Immobilientransparenzregister
Text
Immobilientransparenzregister
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5109
21. Wahlperiode 31.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar
Bartsch, Desiree Becker, Violetta Bock, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes
Conrad, Mirze Edis, Dr. Fabian Fahl, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk,
Caren Lay, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Sahra Mirow, Zada Salihović, Lisa
Schubert, Ines Schwerdtner, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und
der Fraktion Die Linke
Immobilientransparenzregister
Fehlende und nicht zugängliche Daten zu Immobilien, insbesondere anonyme
Eigentümerinnen und Eigentümer, erschweren die Bekämpfung von
Finanzkriminalität. Das am 27. Juni 2017 eingeführte Transparenzregister sollte den
Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümerinnen und
Eigentümer von in Deutschland tätigen Rechtseinheiten verbessern.
Geldwäsche und Immobilienkäufe finden über Ländergrenzen hinweg statt. In
Deutschland gilt deshalb seit 2019 eine Eintragungspflicht für ausländische
Vereinigungen mit deutschem Immobilienbesitz (§ 20 Absatz 1 Satz 2 des
Geldwäschegesetzes – GwG). Dazu gehören Meldungen eines unmittelbaren
Immobilienankaufs (Asset Deals) und seit 2021 auch des mittelbaren
Immobilienankaufs durch Anteile (Share Deals). Mit dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (2022) wurde die Meldepflicht auf Bestandshalterinnen und
Bestandshalter ausgeweitet (§ 20 Absatz 1 Satz 2 GwG). Wird der Meldepflicht nicht
nachgekommen, drohen Bußgelder von 100 000 bis zu 5 Mio. Euro (www.hauf
e.de/immobilien/wirtschaft-politik/transparenzregister-regeln-gegen-geldwaesc
he-mit-immobilien_84342_598498.html). Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt-
und Raumforschung (BBSR) veröffentlichte 2021 die Vorstudie „Ausländische
Personen als Käufer auf dem deutschen Wohnungsmarkt“ mit drei
Empfehlungen für mehr Transparenz: 1) Pretest zur Notarstichprobe, 2) Erfassung der
Staatsangehörigkeit beim Kaufprozess, 3) Unterstützung der
Gutachterausschüsse (www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/refo/wohnungsw
esen/2019/auslaendische-kaeufer/bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Die Bundesregierung kündigte im Jahr 2024 eine Folgestudie zur Verbesserung
der Transparenz am Immobilienmarkt an. Der aktuelle Stand der Umsetzung
der Studien soll hier erfragt werden (Bundestagsdrucksache 20/10292). Mit
dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (2022) hat die Bundesregierung die
Grundlage zur Verknüpfung von Basisdaten der jeweiligen Grundbücher mit
dem Transparenzregister hergestellt (§§ 19a und 19b GwG) – folgend als
„Immobilientransparenzregister“ bezeichnet. Dazu mussten die Grundbücher bzw.
Liegenschaftskataster bis zum 31. Juli 2023 Informationen zu den
Eigentümerinnen und Eigentümern übermitteln und seitdem laufend aktualisieren. Für die
Verknüpfung dieser Daten waren beim Bundesanzeiger Verlag GmbH als
registerführende Stelle rund 100 Arbeitskräfte für einen begrenzten Zeitraum von
zwei Jahren veranschlagt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8480). Die Ergebnisse der Verknüpfung
und Nutzung der neuen Daten sind Teil dieser Kleinen Anfrage. Gemäß § 23
Absatz 2 Satz 1 GwG können theoretisch alle Mitglieder der Öffentlichkeit
Einsicht in das Transparenzregister nehmen, mit der Verordnung über die
Einsichtnahme in das Transparenzregister (TrEinV, 16. März 2023) wurde diese
Möglichkeit aber eingeschränkt und ist seitdem nur noch auf Antrag unter
Angabe eines begründeten, berechtigten Interesses und nach Zahlung einer Gebühr
möglich (www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/VMII/Tran
sparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Nach aktuellem Wissensstand waren zum Ende 2024 rund 4 000 ausländische
Vereinigungen im Transparenzregister eingetragen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2452).
