Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2025
Text
Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2025
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2026 gemäß § 18 Absatz 1
Finanzausgleichsgesetzes.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6860
21. Wahlperiode 22.06.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs
sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2025
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur
Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wurden die Bund-Länder-
Finanzbeziehungen mit Wirkung vom 1. Januar 2020 umfassend neu geordnet. In diesem Kontext wurde auch eine
Berichtspflicht der Bundesregierung festgelegt:
„Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr
unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat“
(§ 18 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)).
In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es1:
„Mit dem Bericht der Bundesregierung werden Bundestag und Bundesrat über die Höhe der Zahlungen
unterrichtet, die auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes geleistet wurden. Diese Berichterstattung schließt
Aussagen zur Höhe der Gemeindesteuerkraft-Zuweisungen (GSK-BEZ), der Zuweisungen zum
durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich (DoF-BEZ) sowie zu vorliegenden Erkenntnissen über das Bemühen der
betroffenen Länder zur Rückführung dieser Bedarfe ein. Die Aufnahme der Berichtspflicht soll der Transparenz
des Ausgleichssystems zugutekommen“
(Bundestagsdrucksache 18/12589, S. 129).
Mit der Vorlage dieses Berichts über die rechnerischen Ergebnisse der im Finanzausgleichsgesetz festgelegten
Bestimmungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich im Ausgleichsjahr 2025 kommt die Bundesregierung der
diesjährigen Verpflichtung nach.
Zugeleitet m it Schreiben des Bundesm inis teriums der Finanzen vom 19. Jun i 2026 gemäß § 18 A bsatz 1 Finanzausgleichsgesetzes.
1 Begründung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, auf dessen Initiative die Berichtspflicht aufgenommen wurde.
Inhalt des folgenden Berichts:
Seite
I. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder
und Gemeinden im Jahr 2025 (§ 1 FAG) ............................................ 2
II. Aufteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen auf
die einzelnen Länder nach Einwohneranteilen im Jahr 2025
(§ 2 FAG) ............................................................................................ 4
III. Vergleich der Steuereinnahmen der Länder und ihrer
Gemeinden im Jahr 2025 ..................................................................... 6
IV. Zu- und Abschläge der Länder am Umsatzsteueraufkommen im
Rahmen des Finanzkraftausgleichs im Jahr 2025 (§ 4 ff. FAG) ......... 7
V. Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 (§ 11 FAG) ................. 10
VI. Finanzkraft und Finanzkraftreihenfolge der Länder im Jahr
2025 nach den Bundesergänzungszuweisungen .................................. 14
I. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden im Jahr
2025 (§ 1 FAG)
Das wesentliche Element des vertikalen Finanzausgleichs ist die Aufteilung des Aufkommens der Umsatzsteuer
(einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) auf Bund, Länder und Gemeinden. Entsprechend den Vorgaben in § 1 FAG
werden die jeweiligen Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden am Gesamtaufkommen dabei für die einzelnen
Jahre mit Hilfe von Prozentsätzen (§ 1 Absatz 1 FAG) am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer sowie von vom
Umsatzsteueraufkommen unabhängigen ergänzenden Festbeträgen (§ 1 Absatz 2, 2a und 5 FAG) bestimmt.
Die zu Jahresbeginn 2025 geltenden gesetzlichen Regelungen zur vertikalen Aufteilung der Umsatzsteuer wurden
im Jahresverlauf durch folgende Regelungen abgeändert:
⎯ das Inkrafttreten des Artikels 4 Nummer 2 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von
Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weitentwicklung der Qualität
und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung am 26. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 227)
⎯ Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) vom
27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255).
Tabelle 1 gibt den für das Ausgleichsjahr 2025 gültigen Rechtsstand zur vertikalen Aufteilung des
Umsatzsteueraufkommens in § 1 FAG wieder.
Tabel le 1: Umsatzsteuerverteilung nach § 1 FAG im Jahr 2025
Körperschaft Anteile in Prozent
(§ 1 Absatz 1 FAG)
Festbeträge in Euro
(§ 1 Absatz 2, 2a und 5 FAG)
Bund 52,81 13.986.206.850
Länder 45,19 11.338.206.850
Gemeinden 2,00 2.648.000.000
Summe 100 0
Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer belief sich im Jahr 2025 auf 310,2 Mrd. Euro. Hiervon entfielen
236,3 Mrd. Euro auf die von den Ländern vereinnahmte Umsatzsteuer und 73,9 Mrd. Euro auf die vom Bund
vereinnahmte Einfuhrumsatzsteuer. Tabelle 2 enthält die daraus resultierenden Anteile von Bund, Ländern und
Gemeinden am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Jahr 2025.
Tabelle 2: Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens im Jahr 2025
Körperschaft
Anteile in Prozent
des Gesamtaufkommens
(§ 1 FAG gesamt)2
Anteile
in Mrd. Euro
Bund 48,31 149,846
Länder 48,85 151,520
Gemeinden 2,85 8,840
Summe 100 310,206
Tabelle 3 stellt die vertikale Verteilung der Umsatzsteuer im Jahr 2025 der Verteilung im Jahr 2024 gegenüber.
Tabel le 3: Vergleich der vertikalen Umsatzsteuerverteilung der Jahre 2025 und 2024
Anteile Körperschaft 2025 2024 Differenz
Gesamtaufkommen
(in Mrd. Euro)
insgesamt 310,206 302,143 +8,062
Anteile
gemäß § 1 Absatz 1
(in Prozent)
Bund 52,81 52,81 0
Länder 45,19 45,19 0
Gemeinden 2,00 2,00 0
Festbeträge
gemäß § 1 Absatz 2 ff. FAG
(in Mrd. Euro)
Bund 13,986 14,240 + 0,254
Länder 11,338 11,840 - 0,502
Gemeinden 2,648 2,400 + 0,248
Anteile
am Gesamtaufkommen
(in Mrd. Euro)
Bund 149,846 145,334 + 4,512
Länder 151,520 148,379 + 3,142
Gemeinden 8,840 8,431 + 0,409
Anteile
am Gesamtaufkommen
(in Prozent)
Bund 48,31 48,10 + 0,20
Länder 48,85 49,11 - 0,26
Gemeinden 2,85 2,79 + 0,06
Der Anteil des Bundes am Gesamtaufkommen belief sich im Jahr 2025 auf 48,31 Prozent und ist im Vergleich
zum Vorjahreswert von 48,10 Prozent um 0,20 Prozentpunkte3 angestiegen. Der Anteil der Länder betrug im Jahr
2025 48,85 Prozent gegenüber 49,11 Prozent im Vorjahr und hat sich um 0,26 Prozent-Punkte verringert. Der
Anteil der Gemeinden ist mit 2,85 Prozent im Jahr 2025 gegenüber 2,79 Prozent im Jahr 2024 leicht gestiegen
(um 0,06 Prozent-Punkte). In dieser Entwicklung schlagen sich die gesetzlichen Regelungen zu den Festbeträgen
gemäß § 1 Absatz 2 ff. FAG im Vergleich zum Vorjahr nieder. Der Festbetrag des Bundes erhöhte sich im Jahr
2025 gegenüber dem Vorjahr leicht um 254 Mio. Euro, während sich der Festbetrag der Länder im Jahr 2025
gegenüber dem Vorjahr um 502 Mio. Euro verminderte. Der Festbetrag der Gemeinden stieg im Jahr 2025 ge-
