Verbraucherschutz bei Immobilienteilverkäufen (Antwort zu Drs. 21/721)
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Verbraucherschutz bei Immobilienteilverkäufen (Antwort zu Drs. 21/721)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/907
21. Wahlperiode 15.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck,
Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/721 –
Verbraucherschutz bei Immobilienteilverkäufen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immobilienteilverkäufe sind zunehmend verbreitet und werden oft dann in
Erwägung gezogen, wenn Eigentümer in höherem Alter laufende Ausgaben
finanzieren möchten (FAZ, 2023, Augen auf beim Teilverkauf). Bei einem
Immobilienteilverkauf wird eine Wohnimmobilie auf Zeit, üblicherweise
lebenslänglich, und in einem Anteil unter 50 Prozent an ein Immobilienunternehmen
veräußert, das sich im Gegenzug vertraglich den Rückfluss des gezahlten
Betrags zuzüglich eines meist zweistelligen Prozentsatzes zum Zeitpunkt der
Gesamtveräußerung der Immobilie zusichert. Rechtlich bewegt sich der
Teilverkauf aufgrund der Vereinbarung eines Mindestrückflusses von mindestens
100 Prozent der gezahlten Summe laut des Sachverständigenrats für
Verbraucherfragen (SVRV) „in einem Graubereich zwischen Immobilientransaktion
und Verbraucherdarlehen“ (SVRV 2025, Verbraucherschutz bei Teilverkäufen
von Immobilien, www.svr-verbraucherfragen.de/policy-brief-verbraucherschu
tz-bei-teilverkaeufen-von-immobilien/).
Der Sachverständigenrat, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) und Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten weisen regelmäßig auf die
Schlechterstellung von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Teilverkäufen
im Vergleich zu regulären Immobilienverkäufen und zu Verbraucherdarlehen
hin (SVRV 2025, Verbraucherschutz bei Teilverkäufen von Immobilien, Beck
2023, Bafin warnt vor Teilverkauf von Immobilien, rsw.beck.de/aktuell/daily/
meldung/detail/bafin-warnt-vor-teilverkauf-von-immobilien), u. a. vor dem
Hintergrund aufsummiert hoher vereinbarter Nutzungsentgelte und komplexer
zusätzlicher vertraglicher Regelungen (siehe auch Lawrence, Katharina 2025,
BaFin Podcast Immobilien-Teilverkauf: Selten die beste Lösung). Gerade
älteren Personen erscheinen Immobilienteilverkäufe dennoch oft als sinnvolle
Möglichkeit, um anfallende Ausgaben zu finanzieren. Das ist auch damit
verknüpft, dass älteren Personen häufig ein Bankkredit verwehrt wird, selbst
wenn ihnen eine unbelastete Wohnimmobilie gehört (Gsell und Artz 2024,
Der Teilverkauf von Wohnimmobilien als Immobiliar-Verbraucherdarlehen,
NJW 2024, 785, 785 f.). Die nur eingeschränkte Berücksichtigung
unbelasteter Immobilien bei der Kreditvergabe entspricht der Umsetzung der
Wohnimmobilienkredit-Richtlinie 2014/17 EU, nach der die obligatorische Kreditwür-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 15. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
digkeitsprüfung der Banken sich nicht mehr hauptsächlich darauf stützen darf,
dass der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt. Anders als bei
einer Kreditvergabe fällt bei einem Immobilienteilverkauf trotz der
Vereinbarung lebenslänglich gezahlter Nutzungsentgelte keine
Kreditwürdigkeitsprüfung an. Das kann dazu führen, dass Teilverkäuferinnen und Teilverkäufer ihre
Immobilie verlieren, wenn sie Nutzungsentgelte nicht bezahlen können.
Außerdem erschwert die ausbleibende Kreditwürdigkeitsprüfung den
Vergleich der Vertragskonditionen mit einem Darlehen, selbst wenn der
Teilverkauf de facto einem Darlehensgeschäft entspricht oder mindestens als
Umgehungsgeschäft eingeordnet werden kann (ebd., 785). Für Verbraucherinnen
und Verbraucher können darüber hinaus alternative Finanzierungsmodelle,
beispielsweise die reguläre Veräußerung der Immobilie oder die Aufnahme
eines tilgungsfreien Darlehens, mit den komplexen Strukturen des
Teilverkauf-Modells kaum sachlich verglichen werden (Bundesverband
Verbraucherzentralen 2025, Das sind die Haken beim Teilverkauf, www.verbraucherzentra
le.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/teilverkauf-der-ei
genen-immobilie-was-sind-die-haken-der-angebote-48054).
