Stärkung der Bürgerenergie (Antwort zu Drs. 21/6039)
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Stärkung der Bürgerenergie (Antwort zu Drs. 21/6039)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6325
21. Wahlperiode 08.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi,
Katrin Uhlig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6039 –
Stärkung der Bürgerenergie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit den frühen Tagen der Energiewende sind es maßgeblich engagierte
Bürgerinnen und Bürger, die sie voranbringen: In ganz Deutschland wurden
Energiegenossenschaften gegründet, gemeinsam Solaranlagen installiert,
Wärmenetze betrieben oder Windparks mit der Beteiligung der Menschen vor Ort
errichtet. Ihr Engagement für eine gemeinsame, zukunftsfähige
Energieversorgung stärkt lokale Gemeinschaften, hält Wertschöpfung in der Region und
verringert die Rechnung, die unser Land an fossile Großkonzerne zahlen muss
(www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/iran-krieg-
preisefuer-gas-und-oel-steigen-nach-weiteren-angriffen-massiv/100209824.html).
Trotz der Bemühungen und Fortschritte in der letzten Legislaturperiode
bleiben eine Reihe von Hürden bestehen, die den Einsatz engagierter Menschen
im Bereich Bürgerenergie unnötig frustrierend machen. Hinzu kommt, dass
die zuletzt bekannt gewordenen Änderungen, die die Bundesministerin für
Wirtschaft und Energie Katherina Reiche am Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) plant, nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche
negative Effekte insbesondere für die Bürgerenergie haben würden.
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass der mit § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
geschaffene Rahmen noch nicht für ein massentaugliches Energy-
Sharing-Geschäftsmodell geeignet ist, und wenn ja, welche konkreten
Nachbesserungen plant sie in welchem Zeitrahmen?
Nach Inkrafttreten der Regelung zur gemeinsamen Nutzung elektrischer
Energie im Dezember 2025 ist nun zunächst abzuwarten, welche Modelle sich
entwickeln und umgesetzt werden. Nach § 42c Absatz 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Netzbetreiber verpflichtet, eine gemeinsame Nutzung
der Elektrizität ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets
sicherzustellen. Nach § 20 Absatz 1a Satz 4 EnWG sind Netzbetreiber weiterhin
verpflichtet, für „Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare
Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs-
und Kommunikationssysteme“ zu schaffen. Für Vorgaben bezüglich der Bedin-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
5. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gungen des Netzzugangs ist die Bundesnetzagentur zuständig, die in diesem
Bereich unabhängig handelt.
2. Welche Festlegungen der Bundesnetzagentur sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Operationalisierung des § 42c EnWG noch
ausstehend, und bis wann ist mit deren Veröffentlichung zu rechnen?
Die Bundesnetzagentur verfügt nach § 20 Absatz 3 EnWG über eine
umfassende Kompetenz, Vorgaben zu den Bedingungen Netzzugangs im Wege der
Festlegung nach § 29 EnWG zu erlassen. Sowohl in der Entscheidung, ob und
wann sie tätig wird als auch in Bezug auf den Inhalt eventueller Festlegungen,
handelt die Bundesnetzagentur in diesem Bereich unabhängig.
3. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass der
Reststromtarif innerhalb von Energy-Sharing-Communitys als dynamischer
Stromtarif gemäß § 41a Absatz 2 EnWG ausgestaltet werden kann, wenn
ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht?
Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass in Bezug auf die im Rahmen der
ergänzenden Belieferung mit Strom durch Energielieferanten angebotenen
Verträge Unsicherheiten oder Einschränkungen entstanden sind.
4. Wie viele Energy-Sharing-Projekte werden derzeit im Rahmen des
Reallaborgesetzes erprobt, und plant die Bundesregierung, kurzfristig weitere
modellhafte Pilotprojekte in verschiedenen Regionen zu ermöglichen,
um Erfahrungen mit verschiedenen Energy-Sharing-Konzepten zu
sammeln?
Das Reallabore-Gesetz befindet sich aktuell noch im parlamentarischen
Verfahren. Dort soll es zu einem umfassenden Bundeserprobungsgesetz erweitert
werden, das Reallabore bereichsübergreifend als wichtiges Instrument der
Innovationsförderung stärken und eine bessere und häufigere Nutzung von
Reallaboren ermöglichen soll. Konkrete rechtliche Freiräume zur Erprobung von
Innovationen werden durch Experimentierklauseln in den entsprechenden
fachrechtlichen Regulierungen geschaffen. Ziel des Bundeserprobungsgesetzes ist es, die
Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für die Erprobung von Innovationen
unter realen Bedingungen in der Breite zu verbessern und regulatorisches
Lernen insgesamt zu stärken.
