Kommunalisierung und Instandsetzung von sogenannten Schrottimmobilien in der Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4167)
Text
Kommunalisierung und Instandsetzung von sogenannten Schrottimmobilien in der Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4167)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4568
21. Wahlperiode 04.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Sahra Mirow, Luigi
Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4167 –
Kommunalisierung und Instandsetzung von sogenannten Schrottimmobilien in
der Bundesrepublik Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jahrelang leerstehende Büroflächen, verwaiste Neubauten, verspekulierte und
gestoppte Bauprojekte sowie unhaltbare Zustände in zunehmend verfallenden
Wohngebäuden sind strukturelle Merkmale einer profitorientierten Bau‑ und
Immobilienwirtschaft. Vernachlässigte und zunehmend verkommende
sogenannte Schrottimmobilien stellen ein allgegenwärtiges Problem in der
Bundesrepublik Deutschland dar. Kommunalpolitikerinnen und
Kommunalpolitiker drängen seit Jahren auf rechtliche Klarstellungen und politische
Unterstützung durch die Bundesregierung.
Insbesondere die Nichtnutzung und der Leerstand von Gebäuden ist in Zeiten
eklatanten Mangels an bezahlbarem Wohnraum nicht hinnehmbar. Auch aus
klimapolitischen Gründen sind die Instandhaltung und Aktivierung des
Baubestands und die klare Priorisierung von Sanierung und Umbau vor Neubau
unabdingbar. Nicht zuletzt gilt hier wie in kaum einem anderen Politikbereich
der Grundsatz aus Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), wonach
Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch dem Wohle der Allgemeinheit dienen
soll. Diese Verpflichtung muss sich in rechtlichen Rahmenbedingungen und
hinsichtlich der Finanzierung der Bestandsaktivierung abbilden.
Leider ist festzustellen, dass zu viele private Akteurinnen und Akteure auf
dem Immobilienmarkt diesem Grundsatz nicht gerecht werden, weil sie mit
den Grundstücken spekulieren oder weil sie der Erhaltung der Qualität der
Bausubstanz keine Priorität beimessen – weder baukulturell noch im Hinblick
auf die Nutzung durch die Mietenden. Um dem zu begegnen, müssen die
Kommunen die Kompetenz, die rechtlichen Möglichkeiten und die finanzielle
Ausstattung haben, dieser dem Allgemeinwohl entgegenstehenden Praxis
Einhalt zu gebieten.
Schrottimmobilien behindern die Kommune beim Erreichen städtebaulicher
Entwicklungsziele und bei der Erfüllung unterschiedlicher Anforderungen. Sie
beeinträchtigen die Lebensqualität in der Nachbarschaft und stellen eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn wegen bröckelnder
Fassaden ganze Straßen gesperrt werden müssen. Kommunen müssen in die
Lage versetzt werden, wirksam gegen diese Missstände vorzugehen. Eine
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen vom 4. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wichtige Stellschraube zur Vermeidung solcher Situationen ist die
Eigentümerschaft über die Immobilie. Wenn die Kommunen selbst und direkt als
Eigentümerinnen über die betroffene Immobilie verfügen können, ist effektiv
sichergestellt, dass diese rasch instand gesetzt werden kann, bevor Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Darüber hinaus könnte so
bezahlbarer Wohnraum entstehen und die Versorgungskrise gelöst werden,
indem Gewerberäume in wieder instand gesetzten ehemaligen
Problemimmobilien für die Sicherung der Nahversorgung, im Sinne einer „sorgenden Stadt“,
genutzt werden und zur wirtschaftlichen Belebung in Nachbarschaften führen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Auch aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich beim Phänomen der
Problemimmobilien, die sich maßgeblich durch die negative Ausstrahlung auf das
soziale oder städtebauliche Umfeld auswirken, für die betroffenen Kommunen
häufig um schwerwiegende und drängende Probleme. Dabei ist allerdings die
Situation stets örtlich zu bewerten und bedarf auf die Situation abgestimmter
Maßnahmen. Hierzu konkrete Vorgaben durch den Bund zu machen, würde
auch der kommunalen Planungshoheit widersprechen.
1. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung im Umgang
mit Schrottimmobilien?
In Fördergebieten der Städtebauförderung sind Maßnahmen zum Umgang mit
Problemimmobilien förderfähig, zum Beispiel Sicherung, Sanierung und
Erwerb von Problemimmobilien oder die Beratung von Eigentümern. Für das Jahr
2026 stehen für die Städtebauförderung erstmals 1 Mrd. Euro
(Verpflichtungsrahmen) Bundesmittel zur Verfügung, bis zum Jahr 2029 ist die Verdopplung
auf 1,58 Mrd. Euro vorgesehen (basierend auf den Bundesmitteln im Jahr 2025
in Höhe von 790 Mio. Euro). Die Umsetzung der Städtebauförderung und
Auswahl der Fördergebiete (städtebauliche Gesamtmaßnahmen) obliegt den
Ländern.
Anfang 2025 wurde unter Federführung des Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) eine Handlungsstrategie
Leerstandsaktivierung veröffentlicht. Ziel der Strategie ist es, leerstehenden
Wohnraum in strukturschwachen ländlichen Räumen in Deutschland wieder nutzbar
zu machen. Darüber hinaus wurde im Januar 2025 die Online-Plattform
„Potenzial Leerstand“ veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um ein
Informationsangebot des BMWSB zu Instrumenten, Fördermöglichkeiten und guten
Beispielen der Leerstandsaktivierung.
Im Übrigen befindet sich der Referentenentwurf einer umfassenden Novelle
zum Baugesetzbuch in Vorbereitung.
2. Welche Maßnahmen erwägt die Bundesregierung, um die Zunahme der
Anzahl von Schrottimmobilien zu verhindern?
Die Entstehung von Problemimmobilien kann nach dem Eindruck der
Bundesregierung auf einer Vielzahl von immobilienwirtschaftlichen, städtebaulichen
und sozialen Ursachen beruhen. Diese sind nur zum Teil durch den Bund
beeinflussbar. Soweit dies der Fall ist, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Daneben wurden mit dem Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher
Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) bereits konkrete
Maßnahmen getroffen, um dem Problem eines missbräuchlichen Erwerbs von
Schrottimmobilien in der Zwangsversteigerung zu begegnen. So wurde in § 94a
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
den betroffenen Gemeinden das Recht eingeräumt, in einem Verfahren auf
Zwangsversteigerung einer Schrottimmobilie einen Antrag auf gerichtliche
Verwaltung zu stellen. Mit einer solchen gerichtlichen Verwaltung soll
verhindert werden, dass ein Ersteigerer aufgrund seiner Eigentümerstellung aus der
Immobilie Nutzungen zieht, ohne später das (zur Erzielung des Zuschlags
häufig überhöhte) Gebot zu zahlen.
3. Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht der Bundesregierung, rechtliche
Möglichkeiten zu schaffen, um eine bundesweite zahlenmäßige
Übersicht zu Problem- bzw. Schrottimmobilien zu erstellen?
Eine Meldepflicht der für den Umgang mit Problemimmobilien zuständigen
Kommunen wäre aufgrund der daraus resultierenden erheblichen Bürokratielast
insb. für die Kommunen unverhältnismäßig. Unabhängig davon ist eine für
eine statistische Erfassung erforderliche, trennscharfe Bestimmung von
Problemimmobilien nicht möglich, denn die damit jeweils einhergehenden
Schwierigkeiten sind von Fall zu Fall sehr unterschiedlich und wirken sich je nach
Lage des Gebäudes in der Gemeinde zudem sehr unterschiedlich aus.