2 Jeweils gerundet auf zwei Nachkommastellen. Abweichung in der Summe durch Rundung der Zahlen.
3 Abweichung in der Differenz durch Rundung der Zahlen.
genüber 2024 um 248 Mio. Euro an. Zur Erhöhung des Bundesanteils hat darüber hinaus der im Jahr 2025 zu
verzeichnende Anstieg des Umsatzsteueraufkommens (+2,7 Prozent) beigetragen, weil hierdurch die relative
Bedeutung der Festbeträge in der Umsatzsteuerverteilung gemindert wird.
Die Angaben in Tabelle 3 lassen erkennen, dass die gesetzlichen Anpassungen in § 1 FAG in Verbindung mit
dem Anstieg des Umsatzsteueraufkommens um rund 8,1 Mrd. Euro zu dem Ergebnis geführt haben, dass das
Mehraufkommen dem Bund etwas stärker als den Ländern zugutekam. Die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes
stiegen 2025 im
Vergleich zum Vorjahr um 4,5 Mrd. Euro an, die der Länder um 3,1 Mrd. Euro. Die Umsatzsteuereinnahmen der
Gemeinden erhöhten sich um 0,4 Mrd. Euro.
II. Aufteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen auf die einzelnen Länder
nach Einwohneranteilen im Jahr 2025 (§ 2 FAG)
Nach § 2 FAG wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden
Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Maßgeblich für die Verteilung
im abgelaufenen Jahr waren die Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2025 (nach dem fortgeschriebenen neuen Zensus
2022). Die auf die einzelnen Länder entfallenden Beträge und Anteile am Länderanteil an der Umsatzsteuer (ohne
Zuschläge und Abschläge zur Umsatzsteuer) im Jahr 2025 gibt nachstehende Tabelle 4a wieder. Je Einwohner
erhielten die Länder im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 1.815 Euro.
Tabelle 4a Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer 2025
(ohne Zu- und Abschläge)
Bundesland Länderanteil
in Mio. Euro
Länderanteil
in Prozent Einwohner
(1) (2) (3)
Nordrhein-Westfalen 32.688 21,6 18.011.826
Bayern 24.039 15,9 13.246.222
Baden-Württemberg 20.396 13,5 11.238.636
Niedersachsen 14.518 9,6 7.999.736
Hessen 11.392 7,5 6.277.479
Sachsen 7.309 4,8 4.027.196
Rheinland-Pfalz 7.483 4,9 4.123.329
Sachsen-Anhalt 3.857 2,5 2.125.359
Schleswig-Holstein 5.369 3,5 2.958.595
Thüringen 3.791 2,5 2.088.725
Brandenburg 4.633 3,1 2.553.072
Mecklenburg-Vorpommern 2.848 1,9 1.569.569
Saarland 1.831 1,2 1.009.164
Berlin 6.701 4,4 3.692.265
Hamburg 3.385 2,2 1.864.953
Bremen 1.280 0,8 705.123
Insgesamt 151.520 100,0 83.491.249
Tabelle 4b stellt das Umsatzsteueraufkommen der einzelnen Länder im Jahr 2025 gegenüber 2024 dar (ohne Zu-
und Abschläge gemäß § 4 FAG). Der Anstieg des Umsatzsteueraufkommens der einzelnen Länder lag in einer
Spanne von 1,2 Prozent (Thüringen) bis 2,7 Prozent (Berlin). Im Durchschnitt erzielten die Länder einen Anstieg
von 2,1 Prozent. Der unterschiedliche Anstieg des Umsatzsteueraufkommens der einzelnen Länder ergibt sich aus
der unterschiedlichen Entwicklung der Einwohnerzahlen der Länder. Die Veränderung der Einwohnerzahlen der
Länder bewegte sich 2025 in einer Spanne von + 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr in Berlin bis zu – 0,9 Prozent
gegenüber dem Vorjahr in Thüringen (Bundesdurchschnitt 0,0 Prozent).
