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Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2025

dip / drucksache 22.06.2026 · WP 21 · 21/6860 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2025 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Juni 2026 gemäß § 18 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetzes. Deutscher Bundestag Drucksache 21/6860 21. Wahlperiode 22.06.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr 2025 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wurden die Bund-Länder- Finanzbeziehungen mit Wirkung vom 1. Januar 2020 umfassend neu geordnet. In diesem Kontext wurde auch eine Berichtspflicht der Bundesregierung festgelegt: „Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat“ (§ 18 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)). In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es1: „Mit dem Bericht der Bundesregierung werden Bundestag und Bundesrat über die Höhe der Zahlungen unterrichtet, die auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes geleistet wurden. Diese Berichterstattung schließt Aussagen zur Höhe der Gemeindesteuerkraft-Zuweisungen (GSK-BEZ), der Zuweisungen zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich (DoF-BEZ) sowie zu vorliegenden Erkenntnissen über das Bemühen der betroffenen Länder zur Rückführung dieser Bedarfe ein. Die Aufnahme der Berichtspflicht soll der Transparenz des Ausgleichssystems zugutekommen“ (Bundestagsdrucksache 18/12589, S. 129). Mit der Vorlage dieses Berichts über die rechnerischen Ergebnisse der im Finanzausgleichsgesetz festgelegten Bestimmungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich im Ausgleichsjahr 2025 kommt die Bundesregierung der diesjährigen Verpflichtung nach. Zugeleitet m it Schreiben des Bundesm inis teriums der Finanzen vom 19. Jun i 2026 gemäß § 18 A bsatz 1 Finanzausgleichsgesetzes. 1 Begründung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, auf dessen Initiative die Berichtspflicht aufgenommen wurde. Inhalt des folgenden Berichts: Seite I. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2025 (§ 1 FAG) ............................................ 2 II. Aufteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen auf die einzelnen Länder nach Einwohneranteilen im Jahr 2025 (§ 2 FAG) ............................................................................................ 4 III. Vergleich der Steuereinnahmen der Länder und ihrer Gemeinden im Jahr 2025 ..................................................................... 6 IV. Zu- und Abschläge der Länder am Umsatzsteueraufkommen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs im Jahr 2025 (§ 4 ff. FAG) ......... 7 V. Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 (§ 11 FAG) ................. 10 VI. Finanzkraft und Finanzkraftreihenfolge der Länder im Jahr 2025 nach den Bundesergänzungszuweisungen .................................. 14 I. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden im Jahr 2025 (§ 1 FAG) Das wesentliche Element des vertikalen Finanzausgleichs ist die Aufteilung des Aufkommens der Umsatzsteuer (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) auf Bund, Länder und Gemeinden. Entsprechend den Vorgaben in § 1 FAG werden die jeweiligen Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden am Gesamtaufkommen dabei für die einzelnen Jahre mit Hilfe von Prozentsätzen (§ 1 Absatz 1 FAG) am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer sowie von vom Umsatzsteueraufkommen unabhängigen ergänzenden Festbeträgen (§ 1 Absatz 2, 2a und 5 FAG) bestimmt. Die zu Jahresbeginn 2025 geltenden gesetzlichen Regelungen zur vertikalen Aufteilung der Umsatzsteuer wurden im Jahresverlauf durch folgende Regelungen abgeändert: ⎯ das Inkrafttreten des Artikels 4 Nummer 2 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weitentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung am 26. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 227) ⎯ Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025 (FAG-Änderungsgesetz 2025) vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255). Tabelle 1 gibt den für das Ausgleichsjahr 2025 gültigen Rechtsstand zur vertikalen Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens in § 1 FAG wieder. Tabel le 1: Umsatzsteuerverteilung nach § 1 FAG im Jahr 2025 Körperschaft Anteile in Prozent (§ 1 Absatz 1 FAG) Festbeträge in Euro (§ 1 Absatz 2, 2a und 5 FAG) Bund 52,81 13.986.206.850 Länder 45,19 11.338.206.850 Gemeinden 2,00 2.648.000.000 Summe 100 0 Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer belief sich im Jahr 2025 auf 310,2 Mrd. Euro. Hiervon entfielen 236,3 Mrd. Euro auf die von den Ländern vereinnahmte Umsatzsteuer und 73,9 Mrd. Euro auf die vom Bund vereinnahmte Einfuhrumsatzsteuer. Tabelle 2 enthält die daraus resultierenden Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Jahr 2025. Tabelle 2: Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens im Jahr 2025 Körperschaft Anteile in Prozent des Gesamtaufkommens (§ 1 FAG gesamt)2 Anteile in Mrd. Euro Bund 48,31 149,846 Länder 48,85 151,520 Gemeinden 2,85 8,840 Summe 100 310,206 Tabelle 3 stellt die vertikale Verteilung der Umsatzsteuer im Jahr 2025 der Verteilung im Jahr 2024 gegenüber. Tabel le 3: Vergleich der vertikalen Umsatzsteuerverteilung der Jahre 2025 und 2024 Anteile Körperschaft 2025 2024 Differenz Gesamtaufkommen (in