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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)

dip / drucksache 20.04.2026 · WP 21 · 217/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 217/26 20.04.26 EU - DS - In - K - R - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) COM(2026) 16 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 568/00 = AE-Nr. 002510; Drucksache 565/10 = AE-Nr. 100715; Drucksache 689/13 = AE-Nr. 130789; Drucksache 599/16 = AE-Nr. 160868; Drucksache 612/16 = AE-Nr. 160879; AE-Nr. 011577 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.1.2026 COM(2026) 16 final 2026/0013 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) {SEC(2026) 14 final} - {SWD(2026) 13 final} - {SWD(2026) 14 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Wie im europäischen Politikprogramm für die digitale Dekade1 festgestellt wird, ist Konnektivität für den digitalen Wandel von entscheidender Bedeutung und zielt auf universelle Gigabit-Breitbanddienste und 5G in besiedelten Gebieten bis 2030 ab. Robuste, schnelle und sichere Netze ermöglichen die Entwicklung digitaler Kompetenzen, Unternehmensinnovationen (künstliche Intelligenz (KI), Cloud) und grundlegende elektronische Behördendienste/Gesundheitsdienste. Sie ermöglichen es auch, die digitale Kluft zu schließen und so eine inklusive Teilhabe und Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten EU zu gewährleisten. Konnektivität bedeutet aber nicht nur Zugang. Es geht um den Echtzeit- Datenaustausch, der für die EU unverzichtbar ist, um ihre umfassenderen digitalen Ziele zu erreichen und eine wirklich vernetzte, wohlhabende Gesellschaft zu unterstützen. Ausschlaggebend sind ein moderner und einfacher Rechtsrahmen, der Anreize für den Übergang von herkömmlichen Netzen zu Glasfaser-, hochwertigen 5G- und 6G-Netzen und Cloud-Infrastrukturen schafft, sowie ein Größenzuwachs durch die Bereitstellung von Diensten und einen grenzüberschreitenden Betrieb. Darauf wurde auch in den Ergebnissen der Sondierungskonsultation zur Zukunft des Sektors der elektronischen Kommunikation und seiner Infrastruktur (2023)2 und später im Weißbuch der Kommission „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“ (2024)3 sowie in der Antwort auf die Aufforderung zur Stellungnahme zur Verordnung über digitale Netze (2025)4 hingewiesen. Nachfolgende strategische Analysen, einschließlich der Berichte von Enrico Letta5, Mario Draghi6 und Sauli Niinistö7, sowie die Mitteilung der Kommission „Ein Kompass für die wettbewerbsfähige EU“8 kommen ebenso zu dem Schluss, dass die künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft, die Sicherheit und das gesellschaftliche Wohlergehen entscheidend von einer hochmodernen digitalen Netzinfrastruktur abhängen. Die Verfügbarkeit einer hochwertigen, zuverlässigen und sicheren Konnektivität ist für Endnutzer und Schlüsselsektoren der Wirtschaft unerlässlich. Zugleich wurde in den Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi hervorgehoben, dass der Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation weiterhin fragmentiert ist und sich die europäischen Betreiber bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Expansion nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert sehen, die ihre Möglichkeiten begrenzen, zu investieren, Innovationen voranzutreiben und im globalen Wettbewerb zu bestehen. Da der derzeitige 1 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4). 2 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/consultations/future-electronic-communications-sector-and- itsinfrastructure. 3 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/white-paper-how-master-europes-digital-infrastruct ureneeds. 4 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14709-Rechtsakt-uber-digitale- Netze_de. 5 https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico- letta.pdf. 6 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_de. 7 https://commission.europa.eu/topics/defence/safer-together-path-towards-fully-prepared-union_de. 8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final vom 29.1.2025. Rechtsrahmen eine Richtlinie ist, hat dies zu nationaler Fragmentierung geführt, sodass auf diesem Weg kein richtiger Binnenmarkt verwirklicht wurde. Die Betreiber in den Mitgliedstaaten sind mit abweichenden Allgemeingenehmigungsbedingungen und einem Flickenteppich nationaler Anforderungen konfrontiert, die den grenzüberschreitenden Betrieb unattraktiv machen, die Befolgungskosten erhöhen und die Einführung neuer Technologien verzögern. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Leistungs- und Sicherheitsanforderungen für solche Dienste befinden sich digitale Netze in einem ständigen technologischen Wandel, bei dem Cloud- und Edge-Rechenkapazitäten zu einem festen Bestandteil der Konnektivitätsinfrastruktur werden. Die Annahme der Verordnung über digitale Netze in Verbindung mit der Überprüfung und Bewertung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK)9 und der damit verbundenen Rechtsakte bietet die Gelegenheit zur Vereinfachung und weiteren Harmonisierung des Rechtsrahmens. Dies wird die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz stärken und zu einem stärker integrierten Binnenmarkt führen. Die Satellitenkonnektivität entwickelt sich zu einer der Grundvoraussetzungen für die strategische Autonomie der EU. Sie ist von entscheidender Bedeutung für einen erschwinglichen Breitbandinternetzugang in abgelegenen Gebieten und für die Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit Sicherheit, Krisenmanagement, Verteidigung und anderen kritischen Anwendungen. In dem sich rasch entwickelnden Umfeld der Satellitentechnologie benötigt die EU eine Stärkung ihrer strategischen Autonomie im Bereich der Satellitenkommunikation, einschließlich der Netze und Dienste, um die Resilienz zu sichern und zu verbessern und gleichzeitig zum Binnenmarkt beizutragen, was durch harmonisierte EU-Satellitengenehmigungsbedingungen erreicht werden kann. Parallel dazu muss die Satellitenkonnektivität eine größere Resilienz gegen schädliche funktechnische Störungen aufbauen, die globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) wie Galileo beeinträchtigen. Die EU sollte in der Lage sein, konkret, umsetzbar und operativ auf die von Drohnen ausgehenden Sicherheitsbedrohungen zu reagieren. Zur Unterstützung bei der Erreichung der politischen Ziele der EU in den Bereichen Verbraucherwohl, industrielle Wettbewerbsfähigkeit sowie Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit sollen von der Verordnung über digitale Netze Innovations- und Investitionsanreize für alle Marktteilnehmer ausgehen, damit als Voraussetzung für den KI- Kontinent und zur Förderung des Binnenmarkts ein Ökosystem mit fortgeschrittener Konnektivität und Recheninfrastrukturen entsteht. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Verordnung über digitale Netze ersetzt bestimmte bestehende EU-Rechtsinstrumente, die das Konnektivitätsökosystem regeln: den EKEK, die Verordnung über das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)10, das 9 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36). 10 Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1). Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP)11, Teile der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet (OIR)12 und die Richtlinie 2002/58/EG (e-Datenschutzrichtlinie)13. Ziel der Zusammenführung dieser Instrumente in Form der Verordnung über digitale Netze ist es, die Vorschriften zu vereinfachen und besser zu koordinieren, damit die Anbieter im Binnenmarkt tätig sein und Innovationen hervorbringen können. Die Anbieter benötigen vereinfachte und kohärente Genehmigungsvorschriften (EKEK), Zugang zu Festnetzen und Funkfrequenzressourcen (EKEK, RSPP) sowie ein vereinfachtes und harmonisiertes Regelwerk für Netze und Dienste (EKEK, OIR). Schließlich müssen die Governance- Regelungen die Binnenmarktbedingungen unterstützen und ermöglichen (EKEK, GEREK- Verordnung, RSPP). Der Vorschlag ergänzt auch die Gigabit-Infrastrukturverordnung14, mit der ein Rahmen für den schnelleren und kosteneffizienteren Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netze) geschaffen wird. Die Verordnung über digitale Netze steht ferner im Einklang mit der Roamingverordnung15, die die Roamingentgelte in der EU regelt. Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag die EU-Wettbewerbsvorschriften, die für jeden Einzelfall (häufig ex post) angewandt werden, und steht mit ihnen im Einklang. Im Bereich des Verbraucherschutzes ergänzt die Verordnung über digitale Netze weiterhin den horizontalen Verbraucherschutzrahmen der EU. Unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus werden mit dem Vorschlag für eine Verordnung über digitale Netze die sektorspezifischen Vorschriften für den Schutz der Endnutzer im Bereich der elektronischen Kommunikation vereinfacht und weiter harmonisiert. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem Politikprogramm für die digitale Dekade, das eine Vision für den digitalen Wandel in Europa bis 2030 darlegt, indem der Rechtsrahmen für die Schaffung sicherer und nachhaltiger digitaler Infrastrukturen gestaltet wird. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Mit diesem Vorschlag soll die vollständige Komplementarität mit bestehenden und künftigen EU-Vorschlägen in den Bereichen Cloud, KI, Daten, Cybersicherheit und Abwehrbereitschaft sowie Weltraum sichergestellt werden. Die Gewährleistung der Kohärenz zwischen diesen miteinander verknüpften Politikbereichen ist für die Fähigkeit der EU, die erforderlichen technischen Fähigkeiten entlang der gesamten digitalen Wertschöpfungskette aufzubauen, entscheidend. Gleichzeitig ist die Verordnung über digitale Netze durch die Stärkung der Grundlagen für einen stärker integrierten digitalen Binnenmarkt sowie ein innovatives und investitionsfreundliches Digitalinfrastrukturökosystem eine der wichtigsten Leitinitiativen im 11 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). 12 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1). 13 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). 14 Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (ABl. L, 2024/1309, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1309/oj). 15 Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1). Rahmen der horizontalen Strategie für neue Impulse für die europäische Wirtschaft, des Kompasses für eine wettbewerbsfähige EU. Während mit der Verordnung über digitale Netze keine Cloud-Dienste reguliert werden sollen, erfordert die zunehmende Konvergenz zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen und Cloud-/Edge-Computing eine Abstimmung mit dem Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung (CADA)16, mit dem die Cloud- und Edge-Fähigkeiten der EU durch bessere Investitionsbedingungen und gestraffte Genehmigungsverfahren gestärkt werden sollen. Damit zusammenhängende EU-Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für den KI-Kontinent17 zum Zugang zu KI-Daten und -Infrastruktur und zur Unterstützung sektoraler KI-Anwendungen spiegeln den umfassenderen Übergang zu Cloud- und KI- gestützten Netzinfrastrukturen wider. Die Initiative steht auch im Einklang mit der Strategie für eine Datenunion18, mit der der Zugang zu hochwertigen Daten verbessert und die datenbezogene Infrastruktur weiterentwickelt wird. Durch die Verbesserung der sicheren und zuverlässigen Konnektivität wird die Verordnung über digitale Netze die Verwirklichung dieser umfassenderen Ziele unterstützen. Trotz der Arbeit im Rahmen des Instrumentariums für die 5G-Cybersicherheit19 bestehen im Sektor der elektronischen Kommunikation weiterhin Resilienzrisiken. Abhängigkeiten betreffen nach wie vor 4G-/5G- und Festnetze, Seekabel, Cloud-Dienste und kritische Sektoren. Die Überarbeitung der Cybersicherheitsverordnung20 bietet die Gelegenheit, Risiken in den IKT-Lieferketten systematischer anzugehen. Diese Maßnahmen stehen in engem Zusammenhang und verstärken sich gegenseitig mit dem Schwerpunkt dieses Vorschlags auf der Verbesserung der Netzsicherheit und -resilienz. Während die NIS-2- Richtlinie21 und die Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen22 Verpflichtungen in Bezug auf Cybersicherheit und Resilienz vorsehen, ist nach wie vor eine stärkere Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich. Das Fehlen einer sektorspezifischen operativen Einrichtung und eines zentralisierten EU-weiten Überblicks über die Vorsorge, von Frühwarnmechanismen für das Krisenmanagement und einer Bestandaufnahme in Bezug auf die Resilienz in der elektronischen Kommunikation machen diese Notwendigkeit noch deutlicher. 16 Gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 wird die Kommission im ersten Quartal 2026 einen Vorschlag für einen Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung annehmen (https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/strategy-documents/commission-work- programme/commission-work-programme-2026_en?prefLang=de). 17 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für den KI-Kontinent, COM(2025) 165 final vom 9.4.2025. 18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Strategie für eine Datenunion – Erschließung von Daten für KI, COM(2025) 835 final vom 19.11.2025. 19 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/eu-toolbox-5g-security. 20 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15). 21 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS‑2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80). 22 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164). Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für wirtschaftliche Sicherheit und der EU-Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, indem Resilienz, Redundanz und Fähigkeiten elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gestärkt werden, um die zuverlässige Kommunikationsübertragung im Falle von natürlichen oder vom Menschen verursachten Störungen, Krisen oder Fällen höherer Gewalt zu gewährleisten. Insbesondere werden deutlich verbesserte Netz- und Dienstfähigkeiten unterstützt, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität und ununterbrochenen Verfügbarkeit von Notrufen und des wirksamen Funktionierens öffentlicher Warndienste. Die Verordnung über digitale Netze ergänzt die im Rahmen des EU-Weltraum-Rechtsaktes23 vorgeschlagenen Maßnahmen. In der strategischen Vision der EU für die Weltraumwirtschaft wird anerkannt, dass weltraumbezogene Investitionen eng mit der Beseitigung regulatorischer Hindernisse verbunden sind. Die Verordnung über digitale Netze wird daher als entscheidender Baustein des EU-Binnenmarkts für den Weltraum betrachtet. Durch die Beseitigung regulatorischer Hindernisse wird diese Verordnung den europaweiten Zugang zu Satellitenfunkfrequenzen verbessern und den Binnenmarkt für Satellitenkommunikationsdienste stärken, was größere Skalierbarkeit und Innovation ermöglicht. Investitionen in die Satelliteninfrastruktur und die umfassendere Wertschöpfungskette werden durch andere EU-Instrumente abgedeckt, einschließlich der finanziellen Unterstützung für die Multi-Orbit-Infrastruktur für Resilienz, Interkonnektivität und Sicherheit durch Satelliten, wie die IRIS2-Konstellation (das EU-Satellitensystem für sichere Konnektivität), und EU-Programme wie die EU-Initiative CASSINI zur Förderung des Unternehmertums im Weltraumsektor und InvestEU, die Finanzierungsmechanismen für Weltraumoperationen bereitstellen. Die Verordnung ergänzt die Unterstützung der EU für die IRIS2-Satellitenkonstellation, die darauf abzielt, die Souveränität der EU im Bereich der Satellitenkonnektivität zu stärken und die Integration terrestrischer und nicht terrestrischer Netze zu erleichtern. Die Kommission wird 2026 einen Vorschlag zur Einrichtung des Systems der Europäischen Union für kritische Kommunikation (EUCCS) annehmen, das bis 2030 einsatzbereit sein soll und sichere Breitband-Kommunikationsdienste für Behörden in der gesamten EU und im Schengen-Raum bereitstellen wird. Der Vorschlag für eine Verordnung über digitale Netze ergänzt diese Bemühungen, indem er zur allgemeinen Fähigkeit der EU beiträgt, auf Sicherheitsbedrohungen und -krisen zu reagieren. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da er darauf abzielt, den Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu stärken und sein Funktionieren sowie das Funktionieren des Binnenmarkts in anderen EU-Politikbereichen, die die Frequenznutzung betreffen, sicherzustellen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Verordnung über digitale Netze wird im Vergleich zu den auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen einen erheblichen Mehrwert haben. Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas erfordert den EU-weiten Zugang zu einer schnellen, sicheren 23 https://defence-industry-space.ec.europa.eu/eu-space-act_en?prefLang=de. und resilienten digitalen Infrastruktur in ganz Europa. In einem Kontext, in dem sich die digitale Konnektivitätslandschaft mit der durch Virtualisierung und KI vorangetriebenen Integration von Telekommunikations-, Satelliten-, Cloud- und Edge-Computing- Technologien rasch verändert, wird die EU diese Ziele nur durch einen unionsweit stärker harmonisierten Rechtsrahmen erreichen können, der eine Fragmentierung durch uneinheitliche nationale Verwaltungspraktiken oder Umsetzungsbedingungen, die die Chancen des Binnenmarkts einschränken, vermeidet. Funkfrequenzen sind wie andere Ressourcen, etwa Nummern und in gewissem Umfang Grund und Boden, eine knappes Gut, weshalb ihre Verwaltung und Zuteilung den nationalen Besonderheiten und Bedürfnissen, aber auch den Interessen der EU Rechnung tragen muss. Es besteht daher Bedarf, die Vorschriften für den Markteintritt in der EU stärker aufeinander abzustimmen und zu vereinheitlichen, um Hindernisse zu beseitigen, die durch Abweichungen bei den Bedingungen entstehen, die für die Zuteilung individueller Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen, Nummern oder Grund und Boden gelten. Die Hersteller und Anbieter von Kommunikationsdiensten benötigen eine ausreichende Marktgröße, damit die EU mit neuen und verbesserten Diensten wie 5G weltweit führend wird. Dies ist nicht nur eine Frage der technischen Harmonisierung, sondern vielmehr eines sich weitestgehend gleichmäßig entwickelnden Binnenmarkts, in dem Dienste und Geräte von stabilen und harmonisierten Vorschriften profitieren können. Im Bereich der Satellitenkonnektivität macht der naturgemäß globale Charakter von Satellitendiensten, die über nationale Grenzen hinausgehen, die Satellitenkonnektivität zu einem Politikbereich, in dem EU-Maßnahmen wirksamer sind als nationale Maßnahmen allein. Die rechtzeitige Verfügbarkeit und Nutzung der Satellitenkonnektivität, die ausschließlich auf dem Zugang zu Satellitenfunkfrequenzen in der gesamten EU beruht, ist ein entscheidender Faktor für die industrielle Autonomie Europas und spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Daher spricht vieles dafür, dass die EU ein ehrgeiziges, koordiniertes, EU-weites Konzept für die Satellitengenehmigung verfolgt, das sich auf geeignete Regulierungsinstrumente und ergänzende Maßnahmen stützt, mit denen die Verwirklichung dieses Ziels erleichtert und beschleunigt werden soll. Das Ziel, einen rechtzeitigen und geordneten Übergang von herkömmlichen Kupferkabelnetzen zu glasfasergestützten Netzen zu gewährleisten, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da unterschiedliche nationale Ansätze zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, zu Rechtsunsicherheit für Betreiber, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zu ungleichen Bedingungen für Investitionen und den Schutz der Endnutzer führen könnten. Ein Tätigwerden der EU ist daher gerechtfertigt, um einen gemeinsamen Rahmen, Schutzvorkehrungen und Mindestgrundsätze für den Übergang zu schaffen. Gleichzeitig werden im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Gestaltung, die Abfolge und die Umsetzung des Übergangs den Mitgliedstaaten und den nationalen Regulierungsbehörden anvertraut, die am besten in der Lage sind, den lokalen Marktbedingungen, den Netztopologien, den Bedürfnissen der Verbraucher und den geografischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. In der Verordnung wird daher ein harmonisierter EU-Ansatz mit national verwalteten Verfahren kombiniert, um die Wirksamkeit zu gewährleisten und gleichzeitig die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu achten. Auf EU-Ebene besteht Handlungsbedarf, um die Fragmentierung bei den Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und Endnutzer zu verringern, da diese den Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitende Diensteanbieter erhöht, die Entwicklung innovativer Dienste behindert und zu einem ungleichen und suboptimalen Verbraucherschutz in der EU führt. Das Ausmaß der Probleme im digitalen Ökosystem, das zunehmend eine EU-Dimension hat und daher auf EU-Ebene effizienter gelöst werden kann, erfordert ganzheitlich betrachtet eine Gesetzgebungsinitiative der EU, was insgesamt zu einem größeren Nutzen, einer schnelleren und einheitlicheren Umsetzung und geringeren Kosten führt, als wenn die Mitgliedstaaten allein handeln würden. • Verhältnismäßigkeit Die Verhältnismäßigkeit ist gewährleistet, da der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Beseitigung von Engpässen im Binnenmarkt liegt, um die Voraussetzungen für neue, stärker virtualisierte und softwaregestützte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Union zu schaffen, insbesondere durch die Vereinfachung und Harmonisierung der Allgemeingenehmigungsregelung. Auf diese Weise trägt der Vorschlag zur Verwirklichung des Binnenmarktziels der Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste bei. Dadurch wird auch verhindert, dass der Betrieb von Anbietern, die sich für die Beibehaltung einer nationalen (oder regionalen) Ausrichtung entscheiden, gestört wird. Aufbauend auf den erfolgreichen Teilen des bestehenden Rechtsrahmens werden in dem Vorschlag die gut funktionierende Regelung für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und der Drei-Kriterien-Test beibehalten, wobei die Intervention jedoch wieder auf Marktversagen ausgerichtet wird. Dadurch werden die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) in die Lage versetzt, gegebenenfalls leichter symmetrische Maßnahmen zu ergreifen, und der Schwerpunkt wird auf den Einsatz weniger einschneidender Regulierungsinstrumente gelegt, sofern dies möglich ist. Die Harmonisierung der Zugangsprodukte sollte in Verbindung mit einer gezielten und verhältnismäßigen Regulierung, einschließlich des Zugangs zu gebäudeinternen Verkabelungen und möglicherweise mehr, eine stärkere Verbreitung von Gigabit-Breitbanddiensten und höhere Breitbandgeschwindigkeiten fördern. Die vorgeschlagene Verordnung würde sowohl einen reibungslosen Übergang von Kupferkabelzu Glasfasernetzen als auch eine verhältnismäßige Regulierung in einer vollständigen Glasfaserumgebung ermöglichen. Im Vergleich zum derzeitigen Rechtsrahmen beschleunigt der Vorschlag den Übergang zu Glasfasernetzen. Die Verhältnismäßigkeit wird durch geeignete Schutzvorkehrungen für die Endnutzer und durch die Tatsache gewährleistet, dass das Verfahren auf nationaler Ebene überprüft und verwaltet wird. Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, dass angemessene Breitbanddienste zur Verfügung stehen, wobei geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen sind (Gewährleistung einer vergleichbaren Qualität und vergleichbarer Preise für glasfasergestützte Dienste auf Endkundenebene, Abdeckung durch alternative Technologien usw.). Dieser Prozess wird von der Kommission geprüft werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch verhältnismäßige Governance-Änderungen mit sich bringen, indem ein Governance-System sowohl für die Marktregulierung als auch für die Funkfrequenzverwaltung geschaffen wird, das für die neuen Aufgaben auf EU-Ebene mit Binnenmarktdimension geeignet ist und das Treffen von Entscheidungen auf der effizientesten Ebene ermöglicht. Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) wird nach dem Vorbild des GEREK zu einem Gremium für Frequenzpolitik (RSPB). Da weder das GEREK noch das RSPB Rechtspersönlichkeit besitzen, werden sie keine verbindlichen Entscheidungsbefugnisse ausüben. Diese Zuständigkeiten verbleiben bei der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden oder den für Funkfrequenzen zuständigen nationalen Behörden. Das GEREK und das RSPB werden weiterhin Beratung, Stellungnahmen, Leitlinien und andere Formen der Unterstützung der Politikgestaltung bereitstellen. Um eine größere Konvergenz bei der Funkfrequenzverwaltung zu fördern, werden wesentliche Funkfrequenzzuteilungen einem verbindlichen EU-Mechanismus für den Funkfrequenzbinnenmarkt unterliegen, der der Kommission, dem GEREK und dem RSPB eine Stellungnahme zu Maßnahmenentwürfen ermöglicht. Die Kommission könnte erforderlichenfalls in Situationen mit potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt eingreifen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Satellitendiensten würde die Kommission mit Unterstützung der Beratungsstrukturen die EU-Satellitengenehmigung verwalten, einschließlich der Auswahl von Satellitenlizenznehmern im Falle von begrenzten Funkfrequenzressourcen. Die Vorschriften zum Schutz der Endnutzer werden vereinfacht und stärken eine vollständige Harmonisierung mit punktuellen Ausnahmen (z. B. hinsichtlich der Vertragshöchstlaufzeit), wenngleich sich die Harmonisierung auf die unter den Vorschlag fallenden Bereiche beschränkt. In Bezug auf Universaldienstverpflichtungen wird ein stärker harmonisierter Ansatz für die Festlegung eines angemessenen Internetzugangsdienstes eingeführt. Durch den Anwendungsbereich der Universaldienstverpflichtung wird die Verfügbarkeit aufrechterhalten und sichergestellt, dass den Verbrauchern (und damit auch Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht) angemessene Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort zur Verfügung stehen. Das Konzept der Erschwinglichkeit angemessener Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste mit möglichen Maßnahmen für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen wird ebenfalls beibehalten, wobei ein stärker harmonisierter Ansatz zur besseren Erschwinglichkeit verfolgt wird. Die Bestimmungen der Universaldienstverpflichtung ergänzen die Abschaltung der Kupferkabelnetze und den Glasfaserübergang, weshalb sie einer Überprüfung unterzogen werden. Im Ergebnis werden die jeweiligen Interessenträger Kapital aus den Synergien eines riesigen Binnenmarkts schlagen und ineffiziente Betriebsabläufe und Investitionen zeitnah und effektiv verringern können. Gleichzeitig gewährleistet der Vorschlag den Betreibern, die sich dafür entscheiden, ihre Dienste nur in einem Mitgliedstaat anzubieten, die Kontinuität der geltenden Vorschriften, während sie von den verbesserten und klareren Vorschriften für die Rechte der Endnutzer und einem berechenbareren Umfeld für den Zugang zu den Frequenzvoraussetzungen und zu elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten profitieren werden. • Wahl des Instruments Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, da diese den bestehenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation harmonisiert und damit die Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt gewährleistet. Dazu gehören spezifische, unmittelbar geltende Rechte und Pflichten für Anbieter, zuständige Behörden und Endnutzer. Der Vorschlag umfasst auch Koordinierungsmechanismen für bestimmte Beiträge auf europäischer Ebene, um die grenzüberschreitende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erleichtern, sowie eine angepasste Allgemeingenehmigungsregelung für Anbieter, die in einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten tätig sind. Eine Verordnung ist auch ein wertvolles Instrument zur Stärkung der Resilienz. In einem Umfeld grenzüberschreitender Konnektivität können Schwachstellen in einem Mitgliedstaat die Sicherheit in der gesamten EU untergraben, und Bedrohungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – seien es Cyberangriffe, physische Störungen oder systemische Ausfälle – sind von Natur aus grenzüberschreitend. Geopolitische Instabilität erfordert eine rasche, koordinierte und EU- weite Reaktion, die nicht gewährleistet werden kann, wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit oder mit unterschiedlichem Ambitionsniveau umsetzen. Schließlich heißt es in Anhang 11 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Folgenabschätzung: Bewertung – Die Überprüfung der Funktionsweise des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK), der Verordnung über das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet und bestimmter Aspekte der e- Datenschutzrichtlinie sowie die Erfahrungen mit dem EKEK zeigen, dass die Mitgliedstaaten die sektorspezifischen Herausforderungen aufgrund des langen Zeitraums, der für die Umsetzung des EKEK in nationales Recht benötigt wurde, nicht rechtzeitig bewältigen konnten. Dies galt insbesondere für Frequenzgenehmigungen, da viele der 5G-Auktionen viele Jahre nach dem Datum der Umsetzung des EKEK auf der Grundlage veralteter Rechtsvorschriften stattfanden. Die Umsetzung ging häufig auch mit zusätzlichen Vorschriften einher, was zu Überregulierung führte und es Unternehmen erschwerte, grenzüberschreitend zu wachsen und zu expandieren. Die fragmentierten nationalen Vorschriften im Rahmen der derzeitigen Richtlinie haben nicht zu einem echten Binnenmarkt geführt. Unterschiedliche Genehmigungsbedingungen, Endnutzervorschriften und zusätzliche nationale Anforderungen schaffen einen Flickenteppich, der Befolgungskosten verursacht und den Ausbau innovativer grenzüberschreitender Dienste trotz ihres erheblichen Marktpotenzials blockiert. Da die Konnektivität mit Cloud-Computing, Edge-Computing und KI konvergiert, könnten sich neue Geschäftsmodelle entfalten, doch die derzeit bestehende Komplexität hält die Betreiber davon ab, ihre Tätigkeiten zu zentralisieren, Größenvorteile zu nutzen und europaweite Dienste aufzubauen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die Analyse hat gezeigt, dass der EKEK durch seine Ziele zur Förderung der Konnektivität sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität dazu beigetragen hat, einen wirksamen Wettbewerb zu schaffen und aufrechtzuerhalten und dabei die Endnutzer zu schützen. Da der EKEK jedoch eine Richtlinie ist, hat dies zu nationaler Fragmentierung geführt, sodass auf diesem Weg kein richtiger Binnenmarkt verwirklicht wurde. Die Analyse hat auch ergeben, dass eine gewisse Neugewichtung der Ziele (Investitionen, Nachfrage) erforderlich ist und dass die Aufnahme neuer Ziele für mehr Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit in Betracht gezogen werden muss. Mehrere Säulen des EKEK sind nach wie vor zweckmäßig. Die Regelung für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ist weiterhin das wichtigste Instrument für die Vorabregulierung und stellt sicher, dass die Märkte gut funktionieren. Die NRB haben jedoch zunehmend regionale oder lokale Märkte bestimmt, und die Nutzung der Vorabregulierung ist insgesamt zurückgegangen. Funkfrequenzen sind von zentraler strategischer und geopolitischer Bedeutung. Die Ermöglichung von Kommunikation, die Förderung von Wirtschaftswachstum und sozialem Wohlstand und die Unterstützung kritischer Dienstleistungen in verschiedenen Sektoren sind unerlässlich. Die im EKEK enthaltenen Universaldienstverpflichtungen dienen als Sicherheitsnetz, um zu gewährleisten, dass alle Verbraucher in der EU Zugang zu erschwinglichen und angemessenen Internet- und Sprachkommunikationsdiensten haben. Die Bestimmungen über die Endnutzerrechte erfüllen größtenteils noch ihren Zweck, könnten aber in mancher Hinsicht vereinfacht werden. Die Zugangsregulierung beruht auf den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und auf transparenten Konsultationsmechanismen mit der Kommission als Hüterin der Verträge, wodurch sichergestellt wird, dass die vorgeschlagenen Verordnungen keine Hindernisse für den Binnenmarkt schaffen und mit dem EU-Recht vereinbar sind. Ein solches System fördert die Vorhersehbarkeit der Regulierung, da es einen kohärenten Regulierungsansatz gewährleistet. Der derzeitige Rahmen ist grundsätzlich gut geeignet, um auf Fälle beträchtlicher Marktmacht, einschließlich lokaler Monopole, zu reagieren. Dies ist in einer vollständigen Glasfaserumgebung in einer Welt nach der Abschaltung der Kupferkabelnetze von Bedeutung. Die Zahl der nach Artikel 32 des EKEK notifizierten Fälle oligopolistischer Märkte war sehr begrenzt. Möglichen Problemen auf oligopolistischen Märkten wird im Rahmen der Frequenzgenehmigungsregelung oder im Rahmen des Wettbewerbsrechts begegnet. Es besteht auch Spielraum für eine Vereinfachung einiger zentraler Bestimmungen des EKEK, die von den Regulierungsbehörden nicht angewandt wurden (Artikel 76 über Ko- Investitionen, Artikel 77 über die Auferlegung einer funktionellen Trennung) oder die von einigen Regulierungsbehörden angewandt wurden, aber zwecks breiterer Anwendung weiter vereinfacht werden sollten (Artikel 61 Absatz 3 über symmetrische Regulierung, Artikel 79 über regulatorische Verpflichtungen, Artikel 80 über ausschließlich auf der Vorleistungsebene betriebene Netze). Was die Abschaltung der Kupferkabelnetze betrifft, so war Artikel 81 EKEK in der Praxis nur begrenzt relevant, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die etablierten Betreiber keine Pläne angekündigt hatten, und nicht wesentlich dazu beigetragen haben, den Übergang von Kupferkabel- zu Glasfasernetzen zu beschleunigen. Sein Hauptzweck bestand vielmehr darin, den NRB einen Rahmen für eine transparente und wettbewerbsorientierte Verwaltung der Abschaltung der Kupferkabelnetze an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass Umstellungen den Wettbewerb oder die Endnutzerrechte nicht beeinträchtigen und dass alternative Zugangsprodukte von vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen. Im Bereich der drahtlosen Konnektivität hat der EU-Rahmen für die Funkfrequenzpolitik zwar die Grundlage für eine koordinierte 5G-Einführung durch eine frühzeitige Harmonisierung und verbindliche Fristen für die