Dagegen sichern Immobilienunternehmen, die als Teilkäufer auftreten, den
von ihnen gezahlten Betrag vertraglich zuzüglich einer in der Regel hohen
angenommenen Wertsteigerung von 17 Prozent ab und berechnen umfassende
zusätzliche Kosten. Immobilienunternehmen refinanzieren ihre Teilkäufe in
der Regel mit Darlehen und sichern ebendiese Darlehen häufig mit der
Grundschuld der Gesamtimmobilie ab (BaFin 2023, Teilverkauf Ihrer Immobilie –
wo stecken die Risiken?). Im Fall einer Insolvenz des teilkaufenden
Immobilienunternehmens ist die Immobilie, in der Regel das Eigenheim des
Teilverkäufers, also einem beachtlichen Risiko bis hin zu einer rechtmäßigen
Zwangsversteigerung durch den Kreditgeber des Immobilienunternehmens
ausgesetzt (ebd.).
Aufgrund der finanziellen Risiken und strukturellen Benachteiligung der
Verbraucherinnen und Verbraucher empfiehlt der Sachverständigenrat für
Verbraucherfragen, die Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung anzupassen, den
Immobilienteilverkauf rechtlich als Immobiliar-Verbraucherdarlehen
einzustufen, etablierte Verbraucherschutzvorschriften wie die Pflicht zur
Kreditwürdigkeitsprüfung zur Anwendung zu bringen und zu prüfen, ob eine stärkere
behördliche Aufsicht sowie die Einrichtung von Ombudsstellen erforderlich
sind, um Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen und über ihre
Rechte aufzuklären (SVRV 2025).
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Vertragsabschlüsse für Immobilienteilverkäufe in den vergangenen zehn
Jahren entwickelt (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der
abgeschlossenen Immobiliendarlehen im selben Zeitraum angeben, wenn bekannt)?
2. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei Unternehmen,
die Immobilienteilverkäufe anbieten, eine hohe Marktkonzentration?
3. Wie viele Immobilienteilkäufe werden nach Kenntnis der
Bundesregierung von den drei Unternehmen mit dem größten Marktanteil im Jahr
abgeschlossen (bitte schätzen, wenn die Zahlen nicht bekannt sind)?
4. Auf welche fünf Unternehmen fallen nach Kenntnis der Bundesregierung
die meisten Immobilienteilkäufe?
5. Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die verkauften Anteile
der Immobilie bei einem Immobilienteilverkauf in der Regel sowie,
wenn bekannt, aufgeschlüsselt nach Anteilsgröße und Häufigkeit?
6. Um welche Immobilientypen handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Immobilienteilverkäufen in der Regel
(Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Einfamilienhaus)?
7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über das Durchschnittsalter
und die Altersstruktur derjenigen, die einen Teilverkaufsvertrag
abschließen, und wie hat sich beides in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Vorschlägen des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen (SVRV 2025)
hinsichtlich einer gesetzlichen Klarstellung zur Anwendbarkeit bestehender
Verbraucherschutzvorschriften auch auf Immobilienteilverkäufe?
Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) hat in dem in der
Einleitung zu der Kleinen Anfrage in Bezug genommenem Policy Brief 2025 zum
Thema „Verbraucherschutz bei Teilverkäufen von Immobilien“ empfohlen, den
Immobilienteilverkauf rechtlich als Immobiliar‑Verbraucherdarlehen
einzustufen oder diesem gleichzustellen. Eine gesetzliche Klarstellung soll
sicherstellen, dass bestimmte Schutzvorgaben aus dem Verbraucherdarlehensrecht, wie
eine Kreditwürdigkeitsprüfung und Transparenzvorgaben, bei einem
Immobilienteilverkauf zur Anwendung kommen.
Die Bundesregierung wird den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und
insbesondere die vom SVRV empfohlene gesetzliche Klarstellung sorgfältig und
ergebnisoffen prüfen. Es werden unterschiedliche Ansichten zur Einordnung des
Immobilienteilverkaufs als Verbraucherdarlehen vertreten. Bei der Prüfung gilt
es zu ermitteln, welche unterschiedlichen Maßnahmen zum Schutz privater
Teilimmobilienverkäufer und -verkäuferinnen in Betracht kommen und ob
diese als geeignet, interessengerecht und effektiv bewertet werden können.
