Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing
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Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7705
21. Wahlperiode 24.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Sandra Detzer, Julian
Joswig, Sandra Stein, Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing
Erneuerbare Energien erlauben es, selbst aktiv zu werden: Seit den frühen
Tagen der Energiewende sind es maßgeblich engagierte Bürgerinnen und Bürger,
die sie voranbringen. In ganz Deutschland wurden Energiegenossenschaften
gegründet, gemeinsam Solaranlagen installiert, Wärmenetze betrieben oder
Windparks mit der Beteiligung der Menschen vor Ort errichtet. Ihr Engagement
für eine gemeinsame, zukunftsfähige Energieversorgung stärkt lokale
Gemeinschaften, hält Wertschöpfung in der Region und verringert die Rechnung, die in
unserem Land an fossile Großkonzerne gezahlt werden muss (www.handelsblat
t.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/iran-krieg-preise-fuer-gas-und-oel-st
eigen-nach-weiteren-angriffen-massiv/100209824.html). Als Teilbereich der
Bürgerenergie hat in den vergangenen Jahren insbesondere das Energy Sharing
an Aufmerksamkeit gewonnen: Das Teilen von aus Erneuerbare-Energien-
Anlagen erzeugtem Strom unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes (vgl.
§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes [EnWG]). Trotz einiger Fortschritte bleibt
eine Reihe von Hürden bestehen, die den Einsatz engagierter Menschen in
diesem Bereich aus Sicht der Fragestellenden unnötig frustrierend macht. Hinzu
kommt, dass die zuletzt bekannt gewordenen Änderungen, die die
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche am Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG) plant und in Form der vorliegenden Kabinettsentwürfe
konkretisiert hat, nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
erhebliche negative Effekte insbesondere für den Ausbau der Photovoltaik-Anlagen
auf privaten Dächern und damit die Möglichkeit des lokalen Energy Sharings
haben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bis wann ist nach Ansicht der Bundesregierung „abzuwarten, welche
Modelle sich entwickeln und umgesetzt werden“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf
Bundestagsdrucksache 21/6325), bevor die Prüfung und gegebenenfalls
Erarbeitung konkreter gesetzlicher Nachbesserungen zur Schaffung eines
Rahmens für ein massentaugliches Energy-Sharing-Geschäftsmodell
durch die Bundesregierung erfolgen soll?
2. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen,
dass Energy Sharing mit starkem lokalem Bezug – insbesondere innerhalb
des 4,5-km-Radius gemäß § 9 des Stromsteuergesetzes (StromStG) –
gezielt gefördert wird, und sieht sie diesen Radius als geeigneten Maßstab,
um netzdienliches Verhalten anzureizen?
3. Bis wann plant die Bundesregierung, die Umsetzung des § 42c EnWG in
der Praxis zu verfolgen, und wann wird sie weitere Regelungen prüfen,
insbesondere die Aufhebung der Begrenzung auf eine Anlage pro Energy-
Sharing-Gemeinschaft, sodass Kombinationen mehrerer Anlagen
unterhalb der Leistungsgrenzen von 30 Kilowatt (kW) bzw. 100 kW möglich
werden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen
Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf Bundestagsdrucksache 21/6325)?
4. Prüft die Bundesregierung eine Reduktion weiterer Preisbestandteile –
insbesondere Konzessionsabgabe (1,32 bis 2,39 Cent pro Kilowattstunde
[ct/kWh]), Offshore-Netzumlage (0,816 ct/kWh) und Aufschlag für
besondere Netznutzung (1,558 ct/kWh) – für Energy-Sharing-Teilnehmende,
um die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing zu ermöglichen?
a) Wenn ja, bis wann ist mit einem Ergebnis dieser Prüfung zu rechnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
5. Welche weiteren Regelungsmöglichkeiten sind der Bundesregierung
bekannt, welche die Attraktivität von Energy Sharing für teilnehmende
Letztverbraucher erhöhen könnten?
6. Plant die Bundesregierung die Umsetzung einer oder aller dieser in
Frage 5 beschriebenen Regelungsmöglichkeiten?
a) Wenn ja, bis wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 14a EnWG für gemeinschaftlich
betriebene steuerbare Anlagen wie Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur
im Rahmen von Energy Sharing zu öffnen, um
Bürgerenergiegemeinschaften den Zugang zu Netzentgeltreduktionen von bis zu 60 Prozent zu
ermöglichen?
a) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende
Regelung?
b) Wenn nein, warum nicht?
8. Warum beschränkt § 42c EnWG Energy Sharing bislang auf Peer-to-Peer-
Modelle, und plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung,
dass auch Pooling-Modelle, also die gemeinschaftliche Bündelung von
Erzeugung, Verbrauch und Speicherung, als Energy Sharing gelten und
möglich sind?
a) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende
Klarstellung?
b) Wenn nein, warum nicht?
