Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 217/26
20.04.26
EU - DS - In - K - R - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale
Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der Richtlinie 2002/58/EG und der
Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1971, der
Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale
Netze)
COM(2026) 16 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 568/00 = AE-Nr. 002510;
Drucksache 565/10 = AE-Nr. 100715;
Drucksache 689/13 = AE-Nr. 130789;
Drucksache 599/16 = AE-Nr. 160868;
Drucksache 612/16 = AE-Nr. 160879;
AE-Nr. 011577
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 21.1.2026
COM(2026) 16 final
2026/0013 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der
Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses
Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)
{SEC(2026) 14 final} - {SWD(2026) 13 final} - {SWD(2026) 14 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Wie im europäischen Politikprogramm für die digitale Dekade1 festgestellt wird, ist
Konnektivität für den digitalen Wandel von entscheidender Bedeutung und zielt auf
universelle Gigabit-Breitbanddienste und 5G in besiedelten Gebieten bis 2030 ab. Robuste,
schnelle und sichere Netze ermöglichen die Entwicklung digitaler Kompetenzen,
Unternehmensinnovationen (künstliche Intelligenz (KI), Cloud) und grundlegende
elektronische Behördendienste/Gesundheitsdienste. Sie ermöglichen es auch, die digitale
Kluft zu schließen und so eine inklusive Teilhabe und Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten
EU zu gewährleisten. Konnektivität bedeutet aber nicht nur Zugang. Es geht um den Echtzeit-
Datenaustausch, der für die EU unverzichtbar ist, um ihre umfassenderen digitalen Ziele zu
erreichen und eine wirklich vernetzte, wohlhabende Gesellschaft zu unterstützen.
Ausschlaggebend sind ein moderner und einfacher Rechtsrahmen, der Anreize für den
Übergang von herkömmlichen Netzen zu Glasfaser-, hochwertigen 5G- und 6G-Netzen und
Cloud-Infrastrukturen schafft, sowie ein Größenzuwachs durch die Bereitstellung von
Diensten und einen grenzüberschreitenden Betrieb. Darauf wurde auch in den Ergebnissen der
Sondierungskonsultation zur Zukunft des Sektors der elektronischen Kommunikation und
seiner Infrastruktur (2023)2 und später im Weißbuch der Kommission „Wie kann der Bedarf
an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“ (2024)3 sowie in der Antwort auf die
Aufforderung zur Stellungnahme zur Verordnung über digitale Netze (2025)4 hingewiesen.
Nachfolgende strategische Analysen, einschließlich der Berichte von Enrico Letta5, Mario
Draghi6 und Sauli Niinistö7, sowie die Mitteilung der Kommission „Ein Kompass für die
wettbewerbsfähige EU“8 kommen ebenso zu dem Schluss, dass die künftige
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft, die Sicherheit und das gesellschaftliche
Wohlergehen entscheidend von einer hochmodernen digitalen Netzinfrastruktur abhängen.
Die Verfügbarkeit einer hochwertigen, zuverlässigen und sicheren Konnektivität ist für
Endnutzer und Schlüsselsektoren der Wirtschaft unerlässlich.
Zugleich wurde in den Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi hervorgehoben, dass der
Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation weiterhin fragmentiert ist und sich die
europäischen Betreiber bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Expansion nach wie vor mit
Hindernissen konfrontiert sehen, die ihre Möglichkeiten begrenzen, zu investieren,
Innovationen voranzutreiben und im globalen Wettbewerb zu bestehen. Da der derzeitige
1 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
2 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/consultations/future-electronic-communications-sector-and-
itsinfrastructure.
3 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/white-paper-how-master-europes-digital-infrastruct
ureneeds.
4 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14709-Rechtsakt-uber-digitale-
Netze_de.
5 https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-
letta.pdf.
6 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_de.
7 https://commission.europa.eu/topics/defence/safer-together-path-towards-fully-prepared-union_de.
8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final vom 29.1.2025.
Rechtsrahmen eine Richtlinie ist, hat dies zu nationaler Fragmentierung geführt, sodass auf
diesem Weg kein richtiger Binnenmarkt verwirklicht wurde. Die Betreiber in den
Mitgliedstaaten sind mit abweichenden Allgemeingenehmigungsbedingungen und einem
Flickenteppich nationaler Anforderungen konfrontiert, die den grenzüberschreitenden Betrieb
unattraktiv machen, die Befolgungskosten erhöhen und die Einführung neuer Technologien
verzögern.
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Leistungs- und Sicherheitsanforderungen für
solche Dienste befinden sich digitale Netze in einem ständigen technologischen Wandel, bei
dem Cloud- und Edge-Rechenkapazitäten zu einem festen Bestandteil der
Konnektivitätsinfrastruktur werden. Die Annahme der Verordnung über digitale Netze in
Verbindung mit der Überprüfung und Bewertung des europäischen Kodex für die
elektronische Kommunikation (EKEK)9 und der damit verbundenen Rechtsakte bietet die
Gelegenheit zur Vereinfachung und weiteren Harmonisierung des Rechtsrahmens. Dies wird
die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz stärken und zu einem stärker integrierten
Binnenmarkt führen.
Die Satellitenkonnektivität entwickelt sich zu einer der Grundvoraussetzungen für die
strategische Autonomie der EU. Sie ist von entscheidender Bedeutung für einen
erschwinglichen Breitbandinternetzugang in abgelegenen Gebieten und für die Bereitstellung
von Diensten im Zusammenhang mit Sicherheit, Krisenmanagement, Verteidigung und
anderen kritischen Anwendungen. In dem sich rasch entwickelnden Umfeld der
Satellitentechnologie benötigt die EU eine Stärkung ihrer strategischen Autonomie im
Bereich der Satellitenkommunikation, einschließlich der Netze und Dienste, um die Resilienz
zu sichern und zu verbessern und gleichzeitig zum Binnenmarkt beizutragen, was durch
harmonisierte EU-Satellitengenehmigungsbedingungen erreicht werden kann.
Parallel dazu muss die Satellitenkonnektivität eine größere Resilienz gegen schädliche
funktechnische Störungen aufbauen, die globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) wie
Galileo beeinträchtigen. Die EU sollte in der Lage sein, konkret, umsetzbar und operativ auf
die von Drohnen ausgehenden Sicherheitsbedrohungen zu reagieren.
Zur Unterstützung bei der Erreichung der politischen Ziele der EU in den Bereichen
Verbraucherwohl, industrielle Wettbewerbsfähigkeit sowie Sicherheit, Resilienz und
Nachhaltigkeit sollen von der Verordnung über digitale Netze Innovations- und
Investitionsanreize für alle Marktteilnehmer ausgehen, damit als Voraussetzung für den KI-
Kontinent und zur Förderung des Binnenmarkts ein Ökosystem mit fortgeschrittener
Konnektivität und Recheninfrastrukturen entsteht.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Verordnung über digitale Netze ersetzt bestimmte bestehende EU-Rechtsinstrumente, die
das Konnektivitätsökosystem regeln: den EKEK, die Verordnung über das Gremium
Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)10, das
9 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
10 Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
(GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der
Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom
17.12.2018, S. 1).
Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP)11, Teile der Verordnung über den Zugang zum
offenen Internet (OIR)12 und die Richtlinie 2002/58/EG (e-Datenschutzrichtlinie)13. Ziel der
Zusammenführung dieser Instrumente in Form der Verordnung über digitale Netze ist es, die
Vorschriften zu vereinfachen und besser zu koordinieren, damit die Anbieter im Binnenmarkt
tätig sein und Innovationen hervorbringen können. Die Anbieter benötigen vereinfachte und
kohärente Genehmigungsvorschriften (EKEK), Zugang zu Festnetzen und
Funkfrequenzressourcen (EKEK, RSPP) sowie ein vereinfachtes und harmonisiertes
Regelwerk für Netze und Dienste (EKEK, OIR). Schließlich müssen die Governance-
Regelungen die Binnenmarktbedingungen unterstützen und ermöglichen (EKEK, GEREK-
Verordnung, RSPP). Der Vorschlag ergänzt auch die Gigabit-Infrastrukturverordnung14, mit
der ein Rahmen für den schnelleren und kosteneffizienteren Aufbau von Netzen mit sehr
hoher Kapazität (VHC-Netze) geschaffen wird. Die Verordnung über digitale Netze steht
ferner im Einklang mit der Roamingverordnung15, die die Roamingentgelte in der EU regelt.
Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag die EU-Wettbewerbsvorschriften, die für jeden
Einzelfall (häufig ex post) angewandt werden, und steht mit ihnen im Einklang.
Im Bereich des Verbraucherschutzes ergänzt die Verordnung über digitale Netze weiterhin
den horizontalen Verbraucherschutzrahmen der EU. Unter Wahrung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus werden mit dem Vorschlag für eine Verordnung über digitale
Netze die sektorspezifischen Vorschriften für den Schutz der Endnutzer im Bereich der
elektronischen Kommunikation vereinfacht und weiter harmonisiert. Der Vorschlag steht voll
und ganz im Einklang mit dem Politikprogramm für die digitale Dekade, das eine Vision für
den digitalen Wandel in Europa bis 2030 darlegt, indem der Rechtsrahmen für die Schaffung
sicherer und nachhaltiger digitaler Infrastrukturen gestaltet wird.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit diesem Vorschlag soll die vollständige Komplementarität mit bestehenden und künftigen
EU-Vorschlägen in den Bereichen Cloud, KI, Daten, Cybersicherheit und Abwehrbereitschaft
sowie Weltraum sichergestellt werden. Die Gewährleistung der Kohärenz zwischen diesen
miteinander verknüpften Politikbereichen ist für die Fähigkeit der EU, die erforderlichen
technischen Fähigkeiten entlang der gesamten digitalen Wertschöpfungskette aufzubauen,
entscheidend. Gleichzeitig ist die Verordnung über digitale Netze durch die Stärkung der
Grundlagen für einen stärker integrierten digitalen Binnenmarkt sowie ein innovatives und
investitionsfreundliches Digitalinfrastrukturökosystem eine der wichtigsten Leitinitiativen im
11 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein
Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
12 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl.
L 310 vom 26.11.2015, S. 1).
13 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002,
S. 37).
14 Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über
Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische
Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (ABl. L, 2024/1309, 8.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1309/oj).
15 Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das
Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).
Rahmen der horizontalen Strategie für neue Impulse für die europäische Wirtschaft, des
Kompasses für eine wettbewerbsfähige EU.
Während mit der Verordnung über digitale Netze keine Cloud-Dienste reguliert werden
sollen, erfordert die zunehmende Konvergenz zwischen elektronischen
Kommunikationsnetzen und Cloud-/Edge-Computing eine Abstimmung mit dem Rechtsakt
über Cloud- und KI-Entwicklung (CADA)16, mit dem die Cloud- und Edge-Fähigkeiten der
EU durch bessere Investitionsbedingungen und gestraffte Genehmigungsverfahren gestärkt
werden sollen. Damit zusammenhängende EU-Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für
den KI-Kontinent17 zum Zugang zu KI-Daten und -Infrastruktur und zur Unterstützung
sektoraler KI-Anwendungen spiegeln den umfassenderen Übergang zu Cloud- und KI-
gestützten Netzinfrastrukturen wider. Die Initiative steht auch im Einklang mit der Strategie
für eine Datenunion18, mit der der Zugang zu hochwertigen Daten verbessert und die
datenbezogene Infrastruktur weiterentwickelt wird. Durch die Verbesserung der sicheren und
zuverlässigen Konnektivität wird die Verordnung über digitale Netze die Verwirklichung
dieser umfassenderen Ziele unterstützen.
Trotz der Arbeit im Rahmen des Instrumentariums für die 5G-Cybersicherheit19 bestehen im
Sektor der elektronischen Kommunikation weiterhin Resilienzrisiken. Abhängigkeiten
betreffen nach wie vor 4G-/5G- und Festnetze, Seekabel, Cloud-Dienste und kritische
Sektoren. Die Überarbeitung der Cybersicherheitsverordnung20 bietet die Gelegenheit,
Risiken in den IKT-Lieferketten systematischer anzugehen. Diese Maßnahmen stehen in
engem Zusammenhang und verstärken sich gegenseitig mit dem Schwerpunkt dieses
Vorschlags auf der Verbesserung der Netzsicherheit und -resilienz. Während die NIS-2-
Richtlinie21 und die Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen22 Verpflichtungen
in Bezug auf Cybersicherheit und Resilienz vorsehen, ist nach wie vor eine stärkere
Koordinierung auf EU-Ebene erforderlich. Das Fehlen einer sektorspezifischen operativen
Einrichtung und eines zentralisierten EU-weiten Überblicks über die Vorsorge, von
Frühwarnmechanismen für das Krisenmanagement und einer Bestandaufnahme in Bezug auf
die Resilienz in der elektronischen Kommunikation machen diese Notwendigkeit noch
deutlicher.
16 Gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 wird die Kommission im ersten Quartal 2026
einen Vorschlag für einen Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung annehmen
(https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/strategy-documents/commission-work-
programme/commission-work-programme-2026_en?prefLang=de).
17 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für den KI-Kontinent,
COM(2025) 165 final vom 9.4.2025.
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Strategie für eine
Datenunion – Erschließung von Daten für KI, COM(2025) 835 final vom 19.11.2025.
19 https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/eu-toolbox-5g-security.
20 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der
Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).
21 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS‑2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
22 Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl.
L 333 vom 27.12.2022, S. 164).
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für wirtschaftliche
Sicherheit und der EU-Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, indem Resilienz,
Redundanz und Fähigkeiten elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gestärkt
werden, um die zuverlässige Kommunikationsübertragung im Falle von natürlichen oder vom
Menschen verursachten Störungen, Krisen oder Fällen höherer Gewalt zu gewährleisten.
Insbesondere werden deutlich verbesserte Netz- und Dienstfähigkeiten unterstützt,
einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität und ununterbrochenen
Verfügbarkeit von Notrufen und des wirksamen Funktionierens öffentlicher Warndienste.
Die Verordnung über digitale Netze ergänzt die im Rahmen des EU-Weltraum-Rechtsaktes23
vorgeschlagenen Maßnahmen. In der strategischen Vision der EU für die Weltraumwirtschaft
wird anerkannt, dass weltraumbezogene Investitionen eng mit der Beseitigung regulatorischer
Hindernisse verbunden sind. Die Verordnung über digitale Netze wird daher als
entscheidender Baustein des EU-Binnenmarkts für den Weltraum betrachtet. Durch die
Beseitigung regulatorischer Hindernisse wird diese Verordnung den europaweiten Zugang zu
Satellitenfunkfrequenzen verbessern und den Binnenmarkt für
Satellitenkommunikationsdienste stärken, was größere Skalierbarkeit und Innovation
ermöglicht. Investitionen in die Satelliteninfrastruktur und die umfassendere
Wertschöpfungskette werden durch andere EU-Instrumente abgedeckt, einschließlich der
finanziellen Unterstützung für die Multi-Orbit-Infrastruktur für Resilienz, Interkonnektivität
und Sicherheit durch Satelliten, wie die IRIS2-Konstellation (das EU-Satellitensystem für
sichere Konnektivität), und EU-Programme wie die EU-Initiative CASSINI zur Förderung
des Unternehmertums im Weltraumsektor und InvestEU, die Finanzierungsmechanismen für
Weltraumoperationen bereitstellen.
Die Verordnung ergänzt die Unterstützung der EU für die IRIS2-Satellitenkonstellation, die
darauf abzielt, die Souveränität der EU im Bereich der Satellitenkonnektivität zu stärken und
die Integration terrestrischer und nicht terrestrischer Netze zu erleichtern.
Die Kommission wird 2026 einen Vorschlag zur Einrichtung des Systems der Europäischen
Union für kritische Kommunikation (EUCCS) annehmen, das bis 2030 einsatzbereit sein soll
und sichere Breitband-Kommunikationsdienste für Behörden in der gesamten EU und im
Schengen-Raum bereitstellen wird. Der Vorschlag für eine Verordnung über digitale Netze
ergänzt diese Bemühungen, indem er zur allgemeinen Fähigkeit der EU beiträgt, auf
Sicherheitsbedrohungen und -krisen zu reagieren.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), da er darauf abzielt, den Binnenmarkt der elektronischen
Kommunikation zu stärken und sein Funktionieren sowie das Funktionieren des
Binnenmarkts in anderen EU-Politikbereichen, die die Frequenznutzung betreffen,
sicherzustellen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Verordnung über digitale Netze wird im Vergleich zu den auf Ebene der Mitgliedstaaten
ergriffenen Maßnahmen einen erheblichen Mehrwert haben. Die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit Europas erfordert den EU-weiten Zugang zu einer schnellen, sicheren
23 https://defence-industry-space.ec.europa.eu/eu-space-act_en?prefLang=de.
und resilienten digitalen Infrastruktur in ganz Europa. In einem Kontext, in dem sich die
digitale Konnektivitätslandschaft mit der durch Virtualisierung und KI vorangetriebenen
Integration von Telekommunikations-, Satelliten-, Cloud- und Edge-Computing-
Technologien rasch verändert, wird die EU diese Ziele nur durch einen unionsweit stärker
harmonisierten Rechtsrahmen erreichen können, der eine Fragmentierung durch
uneinheitliche nationale Verwaltungspraktiken oder Umsetzungsbedingungen, die die
Chancen des Binnenmarkts einschränken, vermeidet.
Funkfrequenzen sind wie andere Ressourcen, etwa Nummern und in gewissem Umfang
Grund und Boden, eine knappes Gut, weshalb ihre Verwaltung und Zuteilung den nationalen
Besonderheiten und Bedürfnissen, aber auch den Interessen der EU Rechnung tragen muss.