Nach den aktuellen regulatorischen Vorgaben ist es bereits möglich, Energy-
Sharing-Projekte umzusetzen, weitere Schritte seitens der Bundesregierung
sind nicht erforderlich.
5. Ist die Bundesregierung bereit, die De-minimis-Schwelle für die
Befreiung von Lieferantenpflichten (§§ 5, 40 bis 42 EnWG) auf 2 Megawatt
(MW) anzuheben, und wenn nein, aus welchen Gründen weicht sie von
den europäischen Spielräumen ab?
Mit § 42c Absatz 7 EnWG werden die Vorgaben und Spielräume der Artikel
15a Absatz 4 Satz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a und b
der Richtlinie EU 2024/1711 genutzt und ausgeschöpft.
6. Plant die Bundesregierung, die Begrenzung auf eine Anlage pro Energy-
Sharing-Gemeinschaft aufzuheben, sodass Kombinationen mehrerer
Anlagen unterhalb der Leistungsgrenzen von 30 Kilowatt (kW) bzw.
100 kW möglich werden, wenn ja, wann wird dies gesetzlich angepasst,
und wenn nein, warum nicht?
Es ist zunächst abzuwarten, wie die Regelung des § 42c EnWG in die Praxis
umgesetzt wird. Die Bundesregierung wird die Umsetzung verfolgen und
Anpassungen erforderlichenfalls prüfen.
7. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung regulatorische Hürden im
Energierecht, die die Integration von Stromspeichern in
Bürgerenergieprojekte erschweren?
a) Wenn ja, welche?
b) Plant die Bundesregierung diesbezüglich Erleichterungen?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Das Marktumfeld für Stromspeicher ist aktuell äußerst günstig. Zudem sind die
Kosten für Batteriespeichersysteme in den letzten Jahren stark gesunken. Der
daraus resultierende Hochlauf von Stromspeichern wird von der
Bundesregierung ausdrücklich begrüßt. Ein limitierender Faktor sind jedoch begrenzte
Netzanschlusskapazitäten. Aus diesem Grund plant die Bundesregierung ein
Netzanschlusspaket, um den Zubau erneuerbarer Energien und den Netzausbau
besser miteinander zu synchronisieren. Daneben beabsichtigt die
Bundesnetzagentur, eine Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten
(MiSpeL) zu erlassen. Die beiden Optionen (Abgrenzungs- und
Pauschaloption) sollen eine aktive Nutzung der Flexibilitätspotentiale von Stromspeichern
und Ladepunkten ermöglichen.
8. Plant die Bundesregierung vereinfachte Installations- und Anmelde-
Regelungen für Kleinspeicher mit und ohne Photovoltaik?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesnetzagentur hat bereits die Anmelde-Regelungen für kleine
Photovoltaiksysteme und Kleinspeicher im Marktstammdatenregister stark
vereinfacht und wird die Verfahren auch weiter auf Anpassungsbedarf überprüfen.
Besondere Installationshemmnisse bei Kleinspeichern sind der
Bundesregierung bisher nicht bekannt.
9. Bis wann sollen Netzbetreiber die in § 20b EnWG vorgesehene
bundesweit einheitliche Internetplattform für standardisierte
Marktkommunikation bereitstellen, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die derzeit fehlenden
standardisierten Informationsaustauschformate ein wesentliches
Umsetzungshindernis darstellen?
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind nach § 20b Absatz 1
EnWG verpflichtet, eine gemeinsame und bundesweit einheitliche
Internetplattform zu errichten. Damit soll im Bereich des Netzzugangs eine einheitliche und
direkte Kommunikationsmöglichkeit im Bereich des Netzzugangs mit
Netzbetreibern ermöglicht werden. Die Plattform kann damit unter anderem auch
die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus EE-Anlagen erleichtern, ist
aber nicht Voraussetzung. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass für
Akteure, die keine in der Marktkommunikation standardisierte Marktrolle
innehaben, die Einhaltung der geltenden technischen
Marktkommunikationsvorgaben eine Herausforderung darstellen kann. Eine Frist für die Inbetriebnahme
der Internetplattform wurde im Gesetz nicht verankert. Nach § 20b Absatz 3
Nummer 1 EnWG kann dies durch die BNetzA im Wege der Festlegung
vorgegeben werden.
10. Plant die Bundesregierung, Bürgerenergiegesellschaften nach § 3
Nummer 15 EEG ausdrücklich als mögliche Betreiber von Energy-Sharing-
Anlagen im Gesetz zu benennen und Energiegemeinschaften als
eigenständige Rechtspersonen anzuerkennen?