Mrd. Euro) insgesamt 310,206 302,143 +8,062 Anteile gemäß § 1 Absatz 1 (in Prozent) Bund 52,81 52,81 0 Länder 45,19 45,19 0 Gemeinden 2,00 2,00 0 Festbeträge gemäß § 1 Absatz 2 ff. FAG (in Mrd. Euro) Bund 13,986 14,240 + 0,254 Länder 11,338 11,840 - 0,502 Gemeinden 2,648 2,400 + 0,248 Anteile am Gesamtaufkommen (in Mrd. Euro) Bund 149,846 145,334 + 4,512 Länder 151,520 148,379 + 3,142 Gemeinden 8,840 8,431 + 0,409 Anteile am Gesamtaufkommen (in Prozent) Bund 48,31 48,10 + 0,20 Länder 48,85 49,11 - 0,26 Gemeinden 2,85 2,79 + 0,06 Der Anteil des Bundes am Gesamtaufkommen belief sich im Jahr 2025 auf 48,31 Prozent und ist im Vergleich zum Vorjahreswert von 48,10 Prozent um 0,20 Prozentpunkte3 angestiegen. Der Anteil der Länder betrug im Jahr 2025 48,85 Prozent gegenüber 49,11 Prozent im Vorjahr und hat sich um 0,26 Prozent-Punkte verringert. Der Anteil der Gemeinden ist mit 2,85 Prozent im Jahr 2025 gegenüber 2,79 Prozent im Jahr 2024 leicht gestiegen (um 0,06 Prozent-Punkte). In dieser Entwicklung schlagen sich die gesetzlichen Regelungen zu den Festbeträgen gemäß § 1 Absatz 2 ff. FAG im Vergleich zum Vorjahr nieder. Der Festbetrag des Bundes erhöhte sich im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr leicht um 254 Mio. Euro, während sich der Festbetrag der Länder im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 502 Mio. Euro verminderte. Der Festbetrag der Gemeinden stieg im Jahr 2025 ge- 2 Jeweils gerundet auf zwei Nachkommastellen. Abweichung in der Summe durch Rundung der Zahlen. 3 Abweichung in der Differenz durch Rundung der Zahlen. genüber 2024 um 248 Mio. Euro an. Zur Erhöhung des Bundesanteils hat darüber hinaus der im Jahr 2025 zu verzeichnende Anstieg des Umsatzsteueraufkommens (+2,7 Prozent) beigetragen, weil hierdurch die relative Bedeutung der Festbeträge in der Umsatzsteuerverteilung gemindert wird. Die Angaben in Tabelle 3 lassen erkennen, dass die gesetzlichen Anpassungen in § 1 FAG in Verbindung mit dem Anstieg des Umsatzsteueraufkommens um rund 8,1 Mrd. Euro zu dem Ergebnis geführt haben, dass das Mehraufkommen dem Bund etwas stärker als den Ländern zugutekam. Die Umsatzsteuereinnahmen des Bundes stiegen 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 4,5 Mrd. Euro an, die der Länder um 3,1 Mrd. Euro. Die Umsatzsteuereinnahmen der Gemeinden erhöhten sich um 0,4 Mrd. Euro. II. Aufteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen auf die einzelnen Länder nach Einwohneranteilen im Jahr 2025 (§ 2 FAG) Nach § 2 FAG wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Maßgeblich für die Verteilung im abgelaufenen Jahr waren die Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2025 (nach dem fortgeschriebenen neuen Zensus 2022). Die auf die einzelnen Länder entfallenden Beträge und Anteile am Länderanteil an der Umsatzsteuer (ohne Zuschläge und Abschläge zur Umsatzsteuer) im Jahr 2025 gibt nachstehende Tabelle 4a wieder. Je Einwohner erhielten die Länder im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 1.815 Euro. Tabelle 4a Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer 2025 (ohne Zu- und Abschläge) Bundesland Länderanteil in Mio. Euro Länderanteil in Prozent Einwohner (1) (2) (3) Nordrhein-Westfalen 32.688 21,6 18.011.826 Bayern 24.039 15,9 13.246.222 Baden-Württemberg 20.396 13,5 11.238.636 Niedersachsen 14.518 9,6 7.999.736 Hessen 11.392 7,5 6.277.479 Sachsen 7.309 4,8 4.027.196 Rheinland-Pfalz 7.483 4,9 4.123.329 Sachsen-Anhalt 3.857 2,5 2.125.359 Schleswig-Holstein 5.369 3,5 2.958.595 Thüringen 3.791 2,5 2.088.725 Brandenburg 4.633 3,1 2.553.072 Mecklenburg-Vorpommern 2.848 1,9 1.569.569 Saarland 1.831 1,2 1.009.164 Berlin 6.701 4,4 3.692.265 Hamburg 3.385 2,2 1.864.953 Bremen 1.280 0,8 705.123 Insgesamt 151.520 100,0 83.491.249 Tabelle 4b stellt das Umsatzsteueraufkommen der einzelnen Länder im Jahr 2025 gegenüber 2024 dar (ohne Zu- und Abschläge gemäß § 4 FAG). Der Anstieg des Umsatzsteueraufkommens der einzelnen Länder lag in einer Spanne von 1,2 Prozent (Thüringen) bis 2,7 Prozent (Berlin). Im Durchschnitt erzielten die Länder einen Anstieg von 2,1 Prozent. Der unterschiedliche Anstieg des Umsatzsteueraufkommens der einzelnen Länder ergibt sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Einwohnerzahlen der Länder. Die Veränderung der Einwohnerzahlen der Länder bewegte sich 2025 in einer Spanne von + 0,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr in Berlin bis zu – 0,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr in Thüringen (Bundesdurchschnitt 0,0 Prozent). Tabel le 4b: Horizontale Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer (ohne Zu- und Abschläge), Veränderung 2025 zu 2024 Bundesland Länderanteil in Mio. Euro 2024 Länderanteil in Mio. Euro 2025 Anstieg in Mio. Euro Anstieg in Prozent Veränderung Einwohner 2025/2024 in Prozent (1) (2) (3) (4) (5) Nordrhein-Westfalen 32.688 32.023 665 2,1 -0,1 Bayern 24.039 23.457 582 2,5 0,3 Baden-Württemberg 20.396 19.973 423 2,1 0,0 Niedersachsen 14.518 14.232 286 2,0 - 0,1 Hessen 11.392 11.151 241 2,2 0,0 Sachsen 7.309 7.191 118 1,6 - 0,5 Rheinland-Pfalz 7.483 7.337 146 2,0 - 0,1 Sachsen-Anhalt 3.857 3.801 57 1,5 - 0,6 Schleswig-Holstein 5.369 5.255 114 2,2 0,0 Thüringen 3.791 3.746 45 1,2 - 0,9 Brandenburg 4.633 4.540 93 2,1 - 0,1 Mecklenburg-Vorpommern 2.848 2.799 49 1,8 - 0,4 Saarland 1.831 1.800 32 1,8 - 0,4 Berlin 6.701 6.526 175 2,7 0,5 Hamburg 3.385 3.300 84 2,6 0,4 Bremen 1.280 