Tabel le 4b: Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer (ohne Zu- und Abschläge),
Veränderung 2025 zu 2024
Bundesland
Länderanteil
in Mio. Euro
2024
Länderanteil
in Mio. Euro
2025
Anstieg
in Mio. Euro
Anstieg
in Prozent
Veränderung
Einwohner
2025/2024
in Prozent
(1) (2) (3) (4) (5)
Nordrhein-Westfalen 32.688 32.023 665 2,1 -0,1
Bayern 24.039 23.457 582 2,5 0,3
Baden-Württemberg 20.396 19.973 423 2,1 0,0
Niedersachsen 14.518 14.232 286 2,0 - 0,1
Hessen 11.392 11.151 241 2,2 0,0
Sachsen 7.309 7.191 118 1,6 - 0,5
Rheinland-Pfalz 7.483 7.337 146 2,0 - 0,1
Sachsen-Anhalt 3.857 3.801 57 1,5 - 0,6
Schleswig-Holstein 5.369 5.255 114 2,2 0,0
Thüringen 3.791 3.746 45 1,2 - 0,9
Brandenburg 4.633 4.540 93 2,1 - 0,1
Mecklenburg-Vorpommern 2.848 2.799 49 1,8 - 0,4
Saarland 1.831 1.800 32 1,8 - 0,4
Berlin 6.701 6.526 175 2,7 0,5
Hamburg 3.385 3.300 84 2,6 0,4
Bremen 1.280 1.249 31 2,5 0,3
Insgesamt 151.520 148.379 3.142 2,1 0,0
III. Vergleich der Steuereinnahmen der Länder und ihrer Gemeinden im Jahr 2025
Tabelle 5: Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden 2025 je Einwohner, Abgrenzung gemäß § 7
Absatz 1 FAG (ohne Umsatzsteuer) und 8 Absatz 1 und 2 FAG (Datenstand gemäß der
vorläufigen Jahresrechnung)
Bundesland
Steuereinnahmen
der Länder
(ohne Umsatzsteuer)
je Einwohner in Euro
Steuereinnahmen
der Länder
(ohne Umsatzsteuer)
je Einwohner
in Prozent
des Durchschnitts
Steuereinnahmen
der Gemeinden
je Einwohner
in Euro 4
Steuereinnahmen
der Gemeinden
je Einwohner
in Prozent
des Durchschnitts
(1) (2) (3) (4)
Nordrhein-Westfalen 2.667 93,4 1.691 95,4
Bayern 3.853 134,9 2.113 119,3
Baden-Württemberg 3.079 107,8 2.014 113,7
Niedersachsen 2.532 88,7 1.611 90,9
Hessen 3.419 119,7 2.159 121,9
Sachsen 1.739 60,9 1.209 68,2
Rheinland-Pfalz 2.537 88,8 1.595 90,0
Sachsen-Anhalt 1.722 60,3 1.167 65,9
Schleswig-Holstein 2.612 91,5 1.635 92,3
Thüringen 1.541 53,9 1.074 60,6
Brandenburg 2.149 75,2 1.398 78,9
Mecklenburg-Vorpommern 1.720 60,2 1.209 68,2
Saarland 1.993 69,8 1.242 70,1
Berlin 2.986 104,6 1.688 95,3
Hamburg 4.347 152,2 2.726 153,9
Bremen 2.314 81,0 1.941 109,6
Insgesamt 2.856 100,0 1.772 100,0
Tabelle 5 enthält die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) und ihrer Gemeinden je Einwohner im Jahr
2025, jeweils in Euro und in Prozent des Bundesdurchschnitts. Zugrunde gelegt wurden für die Steuereinnahmen
der Länder die Abgrenzung gemäß § 7 Absatz 1 FAG ohne die Umsatzsteuer und für die Steuereinnahmen der
Gemeinden die Abgrenzung gemäß § 8 Absatz 1 und 2 FAG (zu Einzelheiten der Abgrenzung siehe unten
Kapitel IV.)
Es zeigen sich deutliche Einnahmeunterschiede zwischen den Ländern, insbesondere auch nach wie vor zwischen
west- und ostdeutschen Ländern. So lagen die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in
den ostdeutschen Flächenländern im Jahr 2025 mit Ausnahme von Brandenburg zwischen 53,9 Prozent und
60,9 Prozent des Bundesdurchschnitts, während das Saarland als steuerschwächstes westdeutsches Flächenland
69,8 Prozent des Bundesdurchschnitts erreichte. Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden waren die
Einnahmeunterschiede zwischen den ost- und westdeutschen Flächenländern etwas weniger ausgeprägt; hier lag das Niveau
der ostdeutschen Flächenländer je Einwohner (mit Ausnahme von Brandenburg) zwischen 60,6 Prozent und
68,2 Prozent des Bundesdurchschnitts, während das Saarland als das westdeutsche Land mit den geringsten Steu-
4 100 Prozent der Steuereinnahmen der Gemeinden gemäß § 8 Absatz 1 und 2 FAG (d. h. Gewerbe- und Grundsteuereinnahmen normiert),
ohne Kürzung auf 75 Prozent gemäß § 8 Absatz 3 FAG.
ereinnahmen der Gemeinden je Einwohner 70,1 Prozent des Bundesdurchschnitts erreichte.
Brandenburg lag mit Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in Höhe von 75,2 Prozent
des Bundesdurchschnitts und mit Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner in Höhe von 78,9 Prozent des
Bundesdurchschnitts vor dem Saarland. Die westdeutschen Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erzielten Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je
Einwohner zwischen 88,7 Prozent und 93,4 Prozent des Bundesdurchschnitts. Die Steuereinnahmen ihrer Gemeinden je
Einwohner lagen zwischen 90,0 Prozent und 95,4 Prozent des Bundesdurchschnitts.
Unter den Flächenländern erzielten im Jahr 2025 die Länder Bayern, Hessen und Baden-Württemberg
Steuereinnahmen oberhalb des Bundesdurchschnitts. Die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner
lagen in diesen drei Ländern im Jahr 2025 zwischen 107,8 Prozent und 134,9 Prozent des Bundesdurchschnitts,
die Steuereinnahmen der Gemeinden dieser Länder je Einwohner zwischen 113,7 Prozent und 121,9 Prozent des
Bundesdurchschnitts. An der Spitze aller Länder, d. h. Flächenländer und Stadtstaaten, lag Hamburg mit
Landessteuereinnahmen (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner von 152,2 Prozent des Bundesdurchschnitts und
Gemeindesteuereinnahmen je Einwohner von 153,9 Prozent des Bundesdurchschnitts (jeweils ohne Einwohnerwertung).
Hierbei geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass Kennzahlen je Einwohner die Finanzkraft der Stadtstaaten
überzeichnen, da diese aufgrund ihrer strukturellen Eigenart abstrakte Ausgabenmehrbedarfe aufweisen (siehe
unten).
IV. Zu- und Abschläge der Länder am Umsatzsteueraufkommen im Rahmen des
Finanzkraftausgleichs im Jahr 2025 (§ 4 ff. FAG)
Dem Finanzkraftausgleich kommt die Aufgabe zu, die Unterschiede zwischen der Finanzkraft der einzelnen
Länder soweit zu verringern, dass alle Länder in die Lage versetzt werden, ihre in der Verfassung vorgegebenen
Aufgaben zu erfüllen. Zugleich muss die Eigenstaatlichkeit aller Länder gewahrt bleiben.
Nach § 4 FAG ist bei der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ein angemessener Ausgleich der
unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Länder, deren Finanzkraft im Ausgleichsjahr den
Länderdurchschnitt nicht erreicht, erhalten Zuschläge zu den nach der Einwohnerzahl bestimmten Anteilen an der
Umsatzsteuer. Abschläge von den nach der Einwohnerzahl bestimmten Anteilen an der Umsatzsteuer werden von
denjenigen Ländern erhoben, deren Finanzkraft den Länderdurchschnitt im Ausgleichsjahr übersteigt. Für die
Durchführung des Ausgleichs werden für jedes Land eine Finanzkraftmesszahl und eine Ausgleichsmesszahl
ermittelt.
