Das Gleichstellungsbeauftragtenwesen der Bundesregierung und sein Verhältnis zur bildenden Kunst (Antwort zu Drs. 21/952)
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Das Gleichstellungsbeauftragtenwesen der Bundesregierung und sein Verhältnis zur bildenden Kunst (Antwort zu Drs. 21/952)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1153
21. Wahlperiode 06.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming,
Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/952 –
Das Gleichstellungsbeauftragtenwesen der Bundesregierung und sein Verhältnis
zur bildenden Kunst
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Über viele Jahre zierte den Eingangsbereich des Bundesamts für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) eine bronzene Skulptur der
Venus Medici, vermutlich aus dem frühen 18. Jahrhundert stammend und im
Besitz der Bundesrepublik Deutschland befindlich. Das Abbild der Venus zeigte
die antike Liebesgöttin unbekleidet und in keuscher, ihre Brust und ihren
Schambereich bedeckender Pose. Im Sommer 2024 wurde einem
Medienbericht zufolge jedoch die Statue entfernt und einem Leipziger Museum als
Leihgabe übergeben, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte des BADV eine
Beschwerde geltend gemacht hätte. Laut Medienbericht seien ein möglicher
„Verstoß gegen das Bundesgleichstellungsgesetz“ und die Empfindung von
„Sexismus“ durch Dritte moniert worden.
1. Ist der in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Sachverhalt
korrekt, und wenn ja, wann hat die Gleichstellungsbeauftragte des
Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die
Beschwerde über die Skulptur im Eingangsbereich der Behörde eingereicht?
Nein, der Sachverhalt ist nicht korrekt wiedergegeben. Begründung für die
Entscheidung zur Rückgabe der Bronzeskulptur war explizit nicht die Wertung der
Gleichstellungsbeauftragten. Die Entscheidung wurde aufgrund der gegebenen
Raumsituation und der Nutzung des renovierten Eingangsbereichs getroffen
sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser Bereich tagtäglich nur von sehr wenigen
Menschen frequentiert wird. Zugleich war im Nachgang der Renovierung
ohnehin ein Austausch von verschiedenen Ausstellungsstücken im Gebäude geplant,
im Zuge dessen im Juli 2024 neben der Bronzeskulptur diverse weitere
Kunstgegenstände an die Kunstverwaltung des Bundes zurückgegeben wurden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 5. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, ist die in der Vorbemerkung der
Fragesteller beschriebene Beschwerde in mündlicher oder schriftlicher
Form erfolgt?
3. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, welcher Dienststelle gegenüber
ist die Beschwerde vorgetragen worden?
4. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, welche Gründe sind in der
Beschwerde konkret und im Einzelnen angeführt worden?
5. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, gegen welchen Paragrafen des
Bundesgleichstellungsgesetzes soll die Bronzestatue verstoßen haben?
6. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, wie gestaltete sich der weitere
Prüf- und Entscheidungsprozess?
7. Wenn Frage 1 bej mit ja beantwortet aht wurde, zu welchem konkreten
Ergebnis kam die Prüfung der Beschwerde?
8. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, welche Dienststelle respektive
Behörde respektive welcher Amtsträger hat die Entfernung der Statue
verfügt?
9. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, sind der Bundesregierung
weitere Beschwerden von Mitarbeitern oder Besuchern des BADV über die
Statue der Venus bekannt?
10. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, welche Kosten sind durch die
Entfernung der Statue entstanden?
11. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, ist die Statue durch ein anderes
Objekt ersetzt worden?
Die Fragen 2 bis 11 werden zusammenhängend beantwortet.
Da Frage 1 verneint wird, erübrigt sich die Beantwortung der Fragen 2 bis 11.
12. Wie häufig kam es in den letzten fünf Jahren zu Beschwerden von
Gleichstellungsbeauftragten in Ministerien und Behörden im
Geschäftsbereich der Bundesregierung über Objekte der bildenden Kunst (die
Sachverhalte bitte einzeln aufschlüsseln)?
Für Beschwerden von Gleichstellungsbeauftragten über Objekte der bildenden
Kunst gibt es nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) keine
Dokumentationspflicht. Eine Antwort zu Frage 12 ist mit zumutbarem Aufwand
nicht zu ermitteln. Es müssten bei insgesamt über 100 Ministerien und
Behörden im Geschäftsbereich der Bundesregierung für die letzten fünf Jahre in der
Kürze der Zeit Nachforschungen angestellt werden.
13. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wurde, wie bewertet die
Bundesregierung diesen Vorgang hinsichtlich des Verhältnisses von künstlerischem
Wert einer historischen Statue, Kunstfreiheit und dem vorgetragenen
Vorwurf einer durch eine Gleichstellungsbeauftragte lediglich
vermuteten Empfindung von „Sexismus“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) in
der Gegenwart?
Da Frage 1 verneint wird, erübrigt sich die Beantwortung der Frage 13.
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