Es besteht daher Bedarf, die Vorschriften für den Markteintritt in der EU stärker aufeinander
abzustimmen und zu vereinheitlichen, um Hindernisse zu beseitigen, die durch
Abweichungen bei den Bedingungen entstehen, die für die Zuteilung individueller Rechte für
die Nutzung von Funkfrequenzen, Nummern oder Grund und Boden gelten. Die Hersteller
und Anbieter von Kommunikationsdiensten benötigen eine ausreichende Marktgröße, damit
die EU mit neuen und verbesserten Diensten wie 5G weltweit führend wird. Dies ist nicht nur
eine Frage der technischen Harmonisierung, sondern vielmehr eines sich weitestgehend
gleichmäßig entwickelnden Binnenmarkts, in dem Dienste und Geräte von stabilen und
harmonisierten Vorschriften profitieren können.
Im Bereich der Satellitenkonnektivität macht der naturgemäß globale Charakter von
Satellitendiensten, die über nationale Grenzen hinausgehen, die Satellitenkonnektivität zu
einem Politikbereich, in dem EU-Maßnahmen wirksamer sind als nationale Maßnahmen
allein. Die rechtzeitige Verfügbarkeit und Nutzung der Satellitenkonnektivität, die
ausschließlich auf dem Zugang zu Satellitenfunkfrequenzen in der gesamten EU beruht, ist
ein entscheidender Faktor für die industrielle Autonomie Europas und spielt eine zentrale
Rolle bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Daher spricht vieles dafür, dass
die EU ein ehrgeiziges, koordiniertes, EU-weites Konzept für die Satellitengenehmigung
verfolgt, das sich auf geeignete Regulierungsinstrumente und ergänzende Maßnahmen stützt,
mit denen die Verwirklichung dieses Ziels erleichtert und beschleunigt werden soll.
Das Ziel, einen rechtzeitigen und geordneten Übergang von herkömmlichen
Kupferkabelnetzen zu glasfasergestützten Netzen zu gewährleisten, kann von den
Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, da unterschiedliche nationale
Ansätze zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, zu Rechtsunsicherheit für Betreiber, die
in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zu ungleichen Bedingungen für Investitionen und
den Schutz der Endnutzer führen könnten. Ein Tätigwerden der EU ist daher gerechtfertigt,
um einen gemeinsamen Rahmen, Schutzvorkehrungen und Mindestgrundsätze für den
Übergang zu schaffen. Gleichzeitig werden im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die
Gestaltung, die Abfolge und die Umsetzung des Übergangs den Mitgliedstaaten und den
nationalen Regulierungsbehörden anvertraut, die am besten in der Lage sind, den lokalen
Marktbedingungen, den Netztopologien, den Bedürfnissen der Verbraucher und den
geografischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. In der Verordnung wird daher ein
harmonisierter EU-Ansatz mit national verwalteten Verfahren kombiniert, um die
Wirksamkeit zu gewährleisten und gleichzeitig die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in
vollem Umfang zu achten.
Auf EU-Ebene besteht Handlungsbedarf, um die Fragmentierung bei den Vorschriften zum
Schutz der Verbraucher und Endnutzer zu verringern, da diese den Verwaltungsaufwand für
grenzüberschreitende Diensteanbieter erhöht, die Entwicklung innovativer Dienste behindert
und zu einem ungleichen und suboptimalen Verbraucherschutz in der EU führt.
Das Ausmaß der Probleme im digitalen Ökosystem, das zunehmend eine EU-Dimension hat
und daher auf EU-Ebene effizienter gelöst werden kann, erfordert ganzheitlich betrachtet eine
Gesetzgebungsinitiative der EU, was insgesamt zu einem größeren Nutzen, einer schnelleren
und einheitlicheren Umsetzung und geringeren Kosten führt, als wenn die Mitgliedstaaten
allein handeln würden.
• Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit ist gewährleistet, da der Schwerpunkt der vorgeschlagenen
Maßnahmen auf der Beseitigung von Engpässen im Binnenmarkt liegt, um die
Voraussetzungen für neue, stärker virtualisierte und softwaregestützte elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste in der Union zu schaffen, insbesondere durch die
Vereinfachung und Harmonisierung der Allgemeingenehmigungsregelung. Auf diese Weise
trägt der Vorschlag zur Verwirklichung des Binnenmarktziels der Freiheit der Bereitstellung
elektronischer Kommunikationsdienste bei. Dadurch wird auch verhindert, dass der Betrieb
von Anbietern, die sich für die Beibehaltung einer nationalen (oder regionalen) Ausrichtung
entscheiden, gestört wird.
Aufbauend auf den erfolgreichen Teilen des bestehenden Rechtsrahmens werden in dem
Vorschlag die gut funktionierende Regelung für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und
der Drei-Kriterien-Test beibehalten, wobei die Intervention jedoch wieder auf Marktversagen
ausgerichtet wird. Dadurch werden die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) in die Lage
versetzt, gegebenenfalls leichter symmetrische Maßnahmen zu ergreifen, und der
Schwerpunkt wird auf den Einsatz weniger einschneidender Regulierungsinstrumente gelegt,
sofern dies möglich ist. Die Harmonisierung der Zugangsprodukte sollte in Verbindung mit
einer gezielten und verhältnismäßigen Regulierung, einschließlich des Zugangs zu
gebäudeinternen Verkabelungen und möglicherweise mehr, eine stärkere Verbreitung von
Gigabit-Breitbanddiensten und höhere Breitbandgeschwindigkeiten fördern. Die
vorgeschlagene Verordnung würde sowohl einen reibungslosen Übergang von
Kupferkabelzu Glasfasernetzen als auch eine verhältnismäßige Regulierung in einer vollständigen
Glasfaserumgebung ermöglichen.
Im Vergleich zum derzeitigen Rechtsrahmen beschleunigt der Vorschlag den Übergang zu
Glasfasernetzen. Die Verhältnismäßigkeit wird durch geeignete Schutzvorkehrungen für die
Endnutzer und durch die Tatsache gewährleistet, dass das Verfahren auf nationaler Ebene
überprüft und verwaltet wird. Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, dass
angemessene Breitbanddienste zur Verfügung stehen, wobei geeignete Schutzvorkehrungen
zu treffen sind (Gewährleistung einer vergleichbaren Qualität und vergleichbarer Preise für
glasfasergestützte Dienste auf Endkundenebene, Abdeckung durch alternative Technologien
usw.). Dieser Prozess wird von der Kommission geprüft werden.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch verhältnismäßige Governance-Änderungen
mit sich bringen, indem ein Governance-System sowohl für die Marktregulierung als auch für
die Funkfrequenzverwaltung geschaffen wird, das für die neuen Aufgaben auf EU-Ebene mit
Binnenmarktdimension geeignet ist und das Treffen von Entscheidungen auf der
effizientesten Ebene ermöglicht. Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) wird nach dem
Vorbild des GEREK zu einem Gremium für Frequenzpolitik (RSPB). Da weder das GEREK
noch das RSPB Rechtspersönlichkeit besitzen, werden sie keine verbindlichen
Entscheidungsbefugnisse ausüben. Diese Zuständigkeiten verbleiben bei der Kommission und
den nationalen Regulierungsbehörden oder den für Funkfrequenzen zuständigen nationalen
Behörden. Das GEREK und das RSPB werden weiterhin Beratung, Stellungnahmen,
Leitlinien und andere Formen der Unterstützung der Politikgestaltung bereitstellen.
Um eine größere Konvergenz bei der Funkfrequenzverwaltung zu fördern, werden
wesentliche Funkfrequenzzuteilungen einem verbindlichen EU-Mechanismus für den
Funkfrequenzbinnenmarkt unterliegen, der der Kommission, dem GEREK und dem RSPB
eine Stellungnahme zu Maßnahmenentwürfen ermöglicht. Die Kommission könnte
erforderlichenfalls in Situationen mit potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt
eingreifen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Satellitendiensten würde die
Kommission mit Unterstützung der Beratungsstrukturen die EU-Satellitengenehmigung
verwalten, einschließlich der Auswahl von Satellitenlizenznehmern im Falle von begrenzten
Funkfrequenzressourcen.
Die Vorschriften zum Schutz der Endnutzer werden vereinfacht und stärken eine vollständige
Harmonisierung mit punktuellen Ausnahmen (z. B. hinsichtlich der Vertragshöchstlaufzeit),
wenngleich sich die Harmonisierung auf die unter den Vorschlag fallenden Bereiche
beschränkt. In Bezug auf Universaldienstverpflichtungen wird ein stärker harmonisierter
Ansatz für die Festlegung eines angemessenen Internetzugangsdienstes eingeführt. Durch den
Anwendungsbereich der Universaldienstverpflichtung wird die Verfügbarkeit
aufrechterhalten und sichergestellt, dass den Verbrauchern (und damit auch
Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und Organisationen ohne
Gewinnerzielungsabsicht) angemessene Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste
an einem festen Standort zur Verfügung stehen. Das Konzept der Erschwinglichkeit
angemessener Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste mit möglichen
Maßnahmen für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen
Bedürfnissen wird ebenfalls beibehalten, wobei ein stärker harmonisierter Ansatz zur besseren
Erschwinglichkeit verfolgt wird. Die Bestimmungen der Universaldienstverpflichtung
ergänzen die Abschaltung der Kupferkabelnetze und den Glasfaserübergang, weshalb sie
einer Überprüfung unterzogen werden.
Im Ergebnis werden die jeweiligen Interessenträger Kapital aus den Synergien eines riesigen
Binnenmarkts schlagen und ineffiziente Betriebsabläufe und Investitionen zeitnah und
effektiv verringern können. Gleichzeitig gewährleistet der Vorschlag den Betreibern, die sich
dafür entscheiden, ihre Dienste nur in einem Mitgliedstaat anzubieten, die Kontinuität der
geltenden Vorschriften, während sie von den verbesserten und klareren Vorschriften für die
Rechte der Endnutzer und einem berechenbareren Umfeld für den Zugang zu den
Frequenzvoraussetzungen und zu elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
profitieren werden.
• Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, da diese den bestehenden Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikation harmonisiert und damit die Beseitigung von Hindernissen für
den Binnenmarkt gewährleistet. Dazu gehören spezifische, unmittelbar geltende Rechte und
Pflichten für Anbieter, zuständige Behörden und Endnutzer. Der Vorschlag umfasst auch
Koordinierungsmechanismen für bestimmte Beiträge auf europäischer Ebene, um die
grenzüberschreitende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu
erleichtern, sowie eine angepasste Allgemeingenehmigungsregelung für Anbieter, die in
einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten tätig sind. Eine Verordnung ist auch ein
wertvolles Instrument zur Stärkung der Resilienz. In einem Umfeld grenzüberschreitender
Konnektivität können Schwachstellen in einem Mitgliedstaat die Sicherheit in der gesamten
EU untergraben, und Bedrohungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste –
seien es Cyberangriffe, physische Störungen oder systemische Ausfälle – sind von Natur aus
grenzüberschreitend. Geopolitische Instabilität erfordert eine rasche, koordinierte und EU-
weite Reaktion, die nicht gewährleistet werden kann, wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen
mit unterschiedlicher Geschwindigkeit oder mit unterschiedlichem Ambitionsniveau
umsetzen.
Schließlich heißt es in Anhang 11 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur
Folgenabschätzung: Bewertung – Die Überprüfung der Funktionsweise des europäischen
Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK), der Verordnung über das Gremium
Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), der
Verordnung über den Zugang zum offenen Internet und bestimmter Aspekte der e-
Datenschutzrichtlinie sowie die Erfahrungen mit dem EKEK zeigen, dass die Mitgliedstaaten
die sektorspezifischen Herausforderungen aufgrund des langen Zeitraums, der für die
Umsetzung des EKEK in nationales Recht benötigt wurde, nicht rechtzeitig bewältigen
konnten. Dies galt insbesondere für Frequenzgenehmigungen, da viele der 5G-Auktionen
viele Jahre nach dem Datum der Umsetzung des EKEK auf der Grundlage veralteter
Rechtsvorschriften stattfanden. Die Umsetzung ging häufig auch mit zusätzlichen
Vorschriften einher, was zu Überregulierung führte und es Unternehmen erschwerte,
grenzüberschreitend zu wachsen und zu expandieren. Die fragmentierten nationalen
Vorschriften im Rahmen der derzeitigen Richtlinie haben nicht zu einem echten Binnenmarkt
geführt. Unterschiedliche Genehmigungsbedingungen, Endnutzervorschriften und zusätzliche
nationale Anforderungen schaffen einen Flickenteppich, der Befolgungskosten verursacht und
den Ausbau innovativer grenzüberschreitender Dienste trotz ihres erheblichen
Marktpotenzials blockiert. Da die Konnektivität mit Cloud-Computing, Edge-Computing und
KI konvergiert, könnten sich neue Geschäftsmodelle entfalten, doch die derzeit bestehende
Komplexität hält die Betreiber davon ab, ihre Tätigkeiten zu zentralisieren, Größenvorteile zu
nutzen und europaweite Dienste aufzubauen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Analyse hat gezeigt, dass der EKEK durch seine Ziele zur Förderung der Konnektivität
sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität dazu beigetragen
hat, einen wirksamen Wettbewerb zu schaffen und aufrechtzuerhalten und dabei die
Endnutzer zu schützen. Da der EKEK jedoch eine Richtlinie ist, hat dies zu nationaler
Fragmentierung geführt, sodass auf diesem Weg kein richtiger Binnenmarkt verwirklicht
wurde. Die Analyse hat auch ergeben, dass eine gewisse Neugewichtung der Ziele
(Investitionen, Nachfrage) erforderlich ist und dass die Aufnahme neuer Ziele für mehr
Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit in Betracht gezogen werden
muss.
Mehrere Säulen des EKEK sind nach wie vor zweckmäßig.
Die Regelung für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ist weiterhin das wichtigste
Instrument für die Vorabregulierung und stellt sicher, dass die Märkte gut funktionieren. Die
NRB haben jedoch zunehmend regionale oder lokale Märkte bestimmt, und die Nutzung der
Vorabregulierung ist insgesamt zurückgegangen.
Funkfrequenzen sind von zentraler strategischer und geopolitischer Bedeutung. Die
Ermöglichung von Kommunikation, die Förderung von Wirtschaftswachstum und sozialem
Wohlstand und die Unterstützung kritischer Dienstleistungen in verschiedenen Sektoren sind
unerlässlich.
Die im EKEK enthaltenen Universaldienstverpflichtungen dienen als Sicherheitsnetz, um zu
gewährleisten, dass alle Verbraucher in der EU Zugang zu erschwinglichen und
angemessenen Internet- und Sprachkommunikationsdiensten haben.
Die Bestimmungen über die Endnutzerrechte erfüllen größtenteils noch ihren Zweck, könnten
aber in mancher Hinsicht vereinfacht werden.
Die Zugangsregulierung beruht auf den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und auf
transparenten Konsultationsmechanismen mit der Kommission als Hüterin der Verträge,
wodurch sichergestellt wird, dass die vorgeschlagenen Verordnungen keine Hindernisse für
den Binnenmarkt schaffen und mit dem EU-Recht vereinbar sind. Ein solches System fördert
die Vorhersehbarkeit der Regulierung, da es einen kohärenten Regulierungsansatz
gewährleistet.
Der derzeitige Rahmen ist grundsätzlich gut geeignet, um auf Fälle beträchtlicher
Marktmacht, einschließlich lokaler Monopole, zu reagieren. Dies ist in einer vollständigen
Glasfaserumgebung in einer Welt nach der Abschaltung der Kupferkabelnetze von
Bedeutung. Die Zahl der nach Artikel 32 des EKEK notifizierten Fälle oligopolistischer
Märkte war sehr begrenzt. Möglichen Problemen auf oligopolistischen Märkten wird im
Rahmen der Frequenzgenehmigungsregelung oder im Rahmen des Wettbewerbsrechts
begegnet.
Es besteht auch Spielraum für eine Vereinfachung einiger zentraler Bestimmungen des
EKEK, die von den Regulierungsbehörden nicht angewandt wurden (Artikel 76 über Ko-
Investitionen, Artikel 77 über die Auferlegung einer funktionellen Trennung) oder die von
einigen Regulierungsbehörden angewandt wurden, aber zwecks breiterer Anwendung weiter
vereinfacht werden sollten (Artikel 61 Absatz 3 über symmetrische Regulierung, Artikel 79
über regulatorische Verpflichtungen, Artikel 80 über ausschließlich auf der Vorleistungsebene
betriebene Netze).
Was die Abschaltung der Kupferkabelnetze betrifft, so war Artikel 81 EKEK in der Praxis
nur begrenzt relevant, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die etablierten
Betreiber keine Pläne angekündigt hatten, und nicht wesentlich dazu beigetragen haben, den
Übergang von Kupferkabel- zu Glasfasernetzen zu beschleunigen. Sein Hauptzweck bestand
vielmehr darin, den NRB einen Rahmen für eine transparente und wettbewerbsorientierte
Verwaltung der Abschaltung der Kupferkabelnetze an die Hand zu geben, um sicherzustellen,
dass Umstellungen den Wettbewerb oder die Endnutzerrechte nicht beeinträchtigen und dass
alternative Zugangsprodukte von vergleichbarer Qualität zur Verfügung stehen.
