Strukturen und möglicher Reformbedarf beim Finanzkraftausgleich (Antwort zu Drs. 21/2386)
Text
Strukturen und möglicher Reformbedarf beim Finanzkraftausgleich (Antwort zu Drs. 21/2386)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2678
21. Wahlperiode 07.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Zimmer, Kay Gottschalk, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2386 –
Strukturen und möglicher Reformbedarf beim Finanzkraftausgleich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der sogenannte Finanzkraftausgleich erreichte in der ersten Jahreshälfte 2025
mit 11,178 Mrd. Euro ein Rekordvolumen – rund 1,35 Mrd. Euro mehr als im
Vorjahreszeitraum (www.spiegel.de/wirtschaft/laenderfinanzausgleich-hoechst
wert-von-ueber-elf-milliarden-euro-im-ersten-halbjahr-a-cf0ca5ad-3df3-4961-
8607-b0459c729bb2, zuletzt aufgerufen: 29. Juli 2025). Bayern trug dabei
nahezu 60 Prozent des Ausgleichs, Baden‑Württemberg und Hessen folgten
deutlich abgeschlagen als weitere Geberländer (ebd.). Die öffentlichen
Aussagen bayerischer Landesvertreter bezeichnen die Entwicklung des
Mechanismus als „besorgniserregend“ und fordern eine strukturelle Neuordnung (ebd.).
Bereits 2024 betrug das Gesamtvolumen rund 18,7 Mrd. Euro, wobei Berlin,
Sachsen und Thüringen netto zu den größten Empfängern zählten (www.bund
esfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/04/Inhalte/Kapitel-3-A
nalysen/3-1-bundesstaatlicher-finanzausgleich-2024.html, zuletzt aufgerufen:
29. Juli 2025).
Diese Entwicklungen zeigen nach Auffassung der Fragesteller eine
zunehmende Unzufriedenheit der Geberländer, mangelnde Leistungsgerechtigkeit und
wachsende Intransparenz des Ausgleichssystems. Vor diesem Hintergrund ist
eine parlamentarische Aufarbeitung durch eine Kleine Anfrage dringend
geboten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wurden nicht nur die Bund-Länder-
Finanzbeziehungen neu geordnet, sondern auch eine Berichtspflicht der
Bundesregierung zur Höhe und Struktur des Finanzkraftausgleichs sowie der
nachfolgenden Zuweisungen geschaffen. Gemäß der Begründung zu dieser Vorschrift
soll die Berichtspflicht der Transparenz des bestehenden Ausgleichssystems
zugutekommen. Der aktuelle Bericht der Bundesregierung zum Ausgleichsjahr
2024 ist als Bundestagsdrucksache 21/1309 erschienen. Zudem wird auf der
Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen ein umfangreiches Datenan-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 6. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gebot zum bundesstaatlichen Finanzausgleich bereitgestellt. Insbesondere die
Beantwortung der vorliegenden Frage 2 beruht auf einer Auswertung dieses
Datenangebots.
1. Wie hoch war im Detail das Umverteilungsvolumen des
Finanzkraftausgleichs in den ersten sechs Monaten 2025 (nach Bundesländern und
Empfänger sowie Gebern)?
Die Zuschläge (positives Vorzeichen) und Abschläge (negatives Vorzeichen)
des Finanzkraftausgleichs der zweiten Vierteljahresrechnung 2025 gemäß § 14
des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Das Gesamtvolumen der zweiten Vierteljahresrechnung 2025
beträgt ± 11 178 064 000 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der
jüngsten Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs gemäß Artikel 107 Absatz
2 des Grundgesetzes (GG) ein Wechsel von Ausgleichsbeiträgen und -
zuweisungen hin zu Abschlägen und Zuschlägen stattgefunden hat.
Tabelle: Zu- und Abschläge der zweiten Vierteljahresrechnung 2025, in Tsd.
Euro
NW BY BW NI HE SN RP ST
934 751 -6 671 809 -2 155 381 701 082 -2 038 716 1 918 514 539 737 1 066 814
SH TH BB MV SL BE HH HB
285 420 1 160 537 795 245 826 604 371 664 2 028 451 -312 158 549 246
2. Wie hoch war das Gesamtvolumen des Finanzkraftausgleichs im
Kalenderjahr 2024 und die neun Jahre davor, und welche Länder waren die
größten Geber bzw. Empfänger (bitte nach Ländern absolut und relativ
und im Verhältnis zu deren Einnahmekapazität aufschlüsseln)?
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Entwicklung
finanzausgleichsrelevanter Kennziffern für die Jahre 2015 bis 2024. Für die Zwecke
der erbetenen Zeitreihe des horizontalen Ausgleichs ist in den Jahren 2015 bis
2019 sowohl der Länderfinanzausgleich als auch der ab dem Jahr 2020
entfallene Umsatzsteuervorwegausgleich im Wege einer Summenbildung zu
berücksichtigen. Ab 2020 wird der horizontale Ausgleich dagegen ausschließlich im
Rahmen des Finanzkraftausgleichs durchgeführt.
Die vorliegenden Zahlen können auch den Finanzberichten des Bundes
entnommen werden.
