnahmen
der Länder
(ohne Umsatzsteuer)
je Einwohner
in Euro
Steuereinnahmen
der Länder
(ohne Umsatzsteuer)
je Einwohner
in Prozent
des Durchschnitts
Steuereinnahmen
der Gemeinden
je Einwohner
in Euro 4
Steuereinnahmen
der Gemeinden
je Einwohner
in Prozent
des Durchschnitts
(1) (2) (3) (4)
Nordrhein-Westfalen 2.516 94,4 1.627 94,5
Bayern 3.467 130,0 2.027 117,8
Baden-Württemberg 3.008 112,8 2.012 116,9
Niedersachsen 2.325 87,2 1.565 90,9
Hessen 3.182 119,3 2.096 121,8
Sachsen 1.668 62,5 1.163 67,6
Rheinland-Pfalz 2.501 93,8 1.478 85,9
Sachsen-Anhalt 1.577 59,1 1.207 70,1
Schleswig-Holstein 2.462 92,3 1.607 93,4
Thüringen 1.472 55,2 1.060 61,6
Brandenburg 1.963 73,6 1.313 76,3
Mecklenburg-Vorpommern 1.602 60,1 1.104 64,1
Saarland 1.902 71,3 1.235 71,7
Berlin 2.802 105,1 1.671 97,1
Hamburg 3.729 139,9 2.828 164,3
Bremen 2.347 88,0 1.765 102,6
Insgesamt 2.667 100,0 1.721 100,0
Tabelle 5 enthält die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) und ihrer Gemeinden je Einwohner im
Jahr 2024, jeweils in Euro und in Prozent des Bundesdurchschnitts. Zugrunde gelegt wurden für die
Steuereinnahmen der Länder die Abgrenzung gemäß § 7 Absatz 1 FAG ohne die Umsatzsteuer und für die Steuereinnahmen
der Gemeinden die Abgrenzung gemäß § 8 Absatz 1 und 2 FAG (zu Einzelheiten der Abgrenzung s. u.
Kapitel IV.)
Es zeigen sich deutliche Einnahmeunterschiede zwischen den Ländern, insbesondere auch nach wie vor zwischen
west- und ostdeutschen Ländern. So lagen die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in
den ostdeutschen Flächenländern im Jahr 2024 mit Ausnahme von Brandenburg zwischen 55,2 Prozent und
62,5 Prozent des Bundesdurchschnitts, während das Saarland als steuerschwächstes westdeutsches Flächenland
71,3 Prozent des Bundesdurchschnitts erreichte. Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden waren die
Einnahmeunterschiede zwischen den ost- und westdeutschen Flächenländern etwas weniger ausgeprägt; hier lag das Niveau
der ostdeutschen Flächenländer je Einwohner (mit Ausnahme von Brandenburg) zwischen 61,6 Prozent und
70,1 Prozent des Bundesdurchschnitts, während das Saarland als das westdeutsche Land mit den geringsten
Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner 71,7 Prozent des Bundesdurchschnitts erreichte.
4 100 Prozent der Steuereinnahmen der Gemeinden gem. § 8 Absatz 1 und 2 FAG, ohne Kürzung auf 75 Prozent gemäß § 8 Absatz 3 FAG
Brandenburg lag mit Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in Höhe von 73,6 Prozent
des Bundesdurchschnitts und mit Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner in Höhe von 76,3 Prozent des
Bundesdurchschnitts knapp vor dem Saarland. Die westdeutschen Flächenländer Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erzielten Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je
Einwohner zwischen 87,2 Prozent und 94,4 Prozent des Bundesdurchschnitts. Die Steuereinnahmen ihrer
Gemeinden je Einwohner lagen zwischen 85,9 Prozent und 94,5 Prozent des Bundesdurchschnitts.
Deutlich oberhalb des Bundesdurchschnitts lagen die Steuereinnahmen in den Ländern Bayern, Hessen und
Baden-Württemberg. Die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner lagen in diesen drei
Ländern im Jahr 2024 zwischen 112,8 Prozent und 130,0 Prozent des Bundesdurchschnitts, die Steuereinnahmen der
Gemeinden dieser Länder je Einwohner zwischen 116,9 Prozent und 121,8 Prozent des Bundesdurchschnitts. An
der Spitze aller Länder lag Hamburg mit Landessteuereinnahmen (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner von
139,9 Prozent des Bundesdurchschnitts und (fiktiven) Gemeindesteuereinnahmen je Einwohner von 164,3
Prozent des Bundesdurchschnitts (jeweils ohne Einwohnerwertung). Hierbei geht der Gesetzgeber allerdings davon
aus, dass Kennzahlen je Einwohner die Finanzkraft der Stadtstaaten überzeichnen, da diese aufgrund ihrer
strukturellen Eigenart abstrakte Ausgabenmehrbedarfe aufweisen (s. u.).
IV. Zu- und Abschläge der Länder am Umsatzsteueraufkommen im Rahmen des
Finanzkraftausgleichs im Jahr 2024 (§ 4 ff. FAG)
Dem Finanzkraftausgleich kommt die Aufgabe zu, die Unterschiede zwischen der Finanzkraft der einzelnen
Länder soweit zu verringern, dass alle Länder in die Lage versetzt werden, ihre in der Verfassung vorgegebenen
Aufgaben zu erfüllen, wobei zugleich die Eigenstaatlichkeit aller Länder gewahrt bleiben muss.