4. Wie schätzt die Bundesregierung die zahlenmäßige Verteilung der
sogenannten Schrottimmobilien zwischen Wohn- und Büroimmobilien ein,
und in welchem Umfang sieht sie Handlungsbedarf angesichts der
unterschiedlichen Leerstandsquoten in diesen Segmenten?
a) Welche Informationen oder Schätzungen liegen der Bundesregierung
zum Zusammenhang zwischen der zunehmenden Zahl an
Leerstandsflächen von Einzelhandels- und Büroimmobilien und der
Umsetzung städtebaulicher Entwicklungsziele vor, und wie schätzt sie
diese ein?
b) Wie schätzt die Bundesregierung den Zusammenhang der
zunehmenden Zahl an Leerstandsflächen von Einzelhandels- und
Büroimmobilien mit der Entstehung von Schrottimmobilien ein?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Der Umgang mit Problemimmobilien ist eine Angelegenheit der Kommunen.
Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Bedingungen und Auswirkungen auf
die Entwicklungsziele einer Kommune erscheinen quantitative Analysen auf
Bundesebene auch nicht sinnvoll. Der Bundesregierung liegen daher keine
Zahlen im Sinne der Fragestellungen vor.
5. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um den Neubau von
Immobilien in einer Weise zu steuern, die der Entstehung von
Schrottimmobilien entgegenwirkt, und wie könnte eine nachhaltige,
bedarfsgerechte Entwicklung gefördert werden?
Es ist Sache der Länder und Kommunen, im Rahmen der jeweiligen Planungs-
und Genehmigungspraxis die etwaige Gefahr der Entstehung von
Problemimmobilien zu berücksichtigen. Ein Steuerungsbedarf im Sinne der Fragestellung
besteht daher nicht.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Eigentümerschaft der
betroffenen Gebäude, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
a) Wenn nein, erkennt die Bundesregierung eine Tendenz, ob die
Liegenschaften eher in öffentlicher oder in privater Hand liegen, und
was leitet sich daraus aus Sicht der Bundesregierung ab?
b) Gibt es dazu eine statistische Erfassung der Bundesregierung selbst,
und wenn nein, warum nicht?
c) Arbeitet die Bundesregierung in dieser Frage mit den
Grundbuchämtern oder den Finanzämtern zusammen bzw. ist ein
Informationsaustausch dahin gehend rechtlich möglich?
d) Hat die Bundesregierung Kenntnis über Eigentümerwechsel, die über
die Finanzämter erfasst wurden?
e) Hat die Bundesregierung Kenntnis über Eigentümerwechsel, die bei
den Grundbuch- und Katasterämtern erfasst werden?
Die Fragen 6 bis 6e werden gemeinsam beantwortet.
Die Teilfragen werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Daten zur Eigentümerschaft einer Problemimmobile sind für die zuständigen
Kommunen insbesondere erforderlich für die Einleitung ordnungs-
insbesondere baurechtlicher Maßnahmen. Ob und gegebenfalls welche Kommunen zur
Erkennung von Mustern in der Eigentümerstruktur von Problemimmobilien
Erkenntnisse austauschen und welche Ergebnisse dabei zu Tage treten, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Sie arbeitet aufgrund der Zuständigkeit der
Kommunen in diesen Fragen auch nicht mit den örtlichen Finanz-
Grundbuchoder Katasterämtern zusammen. Der Bundesregierung ist daher nicht bekannt,
um welche Immobilien es sich im Einzelnen handelt.
7. Gibt es eine Erfassung des Erhaltungszustands von ungenutzten und
damit leerstehenden Gebäuden, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie wird
der Zustand der Gebäude erfasst, und gibt es Handlungsschritte, die in
der Konsequenz auf einen bestimmten Zustand eines Gebäudes folgen,
wenn ja, welche?
Es ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Kommunen Daten im Sinne der
Fragestellung für ihren Bereich erfassen. Der Bundesregierung liegen solche Daten
nicht vor.