Die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ergeben sich aus den ausgleichsrelevanten Einnahmen, die sie
und ihre Gemeinden im Ausgleichsjahr erzielt haben. Zu den ausgleichsrelevanten Einnahmen der Länder zählen
nach § 7 Absatz 1 FAG die ihnen im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen aus seinen Anteilen an der
Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Mindeststeuer und der Gewerbesteuerumlage, die zugeflossenen
Einnahmen aus den Landessteuern (einschließlich Kraftfahrzeugsteuerkompensation) sowie die sich entsprechend
ihrem Einwohneranteil ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer, bei der den Ländern
das Recht zur Festsetzung des Steuersatzes zusteht, wird auf der Grundlage des bundesdurchschnittlichen
Steuersatzes ein normiertes Aufkommen zugrunde gelegt. Hinzugerechnet werden diesen Einnahmen 33 Prozent des
Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes (§ 7 Absatz 2 FAG). Zudem wird bei den
Ländern die so genannte „Anreizprämie“ in Abzug gebracht, wonach 12 Prozent des im Ländervergleich
gegenüber dem Vorjahr überdurchschnittlichen Anstiegs der Steuereinnahmen je Einwohner ausgleichsfrei gestellt wird
(§ 7 Absatz 3 FAG).
Als ausgleichserhebliche Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach § 8 Absatz 1 FAG die
Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern
und der Gewerbesteuer, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage. Als
Steuerkraftzahlen werden bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer jeweils die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn
das gesamte Steueraufkommen aus allen Ländern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern
verteilt wird (§ 8 Absatz 2 FAG). Diese Normierung dient der Bereinigung des Aufkommens um
Hebesatzunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden. Die so ermittelten ausgleichserheblichen Steuereinnahmen der
Gemeinden eines Landes werden im Finanzkraftausgleich zu 75 Prozent berücksichtigt.
Die Ausgleichsmesszahl eines Landes leitet sich aus der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner aller Länder
ab. Sie ergibt sich aus der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner aller Länder multipliziert mit der Anzahl
der Einwohner des jeweiligen Landes (jeweils getrennte Ermittlung für die Landesund Gemeindeebene). Dabei
werden die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten zur Erfassung abstrakter Mehrbedarfe mit 135 Prozent höher
gewichtet. Eine höhere Gewichtung ihrer Einwohner erhalten auf der kommunalen Ebene auch die besonders dünn
besiedelten Länder Mecklenburg-Vorpommern (105 Prozent), Brandenburg (103 Prozent) und Sachsen-Anhalt
(102 Prozent) (sogenannte Einwohnerwertungen gemäß § 9 FAG).
Die Höhe der Zu- und Abschläge der einzelnen Länder ist abhängig von der Differenz zwischen ihrer Finanzkraft-
und Ausgleichsmesszahl; dabei kommt ein linearer Tarif mit einem Ausgleichsgrad von 63 Prozent zur
Anwendung (§ 10 FAG). Mit der Linearität des Tarifs ist sichergestellt, dass die Summe aller gewährten Zuschläge der
Summe aller erhobenen Abschläge entspricht.
Tabel le 6: Die Bestimmungsgrößen für die Finanzkraft der Länder im Jahr 2025 (in Mio. Euro),
Datenstand gemäß der vorläufigen Jahresrechnung
Steuereinnahmen der
Länder
(ohne
Umsatzsteuer)
Umsatzsteuer
der Länder
nach
Einwohnern
Förderabgabe
(33 Prozent) Anreizprämie 5
Steuereinnahmen der
Gemeinden
(75 Prozent)
Finanzkraftmesszahl
(FMZ)
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
Nordrhein-Westfalen 48.034 32.688 0 0 22.839 103.560
Bayern 51.043 24.039 0 224 20.995 95.854
Baden-Württemberg 34.607 20.396 0 0 16.980 71.983
Niedersachsen 20.256 14.518 23 41 9.665 44.421
Hessen 21.462 11.392 0 10 10.166 43.009
Sachsen 7.002 7.309 1 0 3.651 17.962
Rheinland-Pfalz 10.461 7.483 2 0 4.931 22.877
Sachsen-Anhalt 3.661 3.857 1 8 1.860 9.371
Schleswig-Holstein 7.729 5.369 15 0 3.627 16.740
Thüringen 3.218 3.791 1 0 1.682 8.692
Brandenburg 5.486 4.633 0 14 2.678 12.782
Mecklenburg-Vorpommern 2.699 2.848 0 1 1.423 6.970
Saarland 2.011 1.831 0 0 940 4.783
Berlin 11.026 6.701 0 0 4.675 22.402
Hamburg 8.108 3.385 0 79 3.813 15.226
Bremen 1.632 1.280 0 0 1.027 3.938
Insgesamt 238.432 151.520 44 377 110.952 500.571
Tabelle 6 enthält die Bestimmungsgrößen für die Finanzkraft der einzelnen Länder für das Ausgleichsjahr 2025
entsprechend den Festlegungen in den §§ 7 und 8 FAG. Die Summe der Spalten 1 bis 3 und der Spalte 5 abzüglich
der Spalte 4 ergibt die Finanzkraftmesszahl (Spalte 6).
5 Kürzungsbetrag nach § 7 Absatz 3 FAG („Anreizprämie“).
In Tabelle 7sind die Kennzahlen des Finanzkraftausgleichs für das Ausgleichsjahr 2025 dargestellt (Datenstand:
vorläufige Jahresrechnung). Die relative Finanzkraft ist das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zur
Ausgleichsmesszahl. Sie ist ein Maß für die Finanzkraft eines Landes im Vergleich zum Länderdurchschnitt und beschreibt
die Finanzstärke oder -schwäche eines Landes im Finanzkraftausgleich. Eine überdurchschnittliche relative
Finanzkraft (Finanzstärke) wiesen im Jahr 2025 die Länder Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und Hamburg (in
dieser Reihenfolge) auf, die anderen Länder eine unterdurchschnittliche relative Finanzkraft (Finanzschwäche).
Die Reihenfolge der finanzschwachen Länder war (beginnend mit dem finanzschwächsten Land): Bremen,
Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Berlin, Saarland, Brandenburg, Rheinland-Pfalz,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen.