Nach § 4 FAG ist bei der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ein angemessener Ausgleich der
unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Länder, deren Finanzkraft im Ausgleichsjahr den
Länderdurchschnitt nicht erreicht, erhalten Zuschläge zu den nach der Einwohnerzahl bestimmten Anteilen an der
Umsatzsteuer. Abschläge von den nach der Einwohnerzahl bestimmten Anteilen an der Umsatzsteuer werden von
denjenigen Ländern erhoben, deren Finanzkraft den Länderdurchschnitt im Ausgleichsjahr übersteigt. Für die
Durchführung des Ausgleichs werden für jedes Land eine Finanzkraftmesszahl und eine Ausgleichsmesszahl
ermittelt.
Die Ausgleichsmesszahl eines Landes leitet sich aus der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner aller Länder
ab. Sie ergibt sich aus der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner aller Länder multipliziert mit der Anzahl
der gewichteten Einwohner des jeweiligen Landes (jeweils getrennte Ermittlung für die Landes- und
Gemeindeebene). Dabei werden die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten zur Erfassung abstrakter Mehrbedarfe mit 135
Prozent höher gewichtet. Eine höhere Gewichtung ihrer Einwohner erhalten auf der kommunalen Ebene auch die
besonders dünn besiedelten Länder Mecklenburg-Vorpommern (105 Prozent), Brandenburg (103 Prozent) und
Sachsen-Anhalt (102 Prozent) (sogenannte Einwohnerwertungen gemäß § 9 FAG).
Die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ergeben sich aus den ausgleichsrelevanten Einnahmen, die sie
und ihre Gemeinden im Ausgleichsjahr erzielt haben. Zu den ausgleichsrelevanten Einnahmen der Länder zählen
nach § 7 Absatz 1 FAG die ihnen im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen aus seinen Anteilen an der
Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuerumlage, die zugeflossenen Einnahmen aus den
Landessteuern (einschließlich Kraftfahrzeugsteuerkompensation) sowie die sich entsprechend ihrem
Einwohneranteil ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer, bei der den Ländern das Recht zur
Festsetzung des Steuersatzes zusteht, wird auf der Grundlage des bundesdurchschnittlichen Steuersatzes ein
normiertes Aufkommen zugrunde gelegt. Hinzugerechnet werden diesen Einnahmen 33 Prozent des Aufkommens
aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes (§ 7 Absatz 2 FAG). Zudem wird bei den Ländern die
so genannte „Anreizprämie“ in Abzug gebracht, wonach 12 Prozent des im Ländervergleich gegenüber dem
Vorjahr überdurchschnittlichen Anstiegs der Steuereinnahmen je Einwohner ausgleichsfrei gestellt wird (§ 7 Absatz 3
FAG).
Als ausgleichserhebliche Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach § 8 Absatz 1 FAG die
Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer sowie die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern
und der Gewerbesteuer, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage. Als
Steuerkraftzahlen werden bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer jeweils die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn
das gesamte Steueraufkommen aus allen Ländern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern
verteilt wird (§ 8 Absatz 2 FAG). Diese Normierung dient der Bereinigung des Aufkommens um
Hebesatzunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden. Die so ermittelten ausgleichserheblichen Steuereinnahmen der
Gemeinden eines Landes werden im Finanzkraftausgleich zu 75 Prozent berücksichtigt.
Die Höhe der Zu- und Abschläge der einzelnen Länder ist abhängig von der Differenz zwischen ihrer Finanzkraft-
und Ausgleichsmesszahl; dabei kommt ein linearer Tarif mit einem Ausgleichsgrad von 63 Prozent zur
Anwendung (§ 10 FAG). Mit der Linearität des Tarifs ist sichergestellt, dass die Summe aller gewährten Zuschläge der
Summe aller erhobenen Abschläge entspricht.
Tabel le 6: Die Bestimmungsgrößen für die Finanzkraft der Länder im Jahr 2024 (in Mio. Euro),
Datenstand gemäß der vorläufigen Jahresrechnung
Bundesland
Steuereinnahmen
der Länder
(ohne
Umsatzsteuer)
Umsatzsteuer
der Länder nach
Einwohnern
Förderabgabe
(33 Prozent) Anreizprämie*
Steuereinnahmen.
der Gemeinden
(75 Prozent)
Finanzkraftmesszahl
(FMZ)
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
Nordrhein-
Westfalen
45.354 32.023 0 106 21.993 99.264
Bayern 45.769 23.457 0 89 20.074 89.211
Baden-
Württemberg
33.819 19.973 0 6 16.962 70.748
Niedersachsen 18.621 14.232 18 0 9.402 42.273
Hessen 19.968 11.151 0 21 9.865 40.964
Sachsen 6.749 7.191 1 41 3.529 17.429
Rheinland-Pfalz 10.327 7.337 2 23 4.577 22.221
Sachsen-Anhalt 3.374 3.801 1 0 1.937 9.112
Schleswig-
Holstein
7.282 5.255 21 38 3.565 16.086
Thüringen 3.103 3.746 1 1 1.677 8.525
Brandenburg 5.015 4.540 0 0 2.516 12.071
Mecklenburg-
Vorpommern
2.523 2.799 1 0 1.305 6.628
Saarland 1.927 1.800 0 10 938 4.655
Berlin 10.292 6.526 0 0 4.603 21.421
Hamburg 6.927 3.300 0 0 3.939 14.166
Bremen 1.649 1.249 0 0 930 3.828
Insgesamt 222.701 148.379 46 336 107.812 478.602
* Kürzungsbetrag nach § 7 Absatz 3 FAG („Anreizprämie“).