Im Bereich der drahtlosen Konnektivität hat der EU-Rahmen für die Funkfrequenzpolitik
zwar die Grundlage für eine koordinierte 5G-Einführung durch eine frühzeitige
Harmonisierung und verbindliche Fristen für die Funkfrequenzzuteilung geschaffen und –
wenn auch mit unterschiedlichen Niveaus und einigen Ausnahmen – wettbewerbsfähige
Preise für die Endnutzer sichergestellt, doch hinkt die EU bei der hochwertigen 5G-
Einführung hinter den führenden Volkswirtschaften der Welt hinterher. Dies hat nicht nur
negative Auswirkungen auf die Verbraucher, sondern auch auf die industrielle
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der EU. Dafür gibt es viele Gründe. Die
Bedingungen für die Funkfrequenzzuteilung sind nach wie vor übermäßig fragmentiert und
haben keine kohärenten Investitionsergebnisse gewährleistet. Schlecht konzipierte Auktionen,
die unzureichend lange Laufzeit von Lizenzen, mangelnde Flexibilität und fehlende Anreize
für eine gemeinsame Funkfrequenznutzung sowie deren effizientere Gestaltung haben die
Funkfrequenznutzungskosten erhöht, was sich in Verbindung mit begrenzten
Mobilfunkeinnahmen und mangelnder Nachfrage negativ auf die Einführung ausgewirkt hat.
Die Verfahrensinstrumente des EKEK, die zur Schaffung des Binnenmarkts für
Funkfrequenzen beitragen sollen, insbesondere die freiwillige gegenseitige Begutachtung von
Frequenzzuteilungsverfahren oder das freiwillige gemeinsame Genehmigungsverfahren, das
es mehreren Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Erteilung von Frequenznutzungsrechten
durch gemeinsame Bedingungen und Verfahren zusammenzuarbeiten, wurden nur selten oder
ineffektiv zur Förderung der Vorhersehbarkeit von Regulierungen und Investitionen genutzt.
Was grenzüberschreitende schädliche funktechnische Störungen zwischen Mitgliedstaaten
betrifft, so hat die Einbeziehung der RSPG als Vermittlerin den Teilnehmern zufolge einen
erheblichen Mehrwert gebracht, war jedoch nicht in vollem Umfang effizient, um Fragen der
grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern oder in nicht harmonisierten
Frequenzbändern anzugehen.
Insgesamt haben die mangelnde Vorhersehbarkeit der Regulierung und die ineffiziente
Frequenznutzung die finanzielle Attraktivität von 5G-Investitionsprojekten beeinträchtigt.
Bei Satellitendiensten mit eindeutigem grenzüberschreitendem Charakter ist das Versäumnis
der Schaffung eines Binnenmarkts noch deutlicher zutage getreten. Es gibt keine
gemeinsamen Mindestgenehmigungsbedingungen oder Satellitenfunkfrequenzanforderungen
und auch keine gemeinsamen Auswahlverfahren (mit Ausnahme der 2-GHz-Bandbreite des
mobilen Satellitenfunkdienstes (MSS)), und es gibt große Unterschiede bei den Fristen für die
Lizenzerteilung, unterschiedliche Ansätze für die nationale Koordinierung mit bestehenden
Diensten, unterschiedliche Gebühren und unterschiedliche Bedingungen für Lizenzen. Diese
Fragmentierung trägt nicht dazu bei, die Stärke des Binnenmarkts zu nutzen, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen im Weltraum zu gewährleisten, ist nicht förderlich für eine
Ausweitung der EU-weiten Bereitstellung von Satellitendiensten und ermöglicht die Wahl des
günstigsten Gerichtstands (Forum-Shopping). Diese Hindernisse beeinträchtigen die
Anschlussbereitschaft der EU zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit
der Direktverbindung zu Endgeräten in einem Kontext, in dem die EU Gefahr läuft, bei für
ihre Sicherheit und Verteidigung unerlässlichen Diensten strategisch von ausländischen
Akteuren abhängig zu sein.
Die Ergebnisse der Bewertung der Bestimmungen über Allgemeingenehmigungen ergaben,
dass die Allgemeingenehmigungsregelung weiter harmonisiert, aktualisiert und vereinfacht
werden muss und dass der Weg für die Erleichterung des Einsatzes stärker virtualisierter,
zentral verwalteter Netze, software- und cloudgestützter elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste in der EU geebnet werden muss.
Die Bestimmungen über die Endnutzerrechte sind nach wie vor weitgehend zweckmäßig,
und der Schwerpunkt muss weiterhin auf ihrer Durchsetzung und Umsetzung liegen.
Gleichzeitig könnten einige Aktualisierungen und Vereinfachungen sowohl Verbrauchern als
auch Diensteanbietern zugutekommen, z. B. die Straffung der Vertragsinformationen
(Artikel 102 EKEK) und die Harmonisierung einiger Aspekte auf EU-Ebene, wie z. B. der
Parameter für die Dienstqualität (Artikel 104 EKEK). Einige Bestimmungen der e-
Datenschutzrichtlinie über die technische Einrichtung für die Anzeige der Rufnummer des
Anrufers und die damit verbundenen Rechte auf Privatsphäre werden angesichts der
Entwicklung der elektronischen Kommunikationsnetze und des Übergangs zu IP-gestützten
Netzen aktualisiert und decken somit auch die Ursprungskennung eingehender Anrufe ab. Es
finden auch Aktualisierungen im Zusammenhang mit den automatischen
Anrufweiterschaltungs- und automatischen Anrufsystemen sowie Rechnungen ohne
Einzelgebührennachweis statt. Andere überholte Bestimmungen über öffentliche
Verzeichnisse werden gestrichen.
Was die Governance betrifft, so waren die Bewertung des GEREK und des GEREK-Büros
und deren Beitrag zur harmonisierten Umsetzung des EKEK insgesamt positiv, insbesondere
was die Qualität der GEREK-Leitlinien und -Berichte betrifft, und trugen dazu bei, dass die
NRB zu gemeinsamen Ansätzen gelangten. Dennoch ist es mit den GEREK-Leitlinien und
dem Austausch bewährter Verfahren immer noch nicht gelungen, den Binnenmarkt zu
verwirklichen. Da sich Märkte, Technik und das breitere digitale Ökosystem rasch
weiterentwickeln, sollte sich das Mandat des GEREK auch dementsprechend anpassen und
neue Aufgaben in Bereichen wie Resilienz, Funkfrequenzen und Satelliten umfassen. Auch
die Kapazitäten des GEREK-Büros sollten zur inhaltlichen Unterstützung des GEREK
ausgebaut werden, um eine bessere Angleichung an die EU-Politik zu gewährleisten.
Der Beitrag der RSPG zur Frequenzpolitik wird ebenfalls positiv bewertet. Ihre Ergebnisse in
Bezug auf Frequenzen für die künftige drahtlose Konnektivität, einschließlich 6G,
gemeinsame Frequenznutzung, künftige Nutzung des Ultrahochfrequenzbands,
Weltfunkkonferenzen und deren Ergebnisse, Satellitenkonnektivität und Klimawandel, haben
wertvolle Beiträge für weitere Überlegungen der Kommission geliefert. Da die RSPG jedoch
Ergebnisse im Allgemeinen im Konsens annimmt, muss sie zumindest in einigen sensiblen
Fragen ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen nationalen Interessen und den
Interessen der EU finden, was bisweilen zulasten der EU geht. Die Stellungnahmen der RSGP
sind mitunter zu technisch und nicht so politisch/strategisch, wie es ihre Rolle als hochrangige
Beratergruppe der Kommission erfordern würde. Mehrere Einschränkungen haben auch ihre
Wirkung erheblich verringert, wie z. B. der freiwillige Charakter der gegenseitigen
Begutachtung oder die rechtlichen Beschränkungen bei der Nutzung ihres
Vermittlungsmechanismus zur Bekämpfung von Störungen, die von Drittländern ausgehen.
Synergien zwischen der Arbeit der RSPG und der Arbeit des GEREK in technischen,
wirtschaftlichen und allgemeinen Politikbereichen wurden nicht genutzt.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat 2023 eine breit angelegte Sondierungskonsultation zur Zukunft des
Sektors der elektronischen Kommunikation und seiner Infrastruktur eingeleitet. Im
Februar 2024 leitete die Kommission eine Konsultation zu ihrem Weißbuch „Wie kann der
Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“ ein. Das Weißbuch wurde für
den Erhalt von Rückmeldungen über einen Zeitraum von 18 Wochen auf der
Kommissionswebsite „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht, und es gingen 357 Antworten ein.
Darüber hinaus wurde im Juni 2025 eine Aufforderung zur Stellungnahme zu den Zielen und
politischen Optionen für einen Vorschlag für eine Verordnung über digitale Netze
veröffentlicht. Zu der Aufforderung zur Stellungnahme gingen umfangreiche Rückmeldungen
ein.
Neben der Aufforderung zur Stellungnahme wurden im Rahmen der drei von der Kommission
in Auftrag gegebenen Studien zwei Konsultationsrunden durchgeführt, die sich an
134 ausgewählte Interessenträger richteten. Die ausgewählten Interessenträger aus der
Industrie waren verschiedene Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und
elektronischer Kommunikationsdienste sowie andere Diensteanbieter. Bei den meisten
handelte es sich um Netzbetreiber, aber auch eine beträchtliche Zahl von Anbietern von
Inhalten und Anwendungen sowie Rundfunkveranstaltern fand sich darunter.
Im Weißbuch wurden die Herausforderungen analysiert, mit denen Europa derzeit beim
Ausbau künftiger Konnektivitätsnetze konfrontiert ist. Es wurden mögliche Szenarien für
künftige politische Maßnahmen vorgestellt, einschließlich einer in drei Bereiche unterteilten
möglichen künftigen Verordnung über digitale Netze. Die Interessenträger waren sich darin
einig, wie wichtig moderne, sichere und resiliente digitale Infrastrukturen für die
Wettbewerbsfähigkeit der EU sind.
Die etablierten Telekommunikationsunternehmen befürworteten die Idee gleicher
regulatorischer Wettbewerbsbedingungen, stellten jedoch Fragen zur regulatorischen Lösung.
Cloudanbieter befürchteten, in den Anwendungsbereich der telekommunikationsspezifischen
Regulierung einbezogen zu werden. Die meisten Interessenträger sprachen sich weitgehend
dafür aus, die Berichtspflichten zu verringern und unnötigen Regulierungsaufwand zu
beseitigen. Die Rückmeldungen zum Weißbuch waren von entscheidender Bedeutung für die
Schlussfolgerung, dass ein neuer Rechtsrahmen erforderlich ist, um den digitalen
Binnenmarkt in Europa zu vollenden.
Im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme sprachen sich die meisten Interessenträger
weitgehend dafür aus, die Berichtspflichten zu verringern und unnötigen
Regulierungsaufwand zu beseitigen.
Die Mitgliedstaaten und die NRB sahen keinen Spielraum für eine vollwertige
Herkunftslandregelung für elektronische Kommunikationsdienste, da ein erheblicher Teil der
nationalen Vorschriften bestehen bliebe. In Bezug auf den Schutz der Endnutzer betonten die
Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und die Verbraucherorganisationen,
dass ein robuster Verbraucherschutz aufrechterhalten werden müsse. Die meisten
Telekommunikationsbetreiber und Diensteanbieter forderten eine Vereinfachung und die
Abschaffung sektorspezifischer Vorschriften.
Traditionelle Telekommunikationsbetreiber forderten eine Neukalibrierung des
Rechtsrahmens, der sie derzeit gegenüber Anbietern von Inhalten und Anwendungen
benachteilige. Internetgemeinschaften und Verbrauchergruppen sprachen sich gegen
Änderungen der Vorschriften für das offene Internet aus, die ihrer Ansicht nach zu einem
Internet der zwei Geschwindigkeiten führen könnten.
In der Zugangspolitik ist der traditionelle Unterschied zwischen etablierten Betreibern und
Zugangsnachfragern festzustellen, wobei erstere eine Deregulierung fordern und letztere die
derzeitige Zugangsregelung gerne unangetastet lassen würden. Einige kleinere Anbieter
elektronischer Kommunikationsnetze (AltNets) sprachen sich für die Festlegung eines
spezifischen EU-weiten Zieldatums aus, um die Glasfasereinführung und den Nutzen für die
Umwelt zu fördern. Es wurden Bedenken hinsichtlich möglicher digitaler Ausgrenzung und
Marktverzerrungen geäußert, wenn die Abschaltung verfrüht passiert.
In Bezug auf Frequenzen halten die Mitgliedstaaten und das GEREK das derzeitige
Frequenzverwaltungsmodell für angemessen und zögern im Allgemeinen, Änderungen
vorzunehmen. Sie sprechen sich auch gegen eine Zentralisierung der Frequenzgenehmigung
aus. Sie unterstützen zwar eine harmonisierte Frequenznutzung aufgrund ihres
wirtschaftlichen Nutzens, betonen jedoch, wie wichtig die Wahrung der Flexibilität sei, um
den Unterschieden auf den nationalen Märkten Rechnung zu tragen. Ein gemeinsames
europäisches Konzept für den Zugang zum Satellitenmarkt wird als wesentlich erachtet, um
das volle Potenzial der Satellitenkonnektivität in der gesamten EU zu erschließen.
Die Gemeinschaft der elektronischen Kommunikation unterstützt eine
investitionsfreundlichere Frequenzpolitik, die für mehr Sicherheit und Flexibilität sorgt. Sie
bevorzugt längere oder unbestimmte Lizenzlaufzeiten, stillschweigende Verlängerungen,
niedrigere Frequenzkosten und flexible Nutzungsregeln. Der Sektor unterstützt auch die
Verringerung der Marktfragmentierung, die Stärkung der gegenseitigen Begutachtung und die
Einführung gemeinsamer Genehmigungsverfahren sowie einen klaren EU-Fahrplan für die
Verfügbarkeit von Frequenzen. Er betont, dass marktgestaltende Maßnahmen, die
Investitionen und die Differenzierung der Netze untergraben, vermieden werden sollten. Die
Gemeinschaft der elektronischen Kommunikation unterstützt auch die von der EU angeregte
Zusammenarbeit bei neu entstehenden Technologien, wie z. B. bei Diensten zur direkten
Anbindung von Geräten (D2D) an Satelliten.
Alternative Interessenträger der Telekommunikation unterstützen eine stärkere Koordinierung
und Harmonisierung der Frequenzzuteilung in den Mitgliedstaaten. Ein sich stetig
weiterentwickelnder EU-Fahrplan für die Verfügbarkeit von Frequenzen wird von ihnen
ebenfalls als vorteilhaft angesehen. Sie unterstützen klare und frühzeitig festgelegte
Bedingungen für die Verlängerung von Lizenzen sowie Strategien zur Förderung des
Frequenzhandels und „Use-it-or-share-it-or-lose-it“-Verpflichtungen, um eine effizientere
Frequenznutzung zu gewährleisten. Sie äußern jedoch ernsthafte Zweifel an der Festlegung
gesetzlicher Fristen für die Frequenzvergabe.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag berücksichtigt die folgenden wichtigen Inputs:
Beiträge zu der Sondierungskonsultation über die Zukunft des Sektors der elektronischen
Kommunikation und seiner Infrastruktur, die im Februar 2023 eingeleitet wurde;
Rückmeldungen der Interessenträger zum Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler
Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“ vom Februar 2024;
Rückmeldungen der Interessenträger zu der 2025 veröffentlichten Aufforderung zur
Stellungnahme zur Verordnung über digitale Netze.
Als Grundlage für diesen Vorschlag wurden drei Überprüfungsstudien durchgeführt:
Studie 2024-025 „Completing the Digital Single Market (DSM): Regulatory enablers for
cross-border networks“ (Vollendung des digitalen Binnenmarkts: Regulatorische
Voraussetzungen für grenzüberschreitende Netze) – FWC Nr. FW-00141705;
Studie 2024-026 „Review of Access Regulation under the European Electronic
Communications Code and analysis of future Access policy in full fibre environment“
(Überprüfung der Zugangsregulierung im Rahmen des Europäischen Kodex für die
elektronische Kommunikation und Analyse der künftigen Zugangspolitik in einer
vollständigen Glasfaserumgebung) – FwC Nr. FW-00141705;
Studie 2024-028 „Financial conditions, demand and investment needs and their regulatory
and policy implications including on the universal service“ (Finanzbedingungen, Nachfrage
und Investitionsbedarf und die sich daraus ergebenden regulatorischen und politischen
Auswirkungen, auch auf den Universaldienst) – FwC Nr. FW-00141705.
Parallel dazu organisierte die Kommission zwischen März und September 2025 strategische
Workshops mit dem GEREK und der RSPG, um die Ansichten hochrangiger Vertreter der
zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten einzuholen. Darüber hinaus wurde im Juli 2025
ein Workshop mit dem Europäischen Verbraucherverband (BEUC) und den
entsprechenden nationalen Verbraucherorganisationen organisiert, um die Bedenken und
Herausforderungen für Verbraucher und Endnutzer elektronischer Kommunikation zu
erörtern. Darüber hinaus fanden zahlreiche Treffen mit Interessenträgern in der gesamten
digitalen Wertschöpfungskette der Industrie sowie deren Wirtschaftsverbänden statt.
• Folgenabschätzung
Folgende Optionen wurden in der Folgenabschätzung als am geeignetsten ermittelt, um die
Probleme anzugehen.
Abschaltung der Kupferkabelnetze und Zugangsregulierung
Die bevorzugte Option zur Beschleunigung des Aufbaus und der Nutzung von FTTH-Netzen
(Fibre-to-the-Home) wird auf nationalen Plänen beruhen, die der Kommission zu notifizieren
sind. In den Plänen wird erläutert, i) in welchen Gebieten und bis zu welchem Zeitpunkt
Kupferkabelnetze abgeschaltet werden und ii) welche Maßnahmen zur Unterstützung des
Glasfaserübergangs ergriffen werden. Bis zum 31. Dezember 2035 erfolgt die Abschaltung
der Kupferkabelnetze, sobald die beiden folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
i) Glasfaserabdeckung von mindestens 95 % und ii) Verfügbarkeit erschwinglicher
Endkunden-Konnektivitätsdienste. Nach diesem Datum werden die Bedingungen keine Rolle
mehr spielen, und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, die Abschaltung in allen
verbleibenden Kupferabschaltgebieten bis auf einige Ausnahmen anzuordnen. In Bezug auf
die Zugangsregulierung baut diese Option auf dem bestehenden Rechtsrahmen auf, der
sowohl symmetrische als auch asymmetrische Maßnahmen (auf der Grundlage beträchtlicher
Marktmacht) umfasst. Der Schwerpunkt wird auf den regionalen und lokalen Märkten liegen.