1.249 31 2,5 0,3 Insgesamt 151.520 148.379 3.142 2,1 0,0 III. Vergleich der Steuereinnahmen der Länder und ihrer Gemeinden im Jahr 2025 Tabelle 5: Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden 2025 je Einwohner, Abgrenzung gemäß § 7 Absatz 1 FAG (ohne Umsatzsteuer) und 8 Absatz 1 und 2 FAG (Datenstand gemäß der vorläufigen Jahresrechnung) Bundesland Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in Euro Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in Prozent des Durchschnitts Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner in Euro 4 Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner in Prozent des Durchschnitts (1) (2) (3) (4) Nordrhein-Westfalen 2.667 93,4 1.691 95,4 Bayern 3.853 134,9 2.113 119,3 Baden-Württemberg 3.079 107,8 2.014 113,7 Niedersachsen 2.532 88,7 1.611 90,9 Hessen 3.419 119,7 2.159 121,9 Sachsen 1.739 60,9 1.209 68,2 Rheinland-Pfalz 2.537 88,8 1.595 90,0 Sachsen-Anhalt 1.722 60,3 1.167 65,9 Schleswig-Holstein 2.612 91,5 1.635 92,3 Thüringen 1.541 53,9 1.074 60,6 Brandenburg 2.149 75,2 1.398 78,9 Mecklenburg-Vorpommern 1.720 60,2 1.209 68,2 Saarland 1.993 69,8 1.242 70,1 Berlin 2.986 104,6 1.688 95,3 Hamburg 4.347 152,2 2.726 153,9 Bremen 2.314 81,0 1.941 109,6 Insgesamt 2.856 100,0 1.772 100,0 Tabelle 5 enthält die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) und ihrer Gemeinden je Einwohner im Jahr 2025, jeweils in Euro und in Prozent des Bundesdurchschnitts. Zugrunde gelegt wurden für die Steuereinnahmen der Länder die Abgrenzung gemäß § 7 Absatz 1 FAG ohne die Umsatzsteuer und für die Steuereinnahmen der Gemeinden die Abgrenzung gemäß § 8 Absatz 1 und 2 FAG (zu Einzelheiten der Abgrenzung siehe unten Kapitel IV.) Es zeigen sich deutliche Einnahmeunterschiede zwischen den Ländern, insbesondere auch nach wie vor zwischen west- und ostdeutschen Ländern. So lagen die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in den ostdeutschen Flächenländern im Jahr 2025 mit Ausnahme von Brandenburg zwischen 53,9 Prozent und 60,9 Prozent des Bundesdurchschnitts, während das Saarland als steuerschwächstes westdeutsches Flächenland 69,8 Prozent des Bundesdurchschnitts erreichte. Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden waren die Einnahmeunterschiede zwischen den ost- und westdeutschen Flächenländern etwas weniger ausgeprägt; hier lag das Niveau der ostdeutschen Flächenländer je Einwohner (mit Ausnahme von Brandenburg) zwischen 60,6 Prozent und 68,2 Prozent des Bundesdurchschnitts, während das Saarland als das westdeutsche Land mit den geringsten Steu- 4 100 Prozent der Steuereinnahmen der Gemeinden gemäß § 8 Absatz 1 und 2 FAG (d. h. Gewerbe- und Grundsteuereinnahmen normiert), ohne Kürzung auf 75 Prozent gemäß § 8 Absatz 3 FAG. ereinnahmen der Gemeinden je Einwohner 70,1 Prozent des Bundesdurchschnitts erreichte. Brandenburg lag mit Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner in Höhe von 75,2 Prozent des Bundesdurchschnitts und mit Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner in Höhe von 78,9 Prozent des Bundesdurchschnitts vor dem Saarland. Die westdeutschen Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erzielten Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner zwischen 88,7 Prozent und 93,4 Prozent des Bundesdurchschnitts. Die Steuereinnahmen ihrer Gemeinden je Einwohner lagen zwischen 90,0 Prozent und 95,4 Prozent des Bundesdurchschnitts. Unter den Flächenländern erzielten im Jahr 2025 die Länder Bayern, Hessen und Baden-Württemberg Steuereinnahmen oberhalb des Bundesdurchschnitts. Die Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner lagen in diesen drei Ländern im Jahr 2025 zwischen 107,8 Prozent und 134,9 Prozent des Bundesdurchschnitts, die Steuereinnahmen der Gemeinden dieser Länder je Einwohner zwischen 113,7 Prozent und 121,9 Prozent des Bundesdurchschnitts. An der Spitze aller Länder, d. h. Flächenländer und Stadtstaaten, lag Hamburg mit Landessteuereinnahmen (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner von 152,2 Prozent des Bundesdurchschnitts und Gemeindesteuereinnahmen je Einwohner von 153,9 Prozent des Bundesdurchschnitts (jeweils ohne Einwohnerwertung). Hierbei geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass Kennzahlen je Einwohner die Finanzkraft der Stadtstaaten überzeichnen, da diese aufgrund ihrer strukturellen Eigenart abstrakte Ausgabenmehrbedarfe aufweisen (siehe unten). IV. Zu- und Abschläge der Länder am Umsatzsteueraufkommen im Rahmen des Finanzkraftausgleichs im Jahr 2025 (§ 4 ff. FAG) Dem Finanzkraftausgleich kommt die Aufgabe zu, die Unterschiede zwischen der Finanzkraft der einzelnen Länder soweit zu verringern, dass alle Länder in die Lage versetzt werden, ihre in der Verfassung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Zugleich muss die Eigenstaatlichkeit aller Länder gewahrt bleiben. Nach § 4 FAG ist bei der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. Länder, deren Finanzkraft im Ausgleichsjahr den Länderdurchschnitt nicht erreicht, erhalten Zuschläge zu den nach der Einwohnerzahl bestimmten Anteilen an der Umsatzsteuer. Abschläge von den nach der Einwohnerzahl bestimmten Anteilen an der Umsatzsteuer werden von denjenigen Ländern erhoben, deren Finanzkraft den Länderdurchschnitt im Ausgleichsjahr übersteigt. Für die Durchführung des Ausgleichs werden für jedes Land eine Finanzkraftmesszahl und eine Ausgleichsmesszahl ermittelt. Die