Verbraucherschutz bei Immobilienteilverkäufen
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Verbraucherschutz bei Immobilienteilverkäufen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/721
21. Wahlperiode 01.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger,
Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Dr. Till Steffen und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Verbraucherschutz bei Immobilienteilverkäufen
Immobilienteilverkäufe sind zunehmend verbreitet und werden oft dann in
Erwägung gezogen, wenn Eigentümer in höherem Alter laufende Ausgaben
finanzieren möchten (FAZ, 2023, Augen auf beim Teilverkauf). Bei einem
Immobilienteilverkauf wird eine Wohnimmobilie auf Zeit, üblicherweise
lebenslänglich, und in einem Anteil unter 50 Prozent an ein Immobilienunternehmen
veräußert, das sich im Gegenzug vertraglich den Rückfluss des gezahlten Betrags
zuzüglich eines meist zweistelligen Prozentsatzes zum Zeitpunkt der
Gesamtveräußerung der Immobilie zusichert. Rechtlich bewegt sich der Teilverkauf
aufgrund der Vereinbarung eines Mindestrückflusses von mindestens 100
Prozent der gezahlten Summe laut des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen
(SVRV) „in einem Graubereich zwischen Immobilientransaktion und
Verbraucherdarlehen“ (SVRV 2025, Verbraucherschutz bei Teilverkäufen von
Immobilien, www.svr-verbraucherfragen.de/policy-brief-verbraucherschutz-bei-teilver
kaeufen-von-immobilien/).
Der Sachverständigenrat, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) und Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten weisen regelmäßig auf die
Schlechterstellung von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Teilverkäufen
im Vergleich zu regulären Immobilienverkäufen und zu Verbraucherdarlehen
hin (SVRV 2025, Verbraucherschutz bei Teilverkäufen von Immobilien, Beck
2023, Bafin warnt vor Teilverkauf von Immobilien, rsw.beck.de/aktuell/daily/m
eldung/detail/bafin-warnt-vor-teilverkauf-von-immobilien), u. a. vor dem
Hintergrund aufsummiert hoher vereinbarter Nutzungsentgelte und komplexer
zusätzlicher vertraglicher Regelungen (siehe auch Lawrence, Katharina 2025,
BaFin Podcast Immobilien-Teilverkauf: Selten die beste Lösung). Gerade
älteren Personen erscheinen Immobilienteilverkäufe dennoch oft als sinnvolle
Möglichkeit, um anfallende Ausgaben zu finanzieren. Das ist auch damit
verknüpft, dass älteren Personen häufig ein Bankkredit verwehrt wird, selbst wenn
ihnen eine unbelastete Wohnimmobilie gehört (Gsell und Artz 2024, Der
Teilverkauf von Wohnimmobilien als Immobiliar-Verbraucherdarlehen, NJW 2024,
785, 785 f.). Die nur eingeschränkte Berücksichtigung unbelasteter Immobilien
bei der Kreditvergabe entspricht der Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-
Richtlinie 2014/17 EU, nach der die obligatorische Kreditwürdigkeitsprüfung
der Banken sich nicht mehr hauptsächlich darauf stützen darf, dass der Wert der
Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt. Anders als bei einer
Kreditvergabe fällt bei einem Immobilienteilverkauf trotz der Vereinbarung lebenslänglich
gezahlter Nutzungsentgelte keine Kreditwürdigkeitsprüfung an. Das kann dazu
führen, dass Teilverkäuferinnen und Teilverkäufer ihre Immobilie verlieren,
wenn sie Nutzungsentgelte nicht bezahlen können. Außerdem erschwert die
ausbleibende Kreditwürdigkeitsprüfung den Vergleich der Vertragskonditionen
mit einem Darlehen, selbst wenn der Teilverkauf de facto einem
Darlehensgeschäft entspricht oder mindestens als Umgehungsgeschäft eingeordnet werden
kann (ebd., 785). Für Verbraucherinnen und Verbraucher können darüber
hinaus alternative Finanzierungsmodelle, beispielsweise die reguläre Veräußerung
der Immobilie oder die Aufnahme eines tilgungsfreien Darlehens, mit den
komplexen Strukturen des Teilverkauf-Modells kaum sachlich verglichen werden
(Bundesverband Verbraucherzentralen 2025, Das sind die Haken beim
Teilverkauf, www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulde
n-insolvenz/teilverkauf-der-eigenen-immobilie-was-sind-die-haken-der-angebo
te-48054).
Dagegen sichern Immobilienunternehmen, die als Teilkäufer auftreten, den von
ihnen gezahlten Betrag vertraglich zuzüglich einer in der Regel hohen
angenommenen Wertsteigerung von 17 Prozent ab und berechnen umfassende
zusätzliche Kosten. Immobilienunternehmen refinanzieren ihre Teilkäufe in der
Regel mit Darlehen und sichern ebendiese Darlehen häufig mit der
Grundschuld der Gesamtimmobilie ab (BaFin 2023, Teilverkauf Ihrer Immobilie – wo
stecken die Risiken?). Im Fall einer Insolvenz des teilkaufenden
Immobilienunternehmens ist die Immobilie, in der Regel das Eigenheim des Teilverkäufers,
also einem beachtlichen Risiko bis hin zu einer rechtmäßigen
Zwangsversteigerung durch den Kreditgeber des Immobilienunternehmens ausgesetzt (ebd.).