Die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder vor Finanzkraftausgleich reichte im Jahr 2025 von Bremen
mit 70,8 Prozent bis zu Bayern mit 123,9 Prozent (Tabelle 7, Spalte 3). Die Unterschiede zwischen den Ländern
bei der Finanzkraft sind damit geringer als bei den Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je
Einwohner mit einer Spannbreite von 53,9 Prozent bis zu 152,2 Prozent des Bundesdurchschnitts und bei den
Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner mit einer Spannbreite von 60,6 Prozent bis zu 153,9 Prozent des
Bundesdurchschnitts (siehe oben Kapitel III. und Tabelle 5). Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die
Verteilung des Umsatzsteueranteils der Länder nach Einwohnern (siehe oben Kapitel II.) bereits eine ausgleichende
Wirkung auf die Einnahmenunterschiede der Länder hat. Auch zeigt sich insbesondere bei den Stadtstaaten die
Auswirkung der Einwohnerwertung.
Tabelle 7: Der Finanzkraftausgleich im Jahr 2025
Bundesland
Finanzkraftmesszahl
(in Mio. Euro)
Ausgleichsmesszahl
(in Mio. Euro
)
Relative
Finanzkraft vor
Finanzkraftausgleich
(in Prozent)
Zuschläge
im FKA
(in Mio. Euro)
Abschläge
im FKA
(in Mio. Euro)
Relative
Finanzkraft
nach
Finanzkraftausgleich
(in Prozent)
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
Nordrhein-Westfalen 103.560 105.174 98,5 1.016 99,4
Bayern 95.854 77.347 123,9 11.660 108,9
Baden-Württemberg 71.983 65.624 109,7 4.006 103,6
Niedersachsen 44.421 46.712 95,1 1.443 98,2
Hessen 43.009 36.655 117,3 4.003 106,4
Sachsen 17.962 23.515 76,4 3.499 91,3
Rheinland-Pfalz 22.877 24.077 95,0 756 98,2
Sachsen-Anhalt 9.371 12.465 75,2 1.950 90,8
Schleswig-Holstein 16.740 17.276 96,9 337 98,9
Thüringen 8.692 12.196 71,3 2.208 89,4
Brandenburg 12.782 15.007 85,2 1.401 94,5
Mecklenburg-Vorpommern 6.970 9.266 75,2 1.447 90,8
Saarland 4.783 5.893 81,2 699 93,0
Berlin 22.402 29.106 77,0 4.223 91,5
Hamburg 15.226 14.701 103,6 331 101,3
Bremen 3.938 5.558 70,8 1.021 89,2
Insgesamt 500.571 500.571 100,0 20.000 20.000 100,0
Im Berichtsjahr belief sich das Volumen der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge im Finanzkraftausgleich
jeweils auf 20,0 Mrd. Euro, verglichen mit 18,7 Mrd. Euro im Jahr zuvor (+1,3 Mrd. Euro bzw. +7,2 Prozent).
Die deutliche Steigerung ist sowohl auf einen Anstieg der Basis des Ausgleichs, also der Summe der Einnahmen
im Finanzkraftausgleich (Finanzkraftmesszahl insgesamt, siehe letzte Zeile Tabelle 7) um 4,6 Prozent als auch
auf eine Vergrößerung der Spanne zwischen finanzschwachen und finanzstarken Ländern im Vergleich zum
Vorjahr zurückzuführen. Die Höhe der Zuschläge der einzelnen finanzschwachen Länder und der Abschläge der
finanzstarken Länder können Tabelle 7, Spalten 4 und 5 entnommen werden. Nach Finanzkraftausgleich reichte
die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder von Bremen mit 89,2 Prozent bis zu Bayern mit 108,9
Prozent (Tabelle 7, Spalte 6). Es ist ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Finanzkraftausgleichs zu
Vertauschungen der Finanzkraftreihenfolge der Länder kommt. Der Finanzkraftausgleich verringert die Unterschiede
zwischen den Ländern, aber er ebnet sie nicht ein.
Vom Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs entfielen im Jahr 2025 14,7 Mrd. Euro und damit 73,6 Prozent
auf den West-Ost-Ausgleich, wovon wiederum 10,5 Mrd. Euro bzw. 71,3 Prozent den ostdeutschen
Flächenländern und 4,2 Mrd. Euro bzw. 28,7 Prozent Berlin zugutekamen.
Die Abschläge Bayerns sind gegenüber dem Vorjahr um 1,9 Mrd. Euro auf 11,7 Mrd. Euro im Jahr 2025
angestiegen. Hierfür ist insbesondere der Anstieg des Erbschaftsteueraufkommens Bayerns von 2,7 Mrd. Euro im Jahr
2024 auf 6,6 Mrd. Euro im Jahr 2025 (+ 148 Prozent) maßgeblich. Die Abschläge Baden-Württembergs sind
gegenüber dem Vorjahr um 1,0 Mrd. Euro auf 4,0 Mrd. Euro im Jahr 2025 zurückgegangen. Vom Gesamtvolumen
der Abschläge der finanzstarken Länder entfielen auf Bayern 58,3 Prozent, auf Baden-Württemberg 20,0 Prozent,
auf Hessen 20,0 Prozent und auf Hamburg 1,7 Prozent. Hierin spiegelt sich nicht nur die unterschiedliche
Finanzkraft der finanzstarken Länder, sondern auch ihre unterschiedliche Einwohnerzahl wider. Je Einwohner betrachtet
lagen die Abschläge Bayerns (880 Euro je Einwohner) um 38,0 Prozent über denen Hessens (638 Euro je
Einwohner), dem nach Bayern finanzstärksten Land.
V. Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 (§ 11 FAG)
Im Jahr 2025 gewährte der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern die folgenden
Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs:
⎯ Länder, deren Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag im Finanzkraftausgleich weniger als
99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl betrug, erhielten 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen (§ 11 Absatz 2 FAG).
⎯ Die ostdeutschen Flächenländer erhielten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich
von Sonderlasten, die aus struktureller Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen
Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige resultierten (§ 11
Absatz 3 FAG).
⎯ Leistungsschwache Länder mit einer unterdurchschnittlichen Einwohnerzahl erhielten Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen wegen der in diesen Ländern überdurchschnittlich hohen Kosten der politischen
Führung (§ 11 Absatz 4 FAG).
⎯ Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen je Einwohner weniger als 80
Prozent des Durchschnitts betrugen, erhielten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders
geringer kommunaler Steuerkraft in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden
Fehlbetrages (§ 11 Absatz 5 FAG).