9. Inwiefern schließt die Anwendbarkeit bestehender
Verbraucherschutzvorschriften nach Einschätzung der Bundesregierung die Pflicht zu einer
Kreditwürdigkeitsprüfung beim Angebot eines Teilverkaufes ein und
damit eine Überprüfung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die
lebenslangen Zahlungsverpflichtungen (beispielsweise Nutzungsentgelte)
realistisch zahlen können?
Eine zivilrechtliche Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung ist in § 505a ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Verbraucherdarlehensverträge
vorgeschrieben. Eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei
Immobilienteilverkäufen ist gesetzlich derzeit nicht ausdrücklich geregelt. Eine Anwendbarkeit
der darlehensrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen von
Immobilien-Teilverkäufen setzt grundsätzlich das Vorliegen eines
Verbraucherdarlehensvertrags im Sinne von § 491 BGB bzw. eines Umgehungsgeschäfts im
Sinne von § 512 Satz 2 BGB voraus. Dies hängt von den jeweils wirksam
vereinbarten Vertragsbedingungen und den konkreten Umständen des jeweiligen
Einzelfalls ab.
10. Inwiefern plant die Bundesregierung, der Bitte der Länder laut
Beschlussprotokoll der Verbraucherschutzministerkonferenz 2023 nachzukommen
und Maßnahmen zu überprüfen und zu ergreifen, um zu verhindern, dass
Teilkäufer sich vertraglich schon zum Zeitpunkt des Teilverkaufs
Entgelte für den dann zukünftigen Gesamtverkauf zum Nachteil der
Verbraucherinnen und Verbraucher sichern?
11. Inwiefern plant die Bundesregierung, wie von der
Verbraucherschutzministerkonferenz 2023 vorgeschlagen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
um das bestehende Eigentum der Verbraucherinnen und Verbraucher
besser zu schützen und sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher im Fall einer Insolvenz des Immobilienteilkäufers keine
Zwangsvollstreckung der Immobilie droht?
12. Inwiefern plant die Bundesregierung, verbindliche
Transparenzanforderungen für Anbieter von Immobilienteilverkäufen zu erlassen, etwa zur
vollständigen standardisierten Angabe aller Kostenbestandteile beim
Teilverkauf, während der Nutzung und beim Gesamtverkauf und zur
Angabe eines effektiven Jahreszinses?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zum
Schutz von privaten Teilimmobilienverkäufern und -verkäuferinnen umfassend
prüfen. Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Diese Prüfung wird die
Empfehlungen des SVRV, die Beschlüsse der
Verbraucherschutzministerkonferenz und weitere Stellungnahmen gleichermaßen einbeziehen.
Dabei wird die Bundesregierung auch Analysen der vorhandenen
Beratungsangebote und des Marktes für alternative Finanzierungsmodelle berücksichtigen.
Zur Bedeutung der Beratung von Teilimmobilienverkäuferinnen und -verkäufer
im Interesse einer informierten Entscheidung über den Vertragsschluss und -
inhalt wird auf die Antwort zur Frage 13 verwiesen.
13. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der
unabhängigen Beratungsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und
Verbraucher beim Immobilienteilverkauf, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Welche Maßnahmen regulatorischer und anderer Art tatsächlich erforderlich
sind, ist noch in Prüfung. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10
bis 12 verwiesen.
Unabhängige Beratung leistet einen wichtigen Beitrag dazu, den
Verbraucherinnen und Verbrauchern das Treffen der richtigen Entscheidung zu erleichtern.
Bereits jetzt unterstützt die Bundesregierung informatorische Maßnahmen der
Verbraucherzentralen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes;
dazu gehört auch die Stärkung von Finanzkompetenzen von Verbraucherinnen
und Verbrauchern. Aktuell werden im Rahmen dieser Projektförderung unter
dem Aspekt einer Anpassung der Finanzsituation nach Lebenslagen und -
phasen unter anderem Informationen zur Immobilienverrentung erstellt; auch
künftig sollen Finanzierungsfragen hinsichtlich des Immobilieneigentums adressiert
werden.
Die Unterstützung von Einzelfallberatungen von Verbraucherinnen und
Verbrauchern – etwa zu Immobilienteilverkäufen – durch die Verbraucherzentralen
in den Ländern ist dagegen grundsätzlich Angelegenheit der Länder, die die
Beratungstätigkeit vor Ort fördern.
14. Inwiefern sind Maßnahmen geplant, um eine frühzeitige Bereitstellung
von Vertragsentwürfen an die Verbraucherinnen und Verbraucher zur
besseren Vergleichbarkeit sicherzustellen, und wird die Bundesregierung
eine Verlängerung der Notarfrist für Teilverkaufsverträge prüfen, um
eine fundierte Entscheidungsfindung zu fördern?
