Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 217/1/26
29.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - DS - In - K - R - Wi
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU)
2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung
Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU)
2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses
Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)
COM(2026) 16 final
A
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Wi
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R
Wi
R
Wi
...
Wi
DS
Wi
{DS}
[Wi]
DS
Wi
[Wi]
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{Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nicht nur die Neuverlegung von Netzen, auch die Nachverdichtung
bestehender Netze nimmt zumeist viel Zeit in Anspruch, sodass der Anteil der noch
nicht bis in die Wohnung mit Glasfaser angeschlossenen Kunden bei
Anordnung der Kupfernetzabschaltung so gering wie möglich sein sollte. Bei einer
ausschließlichen Berücksichtigung von „premises passed“ als Kennzahl für die
Anordnung der Kupferabschaltung besteht die Gefahr, dass Glasfaser nur auf
öffentlichem Grund verlegt wird ohne dabei die Hausanschlüsse herzustellen.
Damit könnte zwar die Anordnung der Kupfernetzabschaltung angestoßen
werden, ein zeitnaher Anschluss der Kunden wie ihn der
Verordnungsvorschlag in Artikel 2 Nummer 4 (innerhalb von vier Wochen) vorsieht, wäre
jedoch voraussichtlich durch die wenigsten Telekommunikationsunternehmen
realisierbar.}
{DS}
Wi
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In
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In
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Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, sich dafür einzusetzen, dass
bestehende nationale Anwendungen, die insbesondere Endnutzern mit
Behinderungen den Zugang zu Notdiensten ermöglichen, beibehalten und
weiterentwickelt werden dürfen. Eine Verpflichtung zur Ersetzung solcher Anwendungen,
zur Registrierung über eine europäische digitale Identitäts-Wallet oder zur
vollständigen technischen Integration in eine unionsweite Mobilanwendung darf
nicht begründet werden, sofern der jeweilige Mitgliedstaat einen wirksamen
und funktional gleichwertigen Zugang zu Notdiensten gewährleistet.
In
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In
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der (Empfehlungen der Ausschüsse)