Bezugnehmend auf eine Recherche von Transparency International basierend auf
einer Abfrage beim Transparenzregister (Oktober 2025) haben sich von den
2 539 bisher gemeldeten Rechtseinheiten aus dem EU-Ausland mit
Immobilienbesitz in Deutschland 906 nach § 19 Absatz 3 Nummer 1c GwG sog. fiktive
wirtschaftlich Eigentümer gemeldet. Bei mehr als einem Drittel bleibt unklar,
wer tatsächlich hinter dem Unternehmen steht (www.transparency.de/fileadmi
n/Redaktion/Publikationen/2025/Scheinwerfer-107_Geldwaesche.pdf).
Zusätzlich zu den bereits umgesetzten Maßnahmen rund um das
Immobilientransparenzregister enthält die Geldwäscherichtlinie 2024/1640 der EU
Reformvorgaben zu Zugang und Datenqualität des Transparenzregisters sowie zu den
elektronisch zugänglichen Immobilieninformationen (u. a. Steuernummern,
historische Informationen zu Eigentümerinnen und Eigentümern, Kaufpreise
mindestens seit 2019). Diese Vorgaben müssen bis zum 10. Juli 2029 in nationales
Recht übertragen werden (Artikel 18) und verpflichten jeden Mitgliedstaat, eine
Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien und ihre
Eigentümerinnen und Eigentümer, auf die zuständige Behörden auf elektronischem Wege
in digitaler Form zugreifen können, einzurichten. Der Umfang der
bereitzustellenden Informationen ist größer als derzeit im Immobilientransparenzregister
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_20240
1640). Auch die EU-Verordnung 2025/2458 über europäische Bevölkerungs-
und Wohnungsstatistiken schreibt den zeitnahen Zugriff auf
Verwaltungsdatensätze (einschließlich Immobilieninformationen) vor. Zudem werden
Forderungen der Bundesländerebene laut: Das Land Berlin fordert im Rahmen des
Zensus 2031 die „Entwicklung eines bundesweiten Gebäude- und
Wohnungsregisters“. Dort entsteht der Eindruck, die Bundesregierung verfolge dieses
Vorhaben nicht weiter (vgl. www.parlament-berlin.de/adosservice/19/Haupt/vorgang/
h19-1381.F-v.pdf, 6. Januar 2026). Über die finanzkriminalitätsbezogenen
Risiken hinaus hat Geldwäsche im Immobiliensektor nachweislich ökonomische
Effekte. Empirische Studien zeigen: Insbesondere in angespannten
Wohnungsmärkten, etwa in Berlin, tragen illegale Kapitalzuflüsse zu Preissteigerungen
bei und verdrängen reguläre Nachfrage (https://trigeko.uni-trier.de/wp-content/
uploads/2025/03/Geldwaesche-und-deren-Auswirkungen-auf-Immobilienpreis
e-in-Deutschland_Studie-TrIGeKo.pdf). Geldwäsche wirkt somit als
zusätzlicher preistreibender Faktor, verschärft soziale Verwerfungen und konterkariert
wohnungspolitische Zielsetzungen. Die Bundesregierung wird gebeten, auch
hier ihren Kenntnisstand darzulegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele ausländische Vereinigungen waren im Transparenzregister zum
31. Dezember 2025 eingetragen (bitte nach Herkunftsland und
Eintragungsgrund (rechtliche Grundlage für Eintragung) aufschlüsseln)?
2. Wie viele ausländische Trustees von Trusts sind entsprechend § 21 GwG
im Transparenzregister eingetragen (bitte nach Eintragungsgrund
aufschlüsseln)?
3. Wie viele deutsche Immobilien konnten diesen ausländischen
Vereinigungen und Trusts bisher zugeordnet werden (bitte Gesamtzahl nach
geeigneter Aufteilung, z. B. x Vereinigungen mit 0 zugeordneten Immobilien,
y Vereinigungen mit 1 Immobilie, z Vereinigungen mit 1 bis 5
Immobilien, etc. aufschlüsseln)?