Finanzkraftmesszahlen der einzelnen Länder ergeben sich aus den ausgleichsrelevanten Einnahmen, die sie und ihre Gemeinden im Ausgleichsjahr erzielt haben. Zu den ausgleichsrelevanten Einnahmen der Länder zählen nach § 7 Absatz 1 FAG die ihnen im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen aus seinen Anteilen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Mindeststeuer und der Gewerbesteuerumlage, die zugeflossenen Einnahmen aus den Landessteuern (einschließlich Kraftfahrzeugsteuerkompensation) sowie die sich entsprechend ihrem Einwohneranteil ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer. Bei der Grunderwerbsteuer, bei der den Ländern das Recht zur Festsetzung des Steuersatzes zusteht, wird auf der Grundlage des bundesdurchschnittlichen Steuersatzes ein normiertes Aufkommen zugrunde gelegt. Hinzugerechnet werden diesen Einnahmen 33 Prozent des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes (§ 7 Absatz 2 FAG). Zudem wird bei den Ländern die so genannte „Anreizprämie“ in Abzug gebracht, wonach 12 Prozent des im Ländervergleich gegenüber dem Vorjahr überdurchschnittlichen Anstiegs der Steuereinnahmen je Einwohner ausgleichsfrei gestellt wird (§ 7 Absatz 3 FAG). Als ausgleichserhebliche Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach § 8 Absatz 1 FAG die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage. Als Steuerkraftzahlen werden bei den Grundsteuern und der Gewerbesteuer jeweils die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn das gesamte Steueraufkommen aus allen Ländern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern verteilt wird (§ 8 Absatz 2 FAG). Diese Normierung dient der Bereinigung des Aufkommens um Hebesatzunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden. Die so ermittelten ausgleichserheblichen Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes werden im Finanzkraftausgleich zu 75 Prozent berücksichtigt. Die Ausgleichsmesszahl eines Landes leitet sich aus der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner aller Länder ab. Sie ergibt sich aus der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner aller Länder multipliziert mit der Anzahl der Einwohner des jeweiligen Landes (jeweils getrennte Ermittlung für die Landesund Gemeindeebene). Dabei werden die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten zur Erfassung abstrakter Mehrbedarfe mit 135 Prozent höher gewichtet. Eine höhere Gewichtung ihrer Einwohner erhalten auf der kommunalen Ebene auch die besonders dünn besiedelten Länder Mecklenburg-Vorpommern (105 Prozent), Brandenburg (103 Prozent) und Sachsen-Anhalt (102 Prozent) (sogenannte Einwohnerwertungen gemäß § 9 FAG). Die Höhe der Zu- und Abschläge der einzelnen Länder ist abhängig von der Differenz zwischen ihrer Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl; dabei kommt ein linearer Tarif mit einem Ausgleichsgrad von 63 Prozent zur Anwendung (§ 10 FAG). Mit der Linearität des Tarifs ist sichergestellt, dass die Summe aller gewährten Zuschläge der Summe aller erhobenen Abschläge entspricht. Tabel le 6: Die Bestimmungsgrößen für die Finanzkraft der Länder im Jahr 2025 (in Mio. Euro), Datenstand gemäß der vorläufigen Jahresrechnung Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) Umsatzsteuer der Länder nach Einwohnern Förderabgabe (33 Prozent) Anreizprämie 5 Steuereinnahmen der Gemeinden (75 Prozent) Finanzkraftmesszahl (FMZ) (1) (2) (3) (4) (5) (6) Nordrhein-Westfalen 48.034 32.688 0 0 22.839 103.560 Bayern 51.043 24.039 0 224 20.995 95.854 Baden-Württemberg 34.607 20.396 0 0 16.980 71.983 Niedersachsen 20.256 14.518 23 41 9.665 44.421 Hessen 21.462 11.392 0 10 10.166 43.009 Sachsen 7.002 7.309 1 0 3.651 17.962 Rheinland-Pfalz 10.461 7.483 2 0 4.931 22.877 Sachsen-Anhalt 3.661 3.857 1 8 1.860 9.371 Schleswig-Holstein 7.729 5.369 15 0 3.627 16.740 Thüringen 3.218 3.791 1 0 1.682 8.692 Brandenburg 5.486 4.633 0 14 2.678 12.782 Mecklenburg-Vorpommern 2.699 2.848 0 1 1.423 6.970 Saarland 2.011 1.831 0 0 940 4.783 Berlin 11.026 6.701 0 0 4.675 22.402 Hamburg 8.108 3.385 0 79 3.813 15.226 Bremen 1.632 1.280 0 0 1.027 3.938 Insgesamt 238.432 151.520 44 377 110.952 500.571 Tabelle 6 enthält die Bestimmungsgrößen für die Finanzkraft der einzelnen Länder für das Ausgleichsjahr 2025 entsprechend den Festlegungen in den §§ 7 und 8 FAG. Die Summe der Spalten 1 bis 3 und der Spalte 5 abzüglich der Spalte 4 ergibt die Finanzkraftmesszahl (Spalte 6). 5 Kürzungsbetrag nach § 7 Absatz 3 FAG („Anreizprämie“). In Tabelle 7sind die Kennzahlen des Finanzkraftausgleichs für das Ausgleichsjahr 2025 dargestellt (Datenstand: vorläufige Jahresrechnung). Die relative Finanzkraft ist das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zur Ausgleichsmesszahl. Sie ist ein Maß für die Finanzkraft eines Landes im Vergleich zum Länderdurchschnitt und beschreibt die Finanzstärke oder -schwäche eines Landes im Finanzkraftausgleich. Eine überdurchschnittliche relative Finanzkraft (Finanzstärke) wiesen im Jahr 2025 die Länder Bayern, Hessen, Baden-Württemberg und Hamburg (in dieser Reihenfolge) auf, die anderen Länder eine unterdurchschnittliche relative Finanzkraft (Finanzschwäche). Die Reihenfolge der finanzschwachen Länder war (beginnend mit dem finanzschwächsten Land): Bremen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Berlin, Saarland, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen. Die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder vor Finanzkraftausgleich reichte im Jahr 2025 von Bremen mit 70,8 Prozent bis zu Bayern mit 123,9 Prozent (Tabelle 7, Spalte 3). Die Unterschiede zwischen den Ländern bei der Finanzkraft sind damit geringer als bei den Steuereinnahmen der Länder (ohne Umsatzsteuer) je Einwohner mit einer Spannbreite von 53,9 Prozent bis zu 152,2 Prozent des Bundesdurchschnitts und bei den Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner mit einer Spannbreite von 60,6 Prozent bis zu 153,9 Prozent des Bundesdurchschnitts (siehe oben Kapitel III. und Tabelle 5). Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Verteilung des Umsatzsteueranteils der Länder nach Einwohnern (siehe oben Kapitel II.) bereits eine ausgleichende Wirkung auf die Einnahmenunterschiede der Länder hat. Auch zeigt sich insbesondere bei den Stadtstaaten die Auswirkung der Einwohnerwertung. Tabelle 7: Der Finanzkraftausgleich im Jahr 2025 Bundesland Finanzkraftmesszahl (in Mio. Euro) Ausgleichsmesszahl (in Mio. Euro ) Relative Finanzkraft vor Finanzkraftausgleich (in Prozent) Zuschläge im FKA (in Mio. Euro) Abschläge im FKA (in Mio. Euro) Relative Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich (in Prozent) (1) (2) (3) (4) (5) (6) Nordrhein-Westfalen 103.560 105.174 98,5 1.016 99,4 Bayern 95.854 77.347 123,9 11.660 108,9 Baden-Württemberg 71.983 65.624 109,7 4.006 103,6 Niedersachsen 44.421 46.712 95,1 1.443 98,2 Hessen 43.009 36.655 117,3 4.003 106,4 Sachsen 17.962 23.515 76,4 3.499 91,3 Rheinland-Pfalz 22.877 24.077 95,0 756 98,2 Sachsen-Anhalt 9.371 12.465 75,2 1.950 90,8 Schleswig-Holstein 16.740 17.276 96,9 337 98,9 Thüringen 8.692 12.196 71,3 2.208 89,4 Brandenburg 12.782 15.007 85,2 1.401 94,5 Mecklenburg-Vorpommern 6.970 9.266 75,2 1.447 90,8 Saarland 4.783 5.893 81,2 699 93,0 Berlin 22.402 29.106 77,0 4.223 91,5 Hamburg 15.226 14.701 103,6 331 101,3 Bremen 3.938 5.558 70,8 1.021 89,2 Insgesamt 500.571 500.571 100,0 20.000 20.000 100,0 Im Berichtsjahr belief sich das Volumen der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge im Finanzkraftausgleich jeweils auf 20,0 Mrd. Euro, verglichen mit 18,7 Mrd. Euro im Jahr zuvor (+1,3 Mrd. Euro bzw. +7,2 Prozent). Die deutliche Steigerung ist sowohl auf einen Anstieg der Basis des Ausgleichs, also der Summe der Einnahmen im Finanzkraftausgleich (Finanzkraftmesszahl insgesamt, siehe letzte Zeile Tabelle 7) um 4,6 Prozent als auch auf eine Vergrößerung der Spanne zwischen finanzschwachen und finanzstarken Ländern im Vergleich zum Vorjahr zurückzuführen. Die Höhe der Zuschläge der einzelnen finanzschwachen Länder und der Abschläge der finanzstarken Länder können Tabelle 7, Spalten 4 und 5 entnommen werden. Nach Finanzkraftausgleich reichte die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder von Bremen mit 89,2 Prozent bis zu Bayern mit 108,9 Prozent (Tabelle 7, Spalte 6). Es ist ausgeschlossen, dass es im Rahmen des Finanzkraftausgleichs zu Vertauschungen der Finanzkraftreihenfolge der Länder kommt. Der Finanzkraftausgleich verringert die Unterschiede zwischen den Ländern, aber er ebnet sie nicht ein. Vom Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs entfielen im Jahr 2025 14,7 Mrd. Euro und damit 73,6 Prozent auf den West-Ost-Ausgleich, wovon wiederum 10,5 Mrd. Euro bzw. 71,3 Prozent den ostdeutschen Flächenländern und 4,2 Mrd. Euro bzw. 28,7 Prozent Berlin zugutekamen. Die Abschläge Bayerns sind gegenüber dem Vorjahr um 1,9 Mrd. Euro auf 11,7 Mrd. Euro im Jahr 2025 angestiegen. Hierfür ist insbesondere der Anstieg des Erbschaftsteueraufkommens Bayerns von 2,7 Mrd. Euro im Jahr 2024 auf 6,6 Mrd. Euro im Jahr 2025 (+ 148 Prozent) maßgeblich. Die Abschläge Baden-Württembergs sind gegenüber dem Vorjahr um 1,0 Mrd. Euro auf 4,0 Mrd. Euro im Jahr 2025 zurückgegangen. Vom Gesamtvolumen der Abschläge der finanzstarken Länder entfielen auf Bayern 58,3 Prozent, auf Baden-Württemberg 20,0 Prozent, auf Hessen 20,0 Prozent und auf Hamburg 1,7 Prozent. Hierin spiegelt sich nicht nur die unterschiedliche Finanzkraft der finanzstarken Länder, sondern auch ihre unterschiedliche Einwohnerzahl wider. Je Einwohner betrachtet lagen die Abschläge Bayerns (880 Euro je Einwohner) um 38,0 Prozent über denen Hessens (638 Euro je Einwohner), dem nach Bayern finanzstärksten Land. V. Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 (§ 11 FAG) Im Jahr 2025 gewährte der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern die folgenden Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs: ⎯ Länder, deren Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag im Finanzkraftausgleich weniger als 99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl betrug, erhielten 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (§ 11 Absatz 2 FAG). ⎯ Die ostdeutschen Flächenländer erhielten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten, die aus struktureller Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige resultierten (§ 11 Absatz 3 FAG). ⎯ Leistungsschwache Länder mit einer unterdurchschnittlichen Einwohnerzahl erhielten Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen wegen der in diesen Ländern überdurchschnittlich hohen Kosten der politischen Führung (§ 11 Absatz 4 FAG). ⎯ Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts betrugen, erhielten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages (§ 11 Absatz 5 FAG). ⎯ Außerdem wurden Bundesergänzungszuweisungen leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss je Einwohner in Höhe von weniger als 95 Prozent des Länderdurchschnitts erhielten. 