Funkfrequenzzuteilung geschaffen und – wenn auch mit unterschiedlichen Niveaus und einigen Ausnahmen – wettbewerbsfähige Preise für die Endnutzer sichergestellt, doch hinkt die EU bei der hochwertigen 5G- Einführung hinter den führenden Volkswirtschaften der Welt hinterher. Dies hat nicht nur negative Auswirkungen auf die Verbraucher, sondern auch auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der EU. Dafür gibt es viele Gründe. Die Bedingungen für die Funkfrequenzzuteilung sind nach wie vor übermäßig fragmentiert und haben keine kohärenten Investitionsergebnisse gewährleistet. Schlecht konzipierte Auktionen, die unzureichend lange Laufzeit von Lizenzen, mangelnde Flexibilität und fehlende Anreize für eine gemeinsame Funkfrequenznutzung sowie deren effizientere Gestaltung haben die Funkfrequenznutzungskosten erhöht, was sich in Verbindung mit begrenzten Mobilfunkeinnahmen und mangelnder Nachfrage negativ auf die Einführung ausgewirkt hat. Die Verfahrensinstrumente des EKEK, die zur Schaffung des Binnenmarkts für Funkfrequenzen beitragen sollen, insbesondere die freiwillige gegenseitige Begutachtung von Frequenzzuteilungsverfahren oder das freiwillige gemeinsame Genehmigungsverfahren, das es mehreren Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Erteilung von Frequenznutzungsrechten durch gemeinsame Bedingungen und Verfahren zusammenzuarbeiten, wurden nur selten oder ineffektiv zur Förderung der Vorhersehbarkeit von Regulierungen und Investitionen genutzt. Was grenzüberschreitende schädliche funktechnische Störungen zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so hat die Einbeziehung der RSPG als Vermittlerin den Teilnehmern zufolge einen erheblichen Mehrwert gebracht, war jedoch nicht in vollem Umfang effizient, um Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern oder in nicht harmonisierten Frequenzbändern anzugehen. Insgesamt haben die mangelnde Vorhersehbarkeit der Regulierung und die ineffiziente Frequenznutzung die finanzielle Attraktivität von 5G-Investitionsprojekten beeinträchtigt. Bei Satellitendiensten mit eindeutigem grenzüberschreitendem Charakter ist das Versäumnis der Schaffung eines Binnenmarkts noch deutlicher zutage getreten. Es gibt keine gemeinsamen Mindestgenehmigungsbedingungen oder Satellitenfunkfrequenzanforderungen und auch keine gemeinsamen Auswahlverfahren (mit Ausnahme der 2-GHz-Bandbreite des mobilen Satellitenfunkdienstes (MSS)), und es gibt große Unterschiede bei den Fristen für die Lizenzerteilung, unterschiedliche Ansätze für die nationale Koordinierung mit bestehenden Diensten, unterschiedliche Gebühren und unterschiedliche Bedingungen für Lizenzen. Diese Fragmentierung trägt nicht dazu bei, die Stärke des Binnenmarkts zu nutzen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Weltraum zu gewährleisten, ist nicht förderlich für eine Ausweitung der EU-weiten Bereitstellung von Satellitendiensten und ermöglicht die Wahl des günstigsten Gerichtstands (Forum-Shopping). Diese Hindernisse beeinträchtigen die Anschlussbereitschaft der EU zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Direktverbindung zu Endgeräten in einem Kontext, in dem die EU Gefahr läuft, bei für ihre Sicherheit und Verteidigung unerlässlichen Diensten strategisch von ausländischen Akteuren abhängig zu sein. Die Ergebnisse der Bewertung der Bestimmungen über Allgemeingenehmigungen ergaben, dass die Allgemeingenehmigungsregelung weiter harmonisiert, aktualisiert und vereinfacht werden muss und dass der Weg für die Erleichterung des Einsatzes stärker virtualisierter, zentral verwalteter Netze, software- und cloudgestützter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der EU geebnet werden muss. Die Bestimmungen über die Endnutzerrechte sind nach wie vor weitgehend zweckmäßig, und der Schwerpunkt muss weiterhin auf ihrer Durchsetzung und Umsetzung liegen. Gleichzeitig könnten einige Aktualisierungen und Vereinfachungen sowohl Verbrauchern als auch Diensteanbietern zugutekommen, z. B. die Straffung der Vertragsinformationen (Artikel 102 EKEK) und die Harmonisierung einiger Aspekte auf EU-Ebene, wie z. B. der Parameter für die Dienstqualität (Artikel 104 EKEK). Einige Bestimmungen der e- Datenschutzrichtlinie über die technische Einrichtung für die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und die damit verbundenen Rechte auf Privatsphäre werden angesichts der Entwicklung der elektronischen Kommunikationsnetze und des Übergangs zu IP-gestützten Netzen aktualisiert und decken somit auch die Ursprungskennung eingehender Anrufe ab. Es finden auch Aktualisierungen im Zusammenhang mit den automatischen Anrufweiterschaltungs- und automatischen Anrufsystemen sowie Rechnungen ohne Einzelgebührennachweis statt. Andere überholte Bestimmungen über öffentliche Verzeichnisse werden gestrichen. Was die Governance betrifft, so waren die Bewertung des GEREK und des GEREK-Büros und deren Beitrag zur harmonisierten Umsetzung des EKEK insgesamt positiv, insbesondere was die Qualität der GEREK-Leitlinien und -Berichte betrifft, und trugen dazu bei, dass die NRB zu gemeinsamen Ansätzen gelangten. Dennoch ist es mit den GEREK-Leitlinien und dem Austausch bewährter Verfahren immer noch nicht gelungen, den Binnenmarkt zu verwirklichen. Da sich Märkte, Technik und das breitere digitale Ökosystem rasch weiterentwickeln, sollte sich das Mandat des GEREK auch dementsprechend anpassen und neue Aufgaben in Bereichen wie Resilienz, Funkfrequenzen und Satelliten umfassen. Auch die Kapazitäten des GEREK-Büros sollten zur inhaltlichen Unterstützung des GEREK ausgebaut werden, um eine bessere Angleichung an die EU-Politik zu gewährleisten. Der Beitrag der RSPG zur Frequenzpolitik wird ebenfalls positiv bewertet. Ihre Ergebnisse in Bezug auf Frequenzen für die künftige drahtlose Konnektivität, einschließlich 6G, gemeinsame Frequenznutzung, künftige Nutzung des Ultrahochfrequenzbands, Weltfunkkonferenzen und deren Ergebnisse, Satellitenkonnektivität und Klimawandel, haben wertvolle Beiträge für weitere Überlegungen der Kommission geliefert. Da die RSPG jedoch Ergebnisse im Allgemeinen im Konsens annimmt, muss sie zumindest in einigen sensiblen Fragen ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen nationalen Interessen und den Interessen der EU finden, was bisweilen zulasten der EU geht. Die Stellungnahmen der RSGP sind mitunter zu technisch und nicht so politisch/strategisch, wie es ihre Rolle als hochrangige Beratergruppe der Kommission erfordern würde. Mehrere Einschränkungen haben auch ihre Wirkung erheblich verringert, wie z. B. der freiwillige Charakter der gegenseitigen Begutachtung oder die rechtlichen Beschränkungen bei der Nutzung ihres Vermittlungsmechanismus zur Bekämpfung von Störungen, die von Drittländern ausgehen. Synergien zwischen der Arbeit der RSPG und der Arbeit des GEREK in technischen, wirtschaftlichen und allgemeinen Politikbereichen wurden nicht genutzt. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat 2023 eine breit angelegte Sondierungskonsultation zur Zukunft des Sektors der elektronischen Kommunikation und seiner Infrastruktur eingeleitet. Im Februar 2024 leitete die Kommission eine Konsultation zu ihrem Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“ ein. Das Weißbuch wurde für den Erhalt von Rückmeldungen über einen Zeitraum von 18 Wochen auf der Kommissionswebsite „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht, und es gingen 357 Antworten ein. Darüber hinaus wurde im Juni 2025 eine Aufforderung zur Stellungnahme zu den Zielen und politischen Optionen für einen Vorschlag für eine Verordnung über digitale Netze veröffentlicht. Zu der Aufforderung zur Stellungnahme gingen umfangreiche Rückmeldungen ein. Neben der Aufforderung zur Stellungnahme wurden im Rahmen der drei von der Kommission in Auftrag gegebenen Studien zwei Konsultationsrunden durchgeführt, die sich an 134 ausgewählte Interessenträger richteten. Die ausgewählten Interessenträger aus der Industrie waren verschiedene Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste sowie andere Diensteanbieter. Bei den meisten handelte es sich um Netzbetreiber, aber auch eine beträchtliche Zahl von Anbietern von Inhalten und Anwendungen sowie Rundfunkveranstaltern fand sich darunter. Im Weißbuch wurden die Herausforderungen analysiert, mit denen Europa derzeit beim Ausbau künftiger Konnektivitätsnetze konfrontiert ist. Es wurden mögliche Szenarien für künftige politische Maßnahmen vorgestellt, einschließlich einer in drei Bereiche unterteilten möglichen künftigen Verordnung über digitale Netze. Die Interessenträger waren sich darin einig, wie wichtig moderne, sichere und resiliente digitale Infrastrukturen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU sind. Die etablierten Telekommunikationsunternehmen befürworteten die Idee gleicher regulatorischer Wettbewerbsbedingungen, stellten jedoch Fragen zur regulatorischen Lösung. Cloudanbieter befürchteten, in den Anwendungsbereich der telekommunikationsspezifischen Regulierung einbezogen zu werden. Die meisten Interessenträger sprachen sich weitgehend dafür aus, die Berichtspflichten zu verringern und unnötigen Regulierungsaufwand zu beseitigen. Die Rückmeldungen zum Weißbuch waren von entscheidender Bedeutung für die Schlussfolgerung, dass ein neuer Rechtsrahmen erforderlich ist, um den digitalen Binnenmarkt in Europa zu vollenden. Im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme sprachen sich die meisten Interessenträger weitgehend dafür aus, die Berichtspflichten zu verringern und unnötigen Regulierungsaufwand zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten und die NRB sahen keinen Spielraum für eine vollwertige Herkunftslandregelung für elektronische Kommunikationsdienste, da ein erheblicher Teil der nationalen Vorschriften bestehen bliebe. In Bezug auf den Schutz der Endnutzer betonten die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und die Verbraucherorganisationen, dass ein robuster Verbraucherschutz aufrechterhalten werden müsse. Die meisten Telekommunikationsbetreiber und Diensteanbieter forderten eine Vereinfachung und die Abschaffung sektorspezifischer Vorschriften. Traditionelle Telekommunikationsbetreiber forderten eine Neukalibrierung des Rechtsrahmens, der sie derzeit gegenüber Anbietern von Inhalten und Anwendungen benachteilige. Internetgemeinschaften und Verbrauchergruppen sprachen sich gegen Änderungen der Vorschriften für das offene Internet aus, die ihrer Ansicht nach zu einem Internet der zwei Geschwindigkeiten führen könnten. In der Zugangspolitik ist der traditionelle Unterschied zwischen etablierten Betreibern und Zugangsnachfragern festzustellen, wobei erstere eine Deregulierung fordern und letztere die derzeitige Zugangsregelung gerne unangetastet lassen würden. Einige kleinere Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze (AltNets) sprachen sich für die Festlegung eines spezifischen EU-weiten Zieldatums aus, um die Glasfasereinführung und den Nutzen für die Umwelt zu fördern. Es wurden Bedenken hinsichtlich möglicher digitaler Ausgrenzung und Marktverzerrungen geäußert, wenn die Abschaltung verfrüht passiert. In Bezug auf Frequenzen halten die Mitgliedstaaten und das GEREK das derzeitige Frequenzverwaltungsmodell für angemessen und zögern im Allgemeinen, Änderungen vorzunehmen. Sie sprechen sich auch gegen eine Zentralisierung der Frequenzgenehmigung aus. Sie unterstützen zwar eine harmonisierte Frequenznutzung aufgrund ihres wirtschaftlichen Nutzens, betonen jedoch, wie wichtig die Wahrung der Flexibilität sei, um den Unterschieden auf den nationalen Märkten Rechnung zu tragen. Ein gemeinsames europäisches Konzept für den Zugang zum Satellitenmarkt wird als wesentlich erachtet, um das volle Potenzial der Satellitenkonnektivität in der gesamten EU zu erschließen. Die Gemeinschaft der elektronischen Kommunikation unterstützt eine investitionsfreundlichere Frequenzpolitik, die für mehr Sicherheit und Flexibilität sorgt. Sie bevorzugt längere oder unbestimmte Lizenzlaufzeiten, stillschweigende Verlängerungen, niedrigere Frequenzkosten und flexible Nutzungsregeln. Der Sektor unterstützt auch die Verringerung der Marktfragmentierung, die Stärkung der gegenseitigen Begutachtung und die Einführung gemeinsamer Genehmigungsverfahren sowie einen klaren EU-Fahrplan für die Verfügbarkeit von Frequenzen. Er betont, dass marktgestaltende Maßnahmen, die Investitionen und die Differenzierung der Netze untergraben, vermieden werden sollten. Die Gemeinschaft der elektronischen Kommunikation unterstützt auch die von der EU angeregte Zusammenarbeit bei neu entstehenden Technologien, wie z. B. bei Diensten zur direkten Anbindung von Geräten (D2D) an Satelliten. Alternative Interessenträger der Telekommunikation unterstützen eine stärkere Koordinierung und Harmonisierung der Frequenzzuteilung in den Mitgliedstaaten. Ein sich stetig weiterentwickelnder EU-Fahrplan für die Verfügbarkeit von Frequenzen wird von ihnen ebenfalls als vorteilhaft angesehen. Sie unterstützen klare und frühzeitig festgelegte Bedingungen für die Verlängerung von Lizenzen sowie Strategien zur Förderung des Frequenzhandels und „Use-it-or-share-it-or-lose-it“-Verpflichtungen, um eine effizientere Frequenznutzung zu gewährleisten. Sie äußern jedoch ernsthafte Zweifel an der Festlegung gesetzlicher Fristen für die Frequenzvergabe. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Vorschlag berücksichtigt die folgenden wichtigen Inputs: Beiträge zu der Sondierungskonsultation über die Zukunft des Sektors der elektronischen Kommunikation und seiner Infrastruktur, die im Februar 2023 eingeleitet wurde; Rückmeldungen der Interessenträger zum Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“ vom Februar 2024; Rückmeldungen der Interessenträger zu der 2025 veröffentlichten Aufforderung zur Stellungnahme zur Verordnung über digitale Netze. Als Grundlage für diesen Vorschlag wurden drei Überprüfungsstudien durchgeführt: Studie 2024-025 „Completing the Digital Single Market (DSM): Regulatory enablers for cross-border networks“ (Vollendung des digitalen Binnenmarkts: Regulatorische Voraussetzungen für grenzüberschreitende Netze) – FWC Nr. FW-00141705; Studie 2024-026 „Review of Access Regulation under the European Electronic Communications Code and analysis of future Access policy in full fibre environment“ (Überprüfung der Zugangsregulierung im Rahmen des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und Analyse der künftigen Zugangspolitik in einer vollständigen Glasfaserumgebung) – FwC Nr. FW-00141705; Studie 2024-028 „Financial conditions, demand and investment needs and their regulatory and policy implications including on the universal service“ (Finanzbedingungen, Nachfrage und Investitionsbedarf und die sich daraus ergebenden regulatorischen und politischen Auswirkungen, auch auf den Universaldienst) – FwC Nr. FW-00141705. Parallel dazu organisierte die Kommission zwischen März und September 2025 strategische Workshops mit dem GEREK und der RSPG, um die Ansichten hochrangiger Vertreter der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten einzuholen. Darüber hinaus wurde im Juli 2025 ein Workshop mit dem Europäischen Verbraucherverband (BEUC) und den entsprechenden nationalen Verbraucherorganisationen organisiert, um die Bedenken und Herausforderungen für Verbraucher und Endnutzer elektronischer Kommunikation zu erörtern. Darüber hinaus fanden zahlreiche Treffen mit Interessenträgern in der gesamten digitalen Wertschöpfungskette der Industrie sowie deren Wirtschaftsverbänden statt. • Folgenabschätzung Folgende Optionen wurden in der Folgenabschätzung als am geeignetsten ermittelt, um die Probleme anzugehen. Abschaltung der Kupferkabelnetze und Zugangsregulierung Die bevorzugte Option zur Beschleunigung des Aufbaus und der Nutzung von FTTH-Netzen (Fibre-to-the-Home) wird auf nationalen Plänen beruhen, die der Kommission zu notifizieren sind. In den Plänen wird erläutert, i) in welchen Gebieten und bis zu welchem Zeitpunkt Kupferkabelnetze abgeschaltet werden und ii) welche Maßnahmen zur Unterstützung des Glasfaserübergangs ergriffen werden. Bis zum 31. Dezember 2035 erfolgt die Abschaltung der Kupferkabelnetze, sobald die beiden folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) Glasfaserabdeckung von mindestens 95 % und ii) Verfügbarkeit erschwinglicher Endkunden-Konnektivitätsdienste. Nach diesem Datum werden die Bedingungen keine Rolle mehr spielen, und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, die Abschaltung in allen verbleibenden Kupferabschaltgebieten bis auf einige Ausnahmen anzuordnen. In Bezug auf die Zugangsregulierung baut diese Option auf dem bestehenden Rechtsrahmen auf, der sowohl symmetrische als auch asymmetrische Maßnahmen (auf der Grundlage beträchtlicher Marktmacht) umfasst. Der Schwerpunkt wird auf den regionalen und lokalen Märkten liegen. In Bezug auf die wirtschaftlichen und ökologischen Folgen hätte dies positive Auswirkungen in Form i) eines kumulierten BIP-Zuwachses um 157 bis 327 Mrd. EUR über dem Basisszenario, ii) einer Verringerung der CO2-Emissionen insgesamt unter dem Basisszenario (0,7 Mio. t) und iii) durchschnittlicher Download-Geschwindigkeiten (314 Mbit/s im Jahr 2030 