In Bezug auf die wirtschaftlichen und ökologischen Folgen hätte dies positive Auswirkungen
in Form i) eines kumulierten BIP-Zuwachses um 157 bis 327 Mrd. EUR über dem
Basisszenario, ii) einer Verringerung der CO2-Emissionen insgesamt unter dem Basisszenario
(0,7 Mio. t) und iii) durchschnittlicher Download-Geschwindigkeiten (314 Mbit/s im
Jahr 2030 und 743 Mbit/s im Jahr 2035). Was die sozialen Auswirkungen betrifft, so lassen
sich die Auswirkungen der Optionen nicht quantifizieren, jedoch dürfte die bevorzugte Option
mit hoher Wahrscheinlichkeit die größten positiven sozialen Auswirkungen haben, da sie in
Bezug auf die FTTH-Abdeckung und die FTTH-Nutzungsrate gut abschneidet. In Bezug auf
die Auswirkungen auf die Grundrechte schneidet die Option im mittleren Bereich ab.
Funkfrequenzen
Die bevorzugte Option umfasst in erster Linie eine standardmäßig unbegrenzte Lizenzdauer,
wobei Überprüfungsklauseln und der Widerruf von Nutzungsrechten, quasi automatische
Verlängerungen und die Anwendung einer investitionsfreundlichen Auktionsregelung
möglich sind. Sie bietet die Möglichkeit zur Harmonisierung der
Frequenzgenehmigungsbedingungen und sieht ein verbindliches
Frequenzbinnenmarktverfahren auf EU-Ebene vor. Sie sorgt durch Strategien und Fahrpläne
für mehr Transparenz und Berechenbarkeit des Zeitpunkts der Verfügbarkeit von
Funkfrequenzen. Diese Option ist am effizientesten, da ihr Gesamtnutzen ihre Kosten bei
Weitem überwiegt. Sie würde den rechtzeitigen Ausbau hochwertiger 5G- und künftiger 6G-
Netze gewährleisten. Sie würde sich positiv auf das BIP auswirken, hätte
Ausstrahlungseffekte auf vertikale Sektoren und würde den Prozess der
Kupferkabelabschaltung ergänzen.
Allgemeingenehmigung und Genehmigungen für Satellitendienste
Die bevorzugte Option umfasst einen „einheitlichen Pass“ für andere Netze und Dienste als
Satellitennetze und eine EU-Genehmigung für Satellitenfunkfrequenzen, einschließlich der
Auswahl von Lizenznehmern in Fällen von Knappheit und der Durchsetzung der
Genehmigungsbedingungen. Durch diese Option würden die Verwaltungs- und
Befolgungskosten sowie die Berichterstattungskosten gesenkt. In Verbindung mit
harmonisierten Genehmigungsbedingungen und anderen geltenden Vorschriften
(einschließlich Endnutzervorschriften) und weichen Maßnahmen zur Erleichterung der
Zusammenarbeit im Ökosystem würde die bevorzugte Option es den Anbietern ermöglichen,
den Netzbetrieb einfacher zu virtualisieren und kohärentere grenzüberschreitende Dienste zu
erbringen. Die bevorzugte Option würde daher eine Zusammenarbeit unter gleichen
Wettbewerbsbedingungen mit Akteuren im erweiterten Konnektivitätsökosystem
ermöglichen. Eine EU-Satellitengenehmigung würde den Betreibern einen garantierten
Zugang zu Frequenzen in allen Mitgliedstaaten unter denselben Genehmigungsbedingungen
ermöglichen und ihnen die Mittel an die Hand geben, um zu expandieren und EU-weite
Dienste zu erbringen, während gleichzeitig Aspekte der Souveränität angegangen würden.
Governance
Die bevorzugte Option baut auf der bestehenden Struktur des GEREK und des GEREK-Büros
auf und baut die RSPG von einer Expertengruppe der Kommission zu einem Gremium mit
einem Sekretariat um, das vom GEREK-Büro gestellt wird. Das Büro, dessen Name in „Büro
für digitale Netze“ (ODN) geändert wird, wird eine neue Koordinierungsaufgabe erhalten, die
die Effizienz der Frequenzverwaltung steigern wird. Das ODN wird durch die Bereitstellung
von Verwaltungs- und Unterstützungsdiensten sowohl für das GEREK als auch für die
Gruppe für Frequenzpolitik (RSPB) die bestehende Verbindung zwischen den beiden
Gremien stärken und so eine bessere Koordinierung und kohärentere Ergebnisse ermöglichen.
Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten für Unternehmen hängen mit den Verpflichtungen und Vorteilen der
Abschaltung der Kupferkabelnetze und des Zugangs sowie mit den Vereinfachungsbereichen
zusammen. Die zusätzlichen administrativen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
bedingten Abschaltung der Kupferkabelnetze führen im Vergleich zur derzeitigen Situation zu
einem Anstieg der direkten wiederkehrenden Verwaltungskosten um 7 % (in VZÄ pro Jahr)
und einmaligen Kosten in Höhe von 73 Mio. EUR. Sowohl die Harmonisierung der
Genehmigungsbedingungen als auch der EU-Satellitengenehmigung werden einmalige
Kosten für die Anpassung an die gemeinsamen Bedingungen verursachen. Insgesamt werden
die wiederkehrenden Kosten für die Genehmigung und Umsetzung jedoch sinken.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
In Bezug auf die Zugangsregulierung würde die bevorzugte Option eine Reihe von
Bestimmungen über die Regulierung auf der Grundlage beträchtlicher Marktmacht streichen,
z. B. die Bestimmungen über Koinvestitionen (Artikel 76 EKEK) und die funktionelle
Trennung (Artikel 77 und 78 EKEK). Gleichzeitig würde es die Art und Weise der
Umsetzung der Zugangsregulierung vereinfachen, wenn die NRB den Zugang zur
gebäudeinternen Verkabelung und über den ersten Konzentrationspunkt hinaus von sich aus
(und nicht auf Antrag, wie dies derzeit der Fall ist) vorschreiben könnten. Dies hätte zur
Folge, dass die bestehenden Vorschriften vereinfacht und die wahrgenommenen Mängel und
unnötigen Komplexitäten sowie der potenzielle Mangel an Kohärenz im Zusammenhang mit
diesen Bestimmungen, der zu ihrer begrenzten Anwendung geführt hat, beseitigt würden.
Darüber hinaus dürften die Auswirkungen ihrer Beseitigung auf die Glasfaserabdeckung, die
Nutzung und den Wettbewerb begrenzt sein. Dies gilt insbesondere für Artikel 76 EKEK, der
durch eine umfassendere Analyse der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen
einschließlich Koinvestitionen im Rahmen des Marktanalyseverfahrens durch die NRB ersetzt
wurde. Die Interessenträger haben auch das REFIT-Potenzial dieser Bestimmungen erkannt.
Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Option die Aufsicht vereinfachen, stärken und
steigern, was zu einer einheitlicheren Anwendung von Abhilfemaßnahmen führen und
letztendlich dem EU-Binnenmarkt zugutekommen wird. Die Harmonisierung der
Spezifikationen für wichtige Vorleistungsprodukte sowie die Berücksichtigung von
Dienstqualitätsgarantien für Unternehmen sollten die Nutzung von Zugangsprodukten
vereinfachen und auch zur Entwicklung des Wettbewerbs bei Diensten für Unternehmen mit
mehreren Standorten und multinationale Unternehmen beitragen.
Im Bereich der Funkfrequenzen bietet die Konsolidierung der einschlägigen Bestimmungen
des RSPP und des EKEK große Vorteile für REFIT, da sie für Kohärenz sorgen wird, indem
doppelte und veraltete Bestimmungen beseitigt werden, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU
bei der Einführung innovativer Dienste behindern.
Die EU-Genehmigung für die Bereitstellung von Satellitennetzen und -diensten und die
Nutzung von Satellitenfunkfrequenzen birgt ein Potenzial für erhebliche Effizienzgewinne, da
sie die Kosten der Satellitengenehmigung für Satellitenbetreiber und nationale Behörden
senken würde. Ein Satellitenbetreiber, der Dienste in der gesamten EU erbringen möchte,
müsste nicht 27 Genehmigungsverfahren durchlaufen, 27 Genehmigungsauflagen einhalten,
die unterschiedliche und kostspielige Berichtspflichten und unwirksame
Durchsetzungsmaßnahmen umfassen, und Funkfrequenzrechte in allen Mitgliedstaaten
erhalten.
Vielmehr würde die Kommission mit Unterstützung des ODN die Anträge entgegennehmen
und Genehmigungen für die Erbringung von Satellitendiensten sowie Genehmigungen für die
Funkfrequenznutzung einschließlich individueller Funkfrequenznutzungsrechte erteilen,
entweder in einigen Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter Dienste erbringen möchte, oder
für die EU insgesamt. Die Genehmigungsbedingungen, einschließlich der Meldeelemente,
wären in der gesamten EU einheitlich und würden mit Unterstützung des ODN und des RSPB
entwickelt. Die Kommission würde auch die Auswahl auf EU-Ebene im Falle von
Frequenzknappheit sicherstellen. Darüber hinaus würde es einen verbindlichen Rahmen auf
EU-Ebene für die Einhaltung und Durchsetzung geben, um sicherzustellen, dass der Zugang
von Satellitenkonstellationen zum EU-Markt den gemeinsamen Bedingungen im Einklang mit
dem Völkerrecht entspricht.
Die Durchsetzung auf EU-Ebene (einschließlich des Entzugs der Zulassung für den gesamten
EU-Binnenmarkt) würde darin bestehen, funktechnische Störungen wirksam anzugehen und
gleichzeitig Anreize für die Einhaltung der Zulassungsanforderungen zu schaffen.
Genehmigungen für terrestrische Netze und Dienste sind ein weiterer Schlüsselbereich, in
dem ein höheres Effizienzpotenzial erreicht werden kann. Eine der Hauptursachen für
Probleme mit der Allgemeingenehmigungsregelung im Sektor der elektronischen
Kommunikation in der EU ist die regulatorische Flexibilität des EKEK. Diese Flexibilität hat
zu einer Fragmentierung und uneinheitlichen Anwendung der
Allgemeingenehmigungsbedingungen geführt. Mit dem EKEK wurden harmonisierte
Allgemeingenehmigungsbedingungen festgelegt, die aber nach wie vor die Form einer
Maximalliste aufweisen, weshalb es im Ermessen der Mitgliedstaaten lag, diese Bedingungen
aufzunehmen. Daher verfolgten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Arten von Netz- und
Dienstanbietern keinen gemeinsamen Ansatz für die Allgemeingenehmigungsregelung und
führten divergierende sekundäre Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsentscheidungen
(Regulierungsentscheidungen) ein, um die Bedingungen weiter zu präzisieren. Diese
Maximalliste von 39 Bedingungen in 26 Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks, das über
keine Allgemeingenehmigungsregelung verfügt) kann dazu führen, dass auf nationaler Ebene
bis zu 1 014 Bedingungen festgelegt werden und beispielsweise ein grenzüberschreitend
tätiger Betreiber (der derzeit in 27 Mitgliedstaaten vertreten ist oder mit einem
entsprechenden Regulierungsfußabdruck) verpflichtet werden könnte, all diese zu erfüllen.
Der Vorschlag verringert diese Fragmentierung und schränkt die Berichts- und
Einhaltungspflichten ein, indem die Anbieter nur noch gestrafften in der Verordnung
festgelegten weiter harmonisierten Bedingungen und Verpflichtungen unterworfen werden,
auch im Einklang mit anderen EU-Rechtsvorschriften und politischen Initiativen wie der EU-
Strategie für wirtschaftliche Sicherheit, um die vertrauenswürdige und sichere Bereitstellung
von Netzen und Diensten zu stärken. Darüber hinaus sieht der Vorschlag für Unternehmen,
die Netze und Dienste im Binnenmarkt anbieten wollen, ein gestrafftes meldebasiertes System
in Form eines einheitlichen Passes vor, ermöglicht es den Anbietern jedoch, auf der
Grundlage einer von einer nationalen Regulierungsbehörde ausgestellten Bestätigung in
einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Zu diesem Zweck werden mit
Unterstützung des GEREK und des ODN die Allgemeingenehmigungsbedingungen, das
einheitliche Passverfahren sowie Mechanismen für die Koordinierung, die Amtshilfe und die
einheitliche Durchsetzung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden festgelegt.
Bezüglich der Auswirkungen auf KMU dürften vereinfachte Verfahren, einschließlich einer
gemeinsamen Meldevorlage und eines einheitlichen Meldemechanismus, die Verwaltungs-
und Befolgungskosten für Anbieter, insbesondere KMU, senken. Diese Einsparungen werden
es KMU ermöglichen, Ressourcen in Innovation und Wachstum statt in Regulierungsprozesse
umzulenken. Mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Regulierung stärken die
Wettbewerbsfähigkeit von KMU und erleichtern den Markteintritt. KMU profitieren indirekt
auch von gemeinsamen flexibleren Zugangsregelungen, einschließlich eines vereinfachten
Zugangs zu Funkfrequenzen und der gemeinsamen Funkfrequenznutzung, wodurch
Hindernisse für den Markteintritt verringert sowie die Entwicklung und der Ausbau
innovativer Dienste unterstützt werden. Dies gilt insbesondere für Sektoren wie das
verarbeitende Gewerbe, das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft und den Verkehr. Es sind
keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf KMU zu erwarten. Es wird vielmehr
erwartet, dass die Maßnahmen einen Nettonutzen mit sich bringen, einschließlich
Kosteneinsparungen und besserer Innovationsmöglichkeiten.
• Grundrechte
Die Auswirkungen des Vorschlags auf Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit,
Nichtdiskriminierung, Verbraucherschutz (einschließlich des Schutzes von Verbrauchern mit
Behinderungen), Schutz personenbezogener Daten und Recht auf Privatsphäre wurden
geprüft. Insbesondere wird die Verordnung für ein höheres Maß an Harmonisierung der
Endnutzerrechte sorgen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten.
Mit diesem Vorschlag wird den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannten Grundrechten und Grundsätzen uneingeschränkt Rechnung getragen.
Insbesondere zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen auf eine verbesserte Konnektivität mit
modernisierten Vorschriften zum Verbraucherschutz ab. Dadurch wird wiederum ein
nichtdiskriminierender Zugang zu allen Inhalten und Diensten, auch öffentlichen Diensten,
sichergestellt und ein Beitrag zur Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der
unternehmerischen Freiheit geleistet, zudem wird den Mitgliedstaaten zukünftig die
Einhaltung der Charta ermöglicht.
Die Einführung einer verpflichtenden, aber an Bedingungen geknüpften Abschaltung der
Kupferkabelnetze stellt eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 16
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Eine solche Einschränkung kann
jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient und den
Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht. Die
Marktentwicklungen zeigen bereits, dass die Betreiber nach und nach aus kommerziellen
Erwägungen Kupferkabelnetze abschalten, was darauf hindeutet, dass eine strukturierte
Abschaltung nicht von Natur aus im Widerspruch zu ihren Interessen steht. Angesichts des
erwarteten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzens scheint die Maßnahme mit
dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Einklang zu stehen. Darüber hinaus gewährleisten die
vorgeschlagenen Tragfähigkeitsbedingungen, die Option zur Aufrechterhaltung von
Kupferkabelnetzen für einen längeren Zeitraum, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, und
die mögliche Ausnahme von der Abschaltung der Kupferkabelnetze, wenn der
Glasfasereinsatz oder eine andere angemessene Konnektivitätslösung nicht möglich ist, die
Wahrung der Verhältnismäßigkeit.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt sind im Finanz- und Digitalbogen zu
Rechtsakten, der dem Vorschlag beigefügt ist, ausführlich beschrieben. Insgesamt sind
47 Vollzeitäquivalente (VZÄ) – 32 Planstellen und 15 externe Mitarbeiter
(Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige) – für die Arbeit an der
Initiative erforderlich, um die vollständige und wirksame Umsetzung der Initiative zu
gewährleisten. Der Bedarf wird durch Bedienstete der GD gedeckt, die bereits der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnet sind und/oder innerhalb der GD oder anderen Dienststellen der
Kommission umgeschichtet wurden. Zusätzlich zu diesen vorhandenen Ressourcen werden
für die Initiative 5 VZÄ als außerordentliches zusätzliches Personal benötigt, die zusätzlich
zum derzeitigen Personalbestand für eine vollständige und wirksame Umsetzung der Initiative
beantragt werden. Aus der derzeitigen Haushaltslinie des GEREK-Büros wird weiterhin der
unveränderte Anteil des ODN finanziert, während die zusätzlichen Ausgaben, die sich aus den
im Vorschlag beschriebenen neuen Aufgaben des ODN ergeben, aus den Gebühren für die
Genehmigung von Satellitenfunkfrequenzen und, sofern verfügbar, aus den Gebühren für die
EU-Nummerierungsgenehmigung sowie aus freiwilligen Beiträgen und Beiträgen in Form
von Sachleistungen der Mitgliedstaaten finanziert werden.
