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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 217/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 217/1/26 29.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - DS - In - K - R - Wi zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) COM(2026) 16 final A Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Wi ... R Wi R Wi ... Wi DS Wi {DS} [Wi] DS Wi [Wi] ... {Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Nicht nur die Neuverlegung von Netzen, auch die Nachverdichtung bestehender Netze nimmt zumeist viel Zeit in Anspruch, sodass der Anteil der noch nicht bis in die Wohnung mit Glasfaser angeschlossenen Kunden bei Anordnung der Kupfernetzabschaltung so gering wie möglich sein sollte. Bei einer ausschließlichen Berücksichtigung von „premises passed“ als Kennzahl für die Anordnung der Kupferabschaltung besteht die Gefahr, dass Glasfaser nur auf öffentlichem Grund verlegt wird ohne dabei die Hausanschlüsse herzustellen. Damit könnte zwar die Anordnung der Kupfernetzabschaltung angestoßen werden, ein zeitnaher Anschluss der Kunden wie ihn der Verordnungsvorschlag in Artikel 2 Nummer 4 (innerhalb von vier Wochen) vorsieht, wäre jedoch voraussichtlich durch die wenigsten Telekommunikationsunternehmen realisierbar.} {DS} Wi R ... R R R R R ... R R R In In In ... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, sich dafür einzusetzen, dass bestehende nationale Anwendungen, die insbesondere Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu Notdiensten ermöglichen, beibehalten und weiterentwickelt werden dürfen. Eine Verpflichtung zur Ersetzung solcher Anwendungen, zur Registrierung über eine europäische digitale Identitäts-Wallet oder zur vollständigen technischen Integration in eine unionsweite Mobilanwendung darf nicht begründet werden, sofern der jeweilige Mitgliedstaat einen wirksamen und funktional gleichwertigen Zugang zu Notdiensten gewährleistet. In In In In In In ... In In In In B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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