Aufgrund der finanziellen Risiken und strukturellen Benachteiligung der
Verbraucherinnen und Verbraucher empfiehlt der Sachverständigenrat für
Verbraucherfragen, die Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung anzupassen, den
Immobilienteilverkauf rechtlich als Immobiliar-Verbraucherdarlehen einzustufen,
etablierte Verbraucherschutzvorschriften wie die Pflicht zur
Kreditwürdigkeitsprüfung zur Anwendung zu bringen und zu prüfen, ob eine stärkere behördliche
Aufsicht sowie die Einrichtung von Ombudsstellen erforderlich sind, um
Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen und über ihre Rechte
aufzuklären (SVRV 2025).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Vertragsabschlüsse für Immobilienteilverkäufe in den vergangenen zehn Jahren
entwickelt (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der abgeschlossenen
Immobiliendarlehen im selben Zeitraum angeben, wenn bekannt)?
2. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei Unternehmen,
die Immobilienteilverkäufe anbieten, eine hohe Marktkonzentration?
3. Wie viele Immobilienteilkäufe werden nach Kenntnis der
Bundesregierung von den drei Unternehmen mit dem größten Marktanteil im Jahr
abgeschlossen (bitte schätzen, wenn die Zahlen nicht bekannt sind)?
4. Auf welche fünf Unternehmen fallen nach Kenntnis der Bundesregierung
die meisten Immobilienteilkäufe?
5. Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die verkauften Anteile
der Immobilie bei einem Immobilienteilverkauf in der Regel sowie, wenn
bekannt, aufgeschlüsselt nach Anteilsgröße und Häufigkeit?
6. Um welche Immobilientypen handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Immobilienteilverkäufen in der Regel (Eigentumswohnung,
Mehrfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Einfamilienhaus)?
7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das Durchschnittsalter und
die Altersstruktur derjenigen, die einen Teilverkaufsvertrag abschließen,
und wie hat sich beides in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Vorschlägen des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen (SVRV 2025)
hinsichtlich einer gesetzlichen Klarstellung zur Anwendbarkeit bestehender
Verbraucherschutzvorschriften auch auf Immobilienteilverkäufe?
9. Inwiefern schließt die Anwendbarkeit bestehender
Verbraucherschutzvorschriften nach Einschätzung der Bundesregierung die Pflicht zu einer
Kreditwürdigkeitsprüfung beim Angebot eines Teilverkaufes ein und damit
eine Überprüfung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die
lebenslangen Zahlungsverpflichtungen (beispielsweise Nutzungsentgelte)
realistisch zahlen können?
10. Inwiefern plant die Bundesregierung, der Bitte der Länder laut
Beschlussprotokoll der Verbraucherschutzministerkonferenz 2023 nachzukommen
und Maßnahmen zu überprüfen und zu ergreifen, um zu verhindern, dass
Teilkäufer sich vertraglich schon zum Zeitpunkt des Teilverkaufs Entgelte
für den dann zukünftigen Gesamtverkauf zum Nachteil der
Verbraucherinnen und Verbraucher sichern?
11. Inwiefern plant die Bundesregierung, wie von der
Verbraucherschutzministerkonferenz 2023 vorgeschlagen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
um das bestehende Eigentum der Verbraucherinnen und Verbraucher
besser zu schützen und sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher im Fall einer Insolvenz des Immobilienteilkäufers keine
Zwangsvollstreckung der Immobilie droht?
12. Inwiefern plant die Bundesregierung, verbindliche
Transparenzanforderungen für Anbieter von Immobilienteilverkäufen zu erlassen, etwa zur
vollständigen standardisierten Angabe aller Kostenbestandteile beim
Teilverkauf, während der Nutzung und beim Gesamtverkauf und zur Angabe
eines effektiven Jahreszinses?
13. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der
unabhängigen Beratungsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und
Verbraucher beim Immobilienteilverkauf, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht?
14. Inwiefern sind Maßnahmen geplant, um eine frühzeitige Bereitstellung
von Vertragsentwürfen an die Verbraucherinnen und Verbraucher zur
besseren Vergleichbarkeit sicherzustellen, und wird die Bundesregierung eine
Verlängerung der Notarfrist für Teilverkaufsverträge prüfen, um eine
fundierte Entscheidungsfindung zu fördern?
15. Aus welchen Gründen werden nach Einschätzung und Kenntnis der
Bundesregierung verbraucherfreundlichere Finanzierungsalternativen wie
Darlehen nicht stärker nachgefragt, und inwiefern wird die
Bundesregierung Untersuchungen beauftragen, um diese Frage zu klären?
16. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung von
Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten, nach der Immobilienteilverkäufe
Immobiliendarlehen gleichzusetzen sind, aufgrund des in der Regel vertraglich
festgelegten Mindestrückflusses von mindestens 100 Prozent des für den
Immobilienteilkauf gezahlten Betrags plus einer angenommenen Wertsteigerung an
den Immobilienteilkäufer zu einem späteren Zeitpunkt, üblicherweise bei
Gesamtveräußerung der Immobilie (Artz/Gsell 2024, Der Teilverkauf von
Wohnimmobilien als Verbraucherdarlehen)?
17. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Regelungen für
Immobiliendarlehen, wie vom Sachverständigenrat für Verbraucherfragen vorgeschlagen,
so anzupassen, dass der Wert der absichernden Immobilie
Berücksichtigung, wenn auch nicht hauptsächliche Berücksichtigung, finden kann?
18. Inwiefern plant die Bundesregierung, wie vom Sachverständigenrat für
Verbraucherfragen vorgeschlagen, im Zuge der Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie (Umsetzungsfrist 2025) Reformvorschläge für die
Regulierung von Immobilienteilverkäufen einzubringen und damit zeitnah
faire Bedingungen für Finanzierungsentscheidungen herzustellen?
Berlin, den 23. Juni 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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