Tabelle 6 enthält die Bestimmungsgrößen für die Finanzkraft der einzelnen Länder für das Ausgleichsjahr 2024
entsprechend den Festlegungen in den §§ 7 und 8 FAG. Die Summe der Spalten 1 bis 3 und der Spalte 5 abzüglich
der Spalte 4 ergibt die Finanzkraftmesszahl (Spalte 6).
In Tabelle 7 sind die Kennzahlen des Finanzkraftausgleichs für das Ausgleichsjahr 2024 dargestellt (Datenstand:
vorläufige Jahresrechnung). Die relative Finanzkraft ist das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zur
Ausgleichsmesszahl. Sie ist ein Maß für die Finanzkraft eines Landes im Vergleich zum Länderdurchschnitt und beschreibt
die Finanzstärke oder -schwäche eines Landes im Finanzkraftausgleich. Eine überdurchschnittliche relative
Finanzkraft (Finanzstärke) wiesen im Jahr 2024 die Länder Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und Hamburg (in
dieser Reihenfolge) auf, die anderen Länder eine unterdurchschnittliche relative Finanzkraft (Finanzschwäche).
Rheinland-Pfalz war im Gegensatz zu den Vorjahren finanzschwach. Die Reihenfolge der finanzschwachen
Länder war (beginnend mit dem finanzschwächsten Land): Bremen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt, Sachsen, Berlin, Saarland, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Nordrhein-Westfalen.
Die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder vor Finanzkraftausgleich reichte im Jahr 2024 von Bremen
mit 72,3 Prozent bis zu Bayern mit 121,1 Prozent (Tabelle 7, Spalte 3). Die Unterschiede zwischen den Ländern
bei der Finanzkraft sind damit geringer als bei den Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je
Einwohner mit einer Spannbreite von 55,2 Prozent bis zu 139,9 Prozent des Bundesdurchschnitts und bei den
Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner mit einer Spannbreite von 61,6 Prozent bis zu 164,3 Prozent des
Bundesdurchschnitts (s. o. Kapitel III. und Tabelle 5). Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Verteilung
des Umsatzsteueranteils der Länder nach Einwohnern (s. o. Kapitel II.) bereits eine ausgleichende Wirkung auf
die Einnahmenunterschiede der Länder hat. Auch zeigt sich insbesondere bei den Stadtstaaten die Auswirkung
der Einwohnerwertung.
Tabelle 7: Der Finanzkraftausgleich im Jahr 2024
Finanzkraftmesszahl
(in Mio. Euro)
Ausgleichsmesszahl
(in Mio. Euro)
Relative
Finanzkraft vor
Finanzkraftausgleich
(in Prozent)
Zuschläge
im FKA
(in Mio. Euro)
Abschläge
im FKA
(in Mio. Euro)
Relative
Finanzkraft
nach
Finanzkraftausgleich
(in Prozent)
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
Nordrhein-
Westfalen
99.264 100.608 98,7 847 99,5
Bayern 89.211 73.697 121,1 9.774 107,8
Baden-
Württemberg
70.748 62.751 112,7 5.038 104,7
Niedersachsen 42.273 44.713 94,5 1.537 98,0
Hessen 40.964 35.034 116,9 3.736 106,3
Sachsen 17.429 22.591 77,2 3.252 91,5
Rheinland-Pfalz 22.221 23.052 96,4 524 98,7
Sachsen-Anhalt 9.112 11.994 76,0 1.816 91,1
Schleswig-
Holstein
16.086 16.511 97,4 267 99,0
Thüringen 8.525 11.769 72,4 2.043 89,8
Brandenburg 12.071 14.360 84,1 1.442 94,1
Mecklenburg-
Vorpommern
6.628 8.894 74,5 1.428 90,6
Saarland 4.655 5.655 82,3 630 93,5
Berlin 21.421 27.679 77,4 3.943 91,6
Hamburg 14.166 13.997 101,2 106 100,4
Bremen 3.828 5.296 72,3 925 89,7
Insgesamt 478.602 478.602 100,0 18.654 18.654 100,0
Im Berichtsjahr belief sich das Volumen der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge im Finanzkraftausgleich
jeweils auf 18,7 Mrd. Euro, verglichen mit 18,3 Mrd. Euro im Jahr zuvor (+330 Mio. Euro bzw. +1,8 Prozent). Die
Höhe der Zuschläge der einzelnen finanzschwachen Länder und der Abschläge der finanzstarken Länder können
Tabelle 7, Spalten 4 und 5 entnommen werden. Nach Finanzkraftausgleich reichte die Spannbreite der relativen
Finanzkraft der Länder von Bremen mit 89,7 Prozent bis zu Bayern mit 107,8 Prozent (Tabelle 7, Spalte 6). Es
ist ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Finanzkraftausgleichs zu Vertauschungen der Finanzkraftreihenfolge
der Länder kommt.