9. Plant die Bundesregierung weitere rechtliche Schritte, um
Energiegemeinschaften die Bündelung und markt- und systemdienliche Vermarktung von
Flexibilitäten aus Demand Response, Erzeugungssteuerung und
Speicherbewirtschaftung zu ermöglichen?
a) Wenn ja, welche, und bis wann plant die Bundesregierung die
Umsetzung?
b) Wenn nein, warum nicht?
10. Plant die Bundesregierung, Energy-Sharing-Teilnehmende beim Rollout
intelligenter Messsysteme prioritär zu berücksichtigen oder ihnen die
Nutzung des „Smart Meter Light“ zu ermöglichen, um eine breite Teilhabe
von Energy Sharing zu ermöglichen?
a) Wenn ja, durch welche konkreten Vorgaben an Messstellenbetreiber?
b) Wenn nein, warum nicht?
11. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass auch Mieterinnen und Mieter, einkommensschwache
Haushalte und vulnerable Verbrauchergruppen diskriminierungsfrei an Energy-
Sharing-Gemeinschaften teilnehmen können?
12. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung nicht den Aufbau einer
bundesweiten Beratungsstelle für Energy Sharing – etwa bei der
Deutschen Energie-Agentur (dena) oder in Kooperation mit lokalen
Energieagenturen – analog zur österreichischen Koordinations- und
Beratungsagentur für Energiegemeinschaften (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 11 der Kleinen Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf
Bundestagsdrucksache 21/6325)?
13. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass auch vulnerable Verbrauchergruppen – insbesondere
Mieterinnen und Mieter sowie einkommensschwache Haushalte – von den im
Citizen Energy Package avisierten Preisvorteilen profitieren?
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der
Verfügbarkeit von Anbietern der Prozessabwicklung für das Energy Sharing von
kleinen Solaranlagen (<25 Kilowatt Peak [kW p]) vor?
15. Teilt die Bundesregierung die in einem Medienbericht wiedergegebene
Einschätzung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft
(BDEW), dass Teilnehmende an Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung
(GGV) oder Mieterstrom-Modellen von der Teilnahme an Energy-
Sharing-Konzepten ausgeschlossen seien (www.golem.de/news/bundesnet
zagentur-energy-sharing-durch-provisionsmodell-komplett-unattraktiv-26
07-210639.html)?
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, Strommengen im Rahmen des
Energy Sharings als ausgeglichen anzusehen und nicht zu bilanzieren, um
Energy Sharing zu vereinfachen?
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung von Energy Sharing
mit virtuellen Bilanzierungsgebieten?
18. Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Umsetzung des Energy
Sharings mit virtuellen Bilanzierungsgebieten grundsätzlich als möglichen
Weg erachtet, ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Kenntnis der
Fragestellenden die überwiegende Mehrheit der Netzbetreiber eine
entsprechende Umsetzung nicht ermöglicht?
a) Wenn ja, prüft die Bundesregierung gesetzliche Regelungen, um
virtuelle Bilanzierungsgebiete zu stärken?
b) Wenn nein, warum nicht?
19. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
Formulierung in § 42c EnWG, ein Anlagenbetreiber könne „die erzeugte
Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern […] gemeinsam nutzen“, nicht
eindeutig festlegt, ob eine Kommune oder ein Gewerbe mit sich selbst
Strom teilen darf (beispielsweise zwischen Kita und Rathaus in der Hand
einer Kommune oder im Falle eines Gewerbetreibenden mit mehreren
Filialen)?
a) Wenn ja, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass
eine gemeinsame Nutzung von Strom in den oben beschriebenen
Szenarien möglich ist?
b) Wenn nein, darf eine Kommune oder ein Gewerbe nach Einschätzung
der Bundesregierung mit sich selbst Strom teilen?
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Mitteilung Nr. 73 der
Bundesnetzagentur, insbesondere mit Blick auf die Aussage der Bundesnetzagentur,
dass zu Energy Sharing kein weiterer Handlungsbedarf bestehe und das
aktuelle, Bilanzkreismodell bzw. Dienstleistermodell ausreiche (www.bun
desnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_81_GPKE_GeLi/
Mitteilung_Nr_73/MitteilungNr73.html?nn=861126)?
21. Steht diese Mitteilung aus Sicht der Bundesregierung im Widerspruch zu
den Überlegungen, die die Bundesregierung zur Erarbeitung und
Erlassung von § 42c EnWG veranlasst haben, und wenn ja, welche Schritte
prüft die Bundesregierung zur Klarstellung des Widerspruches?
22. Sieht die Bundesregierung das Recht des Kunden, seinen Lieferanten frei
wählen zu kommen, gefährdet, wenn im aus Sicht der Bundesnetzagentur
ausreichenden Bilanzkreismodell der Reststromlieferant gleich sein und
bleiben muss?
a) Wenn ja, welche Schritte prüft die Bundesregierung, um die
Wahlfreiheit der Letztverbraucher bezüglich ihrer Lieferanten
wiederherzustellen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 11. August 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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