und 743 Mbit/s im Jahr 2035). Was die sozialen Auswirkungen betrifft, so lassen sich die Auswirkungen der Optionen nicht quantifizieren, jedoch dürfte die bevorzugte Option mit hoher Wahrscheinlichkeit die größten positiven sozialen Auswirkungen haben, da sie in Bezug auf die FTTH-Abdeckung und die FTTH-Nutzungsrate gut abschneidet. In Bezug auf die Auswirkungen auf die Grundrechte schneidet die Option im mittleren Bereich ab. Funkfrequenzen Die bevorzugte Option umfasst in erster Linie eine standardmäßig unbegrenzte Lizenzdauer, wobei Überprüfungsklauseln und der Widerruf von Nutzungsrechten, quasi automatische Verlängerungen und die Anwendung einer investitionsfreundlichen Auktionsregelung möglich sind. Sie bietet die Möglichkeit zur Harmonisierung der Frequenzgenehmigungsbedingungen und sieht ein verbindliches Frequenzbinnenmarktverfahren auf EU-Ebene vor. Sie sorgt durch Strategien und Fahrpläne für mehr Transparenz und Berechenbarkeit des Zeitpunkts der Verfügbarkeit von Funkfrequenzen. Diese Option ist am effizientesten, da ihr Gesamtnutzen ihre Kosten bei Weitem überwiegt. Sie würde den rechtzeitigen Ausbau hochwertiger 5G- und künftiger 6G- Netze gewährleisten. Sie würde sich positiv auf das BIP auswirken, hätte Ausstrahlungseffekte auf vertikale Sektoren und würde den Prozess der Kupferkabelabschaltung ergänzen. Allgemeingenehmigung und Genehmigungen für Satellitendienste Die bevorzugte Option umfasst einen „einheitlichen Pass“ für andere Netze und Dienste als Satellitennetze und eine EU-Genehmigung für Satellitenfunkfrequenzen, einschließlich der Auswahl von Lizenznehmern in Fällen von Knappheit und der Durchsetzung der Genehmigungsbedingungen. Durch diese Option würden die Verwaltungs- und Befolgungskosten sowie die Berichterstattungskosten gesenkt. In Verbindung mit harmonisierten Genehmigungsbedingungen und anderen geltenden Vorschriften (einschließlich Endnutzervorschriften) und weichen Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Ökosystem würde die bevorzugte Option es den Anbietern ermöglichen, den Netzbetrieb einfacher zu virtualisieren und kohärentere grenzüberschreitende Dienste zu erbringen. Die bevorzugte Option würde daher eine Zusammenarbeit unter gleichen Wettbewerbsbedingungen mit Akteuren im erweiterten Konnektivitätsökosystem ermöglichen. Eine EU-Satellitengenehmigung würde den Betreibern einen garantierten Zugang zu Frequenzen in allen Mitgliedstaaten unter denselben Genehmigungsbedingungen ermöglichen und ihnen die Mittel an die Hand geben, um zu expandieren und EU-weite Dienste zu erbringen, während gleichzeitig Aspekte der Souveränität angegangen würden. Governance Die bevorzugte Option baut auf der bestehenden Struktur des GEREK und des GEREK-Büros auf und baut die RSPG von einer Expertengruppe der Kommission zu einem Gremium mit einem Sekretariat um, das vom GEREK-Büro gestellt wird. Das Büro, dessen Name in „Büro für digitale Netze“ (ODN) geändert wird, wird eine neue Koordinierungsaufgabe erhalten, die die Effizienz der Frequenzverwaltung steigern wird. Das ODN wird durch die Bereitstellung von Verwaltungs- und Unterstützungsdiensten sowohl für das GEREK als auch für die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPB) die bestehende Verbindung zwischen den beiden Gremien stärken und so eine bessere Koordinierung und kohärentere Ergebnisse ermöglichen. Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten für Unternehmen hängen mit den Verpflichtungen und Vorteilen der Abschaltung der Kupferkabelnetze und des Zugangs sowie mit den Vereinfachungsbereichen zusammen. Die zusätzlichen administrativen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der bedingten Abschaltung der Kupferkabelnetze führen im Vergleich zur derzeitigen Situation zu einem Anstieg der direkten wiederkehrenden Verwaltungskosten um 7 % (in VZÄ pro Jahr) und einmaligen Kosten in Höhe von 73 Mio. EUR. Sowohl die Harmonisierung der Genehmigungsbedingungen als auch der EU-Satellitengenehmigung werden einmalige Kosten für die Anpassung an die gemeinsamen Bedingungen verursachen. Insgesamt werden die wiederkehrenden Kosten für die Genehmigung und Umsetzung jedoch sinken. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung In Bezug auf die Zugangsregulierung würde die bevorzugte Option eine Reihe von Bestimmungen über die Regulierung auf der Grundlage beträchtlicher Marktmacht streichen, z. B. die Bestimmungen über Koinvestitionen (Artikel 76 EKEK) und die funktionelle Trennung (Artikel 77 und 78 EKEK). Gleichzeitig würde es die Art und Weise der Umsetzung der Zugangsregulierung vereinfachen, wenn die NRB den Zugang zur gebäudeinternen Verkabelung und über den ersten Konzentrationspunkt hinaus von sich aus (und nicht auf Antrag, wie dies derzeit der Fall ist) vorschreiben könnten. Dies hätte zur Folge, dass die bestehenden Vorschriften vereinfacht und die wahrgenommenen Mängel und unnötigen Komplexitäten sowie der potenzielle Mangel an Kohärenz im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen, der zu ihrer begrenzten Anwendung geführt hat, beseitigt würden. Darüber hinaus dürften die Auswirkungen ihrer Beseitigung auf die Glasfaserabdeckung, die Nutzung und den Wettbewerb begrenzt sein. Dies gilt insbesondere für Artikel 76 EKEK, der durch eine umfassendere Analyse der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen einschließlich Koinvestitionen im Rahmen des Marktanalyseverfahrens durch die NRB ersetzt wurde. Die Interessenträger haben auch das REFIT-Potenzial dieser Bestimmungen erkannt. Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Option die Aufsicht vereinfachen, stärken und steigern, was zu einer einheitlicheren Anwendung von Abhilfemaßnahmen führen und letztendlich dem EU-Binnenmarkt zugutekommen wird. Die Harmonisierung der Spezifikationen für wichtige Vorleistungsprodukte sowie die Berücksichtigung von Dienstqualitätsgarantien für Unternehmen sollten die Nutzung von Zugangsprodukten vereinfachen und auch zur Entwicklung des Wettbewerbs bei Diensten für Unternehmen mit mehreren Standorten und multinationale Unternehmen beitragen. Im Bereich der Funkfrequenzen bietet die Konsolidierung der einschlägigen Bestimmungen des RSPP und des EKEK große Vorteile für REFIT, da sie für Kohärenz sorgen wird, indem doppelte und veraltete Bestimmungen beseitigt werden, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU bei der Einführung innovativer Dienste behindern. Die EU-Genehmigung für die Bereitstellung von Satellitennetzen und -diensten und die Nutzung von Satellitenfunkfrequenzen birgt ein Potenzial für erhebliche Effizienzgewinne, da sie die Kosten der Satellitengenehmigung für Satellitenbetreiber und nationale Behörden senken würde. Ein Satellitenbetreiber, der Dienste in der gesamten EU erbringen möchte, müsste nicht 27 Genehmigungsverfahren durchlaufen, 27 Genehmigungsauflagen einhalten, die unterschiedliche und kostspielige Berichtspflichten und unwirksame Durchsetzungsmaßnahmen umfassen, und Funkfrequenzrechte in allen Mitgliedstaaten erhalten. Vielmehr würde die Kommission mit Unterstützung des ODN die Anträge entgegennehmen und Genehmigungen für die Erbringung von Satellitendiensten sowie Genehmigungen für die Funkfrequenznutzung einschließlich individueller Funkfrequenznutzungsrechte erteilen, entweder in einigen Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter Dienste erbringen möchte, oder für die EU insgesamt. Die Genehmigungsbedingungen, einschließlich der Meldeelemente, wären in der gesamten EU einheitlich und würden mit Unterstützung des ODN und des RSPB entwickelt. Die Kommission würde auch die Auswahl auf EU-Ebene im Falle von Frequenzknappheit sicherstellen. Darüber hinaus würde es einen verbindlichen Rahmen auf EU-Ebene für die Einhaltung und Durchsetzung geben, um sicherzustellen, dass der Zugang von Satellitenkonstellationen zum EU-Markt den gemeinsamen Bedingungen im Einklang mit dem Völkerrecht entspricht. Die Durchsetzung auf EU-Ebene (einschließlich des Entzugs der Zulassung für den gesamten EU-Binnenmarkt) würde darin bestehen, funktechnische Störungen wirksam anzugehen und gleichzeitig Anreize für die Einhaltung der Zulassungsanforderungen zu schaffen. Genehmigungen für terrestrische Netze und Dienste sind ein weiterer Schlüsselbereich, in dem ein höheres Effizienzpotenzial erreicht werden kann. Eine der Hauptursachen für Probleme mit der Allgemeingenehmigungsregelung im Sektor der elektronischen Kommunikation in der EU ist die regulatorische Flexibilität des EKEK. Diese Flexibilität hat zu einer Fragmentierung und uneinheitlichen Anwendung der Allgemeingenehmigungsbedingungen geführt. Mit dem EKEK wurden harmonisierte Allgemeingenehmigungsbedingungen festgelegt, die aber nach wie vor die Form einer Maximalliste aufweisen, weshalb es im Ermessen der Mitgliedstaaten lag, diese Bedingungen aufzunehmen. Daher verfolgten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Arten von Netz- und Dienstanbietern keinen gemeinsamen Ansatz für die Allgemeingenehmigungsregelung und führten divergierende sekundäre Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsentscheidungen (Regulierungsentscheidungen) ein, um die Bedingungen weiter zu präzisieren. Diese Maximalliste von 39 Bedingungen in 26 Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks, das über keine Allgemeingenehmigungsregelung verfügt) kann dazu führen, dass auf nationaler Ebene bis zu 1 014 Bedingungen festgelegt werden und beispielsweise ein grenzüberschreitend tätiger Betreiber (der derzeit in 27 Mitgliedstaaten vertreten ist oder mit einem entsprechenden Regulierungsfußabdruck) verpflichtet werden könnte, all diese zu erfüllen. Der Vorschlag verringert diese Fragmentierung und schränkt die Berichts- und Einhaltungspflichten ein, indem die Anbieter nur noch gestrafften in der Verordnung festgelegten weiter harmonisierten Bedingungen und Verpflichtungen unterworfen werden, auch im Einklang mit anderen EU-Rechtsvorschriften und politischen Initiativen wie der EU- Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, um die vertrauenswürdige und sichere Bereitstellung von Netzen und Diensten zu stärken. Darüber hinaus sieht der Vorschlag für Unternehmen, die Netze und Dienste im Binnenmarkt anbieten wollen, ein gestrafftes meldebasiertes System in Form eines einheitlichen Passes vor, ermöglicht es den Anbietern jedoch, auf der Grundlage einer von einer nationalen Regulierungsbehörde ausgestellten Bestätigung in einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Zu diesem Zweck werden mit Unterstützung des GEREK und des ODN die Allgemeingenehmigungsbedingungen, das einheitliche Passverfahren sowie Mechanismen für die Koordinierung, die Amtshilfe und die einheitliche Durchsetzung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden festgelegt. Bezüglich der Auswirkungen auf KMU dürften vereinfachte Verfahren, einschließlich einer gemeinsamen Meldevorlage und eines einheitlichen Meldemechanismus, die Verwaltungs- und Befolgungskosten für Anbieter, insbesondere KMU, senken. Diese Einsparungen werden es KMU ermöglichen, Ressourcen in Innovation und Wachstum statt in Regulierungsprozesse umzulenken. Mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Regulierung stärken die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und erleichtern den Markteintritt. KMU profitieren indirekt auch von gemeinsamen flexibleren Zugangsregelungen, einschließlich eines vereinfachten Zugangs zu Funkfrequenzen und der gemeinsamen Funkfrequenznutzung, wodurch Hindernisse für den Markteintritt verringert sowie die Entwicklung und der Ausbau innovativer Dienste unterstützt werden. Dies gilt insbesondere für Sektoren wie das verarbeitende Gewerbe, das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft und den Verkehr. Es sind keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf KMU zu erwarten. Es wird vielmehr erwartet, dass die Maßnahmen einen Nettonutzen mit sich bringen, einschließlich Kosteneinsparungen und besserer Innovationsmöglichkeiten. • Grundrechte Die Auswirkungen des Vorschlags auf Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit, Nichtdiskriminierung, Verbraucherschutz (einschließlich des Schutzes von Verbrauchern mit Behinderungen), Schutz personenbezogener Daten und Recht auf Privatsphäre wurden geprüft. Insbesondere wird die Verordnung für ein höheres Maß an Harmonisierung der Endnutzerrechte sorgen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten. Mit diesem Vorschlag wird den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen uneingeschränkt Rechnung getragen. Insbesondere zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen auf eine verbesserte Konnektivität mit modernisierten Vorschriften zum Verbraucherschutz ab. Dadurch wird wiederum ein nichtdiskriminierender Zugang zu allen Inhalten und Diensten, auch öffentlichen Diensten, sichergestellt und ein Beitrag zur Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der unternehmerischen Freiheit geleistet, zudem wird den Mitgliedstaaten zukünftig die Einhaltung der Charta ermöglicht. Die Einführung einer verpflichtenden, aber an Bedingungen geknüpften Abschaltung der Kupferkabelnetze stellt eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Eine solche Einschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Marktentwicklungen zeigen bereits, dass die Betreiber nach und nach aus kommerziellen Erwägungen Kupferkabelnetze abschalten, was darauf hindeutet, dass eine strukturierte Abschaltung nicht von Natur aus im Widerspruch zu ihren Interessen steht. Angesichts des erwarteten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzens scheint die Maßnahme mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Einklang zu stehen. Darüber hinaus gewährleisten die vorgeschlagenen Tragfähigkeitsbedingungen, die Option zur Aufrechterhaltung von Kupferkabelnetzen für einen längeren Zeitraum, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, und die mögliche Ausnahme von der Abschaltung der Kupferkabelnetze, wenn der Glasfasereinsatz oder eine andere angemessene Konnektivitätslösung nicht möglich ist, die Wahrung der Verhältnismäßigkeit. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt sind im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten, der dem Vorschlag beigefügt ist, ausführlich beschrieben. Insgesamt sind 47 Vollzeitäquivalente (VZÄ) – 32 Planstellen und 15 externe Mitarbeiter (Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige) – für die Arbeit an der Initiative erforderlich, um die vollständige und wirksame Umsetzung der Initiative zu gewährleisten. Der Bedarf wird durch Bedienstete der GD gedeckt, die bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder innerhalb der GD oder anderen Dienststellen der Kommission umgeschichtet wurden. Zusätzlich zu diesen vorhandenen Ressourcen werden für die Initiative 5 VZÄ als außerordentliches zusätzliches Personal benötigt, die zusätzlich zum derzeitigen Personalbestand für eine vollständige und wirksame Umsetzung der Initiative beantragt werden. Aus der derzeitigen Haushaltslinie des GEREK-Büros wird weiterhin der unveränderte Anteil des ODN finanziert, während die zusätzlichen Ausgaben, die sich aus den im Vorschlag beschriebenen neuen Aufgaben des ODN ergeben, aus den Gebühren für die Genehmigung von Satellitenfunkfrequenzen und, sofern verfügbar, aus den Gebühren für die EU-Nummerierungsgenehmigung sowie aus freiwilligen Beiträgen und Beiträgen in Form von Sachleistungen der Mitgliedstaaten finanziert werden. Der Vorschlag umfasst auch Aufgaben, die zusätzliches Personal für das GEREK-Büro (umzuwandeln in das Büro für digitale Netze – ODN) erfordern, was zu einer Aufstockung des Personals um insgesamt 25 VZÄ führt, die alle aus Gebühren finanziert werden. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung überwachen und ihre Wirksamkeit im Laufe der Zeit bewerten. Fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission regelmäßig die Anwendung dieser Verordnung überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Bei diesen Überprüfungen sollten insbesondere die Auswirkungen der Artikel 69 und 83 auf den Markt bewertet und geprüft werden, ob die Ex-ante- und sonstigen Interventionsbefugnisse nach dieser Verordnung ausreichen, um die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage zu versetzen, dafür zu sorgen, dass der Wettbewerb auf den Märkten der elektronischen Kommunikation weiterhin zum Nutzen der Endnutzer floriert. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten der Kommission auch die Namen der Unternehmen notifizieren, die für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die Verpflichtungen, die solchen Unternehmen nach dieser Verordnung auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den betroffenen Unternehmen sollten der Kommission unverzüglich notifiziert werden. Spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission das Funktionieren der Zusammenarbeit im Ökosystem überprüfen und dabei weitestgehend den GEREK-Bericht über die Auswirkungen der Anwendung der Leitlinien auf eine wirksame Zusammenarbeit im Ökosystem und auf das Funktionieren des freiwilligen Schlichtungsverfahrens berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2034 den Umfang des erschwinglichen Universaldienstes und die Verfügbarkeit des Universaldienstes unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, einschließlich des Glasfaserübergangs, überprüfen. Die Überprüfung sollte die von der Mehrheit der Verbraucher vorherrschend verwendete Technik berücksichtigen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung vorlegen. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte das ODN einen Bericht über den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste erstellen. Dieser Bericht sollte einen Überblick über die Marktentwicklungen geben und die Auswirkungen der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen auf das Funktionieren des Binnenmarkts sowie die Auswirkung der Fusionen auf den Markt untersuchen. Der Berichtsentwurf sollte vor seiner Veröffentlichung dem GEREK und dem RSPB zur Genehmigung vorgelegt werden. Anschließend sollten jährlich aktualisierte Berichte veröffentlicht werden, um Fortschritte und sich abzeichnende Entwicklungen zu verfolgen. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Entfällt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Teil I: Anwendungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen In Teil I dieser Verordnung wird der horizontale Rahmen für die Organisation des Sektors der elektronischen Kommunikation in der EU festgelegt. Es werden darin ihr Gegenstand, ihr Anwendungsbereich und ihre Schlüsselkonzepte sowie die für den Rechtsrahmen geltenden gemeinsamen Begriffsbestimmungen festgelegt, um Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Ferner werden die allgemeinen Ziele und Regulierungsgrundsätze festgelegt, die den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, dem GEREK, dem RSPB und dem ODN sowie der Kommission bei ihrer Arbeit als Richtschnur dienen sollen. Teil II: Resilienz In Teil II wird ein spezifischer Rahmen für die Resilienz und Abwehrbereitschaft von Netzen und Diensten eingeführt, mit dem die wesentliche Rolle von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie anderen digitalen Infrastrukturen für das Funktionieren von Gesellschaft und Wirtschaft anerkannt wird. Zu diesem Zweck werden Verpflichtungen und Mechanismen der Zusammenarbeit festgelegt, um Verfügbarkeit und Fähigkeiten von Netzen und Diensten in schweren Krisensituationen zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Kontinuität von Notrufen und öffentlichen Warnungen. In diesem Teil ist auch die Annahme eines Berichts des GEREK mit dem Titel „Unionsvorsorgeplan für digitale Infrastrukturen“ vorgesehen. Der Bericht wird eine Bewertung, gemeinsame operative Empfehlungen und Krisenmanagementverfahren enthalten. Er wird auch die jeweilige Rolle der EU-Einrichtungen und der zuständigen nationalen Behörden bei der Überwachung, Koordinierung und Reaktion klären, um so ein kohärentes und wirksames EU-weites Konzept für Resilienz und Vorsorge im Sektor der elektronischen Kommunikation zu stärken. Teil III: Binnenmarktgenehmigung und Passverfahren In Teil III wird der Rahmen des einheitlichen Passverfahrens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste im Zuge einer Allgemeingenehmigungsregelung festgelegt. Darin wird die Freiheit bekräftigt, solche Netze und Dienste in der gesamten EU bereitzustellen, solange die in dieser Verordnung festgelegten weiteren gemeinsamen Bedingungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Außerdem wird ein gestrafftes Meldesystem beibehalten, das es den Anbietern ermöglicht, in einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer von einer nationalen Regulierungsbehörde ausgestellten einheitlichen Bestätigung tätig zu sein. Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Initiativen zur Verschärfung der Anforderungen an die Sicherheit der IKT-Lieferketten. Zu diesem Zweck werden mit Unterstützung des GEREK und des ODN die Allgemeingenehmigungsbedingungen, das einheitliche Passverfahren sowie Mechanismen für die Koordinierung, die Amtshilfe und die einheitliche Durchsetzung zwischen den nationalen Behörden festgelegt. In den GEREK-Leitlinien werden in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission die verfahrenstechnischen Aspekte des Zusammenwirkens zwischen den Anbietern, den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die Angleichung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Vorschriften festgelegt. Teil IV: Ressourcen, Frequenzen und Nummerierung In Teil IV wird ein umfassender und zukunftsweisender Rahmen für die Verwaltung, Zuweisung und Nutzung wichtiger elektronischer Kommunikationsressourcen festgelegt. Dazu gehören Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, wobei deren Rolle als strategische öffentliche Güter mit wesentlicher Bedeutung für Konnektivität, Innovation, Sicherheit und das Funktionieren des Binnenmarkts anerkannt wird. Im Bereich der Funkfrequenzen werden gemeinsame Grundsätze und Ziele für eine koordinierte strategische Planung und Verwaltung auf EU-Ebene im Einklang mit internationalen Verpflichtungen festgelegt und die Mechanismen für die grenzüberschreitende Koordinierung und die Beseitigung schädlicher funktechnischer Störungen gestärkt. Technologie- und Dienstneutralität werden eingeführt, die gemeinsame und effiziente Funkfrequenznutzung wird gefördert und zudem werden eine EU-Funkfrequenzstrategie und -fahrpläne vorgesehen, um Vorhersehbarkeit, rechtzeitige Verfügbarkeit und Abstimmung mit den umfassenderen politischen Zielen der EU zu gewährleisten. Mit dieser Verordnung werden auch Genehmigungsregelungen, Zuteilungsbedingungen, Geltungsdauer, Verlängerung, Übertragung und gemeinsame Funkfrequenznutzungsrechte harmonisiert sowie investitions- und wettbewerbsfreundliche Genehmigungsverfahren gestärkt. Darüber hinaus werden EU-weite Instrumente wie das Funkfrequenzbinnenmarktverfahren, gemeinsame Genehmigungsbedingungen, Verfahren mit einer zentralen Anlaufstelle und EU-Genehmigungen festgelegt, einschließlich eines spezifischen Rahmens für Satellitennetze und -dienste in der EU. Insbesondere werden Genehmigungen für Satellitenfunkfrequenzen auf EU-Ebene sowie deren Überwachung und Durchsetzung festgelegt. Zudem werden ein Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen und bessere Koordinierungsmechanismen für ITU-Anmeldungen sowie die gesicherte Koexistenz der Zuweisung von Satelliten- und terrestrischen Funkfrequenzen innerhalb der EU festgelegt. Parallel dazu bietet Teil IV den Rahmen für europaweite Nummerierungsressourcen und legt die Vorschriften für Nummerierungsressourcen fest, um deren effiziente Verwaltung, Verfügbarkeit und exterritoriale Nutzung in der gesamten EU sicherzustellen, EU-weite Dienste zu unterstützen und den Verbraucherschutz und einen fairen Zugang zu gewährleisten. Zusammengenommen zielen diese Bestimmungen darauf ab, eine effiziente, koordinierte und zukunftssichere Nutzung knapper Ressourcen zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu stärken, die Fragmentierung zu verringern und die Entwicklung innovativer, grenzüberschreitender elektronischer Kommunikationsnetze und - dienste in der gesamten EU zu ermöglichen. Teil V: Glasfaserübergang, Funktionsweise der Märkte und Wettbewerb In Teil V werden die Vorschriften festgelegt, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte der elektronischen Kommunikation und die Wirksamkeit des Wettbewerbs in der gesamten EU gewährleisten. Zuerst wird ein spezifischer Rahmen für den geordneten Übergang von herkömmlichen Kupferkabelnetzen zu FTTH-Netzen eingeführt. Der Rahmen gilt dort, wo Kupferkabelnetze über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus in Betrieb bleiben. Der Glasfaserübergang wird auf der Grundlage nationaler Pläne erfolgen, die der Kommission zu notifizieren sind. In diesen nationalen Plänen wird erläutert, i) in welchen Gebieten und bis zu welchem Zeitpunkt Kupferkabelnetze abgeschaltet werden und ii) welche Maßnahmen zur Unterstützung des Glasfaserübergangs ergriffen werden. In der Anfangsphase müssen die Mitgliedstaaten die Abschaltung der Kupferkabelnetze in Gebieten anordnen, in denen die beiden folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) Glasfaserabdeckung von mindestens 95 % und ii) Verfügbarkeit erschwinglicher Endkunden-Konnektivitätsdienste. In der späteren Phase werden die Bedingungen keine Rolle mehr spielen, und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, die Abschaltung in allen verbleibenden Kupferabschaltgebieten anzuordnen, außer in den Gebieten, in denen der Glasfaserausbau wirtschaftlich nicht tragfähig ist und keine angemessene Konnektivitätslösung zur Verfügung steht, die Kupferleitungsdienste ersetzen kann. Während des gesamten Verfahrens gelten Schutzvorkehrungen, um die Kontinuität zu wahren und die Verbraucher zu schützen. Teil V behandelt auch den Rahmen für den Zugang zu Grund und Boden und Wegerechte, die Zusammenschaltung und den Zugang sowie die Anwendung symmetrischer und von beträchtlicher Marktmacht abhängiger regulatorischer Abhilfemaßnahmen. Er präzisiert die Rechte und Pflichten von Unternehmen bei Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung und ermächtigt die nationalen Regulierungsbehörden, in begründeten Fällen verhältnismäßige Maßnahmen zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität und Interoperabilität aufzuerlegen. In diesem Teil werden die Hauptbereiche des derzeitigen Systems der symmetrischen Regulierung und der Regulierung des Zugangs für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht beibehalten. Was die beträchtliche Marktmacht betrifft, so wird in den Vorschriften der „investitionsfreundlichen“ Regulierung des Zugangs zu passiven Netzen (Leitungsrohre und Masten, wenn Betreiber eigene Glasfasernetze aufbauen) Vorrang eingeräumt und die Harmonisierung der Zugangsprodukte gefördert. Was den symmetrischen Zugang betrifft, so zielen die Vorschriften auf die Förderung der Glasfasernutzung ab, indem der Zugang zu gebäudeinternen Verkabelungen auf Antrag aufrechterhalten wird. Darüber hinaus können die NRB symmetrische Maßnahmen zur Beseitigung lokaler Engpässe ergreifen, indem sie den Zugang zu lokalen Glasfasernetzen vorschreiben. Darüber hinaus sollen die symmetrischen Vorschriften den Anschluss von Endnutzern ermöglichen, deren Räumlichkeiten nicht angeschlossen sind, indem Glasfaserbetreiber, die ein nahe gelegenes Netz aufbauen, zum Anschluss dieser Nutzer verpflichtet werden. Teil V stärkt die Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, und gewährleistet durch koordinierte Melde-, Bewertungs- und Interventionsmechanismen eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU. Teil VI: Dienste Teil VI enthält dienstbezogene Verpflichtungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Endnutzer in der EU von grundlegender Konnektivität und einem gemeinsamen Schutzniveau profitieren können. Mit ihm werden die Universaldienstverpflichtungen modernisiert, indem im Einklang mit Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte das Recht aller Verbraucher, insbesondere der Verbraucher mit geringem Einkommen, auf Zugang zu einem erschwinglichen und angemessenen Internetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort untermauert wird. Es werden gemeinsame Verfahren festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten eine „angemessene“ Konnektivität in Anbetracht der von den meisten Verbrauchern genutzten Mindestbandbreite definieren. Diese gemeinsamen Verfahren werden durch die GEREK-Leitlinien unterstützt und gewährleisten die für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft unerlässliche Bandbreite. Dieser Teil bietet auch einen strukturierten Ansatz für die Erschwinglichkeit, einschließlich der Überwachung der Entwicklung der Endkundenpreise, Maßnahmen für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen und spezifischer Unterstützung zur Gewährleistung eines gleichwertigen Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen, und ermöglicht es der Kommission gleichzeitig, Durchführungsrechtsakte über einen angemessenen Internetzugangsdienst unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und Kriterien und Methoden zu erlassen, die bei der Bewertung der Erschwinglichkeit zu berücksichtigen sind. Es wird ein neuer und flexiblerer Ansatz für die Finanzierung ohne sektorspezifische Benennung oder den damit verbundenen Finanzierungsmechanismus vorgeschlagen. In Teil VI werden die Endnutzerrechte im digitalen Umfeld weiter geschützt. Mit ihm wird der Zugang zum offenen Internet gewahrt, indem die Endnutzerrechte auf Zugang zu und Verbreitung von Inhalten sowie auf Nutzung von Anwendungen und Endgeräten freier Wahl festgelegt werden. Dies geht einher mit strengen Verpflichtungen zur Netzneutralität, die nur eng definierte und verhältnismäßige Ausnahmen zulassen, und einer soliden Aufsicht durch die nationalen Regulierungsbehörden, ergänzt durch Berichterstattung und Leitlinien des GEREK. Die in drei Kapiteln dargelegten Vorschriften zum Schutz der Endnutzer werden konsolidiert und aktualisiert. Das Kapitel „Verbraucherrechte“ deckt Verbraucher ab, erstreckt sich auch auf Kleinstunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (einige Bestimmungen gelten auch für kleine und mittlere Unternehmen) und enthält sektorspezifische Vorschriften über Transparenz und Vertragsinhalte (einschließlich eines Musters für die Vertragszusammenfassung), Vertragslaufzeit und -kündigung sowie Angebotspakete. Das Kapitel „Rechte der Endnutzer“ umfasst den Anbieterwechsel und die Nummernübertragbarkeit und gewährleistet die Nichtdiskriminierung. Das Kapitel „Dienstmerkmale und Funktionen für Endnutzer“ enthält Maßnahmen gegen betrügerische Aktivitäten und gewährleistet kritische Dienste wie Hotlines für vermisste Kinder, Notrufe und öffentliche Warnsysteme sowie die Verwendung der europäischen Brieftasche für die digitale Identität. Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung und der diesbezüglichen neuen Herausforderungen für den Schutz der Endnutzer enthält das Kapitel auch aktualisierte Vorschriften für die Anzeige der Rufnummer des Anrufers, die Ursprungskennung eingehender Anrufe, die automatische Anrufweiterschaltung und automatische Anrufsysteme. Darin enthalten sind auch Bestimmungen zur Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen. Teil VI enthält auch Bestimmungen über die gezielte Interoperabilität und Übertragungspflichten und ermächtigt die Kommission, technische Anhänge durch delegierte Rechtsakte zu ändern, um sie an technologische und gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen. Teil VII: Governance In Teil VII wird der Governance-Rahmen festgelegt, um ein kohärentes, unabhängiges und wirksames Funktionieren des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. Er beschreibt die Rollen, Befugnisse und Garantien, die für nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden gelten, überträgt ihnen klar festgelegte Aufgaben, wahrt ihre rechtliche und funktionale Unabhängigkeit von den Marktteilnehmern und stattet sie mit angemessenen Ressourcen und Haushaltsautonomie aus. Ferner werden darin gemeinsame Grundsätze für Ernennung, Entlassung, Rechenschaftspflicht und Transparenz sowie Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Koordinierung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene festgelegt, wodurch wiederum die regulatorische Kohärenz und das gegenseitige Vertrauen in der gesamten EU gestärkt werden. In Teil VII wird die Governance auf EU-Ebene weiter konsolidiert, indem die Rollen des GEREK, des RSPB und des ODN integriert und gestärkt werden. Es werden die Ziele, die Aufgaben und die interne Organisation des GEREK präzisiert und seine Fähigkeit gestärkt, die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens, unterstützt durch eine strukturierte Datenerhebung und Marktüberwachung, durch Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte und bewährte Verfahren zu fördern. Zudem werden angesichts des geopolitischen Umfelds die Zuständigkeiten des GEREK im Zusammenhang mit der Resilienz und Vorsorge gestärkt, z. B. durch die Annahme des Unionsvorsorgeplans für digitale Infrastrukturen. Parallel dazu wird durch das RSPB ein robusterer Rahmen für die strategische Funkfrequenz-Governance geschaffen, indem seine Beratungs- und Koordinierungsfunktion in der EU- Funkfrequenzpolitik, der grenzüberschreitenden Koordinierung und dem internationalen Engagement festgelegt und gleichzeitig bei Überschneidung von Regulierungs- und Funkfrequenzangelegenheiten eine enge Zusammenarbeit mit dem GEREK sichergestellt wird. Teil VII enthält einen umfassenden organisatorischen, finanziellen und Rechenschaftsrahmen für das ODN als EU-Einrichtung, die sowohl das GEREK als auch das RSPB unterstützt. Darin werden die Aufgaben des ODN, die Governance-Struktur, die Programmplanung sowie die Haushalts- und Personalvorschriften festgelegt und die Transparenz, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Aufsicht, einschließlich Betrugsbekämpfungs-, Prüfungs- und Bewertungsmechanismen, gewährleistet. Teil VIII: Allgemeine und Schlussbestimmungen Teil VIII enthält die allgemeinen, verfahrenstechnischen und Schlussbestimmungen, die die wirksame, transparente und gemeinsame Anwendung dieser Verordnung in der gesamten EU gewährleisten. Er schafft einen umfassenden Rahmen für die Harmonisierung der Bereitstellung, des Austauschs und der Veröffentlichung von Informationen und ermächtigt nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden, das GEREK und das RSPB, unter Wahrung der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und von Geschäftsgeheimnissen verhältnismäßige, gerechtfertigte und zeitnahe Informationen von Unternehmen, auch über die Nachhaltigkeit, anzufordern. Er sieht ferner regelmäßige geografische Erhebungen zum Netzausbau und Prognosen vor, die evidenzbasierte Regulierungsmaßnahmen ermöglichen und möglicherweise zu fundierten öffentlichen Finanzierungsentscheidungen und einer koordinierten Planung beitragen, auch während des Übergangs von herkömmlichen zu Glasfasernetzen. Teil VIII stärkt durch strukturierte Konsultations- und Transparenzmechanismen auch Offenheit, Beteiligung und regulatorische Kohärenz. Er erfordert eine öffentliche Konsultation zu Maßnahmenentwürfen mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Markt, zugängliche Konsultationsverfahren und die systematische Einbeziehung von Endnutzern, einschließlich Verbrauchern und Endnutzern mit Behinderungen, und anderen Interessenträgern. Auf EU-Ebene werden Harmonisierungs- und Normungsverfahren eingeführt, die es der Kommission ermöglichen, mit Unterstützung des GEREK oder des RSPB Unterschiede anzugehen, die zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnten, und gleichzeitig interoperable, zukunftssichere technische Normen auf technologieneutrale Weise zu fördern. Teil VIII enthält klare Vorschriften für Streitbeilegung, Einhaltung der Vorschriften, Durchsetzung und Rechtssicherheit. Er sieht Mechanismen zur außergerichtlichen und regulatorischen Streitbeilegung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene vor, die durch Leitlinien und freiwillige Schlichtungsverfahren ergänzt werden, um kooperative, innovative und nachhaltige Verfahren im Ökosystem zu fördern. Es werden verhältnismäßige Durchsetzungsbefugnisse, Sanktionen und Garantien, einschließlich Rechtsbehelfe, festgelegt und die Ausübung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen, Ausschussverfahren, Überwachung, Überprüfung und Übergangsbestimmungen festgelegt. 