Vom Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs entfielen im Jahr 2024 13,9 Mrd. Euro und damit 74,6 Prozent
auf den West-Ost-Ausgleich, wovon 10,0 Mrd. Euro bzw. 71,7 Prozent auf die ostdeutschen Flächenländer und
3,9 Mrd. Euro bzw. 28,3 Prozent auf Berlin entfielen. Vom Gesamtvolumen der Abschläge der finanzstarken
Länder entfielen auf Bayern 52,4 Prozent, auf Baden-Württemberg 27,0 Prozent, auf Hessen 20,0 Prozent und auf
Hamburg 0,6 Prozent. Hierin spiegelt sich nicht nur die unterschiedliche Finanzkraft der finanzstarken Länder,
sondern auch ihre unterschiedliche Einwohnerzahl wider. Je Einwohner betrachtet lagen die Abschläge Bayerns
(740 Euro je Einwohner) um 24,4 Prozent über denen Hessens (595 Euro je Einwohner), dem nach Bayern
finanzstärksten Land.
V. Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 (§ 11 FAG)
Im Jahr 2024 gewährte der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern die folgenden
Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs:
⎯ Länder, deren Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag im Finanzkraftausgleich im Jahr 2024 weniger
als 99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl betrug, erhielten 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen (§ 11 Absatz 2 FAG).
⎯ Die ostdeutschen Flächenländer erhielten im Jahr 2024 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum
Ausgleich von Sonderlasten, die aus struktureller Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden
überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige
resultierten (§ 11 Absatz 3 FAG).
⎯ Leistungsschwache Länder mit einer unterdurchschnittlichen Einwohnerzahl erhielten im Jahr 2024
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen der in diesen Ländern überdurchschnittlich hohen Kosten
der politischen Führung (§ 11 Absatz 4 FAG).
⎯ Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen je Einwohner weniger als 80
Prozent des Durchschnitts betrugen, erhielten im Jahr 2024 Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich
besonders geringer kommunaler Steuerkraft in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts
bestehenden Fehlbetrages (§ 11 Absatz 5 FAG).
⎯ Außerdem wurden Bundesergänzungszuweisungen leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln
der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss je Einwohner
in Höhe von weniger als 95 Prozent des Länderdurchschnitts erhielten. 35 Prozent dieser zu 95 Prozent
bestehenden Fehlbeträge wurden je Einwohner ausgeglichen. Maßgeblich war die Höhe der
Forschungsnettozuflüsse des Jahres, das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgeht, also 2017 (§ 11 Absatz 6 FAG).
Das Gesamtvolumen der Bundesergänzungszuweisungen belief sich im Jahr 2024 auf 10,6 Mrd. Euro, verglichen
mit 10,7 Mrd. Euro im Jahr zuvor. Für die einzelnen Arten der Bundesergänzungszuweisungen ist die
Entwicklung wie folgt:
⎯ Im abgelaufenen Jahr erhielten insgesamt zwölf Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe
von zusammen 8,2 Mrd. Euro. Hiervon entfielen 6,3 Mrd. Euro bzw. 77,6 Prozent auf die ostdeutschen
Länder (einschließlich Berlins). Von diesem Betrag kamen 4,6 Mrd. Euro bzw. 71,7 Prozent den ostdeutschen
Flächenländern und 1,8 Mrd. Euro bzw. 28,3 Prozent Berlin zugute. Im Jahr 2023 wurden allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 8,1 Mrd. Euro gewährt, so dass sich ein leichter Anstieg im Jahr
2024 gegenüber dem Vorjahr ergibt. Höhe und Verteilung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen
basieren auf den Ergebnissen der vorgelagerten Ausgleichsstufen. Insoweit spiegelt sich in dem
festzustellenden leichten Anstieg des Volumens der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen die Entwicklung der
Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr wider.
⎯ Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aufgrund
von struktureller Arbeitslosigkeit belief sich im Jahr 2024 wie bereits im vorangegangenen Jahr auf 82 Mio.
Euro.
⎯ Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich überproportionaler Kosten
der politischen Führung belief sich im Jahr 2024 wie bereits im vorangegangenen Jahr auf 642 Mio. Euro.
⎯ Die Bundesergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder zum Ausgleich einer besonders geringen
Steuerkraft ihrer Gemeinden beliefen sich 2024 auf 1,4 Mrd. Euro. Verglichen mit 1,7 Mrd. Euro im Vorjahr
ergibt sich ein deutlicher Rückgang um 0,3 Mrd. Euro Die Empfängerländer waren im Jahr 2024 wie im
vorangegangenen Jahr die ostdeutschen Flächenländer und das Saarland. Die Gemeindesteuerkraft dieser
Länder je Einwohner lag im abgelaufenen Jahr in einer Spanne zwischen 61,6 Prozent (Thüringen) und
76,3 Prozent (Brandenburg) des Bundesdurchschnitts. Insgesamt lag die Gemeindesteuerkraft je Einwohner
in den sechs Empfängerländern im Berichtsjahr 2024 bei 68,6 Prozent des Bundesdurchschnitts, während sie
im Jahr 2023 65,6 Prozent des Bundesdurchschnitts betrug. Sie hat sich damit deutlich erhöht, und
entsprechend stark sank das Volumen dieser Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 verglichen mit dem
Vorjahr.
