Stärkung der Bürgerenergie
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Stärkung der Bürgerenergie
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6039
21. Wahlperiode 20.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi, Katrin Uhlig, Dr. Sandra
Detzer, Julian Joswig, Sandra Stein und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Stärkung der Bürgerenergie
Seit den frühen Tagen der Energiewende sind es maßgeblich engagierte
Bürgerinnen und Bürger, die sie voranbringen: In ganz Deutschland wurden
Energiegenossenschaften gegründet, gemeinsam Solaranlagen installiert, Wärmenetze
betrieben oder Windparks mit der Beteiligung der Menschen vor Ort errichtet.
Ihr Engagement für eine gemeinsame, zukunftsfähige Energieversorgung stärkt
lokale Gemeinschaften, hält Wertschöpfung in der Region und verringert die
Rechnung, die unser Land an fossile Großkonzerne zahlen muss (www.handels
blatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/iran-krieg-preise-fuer-gas-und-oe
l-steigen-nach-weiteren-angriffen-massiv/100209824.html).
Trotz der Bemühungen und Fortschritte in der letzten Legislaturperiode bleiben
eine Reihe von Hürden bestehen, die den Einsatz engagierter Menschen im
Bereich Bürgerenergie unnötig frustrierend machen. Hinzu kommt, dass die
zuletzt bekannt gewordenen Änderungen, die die Bundesministerin für Wirtschaft
und Energie Katherina Reiche am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) plant,
nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche negative Effekte
insbesondere für die Bürgerenergie haben würden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass der mit § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
geschaffene Rahmen noch nicht für ein massentaugliches Energy-Sharing-
Geschäftsmodell geeignet ist, und wenn ja, welche konkreten
Nachbesserungen plant sie in welchem Zeitrahmen?
2. Welche Festlegungen der Bundesnetzagentur sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Operationalisierung des § 42c EnWG noch ausstehend,
und bis wann ist mit deren Veröffentlichung zu rechnen?
3. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass der
Reststromtarif innerhalb von Energy-Sharing-Communitys als dynamischer
Stromtarif gemäß § 41a Absatz 2 EnWG ausgestaltet werden kann, wenn
ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht?
4. Wie viele Energy-Sharing-Projekte werden derzeit im Rahmen des
Reallaborgesetzes erprobt, und plant die Bundesregierung, kurzfristig weitere
modellhafte Pilotprojekte in verschiedenen Regionen zu ermöglichen, um
Erfahrungen mit verschiedenen Energy-Sharing-Konzepten zu sammeln?
5. Ist die Bundesregierung bereit, die De-minimis-Schwelle für die
Befreiung von Lieferantenpflichten (§§ 5, 40 bis 42 EnWG) auf 2 Megawatt
(MW) anzuheben, und wenn nein, aus welchen Gründen weicht sie von
den europäischen Spielräumen ab?
6. Plant die Bundesregierung, die Begrenzung auf eine Anlage pro Energy-
Sharing-Gemeinschaft aufzuheben, sodass Kombinationen mehrerer
Anlagen unterhalb der Leistungsgrenzen von 30 Kilowatt (kW) bzw. 100 kW
möglich werden, wenn ja, wann wird dies gesetzlich angepasst, und wenn
nein, warum nicht?
7. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung regulatorische Hürden im
Energierecht, die die Integration von Stromspeichern in Bürgerenergieprojekte
erschweren?
a) Wenn ja, welche?
b) Plant die Bundesregierung diesbezüglich Erleichterungen?
8. Plant die Bundesregierung vereinfachte Installations- und Anmelde-
Regelungen für Kleinspeicher mit und ohne Photovoltaik?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
9. Bis wann sollen Netzbetreiber die in § 20b EnWG vorgesehene
bundesweit einheitliche Internetplattform für standardisierte
Marktkommunikation bereitstellen, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die derzeit fehlenden standardisierten
Informationsaustauschformate ein wesentliches Umsetzungshindernis
darstellen?
10. Plant die Bundesregierung, Bürgerenergiegesellschaften nach § 3
Nummer 15 EEG ausdrücklich als mögliche Betreiber von Energy-Sharing-
Anlagen im Gesetz zu benennen und Energiegemeinschaften als
eigenständige Rechtspersonen anzuerkennen?
11. Plant die Bundesregierung den Aufbau einer bundesweiten
Beratungsstelle für Energy Sharing – etwa bei der Deutschen Energie-Agentur (dena)
oder in Kooperation mit lokalen Energieagenturen – analog zur
österreichischen Koordinations- und Beratungsagentur für
Energiegemeinschaften, wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und mit welchen Mitteln?
12. Wird die Bundesregierung auch für Genossenschaften, insbesondere
Wärmegenossenschaften, einen Zugang zu Mitteln des Deutschlandfonds
sicherstellen?
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der
Auswirkungen eines möglichen Redispatch-Vorbehaltes auf die
Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung insbesondere für
Bürgerenergiegesellschaften vor?
14. Prüft die Bundesregierung derzeit eine rechtssichere Lösung für
Bürgerenergiegesellschaften, deren Kreditaufnahme dadurch blockiert wird, dass
z. B. die von ihnen zu errichtende oder zu repowernde Windkraftanlage
von Kreditinstituten nicht als Sicherheit anerkannt wird, weil das
Kreditinstitut im Falle eines Kreditausfalls nicht als Bürgerenergiegesellschaft
gelten und nicht die spezielle, für Bürgerenergiegesellschaften
vorgesehene Vergütung bekommen würde, wenn ja, welche Lösungen zieht die
Bundesregierung in Betracht, und wenn nein, warum nicht?
15. Prüft die Bundesregierung derzeit Maßnahmen, auch untergesetzlicher
Art, zur Klarstellung, dass sich die Vergütung einer Windkraftanlage am
Zeitpunkt der Antragstellung orientiert, nicht am ungewissen und daher
ggü. Kreditinstituten schwer zu argumentierenden Datum der
Inbetriebnahme, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
16. Prüft die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um
Bürgerenergiegesellschaften als akzeptanzsteigernde Säule der deutschen Energieversorgung
zu erhalten und zu stärken?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
17. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zur Erleichterung der Gründung
und Finanzierung von Wärmegenossenschaften einzuführen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
18. Plant die Bundesregierung, Wärmenetzgenossenschaften in der
Novellierung der Fernwärmeverordnungen (Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme [AVB-FernwärmeV] und
Wärmelieferverordnung [WärmelieferV]) zu definieren oder diesen
Zusammenschluss anderweitig anzuerkennen, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
19. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Absicherung von
Investitionen in den Neu- oder Umbau von Wärmenetzen, welcher insbesondere
nicht gewinnmaximierenden Akteuren wie Genossenschaften bei der
Finanzierung helfen würde, z. B. nach dem Vorbild des
„Bürgschaftsprogramms Wärmenetze Schleswig-Holstein“, wenn ja, wie plant die
Bundesregierung, dies umzusetzen und wann, und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 4. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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