35 Prozent dieser zu 95 Prozent bestehenden Fehlbeträge wurden je Einwohner ausgeglichen. Maßgeblich war die Höhe der Forschungsnettozuflüsse des Jahres, das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgeht, also 2018 (§ 11 Absatz 6 FAG). Das Gesamtvolumen der Bundesergänzungszuweisungen belief sich im Jahr 2025 auf 11,3 Mrd. Euro, verglichen mit 10,6 Mrd. Euro im Jahr zuvor. Für die einzelnen Arten der Bundesergänzungszuweisungen ist die Entwicklung wie folgt: ⎯ Im Jahr 2025 erhielten insgesamt zwölf Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von zusammen 8,8 Mrd. Euro. Hiervon entfielen 6,7 Mrd. Euro bzw. 76,5 Prozent auf die ostdeutschen Länder (einschließlich Berlins). Von diesem Betrag kamen 4,8 Mrd. Euro bzw. 71,3 Prozent den ostdeutschen Flächenländern und 1,9 Mrd. Euro bzw. 28,7 Prozent Berlin zugute. Im Jahr 2024 wurden allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 8,2 Mrd. Euro gewährt, so dass sich ein deutlicher Anstieg im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr ergibt (+ 7,4 Prozent). Höhe und Verteilung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen basieren auf den Ergebnissen der vorgelagerten Ausgleichsstufen. Insoweit spiegelt sich in dem festzustellenden deutlichen Anstieg des Volumens die (oben dargestellte) Entwicklung des Finanzkraftausgleichs zwischen den Ländern im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr wider (Anstieg der Gesamteinnahmen im Finanzkraftausgleich sowie der Spanne zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern). ⎯ Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aufgrund von struktureller Arbeitslosigkeit belief sich im Jahr 2025 wie im vorangegangenen Jahr auf insgesamt 82 Mio. Euro. Empfängerländer waren die ostdeutschen Flächenländer. ⎯ Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich überproportionaler Kosten der politischen Führung betrug im Jahr 2025 689 Mio. Euro gegenüber 642 Mio. Euro im Vorjahr. Der Grund hierfür ist die Anpassung der Höhe dieser Bundesergänzungszuweisungen durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG- Änderungsgesetz 2024). Hierdurch wurden die Ergebnisse der turnusmäßigen Überprüfung dieser Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2023 umgesetzt. ⎯ Die Bundesergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder zum Ausgleich einer besonders geringen Steuerkraft ihrer Gemeinden beliefen sich 2025 auf insgesamt 1,4 Mrd. Euro (2024 ebenfalls insgesamt 1,4 Mrd. Euro). Die Empfängerländer waren 2025 wie im vorangegangenen Jahr die ostdeutschen Flächenländer und das Saarland. Die Gemeindesteuerkraft dieser Länder je Einwohner lag im abgelaufenen Jahr in einer Spanne zwischen 60,6 Prozent (Thüringen) und 78,9 Prozent (Brandenburg) des Bundesdurchschnitts. Insgesamt lag die Gemeindesteuerkraft je Einwohner in den sechs Empfängerländern im Berichtsjahr 2025 bei 68,8 Prozent des Bundesdurchschnitts, während sie im Jahr 2024 68,6 Prozent des Bundesdurchschnitts betrug. ⎯ Das Volumen der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes belief sich im Jahr 2025 auf insgesamt 327 Mio. Euro. Wie im Vorjahr waren Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen. Hinzugekommen zum Kreis der Empfängerländer ist Brandenburg, das 2025 einen Betrag in Höhe von 3 Mio. Euro erhalten hat. Die größten Beträge erhielten Nordrhein-Westfalen mit 109 Mio. Euro, Rheinland- Pfalz mit 87 Mio. Euro und Niedersachsen mit 60 Mio. Euro. Je Einwohner betrachtet kamen die Bundesergänzungszuweisungen insbesondere den Ländern Rheinland-Pfalz (21 Euro je Einwohner), Mecklenburg- Vorpommern (9 Euro je Einwohner) und Thüringen (9 Euro je Einwohner) zugute. Die deutliche Steigerung des Gesamtbetrags dieser Bundesergänzungszuweisungen um 9,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2024: 300 Mio. Euro) ist darauf zurückzuführen, dass bei der Forschungsförderung des Bundes die ausgleichsfähigen Fehlbeträge insgesamt betrachtet angestiegen sind. Die Entwicklung war bei den einzelnen Empfängerländern jedoch sehr uneinheitlich. Bei sechs Ländern sind die (ausgleichsfähigen) Fehlbeträge gegenüber dem Vorjahr wie folgt gestiegen: Mecklenburg-Vorpommern + 55 Prozent, Sachsen-Anhalt + 31 Prozent, Saarland + 24 Prozent, Nordrhein-Westfalen + 18 Prozent, Thüringen + 17% und Rheinland-Pfalz + 13 Prozent. In Schleswig-Holstein sind sie hingegen um 30 Prozent und in Niedersachen um 15 Prozent gesunken. Brandenburg wies im Vorjahr keine ausgleichsfähigen Fehlbeträge auf. Tabelle 8 und Tabelle 9 enthalten Einzelheiten zu den Zahlbeträgen der verschiedenen Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025. Tabelle 8: Die Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) im Jahr 2025 in Mio. Euro Bundesland Allgemeine BEZ Sonderbedarfs- BEZ strukturelle Arbeitslosigkeit Sonderbedarfs- BEZ Kosten politischer Führung BEZ Gemeindesteuerkraft BEZ Ausgleich unterdurchschnittliche Forschungsförderung BEZ insgesamt Nordrhein-Westfalen 267 0 0 0 109 376 Bayern 0 0 0 0 0 0 Baden-Württemberg 0 0 0 0 0 0 Niedersachsen 584 0 0 0 60 645 Hessen 0 0 0 0 0 0 Sachsen 1.597 26 55 450 0 2.127 Rheinland-Pfalz 307 0 54 0 87 449 Sachsen-Anhalt 891 15 78 285 15 1.284 Schleswig-Holstein 124 0 73 0 12 209 Thüringen 1.013 14 78 384 18 1.508 