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Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing

dip / drucksache 24.08.2026 · WP 21 · 21/7705 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing Deutscher Bundestag Drucksache 21/7705 21. Wahlperiode 24.08.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Sandra Stein, Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing Erneuerbare Energien erlauben es, selbst aktiv zu werden: Seit den frühen Tagen der Energiewende sind es maßgeblich engagierte Bürgerinnen und Bürger, die sie voranbringen. In ganz Deutschland wurden Energiegenossenschaften gegründet, gemeinsam Solaranlagen installiert, Wärmenetze betrieben oder Windparks mit der Beteiligung der Menschen vor Ort errichtet. Ihr Engagement für eine gemeinsame, zukunftsfähige Energieversorgung stärkt lokale Gemeinschaften, hält Wertschöpfung in der Region und verringert die Rechnung, die in unserem Land an fossile Großkonzerne gezahlt werden muss (www.handelsblat t.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/iran-krieg-preise-fuer-gas-und-oel-st eigen-nach-weiteren-angriffen-massiv/100209824.html). Als Teilbereich der Bürgerenergie hat in den vergangenen Jahren insbesondere das Energy Sharing an Aufmerksamkeit gewonnen: Das Teilen von aus Erneuerbare-Energien- Anlagen erzeugtem Strom unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes (vgl. § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes [EnWG]). Trotz einiger Fortschritte bleibt eine Reihe von Hürden bestehen, die den Einsatz engagierter Menschen in diesem Bereich aus Sicht der Fragestellenden unnötig frustrierend macht. Hinzu kommt, dass die zuletzt bekannt gewordenen Änderungen, die die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche am Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) plant und in Form der vorliegenden Kabinettsentwürfe konkretisiert hat, nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche negative Effekte insbesondere für den Ausbau der Photovoltaik-Anlagen auf privaten Dächern und damit die Möglichkeit des lokalen Energy Sharings haben werden. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Bis wann ist nach Ansicht der Bundesregierung „abzuwarten, welche Modelle sich entwickeln und umgesetzt werden“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf Bundestagsdrucksache 21/6325), bevor die Prüfung und gegebenenfalls Erarbeitung konkreter gesetzlicher Nachbesserungen zur Schaffung eines Rahmens für ein massentaugliches Energy-Sharing-Geschäftsmodell durch die Bundesregierung erfolgen soll?  2. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Energy Sharing mit starkem lokalem Bezug – insbesondere innerhalb des 4,5-km-Radius gemäß § 9 des Stromsteuergesetzes (StromStG) – gezielt gefördert wird, und sieht sie diesen Radius als geeigneten Maßstab, um netzdienliches Verhalten anzureizen?  3. Bis wann plant die Bundesregierung, die Umsetzung des § 42c EnWG in der Praxis zu verfolgen, und wann wird sie weitere Regelungen prüfen, insbesondere die Aufhebung der Begrenzung auf eine Anlage pro Energy- Sharing-Gemeinschaft, sodass Kombinationen mehrerer Anlagen unterhalb der Leistungsgrenzen von 30 Kilowatt (kW) bzw. 100 kW möglich werden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf Bundestagsdrucksache 21/6325)?  4. Prüft die Bundesregierung eine Reduktion weiterer Preisbestandteile – insbesondere Konzessionsabgabe (1,32 bis 2,39 Cent pro Kilowattstunde [ct/kWh]), Offshore-Netzumlage (0,816 ct/kWh) und Aufschlag für besondere Netznutzung (1,558 ct/kWh) – für Energy-Sharing-Teilnehmende, um die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing zu ermöglichen? a) Wenn ja, bis wann ist mit einem Ergebnis dieser Prüfung zu rechnen? b) Wenn nein, warum nicht?  5. Welche weiteren Regelungsmöglichkeiten sind der Bundesregierung bekannt, welche die Attraktivität von Energy Sharing für teilnehmende Letztverbraucher erhöhen könnten?  6. Plant die Bundesregierung die Umsetzung einer oder aller dieser in Frage 5 beschriebenen Regelungsmöglichkeiten? a) Wenn ja, bis wann? b) Wenn nein, warum nicht?  7. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 14a EnWG für gemeinschaftlich betriebene steuerbare Anlagen wie Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur im Rahmen von Energy Sharing zu öffnen, um Bürgerenergiegemeinschaften den Zugang zu Netzentgeltreduktionen von bis zu 60 Prozent zu ermöglichen? a) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende Regelung? b) Wenn nein, warum nicht?  8. Warum beschränkt § 42c EnWG Energy Sharing bislang auf Peer-to-Peer- Modelle, und plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass auch Pooling-Modelle, also die gemeinschaftliche Bündelung von Erzeugung, Verbrauch und Speicherung, als Energy Sharing gelten und möglich sind? a) Wenn ja, bis wann plant die Bundesregierung eine entsprechende Klarstellung? b) Wenn nein, warum nicht?  