Der Vorschlag umfasst auch Aufgaben, die zusätzliches Personal für das GEREK-Büro
(umzuwandeln in das Büro für digitale Netze – ODN) erfordern, was zu einer Aufstockung
des Personals um insgesamt 25 VZÄ führt, die alle aus Gebühren finanziert werden.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung überwachen und ihre Wirksamkeit
im Laufe der Zeit bewerten. Fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn und danach alle fünf Jahre
sollte die Kommission regelmäßig die Anwendung dieser Verordnung überprüfen und dem
Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Bei diesen Überprüfungen
sollten insbesondere die Auswirkungen der Artikel 69 und 83 auf den Markt bewertet und
geprüft werden, ob die Ex-ante- und sonstigen Interventionsbefugnisse nach dieser
Verordnung ausreichen, um die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage zu versetzen,
dafür zu sorgen, dass der Wettbewerb auf den Märkten der elektronischen Kommunikation
weiterhin zum Nutzen der Endnutzer floriert.
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten der Kommission auch die Namen der
Unternehmen notifizieren, die für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die Verpflichtungen, die solchen
Unternehmen nach dieser Verordnung auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den
Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den betroffenen Unternehmen sollten der
Kommission unverzüglich notifiziert werden.
Spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission das
Funktionieren der Zusammenarbeit im Ökosystem überprüfen und dabei weitestgehend den
GEREK-Bericht über die Auswirkungen der Anwendung der Leitlinien auf eine wirksame
Zusammenarbeit im Ökosystem und auf das Funktionieren des freiwilligen
Schlichtungsverfahrens berücksichtigen.
Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2034 den Umfang des
erschwinglichen Universaldienstes und die Verfügbarkeit des Universaldienstes unter
Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen,
einschließlich des Glasfaserübergangs, überprüfen. Die Überprüfung sollte die von der
Mehrheit der Verbraucher vorherrschend verwendete Technik berücksichtigen. Die
Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Ergebnisse dieser Überprüfung vorlegen.
Innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte das ODN
einen Bericht über den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
erstellen. Dieser Bericht sollte einen Überblick über die Marktentwicklungen geben und die
Auswirkungen der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen auf das Funktionieren
des Binnenmarkts sowie die Auswirkung der Fusionen auf den Markt untersuchen. Der
Berichtsentwurf sollte vor seiner Veröffentlichung dem GEREK und dem RSPB zur
Genehmigung vorgelegt werden. Anschließend sollten jährlich aktualisierte Berichte
veröffentlicht werden, um Fortschritte und sich abzeichnende Entwicklungen zu verfolgen.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Teil I: Anwendungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen
In Teil I dieser Verordnung wird der horizontale Rahmen für die Organisation des Sektors der
elektronischen Kommunikation in der EU festgelegt. Es werden darin ihr Gegenstand, ihr
Anwendungsbereich und ihre Schlüsselkonzepte sowie die für den Rechtsrahmen geltenden
gemeinsamen Begriffsbestimmungen festgelegt, um Rechtssicherheit und eine einheitliche
Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Ferner werden die allgemeinen Ziele
und Regulierungsgrundsätze festgelegt, die den Mitgliedstaaten, den nationalen
Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, dem GEREK, dem RSPB und
dem ODN sowie der Kommission bei ihrer Arbeit als Richtschnur dienen sollen.
Teil II: Resilienz
In Teil II wird ein spezifischer Rahmen für die Resilienz und Abwehrbereitschaft von Netzen
und Diensten eingeführt, mit dem die wesentliche Rolle von elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten sowie anderen digitalen Infrastrukturen für das
Funktionieren von Gesellschaft und Wirtschaft anerkannt wird. Zu diesem Zweck werden
Verpflichtungen und Mechanismen der Zusammenarbeit festgelegt, um Verfügbarkeit und
Fähigkeiten von Netzen und Diensten in schweren Krisensituationen zu gewährleisten. Dazu
gehört auch die Kontinuität von Notrufen und öffentlichen Warnungen. In diesem Teil ist
auch die Annahme eines Berichts des GEREK mit dem Titel „Unionsvorsorgeplan für digitale
Infrastrukturen“ vorgesehen. Der Bericht wird eine Bewertung, gemeinsame operative
Empfehlungen und Krisenmanagementverfahren enthalten. Er wird auch die jeweilige Rolle
der EU-Einrichtungen und der zuständigen nationalen Behörden bei der Überwachung,
Koordinierung und Reaktion klären, um so ein kohärentes und wirksames EU-weites Konzept
für Resilienz und Vorsorge im Sektor der elektronischen Kommunikation zu stärken.
Teil III: Binnenmarktgenehmigung und Passverfahren
In Teil III wird der Rahmen des einheitlichen Passverfahrens für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste im Zuge einer Allgemeingenehmigungsregelung
festgelegt. Darin wird die Freiheit bekräftigt, solche Netze und Dienste in der gesamten EU
bereitzustellen, solange die in dieser Verordnung festgelegten weiteren gemeinsamen
Bedingungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Außerdem wird ein gestrafftes Meldesystem
beibehalten, das es den Anbietern ermöglicht, in einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten
auf der Grundlage einer von einer nationalen Regulierungsbehörde ausgestellten einheitlichen
Bestätigung tätig zu sein. Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Initiativen zur
Verschärfung der Anforderungen an die Sicherheit der IKT-Lieferketten. Zu diesem Zweck
werden mit Unterstützung des GEREK und des ODN die
Allgemeingenehmigungsbedingungen, das einheitliche Passverfahren sowie Mechanismen für
die Koordinierung, die Amtshilfe und die einheitliche Durchsetzung zwischen den nationalen
Behörden festgelegt. In den GEREK-Leitlinien werden in Zusammenarbeit mit anderen
zuständigen Behörden und der Kommission die verfahrenstechnischen Aspekte des
Zusammenwirkens zwischen den Anbietern, den nationalen Regulierungsbehörden und
anderen zuständigen Behörden sowie die Angleichung der in den Mitgliedstaaten geltenden
Bedingungen und Vorschriften festgelegt.
Teil IV: Ressourcen, Frequenzen und Nummerierung
In Teil IV wird ein umfassender und zukunftsweisender Rahmen für die Verwaltung,
Zuweisung und Nutzung wichtiger elektronischer Kommunikationsressourcen festgelegt.
Dazu gehören Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, wobei deren Rolle als
strategische öffentliche Güter mit wesentlicher Bedeutung für Konnektivität, Innovation,
Sicherheit und das Funktionieren des Binnenmarkts anerkannt wird. Im Bereich der
Funkfrequenzen werden gemeinsame Grundsätze und Ziele für eine koordinierte strategische
Planung und Verwaltung auf EU-Ebene im Einklang mit internationalen Verpflichtungen
festgelegt und die Mechanismen für die grenzüberschreitende Koordinierung und die
Beseitigung schädlicher funktechnischer Störungen gestärkt. Technologie- und
Dienstneutralität werden eingeführt, die gemeinsame und effiziente Funkfrequenznutzung
wird gefördert und zudem werden eine EU-Funkfrequenzstrategie und -fahrpläne vorgesehen,
um Vorhersehbarkeit, rechtzeitige Verfügbarkeit und Abstimmung mit den umfassenderen
politischen Zielen der EU zu gewährleisten.
Mit dieser Verordnung werden auch Genehmigungsregelungen, Zuteilungsbedingungen,
Geltungsdauer, Verlängerung, Übertragung und gemeinsame Funkfrequenznutzungsrechte
harmonisiert sowie investitions- und wettbewerbsfreundliche Genehmigungsverfahren
gestärkt. Darüber hinaus werden EU-weite Instrumente wie das
Funkfrequenzbinnenmarktverfahren, gemeinsame Genehmigungsbedingungen, Verfahren mit
einer zentralen Anlaufstelle und EU-Genehmigungen festgelegt, einschließlich eines
spezifischen Rahmens für Satellitennetze und -dienste in der EU. Insbesondere werden
Genehmigungen für Satellitenfunkfrequenzen auf EU-Ebene sowie deren Überwachung und
Durchsetzung festgelegt. Zudem werden ein Verfahren für die Erteilung solcher
Genehmigungen und bessere Koordinierungsmechanismen für ITU-Anmeldungen sowie die
gesicherte Koexistenz der Zuweisung von Satelliten- und terrestrischen Funkfrequenzen
innerhalb der EU festgelegt.
Parallel dazu bietet Teil IV den Rahmen für europaweite Nummerierungsressourcen und legt
die Vorschriften für Nummerierungsressourcen fest, um deren effiziente Verwaltung,
Verfügbarkeit und exterritoriale Nutzung in der gesamten EU sicherzustellen, EU-weite
Dienste zu unterstützen und den Verbraucherschutz und einen fairen Zugang zu
gewährleisten. Zusammengenommen zielen diese Bestimmungen darauf ab, eine effiziente,
koordinierte und zukunftssichere Nutzung knapper Ressourcen zu gewährleisten und
gleichzeitig die Rechtssicherheit zu stärken, die Fragmentierung zu verringern und die
Entwicklung innovativer, grenzüberschreitender elektronischer Kommunikationsnetze und -
dienste in der gesamten EU zu ermöglichen.
Teil V: Glasfaserübergang, Funktionsweise der Märkte und Wettbewerb
In Teil V werden die Vorschriften festgelegt, die das ordnungsgemäße Funktionieren der
Märkte der elektronischen Kommunikation und die Wirksamkeit des Wettbewerbs in der
gesamten EU gewährleisten.
Zuerst wird ein spezifischer Rahmen für den geordneten Übergang von herkömmlichen
Kupferkabelnetzen zu FTTH-Netzen eingeführt. Der Rahmen gilt dort, wo Kupferkabelnetze
über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus in Betrieb bleiben. Der Glasfaserübergang wird auf
der Grundlage nationaler Pläne erfolgen, die der Kommission zu notifizieren sind. In diesen
nationalen Plänen wird erläutert, i) in welchen Gebieten und bis zu welchem Zeitpunkt
Kupferkabelnetze abgeschaltet werden und ii) welche Maßnahmen zur Unterstützung des
Glasfaserübergangs ergriffen werden.
In der Anfangsphase müssen die Mitgliedstaaten die Abschaltung der Kupferkabelnetze in
Gebieten anordnen, in denen die beiden folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
i) Glasfaserabdeckung von mindestens 95 % und ii) Verfügbarkeit erschwinglicher
Endkunden-Konnektivitätsdienste. In der späteren Phase werden die Bedingungen keine Rolle
mehr spielen, und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, die Abschaltung in allen
verbleibenden Kupferabschaltgebieten anzuordnen, außer in den Gebieten, in denen der
Glasfaserausbau wirtschaftlich nicht tragfähig ist und keine angemessene
Konnektivitätslösung zur Verfügung steht, die Kupferleitungsdienste ersetzen kann. Während
des gesamten Verfahrens gelten Schutzvorkehrungen, um die Kontinuität zu wahren und die
Verbraucher zu schützen.
Teil V behandelt auch den Rahmen für den Zugang zu Grund und Boden und Wegerechte, die
Zusammenschaltung und den Zugang sowie die Anwendung symmetrischer und von
beträchtlicher Marktmacht abhängiger regulatorischer Abhilfemaßnahmen. Er präzisiert die
Rechte und Pflichten von Unternehmen bei Verhandlungen über Zugang und
Zusammenschaltung und ermächtigt die nationalen Regulierungsbehörden, in begründeten
Fällen verhältnismäßige Maßnahmen zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität
und Interoperabilität aufzuerlegen.
In diesem Teil werden die Hauptbereiche des derzeitigen Systems der symmetrischen
Regulierung und der Regulierung des Zugangs für Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht beibehalten. Was die beträchtliche Marktmacht betrifft, so wird in den
Vorschriften der „investitionsfreundlichen“ Regulierung des Zugangs zu passiven Netzen
(Leitungsrohre und Masten, wenn Betreiber eigene Glasfasernetze aufbauen) Vorrang
eingeräumt und die Harmonisierung der Zugangsprodukte gefördert. Was den symmetrischen
Zugang betrifft, so zielen die Vorschriften auf die Förderung der Glasfasernutzung ab, indem
der Zugang zu gebäudeinternen Verkabelungen auf Antrag aufrechterhalten wird. Darüber
hinaus können die NRB symmetrische Maßnahmen zur Beseitigung lokaler Engpässe
ergreifen, indem sie den Zugang zu lokalen Glasfasernetzen vorschreiben. Darüber hinaus
sollen die symmetrischen Vorschriften den Anschluss von Endnutzern ermöglichen, deren
Räumlichkeiten nicht angeschlossen sind, indem Glasfaserbetreiber, die ein nahe gelegenes
Netz aufbauen, zum Anschluss dieser Nutzer verpflichtet werden.
Teil V stärkt die Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen, die den Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, und gewährleistet durch koordinierte Melde-,
Bewertungs- und Interventionsmechanismen eine einheitliche Anwendung in der gesamten
EU.
Teil VI: Dienste
Teil VI enthält dienstbezogene Verpflichtungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass
Endnutzer in der EU von grundlegender Konnektivität und einem gemeinsamen Schutzniveau
profitieren können. Mit ihm werden die Universaldienstverpflichtungen modernisiert, indem
im Einklang mit Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte das Recht aller
Verbraucher, insbesondere der Verbraucher mit geringem Einkommen, auf Zugang zu einem
erschwinglichen und angemessenen Internetzugangsdienst und zu
Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort untermauert wird. Es werden
gemeinsame Verfahren festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten eine „angemessene“
Konnektivität in Anbetracht der von den meisten Verbrauchern genutzten Mindestbandbreite
definieren. Diese gemeinsamen Verfahren werden durch die GEREK-Leitlinien unterstützt
und gewährleisten die für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft
unerlässliche Bandbreite. Dieser Teil bietet auch einen strukturierten Ansatz für die
Erschwinglichkeit, einschließlich der Überwachung der Entwicklung der Endkundenpreise,
Maßnahmen für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen
Bedürfnissen und spezifischer Unterstützung zur Gewährleistung eines gleichwertigen
Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen, und ermöglicht es der Kommission gleichzeitig,
Durchführungsrechtsakte über einen angemessenen Internetzugangsdienst unter
Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und Kriterien und Methoden zu erlassen, die
bei der Bewertung der Erschwinglichkeit zu berücksichtigen sind. Es wird ein neuer und
flexiblerer Ansatz für die Finanzierung ohne sektorspezifische Benennung oder den damit
verbundenen Finanzierungsmechanismus vorgeschlagen.
In Teil VI werden die Endnutzerrechte im digitalen Umfeld weiter geschützt. Mit ihm wird
der Zugang zum offenen Internet gewahrt, indem die Endnutzerrechte auf Zugang zu und
Verbreitung von Inhalten sowie auf Nutzung von Anwendungen und Endgeräten freier Wahl
festgelegt werden. Dies geht einher mit strengen Verpflichtungen zur Netzneutralität, die nur
eng definierte und verhältnismäßige Ausnahmen zulassen, und einer soliden Aufsicht durch
die nationalen Regulierungsbehörden, ergänzt durch Berichterstattung und Leitlinien des
GEREK. Die in drei Kapiteln dargelegten Vorschriften zum Schutz der Endnutzer werden
konsolidiert und aktualisiert.
Das Kapitel „Verbraucherrechte“ deckt Verbraucher ab, erstreckt sich auch auf
Kleinstunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (einige
Bestimmungen gelten auch für kleine und mittlere Unternehmen) und enthält
sektorspezifische Vorschriften über Transparenz und Vertragsinhalte (einschließlich eines
Musters für die Vertragszusammenfassung), Vertragslaufzeit und -kündigung sowie
Angebotspakete.
Das Kapitel „Rechte der Endnutzer“ umfasst den Anbieterwechsel und die
Nummernübertragbarkeit und gewährleistet die Nichtdiskriminierung.
Das Kapitel „Dienstmerkmale und Funktionen für Endnutzer“ enthält Maßnahmen gegen
betrügerische Aktivitäten und gewährleistet kritische Dienste wie Hotlines für vermisste
Kinder, Notrufe und öffentliche Warnsysteme sowie die Verwendung der europäischen
Brieftasche für die digitale Identität. Unter Berücksichtigung der technologischen
Entwicklung und der diesbezüglichen neuen Herausforderungen für den Schutz der Endnutzer
enthält das Kapitel auch aktualisierte Vorschriften für die Anzeige der Rufnummer des
Anrufers, die Ursprungskennung eingehender Anrufe, die automatische Anrufweiterschaltung
und automatische Anrufsysteme. Darin enthalten sind auch Bestimmungen zur
Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit
Behinderungen.
Teil VI enthält auch Bestimmungen über die gezielte Interoperabilität und
Übertragungspflichten und ermächtigt die Kommission, technische Anhänge durch delegierte
Rechtsakte zu ändern, um sie an technologische und gesellschaftliche Entwicklungen
anzupassen.
Teil VII: Governance
In Teil VII wird der Governance-Rahmen festgelegt, um ein kohärentes, unabhängiges und
wirksames Funktionieren des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation zu
gewährleisten. Er beschreibt die Rollen, Befugnisse und Garantien, die für nationale
Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden gelten, überträgt ihnen klar
festgelegte Aufgaben, wahrt ihre rechtliche und funktionale Unabhängigkeit von den
Marktteilnehmern und stattet sie mit angemessenen Ressourcen und Haushaltsautonomie aus.
Ferner werden darin gemeinsame Grundsätze für Ernennung, Entlassung,
Rechenschaftspflicht und Transparenz sowie Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und
Koordinierung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene festgelegt, wodurch wiederum
die regulatorische Kohärenz und das gegenseitige Vertrauen in der gesamten EU gestärkt
werden.