8. Bewertet die Bundesregierung den vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt-
und Raumforschung (BBSR) im Jahr 2020 verfassten „Leitfaden zum
Umgang mit Problemimmobilien“ als aktuell?
a) Welche rechtlichen Änderungen haben sich seither ergeben?
b) Inwiefern hat das Urteil vom 9. November 2021 vom
Bundesverwaltungsgericht zur Vorkaufsrechtspraxis von Grundstücken in
Milieuschutzgebieten (BVerwG 4 C 1.20) die Anwendung der hoheitlichen
Instrumente im Leitfaden verändert?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die Aktualität der erwähnten Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) kann schon deshalb nicht ohne Neuprüfung bewertet
werden, weil sich die Situation in den Kommunen verändert haben kann. Mit
dem Baulandmobilisierungsgesetz wurde im Jahre 2021 mit § 24 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 des Baugesetzbuches (BauGB) erstmalig ein Vorkaufsrecht
an Problemimmobilien geschaffen. Anwendungserfahrungen hierzu konnte der
vom BBSR verfasste Leitfaden naturgemäß nicht enthalten.
Mit dem Vorkaufsrecht an Problemimmobilien gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8 BauGB besteht seit 2021 ein gegenüber dem Vorkaufsrecht im
Milieuschutzgebiet spezielleres städtebauliches Instrument, das vom genannten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht tangiert wurde.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die angewendeten
Vorkaufsrechte in den Kommunen (bitte die Fälle pro Land und Kommune auflisten)?
Die Ausübung von Vorkaufsrechten insbesondere nach dem Baugesetzbuch
obliegt den Kommunen in eigener Verantwortung. Ob einzelne Länder ihren
Kommunen entsprechende landesrechtliche Meldepflichten auferlegen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Der Bundesregierung liegen daher hierzu keine
Zahlen vor.
10. Wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der das
Vorkaufsrecht der Kommunen erweitert?
a) Wenn ja, wird der Vorkauf der Kommune auch innerhalb eines
Insolvenzverfahrens sowie vor der Durchführung eines
Zwangsversteigerungsverfahrens maximal zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert
möglich sein, und ist darin eine Lastenfreiheit der Immobilien
sichergestellt?
b) Wenn ja, wird der Vorkauf der Kommune auch bei Erbbaurechten
oder Wohneigentum, also Eigentumsanteilen an Gebäuden, in Form
einzelner Wohnungen, zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert
möglich sein, und ist darin eine Lastenfreiheit der Immobilien
sichergestellt?
c) Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um das preisbegrenzte
Erwerben von Schrottimmobilien durch die Kommune zu ermöglichen?
Die Fragen 10 bis 10c werden gemeinsam beantwortet.
Der Referentenentwurf einer umfassenden Novelle zum Baugesetzbuch
befindet sich in Vorbereitung.
11. Wie schätzt die Bundesregierung die Umsetzung von Enteignungen nach
§ 85 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) für verwahrloste Immobilien, die
langfristig leerstehen oder nach Ermessen des Gutachterausschusses dem
Wohle der Allgemeinheit entgegenstehen und deshalb dem Grundsatz
aus Artikel 14 Absatz 2 GG widersprechen, ein?
In Bezug auf das Recht der Enteignung gemäß § 85 ff. BauGB wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Datenlage zu
Schrottimmobilien zu verbessern, und wie steht die Bundesregierung zu
Leerstandskontrollen, einem Kataster und einer öffentlichen Meldestelle
für Schrottimmobilien und leerstehende Gebäude (bitte einzeln
beantworten)?
Die Bundesregierung plant in Bezug auf die Datenlage keine Maßnahmen, da
es sich um Angelegenheiten im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der
Länder sowie im Vollzug der Kommunen handelt.
13. Welche Änderungen von § 175 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu den genannten
städtebaulichen Geboten plant die Bundesregierung im Hinblick auf
Schrottimmobilien für die kommunale Praxis, und wie sichert die
Bundesregierung darin, dass das Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach
§ 179 BauGB dahin gehend geändert wird, dass der Abbruch intakter
Gebäude verboten wird?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
14. Wird die Bundesregierung die Kommunen dabei unterstützen, dass
ehemalige Schrottimmobilien für die Bereitstellung von öffentlichem,
bezahlbarem Wohnraum sowie zur Sicherung der Nahversorgung genutzt
werden können, und wenn ja, inwiefern (bitte für beide Bereiche einzeln
auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 10 verwiesen.
15. Plant die Bundesregierung Änderungen in Bezug auf Schrottimmobilien
im Rahmen der BauGB-Novelle, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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