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Strukturen und möglicher Reformbedarf beim Finanzkraftausgleich (Antwort zu Drs. 21/2386)

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 21/2678 · Antwort · Original ↗

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Strukturen und möglicher Reformbedarf beim Finanzkraftausgleich (Antwort zu Drs. 21/2386) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2678 21. Wahlperiode 07.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2386 – Strukturen und möglicher Reformbedarf beim Finanzkraftausgleich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der sogenannte Finanzkraftausgleich erreichte in der ersten Jahreshälfte 2025 mit 11,178 Mrd. Euro ein Rekordvolumen – rund 1,35 Mrd. Euro mehr als im Vorjahreszeitraum (www.spiegel.de/wirtschaft/laenderfinanzausgleich-hoechst wert-von-ueber-elf-milliarden-euro-im-ersten-halbjahr-a-cf0ca5ad-3df3-4961- 8607-b0459c729bb2, zuletzt aufgerufen: 29. Juli 2025). Bayern trug dabei nahezu 60 Prozent des Ausgleichs, Baden‑Württemberg und Hessen folgten deutlich abgeschlagen als weitere Geberländer (ebd.). Die öffentlichen Aussagen bayerischer Landesvertreter bezeichnen die Entwicklung des Mechanismus als „besorgniserregend“ und fordern eine strukturelle Neuordnung (ebd.). Bereits 2024 betrug das Gesamtvolumen rund 18,7 Mrd. Euro, wobei Berlin, Sachsen und Thüringen netto zu den größten Empfängern zählten (www.bund esfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-3-A nalysen/3-1-bundesstaatlicher-finanzausgleich-2024.html, zuletzt aufgerufen: 29. Juli 2025). Diese Entwicklungen zeigen nach Auffassung der Fragesteller eine zunehmende Unzufriedenheit der Geberländer, mangelnde Leistungsgerechtigkeit und wachsende Intransparenz des Ausgleichssystems. Vor diesem Hintergrund ist eine parlamentarische Aufarbeitung durch eine Kleine Anfrage dringend geboten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wurden nicht nur die Bund-Länder- Finanzbeziehungen neu geordnet, sondern auch eine Berichtspflicht der Bundesregierung zur Höhe und Struktur des Finanzkraftausgleichs sowie der nachfolgenden Zuweisungen geschaffen. Gemäß der Begründung zu dieser Vorschrift soll die Berichtspflicht der Transparenz des bestehenden Ausgleichssystems zugutekommen. Der aktuelle Bericht der Bundesregierung zum Ausgleichsjahr 2024 ist als Bundestagsdrucksache 21/1309 erschienen. Zudem wird auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen ein umfangreiches Datenan- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gebot zum bundesstaatlichen Finanzausgleich bereitgestellt. Insbesondere die Beantwortung der vorliegenden Frage 2 beruht auf einer Auswertung dieses Datenangebots. 1. Wie hoch war im Detail das Umverteilungsvolumen des Finanzkraftausgleichs in den ersten sechs Monaten 2025 (nach Bundesländern und Empfänger sowie Gebern)? Die Zuschläge (positives Vorzeichen) und Abschläge (negatives Vorzeichen) des Finanzkraftausgleichs der zweiten Vierteljahresrechnung 2025 gemäß § 14 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Das Gesamtvolumen der zweiten Vierteljahresrechnung 2025 beträgt ± 11 178 064 000 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der jüngsten Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ein Wechsel von Ausgleichsbeiträgen und - zuweisungen hin zu Abschlägen und Zuschlägen stattgefunden hat. Tabelle: Zu- und Abschläge der zweiten Vierteljahresrechnung 2025, in Tsd. Euro NW BY BW NI HE SN RP ST 934 751 -6 671 809 -2 155 381 701 082 -2 038 716 1 918 514 539 737 1 066 814 SH TH BB MV SL BE HH HB 285 420 1 160 537 795 245 826 604 371 664 2 028 451 -312 158 549 246 2. Wie hoch war das Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs im Kalenderjahr 2024 und die neun Jahre davor, und welche Länder waren die größten Geber bzw. Empfänger (bitte nach Ländern absolut und relativ und im Verhältnis zu deren Einnahmekapazität aufschlüsseln)? Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Entwicklung finanzausgleichsrelevanter Kennziffern für die Jahre 2015 bis 2024. Für die Zwecke der erbetenen Zeitreihe des horizontalen Ausgleichs ist in den Jahren 2015 bis 2019 sowohl der Länderfinanzausgleich als auch der ab dem Jahr 2020 entfallene Umsatzsteuervorwegausgleich im Wege einer Summenbildung zu berücksichtigen. Ab 2020 wird der horizontale Ausgleich dagegen ausschließlich im Rahmen des Finanzkraftausgleichs durchgeführt. Die vorliegenden Zahlen können auch den Finanzberichten des Bundes entnommen werden. Tabelle: Angaben zum Länderfinanzausgleich (2015 bis 2019) und zum Finanzkraftausgleich (ab 2020) Jahr Gesamtvolumen Länderfinanzausgleich und Umsatzsteuervorwegausgleich (2015 bis 2019) sowie Finanzkraftausgleich (2020 bis 2024) Größter Geber (2015 bis 2019), bzw. höchster Abschlag (2020 bis 2024) Größter Nehmer (2015 bis 2019), bzw. höchster Zuschlag (2020 bis 2024) La nd A bs ol ut 1 , in M io . E ur o re la tiv , i m V er hä ltn is z um G esa m tv ol um en , i n Pr oz en t re la tiv , i m V er hä ltn is z u de n St eu er ei nn ah m en v or A us - gl ei ch 2 La nd A bs ol ut 1 , in M io . E ur o re la tiv , i m V er hä ltn is z um G esa m tv ol um en , i n Pr oz en t re la tiv , i m V er hä ltn is z u de n St eu er ei nn ah m en v or A us - gl ei ch 2 Länderfinanzausgleich und Umsatzsteuervorwegausgleich 2015 15 821 BY -7 549 47,72 11,78 SN 3 356 21,21 27,95 2016 17 341 BY -8 294 47,83 11,97 BE 3 643 21,01 24,83 2017 17 865 BY -8 272 46,30 11,49 BE 4 092 22,91 27,01 2018 18 982 BY -9 277 48,87 12,06 BE 3 873 20,40 23,08 2019 18 714 BY -9 166 48,98 11,59 SN 3 801 20,31 25,65 Finanzkraftausgleich 2020 14 772 BY -7 771 52,61 10,41 BE 3 454 23,38 20,16 2021 17 132 BY -9 044 52,79 10,57 BE 3 602 21,02 17,87 2022 18 509 BY -9 865 53,30 10,65 BE 3 609 19,50 16,20 2023 18 324 BY -9 130 49,83 9,89 BE 3 805 20,77 16,88 2024 18 654 BY -9 774 52,40 10,18 BE 3 943 21,14 17,18 1 Umsatzsteuervorwegausgleich zzgl. Länderfinanzausgleich (bis einschließlich 2019); Finanzkraftausgleich durch Zu- und Abschläge bei der horizontalen Umsatzsteuerverteilung (ab 2020). 2 Die Steuereinnahmen vor Ausgleich umfassen die Steuern nach dem Aufkommen zuzüglich Umsatzsteuer (Länderanteil) gem. Einwohneranteil zuzüglich 100 Prozent Gemeindefinanzkraft und zuzüglich 100 Prozent Förderabgabe. 3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bayerischen Staatsregierung, dass der Ausgleich Geberländer nicht „überfordern“ dürfe, weil dies „fatale Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gesamtgefüge in Deutschland“ hätte (www.spiegel.de/wirtschaft/laenderfinanzausgleich-hoechstwe rt-von-ueber-elf-milliarden-euro-im-ersten-halbjahr-a-cf0ca5ad-3df3-496 1-8607-b0459c729bb2) und dies „eine [nicht mehr hinnehmbare] Umverteilung zulasten Bayerns“ sei (www.cicero.de/innenpolitik/interview-alber t-furacker-bayern-landerfinanzausgleich)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der bundesstaatliche Finanzausgleich weder zu „Überforderungen“ geführt hat noch künftig zu „Überforderungen“ führen wird. Zu dem in der Frage angesprochenen und noch laufenden Verfahren äußert die Bundesregierung sich nicht. 4. Plant die Bundesregierung, Anreize für Nehmerländer zu setzen, etwa über Sparanreize, leistungsbezogene Kriterien oder Regelungen im Steuerrecht, damit Eigenverantwortung stärker gestärkt wird? Artikel 107 Absatz 2 GG verlangt einen angemessenen Ausgleich der zwischen den Ländern naturgemäß zunächst nicht ausgeglichenen Finanzkraft. Dieser Ausgleich soll alle Länder in die Lage versetzen, die ihnen zugewiesenen Aufgaben in vergleichbarer Qualität zu erfüllen, um die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Finanzausgleich ist von der Verfassung dagegen nicht als ökonomisches Wettbewerbsverfahren angelegt. Wie die einzelnen Länder mit den Finanzmitteln, über die sie nach Finanzausgleich in vergleichbarer Größenordnung verfügen können, umgehen, haben die demokratischen Souveräne der einzelnen Länder zu beurteilen. Anreize, soweit sie ihren Platz im Finanzausgleich haben, gehen von dieser Beurteilung aus. 5. Hat die Verfassungsklage Bayerns gegen den Länderfinanzausgleich (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/laenderfinanzausgleich-j etzt-fall-fuer-karlsruhe, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/so eder-klage-laenderfinanzausgleich-bverfg-bayern, https://rsw.beck.de/aktu ell/daily/meldung/detail/soeder-klage-laenderfinanzausgleich-bverfg-ba yern) Auswirkungen auf von der Bundesregierung ggf. geplante Gesetzesänderungen, und wenn ja, welche? 6. Sind seitens der Bundesregierung Änderungen bzw. eine Neufassung des Maßstäbegesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes in Planung, um auf eine mögliche Verwerfung der Rechtmäßigkeit des derzeitigen Finanzausgleichs durch das Gericht im Rahmen der Klage vorbereitet zu sein? 7. Liegen der Bundesregierung Prognosen vor, wie sich ein modifiziertes Ausgleichssystem auf die Belastung der Geberländer auswirken würde, z.  B. Höhe der Zahlungen? Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet. Nein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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