⎯ Das Volumen der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an
der Forschungsförderung des Bundes belief sich im Jahr 2024 auf insgesamt 300 Mio. Euro, verglichen mit
211 Mio. Euro im Vorjahr. Die erhebliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 89 Mio. Euro ist
insbesondere darauf zurückzuführen, dass Rheinland-Pfalz 2024 zu den Empfängerländern dieser
Bundesergänzungszuweisungen zählte, während dies 2023 nicht der Fall war. 77 Mio. Euro des Anstiegs dieser
Bundesergänzungszuweisungen gegenüber dem Vorjahr entfielen auf die Zahlungen an Rheinland-Pfalz. 2024
erfüllte Rheinland-Pfalz, anders als im Vorjahr, das Kriterium der Leistungsstärke (Finanzkraft einschließlich
Umsatzsteuerzuschlägen und allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen von mehr als 99,75 Prozent des
Länderdurchschnitts) nicht mehr und rutschte in den Kreis der Empfänger dieser
Bundesergänzungszuweisungen ab. Die weiteren Empfängerländer waren wie im Vorjahr Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland. Die größten
Beträge erhielten Nordrhein-Westfalen mit 92 Mio. Euro, Rheinland-Pfalz mit 77 Mio. Euro und
Niedersachsen mit 71 Mio. Euro. Je Einwohner betrachtet kamen die Bundesergänzungszuweisungen insbesondere
den Ländern Rheinland-Pfalz (19 Euro je Einwohner), Niedersachsen (9 Euro je Einwohner) und Thüringen
(7 Euro je Einwohner) zugute.
Tabelle 8 und Tabelle 9 enthalten Einzelheiten zu den Zahlbeträgen der verschiedenen
Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024.
Tabelle 8: Die Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) im Jahr 2024 in Mio. Euro
Allgemeine
BEZ
Sonderbedarfs-
BEZ
strukturelle
Arbeitlosigkeit
Sonderbedarfs-
BEZ
Kosten politischer
Führung
BEZ
Gemeindesteuerkraft
BEZ
Ausgleich
unterdurchschnittliche
Forschungsförderung
BEZ
insgesamt
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
Nordrhein-
Westfalen
197 0 0 0 92 289
Bayern 0 0 0 0 0 0
Baden-
Württemberg
0 0 0 0 0 0
Niedersachsen 633 0 0 0 71 704
Hessen 0 0 0 0 0 0
Sachsen 1.483 26 47 464 0 2.020
Rheinland-Pfalz 200 0 48 0 77 325
Sachsen-Anhalt 829 15 71 195 11 1.121
Schleswig-
Holstein
93 0 66 0 17 176
Thüringen 937 14 71 357 16 1.395
Brandenburg 649 16 81 88 0 833
Mecklenburg-
Vorpommern
653 10 72 230 10 975
Saarland 285 0 66 77 6 434
Berlin 1.797 0 59 0 0 1.856
Hamburg 0 0 0 0 0 0
Bremen 424 0 60 0 0 484
Insgesamt 8.178 82 642 1.411 300 10.614
Tabel le 9: Die Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 in € je Einwohner
Allgemeine
BEZ
Sonderbedarfs-
BEZ
strukturelle
Arbeitlosigkeit
Sonderbedarfs-
BEZ
Kosten politischer
Führung
BEZ
Gemeindesteuerkraft
BEZ
Ausgleich
unterdurchschnittliche
Forschungsförderung
BEZ
insgesamt
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
Nordrhein-
Westfalen
11 0 0 0 5 16
Bayern 0 0 0 0 0 0
Baden-
Württemberg
0 0 0 0 0 0
Niedersachsen 79 0 0 0 9 88
Hessen 0 0 0 0 0 0
Sachsen 366 6 12 115 0 499
Rheinland-Pfalz 48 0 12 0 19 79
Sachsen-Anhalt 388 7 33 91 5 524
Schleswig-
Holstein
31 0 22 0 6 60
Thüringen 444 7 34 169 7 662
Brandenburg 254 6 32 34 0 326
Mecklenburg-
Vorpommern
414 7 46 146 6 619
Saarland 281 0 65 76 6 429
Berlin 489 0 16 0 0 505
Hamburg 0 0 0 0 0 0
Bremen 603 0 86 0 0 689
Insgesamt 98 1 8 17 4 127
Hinsichtlich der Bundesergänzungszuweisungen an Länder zum Ausgleich einer besonders geringen Steuerkraft
ihrer Gemeinden sowie zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des
Bundes hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung gebeten, auch über vorliegende Erkenntnisse über das
Bemühen der betroffenen Länder zur Rückführung der Bedarfe zu berichten.
Erkenntnisse zu solchen Bemühungen liegen der Bundesregierung weder vor, noch sind sie ihr zugänglich.5
5 Vgl. Bundestagsrucksache 20/6699, S. 13.
VI. Finanzkraft und Finanzkraftreihenfolge der Länder im Jahr 2024 nach den
Bundesergänzungszuweisungen
Die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen setzen auf den Ergebnissen des Finanzkraftausgleichs auf und
heben die Finanzkraft der finanzschwachen Länder weiter an. Tabelle 10 enthält die entsprechenden Zahlen für
das Jahr 2024 (Datenstand: vorläufige Jahresrechnung).