9. Plant die Bundesregierung weitere rechtliche Schritte, um Energiegemeinschaften die Bündelung und markt- und systemdienliche Vermarktung von Flexibilitäten aus Demand Response, Erzeugungssteuerung und Speicherbewirtschaftung zu ermöglichen? a) Wenn ja, welche, und bis wann plant die Bundesregierung die Umsetzung? b) Wenn nein, warum nicht? 10. Plant die Bundesregierung, Energy-Sharing-Teilnehmende beim Rollout intelligenter Messsysteme prioritär zu berücksichtigen oder ihnen die Nutzung des „Smart Meter Light“ zu ermöglichen, um eine breite Teilhabe von Energy Sharing zu ermöglichen? a) Wenn ja, durch welche konkreten Vorgaben an Messstellenbetreiber? b) Wenn nein, warum nicht? 11. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass auch Mieterinnen und Mieter, einkommensschwache Haushalte und vulnerable Verbrauchergruppen diskriminierungsfrei an Energy- Sharing-Gemeinschaften teilnehmen können? 12. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung nicht den Aufbau einer bundesweiten Beratungsstelle für Energy Sharing – etwa bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) oder in Kooperation mit lokalen Energieagenturen – analog zur österreichischen Koordinations- und Beratungsagentur für Energiegemeinschaften (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage „Stärkung der Bürgerenergie“ auf Bundestagsdrucksache 21/6325)? 13. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass auch vulnerable Verbrauchergruppen – insbesondere Mieterinnen und Mieter sowie einkommensschwache Haushalte – von den im Citizen Energy Package avisierten Preisvorteilen profitieren? 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Verfügbarkeit von Anbietern der Prozessabwicklung für das Energy Sharing von kleinen Solaranlagen (<25 Kilowatt Peak [kW p]) vor? 15. Teilt die Bundesregierung die in einem Medienbericht wiedergegebene Einschätzung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), dass Teilnehmende an Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (GGV) oder Mieterstrom-Modellen von der Teilnahme an Energy- Sharing-Konzepten ausgeschlossen seien (www.golem.de/news/bundesnet zagentur-energy-sharing-durch-provisionsmodell-komplett-unattraktiv-26 07-210639.html)? 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, Strommengen im Rahmen des Energy Sharings als ausgeglichen anzusehen und nicht zu bilanzieren, um Energy Sharing zu vereinfachen? 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung von Energy Sharing mit virtuellen Bilanzierungsgebieten? 18. Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Umsetzung des Energy Sharings mit virtuellen Bilanzierungsgebieten grundsätzlich als möglichen Weg erachtet, ist der Bundesregierung bekannt, dass nach Kenntnis der Fragestellenden die überwiegende Mehrheit der Netzbetreiber eine entsprechende Umsetzung nicht ermöglicht? a) Wenn ja, prüft die Bundesregierung gesetzliche Regelungen, um virtuelle Bilanzierungsgebiete zu stärken? b) Wenn nein, warum nicht? 19. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Formulierung in § 42c EnWG, ein Anlagenbetreiber könne „die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern […] gemeinsam nutzen“, nicht eindeutig festlegt, ob eine Kommune oder ein Gewerbe mit sich selbst Strom teilen darf (beispielsweise zwischen Kita und Rathaus in der Hand einer Kommune oder im Falle eines Gewerbetreibenden mit mehreren Filialen)? a) Wenn ja, plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass eine gemeinsame Nutzung von Strom in den oben beschriebenen Szenarien möglich ist? b) Wenn nein, darf eine Kommune oder ein Gewerbe nach Einschätzung der Bundesregierung mit sich selbst Strom teilen? 20. Wie bewertet die Bundesregierung die Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur, insbesondere mit Blick auf die Aussage der Bundesnetzagentur, dass zu Energy Sharing kein weiterer Handlungsbedarf bestehe und das aktuelle, Bilanzkreismodell bzw. Dienstleistermodell ausreiche (www.bun desnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_81_GPKE_GeLi/ Mitteilung_Nr_73/MitteilungNr73.html?nn=861126)? 21. Steht diese Mitteilung aus Sicht der Bundesregierung im Widerspruch zu den Überlegungen, die die Bundesregierung zur Erarbeitung und Erlassung von § 42c EnWG veranlasst haben, und wenn ja, welche Schritte prüft die Bundesregierung zur Klarstellung des Widerspruches? 22. Sieht die Bundesregierung das Recht des Kunden, seinen Lieferanten frei wählen zu kommen, gefährdet, wenn im aus Sicht der Bundesnetzagentur ausreichenden Bilanzkreismodell der Reststromlieferant gleich sein und bleiben muss? a) Wenn ja, welche Schritte prüft die Bundesregierung, um die Wahlfreiheit der Letztverbraucher bezüglich ihrer Lieferanten wiederherzustellen? b) Wenn nein, warum nicht? Berlin, den 11. August 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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