4. Wie viele ausländische Vereinigungen und Trusts nach § 20 und 21 GwG
haben sich nach bisheriger Kenntnis der registerführenden Stelle nicht
rechtzeitig zum 30. Juni 2023 im Transparenzregister eingetragen (bitte
nach Eintragungsgrund aufschlüsseln und gesondert Zahlen für juristische
Personen und Personengesellschaften, die unter § 20 Absatz 2 GwG
fallen, ausgeben)?
5. Wie hoch waren die Bußgelder, die seit Ablauf der Frist am 30. Juni 2023
gegen ausländische Vereinigungen und die nach § 20 Absatz 2 GwG
bezeichneten juristischen Personen verhängt wurden (bitte nach
Herkunftsland und Jahr auflisten)?
6. Wurde nach der BBSR-Vorstudie „Ausländische Personen als Käufer auf
dem deutschen Wohnungsmarkt“ die entsprechende Hauptstudie in
Auftrag gegeben, wenn ja, wann soll sie veröffentlicht werden, und wenn
nein, warum nicht?
a) Wie sind die Empfehlungen der Vorstudie (Empfehlung 1 bis 3) vom
Bund umgesetzt worden?
b) Wie weit ist die im Jahr 2024 angekündigte BBSR-Studie
„Transparenz am Immobilienmarkt – Analyse möglicher Instrumente und
Verfahren für eine Verbesserung der Transparenz für die
Immobilienmarktbeobachtung“ fortgeschritten?
7. Wie hoch ist die Gesamtzahl der auf Grundlage der Grundbuchdaten
bekannten Rechtseinheiten, die nach § 19a und § 19b GwG
eintragungsbzw. mitteilungspflichtig sind, und wie ist der Stand bei der Verarbeitung
der nach § 19a und § 19b GwG gemeldeten Daten beim Bundesanzeiger
Verlag?
8. Ist die Erfassung der Immobilien aus den im Jahr 2023 erstmals
übermittelten Daten mittlerweile abgeschlossen, und wenn nein, warum nicht?
9. Wurde das dafür vorgesehene Personal wie geplant zurückgeführt, und
wenn nein, warum nicht?
10. Welche Probleme gab es bei der Verarbeitung der Daten (bitte nach Art
des Problems, z. B. nicht mehr existierende Gesellschaft, umbenannte
Gesellschaft, bisher in keinem Register erfasste Gesellschaft, kein
eindeutiger Name, aufschlüsseln), und wie wurden diese gelöst?
11. Wie viele Grundbucheinträge konnten bis heute nicht eindeutig
zugeordnet werden und aus welchem Grund (bitte auch Prozentzahl des Anteils an
den Gesamteinträgen angeben)?
12. Gab es von der registerführenden Stelle Rückmeldungen zu fehlerhaften
oder veralteten Einträgen, und wenn ja, welche Mängel traten auf?
13. Gibt es Pläne, die gewonnenen Erkenntnisse aus der Verarbeitung der
Daten systematisch für die Verbesserung der Datenqualität der Grundbücher
zu nutzen und eine eindeutige Zuordnung der Eigentümerinnen und
Eigentümer auch für die Grundbücher zu ermöglichen, und wenn nein,
warum nicht?
14. Wie oft wurden die immobilienbezogenen Daten bisher abgefragt (bitte
entsprechend § 26a GwG oder einer anderen geeigneten Kategorisierung
nach Art der abfragenden Institution und nach Jahr aufschlüsseln)?
15. Wie viele Unstimmigkeitsmeldungen mit Bezug zu Immobiliendaten gab
es bisher, wie viele waren berechtigt, und wie viele führten zu Sanktionen
(bitte nach Art der Unstimmigkeiten sowie Art der Sanktionen bzw. Höhe
der Bußgelder aufschlüsseln)?
16. Wie ist der Stand der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1640,
insbesondere mit Bezug auf den Zugang zum Transparenzregister, zur
Sicherstellung der Datenqualität, sowie zur zentralen Zugangsstelle für
Informationen über Immobilien (z. B. in der Form eines
Immobilientransaktionsregisters)?
17. Welche der Daten, die nach Artikel 18 (2) Richtlinie (EU) 2024/1640
zukünftig über die zentrale Zugangsstelle zur Verfügung gestellt werden
sollen, liegen aktuell nur in Papierform oder als PDF mit eingescanntem
Dokument (nicht maschinenlesbar) vor?