Bürgerenergiegesellschaften können u. a. als Genossenschaften nach dem
Genossenschaftsgesetz und damit als eigene Rechtsperson tätig werden. Eine
gesetzliche Anpassung in diesem Bereich ist nicht geplant. Gemäß § 42c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 EnWG ist sichergestellt, dass
Bürgerenergiegesellschaften Betreiber einer Anlage nach § 42c Absatz 1
EnWG sein können.
11. Plant die Bundesregierung den Aufbau einer bundesweiten
Beratungsstelle für Energy Sharing – etwa bei der Deutschen Energie-Agentur
(dena) oder in Kooperation mit lokalen Energieagenturen – analog zur
österreichischen Koordinations- und Beratungsagentur für
Energiegemeinschaften, wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und mit welchen Mitteln?
Der Aufbau einer bundesweiten Beratungsstelle für die gemeinsame Nutzung
elektrischer Energie aus EE-Anlagen, die der österreichischen Koordinations-
und Beratungsagentur für Energiegemeinschaften entspricht, ist aktuell nicht
geplant.
12. Wird die Bundesregierung auch für Genossenschaften, insbesondere
Wärmegenossenschaften, einen Zugang zu Mitteln des Deutschlandfonds
sicherstellen?
Um die gesamte Breite an Bedarfen zu adressieren, ist der Deutschlandfonds
kein klassischer Investmentfonds, sondern stellt eine Dachstruktur für
verschiedene Zielgruppen dar, um Bedarfe spezifisch zu adressieren. Genutzt werden
sollen die Finanzierungsmöglichkeiten des Deutschlandfonds unter anderem
von Industrieunternehmen, mittelständischen Unternehmen, Start-ups, jungen
Wachstumsunternehmen, privaten und kommunalen
Energieversorgungsunternehmen sowie Unternehmen der Verteidigungs- und Rohstoffwirtschaft. Der
Deutschlandfonds startete im Dezember 2025 und wird sukzessive
weiterentwickelt. Im weiteren Verlauf werden neue Instrumente zielgruppen- und
bedarfsgerecht aufgesetzt (vgl. Antwort zu Frage 19).
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der
Auswirkungen eines möglichen Redispatch-Vorbehaltes auf die
Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung insbesondere für
Bürgerenergiegesellschaften vor?
Der Bundesregierung liegen keine speziellen Erkenntnisse hierzu vor. Ein
möglicher Redispatch-Vorbehalt schafft durch seine Klarheit und Logik jedoch
Planbarkeit. Er ermöglicht eine sofortige räumliche Steuerung ohne zusätzliche
Branchenprozesse oder lang auszuarbeitende Musterverträge.
14. Prüft die Bundesregierung derzeit eine rechtssichere Lösung für
Bürgerenergiegesellschaften, deren Kreditaufnahme dadurch blockiert wird,
dass z. B. die von ihnen zu errichtende oder zu repowernde
Windkraftanlage von Kreditinstituten nicht als Sicherheit anerkannt wird, weil das
Kreditinstitut im Falle eines Kreditausfalls nicht als
Bürgerenergiegesellschaft gelten und nicht die spezielle, für Bürgerenergiegesellschaften
vorgesehene Vergütung bekommen würde, wenn ja, welche Lösungen
zieht die Bundesregierung in Betracht, und wenn nein, warum nicht?
Nach § 22b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) können
Bürgerenergiegesellschaften eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz ohne Teilnahme an einer Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land
erhalten. Um von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, muss eine Mitteilung
bei der Bundesnetzagentur über die geplante Bürgerenergieanlage eingehen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die gemeldeten Windenergieanlagen nach
§ 22b Absatz 1 EEG auf ihrer Internetseite: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fa
chthemen/ElektrizitaetundGas/Ausschreibungen/Wind_Onshore/start.html.
Demnach sind seit 2024 bislang über 40 Windenergieanlagen von
Bürgerenergiegesellschaften gemeldet worden, davon bereits 17 im laufenden Jahr (Stand:
27. Mai 2026).
Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass die aktuelle
Ausnahmeregelung für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land grundsätzlich
vorteilhaft sein kann und angenommen wird. Eine Anpassung wird aktuell
nicht geprüft.