In Teil VII wird die Governance auf EU-Ebene weiter konsolidiert, indem die Rollen des
GEREK, des RSPB und des ODN integriert und gestärkt werden. Es werden die Ziele, die
Aufgaben und die interne Organisation des GEREK präzisiert und seine Fähigkeit gestärkt,
die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens, unterstützt durch eine strukturierte
Datenerhebung und Marktüberwachung, durch Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte und
bewährte Verfahren zu fördern. Zudem werden angesichts des geopolitischen Umfelds die
Zuständigkeiten des GEREK im Zusammenhang mit der Resilienz und Vorsorge gestärkt,
z. B. durch die Annahme des Unionsvorsorgeplans für digitale Infrastrukturen. Parallel dazu
wird durch das RSPB ein robusterer Rahmen für die strategische Funkfrequenz-Governance
geschaffen, indem seine Beratungs- und Koordinierungsfunktion in der EU-
Funkfrequenzpolitik, der grenzüberschreitenden Koordinierung und dem internationalen
Engagement festgelegt und gleichzeitig bei Überschneidung von Regulierungs- und
Funkfrequenzangelegenheiten eine enge Zusammenarbeit mit dem GEREK sichergestellt
wird.
Teil VII enthält einen umfassenden organisatorischen, finanziellen und Rechenschaftsrahmen
für das ODN als EU-Einrichtung, die sowohl das GEREK als auch das RSPB unterstützt.
Darin werden die Aufgaben des ODN, die Governance-Struktur, die Programmplanung sowie
die Haushalts- und Personalvorschriften festgelegt und die Transparenz, die Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung und eine wirksame Aufsicht, einschließlich Betrugsbekämpfungs-,
Prüfungs- und Bewertungsmechanismen, gewährleistet.
Teil VIII: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Teil VIII enthält die allgemeinen, verfahrenstechnischen und Schlussbestimmungen, die die
wirksame, transparente und gemeinsame Anwendung dieser Verordnung in der gesamten EU
gewährleisten. Er schafft einen umfassenden Rahmen für die Harmonisierung der
Bereitstellung, des Austauschs und der Veröffentlichung von Informationen und ermächtigt
nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden, das GEREK und das
RSPB, unter Wahrung der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und von Geschäftsgeheimnissen
verhältnismäßige, gerechtfertigte und zeitnahe Informationen von Unternehmen, auch über
die Nachhaltigkeit, anzufordern. Er sieht ferner regelmäßige geografische Erhebungen zum
Netzausbau und Prognosen vor, die evidenzbasierte Regulierungsmaßnahmen ermöglichen
und möglicherweise zu fundierten öffentlichen Finanzierungsentscheidungen und einer
koordinierten Planung beitragen, auch während des Übergangs von herkömmlichen zu
Glasfasernetzen.
Teil VIII stärkt durch strukturierte Konsultations- und Transparenzmechanismen auch
Offenheit, Beteiligung und regulatorische Kohärenz. Er erfordert eine öffentliche
Konsultation zu Maßnahmenentwürfen mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Markt,
zugängliche Konsultationsverfahren und die systematische Einbeziehung von Endnutzern,
einschließlich Verbrauchern und Endnutzern mit Behinderungen, und anderen
Interessenträgern. Auf EU-Ebene werden Harmonisierungs- und Normungsverfahren
eingeführt, die es der Kommission ermöglichen, mit Unterstützung des GEREK oder des
RSPB Unterschiede anzugehen, die zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen
könnten, und gleichzeitig interoperable, zukunftssichere technische Normen auf
technologieneutrale Weise zu fördern.
Teil VIII enthält klare Vorschriften für Streitbeilegung, Einhaltung der Vorschriften,
Durchsetzung und Rechtssicherheit. Er sieht Mechanismen zur außergerichtlichen und
regulatorischen Streitbeilegung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene vor, die durch
Leitlinien und freiwillige Schlichtungsverfahren ergänzt werden, um kooperative, innovative
und nachhaltige Verfahren im Ökosystem zu fördern. Es werden verhältnismäßige
Durchsetzungsbefugnisse, Sanktionen und Garantien, einschließlich Rechtsbehelfe, festgelegt
und die Ausübung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen,
Ausschussverfahren, Überwachung, Überprüfung und Übergangsbestimmungen festgelegt.
2026/0013 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der
Richtlinie 2002/58/EG und der Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) 2018/1971, der Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Beschlusses
Nr. 243/2012/EU (Verordnung über digitale Netze)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses24,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen25,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Technologien entwickeln sich rasant weiter, der Datenverkehr nimmt erheblich zu und
die Nachfrage nach Gigabit-Konnektivität steigt. Moderne und nachhaltige digitale
Konnektivitäts- und Recheninfrastrukturen sind entscheidende Voraussetzungen für
die Digitalisierung und somit auch für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit wie auch
dafür, dass die Gesellschaft den vollen Nutzen digitaler Dienste ziehen kann. Daher
bedarf es hochwertiger, sicherer und resilienter Netzanbindungen für alle Menschen
überall in der Union, einschließlich eines erschwinglichen Zugangs für Menschen mit
niedrigem Einkommen, und in sämtlichen Gebieten, auch in ländlichen und
abgelegenen Gegenden, auf Inseln, in bergigen, dünn besiedelten Gebieten oder
Gebieten in äußerster Randlage.
(2) Im Bereich der elektronischen Kommunikation besteht der Binnenmarkt weiterhin aus
27 einzelnen nationalen Märkten, und die europäischen Betreiber sehen sich bei ihrer
grenzüberschreitenden Tätigkeit und Expansion nach wie vor mit Hindernissen
konfrontiert, die ihre Möglichkeiten beschränken, Investitionen zu tätigen,
Innovationen voranzutreiben und im erweiterten Konnektivitätsökosystem unter fairen
Wettbewerbsbedingungen zu konkurrieren. Andere Marktteilnehmer, die in das
breitere Konnektivitätsökosystem eintreten, wie Anbieter von Inhalten und
Anwendungen (Content and Application Providers, CAP), profitieren dagegen
weitgehend vom Grundsatz des Niederlassungslands und können sich daher in der
24 ABl. C , , S. .
25 ABl. C , , S. .
Union auf einem einzelnen Binnenmarkt betätigen. Diese ungleichen
Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Akteuren des Ökosystems
wurden im Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Wie kann der Bedarf an
digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“26 sowie im Letta-Bericht27 als
solche anerkannt. In diesem Zusammenhang betonte der Europäische Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom Oktober 2025, dass besondere Anstrengungen erforderlich
seien, um „den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vertiefen“.
(3) Mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates28
wurden die im Rahmen des Politikprogramms für die digitale Dekade zu erreichenden
Digitalziele für 2030 festgelegt. Dieses Programm spiegelt die erwarteten
Konnektivitätsziele wider, wonach alle Endnutzer an festen Standorten über eine
Gigabit-Netzanbindung bis zum Netzabschlusspunkt verfügen und alle besiedelten
Gebiete mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit
mindestens 5G entsprechender Leistung versorgt werden sollen. Um diese Ziele zu
erreichen, sollte die Einführung von Gigabit-Festnetz- und Drahtlosnetzanschlüssen in
der gesamten Union durch politische Maßnahmen vereinfacht und beschleunigt
werden und es sollten damit die verbundenen Kosten gesenkt werden, unter anderem
durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Betreiber als auch
für die nationalen Verwaltungen.
(4) Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurde der europäische Kodex für die elektronische
Kommunikation (EKEK) geschaffen. Der EKEK hat im Rahmen seiner Ziele, nämlich
der Förderung der Konnektivität sowie des Zugangs zu fortgeschrittenen Netzen und
deren Nutzung dazu beigetragen, einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu erreichen und aufrechtzuerhalten.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die zur Umsetzung des EKEK in nationales
Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 21. Dezember
2020 zu erlassen und zu veröffentlichen. Die vollständige Umsetzung in allen 27
Mitgliedstaaten erfolgte aber erst 2024. Derart lange Verzögerungen zwischen der
Annahme der Richtlinie und ihrer Umsetzung in die Rechtssysteme der
Mitgliedstaaten sind angesichts der raschen technologischen Veränderungen im
derzeitigen geopolitischen und wirtschaftlichen Kontext, der Vorschriften erfordert,
die schnell marktwirksam werden können, nicht länger hinnehmbar. Darüber hinaus
gehen einige nationale Bestimmungen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen
des EKEK stehen, über das für die Vollständigkeit und Konformität der Umsetzung
unbedingt erforderliche Maß hinaus. Da der EKEK eine Richtlinie ist, führte dies zu
einer nationalen Fragmentierung, sodass auf diesem Weg kein richtiger Binnenmarkt
verwirklicht wurde. Folglich ist es erforderlich, den EKEK in eine Verordnung zu
ändern und die Bestimmungen des EKEK mit anderen Bestimmungen
zusammenzuführen, die im Zusammenhang mit den Zielen stehen, jedoch in anderen
Richtlinien, Verordnungen oder Beschlüssen, darunter auch in der Verordnung
26 Weißbuch der Kommission vom 21. Februar 2024 „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in
Europa gedeckt werden?“, COM(2024) 81 final.
27 https://www.consilium.europa.eu/media/ny3j24sm/much-more-than-a-market-report-by-enrico-
letta.pdf.
28 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj).
(EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates29, festgelegt worden sind.
Daher sollten die Richtlinie (EU) 2018/1972, die Verordnung (EU) 2018/1971, der
Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates30, Teile der
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates31 und die
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 in einer einzigen
Verordnung, nämlich der Verordnung über digitale Netze, zusammengefasst werden.
(5) Die Kommission stellte in ihrem Weißbuch „Wie kann der Bedarf an digitaler
Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“33 aus dem Jahr 2024 fest, dass der
Konnektivitätssektor erhebliche technologische Veränderungen erfährt, in deren
Rahmen digitale Infrastrukturen Cloud- und KI-gestützt werden und das
Konnektivitätsökosystem erweitert wird, um neue innovative Dienste anzubieten.
Deshalb ist erforderlich, der Entwicklung von elektronischen Kommunikationsnetzen
hin zu „digitalen Netzen“ Rechnung zu tragen.
(6) Diese Verordnung betrifft nicht die Inhalte, die über elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder
Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; sie lässt auch alle
Maßnahmen unberührt, die auf Unionsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten
im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht in Bezug auf diese
Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und
die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von
Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates34. Mit der Regulierung des audiovisuellen Bereichs und der
Inhalte sollen bestimmte Ziele von allgemeinem Interesse erreicht werden, wie freie
Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und
sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von
Minderjährigen. Die Trennung der Regulierung der elektronischen Kommunikation
von der Regulierung der Inhalte beeinträchtigt nicht die Berücksichtigung von
Verbindungen zwischen beiden, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der
Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes. Die zuständigen
29 Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
(GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der
Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom
17.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1971/oj).
30 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein
Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2012/243(2)/oj), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
31 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-
Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU)
Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2120/oj).
32 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002,
S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
33 COM(2024) 81 final.
34 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95
vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj).
Behörden sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass für die
Umsetzung der politischen Maßnahmen zur Förderung dieser Ziele gesorgt wird.
(7) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2014/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates35 auf Funkanlagen, sie erfasst aber Autoradios
und für Verbraucher bestimmte Hörfunkempfänger sowie für Verbraucher bestimmte
Digitalfernsehgeräte. Um Schutzvorkehrungen für eine durchgehende Interoperabilität
zu schaffen, müssen bestimmte Aspekte von Funkanlagen im Sinne der
Richtlinie 2014/53/EU und von Verbrauchergeräten, die für das Digitalfernsehen
verwendet werden, geregelt werden, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang
zu erleichtern. Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen
zuständigen Behörden die Netzbetreiber und die Gerätehersteller zur Zusammenarbeit
anhalten, um Endnutzern mit Behinderungen den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsdiensten zu erleichtern. Um einen koordinierten Ansatz in Bezug auf
die Genehmigungsregelung für Funkendgeräte zu gewährleisten, sollte auch die nicht
exklusive Nutzung von Funkfrequenzen zur Eigennutzung solcher Funkendgeräte
geregelt werden.
(8) Die Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze
wachsen stetig. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit vor allem auf der
höheren Bandbreite lag, die im Allgemeinen und jedem einzelnen Nutzer zur
Verfügung stand, gewinnen heute Parameter wie Downlink- und Uplink-Datenraten,
Latenz, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit an Bedeutung. Derzeit wird auf diese
Nachfrage reagiert, indem Glasfaserkabel zunehmend bis in die Nähe des Endnutzers
verlegt werden; künftige „Gigabit-Netze“ werden Leistungsparameter erfordern, die
jenen eines Netzes entsprechen, das zumindest bis zum Netzabschlusspunkt aus
Glasfaserkomponenten besteht. Bei drahtlosen Verbindungen entspricht dies einer
Netzleistung, die der vergleichbar ist, die bei einer Verlegung von Glasfaser bis zur
Basisstation als Netzabschlusspunkt erzielt wird. Solche Gigabit-Netze (sowohl
Festnetze als auch Mobilfunknetze) können Uplink- und Downlink-Datenraten in der
Größenordnung von mindestens einem Gigabit pro Sekunde sowie andere
fortgeschrittene Leistungsparameter wie geringe Latenz und hohe Stabilität bieten. Der
Begriff „Gigabit-Netz“ ersetzt den Begriff „Netz mit sehr hoher Kapazität“ und
umfasst aktualisierte Leistungsmerkmale, die der Technologie- und Marktentwicklung
entsprechen. Bezugnahmen auf „Netze mit sehr hoher Kapazität“ im Sinne des
Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind daher kraft dieser
Verordnung als Bezugnahmen auf „Gigabit-Netze“ im Sinne der vorliegenden
Verordnung zu verstehen.
(9) Bestimmte elektronische Kommunikationsdienste gemäß dieser Verordnung könnten
auch der Begriffsbestimmung eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ gemäß
Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates36
unterfallen. Die für Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Bestimmungen der
genannten Richtlinie finden auf diese elektronischen Kommunikationsdienste
35 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen
auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/53/oj).
36 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2015/1535/oj).
Anwendung, soweit die vorliegende Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union
keine spezifischeren Bestimmungen für elektronische Kommunikationsdienste
enthalten. Elektronische Kommunikationsdienste wie Sprachtelefonie-, Mitteilungs-
und E-Mail-Dienste werden jedoch von der vorliegenden Verordnung erfasst.
Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter, kann sowohl
elektronische Kommunikationsdienste, wie den Zugang zum Internet, als auch nicht
unter diese Verordnung fallende Dienste, wie die Bereitstellung von internetgestützten
und nicht kommunikationsbezogenen Inhalten, anbieten.
(10) Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen
elektronischen Kommunikationsdienst, wie etwa die Übermittlung von
Fernsehsignalen, als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Verordnung
fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Hörfunk- oder
Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können einem solchen Unternehmen
hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen
Bestimmungen als nach dieser Verordnung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt
werden, ohne dass die in einem Anhang dieser Verordnung enthaltenen Bedingungen
dadurch berührt würden.
(11) Um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen, muss ein Dienst
in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. In uneingeschränkter Anerkennung der
Tatsache, dass der Schutz personenbezogener Daten ein Grundrecht ist und dass
personenbezogene Daten daher nicht als Ware angesehen werden können, sollte der
Zugang zu personenbezogenen Daten, deren Verwendung oder sonstige Verarbeitung
im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste
genauso behandelt werden wie eine Abgeltung, wenn der Anbieter eines Dienstes
personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates37 verlangt und der Endnutzer dem Anbieter wissentlich
direkt oder indirekt personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Dies bezieht sich
auch auf Fälle, in denen der Endnutzer Zugang zu Informationen gewährt, ohne diese
aktiv bereitzustellen, z. B. zur IP-Adresse oder sonstigen automatisch generierten
Informationen wie sie etwa durch Cookies oder ähnliche Technik gesammelt und
übermittelt Informationen werden. In jedem Fall sollte die Verarbeitung
personenbezogener Daten den Vorgaben des Datenschutzrechts der Union
entsprechen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (Gerichtshof) zu Artikel 57 AEUV38 liegt ein Entgelt im Sinne des Vertrags
auch dann vor, wenn der Diensteanbieter durch Dritte und nicht durch den
Diensteempfänger bezahlt wird. Der Begriff „Entgelt“ sollte demnach auch
Situationen einbeziehen, in denen dem Endnutzer stattdessen Werbung angezeigt wird.
(12) Interpersonelle Kommunikationsdienste sind Dienste, die einen direkten
interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch ermöglichen; dazu zählen
Dienste wie herkömmliche Sprachanrufe zwischen zwei Personen, aber auch alle
Arten von E-Mails, Mitteilungsdiensten oder Gruppenchats. Interpersonelle
Kommunikationsdienste decken ausschließlich die Kommunikation zwischen einer
37 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
38 Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders und andere gegen
Niederländischer Staat, Rechtssache C-352/85, ECLI: EU:C:1988:196.
endlichen – also nicht potenziell unbegrenzten – Zahl von natürlichen Personen ab, die
vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Kommunikation, an der juristische
Personen beteiligt sind, sollte in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung
fallen, wenn natürliche Personen im Namen dieser juristischen Personen handeln oder
zumindest auf einer Seite an der Kommunikation beteiligt sind. Die interaktive
Kommunikation schließt ein, dass der Dienst dem Empfänger der Informationen die
Möglichkeit zur Antwort gibt. Dienste, die diesen Anforderungen nicht entsprechen,
darunter der lineare Rundfunk, Videoabrufdienste, Websites, soziale Netzwerke, Blogs
und der Informationsaustausch zwischen Maschinen, sollten nicht als interpersonelle
Kommunikationsdienste betrachtet werden. Ein Dienst sollte ausnahmsweise nicht als
interpersoneller Kommunikationsdienst betrachtet werden, sofern es sich bei der
interpersonellen und interaktiven Kommunikationseinrichtung lediglich um eine
unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt,
die aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden
kann, und sofern seine Integration nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der
Vorschriften für elektronische Kommunikationsdienste zu umgehen. Als Bestandteile
einer Ausnahme von der Begriffsbestimmung sollten die Begriffe „unbedeutend“ und
„reine Nebenfunktion“ eng und vom objektiven Standpunkt des Endnutzers betrachtet
ausgelegt werden. Ein Merkmal einer interpersonellen Kommunikation könnte als
unbedeutend angesehen werden, wenn es nur einen sehr begrenzten objektiven Nutzen
für den Endnutzer aufweist und in der Realität von Endnutzern kaum verwendet wird.