Tabel le 10: Finanzkraft der Länder nach allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen im
Jahr 2024
Finanzkraftmesszahl
(in Mio. Euro)
Zu- und
Abschläge
im
Finanzkraftausgleich
(in Mio. €)
Allgemeine
BEZ
(in Mio.Euro)
Finanzkraft
nach
Finanzkraftausgleich
und
allgemeinen BEZ
(in Mio. €)
Ausgleichsmesszahl
(AMZ)
(in Mio. Euro)
Relative
Finanzkraft
nach
Finanzkraftausgleich
und
allgemeinen
BEZ
(in Prozent)
Rang
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Nordrhein-
Westfalen
99.264 847 197 100.307 100.608 99,7 5
Bayern 89.211 -9.774 0 79.437 73.697 107,8 1
Baden-
Württemberg
70.748 -5.038 0 65.710 62.751 104,7 3
Niedersachsen 42.273 1.537 633 44.443 44.713 99,4 8
Hessen 40.964 -3.736 0 37.228 35.034 106,3 2
Sachsen 17.429 3.252 1.483 22.164 22.591 98,1 12
Rheinland-
Pfalz
22.221 524 200 22.944 23.052 99,5 7
Sachsen-
Anhalt
9.112 1.816 829 11.757 11.994 98,0 13
Schleswig-
Holstein
16.086 267 93 16.446 16.511 99,6 6
Thüringen 8.525 2.043 937 11.505 11.769 97,8 15
Brandenburg 12.071 1.442 649 14.161 14.360 98,6 9
Mecklenburg-
Vorpommern
6.628 1.428 653 8.708 8.894 97,9 14
Saarland 4.655 630 285 5.569 5.655 98,5 10
Berlin 21.421 3.943 1.797 27.161 27.679 98,1 11
Hamburg 14.166 -106 0 14.060 13.997 100,4 4
Bremen 3.828 925 424 5.177 5.296 97,7 16
Insgesamt 478.602 0 8.178 486.780 478.602 – –
Die Finanzkraft der einzelnen Länder nach den Zu- und Abschlägen an der Umsatzsteuer im Rahmen des
Finanzkraftausgleichs und nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen kann Spalte 4 entnommen werden
(Summe der Spalten 1 bis 3). Die relative Finanzkraft in Spalte 6 ist das Verhältnis der Finanzkraft nach
Finanzkraftausgleich und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen zur Ausgleichsmesszahl des jeweiligen
Landes (Spalte 5). Sie ist ein Maß für die Finanzkraft eines Landes im Vergleich zum Länderdurchschnitt und
beschreibt die Finanzstärke oder -schwäche eines Landes (nach dem Finanzkraftausgleich und den allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen). Die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder nach den allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen reichte 2024 von Bremen mit 97,7 Prozent als dem finanzschwächsten Land bis
zu Bayern mit 107,8 Prozent als dem finanzstärksten Land. Vor dem Finanzkraftausgleich lag die Spannbreite der
relativen Finanzkraft zwischen 72,3 Prozent (Bremen) und 121,1 Prozent (Bayern), nach dem
Finanzkraftausgleich reichte sie noch von 89,7 Prozent (Bremen) bis zu 107,8 Prozent (Bayern) (vergleiche Kapitel IV.,
insbesondere Tabelle 7). Durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden die Finanzkraftunterschiede
zwischen den Ländern nochmals deutlich reduziert.
Es ist ausgeschlossen, dass durch die Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich) und die
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen Vertauschungen der Finanzkraftreihenfolge der Länder auftreten. Die
Reihenfolge der Finanzkraft der Länder ist also vor dem Finanzkraftausgleich, nach dem Finanzkraftausgleich
und nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen identisch. Sie kann Spalte 7 der Tabelle 10 entnommen
werden (und entspricht der bereits in Kapitel IV. dargestellten Finanzkraftreihenfolge der Länder).
Berücksichtigt man zusätzlich auch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen
kommunalen Steuerkraft, kam es hingegen im Jahr 2024, wie in den Vorjahren, zu zahlreichen Überholungen in
der Finanzkraftreihenfolge der Länder, wenn man die relative Finanzkraft der einzelnen Länder einschließlich
dieser Bundesergänzungszuweisungen zugrunde legt (also Finanzkraft einschließlich der Umsatzsteuerzuschläge
und -abschläge, der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und der Bundesergänzungszuweisungen zum
Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft relativ zu den Ausgleichsmesszahlen der Länder im
Finanzkraftausgleich). Die Rangfolge kann Tabelle 11, Spalte 3 entnommen werden. Im Einzelnen verändert sich
der Rang der Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen wie folgt:
Thüringen (von Rang 15 auf Rang 4)
überholt Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg,
Saarland, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Mecklenburg-Vorpommern;
Mecklenburg-Vorpommern (von Rang 14 auf Rang 5)
überholt Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg,
Saarland, Berlin, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt (und wird von Thüringen überholt);
Sachsen-Anhalt (von Rang 13 auf Rang 10)
überholt Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg sowie Berlin (und wird von
Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern überholt);
Sachsen (von Rang 12 auf Rang 7)
überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg, Saarland,
sowie Berlin (und wird von Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern überholt);
Saarland (von Rang 10 auf Rang 8)
überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen sowie Brandenburg (und
wird von Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen überholt);
Brandenburg (von Rang 9 auf Rang 14)
überholt kein Land (und wird von Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und
Saarland überholt).
Betrachtet man zusätzlich auch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen
Anteils an der Forschungsförderung des Bundes, rückt Rheinland-Pfalz vor Nordrhein-Westfalen und Schleswig-
Holstein. Außerdem überholt Rheinland-Pfalz auch Sachsen-Anhalt, das allerdings nur durch die
Gemeindesteuerkraft-Bundesergänzungszuweisungen auf eine Position vor Rheinland-Pfalz gekommen war. Weitere
Veränderungen der Finanzkraftreihenfolge gab es im Jahr 2024 durch diese Bundesergänzungszuweisungen nicht. Die
Finanzkraftreihenfolge der Länder nach diesen Bundesergänzungszuweisungen ist in Tabelle 11, Spalte 4
dargestellt.
Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes ordnet an, dass die Maßstäbe des Finanzkraftausgleichs für die
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft und zum
Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes nicht gelten. Auf dieser
Grundlage lässt das Finanzausgleichsgesetz Überholungen bei der Finanzkraftreihenfolge der Länder durch diese
Arten von Bundesergänzungszuweisungen zu, auch wenn sie keiner an den Finanzkraftausgleich gebundenen
Systematik mehr folgen.
Tabelle 11: Die Finanzkraftreihenfolge im Jahr 2024
vor
Finanzkraftausgleich
nach
Finanzkraftausgleich und
allgemeinen BEZ
nach
Finanzkraftausgleich und
allgemeinen BEZ sowie
Gemeindesteuerkraft-
BEZ
nach
Finanzkraftausgleich und
allgemeinen BEZ,
Gemeindesteuerkraft-
BEZ sowie BEZ
Ausgleich
Forschungsförderung
Bund
(1) (2) (3) (4)
Rang Rang Rang Rang
Nordrhein-Westfalen 5 5 9 10
Bayern 1 1 1 1
Baden-Württemberg 3 3 3 3
Niedersachsen 8 8 13 13
Hessen 2 2 2 2
Sachsen 12 12 7 7
Rheinland-Pfalz 7 7 12 9
Sachsen-Anhalt 13 13 10 11
Schleswig-Holstein 6 6 11 12
Thüringen 15 15 4 4
Brandenburg 9 9 14 14
Mecklenburg-Vorpommern 14 14 5 5
Saarland 10 10 8 8
Berlin 11 11 15 15
Hamburg 4 4 6 6
Bremen 16 16 16 16
Die kommunale Finanzkraft wird im Finanzkraftausgleich anteilig zu 75 Prozent berücksichtigt. Die
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft können daher auch als
ein Ausgleich gesehen werden, den der Bund anstelle der finanzstärkeren Länder für den Teil der kommunalen
Finanzkraft leistet, der nicht in den Finanzkraftausgleich einbezogen wird. Legt man die kommunale Finanzkraft
in voller Höhe (100 Prozent) zugrunde, ergibt sich hinsichtlich der Ausgleichsintensität ein anderes Bild. Die
Empfängerländer der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen
Steuerkraft erreichen die durchschnittliche Finanzkraft der Länder nun nicht mehr und bleiben darüber hinaus
unter der Finanzkraft der finanzschwachen Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz
und Niedersachsen (siehe Tabelle 12).
Tabel le 12: Vergleich der relativen Finanzkraft der Länder nach Finanzkraftausgleich,
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Gemeindesteuerkraft-
Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2024 bei Einbeziehung der
kommunalen Finanzkraft zu 75 Prozent und 100 Prozent6
Relative Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich, allgemeinen BEZ und
Gemeindesteuerkraft-BEZ …
… bei Einbeziehung der kommunalen
Finanzkraft zu 75 Prozent
(in Prozent)
… bei Einbeziehung der kommunalen
Finanzkraft zu 100 Prozent
(in Prozent)
(1) (2)
Nordrhein-Westfalen 99,70 99,53
Bayern 107,79 108,72
Baden-Württemberg 104,72 105,80
Niedersachsen 99,40 98,99
Hessen 106,26 107,58
Sachsen 100,16 98,02
Rheinland-Pfalz 99,53 98,75
Sachsen-Anhalt 99,64 97,60
Schleswig-Holstein 99,61 99,36
Thüringen 100,80 98,19
Brandenburg 99,23 97,59
Mecklenburg-Vorpommern 100,50 97,78
Saarland 99,85 98,04
Berlin 98,13 96,44
Hamburg 100,45 102,17
Bremen 97,75 96,38
VII. Auswirkungen des neuen Zensus 2022 auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich im
Ausgleichsjahr 2024
Die Ergebnisse des neuen Zensus 2022 haben zu deutlichen Korrekturen der Einwohnerzahlen der Länder geführt.
Die einzelnen Länder waren hiervon unterschiedlich stark betroffen. Deshalb haben sich im Jahr 2024 durch die
Korrekturen der Einwohnerzahlen starke finanzielle Auswirkungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich
ergeben.
Tabelle 13 enthält die Einwohnerzahlen der einzelnen Länder nach dem neuen Zensus 2022 sowie nach dem alten
Zensus 2011 (jeweils fortgeschrieben zum 30. Juni 2024) und stellt die Differenzen dar. Bundesweit ergab sich
aufgrund des neuen Zensus 2022 eine Korrektur der Einwohnerzahlen um -1,41 Prozent gegenüber dem alten
Zensus 2011. Bei den einzelnen Ländern ergibt sich eine Spanne von Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, die
einen Rückgang von jeweils 3,12 Prozent gegenüber den Zahlen des fortgeschriebenen alten Zensus 2011 zu
verzeichnen haben, bis zu Bremen und zum Saarland mit einem Anstieg von 1,6 Prozent bzw. 2,0 Prozent
gegenüber den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen auf Basis des alten Zensus 2011.