⎯ Außerdem wurden Bundesergänzungszuweisungen leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln
der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss je Einwohner
in Höhe von weniger als 95 Prozent des Länderdurchschnitts erhielten. 35 Prozent dieser zu 95 Prozent
bestehenden Fehlbeträge wurden je Einwohner ausgeglichen. Maßgeblich war die Höhe der
Forschungsnettozuflüsse des Jahres, das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgeht, also 2018 (§ 11 Absatz 6 FAG).
Das Gesamtvolumen der Bundesergänzungszuweisungen belief sich im Jahr 2025 auf 11,3 Mrd. Euro, verglichen
mit 10,6 Mrd. Euro im Jahr zuvor. Für die einzelnen Arten der Bundesergänzungszuweisungen ist die
Entwicklung wie folgt:
⎯ Im Jahr 2025 erhielten insgesamt zwölf Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von
zusammen 8,8 Mrd. Euro. Hiervon entfielen 6,7 Mrd. Euro bzw. 76,5 Prozent auf die ostdeutschen Länder
(einschließlich Berlins). Von diesem Betrag kamen 4,8 Mrd. Euro bzw. 71,3 Prozent den ostdeutschen
Flächenländern und 1,9 Mrd. Euro bzw. 28,7 Prozent Berlin zugute. Im Jahr 2024 wurden allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 8,2 Mrd. Euro gewährt, so dass sich ein deutlicher Anstieg im Jahr
2025 gegenüber dem Vorjahr ergibt (+ 7,4 Prozent). Höhe und Verteilung der allgemeinen
Bundesergänzungszuweisungen basieren auf den Ergebnissen der vorgelagerten Ausgleichsstufen. Insoweit spiegelt sich
in dem festzustellenden deutlichen Anstieg des Volumens die (oben dargestellte) Entwicklung des
Finanzkraftausgleichs zwischen den Ländern im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr wider (Anstieg der
Gesamteinnahmen im Finanzkraftausgleich sowie der Spanne zwischen finanzstarken und finanzschwachen
Ländern).
⎯ Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aufgrund
von struktureller Arbeitslosigkeit belief sich im Jahr 2025 wie im vorangegangenen Jahr auf insgesamt
82 Mio. Euro. Empfängerländer waren die ostdeutschen Flächenländer.
⎯ Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich überproportionaler Kosten
der politischen Führung betrug im Jahr 2025 689 Mio. Euro gegenüber 642 Mio. Euro im Vorjahr. Der Grund
hierfür ist die Anpassung der Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen durch das Gesetz zur Änderung
des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-
Änderungsgesetz 2024). Hierdurch wurden die Ergebnisse der turnusmäßigen Überprüfung dieser
Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2023 umgesetzt.
⎯ Die Bundesergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder zum Ausgleich einer besonders geringen
Steuerkraft ihrer Gemeinden beliefen sich 2025 auf insgesamt 1,4 Mrd. Euro (2024 ebenfalls insgesamt
1,4 Mrd. Euro). Die Empfängerländer waren 2025 wie im vorangegangenen Jahr die ostdeutschen
Flächenländer und das Saarland. Die Gemeindesteuerkraft dieser Länder je Einwohner lag im abgelaufenen Jahr in
einer Spanne zwischen 60,6 Prozent (Thüringen) und 78,9 Prozent (Brandenburg) des Bundesdurchschnitts.
Insgesamt lag die Gemeindesteuerkraft je Einwohner in den sechs Empfängerländern im Berichtsjahr 2025
bei 68,8 Prozent des Bundesdurchschnitts, während sie im Jahr 2024 68,6 Prozent des Bundesdurchschnitts
betrug.
⎯ Das Volumen der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an
der Forschungsförderung des Bundes belief sich im Jahr 2025 auf insgesamt 327 Mio. Euro. Wie im Vorjahr
waren Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen.
Hinzugekommen zum Kreis der Empfängerländer ist Brandenburg, das 2025 einen Betrag in Höhe von
3 Mio. Euro erhalten hat. Die größten Beträge erhielten Nordrhein-Westfalen mit 109 Mio. Euro, Rheinland-
Pfalz mit 87 Mio. Euro und Niedersachsen mit 60 Mio. Euro. Je Einwohner betrachtet kamen die
Bundesergänzungszuweisungen insbesondere den Ländern Rheinland-Pfalz (21 Euro je Einwohner), Mecklenburg-
Vorpommern (9 Euro je Einwohner) und Thüringen (9 Euro je Einwohner) zugute.
Die deutliche Steigerung des Gesamtbetrags dieser Bundesergänzungszuweisungen um 9,0 Prozent gegenüber
dem Vorjahr (2024: 300 Mio. Euro) ist darauf zurückzuführen, dass bei der Forschungsförderung des Bundes die
ausgleichsfähigen Fehlbeträge insgesamt betrachtet angestiegen sind. Die Entwicklung war bei den einzelnen
Empfängerländern jedoch sehr uneinheitlich. Bei sechs Ländern sind die (ausgleichsfähigen) Fehlbeträge
gegenüber dem Vorjahr wie folgt gestiegen: Mecklenburg-Vorpommern + 55 Prozent, Sachsen-Anhalt + 31 Prozent,
Saarland + 24 Prozent, Nordrhein-Westfalen + 18 Prozent, Thüringen + 17% und Rheinland-Pfalz + 13 Prozent.
In Schleswig-Holstein sind sie hingegen um 30 Prozent und in Niedersachen um 15 Prozent gesunken.
Brandenburg wies im Vorjahr keine ausgleichsfähigen Fehlbeträge auf.
Tabelle 8 und Tabelle 9 enthalten Einzelheiten zu den Zahlbeträgen der verschiedenen
Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025.