15. Prüft die Bundesregierung derzeit Maßnahmen, auch untergesetzlicher
Art, zur Klarstellung, dass sich die Vergütung einer Windkraftanlage am
Zeitpunkt der Antragstellung orientiert, nicht am ungewissen und daher
ggü. Kreditinstituten schwer zu argumentierenden Datum der
Inbetriebnahme, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Für Windenergieanlagen an Land, die nach § 22b Absatz 1 EEG bei der
Bundesnetzagentur als Anlage einer Bürgerenergiegesellschaft gemeldet sind,
berechnen sich die anzulegenden Werte aus den Zuschlagswerten
vorangegangener Ausschreibungen. Die Berechnung bezieht sich auf
Ausschreibungsergebnisse des der Inbetriebnahme der Windenergieanlage um zwei Jahre
vorangegangenen Kalenderjahres. Dies stellt auch die Bundesnetzagentur öffentlich auf
ihrer Internetseite klar (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Elektrizita
etundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html).
Die Bundesregierung geht aufgrund der zu beobachtenden Anzahl der
gemeldeten Bürgerenergieanlagen bei Windenergie an Land davon aus, dass die aktuelle
Regelung für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land
grundsätzlich angenommen wird. Daher wird eine Anpassung aktuell nicht geprüft.
16. Prüft die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um
Bürgerenergiegesellschaften als akzeptanzsteigernde Säule der deutschen Energieversorgung
zu erhalten und zu stärken?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 16 bis 16b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt auf der Grundlage vergangener Berichte der
Bundesnetzagentur über große Erfahrungswerte der Bürgerenergiegesellschaften
beim Umgang mit den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Unter Zugrundelegung dieser Kenntnisse ist die Bundesregierung fortwährend
darum bemüht, Bürgerenergiegesellschaften zu stärken. Zudem genießen
Bürgerenergiegesellschaften bereits nach geltender Rechtslage umfassende
Vorteile, wie etwa die weitgehenden Befreiungen von der Pflicht zur Teilnahme an
Ausschreibungen.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung mit der Förderrichtlinie
„Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land auch angehende
Bürgerenergiegesellschaften bei den hohen Kosten in der Planungs- und
Genehmigungsphase von Windenergieanlagen (www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_F
inanzierung/Buergerenergiegesellschaften/buergerenergiegesellschaften_nod
e.html).
17. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zur Erleichterung der Gründung
und Finanzierung von Wärmegenossenschaften einzuführen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Wärmegenossenschaften sind im Rahmen der Bundesförderung effiziente
Wärmenetze antragsberechtigt, könnten also bis zu 40 Prozent
Investitionskostenzuschüsse für förderwürdige Projekte erhalten. Eine zusätzliche Maßnahme zur
Unterstützung der Gründung und Finanzierung plant die Bundesregierung
aktuell nicht. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die auf Länderebene bereits
angelaufenen Programme zur Förderung von Wärmegenossenschaften hin,
z. B. in Schleswig-Holstein, Hesen und Rheinland-Pfalz.
18. Plant die Bundesregierung, Wärmenetzgenossenschaften in der
Novellierung der Fernwärmeverordnungen (Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme [AVB-FernwärmeV] und
Wärmelieferverordnung [WärmelieferV]) zu definieren oder diesen
Zusammenschluss anderweitig anzuerkennen, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der grundlegenden Überarbeitung und
Fortentwicklung des Markt- und Rechtsrahmens für Wärmenetze, insbesondere
der Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und Verordnung über die Umstellung
auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung
– WärmeLV). Die rechtlichen Auswirkungen auf Wärmenetzgenossenschaften
werden in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft. Im laufenden
Überarbeitungsprozess können derzeit noch keine abschließenden Aussagen zur
Ausgestaltung getroffen werden.
19. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Absicherung von
Investitionen in den Neu- oder Umbau von Wärmenetzen, welcher insbesondere
nicht gewinnmaximierenden Akteuren wie Genossenschaften bei der
Finanzierung helfen würde, z. B. nach dem Vorbild des
„Bürgschaftsprogramms Wärmenetze Schleswig-Holstein“, wenn ja, wie plant die
Bundesregierung, dies umzusetzen und wann, und wenn nein, warum nicht?
Bund und KfW erarbeiten aktuell den Investitionskredit Energieversorgung, der
durch anteilige Haftungsfreistellungen die Vergabe von Fremdkapital
erleichtern soll. In diesem werden auch Genossenschaften antragsberechtigt sein.
Zusätzlich hat der Bund den mit dem Start des Deutschlandfonds am 18.
Dezember 2025 angekündigten Bund-Länder-Dialog begonnen. Im Rahmen des
Bund-Länder-Dialogs werden verschiedene Maßnahmen zur
Eigenkapitalstärkung von Energieversorgungsunternehmen diskutiert. Ziel ist es, gemeinsam
mit den Ländern ein schlüssiges und zielgruppengerechtes Gesamtkonzept zur
Bereitstellung von Eigenkapital zu entwickeln.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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