6 Die Finanzkraft ergibt sich als die Finanzkraftmesszahl der Landesebene zuzüglich 100 Prozent der Finanzkraftmesszahl für die
Gemeindeebene, Zu- und Abschlägen an der Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich), den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und
den Gemeindesteuerkraft-Bundesergänzungszuweisungen. Die Finanzkraft wird in das Verhältnis gesetzt zur Ausgleichsmesszahl für
die Landesebene zuzüglich 100 Prozent der Ausgleichsmesszahl für die Gemeindeebene.
Tabelle 13: Vergleich Einwohnerzahlen der Länder nach neuen Zensus (2022)
und altem Zensus (2011)
Einwohnerzahl
nach neuem
Zensus (2022)
zum 30. Juni 2024
Einwohnerzahl
nach altem
Zensus (2011)
zum 30. Juni 2024
Differenz
Differenz
in Prozent
der Einwohnerzahl
nach altem
Zensus (2011)
Nordrhein-Westfalen 18.023.024 18.193.799 -170.775 -0,94
Bayern 13.202.127 13.457.266 -255.139 -1,90
Baden-Württemberg 11.241.334 11.347.634 -106.300 -0,94
Niedersachsen 8.009.945 8.162.277 -152.332 -1,87
Hessen 6.276.052 6.428.195 -152.143 -2,37
Sachsen 4.046.998 4.081.267 -34.269 -0,84
Rheinland-Pfalz 4.129.508 4.178.010 -48.502 -1,16
Sachsen-Anhalt 2.139.071 2.174.704 -35.633 -1,64
Schleswig-Holstein 2.957.755 2.969.581 -11.826 -0,40
Thüringen 2.108.294 2.115.285 -6.991 -0,33
Brandenburg 2.555.143 2.581.901 -26.758 -1,04
Mecklenburg-Vorpommern 1.575.563 1.626.249 -50.686 -3,12
Saarland 1.012.994 993.178 19.816 2,00
Berlin 3.672.983 3.791.396 -118.413 -3,12
Hamburg 1.857.387 1.915.582 -58.195 -3,04
Bremen 702.772 691.686 11.086 1,60
Bund 83.510.950 84.708.010 -1.197.060 -1,41
Tabelle 14 enthält die finanziellen Auswirkungen der Einwohnerkorrekturen im bundesstaatlichen
Finanzausgleich. Es werden die tatsächlichen Ergebnisse entsprechend der vorläufigen Jahresrechnung 2024, denen die
Einwohnerzahlen nach dem neuen Zensus 2022 (fortgeschrieben zum 30. Juni 2024) zugrunde liegen, den fiktiven
Ergebnissen gegenübergestellt, die sich bei einer Anwendung der Einwohnerzahlen nach altem Zensus 2011
(fortgeschrieben zum 30. Juni 2024) ergeben hätten.
Von Ländern, deren Einwohnerzahl durch den neuen Zensus 2022 jeweils prozentual stärker als im
Bundesdurchschnitt nach unten korrigiert wurde, waren bei der Umsatzsteuerverteilung höhere Abschläge zu erheben oder
geringere Zuschläge zu gewähren, als dies bei Zugrundelegung des Zensus 2011 der Fall gewesen wäre. Länder,
deren Einwohnerzahl prozentual weniger stark als im Bundesdurchschnitt nach unten korrigiert wurde oder deren
Einwohnerzahl gestiegen ist, erhielten hingegen höhere Zuschläge oder ihre Abschläge fielen geringer aus. Diese
Szenariorechnung verdeutlicht die Bedeutung einer aktuellen und die tatsächlichen Verhältnisse abbildenden
statistischen Berichterstattung für die Durchführung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs.
Tabel le 14: Finanzielle Auswirkungen neuer Zensus 2022 im Jahr 2024
Differenzen Ist-Ergebnisse 2024 (mit Einwohnerzahlen nach neuem Zensus 2022)
zu (fiktiven) Ergebnissen 2024 mit Einwohnerzahlen nach alten Zensus 2011
Umsatzsteueranteile nach
Einwohnern
(in Mio. Euro)
Zu- und
Abschläge zur
Umsatzsteuer
(Finanzkraftausgleich)
(in Mio. Euro)
allgemeine
BEZ
(in Mio. Euro)
Gemeindesteuerkraft-
BEZ
(in Mio. Euro)
Insgesamt
(in Mio. Euro)
insgesamt
je Einwohner
(Zensus 2022)
(in Euro)
Nordrhein-Westfalen 153 227 106 0 486 27
Bayern -115 -142 0 0 -257 -19
Baden-Württemberg 96 142 0 0 238 21
Niedersachsen -66 -80 -37 0 -183 -23
Hessen -109 -140 0 0 -249 -40
Sachsen 42 61 28 17 148 36
Rheinland-Pfalz 19 30 14 0 62 15
Sachsen-Anhalt -9 -9 -4 -4 -26 -12
Schleswig-Holstein 54 75 35 0 164 55
Thüringen 41 57 27 17 141 67
Brandenburg 17 26 12 7 63 25
Mecklenburg-Vorpommern -49 -66 -31 -20 -166 -105
Saarland 60 82 38 25 206 203
Berlin -115 -230 -107 0 -452 -123
Hamburg -55 -110 0 0 -165 -89
Bremen 37 77 36 0 149 213
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ISSN 0722-8333]
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