Ein Beispiel für ein Merkmal, das als nicht unter die Definition des Begriffs
„interpersonelle Kommunikationsdienste“ fallend angesehen werden könnte, könnte
grundsätzlich und je nach den Merkmalen der Kommunikationseinrichtung des
Dienstes ein Kommunikationskanal in Online-Spielen sein.
(13) Interpersonelle Kommunikationsdienste, die Nummern aus nationalen oder
internationalen Nummerierungsplänen nutzen, sind mittels öffentlich zugeteilter
Nummerierungsressourcen angebunden. Diese nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdienste beinhalten sowohl Dienste, denen Endnutzernummern zur
Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zugeteilt werden, als auch Dienste,
die es Endnutzern ermöglichen, Personen zu erreichen, denen solche Nummern
zugeteilt wurden. Die bloße Nutzung einer Nummer als Kennung sollte nicht mit der
Nutzung einer Nummer zur Herstellung einer Verbindung mit öffentlich zugeteilten
Nummern gleichgesetzt und daher für sich allein nicht als ausreichend betrachtet
werden, um einen Dienst als nummerngebundenen interpersonellen
Kommunikationsdienst zu bezeichnen. Nummernunabhängige interpersonelle
Kommunikationsdienste sollten nur dann Verpflichtungen unterliegen, wenn das
öffentliche Interesse erfordert, dass spezifische regulatorische Verpflichtungen auf alle
Arten von interpersonellen Kommunikationsdiensten Anwendung finden, unabhängig
davon, ob sie bei der Bereitstellung ihres Dienstes Nummern nutzen. Es ist
gerechtfertigt, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste anders zu
behandeln, da sie am öffentlich gesicherten interoperablen Ökosystem beteiligt sind
und somit auch Nutzen daraus ziehen.
(14) Der Netzabschlusspunkt stellt zu Regulierungszwecken die Grenze dar zwischen dem
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und der Regelung
für Kommunikationsendgeräte. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die
Festlegung der Lage des Netzabschlusspunkts zuständig.
(15) Der Begriff der „Zusammenschaltung“ sollte so verstanden werden, dass er sich
hauptsächlich auf die technische Zusammenschaltung zwischen Netzen bezieht,
unabhängig davon, ob es sich bei diesen Netzen um öffentliche elektronische
Kommunikationsnetze oder private Netze handelt, einschließlich solcher, die
Anbietern von Inhalten und Anwendungen gehören oder von diesen betrieben werden,
einschließlich Infrastrukturen für die Bereitstellung von Inhalten. Technische und
gewerbliche haben zu einer verstärkten Verwendung von Caches, Inhaltszustellknoten
und anderen Techniken geführt, die die Verkehrsabwicklung verbessern und die
durchgehende Leistung optimieren, was eine engere technische Zusammenarbeit und
eine häufigere Zusammenschaltung zwischen öffentlichen und privaten Netzen zur
Folge hat.
(16) Zudem sollten die Ziele des neuen Rechtsrahmens angepasst werden, um die
Herausforderungen des Sektors zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass er an
künftige Entwicklungen angepasst werden kann. Im Zuge des technologischen
Wandels von elektronischen Kommunikationsnetzen hin zu digitalen Netzen, die
Cloud- und KI-basierte Lösungen integrieren, expandiert das
Konnektivitätsökosystem. Folglich sollte diese Verordnung die Wettbewerbsfähigkeit
des Sektors und seine Fähigkeit, einen solchen Wandel zu bewältigen, unterstützen.
Ferner sollte sie Innovationen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den
zahlreichen verschiedenen Akteuren im erweiterten Konnektivitätsökosystem fördern.
(17) Um die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz des Sektors zu stärken, sollte diese
Verordnung die Entwicklung eines Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation
durch vereinfachte und stärker harmonisierte Maßnahmen erleichtern, sodass eine
Expansion in der Union erleichtert und Innovationen und Investitionen in moderne,
resiliente und nachhaltige Netze und Dienste unterstützt und gefördert werden. Dies
umfasst auch die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste, einschließlich europaweiter
Satellitenkommunikationsdienste und des Aufbaus transeuropäischer digitaler Netze.
(18) Die Stärkung der Resilienz der digitalen Infrastrukturen und Dienste der Union ist von
entscheidender Bedeutung, um die Vorsorge mit Blick auf Naturkatastrophen, vom
Menschen verursachte Bedrohungen und Krisen sowie funktechnische Störungen der
Netze und Funksignale zu verbessern. Mit dieser Verordnung soll daher die
strategische Autonomie der Union gestärkt werden, um resiliente digitale
Infrastrukturen und Dienste sowie die Vorsorge für Notfälle – wie etwa physische,
Cyber- und Hybridangriffe oder Naturkatastrophen – zu gewährleisten, um
Risikominderungsmaßnahmen bereitzustellen, die Resilienz zu stärken – insbesondere
durch Redundanz kritischer Netzsegmente auf der Grundlage einer kohärenten
Integration terrestrischer und nicht terrestrischer Netze – und die erforderlichen
Netzfähigkeiten für die Gesellschaft bereitzustellen, damit auf Krisen reagiert werden
kann.
(19) Da auf Infrastrukturebene nach wie vor Engpässe und Marktzutrittsschranken
bestehen, auch infolge des Glasfaserübergangs, ist es notwendig, einen nachhaltigen
Wettbewerb durch die Umsetzung eines vereinfachten Rechtsrahmens für den Zugang
zu gewährleisten, der dem Marktversagen entgegenwirken soll, sodass die Endnutzer
weiterhin von einer größeren Auswahl an modernen, erschwinglichen und
hochwertigen Diensten profitieren können.
(20) Es ist erforderlich, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der
Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten künftig abzubauen und letztendlich dafür
zu sorgen, dass die elektronische Kommunikation nur noch dem Wettbewerbsrecht
unterliegt. Dies war das Ziel seit der Verabschiedung des ersten Rechtsrahmens für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste im Jahr 2009. Der derzeit geltende
Rahmen hatte jedoch eine Fragmentierung auf nationaler Ebene zur Folge, und auch
die Vollendung des Binnenmarkts wurde nicht erreicht, weshalb nun mehr Kohärenz
bei den regulatorischen Vorabverpflichtungen erforderlich ist. Da die Märkte der
elektronischen Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik
gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische
Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn auf den betreffenden Märkten ein
Marktversagen vorliegt – ohne dass die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts
dadurch berührt werden.
(21) Zudem ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in Gigabit-Netze
(einschließlich fortgeschrittener 5G-, 6G-, Glasfaser-, unterseeischer
Kommunikationskabel- und Backbone-Netze) zu schaffen, die die Innovation bei
inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit
der Union stärken. Daher ist es unerlässlich, effiziente Investitionen in die
Entwicklung solcher Netze und Lösungen sowie die breite Verfügbarkeit und Nutzung
von Gigabit-Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten zu fördern, auch
durch den rechtzeitigen Übergang zu einer vollständigen Glasfaserumgebung in der
gesamten Union.
(22) Für die Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen
zuständigen Behörden sowie die Interessenträger bedeutet das Konnektivitätsziel zum
einen, dass Netze und Dienste mit der höchstmöglichen, wirtschaftlich tragfähigen
Kapazität in einem bestimmten Bereich angestrebt werden, und zum anderen, dass ein
territorialer Zusammenhalt im Sinne einer Konvergenz der in verschiedenen Gebieten
verfügbaren Kapazität verfolgt wird.
(23) Um den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation weitgehend an die Ziele
der Union hinsichtlich des Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft anzupassen,
müssen nachhaltige Netze und Dienste gefördert werden, indem Anreize für
Investitionen in energieeffiziente und emissionsarme Netze und Lösungen geschaffen
werden. Dieses Ziel sollte insbesondere auf die Förderung eine Konnektivität
ausgerichtet werden, die Energieeffizienz und CO₂-Neutralität in anderen
Industriezweigen ermöglicht ebenso wie Investitionen in energieeffiziente
Konnektivitätsinfrastruktur im Einklang mit dem aktualisierten Taxonomierahmen und
dem damit verbundenen Verhaltenskodex der Union für die Nachhaltigkeit von
Telekommunikationsnetzen. Ferner muss die Zusammenarbeit zwischen den an der
durchgehenden Erbringung von Dienstleistungen beteiligten Akteuren im Hinblick auf
ein effizientes Datenverkehrsmanagement gefördert werden.
(24) Um die Ziele zu erreichen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden und anderen
zuständigen Behörden ihre Maßnahmen erforderlichenfalls mit den Behörden anderer
Mitgliedstaaten und mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für
elektronische Kommunikation (GEREK), dem Gremium für Frequenzpolitik (RSPB)
und dem Büro für digitale Netze (ODN) koordinieren.
(25) Im Nachgang zum Aufruf von Nevers vom 9. März 2022 führten die Mitgliedstaaten
eine Risikobewertung der europäischen Kommunikationsinfrastrukturen und -netze
durch. Im Rahmen dieser Bewertung wurden mehrere strategische und technische
Empfehlungen für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur der
Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) ausgearbeitet, die zur Minderung
der festgestellten Risiken dienen und mit Unterstützung des GEREK umgesetzt
werden sollen. Neben anderen strategischen Empfehlungen wird in der
Risikobewertung vorgeschlagen, i) die Resilienz internationaler
Zusammenschaltungen zu bewerten, ii) die Kritikalität, Resilienz und Redundanz
zentraler Internetinfrastrukturen, wie etwa unterseeischer Kommunikationskabel, zu
bewerten und iii) die Fähigkeiten der Union und koordinierte Maßnahmen verbessern,
um die Resilienz von Kommunikationsinfrastrukturen zu stärken. Um eine wirksame
Vorsorge zu gewährleisten und die Resilienz zu steigern, sollte die Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den Einrichtungen auf
Unionsebene gestärkt werden, unter anderem durch gemeinsame Leitlinien und einen
zeitnahen Informationsaustausch.
(26) Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind eine tragende Säule der
Gesellschaft und Wirtschaft in der Union. Während sich die Richtlinie
(EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates39 mit der Cybersicherheit
und Resilienz wesentlicher und wichtiger sowie kritischer Einrichtungen befasst,
müssen die allgemeine Resilienz, Abwehrbereitschaft und Kontinuität der
elektronischen Kommunikation auf Unionsebene weiter verbessert werden, auch
hinsichtlich grenzüberschreitender oder großräumiger natürlicher oder vom Menschen
verursachter Störungen, Krisen oder höherer Gewalt, die sich negativ auf die
Bevölkerung auswirken können. Das ODN sollte eine zentrale Koordinierungsrolle in
Bezug auf die Resilienz im Bereich der elektronischen Kommunikation spielen und
sich dabei auf sein Fachwissen, seine Marktaufsicht und seine unionsweite Perspektive
stützen. Diesbezüglich sollte sich das ODN mit den nationalen Regulierungsbehörden,
der Kommission und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union, einschließlich der ENISA, sowie gegebenenfalls mit internationalen
Organisationen wie der NATO über Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung,
Überwachung, Analyse und Abwehrbereitschaft elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste auf Unionsebene und deren Fähigkeit, zur allgemeinen Resilienz der
Gesellschaft und Wirtschaft der Union beizutragen, austauschen und sich mit ihnen
abstimmen, wobei die Rollen der ENISA, der Kooperationsgruppe für Netz- und
Informationssysteme (im Folgenden „NIS-Kooperationsgruppe“) und des
Europäischen Netzes der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (im Folgenden
„EU-CyCLONe“) innerhalb des Unionsrahmens für Cybersicherheit und
Katastrophenschutz uneingeschränkt zu achten sind.
(27) In diesem Zusammenhang sollte das ODN damit beauftragt werden, einen kohärenten
grenzüberschreitenden Ansatz im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze
und -dienste zu gewährleisten. Die Rolle des ODN sollte die Richtlinie
(EU) 2022/2555 ergänzen und diese unberührt lassen, wobei der Schwerpunkt auf
einer systemweiten Vorsorge, austauschbaren Infrastrukturen, der Kontinuität der
transeuropäischen Netze und Dienste und einer koordinierten Krisenreaktion liegt.
(28) Kommt es in der Union zu natürlichen oder vom Menschen verursachten Störungen,
Krisen oder höherer Gewalt, die sich negativ auf die Bevölkerung auswirken können,
sind die Verfügbarkeit und die spezifischen Fähigkeiten elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste von wesentlicher Bedeutung, da sie es der
Bevölkerung ermöglichen, zeitnah Informationen zu erhalten, das soziale und
39 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (NIS‑2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
wirtschaftliche Zusammenwirken aufrechtzuerhalten und Zugang zu öffentlichen
Diensten und Notdiensten zu erhalten, und es den nationalen Behörden ermöglichen,
mit der Bevölkerung zu kommunizieren und Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zu
organisieren. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten daher alle Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher
elektronischer Kommunikationsdienste sowie andere Anbieter, die
Allgemeingenehmigungen unterliegen, Maßnahmen ergreifen, um dazu beizutragen,
die Verfügbarkeit interpersoneller Kommunikationsdienste und
Internetzugangsdienste zu gewährleisten, wenn solche Ereignisse eintreten. Anbieter
elektronischer Kommunikationsnetze, die ganz oder überwiegend der Bereitstellung
öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Dienste der
Informationsgesellschaft dienen, wie z. B. unterseeische Kommunikationskabel,
könnten in solchen kritischen Situationen Redundanz gewährleisten. Sie sollten,
soweit dies technisch möglich ist und dem öffentlichen Interesse dient,
zusammenarbeiten und zur Verfügbarkeit von interpersonellen
Kommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten beitragen, wenn die öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste infolge der
genannten Ereignisse großen Ausmaßes erheblich gestört werden.
(29) Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden über Notrufe
um Hilfe oder Unterstützung zu bitten und im Falle von Ereignissen großen
Ausmaßes, die sich negativ auf die Bevölkerung auswirken können, wie etwa bei
schwerwiegenden Netzausfälle, oder in Fällen höherer Gewalt von den zuständigen
Behörden Informationen in einer für sie wahrnehmbaren und verständlichen Weise
durch öffentliche Warnungen zu erhalten. Ebenso sollten kritische
Kommunikationsverbindungen, die es den Notdiensten und den für Sicherheit und
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen,
uneingeschränkt verfügbar sein. Folglich sollten die Anbieter elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste spezifische Maßnahmen ergreifen, um eine
ununterbrochene elektronische Kommunikation, einschließlich des Internetverkehrs, in
dem Umfang zu gewährleisten, der erforderlich ist, um Notrufe und öffentliche
Warnungen von und an alle betroffenen Endnutzer oder Bevölkerungsgruppen
wirksam zu übermitteln. Kritische Kommunikationsverbindungen, die normalerweise
über ein besonderes Netz von nationalen Behörden bereitgestellt werden, können als
spezialisierter Dienst umgesetzt werden, der durch neue Technologien wie das
Network-Slicing unterstützt wird und über ausreichende Netzkapazitäten verfügen
sollte, um die Dienstqualität in Krisensituationen zu gewährleisten. Falls dies zur
Gewährleistung der Qualität solcher Dienste erforderlich ist, sollte dem damit
verbundenen Verkehr Vorrang eingeräumt werden, und es sollte Redundanz für eine
kontinuierliche Verfügbarkeit kritischer Kommunikation gewährleistet werden.
Nationale Notrufabfragestellensysteme und öffentliche Warnsysteme sollten so
konzipiert sein, dass sie hinsichtlich Ereignissen großen Ausmaßes, die sich negativ
auf die Bevölkerung auswirken können, redundant und resilient sind.
(30) Bevor wesentliche Änderungen an den Netzen, die dazu dienen, den Zugang zu
Notdiensten bereitzustellen, vorgenommen werden, sollten die Anbieter
interpersoneller Kommunikationsdienste und Notrufabfragestellen alle erforderlichen
Schritte unternehmen, einschließlich des Testens und der Validierung von Lösungen,
um eine kontinuierliche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Notrufen und Angaben
zum Anruferstandort für die Endnutzer sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass
öffentliche Warnungen jederzeit an die Endnutzer gesendet werden können. Die
Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollten den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten einen Fahrplan vorlegen, in dem der Prozess der
Umstellung dargelegt wird und der ausreichende Informationen enthält, um das Risiko
in Bezug auf die Verfügbarkeit von Notrufdiensten und die potenziell betroffenen
Endnutzer zu bewerten. Ein solcher Fahrplan sollte vorgelegt werden, um die Nutzer
elektronischer Kommunikationsdienste, die die derzeitige Technik nutzen, rechtzeitig
zu informieren und es ihnen zu ermöglichen, sich auf neue Technik vorzubereiten oder
sich auf diese einzustellen und eine Abschaltung der elektronischen
Kommunikationsdienste auf den von ihnen genutzten Geräten zu vermeiden.
(31) Im Rahmen langfristiger Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz sollte bei der
Entwicklung einer resilienten integrierten Konnektivität unter anderem die
Abwehrbereitschaft modernster Technologien wie der neu entstehenden
Quantenkommunikation berücksichtigt werden, um insbesondere in kritischen
Netzsegmenten eine sichere Kommunikation der nächsten Generation sicherzustellen.