Tabelle 8: Die Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) im Jahr 2025 in Mio. Euro
Bundesland Allgemeine
BEZ
Sonderbedarfs-
BEZ
strukturelle
Arbeitslosigkeit
Sonderbedarfs-
BEZ Kosten
politischer
Führung
BEZ
Gemeindesteuerkraft
BEZ
Ausgleich
unterdurchschnittliche
Forschungsförderung
BEZ
insgesamt
Nordrhein-Westfalen 267 0 0 0 109 376
Bayern 0 0 0 0 0 0
Baden-Württemberg 0 0 0 0 0 0
Niedersachsen 584 0 0 0 60 645
Hessen 0 0 0 0 0 0
Sachsen 1.597 26 55 450 0 2.127
Rheinland-Pfalz 307 0 54 0 87 449
Sachsen-Anhalt 891 15 78 285 15 1.284
Schleswig-Holstein 124 0 73 0 12 209
Thüringen 1.013 14 78 384 18 1.508
Brandenburg 628 16 77 26 3 750
Mecklenburg-Vorpommern 661 10 78 175 15 940
Saarland 317 0 71 95 8 490
Berlin 1.926 0 63 0 0 1.989
Hamburg 0 0 0 0 0 0
Bremen 469 0 63 0 0 531
Insgesamt 8.784 82 689 1.415 327 11.297
Tabel le 9: Die Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 in Euro je Einwohner
Bundesland Allgemeine
BEZ
Sonderbedarfs-
BEZ
strukturelle
Arbeitslosigkeit
Sonderbedarfs-
BEZ
Kosten
politischer
Führung
BEZ
Gemeindesteuerkraft
BEZ
Ausgleich
unterdurchschnittliche
Forschungsförderung
BEZ
insgesamt
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
Nordrhein-Westfalen 15 0 0 0 6 21
Bayern 0 0 0 0 0 0
Baden-Württemberg 0 0 0 0 0 0
Niedersachsen 73 0 0 0 8 81
Hessen 0 0 0 0 0 0
Sachsen 396 6 14 112 0 528
Rheinland-Pfalz 74 0 13 0 21 109
Sachsen-Anhalt 419 7 37 134 7 604
Schleswig-Holstein 42 0 25 0 4 71
Thüringen 485 7 38 184 9 722
Brandenburg 246 6 30 10 1 294
Mecklenburg-Vorpommern 421 7 50 112 9 599
Saarland 314 0 70 94 8 486
Berlin 522 0 17 0 0 539
Hamburg 0 0 0 0 0 0
Bremen 664 0 89 0 0 753
Insgesamt 105 1 8 17 4 135
Hinsichtlich der Bundesergänzungszuweisungen an Länder zum Ausgleich einer besonders geringen Steuerkraft
ihrer Gemeinden sowie zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des
Bundes hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung gebeten, auch über vorliegende Erkenntnisse über das
Bemühen der betroffenen Länder zur Rückführung der Bedarfe zu berichten.
Erkenntnisse zu solchen Bemühungen liegen der Bundesregierung weder vor, noch sind sie ihr zugänglich.6
6 Vergleiche Bundestagsdrucksache 20/6699, S. 13.
VI. Finanzkraft und Finanzkraftreihenfolge der Länder im Jahr 2025 nach den
Bundesergänzungszuweisungen
Die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen setzen auf den Ergebnissen des Finanzkraftausgleichs auf und
heben die Finanzkraft der finanzschwachen Länder weiter an. Tabelle 10 enthält die entsprechenden Zahlen für
das Jahr 2025 (Datenstand: vorläufige Jahresrechnung).
Tabel le 10: Finanzkraft der Länder nach allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025
Bundesland
Finanzkraftmesszahl
(in Mio. Euro)
Zu- und
Abschläge im
Finanzkraftausgleich
(in Mio. Euro)
Allgemeine
BEZ
(in Mio. Euro)
Finanzkraft
nach
Finanzkraftausgleich und
allgemeinen
BEZ
(in Mio. Euro)
Ausgleichsmesszahl
(AMZ)
(in Mio. Euro)
Relative
Finanzkraft
nach
Finanzkraftausgleich und
allgemeinen
BEZ
(in Prozent)
Rang
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
Nordrhein-Westfalen 103.560 1.016 267 104.844 105.174 99,7 5
Bayern 95.854 - 11.660 0 84.194 77.347 108,9 1
Baden-Württemberg 71.983 -4.006 0 67.977 65.624 103,6 3
Niedersachsen 44.421 1.443 584 46.449 46.712 99,4 7
Hessen 43.009 - 4.003 0 39.006 36.655 106,4 2
Sachsen 17.962 3.499 1.597 23.057 23.515 98,1 12
Rheinland-Pfalz 22.877 756 307 23.940 24.077 99,4 8
Sachsen-Anhalt 9.371 1.950 891 12.211 12.465 98,0 14
Schleswig-Holstein 16.740 337 124 17.201 17.276 99,6 6
Thüringen 8.692 2.208 1.013 11.913 12.196 97,7 15
Brandenburg 12.782 1.401 628 14.812 15.007 98,7 9
Mecklenburg-Vorpommern 6.970 1.447 661 9.078 9.266 98,0 13
Saarland 4.783 699 317 5.799 5.893 98,4 10
Berlin 22.402 4.223 1.926 28.551 29.106 98,1 11
Hamburg 15.226 - 331 0 14.895 14.701 101,3 4
Bremen 3.938 1.021 469 5.427 5.558 97,6 16
Insgesamt 500.571 0 8.784 509.355 500.571
Die Finanzkraft der einzelnen Länder nach den Zu- und Abschlägen zur Umsatzsteuer im Rahmen des
Finanzkraftausgleichs und nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen kann Spalte 4 entnommen werden
(Summe der Spalten 1 bis 3). Die relative Finanzkraft in Spalte 6 ist das Verhältnis der Finanzkraft nach
Finanzkraftausgleich und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (Spalte 4) zur Ausgleichsmesszahl des
jeweiligen Landes (Spalte 5). Sie ist ein Maß für die Finanzkraft eines Landes im Vergleich zum Länderdurchschnitt
und beschreibt die Finanzstärke oder -schwäche eines Landes (nach dem Finanzkraftausgleich und den
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen).
Die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen
reichte 2025 von Bremen mit 97,6 Prozent als dem finanzschwächsten Land bis zu Bayern mit 108,9 Prozent als
dem finanzstärksten Land. Vor dem Finanzkraftausgleich lag die Spannbreite der relativen Finanzkraft zwischen
70,8 Prozent (Bremen) und 123,9 Prozent (Bayern), nach dem Finanzkraftausgleich reichte sie noch von 89,2
Prozent (Bremen) bis zu 108,9 Prozent (Bayern) (vergleiche Kapitel IV., insbesondere Tabelle 7). Durch die
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden die Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern nochmals
deutlich reduziert.
Es ist ausgeschlossen, dass durch die Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich) und die
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen Vertauschungen der Finanzkraftreihenfolge der Länder auftreten. Die
Reihenfolge der Finanzkraft der Länder ist also vor dem Finanzkraftausgleich, nach dem Finanzkraftausgleich
und nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen identisch. Sie kann Spalte 7 der Tabelle 10 entnommen
werden (und entspricht der bereits in Kapitel IV. dargestellten Finanzkraftreihenfolge der Länder).