Brandenburg 628 16 77 26 3 750 Mecklenburg-Vorpommern 661 10 78 175 15 940 Saarland 317 0 71 95 8 490 Berlin 1.926 0 63 0 0 1.989 Hamburg 0 0 0 0 0 0 Bremen 469 0 63 0 0 531 Insgesamt 8.784 82 689 1.415 327 11.297 Tabel le 9: Die Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 in Euro je Einwohner Bundesland Allgemeine BEZ Sonderbedarfs- BEZ strukturelle Arbeitslosigkeit Sonderbedarfs- BEZ Kosten politischer Führung BEZ Gemeindesteuerkraft BEZ Ausgleich unterdurchschnittliche Forschungsförderung BEZ insgesamt (1) (2) (3) (4) (5) (6) Nordrhein-Westfalen 15 0 0 0 6 21 Bayern 0 0 0 0 0 0 Baden-Württemberg 0 0 0 0 0 0 Niedersachsen 73 0 0 0 8 81 Hessen 0 0 0 0 0 0 Sachsen 396 6 14 112 0 528 Rheinland-Pfalz 74 0 13 0 21 109 Sachsen-Anhalt 419 7 37 134 7 604 Schleswig-Holstein 42 0 25 0 4 71 Thüringen 485 7 38 184 9 722 Brandenburg 246 6 30 10 1 294 Mecklenburg-Vorpommern 421 7 50 112 9 599 Saarland 314 0 70 94 8 486 Berlin 522 0 17 0 0 539 Hamburg 0 0 0 0 0 0 Bremen 664 0 89 0 0 753 Insgesamt 105 1 8 17 4 135 Hinsichtlich der Bundesergänzungszuweisungen an Länder zum Ausgleich einer besonders geringen Steuerkraft ihrer Gemeinden sowie zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung gebeten, auch über vorliegende Erkenntnisse über das Bemühen der betroffenen Länder zur Rückführung der Bedarfe zu berichten. Erkenntnisse zu solchen Bemühungen liegen der Bundesregierung weder vor, noch sind sie ihr zugänglich.6 6 Vergleiche Bundestagsdrucksache 20/6699, S. 13. VI. Finanzkraft und Finanzkraftreihenfolge der Länder im Jahr 2025 nach den Bundesergänzungszuweisungen Die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen setzen auf den Ergebnissen des Finanzkraftausgleichs auf und heben die Finanzkraft der finanzschwachen Länder weiter an. Tabelle 10 enthält die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2025 (Datenstand: vorläufige Jahresrechnung). Tabel le 10: Finanzkraft der Länder nach allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 Bundesland Finanzkraftmesszahl (in Mio. Euro) Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich (in Mio. Euro) Allgemeine BEZ (in Mio. Euro) Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ (in Mio. Euro) Ausgleichsmesszahl (AMZ) (in Mio. Euro) Relative Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ (in Prozent) Rang (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Nordrhein-Westfalen 103.560 1.016 267 104.844 105.174 99,7 5 Bayern 95.854 - 11.660 0 84.194 77.347 108,9 1 Baden-Württemberg 71.983 -4.006 0 67.977 65.624 103,6 3 Niedersachsen 44.421 1.443 584 46.449 46.712 99,4 7 Hessen 43.009 - 4.003 0 39.006 36.655 106,4 2 Sachsen 17.962 3.499 1.597 23.057 23.515 98,1 12 Rheinland-Pfalz 22.877 756 307 23.940 24.077 99,4 8 Sachsen-Anhalt 9.371 1.950 891 12.211 12.465 98,0 14 Schleswig-Holstein 16.740 337 124 17.201 17.276 99,6 6 Thüringen 8.692 2.208 1.013 11.913 12.196 97,7 15 Brandenburg 12.782 1.401 628 14.812 15.007 98,7 9 Mecklenburg-Vorpommern 6.970 1.447 661 9.078 9.266 98,0 13 Saarland 4.783 699 317 5.799 5.893 98,4 10 Berlin 22.402 4.223 1.926 28.551 29.106 98,1 11 Hamburg 15.226 - 331 0 14.895 14.701 101,3 4 Bremen 3.938 1.021 469 5.427 5.558 97,6 16 Insgesamt 500.571 0 8.784 509.355 500.571 Die Finanzkraft der einzelnen Länder nach den Zu- und Abschlägen zur Umsatzsteuer im Rahmen des Finanzkraftausgleichs und nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen kann Spalte 4 entnommen werden (Summe der Spalten 1 bis 3). Die relative Finanzkraft in Spalte 6 ist das Verhältnis der Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (Spalte 4) zur Ausgleichsmesszahl des jeweiligen Landes (Spalte 5). Sie ist ein Maß für die Finanzkraft eines Landes im Vergleich zum Länderdurchschnitt und beschreibt die Finanzstärke oder -schwäche eines Landes (nach dem Finanzkraftausgleich und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen). Die Spannbreite der relativen Finanzkraft der Länder nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen reichte 2025 von Bremen mit 97,6 Prozent als dem finanzschwächsten Land bis zu Bayern mit 108,9 Prozent als dem finanzstärksten Land. Vor dem Finanzkraftausgleich lag die Spannbreite der relativen Finanzkraft zwischen 70,8 Prozent (Bremen) und 123,9 Prozent (Bayern), nach dem Finanzkraftausgleich reichte sie noch von 89,2 Prozent (Bremen) bis zu 108,9 Prozent (Bayern) (vergleiche Kapitel IV., insbesondere Tabelle 7). Durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen werden die Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern nochmals deutlich reduziert. Es ist ausgeschlossen, dass durch die Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich) und die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen Vertauschungen der Finanzkraftreihenfolge der Länder auftreten. Die Reihenfolge der Finanzkraft der Länder ist also vor dem Finanzkraftausgleich, nach dem Finanzkraftausgleich und nach den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen identisch. Sie kann Spalte 7 der Tabelle 10 entnommen werden (und entspricht der bereits in Kapitel IV. dargestellten Finanzkraftreihenfolge der Länder). Berücksichtigt man zusätzlich auch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft, kam es hingegen im Jahr 2025, wie in den Vorjahren, zu zahlreichen Überholungen in der Finanzkraftreihenfolge der Länder, wenn man die relative Finanzkraft der einzelnen Länder einschließlich dieser