Tabelle: Angaben zum Länderfinanzausgleich (2015 bis 2019) und zum
Finanzkraftausgleich (ab 2020)
Jahr
Gesamtvolumen
Länderfinanzausgleich und
Umsatzsteuervorwegausgleich (2015 bis
2019) sowie
Finanzkraftausgleich (2020 bis 2024)
Größter Geber (2015 bis 2019),
bzw. höchster Abschlag (2020 bis
2024)
Größter Nehmer (2015 bis
2019), bzw. höchster Zuschlag
(2020 bis 2024)
La
nd
A
bs
ol
ut
1 ,
in
M
io
. E
ur
o
re
la
tiv
, i
m
V
er
hä
ltn
is
z
um
G
esa
m
tv
ol
um
en
, i
n
Pr
oz
en
t
re
la
tiv
, i
m
V
er
hä
ltn
is
z
u
de
n
St
eu
er
ei
nn
ah
m
en
v
or
A
us
-
gl
ei
ch
2
La
nd
A
bs
ol
ut
1 ,
in
M
io
. E
ur
o
re
la
tiv
, i
m
V
er
hä
ltn
is
z
um
G
esa
m
tv
ol
um
en
, i
n
Pr
oz
en
t
re
la
tiv
, i
m
V
er
hä
ltn
is
z
u
de
n
St
eu
er
ei
nn
ah
m
en
v
or
A
us
-
gl
ei
ch
2
Länderfinanzausgleich und Umsatzsteuervorwegausgleich
2015 15 821 BY -7 549 47,72 11,78 SN 3 356 21,21 27,95
2016 17 341 BY -8 294 47,83 11,97 BE 3 643 21,01 24,83
2017 17 865 BY -8 272 46,30 11,49 BE 4 092 22,91 27,01
2018 18 982 BY -9 277 48,87 12,06 BE 3 873 20,40 23,08
2019 18 714 BY -9 166 48,98 11,59 SN 3 801 20,31 25,65
Finanzkraftausgleich
2020 14 772 BY -7 771 52,61 10,41 BE 3 454 23,38 20,16
2021 17 132 BY -9 044 52,79 10,57 BE 3 602 21,02 17,87
2022 18 509 BY -9 865 53,30 10,65 BE 3 609 19,50 16,20
2023 18 324 BY -9 130 49,83 9,89 BE 3 805 20,77 16,88
2024 18 654 BY -9 774 52,40 10,18 BE 3 943 21,14 17,18
1 Umsatzsteuervorwegausgleich zzgl. Länderfinanzausgleich (bis einschließlich 2019);
Finanzkraftausgleich durch Zu- und Abschläge bei der horizontalen Umsatzsteuerverteilung (ab 2020).
2 Die Steuereinnahmen vor Ausgleich umfassen die Steuern nach dem Aufkommen zuzüglich
Umsatzsteuer (Länderanteil) gem. Einwohneranteil zuzüglich 100 Prozent Gemeindefinanzkraft und
zuzüglich 100 Prozent Förderabgabe.
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bayerischen
Staatsregierung, dass der Ausgleich Geberländer nicht „überfordern“ dürfe, weil dies
„fatale Auswirkungen auf das wirtschaftliche Gesamtgefüge in
Deutschland“ hätte (www.spiegel.de/wirtschaft/laenderfinanzausgleich-hoechstwe
rt-von-ueber-elf-milliarden-euro-im-ersten-halbjahr-a-cf0ca5ad-3df3-496
1-8607-b0459c729bb2) und dies „eine [nicht mehr hinnehmbare]
Umverteilung zulasten Bayerns“ sei (www.cicero.de/innenpolitik/interview-alber
t-furacker-bayern-landerfinanzausgleich)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der bundesstaatliche
Finanzausgleich weder zu „Überforderungen“ geführt hat noch künftig zu
„Überforderungen“ führen wird. Zu dem in der Frage angesprochenen und noch laufenden
Verfahren äußert die Bundesregierung sich nicht.
4. Plant die Bundesregierung, Anreize für Nehmerländer zu setzen, etwa
über Sparanreize, leistungsbezogene Kriterien oder Regelungen im
Steuerrecht, damit Eigenverantwortung stärker gestärkt wird?
Artikel 107 Absatz 2 GG verlangt einen angemessenen Ausgleich der zwischen
den Ländern naturgemäß zunächst nicht ausgeglichenen Finanzkraft. Dieser
Ausgleich soll alle Länder in die Lage versetzen, die ihnen zugewiesenen
Aufgaben in vergleichbarer Qualität zu erfüllen, um die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Finanzausgleich ist
von der Verfassung dagegen nicht als ökonomisches Wettbewerbsverfahren
angelegt. Wie die einzelnen Länder mit den Finanzmitteln, über die sie nach
Finanzausgleich in vergleichbarer Größenordnung verfügen können, umgehen,
haben die demokratischen Souveräne der einzelnen Länder zu beurteilen.
Anreize, soweit sie ihren Platz im Finanzausgleich haben, gehen von dieser
Beurteilung aus.
5. Hat die Verfassungsklage Bayerns gegen den Länderfinanzausgleich
(https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/laenderfinanzausgleich-j
etzt-fall-fuer-karlsruhe, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/so
eder-klage-laenderfinanzausgleich-bverfg-bayern, https://rsw.beck.de/aktu
ell/daily/meldung/detail/soeder-klage-laenderfinanzausgleich-bverfg-ba
yern) Auswirkungen auf von der Bundesregierung ggf. geplante
Gesetzesänderungen, und wenn ja, welche?
6. Sind seitens der Bundesregierung Änderungen bzw. eine Neufassung des
Maßstäbegesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes in Planung, um auf
eine mögliche Verwerfung der Rechtmäßigkeit des derzeitigen
Finanzausgleichs durch das Gericht im Rahmen der Klage vorbereitet zu sein?
7. Liegen der Bundesregierung Prognosen vor, wie sich ein modifiziertes
Ausgleichssystem auf die Belastung der Geberländer auswirken würde,
z. B. Höhe der Zahlungen?
Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet.
Nein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Strukturen und möglicher Reformbedarf beim Finanzkraftausgleich (Antwort)