2026/0013 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses24, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen25, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Technologien entwickeln sich rasant weiter, der Datenverkehr nimmt erheblich zu und die Nachfrage nach Gigabit-Konnektivität steigt. Moderne und nachhaltige digitale Konnektivitäts- und Recheninfrastrukturen sind entscheidende Voraussetzungen für die Digitalisierung und somit auch für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit wie auch dafür, dass die Gesellschaft den vollen Nutzen digitaler Dienste ziehen kann. Daher bedarf es hochwertiger, sicherer und resilienter Netzanbindungen für alle Menschen überall in der Union, einschließlich eines erschwinglichen Zugangs für Menschen mit niedrigem Einkommen, und in sämtlichen Gebieten, auch in ländlichen und abgelegenen Gegenden, auf Inseln, in bergigen, dünn besiedelten Gebieten oder Gebieten in äußerster Randlage. (2) Im Bereich der elektronischen Kommunikation besteht der Binnenmarkt weiterhin aus 27 einzelnen nationalen Märkten, und die europäischen Betreiber sehen sich bei ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit und Expansion nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert, die ihre Möglichkeiten beschränken, Investitionen zu tätigen, Innovationen voranzutreiben und im erweiterten Konnektivitätsökosystem unter fairen Wettbewerbsbedingungen zu konkurrieren. Andere Marktteilnehmer, die in das breitere Konnektivitätsökosystem eintreten, wie Anbieter von Inhalten und Anwendungen (Content and Application Providers, CAP), profitieren dagegen weitgehend vom Grundsatz des Niederlassungslands und können sich daher in der 24 ABl. C , , S. . 25 ABl. C , , S. . Union auf einem einzelnen Binnenmarkt betätigen. Diese ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Akteuren des Ökosystems wurden im Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“26 sowie im Letta-Bericht27 als solche anerkannt. In diesem Zusammenhang betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2025, dass besondere Anstrengungen erforderlich seien, um „den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vertiefen“. (3) Mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates28 wurden die im Rahmen des Politikprogramms für die digitale Dekade zu erreichenden Digitalziele für 2030 festgelegt. Dieses Programm spiegelt die erwarteten Konnektivitätsziele wider, wonach alle Endnutzer an festen Standorten über eine Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt verfügen und alle besiedelten Gebiete mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung versorgt werden sollen. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Einführung von Gigabit-Festnetz- und Drahtlosnetzanschlüssen in der gesamten Union durch politische Maßnahmen vereinfacht und beschleunigt werden und es sollten damit die verbundenen Kosten gesenkt werden, unter anderem durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Betreiber als auch für die nationalen Verwaltungen. (4) Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurde der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) geschaffen. Der EKEK hat im Rahmen seiner Ziele, nämlich der Förderung der Konnektivität sowie des Zugangs zu fortgeschrittenen Netzen und deren Nutzung dazu beigetragen, einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die zur Umsetzung des EKEK in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 21. Dezember 2020 zu erlassen und zu veröffentlichen. Die vollständige Umsetzung in allen 27 Mitgliedstaaten erfolgte aber erst 2024. Derart lange Verzögerungen zwischen der Annahme der Richtlinie und ihrer Umsetzung in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten sind angesichts der raschen technologischen Veränderungen im derzeitigen geopolitischen und wirtschaftlichen Kontext, der Vorschriften erfordert, die schnell marktwirksam werden können, nicht länger hinnehmbar. Darüber hinaus gehen einige nationale Bestimmungen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des EKEK stehen, über das für die Vollständigkeit und Konformität der Umsetzung unbedingt erforderliche Maß hinaus. Da der EKEK eine Richtlinie ist, führte dies zu einer nationalen Fragmentierung, sodass auf diesem Weg kein richtiger Binnenmarkt verwirklicht wurde. Folglich ist es erforderlich, den EKEK in eine Verordnung zu ändern und die Bestimmungen des EKEK mit anderen Bestimmungen zusammenzuführen, die im Zusammenhang mit den Zielen stehen, jedoch in anderen Richtlinien, Verordnungen oder Beschlüssen, darunter auch in der Verordnung 26 Weißbuch der Kommission vom 21. Februar 2024 „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“, COM(2024) 81 final. 27 https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico- letta.pdf. 28 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj). (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates29, festgelegt worden sind. Daher sollten die Richtlinie (EU) 2018/1972, die Verordnung (EU) 2018/1971, der Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates30, Teile der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates31 und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 in einer einzigen Verordnung, nämlich der Verordnung über digitale Netze, zusammengefasst werden. (5) Die Kommission stellte in ihrem Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“33 aus dem Jahr 2024 fest, dass der Konnektivitätssektor erhebliche technologische Veränderungen erfährt, in deren Rahmen digitale Infrastrukturen Cloud- und KI-gestützt werden und das Konnektivitätsökosystem erweitert wird, um neue innovative Dienste anzubieten. Deshalb ist erforderlich, der Entwicklung von elektronischen Kommunikationsnetzen hin zu „digitalen Netzen“ Rechnung zu tragen. (6) Diese Verordnung betrifft nicht die Inhalte, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; sie lässt auch alle Maßnahmen unberührt, die auf Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates34. Mit der Regulierung des audiovisuellen Bereichs und der Inhalte sollen bestimmte Ziele von allgemeinem Interesse erreicht werden, wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. Die Trennung der Regulierung der elektronischen Kommunikation von der Regulierung der Inhalte beeinträchtigt nicht die Berücksichtigung von Verbindungen zwischen beiden, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes. Die zuständigen 29 Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1971/oj). 30 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/243(2)/oj), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36). 31 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU- Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2120/oj). 32 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj). 33 COM(2024) 81 final. 34 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj). Behörden sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass für die Umsetzung der politischen Maßnahmen zur Förderung dieser Ziele gesorgt wird. (7) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 auf Funkanlagen, sie erfasst aber Autoradios und für Verbraucher bestimmte Hörfunkempfänger sowie für Verbraucher bestimmte Digitalfernsehgeräte. Um Schutzvorkehrungen für eine durchgehende Interoperabilität zu schaffen, müssen bestimmte Aspekte von Funkanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/53/EU und von Verbrauchergeräten, die für das Digitalfernsehen verwendet werden, geregelt werden, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu erleichtern. Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden die Netzbetreiber und die Gerätehersteller zur Zusammenarbeit anhalten, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten zu erleichtern. Um einen koordinierten Ansatz in Bezug auf die Genehmigungsregelung für Funkendgeräte zu gewährleisten, sollte auch die nicht exklusive Nutzung von Funkfrequenzen zur Eigennutzung solcher Funkendgeräte geregelt werden. (8) Die Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze wachsen stetig. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit vor allem auf der höheren Bandbreite lag, die im Allgemeinen und jedem einzelnen Nutzer zur Verfügung stand, gewinnen heute Parameter wie Downlink- und Uplink-Datenraten, Latenz, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit an Bedeutung. Derzeit wird auf diese Nachfrage reagiert, indem Glasfaserkabel zunehmend bis in die Nähe des Endnutzers verlegt werden; künftige „Gigabit-Netze“ werden Leistungsparameter erfordern, die jenen eines Netzes entsprechen, das zumindest bis zum Netzabschlusspunkt aus Glasfaserkomponenten besteht. Bei drahtlosen Verbindungen entspricht dies einer Netzleistung, die der vergleichbar ist, die bei einer Verlegung von Glasfaser bis zur Basisstation als Netzabschlusspunkt erzielt wird. Solche Gigabit-Netze (sowohl Festnetze als auch Mobilfunknetze) können Uplink- und Downlink-Datenraten in der Größenordnung von mindestens einem Gigabit pro Sekunde sowie andere fortgeschrittene Leistungsparameter wie geringe Latenz und hohe Stabilität bieten. Der Begriff „Gigabit-Netz“ ersetzt den Begriff „Netz mit sehr hoher Kapazität“ und umfasst aktualisierte Leistungsmerkmale, die der Technologie- und Marktentwicklung entsprechen. Bezugnahmen auf „Netze mit sehr hoher Kapazität“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind daher kraft dieser Verordnung als Bezugnahmen auf „Gigabit-Netze“ im Sinne der vorliegenden Verordnung zu verstehen. (9) Bestimmte elektronische Kommunikationsdienste gemäß dieser Verordnung könnten auch der Begriffsbestimmung eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates36 unterfallen. Die für Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen der genannten Richtlinie finden auf diese elektronischen Kommunikationsdienste 35 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/53/oj). 36 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/1535/oj). Anwendung, soweit die vorliegende Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union keine spezifischeren Bestimmungen für elektronische Kommunikationsdienste enthalten. Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprachtelefonie-, Mitteilungs- und E-Mail-Dienste werden jedoch von der vorliegenden Verordnung erfasst. Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter, kann sowohl elektronische Kommunikationsdienste, wie den Zugang zum Internet, als auch nicht unter diese Verordnung fallende Dienste, wie die Bereitstellung von internetgestützten und nicht kommunikationsbezogenen Inhalten, anbieten. (10) Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst, wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen, als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Verordnung fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können einem solchen Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Verordnung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die in einem Anhang dieser Verordnung enthaltenen Bedingungen dadurch berührt würden. (11) Um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen, muss ein Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. In uneingeschränkter Anerkennung der Tatsache, dass der Schutz personenbezogener Daten ein Grundrecht ist und dass personenbezogene Daten daher nicht als Ware angesehen werden können, sollte der Zugang zu personenbezogenen Daten, deren Verwendung oder sonstige Verarbeitung im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste genauso behandelt werden wie eine Abgeltung, wenn der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates37 verlangt und der Endnutzer dem Anbieter wissentlich direkt oder indirekt personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Dies bezieht sich auch auf Fälle, in denen der Endnutzer Zugang zu Informationen gewährt, ohne diese aktiv bereitzustellen, z. B. zur IP-Adresse oder sonstigen automatisch generierten Informationen wie sie etwa durch Cookies oder ähnliche Technik gesammelt und übermittelt Informationen werden. In jedem Fall sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorgaben des Datenschutzrechts der Union entsprechen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu Artikel 57 AEUV38 liegt ein Entgelt im Sinne des Vertrags auch dann vor, wenn der Diensteanbieter durch Dritte und nicht durch den Diensteempfänger bezahlt wird. Der Begriff „Entgelt“ sollte demnach auch Situationen einbeziehen, in denen dem Endnutzer stattdessen Werbung angezeigt wird. (12) Interpersonelle Kommunikationsdienste sind Dienste, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch ermöglichen; dazu zählen Dienste wie herkömmliche Sprachanrufe zwischen zwei Personen, aber auch alle Arten von E-Mails, Mitteilungsdiensten oder Gruppenchats. Interpersonelle Kommunikationsdienste decken ausschließlich die Kommunikation zwischen einer 37 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 38 Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders und andere gegen Niederländischer Staat, Rechtssache C-352/85, ECLI: EU:C:1988:196. endlichen – also nicht potenziell unbegrenzten – Zahl von natürlichen Personen ab, die vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Kommunikation, an der juristische Personen beteiligt sind, sollte in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fallen, wenn natürliche Personen im Namen dieser juristischen Personen handeln oder zumindest auf einer Seite an der Kommunikation beteiligt sind. Die interaktive Kommunikation schließt ein, dass der Dienst dem Empfänger der Informationen die Möglichkeit zur Antwort gibt. Dienste, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, darunter der lineare Rundfunk, Videoabrufdienste, Websites, soziale Netzwerke, Blogs und der Informationsaustausch zwischen Maschinen, sollten nicht als interpersonelle Kommunikationsdienste betrachtet werden. Ein Dienst sollte ausnahmsweise nicht als interpersoneller Kommunikationsdienst betrachtet werden, sofern es sich bei der interpersonellen und interaktiven Kommunikationseinrichtung lediglich um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern seine Integration nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften für elektronische Kommunikationsdienste zu umgehen. Als Bestandteile einer Ausnahme von der Begriffsbestimmung sollten die Begriffe „unbedeutend“ und „reine Nebenfunktion“ eng und vom objektiven Standpunkt des Endnutzers betrachtet ausgelegt werden. Ein Merkmal einer interpersonellen Kommunikation könnte als unbedeutend angesehen werden, wenn es nur einen sehr begrenzten objektiven Nutzen für den Endnutzer aufweist und in der Realität von Endnutzern kaum verwendet wird. Ein Beispiel für ein Merkmal, das als nicht unter die Definition des Begriffs „interpersonelle Kommunikationsdienste“ fallend angesehen werden könnte, könnte grundsätzlich und je nach den Merkmalen der Kommunikationseinrichtung des Dienstes ein Kommunikationskanal in Online-Spielen sein. (13) Interpersonelle Kommunikationsdienste, die Nummern aus nationalen oder internationalen Nummerierungsplänen nutzen, sind mittels öffentlich zugeteilter Nummerierungsressourcen angebunden. Diese nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienste beinhalten sowohl Dienste, denen Endnutzernummern zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zugeteilt werden, als auch Dienste, die es Endnutzern ermöglichen, Personen zu erreichen, denen solche Nummern zugeteilt wurden. Die bloße Nutzung einer Nummer als Kennung sollte nicht mit der Nutzung einer Nummer zur Herstellung einer Verbindung mit öffentlich zugeteilten Nummern gleichgesetzt und daher für sich allein nicht als ausreichend betrachtet werden, um einen Dienst als nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst zu bezeichnen. Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste sollten nur dann Verpflichtungen unterliegen, wenn das öffentliche Interesse erfordert, dass spezifische regulatorische Verpflichtungen auf alle Arten von interpersonellen Kommunikationsdiensten Anwendung finden, unabhängig davon, ob sie bei der Bereitstellung ihres Dienstes Nummern nutzen. Es ist gerechtfertigt, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste anders zu behandeln, da sie am öffentlich gesicherten interoperablen Ökosystem beteiligt sind und somit auch Nutzen daraus ziehen. (14) Der Netzabschlusspunkt stellt zu Regulierungszwecken die Grenze dar zwischen dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und der Regelung für Kommunikationsendgeräte. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Festlegung der Lage des Netzabschlusspunkts zuständig. (15) Der Begriff der „Zusammenschaltung“ sollte so verstanden werden, dass er sich hauptsächlich auf die technische Zusammenschaltung zwischen Netzen bezieht, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Netzen um öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder private Netze handelt, einschließlich solcher, die Anbietern von Inhalten und Anwendungen gehören oder von diesen betrieben werden, einschließlich Infrastrukturen für die Bereitstellung von Inhalten. Technische und gewerbliche haben zu einer verstärkten Verwendung von Caches, Inhaltszustellknoten und anderen Techniken geführt, die die Verkehrsabwicklung verbessern und die durchgehende Leistung optimieren, was eine engere technische Zusammenarbeit und eine häufigere Zusammenschaltung zwischen öffentlichen und privaten Netzen zur Folge hat. (16) Zudem sollten die Ziele des neuen Rechtsrahmens angepasst werden, um die Herausforderungen des Sektors zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass er an künftige Entwicklungen angepasst werden kann. Im Zuge des technologischen Wandels von elektronischen Kommunikationsnetzen hin zu digitalen Netzen, die Cloud- und KI-basierte Lösungen integrieren, expandiert das Konnektivitätsökosystem. Folglich sollte diese Verordnung die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und seine Fähigkeit, einen solchen Wandel zu bewältigen, unterstützen. Ferner sollte sie Innovationen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zahlreichen verschiedenen Akteuren im erweiterten Konnektivitätsökosystem fördern. (17) Um die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz des Sektors zu stärken, sollte diese Verordnung die Entwicklung eines Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation durch vereinfachte und stärker harmonisierte Maßnahmen erleichtern, sodass eine Expansion in der Union erleichtert und Innovationen und Investitionen in moderne, resiliente und nachhaltige Netze und Dienste unterstützt und gefördert werden. Dies umfasst auch die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, einschließlich europaweiter Satellitenkommunikationsdienste und des Aufbaus transeuropäischer digitaler Netze. (18) Die Stärkung der Resilienz der digitalen Infrastrukturen und Dienste der Union ist von entscheidender Bedeutung, um die Vorsorge mit Blick auf Naturkatastrophen, vom Menschen verursachte Bedrohungen und Krisen sowie funktechnische Störungen der Netze und Funksignale zu verbessern. Mit dieser Verordnung soll daher die strategische Autonomie der Union gestärkt werden, um resiliente digitale Infrastrukturen und Dienste sowie die Vorsorge für Notfälle – wie etwa physische, Cyber- und Hybridangriffe oder Naturkatastrophen – zu gewährleisten, um Risikominderungsmaßnahmen bereitzustellen, die Resilienz zu stärken – insbesondere durch Redundanz kritischer Netzsegmente auf der Grundlage einer kohärenten Integration terrestrischer und nicht terrestrischer Netze – und die erforderlichen Netzfähigkeiten für die Gesellschaft bereitzustellen, damit auf Krisen reagiert werden kann. (19) Da auf Infrastrukturebene nach wie vor Engpässe und Marktzutrittsschranken bestehen, auch infolge des Glasfaserübergangs, ist es notwendig, einen nachhaltigen Wettbewerb durch die Umsetzung eines vereinfachten Rechtsrahmens für den Zugang zu gewährleisten, der dem Marktversagen entgegenwirken soll, sodass die Endnutzer weiterhin von einer größeren Auswahl an modernen, erschwinglichen und hochwertigen Diensten profitieren können. (20) Es ist erforderlich, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten künftig abzubauen und letztendlich dafür zu sorgen, dass die elektronische Kommunikation nur noch dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Dies war das Ziel seit der Verabschiedung des ersten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste im Jahr 2009. Der derzeit geltende Rahmen hatte jedoch eine Fragmentierung auf nationaler Ebene zur Folge, und auch die Vollendung des Binnenmarkts wurde nicht erreicht, weshalb nun mehr Kohärenz bei den regulatorischen Vorabverpflichtungen erforderlich ist. Da die Märkte der elektronischen Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn auf den betreffenden Märkten ein Marktversagen vorliegt – ohne dass die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts dadurch berührt werden. (21) Zudem ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in Gigabit-Netze (einschließlich fortgeschrittener 5G-, 6G-, Glasfaser-, unterseeischer Kommunikationskabel- und Backbone-Netze) zu schaffen, die die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken. Daher ist es unerlässlich, effiziente Investitionen in die Entwicklung solcher Netze und Lösungen sowie die breite Verfügbarkeit und Nutzung von Gigabit-Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten zu fördern, auch durch den rechtzeitigen Übergang zu einer vollständigen Glasfaserumgebung in der gesamten Union. (22) Für die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die Interessenträger bedeutet das Konnektivitätsziel zum einen, dass Netze und Dienste mit der höchstmöglichen, wirtschaftlich tragfähigen Kapazität in einem bestimmten Bereich angestrebt werden, und zum anderen, dass ein territorialer Zusammenhalt im Sinne einer Konvergenz der in verschiedenen Gebieten verfügbaren Kapazität verfolgt wird. (23) Um den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation weitgehend an die Ziele der Union hinsichtlich des Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft anzupassen, müssen nachhaltige Netze und Dienste gefördert werden, indem Anreize für Investitionen in energieeffiziente und emissionsarme Netze und Lösungen geschaffen werden. Dieses Ziel sollte insbesondere auf die Förderung eine Konnektivität ausgerichtet werden, die Energieeffizienz und CO₂-Neutralität in anderen Industriezweigen ermöglicht ebenso wie Investitionen in energieeffiziente Konnektivitätsinfrastruktur im Einklang mit dem aktualisierten Taxonomierahmen und dem damit verbundenen Verhaltenskodex der Union für die Nachhaltigkeit von Telekommunikationsnetzen. Ferner muss die Zusammenarbeit zwischen den an der durchgehenden Erbringung von Dienstleistungen beteiligten Akteuren im Hinblick auf ein effizientes Datenverkehrsmanagement gefördert werden. (24) Um die Ziele zu erreichen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden ihre Maßnahmen erforderlichenfalls mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), dem Gremium für Frequenzpolitik (RSPB) und dem Büro für digitale Netze (ODN) koordinieren. (25) Im Nachgang zum Aufruf von Nevers vom 9. März 2022 führten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung der europäischen Kommunikationsinfrastrukturen und -netze durch. Im Rahmen dieser Bewertung wurden mehrere strategische und technische Empfehlungen für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) ausgearbeitet, die zur Minderung der festgestellten Risiken dienen und mit Unterstützung des GEREK umgesetzt werden sollen. Neben anderen strategischen Empfehlungen wird in der Risikobewertung vorgeschlagen, i) die Resilienz internationaler Zusammenschaltungen zu bewerten, ii) die Kritikalität, Resilienz und Redundanz zentraler Internetinfrastrukturen, wie etwa unterseeischer Kommunikationskabel, zu bewerten und iii) die Fähigkeiten der Union und koordinierte Maßnahmen verbessern, um die Resilienz von Kommunikationsinfrastrukturen zu stärken. Um eine wirksame Vorsorge zu gewährleisten und die Resilienz zu steigern, sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den Einrichtungen auf Unionsebene gestärkt werden, unter anderem durch gemeinsame Leitlinien und einen zeitnahen Informationsaustausch. (26) Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind eine tragende Säule der Gesellschaft und Wirtschaft in der Union. Während sich die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates39 mit der Cybersicherheit und Resilienz wesentlicher und wichtiger sowie kritischer Einrichtungen befasst, müssen die allgemeine Resilienz, Abwehrbereitschaft und Kontinuität der elektronischen Kommunikation auf Unionsebene weiter verbessert werden, auch hinsichtlich grenzüberschreitender oder großräumiger natürlicher oder vom Menschen verursachter Störungen, Krisen oder höherer Gewalt, die sich negativ auf die Bevölkerung auswirken können. Das ODN sollte eine zentrale Koordinierungsrolle in Bezug auf die Resilienz im Bereich der elektronischen Kommunikation spielen und sich dabei auf sein Fachwissen, seine Marktaufsicht und seine unionsweite Perspektive stützen. Diesbezüglich sollte sich das ODN mit den nationalen Regulierungsbehörden, der Kommission und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der ENISA, sowie gegebenenfalls mit internationalen Organisationen wie der NATO über Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung, Überwachung, Analyse und Abwehrbereitschaft elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf Unionsebene und deren Fähigkeit, zur allgemeinen Resilienz der Gesellschaft und Wirtschaft der Union beizutragen, austauschen und sich mit ihnen abstimmen, wobei die Rollen der ENISA, der Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssysteme (im Folgenden „NIS-Kooperationsgruppe“) und des Europäischen Netzes der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (im Folgenden „EU-CyCLONe“) innerhalb des Unionsrahmens für Cybersicherheit und Katastrophenschutz uneingeschränkt zu achten sind. (27) In diesem Zusammenhang sollte das ODN damit beauftragt werden, einen kohärenten grenzüberschreitenden Ansatz im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zu gewährleisten. Die Rolle des ODN sollte die Richtlinie (EU) 2022/2555 ergänzen und diese unberührt lassen, wobei der Schwerpunkt auf einer systemweiten Vorsorge, austauschbaren Infrastrukturen, der Kontinuität der transeuropäischen Netze und Dienste und einer koordinierten Krisenreaktion liegt. (28) Kommt es in der Union zu natürlichen oder vom Menschen verursachten Störungen, Krisen oder höherer Gewalt, die sich negativ auf die Bevölkerung auswirken können, sind die Verfügbarkeit und die spezifischen Fähigkeiten elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste von wesentlicher Bedeutung, da sie es der Bevölkerung ermöglichen, zeitnah Informationen zu erhalten, das soziale und 39 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS‑2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj). wirtschaftliche Zusammenwirken aufrechtzuerhalten und Zugang zu öffentlichen Diensten und Notdiensten zu erhalten, und es den nationalen Behörden ermöglichen, mit der Bevölkerung zu kommunizieren und Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zu organisieren. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten daher alle Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sowie andere Anbieter, die Allgemeingenehmigungen unterliegen, Maßnahmen ergreifen, um dazu beizutragen, die Verfügbarkeit interpersoneller Kommunikationsdienste und Internetzugangsdienste zu gewährleisten, wenn solche Ereignisse eintreten. Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, die ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Dienste der Informationsgesellschaft dienen, wie z. B. unterseeische Kommunikationskabel, könnten in solchen kritischen Situationen Redundanz gewährleisten. Sie sollten, soweit dies technisch möglich ist und dem öffentlichen Interesse dient, zusammenarbeiten und zur Verfügbarkeit von interpersonellen Kommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten beitragen, wenn die öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste infolge der genannten Ereignisse großen Ausmaßes erheblich gestört werden. (29) Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden über Notrufe um Hilfe oder Unterstützung zu bitten und im Falle von Ereignissen großen Ausmaßes, die sich negativ auf die Bevölkerung auswirken können, wie etwa bei schwerwiegenden Netzausfälle, oder in Fällen höherer Gewalt von den zuständigen Behörden Informationen in einer für sie wahrnehmbaren und verständlichen Weise durch öffentliche Warnungen zu erhalten. Ebenso sollten kritische Kommunikationsverbindungen, die es den Notdiensten und den für Sicherheit und Gefahrenabwehr zuständigen Behörden ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, uneingeschränkt verfügbar sein. Folglich sollten die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste spezifische Maßnahmen ergreifen, um eine ununterbrochene elektronische Kommunikation, einschließlich des Internetverkehrs, in dem Umfang zu gewährleisten, der erforderlich ist, um Notrufe und öffentliche Warnungen von und an alle betroffenen Endnutzer oder Bevölkerungsgruppen wirksam zu übermitteln. Kritische Kommunikationsverbindungen, die normalerweise über ein besonderes Netz von nationalen Behörden bereitgestellt werden, können als spezialisierter Dienst umgesetzt werden, der durch neue Technologien wie das Network-Slicing unterstützt wird und über ausreichende Netzkapazitäten verfügen sollte, um die Dienstqualität in Krisensituationen zu gewährleisten. Falls dies zur Gewährleistung der Qualität solcher Dienste erforderlich ist, sollte dem damit verbundenen Verkehr Vorrang eingeräumt werden, und es sollte Redundanz für eine kontinuierliche Verfügbarkeit kritischer Kommunikation gewährleistet werden. Nationale Notrufabfragestellensysteme und öffentliche Warnsysteme sollten so konzipiert sein, dass sie hinsichtlich Ereignissen großen Ausmaßes, die sich negativ auf die Bevölkerung auswirken können, redundant und resilient sind. (30) Bevor wesentliche Änderungen an den Netzen, die dazu dienen, den Zugang zu Notdiensten bereitzustellen, vorgenommen werden, sollten die Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste und Notrufabfragestellen alle erforderlichen Schritte unternehmen, einschließlich des Testens und der Validierung von Lösungen, um eine kontinuierliche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Notrufen und Angaben zum Anruferstandort für die Endnutzer sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass öffentliche Warnungen jederzeit an die Endnutzer gesendet werden können. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Fahrplan vorlegen, in dem der Prozess der Umstellung dargelegt wird und der ausreichende Informationen enthält, um das Risiko in Bezug auf die Verfügbarkeit von Notrufdiensten und die potenziell betroffenen Endnutzer zu bewerten. Ein solcher Fahrplan sollte vorgelegt werden, um die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste, die die derzeitige Technik nutzen, rechtzeitig zu informieren und es ihnen zu ermöglichen, sich auf neue Technik vorzubereiten oder sich auf diese einzustellen und eine Abschaltung der elektronischen Kommunikationsdienste auf den von ihnen genutzten Geräten zu vermeiden. (31) Im Rahmen langfristiger Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sollte bei der Entwicklung einer resilienten integrierten Konnektivität unter anderem die Abwehrbereitschaft modernster Technologien wie der neu entstehenden Quantenkommunikation berücksichtigt werden, um insbesondere in kritischen Netzsegmenten eine sichere Kommunikation der nächsten Generation sicherzustellen. Diesbezüglich ist der Übergang zur Post-Quanten-Kryptografie erforderlich. Darüber hinaus könnte die Quantenkommunikation, die von glasfasergestützten Kommunikationsnetzen unterstützt wird, eine wichtige Rolle spielen. Die europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur (im Folgenden „EuroQCI“), die zu einem festen Bestandteil des neuen weltraumgestützten sicheren Kommunikationssystems der Union (Infrastruktur für Resilienz, Interkonnektivität und Sicherheit durch Satelliten – IRIS²) werden soll, könnte eine Triebfeder für die nächste Generation sicherer Kommunikation zugunsten von Behörden und Unternehmen in der gesamten Union sein. Daher sollte die Sicherheit sensibler Daten und kritischer Infrastrukturen gestärkt werden, indem ein rechtzeitiger Übergang zur Post-Quanten-Kryptografie sichergestellt wird, quantengestützte Systeme schrittweise in bestehende Kommunikationsinfrastrukturen integriert und ein resilientes Quantenkommunikationsökosystem und eine resiliente Quantenkommunikationsbranche in der Union entwickelt werden. (32) Um die wirksame Abwehrbereitschaft elektronischer Kommunikationsnetze und digitaler Infrastrukturen sowie die ununterbrochene Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, auch im Falle von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, Krisen oder höherer Gewalt, zu gewährleisten und sich auf resiliente nationale und grenzüberschreitende Zusammenschaltung zu stützen, sollte die Rolle des GEREK auf Unionsebene in den Bereichen Krisenvorsorge und - management gestärkt werden. In diesem Zusammenhang sollte das GEREK die Bemühungen auf Unionsebene zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Vorsorge und Resilienz ergänzen, indem es einen vom ODN ausgearbeiteten Bericht mit dem Titel „Unionsvorsorgeplan für digitale Infrastrukturen“ (im Folgenden „Plan“) aufstellt. Der Plan sollte eine umfassende Bewertung, operative Empfehlungen und Krisenmanagementverfahren umfassen. Diese sollten einen kohärenten Ansatz für Resilienz in der gesamten Union gewährleisten, auch in Bezug auf Finanzierungsmechanismen, sodass Redundanzen sichergestellt und die Krisenvorsorge auf Unionsebene verbessert werden. (33) Die Vorlage des GEREK für die Erhebung von Daten über die Resilienz elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, mit der die Erstellung des Plans unterstützt werden soll, sollte Informationen über Kapazität, Architektur, Fähigkeiten und Nutzung von Netzsegmenten enthalten, die als entscheidend für die Gewährleistung der allgemeinen Resilienz und Kontinuität der Dienste auf Unionsebene angesehen werden. Dies sollte insbesondere spezifische Netzsegmente umfassen wie internationale Zusammenschaltungen, Aggregationsnetze, Kern- und Backbone-Netze, unterseeische Kommunikationskabel, einschließlich ihrer Kabellandungsstellen, in terrestrische Netze integrierte Satellitennetze, die bei Ausfall eines dieser Netze Backup-Dienste erbringen können, Inhaltszustellnetze oder Netze, die große Rechenzentren miteinander verbinden. Müssen Informationen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht als vertraulich eingestuft sind, im Rahmen dieser Verordnung ausgetauscht, gemeldet oder auf andere Weise weitergegeben werden, so sollten die Vorschriften für den Umgang mit Verschlusssachen angewandt werden. Gegebenenfalls sollten nicht als Verschlusssache eingestufte Zusammenfassungen, die eine operative Koordinierung ermöglichen, parallel weitergegeben werden dürfen. (34) Darüber hinaus sollte das ODN auf Unionsebene zur Überwachung, Analyse und Synthese von Informationen über Architektur, Kapazität, technische Fähigkeiten und Resilienz elektronischer Kommunikationsnetze beitragen und Koordinierungsbemühungen unterstützen, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und die verbesserten Fähigkeiten elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Falle von natürlichen oder vom Menschen verursachten Störungen, Krisen oder höherer Gewalt zu gewährleisten, wobei die nationalen Rahmen für die Koordinierung der Krisenreaktion uneingeschränkt zu beachten sind. Dies könnte beispielsweise die Ermittlung von Bereichen umfassen, in denen Redundanzen erforderlich sind, sowie die Bereitstellung von Informationen für strategische Politik- und Investitionsentscheidungen zur Unterstützung von Redundanzen, insbesondere für transeuropäische digitale Netze und damit zusammenhängende künftige Finanzierungsprogramme, wie sie im Rahmen des Politikbereichs „Digitales“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens vorgeschlagen werden. Die vom ODN erstellte umfassende GEREK- Bewertung sollte auch einen Überblick über die Reservenetzkapazitäten sowie einen Überblick über bestehende und neu entstehende Mechanismen für die Priorisierung des Verkehrs bieten, einschließlich Network-Slicing und anderer Netzmanagement- und Netzoptimierungslösungen, die die sichere Kommunikation schützen. Solche Mechanismen spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Kontinuität wesentlicher Kommunikationsnetze und -dienste bei erhöhter Nachfrage, Netzüberlastung oder anderen Kommunikationsstörungen, die im Krisenfall auftreten können. (35) Insbesondere spezialisierte Dienste, die durch fortgeschrittene Netzfähigkeiten wie das Network-Slicing ermöglicht werden, spielen eine immer wichtigere Rolle bei der Unterstützung von Anwendungsfällen mit höheren Anforderungen bezüglich Sicherheit, Zuverlässigkeit und geringer Latenz. Dazu gehören Anwendungen wie der Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme, einschließlich Drohnen, die ein garantiertes Niveau an Leistung, Resilienz und Isolierung von anderem Verkehr erfordern, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Solche spezialisierten Dienste können Behörden und privaten Betreibern den wirksameren Einsatz sicherheitsrelevanter und sicherheitskritischer Anwendungen ermöglichen und zugleich die Innovation und eine effiziente Nutzung der Netzressourcen im Einklang mit den Unionszielen für Sicherheit, technologische Führungsrolle und die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Dienste fördern. Elektronische Kommunikationsnetze sollten auch eingesetzt werden, um die Erkennung von Drohnen und anderen Flugobjekten zu verbessern, unabhängig davon, ob sie mit dem Netz verbunden sind oder nicht. Insbesondere sollte die Mobilfunk-Sensorik schrittweise weiterentwickelt und flächendeckend als Overlay-Schicht und ergänzendes Erkennungssystem für zivile und militärische Anwendungen, einschließlich zur Erfassung, Verfolgung und Rückverfolgung von Bedrohungen aus der Luft sowie zur Erfassung von Störungen, eingesetzt werden. (36) Die Resilienz der Union hängt zunehmend von einer zukunftssicheren Konnektivität und geringeren strategischen Abhängigkeiten ab. Dies erfordert einen zukunftsorientierten Ansatz zur Stärkung der Zusammenschaltungsfähigkeit und des reibungslosen Funktionierens der terrestrischen und nicht terrestrischen (Satelliten- )Netze – auch in Krisensituationen. Die Resilienz kann durch integrierte, mehrschichtige Netzarchitekturen verbessert werden, die terrestrische Netze mit nicht terrestrischen Netzen (NTN) verbinden und durch Virtualisierung, Redundanz und automatisiertes Netzmanagement unterstützt werden. Durch eine solche Integration können unverzichtbare Kommunikationsverbindungen aufrechterhalten werden, wenn die terrestrische Infrastruktur beschädigt oder überlastet ist, und kann die Kontinuität der Dienste insgesamt gestärkt werden. Diesbezüglich sollte sich das ODN an der Marktüberwachung und an technologischen Entwicklungen beteiligen, Engpässe hinsichtlich der Interoperabilität und des Einsatzes (auch zwischen terrestrischen und NTN-Systemen und für neu entstehende Technologien) ermitteln und Empfehlungen zur Unterstützung eines kohärenten Ansatzes für eine resiliente Konnektivität auf Unionsebene abgeben. (37) Das ODN sollte erforderlichenfalls in der Lage sein, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stellen und zuständigen Behörden die Bedrohungslage zu analysieren, der die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste der Union zunehmend ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Vorfälle in Zusammenhang mit schädlichen funktechnischen Störungen. Solche Vorfälle haben in den letzten Jahren angesichts zunehmender geopolitischer Spannungen zugenommen und können die Verfügbarkeit und Qualität von Diensten beeinträchtigen, häufig mit grenzüberschreitenden Auswirkungen. In diesem Zusammenhang sollte das ODN solche Trends analysieren und die zuständigen Behörden mit operativen Empfehlungen unterstützen. Diese Tätigkeiten sollten die nationalen Zuständigkeiten ergänzen und zu einer koordinierten Reaktion auf Unionsebene beitragen. (38) Um die kohärente und koordinierte Regulierung auf Unionsebene zu ergänzen und die Krisenvorsorge zu verbessern, sollte das GEREK Krisenmanagementverfahren annehmen, in denen gemeinsame Verfahren und Koordinierungsvereinbarungen für nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden festgelegt werden, auch für das Krisenmanagement und den Katastrophenschutz im Falle natürlicher oder vom Menschen verursachter Störungen, Krisen oder höherer Gewalt. Diese Verfahren sollten auf die bestehenden Rahmen der Union und der Mitgliedstaaten für das Krisenmanagement abgestimmt sein und ein kohärentes Vorgehen unterstützen, unter anderem durch den Informationsaustausch mit den einschlägigen Krisenreaktions- und Katastrophenschutzkoordinierungssystemen auf Unionsebene und – wenn es sich um Cybersicherheitsvorfälle handelt – durch Mechanismen für die Reaktion auf Cybervorfälle. Der Plan sollte auch Aspekte der Lageerfassung in Bezug auf erhebliche Störungen der Notrufe, der kritischen Kommunikationsverbindungen und der Übermittlung öffentlicher Warnhinweise im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem einschlägigen Unionsrecht abdecken. (39) Nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 können die Mitgliedstaaten das Recht der Anbieter zur Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und - dienste nur einer einigermaßen flexiblen Allgemeingenehmigungsregelung zu unterwerfen. Ziel ist es, die Entwicklung neuer Netze und Dienste zu fördern zugleich sicherzustellen, dass Dienstanbieter und Verbraucher von den Größenvorteilen des Binnenmarkts profitieren können. Diese Verordnung unterstützt dieses Ziel und wahrt die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste im Rahmen von Allgemeingenehmigungen in der Union bereitzustellen. (40) Die derzeit geltende Allgemeingenehmigungsregelung beruht auf einer harmonisierten Maximalliste der Bedingungen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, welche Bedingungen einer Allgemeingenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet an die Allgemeingenehmigung geknüpft werden, wie sie auf nationaler Ebene weiter spezifiziert werden können und ob die Anbieter verpflichtet werden können, der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörden ihre Absicht zu melden, mit der Bereitstellung der Dienste zu beginnen. Die Meldung sollte deklaratorischen Charakter haben, und es durfte weder eine ausdrückliche Entscheidung noch ein Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. (41) Die Bewertung der Richtlinie (EU) 2018/1972 hat jedoch ergeben, dass das Fehlen einer einzigen und koordinierten Allgemeingenehmigung, die weitgehend auf nationaler Ebene entwickelt und umgesetzt wird, und das Fehlen eines einheitlichen und kohärenten Ansatzes für die geltenden Bedingungen und die Notifizierungsverfahren trotz der harmonisierten, nicht verbindlichen Vorlage des GEREK zu einer Fragmentierung der Regulierung und zu mehr Hindernissen für Betreiber bei einer Expansion oder grenzüberschreitenden Tätigkeit geführt haben. (42) Um die mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 verbundenen Herausforderungen zu bewältigen und es den Anbietern zu ermöglichen, in vollem Umfang vom Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu profitieren, ist es erforderlich, eine moderne Allgemeingenehmigungsregelung einzuführen, die für alle Arten elektronischer Kommunikationsnetze gilt, die zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher digitaler Dienste eingesetzt werden, sowie – mit einigen Ausnahmen – für öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste. (43) In Bezug auf Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze sollte die Allgemeingenehmigungsregelung nicht für Arten von Netzen gelten, deren Hauptzweck nicht darin besteht, die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder digitaler Dienste zu unterstützen. Beispiele hierfür sind Netze, die hauptsächlich für die private, interne oder geschlossene Kommunikation vorbestimmter Nutzergruppen genutzt werden, einschließlich Netze, die nur für interne Verbindungen zwischen Kommunikationsinfrastruktureinrichtungen genutzt werden, die nicht hauptsächlich für öffentlich zugängliche digitale Dienste bestimmt sind. In Bezug auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vom Anwendungsbereich der Allgemeingenehmigung ausgenommen bleiben. Im Gegensatz zu anderen Kategorien elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste profitieren nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste nicht von der Nutzung öffentlicher Nummerierungsressourcen und sind nicht am öffentlich gesicherten interoperablen Ökosystem beteiligt. Daher ist es angezeigt, diese Dienstarten nicht der Allgemeingenehmigungsregelung zu unterwerfen. Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste können jedoch bestimmten Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung unterliegen. (44) Die Allgemeingenehmigungsregelung sollte an die Einhaltung einer kürzeren und aktualisierten Liste vollständig harmonisierter Bedingungen gebunden sein, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sowie an einige andere Bedingungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben, aber noch nicht vollständig harmonisiert sind, wie z. B. Vorschriften über den Zugang von Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu Daten, Vorschriften über die rechtmäßige Überwachung und Vorratsdatenspeicherung und Anforderungen an die Sicherheit der IKT-Lieferkette im Einklang mit den Cybersicherheitsvorschriften, einschließlich des Rechtsakts zur Cybersicherheit, der die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates40 ersetzen soll. (45) Darüber hinaus sollten Anbieter, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, bei der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste beginnen wollen oder in dem solche Netze oder Dienste bereits bereitgestellt werden, eine Meldung einreichen. Es sollte ihnen ferner gestattet sein, nur eine Meldung an einen Mitgliedstaat zu übermitteln, falls sie beabsichtigen, Netze oder Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des einheitlichen Passverfahrens bereitzustellen. Satellitensysteme sollten nicht dem einheitlichen Passverfahren, sondern einem besonderen Verfahren auf Unionsebene unterliegen. (46) Für die Meldung sollte eine vorgeschriebene Vorlage verwendet werden, die vom GEREK zur Verfügung gestellt wird. Sie sollte eine Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde umfassen, in der die Absicht bekundet wird, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste und der Übermittlung begrenzter Informationen – die in der entsprechenden Vorlage des GEREK näher festgelegt sind, einschließlich Angaben zur Identität, Kontakt- und Unternehmensdaten, Informationen über die Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen, und das geografische Gebiet, in denen sie verfügbar sein sollen, sowie des voraussichtlichen Zeitpunkts der Aufnahme der Tätigkeit – zu beginnen. (47) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auferlegen. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Regulierungsbehörden keine zusätzlichen Unterlagen als Teil der Allgemeingenehmigung verlangen, die nicht bereits in der Vorlage des GEREK für die Meldung enthalten sind. Die Meldepflichten und deren Aktualisierungen sollten auf ein Minimum beschränkt werden. (48) Um die Bereitstellung grenzüberschreitender Netze und Dienste zu fördern, sollte es Anbietern gestattet sein, die Meldung in jeder Amtssprache der Union oder zumindest in englischer Sprache einzureichen. (49) Als Beitrag zu den Digitalisierungszielen der Union sollten alle nationalen Regulierungsbehörden Online-Meldungen akzeptieren, z. B. über eine Anlaufstelle auf der Website der zuständigen Behörde und, sofern vorgeschrieben, über harmonisierte digitale Lösungen wie Unternehmensbrieftaschen, und sie sollten nicht von den Anbietern verlangen, auf ein nationales Hoheitsgebiet beschränkte digitale Zertifikate zu verwenden, die in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden und nicht den 40 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj). Mindestanforderungen entsprechen, die im Beschluss 2011/130/EU der Kommission für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind41, festgelegt sind. Aus demselben Grund sollten die Anbieter nicht verpflichtet sein, nationale Vertreter für den Kontakt mit den nationalen Behörden zu bestellen. Beim elektronischen Austausch von Informationen oder Dokumenten sollten die Behörden die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates42 erfüllen. (50) Die zuständigen Behörden sollten die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten

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