Berücksichtigt man zusätzlich auch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen
kommunalen Steuerkraft, kam es hingegen im Jahr 2025, wie in den Vorjahren, zu zahlreichen Überholungen in
der Finanzkraftreihenfolge der Länder, wenn man die relative Finanzkraft der einzelnen Länder einschließlich
dieser Bundesergänzungszuweisungen zugrunde legt (also Finanzkraft einschließlich der Umsatzsteuerzuschläge
und -abschläge, der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und der Bundesergänzungszuweisungen zum
Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft relativ zu den Ausgleichsmesszahlen der Länder im
Finanzkraftausgleich). Die Rangfolge kann Tabelle 11, Spalte 3 entnommen werden. Im Einzelnen verändert sich
der Rang der Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen wie folgt:
Thüringen (von Rang 15 auf Rang 5) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Saarland, Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen-Anhalt;
Sachsen-Anhalt (von Rang 14 auf Rang 6) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Saarland, Berlin, Sachsen sowie Mecklenburg-Vorpommern (und wird von
Thüringen überholt);
Mecklenburg-Vorpommern (von Rang 13 auf Rang 9) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg sowie Berlin (und wird von Thüringen und Sachsen-Anhalt
überholt);
Sachsen (von Rang 12 auf Rang 8) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Brandenburg sowie Berlin (und wird von Thüringen und Sachsen-Anhalt überholt);
Saarland (von Rang 10 auf Rang 7) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz sowie Brandenburg (und wird von Thüringen und Sachsen-Anhalt überholt);
Brandenburg (von Rang 9 auf Rang 14) überholt kein Land (und wird von Thüringen, Sachsen-Anhalt,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Saarland überholt).
Betrachtet man zusätzlich auch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen
Anteils an der Forschungsförderung des Bundes, rückt Rheinland-Pfalz vor Nordrhein-Westfalen, Schleswig-
Holstein und Niedersachsen. Außerdem überholt Mecklenburg-Vorpommern durch diese
Bundesergänzungszuweisungen Sachsen. Weitere Veränderungen der Finanzkraftreihenfolge gab es im Jahr 2025 durch diese
Bundesergänzungszuweisungen nicht. Die Finanzkraftreihenfolge der Länder nach diesen
Bundesergänzungszuweisungen ist in Tabelle 11, Spalte 4 dargestellt.
Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes ordnet an, dass die Maßstäbe des Finanzkraftausgleichs für die
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft und zum
Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes nicht gelten. Auf dieser
Grundlage lässt das Finanzausgleichsgesetz Überholungen bei der Finanzkraftreihenfolge der Länder durch diese
Arten von Bundesergänzungszuweisungen zu, auch wenn sie keiner an den Finanzkraftausgleich gebundenen
Systematik mehr folgen.
Tabelle 11: Die Finanzkraftreihenfolge im Jahr 2025
Bundesland vor
Finanzkraftausgleich
nach
Finanzkraftausgleich und
allgemeinen BEZ
nach
Finanzkraftausgleich und
allgemeinen BEZ sowie
Gemeindesteuerkraft-BEZ
nach
Finanzkraftausgleich und
allgemeinen BEZ,
Gemeindesteuerkraft-BEZ sowie
BEZ-Ausgleich
Forschungsförderung
Bund
(1) (2) (3) (4)
Rang Rang Rang Rang
Nordrhein-Westfalen 5 5 10 11
Bayern 1 1 1 1
Baden-Württemberg 3 3 3 3
Niedersachsen 7 7 12 13
Hessen 2 2 2 2
Sachsen 12 12 8 9
Rheinland-Pfalz 8 8 13 10
Sachsen-Anhalt 14 14 6 6
Schleswig-Holstein 6 6 11 12
Thüringen 15 15 5 5
Brandenburg 9 9 14 14
Mecklenburg-Vorpommern 13 13 9 8
Saarland 10 10 7 7
Berlin 11 11 15 15
Hamburg 4 4 4 4
Bremen 16 16 16 16
Die kommunale Finanzkraft wird im Finanzkraftausgleich anteilig zu 75 Prozent berücksichtigt. Die
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft können daher auch als
ein Ausgleich gesehen werden, den der Bund anstelle der finanzstärkeren Länder für den Teil der kommunalen
Finanzkraft leistet, der nicht in den Finanzkraftausgleich einbezogen wird. Legt man die kommunale Finanzkraft
in voller Höhe (100 Prozent) zugrunde, ergibt sich hinsichtlich der Ausgleichsintensität ein anderes Bild. Die
Empfängerländer der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen
Steuerkraft erreichen die durchschnittliche Finanzkraft der Länder nun nicht mehr und bleiben darüber hinaus
unter der Finanzkraft der finanzschwachen Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland-
Pfalz und Niedersachsen (siehe Tabelle 12).
Tabel le 12: Vergleich der relativen Finanzkraft der Länder nach Finanzkraftausgleich,
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) und Gemeindesteuerkraft-
Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 bei Betrachtung der
kommunalen Finanzkraft zu 75 Prozent und 100 Prozent7
Bundesland Relative Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich,
allgemeinen BEZ und Gemeindesteuerkraft-BEZ
bei Betrachtung der kommunalen
Finanzkraft zu 75 Prozent
(in Prozent)
bei Betrachtung der kommunalen Finanzkraft
zu 100 Prozent
(in Prozent)
(1) (2)
Nordrhein-Westfalen 99,7 99,6
Bayern 108,9 109,8
Baden-Württemberg 103,6 104,5
Niedersachsen 99,4 99,0
Hessen 106,4 107,7
Sachsen 100,0 97,9
Rheinland-Pfalz 99,4 99,0
Sachsen-Anhalt 100,2 97,9
Schleswig-Holstein 99,6 99,3
Thüringen 100,8 98,2
Brandenburg 98,9 97,5
Mecklenburg-Vorpommern 99,9 97,5
Saarland 100,0 98,1
Berlin 98,1 96,3
Hamburg 101,3 102,4
Bremen 97,6 96,7
7 Die Finanzkraft ergibt sich als die Finanzkraftmesszahl der Landesebene zuzüglich 100 Prozent der Finanzkraftmesszahl für die
Gemeindeebene, Zu- und Abschlägen zur Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich), den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und den
Gemeindesteuerkraft-Bundesergänzungszuweisungen. Die Finanzkraft wird in das Verhältnis gesetzt zur Ausgleichsmesszahl für die
Landesebene zuzüglich 100 Prozent der Ausgleichsmesszahl für die Gemeindeebene.
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