18. In welchem Umfang sind relevante Daten nach Artikel 18 (2) Richtlinie
(EU) 2024/1640 aus den Grundakten – insbesondere Kaufpreise – bei den
Grundbuchämtern digitalisiert (bitte nach Grundbuchamt und danach, ob
die Daten dort ausschließlich in Papierform, als gescannte Dokumente
(nicht maschinenlesbar) oder in einem strukturierten, maschinenlesbare
Datenformat vorliegen, aufschlüsseln)?
19. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um die Daten nach
Artikel 18 (2) Richtlinie (EU) 2024/1640, die nur in der Grundakte in
Papierform vorliegen oder nur in gescannten Dokumenten wie dem
Kaufvertrag vorliegen, so zu digitalisieren, dass sie zentral über die zentrale
Zugangsstelle für Informationen über Immobilien zugänglich werden, und
wird hier ein strukturiertes maschinenlesbares Datenformat gewählt?
20. Wie ist der Stand zur Umsetzung eines bundesweiten Gebäude- und
Wohnungsregisters und des Registerzensuserprobungsgesetzes, und ist eine
Umsetzung bis zum Zensus 2031 noch möglich, und wenn ja, geplant?
21. Welche Möglichkeiten haben die Bundesländer aus Sicht der
Bundesregierung, bezüglich eines Gebäude- und Wohnungsregisters selbstständig
tätig zu werden?
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über geldwäschebedingte
Immobiliennachfrage auf Immobilienpreise, und fließen diese
Erkenntnisse zur Wirkung von Geldwäsche in die aktuelle Risikobewertung der
Bundesregierung für den Immobiliensektor ein?
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Differenz zwischen
den im Transparenzregister gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten und
den in den Grundbüchern eingetragenen Rechtseinheiten bei
Transaktionen durch ausländische Holdings?
24. Wie viele Verdachtsmeldungen der Financial Intelligence Unit (FIU)
hatten einen Bezug zum Immobiliensektor?
a) Wie viele davon führten im Zeitraum von 2023 bis 2025 tatsächlich zu
einer Sicherstellung von Vermögenswerten oder einer Anklage wegen
Geldwäsche?
b) In wie vielen dieser Fälle konnten die wirtschaftlich Berechtigten der
infrage stehenden Immobilien nicht identifiziert werden?
25. Wie viele Einträge umfasst das Transparenzregister aktuell (Stand: 1.
Januar 2026) (bitte nach den verschiedenen Eintragungsgründen gemäß § 19
Absatz 3 GwG aufschlüsseln)?
26. Bei wie vielen nach dem GwG eintragungspflichtigen Rechtseinheiten
fehlen aktuell Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten im
Transparenzregister?
27. Wie viele Anträge auf Einschränkung der Einsichtnahme in das
Transparenzregister wurden bislang von wirtschaftlich Berechtigten oder
Rechtseinheiten gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden genehmigt oder
abgelehnt (bitte jährlich seit 2017 aufschlüsseln)?
28. Nach welchen Kriterien und Prüfverfahren entscheidet die
registerführende Stelle über Anträge auf Einschränkung der Einsichtnahme in das
Transparenzregister, und welche typischen Gründe führen zur
Genehmigung oder Ablehnung solcher Anträge?
29. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des
Kaufpreises direkt im Immobilientransparenzregister, um die Analyse von
Preisanomalien durch die Aufsichtsbehörden zu beschleunigen?
30. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass durch die derzeitige
Praxis der Share Deals die Transparenzpflichten bei Immobilienbesitz
systematisch unterlaufen werden können, und welche regulatorischen
Gegenmaßnahmen sind konkret geplant?
31. In welchem Umfang plant die Bundesregierung, die neuen Befugnisse der
sechsten EU-Geldwäscherichtlinie zu nutzen, um die Qualität der
Meldungen im Transparenzregister durch unangemeldete Vor-Ort-Inspektionen
bei Rechtseinheiten mit hohem Immobilienvermögen zu prüfen?
32. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung darüber hinaus, um gegen
Geldwäsche durch Immobilien vorzugehen?
Berlin, den 12. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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