Hinsichtlich der Prüfung von Schutzmaßnahmen wird auf die Antworten zu
den Fragen 8 und 10 bis 13 verwiesen. Diese Prüfung umfasst auch die Frage,
ob die Regelung des § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des
Beurkundungsgesetzes ausreicht oder ob eine Änderung zur Erhöhung des Schutzniveaus
wünschenswert ist. Nach dieser Regelung soll der Notar bei nach § 311b Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 BGB beurkundungspflichtigen Verbraucherverträgen die
Entwürfe zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin dem Verbraucher zur
Verfügung stellen.
15. Aus welchen Gründen werden nach Einschätzung und Kenntnis der
Bundesregierung verbraucherfreundlichere Finanzierungsalternativen wie
Darlehen nicht stärker nachgefragt, und inwiefern wird die
Bundesregierung Untersuchungen beauftragen, um diese Frage zu klären?
Im Rahmen der Prüfung, inwiefern Maßnahmen regulatorischer und anderer
Art erforderlich sind (siehe die Antworten zu den Fragen 8 und 10 bis 14),
beabsichtigt die Bundesregierung, auch die Angebots- und Nachfragesituation
noch genauer zu betrachten.
16. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung von
Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten, nach der Immobilienteilverkäufe
Immobiliendarlehen gleichzusetzen sind, aufgrund des in der Regel vertraglich
festgelegten Mindestrückflusses von mindestens 100 Prozent des für den
Immobilienteilkauf gezahlten Betrags plus einer angenommenen
Wertsteigerung an den Immobilienteilkäufer zu einem späteren Zeitpunkt,
üblicherweise bei Gesamtveräußerung der Immobilie (Artz/Gsell 2024, Der
Teilverkauf von Wohnimmobilien als Verbraucherdarlehen)?
Ob die von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten zum Teil vertretene
Einordnung des Immobilien-Teilverkaufs als Verbraucherdarlehen nach den
derzeitigen Regelungen rechtlich vertretbar ist, bleibt der Entscheidung von
Zivilgerichten im jeweiligen Einzelfall vorbehalten. Es ist nicht Aufgabe der
Bundesregierung, Entscheidungen der Zivilgerichte vorzugreifen.
17. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Regelungen für
Immobiliendarlehen, wie vom Sachverständigenrat für Verbraucherfragen
vorgeschlagen, so anzupassen, dass der Wert der absichernden Immobilie
Berücksichtigung, wenn auch nicht hauptsächliche Berücksichtigung, finden
kann?
Die Prüfung der Bundesregierung hinsichtlich eines gesetzgeberischen
Handlungsbedarfs auf Basis der Empfehlungen des SVRV ist derzeit noch nicht
abgeschlossen. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 bis 14
verwiesen.
Die Bundesregierung nimmt das Thema, bei dem der Verdacht struktureller
Benachteiligungen insbesondere von älteren Verbraucherinnen und Verbrauchern
im Raum steht, sehr ernst. Gleichzeitig muss sorgfältig geprüft werden, auf
welchem Wege die Verbraucherinnen und Verbraucher am besten geschützt
werden können. Bereits nach geltender Rechtslage ergibt sich aus § 4 Absatz 3
der Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden
der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen,
dass eine Berücksichtigung des Werts der absichernden Immobilie möglich ist.
Darauf, ob und in welcher Ausgestaltung hiervon in der Praxis Gebrauch
gemacht wird, hat der Gesetzgeber keinen unmittelbaren Einfluss.
18. Inwiefern plant die Bundesregierung, wie vom Sachverständigenrat für
Verbraucherfragen vorgeschlagen, im Zuge der Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie (Umsetzungsfrist 2025) Reformvorschläge für die
Regulierung von Immobilienteilverkäufen einzubringen und damit
zeitnah faire Bedingungen für Finanzierungsentscheidungen herzustellen?
Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie ist aufgrund der genannten
Umsetzungsfrist zeitkritisch und beschränkt sich auf die durch die Richtlinie
vorgegebenen Regelungsgehalte in Bezug auf Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge. Ein zwingender Zusammenhang zur Regulierung von Immobilien-
Teilverkäufen besteht nicht. Ein fachlich nicht gebotener Konnex soll auch
vermieden werden, um die fristgerechte Richtlinienumsetzung nicht zu gefährden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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