Diesbezüglich ist der Übergang zur Post-Quanten-Kryptografie erforderlich. Darüber
hinaus könnte die Quantenkommunikation, die von glasfasergestützten
Kommunikationsnetzen unterstützt wird, eine wichtige Rolle spielen. Die europäische
Quantenkommunikationsinfrastruktur (im Folgenden „EuroQCI“), die zu einem festen
Bestandteil des neuen weltraumgestützten sicheren Kommunikationssystems der
Union (Infrastruktur für Resilienz, Interkonnektivität und Sicherheit durch Satelliten –
IRIS²) werden soll, könnte eine Triebfeder für die nächste Generation sicherer
Kommunikation zugunsten von Behörden und Unternehmen in der gesamten Union
sein. Daher sollte die Sicherheit sensibler Daten und kritischer Infrastrukturen gestärkt
werden, indem ein rechtzeitiger Übergang zur Post-Quanten-Kryptografie
sichergestellt wird, quantengestützte Systeme schrittweise in bestehende
Kommunikationsinfrastrukturen integriert und ein resilientes
Quantenkommunikationsökosystem und eine resiliente
Quantenkommunikationsbranche in der Union entwickelt werden.
(32) Um die wirksame Abwehrbereitschaft elektronischer Kommunikationsnetze und
digitaler Infrastrukturen sowie die ununterbrochene Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsdienste, auch im Falle von Naturkatastrophen oder vom Menschen
verursachten Katastrophen, Krisen oder höherer Gewalt, zu gewährleisten und sich auf
resiliente nationale und grenzüberschreitende Zusammenschaltung zu stützen, sollte
die Rolle des GEREK auf Unionsebene in den Bereichen Krisenvorsorge und -
management gestärkt werden. In diesem Zusammenhang sollte das GEREK die
Bemühungen auf Unionsebene zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Vorsorge
und Resilienz ergänzen, indem es einen vom ODN ausgearbeiteten Bericht mit dem
Titel „Unionsvorsorgeplan für digitale Infrastrukturen“ (im Folgenden „Plan“)
aufstellt. Der Plan sollte eine umfassende Bewertung, operative Empfehlungen und
Krisenmanagementverfahren umfassen. Diese sollten einen kohärenten Ansatz für
Resilienz in der gesamten Union gewährleisten, auch in Bezug auf
Finanzierungsmechanismen, sodass Redundanzen sichergestellt und die
Krisenvorsorge auf Unionsebene verbessert werden.
(33) Die Vorlage des GEREK für die Erhebung von Daten über die Resilienz
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, mit der die Erstellung des Plans
unterstützt werden soll, sollte Informationen über Kapazität, Architektur, Fähigkeiten
und Nutzung von Netzsegmenten enthalten, die als entscheidend für die
Gewährleistung der allgemeinen Resilienz und Kontinuität der Dienste auf
Unionsebene angesehen werden. Dies sollte insbesondere spezifische Netzsegmente
umfassen wie internationale Zusammenschaltungen, Aggregationsnetze, Kern- und
Backbone-Netze, unterseeische Kommunikationskabel, einschließlich ihrer
Kabellandungsstellen, in terrestrische Netze integrierte Satellitennetze, die bei Ausfall
eines dieser Netze Backup-Dienste erbringen können, Inhaltszustellnetze oder Netze,
die große Rechenzentren miteinander verbinden. Müssen Informationen, die nach
Unionsrecht oder nationalem Recht als vertraulich eingestuft sind, im Rahmen dieser
Verordnung ausgetauscht, gemeldet oder auf andere Weise weitergegeben werden, so
sollten die Vorschriften für den Umgang mit Verschlusssachen angewandt werden.
Gegebenenfalls sollten nicht als Verschlusssache eingestufte Zusammenfassungen, die
eine operative Koordinierung ermöglichen, parallel weitergegeben werden dürfen.
(34) Darüber hinaus sollte das ODN auf Unionsebene zur Überwachung, Analyse und
Synthese von Informationen über Architektur, Kapazität, technische Fähigkeiten und
Resilienz elektronischer Kommunikationsnetze beitragen und
Koordinierungsbemühungen unterstützen, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und
die verbesserten Fähigkeiten elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im
Falle von natürlichen oder vom Menschen verursachten Störungen, Krisen oder
höherer Gewalt zu gewährleisten, wobei die nationalen Rahmen für die Koordinierung
der Krisenreaktion uneingeschränkt zu beachten sind. Dies könnte beispielsweise die
Ermittlung von Bereichen umfassen, in denen Redundanzen erforderlich sind, sowie
die Bereitstellung von Informationen für strategische Politik- und
Investitionsentscheidungen zur Unterstützung von Redundanzen, insbesondere für
transeuropäische digitale Netze und damit zusammenhängende künftige
Finanzierungsprogramme, wie sie im Rahmen des Politikbereichs „Digitales“ des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des mehrjährigen
Finanzrahmens vorgeschlagen werden. Die vom ODN erstellte umfassende GEREK-
Bewertung sollte auch einen Überblick über die Reservenetzkapazitäten sowie einen
Überblick über bestehende und neu entstehende Mechanismen für die Priorisierung
des Verkehrs bieten, einschließlich Network-Slicing und anderer Netzmanagement-
und Netzoptimierungslösungen, die die sichere Kommunikation schützen. Solche
Mechanismen spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Kontinuität
wesentlicher Kommunikationsnetze und -dienste bei erhöhter Nachfrage,
Netzüberlastung oder anderen Kommunikationsstörungen, die im Krisenfall auftreten
können.
(35) Insbesondere spezialisierte Dienste, die durch fortgeschrittene Netzfähigkeiten wie das
Network-Slicing ermöglicht werden, spielen eine immer wichtigere Rolle bei der
Unterstützung von Anwendungsfällen mit höheren Anforderungen bezüglich
Sicherheit, Zuverlässigkeit und geringer Latenz. Dazu gehören Anwendungen wie der
Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme, einschließlich Drohnen, die ein
garantiertes Niveau an Leistung, Resilienz und Isolierung von anderem Verkehr
erfordern, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Solche spezialisierten Dienste
können Behörden und privaten Betreibern den wirksameren Einsatz
sicherheitsrelevanter und sicherheitskritischer Anwendungen ermöglichen und
zugleich die Innovation und eine effiziente Nutzung der Netzressourcen im Einklang
mit den Unionszielen für Sicherheit, technologische Führungsrolle und die
Entwicklung fortgeschrittener digitaler Dienste fördern. Elektronische
Kommunikationsnetze sollten auch eingesetzt werden, um die Erkennung von
Drohnen und anderen Flugobjekten zu verbessern, unabhängig davon, ob sie mit dem
Netz verbunden sind oder nicht. Insbesondere sollte die Mobilfunk-Sensorik
schrittweise weiterentwickelt und flächendeckend als Overlay-Schicht und
ergänzendes Erkennungssystem für zivile und militärische Anwendungen,
einschließlich zur Erfassung, Verfolgung und Rückverfolgung von Bedrohungen aus
der Luft sowie zur Erfassung von Störungen, eingesetzt werden.
(36) Die Resilienz der Union hängt zunehmend von einer zukunftssicheren Konnektivität
und geringeren strategischen Abhängigkeiten ab. Dies erfordert einen
zukunftsorientierten Ansatz zur Stärkung der Zusammenschaltungsfähigkeit und des
reibungslosen Funktionierens der terrestrischen und nicht terrestrischen (Satelliten-
)Netze – auch in Krisensituationen. Die Resilienz kann durch integrierte,
mehrschichtige Netzarchitekturen verbessert werden, die terrestrische Netze mit nicht
terrestrischen Netzen (NTN) verbinden und durch Virtualisierung, Redundanz und
automatisiertes Netzmanagement unterstützt werden. Durch eine solche Integration
können unverzichtbare Kommunikationsverbindungen aufrechterhalten werden, wenn
die terrestrische Infrastruktur beschädigt oder überlastet ist, und kann die Kontinuität
der Dienste insgesamt gestärkt werden. Diesbezüglich sollte sich das ODN an der
Marktüberwachung und an technologischen Entwicklungen beteiligen, Engpässe
hinsichtlich der Interoperabilität und des Einsatzes (auch zwischen terrestrischen und
NTN-Systemen und für neu entstehende Technologien) ermitteln und Empfehlungen
zur Unterstützung eines kohärenten Ansatzes für eine resiliente Konnektivität auf
Unionsebene abgeben.
(37) Das ODN sollte erforderlichenfalls in der Lage sein, in Zusammenarbeit mit den
einschlägigen Stellen und zuständigen Behörden die Bedrohungslage zu analysieren,
der die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste der Union zunehmend
ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Vorfälle in Zusammenhang mit
schädlichen funktechnischen Störungen. Solche Vorfälle haben in den letzten Jahren
angesichts zunehmender geopolitischer Spannungen zugenommen und können die
Verfügbarkeit und Qualität von Diensten beeinträchtigen, häufig mit
grenzüberschreitenden Auswirkungen. In diesem Zusammenhang sollte das ODN
solche Trends analysieren und die zuständigen Behörden mit operativen
Empfehlungen unterstützen. Diese Tätigkeiten sollten die nationalen Zuständigkeiten
ergänzen und zu einer koordinierten Reaktion auf Unionsebene beitragen.
(38) Um die kohärente und koordinierte Regulierung auf Unionsebene zu ergänzen und die
Krisenvorsorge zu verbessern, sollte das GEREK Krisenmanagementverfahren
annehmen, in denen gemeinsame Verfahren und Koordinierungsvereinbarungen für
nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden festgelegt werden,
auch für das Krisenmanagement und den Katastrophenschutz im Falle natürlicher oder
vom Menschen verursachter Störungen, Krisen oder höherer Gewalt. Diese Verfahren
sollten auf die bestehenden Rahmen der Union und der Mitgliedstaaten für das
Krisenmanagement abgestimmt sein und ein kohärentes Vorgehen unterstützen, unter
anderem durch den Informationsaustausch mit den einschlägigen Krisenreaktions- und
Katastrophenschutzkoordinierungssystemen auf Unionsebene und – wenn es sich um
Cybersicherheitsvorfälle handelt – durch Mechanismen für die Reaktion auf
Cybervorfälle. Der Plan sollte auch Aspekte der Lageerfassung in Bezug auf
erhebliche Störungen der Notrufe, der kritischen Kommunikationsverbindungen und
der Übermittlung öffentlicher Warnhinweise im Einklang mit den Verpflichtungen aus
dem einschlägigen Unionsrecht abdecken.
(39) Nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 können die Mitgliedstaaten das Recht der
Anbieter zur Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und -
dienste nur einer einigermaßen flexiblen Allgemeingenehmigungsregelung zu
unterwerfen. Ziel ist es, die Entwicklung neuer Netze und Dienste zu fördern zugleich
sicherzustellen, dass Dienstanbieter und Verbraucher von den Größenvorteilen des
Binnenmarkts profitieren können. Diese Verordnung unterstützt dieses Ziel und wahrt
die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste im Rahmen von
Allgemeingenehmigungen in der Union bereitzustellen.
(40) Die derzeit geltende Allgemeingenehmigungsregelung beruht auf einer harmonisierten
Maximalliste der Bedingungen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, welche
Bedingungen einer Allgemeingenehmigung in ihrem Hoheitsgebiet an die
Allgemeingenehmigung geknüpft werden, wie sie auf nationaler Ebene weiter
spezifiziert werden können und ob die Anbieter verpflichtet werden können, der
nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörden ihre Absicht zu
melden, mit der Bereitstellung der Dienste zu beginnen. Die Meldung sollte
deklaratorischen Charakter haben, und es durfte weder eine ausdrückliche
Entscheidung noch ein Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde verlangt
werden.
(41) Die Bewertung der Richtlinie (EU) 2018/1972 hat jedoch ergeben, dass das Fehlen
einer einzigen und koordinierten Allgemeingenehmigung, die weitgehend auf
nationaler Ebene entwickelt und umgesetzt wird, und das Fehlen eines einheitlichen
und kohärenten Ansatzes für die geltenden Bedingungen und die
Notifizierungsverfahren trotz der harmonisierten, nicht verbindlichen Vorlage des
GEREK zu einer Fragmentierung der Regulierung und zu mehr Hindernissen für
Betreiber bei einer Expansion oder grenzüberschreitenden Tätigkeit geführt haben.
(42) Um die mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 verbundenen Herausforderungen zu
bewältigen und es den Anbietern zu ermöglichen, in vollem Umfang vom
Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu profitieren, ist es erforderlich,
eine moderne Allgemeingenehmigungsregelung einzuführen, die für alle Arten
elektronischer Kommunikationsnetze gilt, die zur Bereitstellung öffentlich
zugänglicher digitaler Dienste eingesetzt werden, sowie – mit einigen Ausnahmen –
für öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste.
(43) In Bezug auf Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze sollte die
Allgemeingenehmigungsregelung nicht für Arten von Netzen gelten, deren
Hauptzweck nicht darin besteht, die Bereitstellung öffentlich zugänglicher
elektronischer Kommunikationsdienste oder digitaler Dienste zu unterstützen.
Beispiele hierfür sind Netze, die hauptsächlich für die private, interne oder
geschlossene Kommunikation vorbestimmter Nutzergruppen genutzt werden,
einschließlich Netze, die nur für interne Verbindungen zwischen
Kommunikationsinfrastruktureinrichtungen genutzt werden, die nicht hauptsächlich
für öffentlich zugängliche digitale Dienste bestimmt sind. In Bezug auf die
Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten nummernunabhängige
interpersonelle Kommunikationsdienste vom Anwendungsbereich der
Allgemeingenehmigung ausgenommen bleiben. Im Gegensatz zu anderen Kategorien
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste profitieren nummernunabhängige
interpersonelle Kommunikationsdienste nicht von der Nutzung öffentlicher
Nummerierungsressourcen und sind nicht am öffentlich gesicherten interoperablen
Ökosystem beteiligt. Daher ist es angezeigt, diese Dienstarten nicht der
Allgemeingenehmigungsregelung zu unterwerfen. Anbieter nummernunabhängiger
interpersoneller Kommunikationsdienste können jedoch bestimmten Verpflichtungen
im Rahmen dieser Verordnung unterliegen.
(44) Die Allgemeingenehmigungsregelung sollte an die Einhaltung einer kürzeren und
aktualisierten Liste vollständig harmonisierter Bedingungen gebunden sein, die in
allen Mitgliedstaaten gelten, sowie an einige andere Bedingungen, die sich aus
anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben,
aber noch nicht vollständig harmonisiert sind, wie z. B. Vorschriften über den Zugang
von Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu Daten, Vorschriften über die
rechtmäßige Überwachung und Vorratsdatenspeicherung und Anforderungen an die
Sicherheit der IKT-Lieferkette im Einklang mit den Cybersicherheitsvorschriften,
einschließlich des Rechtsakts zur Cybersicherheit, der die Verordnung (EU) 2019/881
des Europäischen Parlaments und des Rates40 ersetzen soll.
(45) Darüber hinaus sollten Anbieter, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, bei der
nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie mit der Bereitstellung
elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste beginnen wollen oder in dem
solche Netze oder Dienste bereits bereitgestellt werden, eine Meldung einreichen. Es
sollte ihnen ferner gestattet sein, nur eine Meldung an einen Mitgliedstaat zu
übermitteln, falls sie beabsichtigen, Netze oder Dienste in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten im Rahmen des einheitlichen Passverfahrens bereitzustellen.
Satellitensysteme sollten nicht dem einheitlichen Passverfahren, sondern einem
besonderen Verfahren auf Unionsebene unterliegen.
(46) Für die Meldung sollte eine vorgeschriebene Vorlage verwendet werden, die vom
GEREK zur Verfügung gestellt wird. Sie sollte eine Erklärung einer natürlichen oder
juristischen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde umfassen, in der
die Absicht bekundet wird, mit der Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsnetze oder -dienste und der Übermittlung begrenzter Informationen –
die in der entsprechenden Vorlage des GEREK näher festgelegt sind, einschließlich
Angaben zur Identität, Kontakt- und Unternehmensdaten, Informationen über die
Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen, und das geografische Gebiet, in
denen sie verfügbar sein sollen, sowie des voraussichtlichen Zeitpunkts der Aufnahme
der Tätigkeit – zu beginnen.
(47) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten keine zusätzlichen oder separaten
Meldepflichten auferlegen. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen
Regulierungsbehörden keine zusätzlichen Unterlagen als Teil der
Allgemeingenehmigung verlangen, die nicht bereits in der Vorlage des GEREK für die
Meldung enthalten sind. Die Meldepflichten und deren Aktualisierungen sollten auf
ein Minimum beschränkt werden.
(48) Um die Bereitstellung grenzüberschreitender Netze und Dienste zu fördern, sollte es
Anbietern gestattet sein, die Meldung in jeder Amtssprache der Union oder zumindest
in englischer Sprache einzureichen.
(49) Als Beitrag zu den Digitalisierungszielen der Union sollten alle nationalen
Regulierungsbehörden Online-Meldungen akzeptieren, z. B. über eine Anlaufstelle auf
der Website der zuständigen Behörde und, sofern vorgeschrieben, über harmonisierte
digitale Lösungen wie Unternehmensbrieftaschen, und sie sollten nicht von den
Anbietern verlangen, auf ein nationales Hoheitsgebiet beschränkte digitale Zertifikate
zu verwenden, die in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden und nicht den
40 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der
Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).
Mindestanforderungen entsprechen, die im Beschluss 2011/130/EU der Kommission
für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die von zuständigen
Behörden elektronisch signiert worden sind41, festgelegt sind. Aus demselben Grund
sollten die Anbieter nicht verpflichtet sein, nationale Vertreter für den Kontakt mit den
nationalen Behörden zu bestellen. Beim elektronischen Austausch von Informationen
oder Dokumenten sollten die Behörden die Anforderungen der Verordnung
(EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates42 erfüllen.
(50) Die zuständigen Behörden sollten die Bereitstellung von elektronischen
Kommunikationsnetzen oder -diensten
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Netze, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120, der (Unterrichtung)