Bundesergänzungszuweisungen zugrunde legt (also Finanzkraft einschließlich der Umsatzsteuerzuschläge und -abschläge, der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft relativ zu den Ausgleichsmesszahlen der Länder im Finanzkraftausgleich). Die Rangfolge kann Tabelle 11, Spalte 3 entnommen werden. Im Einzelnen verändert sich der Rang der Empfängerländer dieser Bundesergänzungszuweisungen wie folgt: Thüringen (von Rang 15 auf Rang 5) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Saarland, Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen-Anhalt; Sachsen-Anhalt (von Rang 14 auf Rang 6) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Saarland, Berlin, Sachsen sowie Mecklenburg-Vorpommern (und wird von Thüringen überholt); Mecklenburg-Vorpommern (von Rang 13 auf Rang 9) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg sowie Berlin (und wird von Thüringen und Sachsen-Anhalt überholt); Sachsen (von Rang 12 auf Rang 8) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg sowie Berlin (und wird von Thüringen und Sachsen-Anhalt überholt); Saarland (von Rang 10 auf Rang 7) überholt Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz sowie Brandenburg (und wird von Thüringen und Sachsen-Anhalt überholt); Brandenburg (von Rang 9 auf Rang 14) überholt kein Land (und wird von Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Saarland überholt). Betrachtet man zusätzlich auch die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes, rückt Rheinland-Pfalz vor Nordrhein-Westfalen, Schleswig- Holstein und Niedersachsen. Außerdem überholt Mecklenburg-Vorpommern durch diese Bundesergänzungszuweisungen Sachsen. Weitere Veränderungen der Finanzkraftreihenfolge gab es im Jahr 2025 durch diese Bundesergänzungszuweisungen nicht. Die Finanzkraftreihenfolge der Länder nach diesen Bundesergänzungszuweisungen ist in Tabelle 11, Spalte 4 dargestellt. Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes ordnet an, dass die Maßstäbe des Finanzkraftausgleichs für die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft und zum Ausgleich eines unterdurchschnittlichen Anteils an der Forschungsförderung des Bundes nicht gelten. Auf dieser Grundlage lässt das Finanzausgleichsgesetz Überholungen bei der Finanzkraftreihenfolge der Länder durch diese Arten von Bundesergänzungszuweisungen zu, auch wenn sie keiner an den Finanzkraftausgleich gebundenen Systematik mehr folgen. Tabelle 11: Die Finanzkraftreihenfolge im Jahr 2025 Bundesland vor Finanzkraftausgleich nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ sowie Gemeindesteuerkraft-BEZ nach Finanzkraftausgleich und allgemeinen BEZ, Gemeindesteuerkraft-BEZ sowie BEZ-Ausgleich Forschungsförderung Bund (1) (2) (3) (4) Rang Rang Rang Rang Nordrhein-Westfalen 5 5 10 11 Bayern 1 1 1 1 Baden-Württemberg 3 3 3 3 Niedersachsen 7 7 12 13 Hessen 2 2 2 2 Sachsen 12 12 8 9 Rheinland-Pfalz 8 8 13 10 Sachsen-Anhalt 14 14 6 6 Schleswig-Holstein 6 6 11 12 Thüringen 15 15 5 5 Brandenburg 9 9 14 14 Mecklenburg-Vorpommern 13 13 9 8 Saarland 10 10 7 7 Berlin 11 11 15 15 Hamburg 4 4 4 4 Bremen 16 16 16 16 Die kommunale Finanzkraft wird im Finanzkraftausgleich anteilig zu 75 Prozent berücksichtigt. Die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft können daher auch als ein Ausgleich gesehen werden, den der Bund anstelle der finanzstärkeren Länder für den Teil der kommunalen Finanzkraft leistet, der nicht in den Finanzkraftausgleich einbezogen wird. Legt man die kommunale Finanzkraft in voller Höhe (100 Prozent) zugrunde, ergibt sich hinsichtlich der Ausgleichsintensität ein anderes Bild. Die Empfängerländer der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft erreichen die durchschnittliche Finanzkraft der Länder nun nicht mehr und bleiben darüber hinaus unter der Finanzkraft der finanzschwachen Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Rheinland- Pfalz und Niedersachsen (siehe Tabelle 12). Tabel le 12: Vergleich der relativen Finanzkraft der Länder nach Finanzkraftausgleich, allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) und Gemeindesteuerkraft- Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2025 bei Betrachtung der kommunalen Finanzkraft zu 75 Prozent und 100 Prozent7 Bundesland Relative Finanzkraft nach Finanzkraftausgleich, allgemeinen BEZ und Gemeindesteuerkraft-BEZ bei Betrachtung der kommunalen Finanzkraft zu 75 Prozent (in Prozent) bei Betrachtung der kommunalen Finanzkraft zu 100 Prozent (in Prozent) (1) (2) Nordrhein-Westfalen 99,7 99,6 Bayern 108,9 109,8 Baden-Württemberg 103,6 104,5 Niedersachsen 99,4 99,0 Hessen 106,4 107,7 Sachsen 100,0 97,9 Rheinland-Pfalz 99,4 99,0 Sachsen-Anhalt 100,2 97,9 Schleswig-Holstein 99,6 99,3 Thüringen 100,8 98,2 Brandenburg 98,9 97,5 Mecklenburg-Vorpommern 99,9 97,5 Saarland 100,0 98,1 Berlin 98,1 96,3 Hamburg 101,3 102,4 Bremen 97,6 96,7 7 Die Finanzkraft ergibt sich als die Finanzkraftmesszahl der Landesebene zuzüglich 100 Prozent der Finanzkraftmesszahl für die Gemeindeebene, Zu- und Abschlägen zur Umsatzsteuer (Finanzkraftausgleich), den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und den Gemeindesteuerkraft-Bundesergänzungszuweisungen. Die Finanzkraft wird in das Verhältnis gesetzt zur Ausgleichsmesszahl für die Landesebene zuzüglich 100 Prozent der Ausgleichsmesszahl für die Gemeindeebene. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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