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Stärkung der Bürgerenergie (Antwort zu Drs. 21/6039)

dip / drucksache 08.06.2026 · WP 21 · 21/6325 · Antwort · Original ↗

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Stärkung der Bürgerenergie (Antwort zu Drs. 21/6039) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6325 21. Wahlperiode 08.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi, Katrin Uhlig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6039 – Stärkung der Bürgerenergie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit den frühen Tagen der Energiewende sind es maßgeblich engagierte Bürgerinnen und Bürger, die sie voranbringen: In ganz Deutschland wurden Energiegenossenschaften gegründet, gemeinsam Solaranlagen installiert, Wärmenetze betrieben oder Windparks mit der Beteiligung der Menschen vor Ort errichtet. Ihr Engagement für eine gemeinsame, zukunftsfähige Energieversorgung stärkt lokale Gemeinschaften, hält Wertschöpfung in der Region und verringert die Rechnung, die unser Land an fossile Großkonzerne zahlen muss (www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/iran-krieg- preisefuer-gas-und-oel-steigen-nach-weiteren-angriffen-massiv/100209824.html). Trotz der Bemühungen und Fortschritte in der letzten Legislaturperiode bleiben eine Reihe von Hürden bestehen, die den Einsatz engagierter Menschen im Bereich Bürgerenergie unnötig frustrierend machen. Hinzu kommt, dass die zuletzt bekannt gewordenen Änderungen, die die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) plant, nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erhebliche negative Effekte insbesondere für die Bürgerenergie haben würden.  1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der mit § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geschaffene Rahmen noch nicht für ein massentaugliches Energy- Sharing-Geschäftsmodell geeignet ist, und wenn ja, welche konkreten Nachbesserungen plant sie in welchem Zeitrahmen? Nach Inkrafttreten der Regelung zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie im Dezember 2025 ist nun zunächst abzuwarten, welche Modelle sich entwickeln und umgesetzt werden. Nach § 42c Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Netzbetreiber verpflichtet, eine gemeinsame Nutzung der Elektrizität ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets sicherzustellen. Nach § 20 Absatz 1a Satz 4 EnWG sind Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, für „Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme“ zu schaffen. Für Vorgaben bezüglich der Bedin- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gungen des Netzzugangs ist die Bundesnetzagentur zuständig, die in diesem Bereich unabhängig handelt.  2. Welche Festlegungen der Bundesnetzagentur sind nach Kenntnis der Bundesregierung zur Operationalisierung des § 42c EnWG noch ausstehend, und bis wann ist mit deren Veröffentlichung zu rechnen? Die Bundesnetzagentur verfügt nach § 20 Absatz 3 EnWG über eine umfassende Kompetenz, Vorgaben zu den Bedingungen Netzzugangs im Wege der Festlegung nach § 29 EnWG zu erlassen. Sowohl in der Entscheidung, ob und wann sie tätig wird als auch in Bezug auf den Inhalt eventueller Festlegungen, handelt die Bundesnetzagentur in diesem Bereich unabhängig.  3. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, dass der Reststromtarif innerhalb von Energy-Sharing-Communitys als dynamischer Stromtarif gemäß § 41a Absatz 2 EnWG ausgestaltet werden kann, wenn ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht? Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass in Bezug auf die im Rahmen der ergänzenden Belieferung mit Strom durch Energielieferanten angebotenen Verträge Unsicherheiten oder Einschränkungen entstanden sind.  4. Wie viele Energy-Sharing-Projekte werden derzeit im Rahmen des Reallaborgesetzes erprobt, und plant die Bundesregierung, kurzfristig weitere modellhafte Pilotprojekte in verschiedenen Regionen zu ermöglichen, um Erfahrungen mit verschiedenen Energy-Sharing-Konzepten zu sammeln? Das Reallabore-Gesetz befindet sich aktuell noch im parlamentarischen Verfahren. Dort soll es zu einem umfassenden Bundeserprobungsgesetz erweitert werden, das Reallabore bereichsübergreifend als wichtiges Instrument der Innovationsförderung stärken und eine bessere und häufigere Nutzung von Reallaboren ermöglichen soll. Konkrete rechtliche Freiräume zur Erprobung von Innovationen werden durch Experimentierklauseln in den entsprechenden fachrechtlichen Regulierungen geschaffen. Ziel des Bundeserprobungsgesetzes ist es, die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für die Erprobung von Innovationen unter realen Bedingungen in der Breite zu verbessern und regulatorisches Lernen insgesamt zu stärken. Nach den aktuellen regulatorischen Vorgaben ist es bereits möglich, Energy- Sharing-Projekte umzusetzen, weitere Schritte seitens der Bundesregierung sind nicht erforderlich.  5. Ist die Bundesregierung bereit, die De-minimis-Schwelle für die Befreiung von Lieferantenpflichten (§§ 5, 40 bis 42 EnWG) auf 2 Megawatt (MW) anzuheben, und wenn nein, aus welchen Gründen weicht sie von den europäischen Spielräumen ab? Mit § 42c Absatz 7 EnWG werden die Vorgaben und Spielräume der Artikel 15a Absatz 4 Satz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie EU 2024/1711 genutzt und ausgeschöpft.  6. Plant die Bundesregierung, die Begrenzung auf eine Anlage pro Energy- Sharing-Gemeinschaft aufzuheben, sodass Kombinationen mehrerer Anlagen unterhalb der Leistungsgrenzen von 30 Kilowatt (kW) bzw. 100 kW möglich werden, wenn ja, wann wird dies gesetzlich angepasst, und wenn nein, warum nicht? Es ist zunächst abzuwarten, wie die Regelung des § 42c EnWG in die Praxis umgesetzt wird. Die Bundesregierung wird die Umsetzung verfolgen und Anpassungen erforderlichenfalls prüfen.  7. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung regulatorische Hürden im Energierecht, die die Integration von Stromspeichern in Bürgerenergieprojekte erschweren? a) Wenn ja, welche? b) Plant die Bundesregierung diesbezüglich Erleichterungen? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Das Marktumfeld für Stromspeicher ist aktuell äußerst günstig. Zudem sind die Kosten für Batteriespeichersysteme in den letzten Jahren stark gesunken. Der daraus resultierende Hochlauf von Stromspeichern wird von der Bundesregierung ausdrücklich begrüßt. Ein limitierender Faktor sind jedoch begrenzte Netzanschlusskapazitäten. Aus diesem Grund plant die Bundesregierung ein Netzanschlusspaket, um den Zubau erneuerbarer Energien und den Netzausbau besser miteinander zu synchronisieren. Daneben beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) zu erlassen. Die beiden Optionen (Abgrenzungs- und Pauschaloption) sollen eine aktive Nutzung der Flexibilitätspotentiale von Stromspeichern und Ladepunkten ermöglichen.  8. Plant die Bundesregierung vereinfachte Installations- und Anmelde- Regelungen für Kleinspeicher mit und ohne Photovoltaik? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesnetzagentur hat bereits die Anmelde-Regelungen für kleine Photovoltaiksysteme und Kleinspeicher im Marktstammdatenregister stark vereinfacht und wird die Verfahren auch weiter auf Anpassungsbedarf überprüfen. Besondere Installationshemmnisse bei Kleinspeichern sind der Bundesregierung bisher nicht bekannt.  9. Bis wann sollen Netzbetreiber die in § 20b EnWG vorgesehene bundesweit einheitliche Internetplattform für standardisierte Marktkommunikation bereitstellen, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die derzeit fehlenden standardisierten Informationsaustauschformate ein wesentliches Umsetzungshindernis darstellen? Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind nach § 20b Absatz 1 EnWG verpflichtet, eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten. Damit soll im Bereich des Netzzugangs eine einheitliche und direkte Kommunikationsmöglichkeit im Bereich des Netzzugangs mit Netzbetreibern ermöglicht werden. Die Plattform kann damit unter anderem auch die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus EE-Anlagen erleichtern, ist aber nicht Voraussetzung. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass für Akteure, die keine in der Marktkommunikation standardisierte Marktrolle innehaben, die Einhaltung der geltenden technischen Marktkommunikationsvorgaben eine Herausforderung darstellen kann. Eine Frist für die Inbetriebnahme der Internetplattform wurde im Gesetz nicht verankert. Nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 EnWG kann dies durch die BNetzA im Wege der Festlegung vorgegeben werden. 10. Plant die Bundesregierung, Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nummer 15 EEG ausdrücklich als mögliche Betreiber von Energy-Sharing- Anlagen im Gesetz zu benennen und Energiegemeinschaften als eigenständige Rechtspersonen anzuerkennen? Bürgerenergiegesellschaften können u. a. als Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz und damit als eigene Rechtsperson tätig werden. Eine gesetzliche Anpassung in diesem Bereich ist nicht geplant. Gemäß § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 EnWG ist sichergestellt, dass Bürgerenergiegesellschaften Betreiber einer Anlage nach § 42c Absatz 1 EnWG sein können. 11. Plant die Bundesregierung den Aufbau einer bundesweiten Beratungsstelle für Energy Sharing – etwa bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) oder in Kooperation mit lokalen Energieagenturen – analog zur österreichischen Koordinations- und Beratungsagentur für Energiegemeinschaften, wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und mit welchen Mitteln? Der Aufbau einer bundesweiten Beratungsstelle für die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus EE-Anlagen, die der österreichischen Koordinations- und Beratungsagentur für Energiegemeinschaften entspricht, ist aktuell nicht geplant. 12. Wird die Bundesregierung auch für Genossenschaften, insbesondere Wärmegenossenschaften, einen Zugang zu Mitteln des Deutschlandfonds sicherstellen? Um die gesamte Breite an Bedarfen zu adressieren, ist der Deutschlandfonds kein klassischer Investmentfonds, sondern stellt eine Dachstruktur für verschiedene Zielgruppen dar, um Bedarfe spezifisch zu adressieren. Genutzt werden sollen die Finanzierungsmöglichkeiten des Deutschlandfonds unter anderem von Industrieunternehmen, mittelständischen Unternehmen, Start-ups, jungen Wachstumsunternehmen, privaten und kommunalen Energieversorgungsunternehmen sowie Unternehmen der Verteidigungs- und Rohstoffwirtschaft. Der Deutschlandfonds startete im Dezember 2025 und wird sukzessive weiterentwickelt. Im weiteren Verlauf werden neue Instrumente zielgruppen- und bedarfsgerecht aufgesetzt (vgl. Antwort zu Frage 19). 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Auswirkungen eines möglichen Redispatch-Vorbehaltes auf die Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung insbesondere für Bürgerenergiegesellschaften vor? Der Bundesregierung liegen keine speziellen Erkenntnisse hierzu vor. Ein möglicher Redispatch-Vorbehalt schafft durch seine Klarheit und Logik jedoch Planbarkeit. Er ermöglicht eine sofortige räumliche Steuerung ohne zusätzliche Branchenprozesse oder lang auszuarbeitende Musterverträge. 14. Prüft die Bundesregierung derzeit eine rechtssichere Lösung für Bürgerenergiegesellschaften, deren Kreditaufnahme dadurch blockiert wird, dass z. B. die von ihnen zu errichtende oder zu repowernde Windkraftanlage von Kreditinstituten nicht als Sicherheit anerkannt wird, weil das Kreditinstitut im Falle eines Kreditausfalls nicht als Bürgerenergiegesellschaft gelten und nicht die spezielle, für Bürgerenergiegesellschaften vorgesehene Vergütung bekommen würde, wenn ja, welche Lösungen zieht die Bundesregierung in Betracht, und wenn nein, warum nicht? Nach § 22b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) können Bürgerenergiegesellschaften eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz ohne Teilnahme an einer Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land erhalten. Um von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, muss eine Mitteilung bei der Bundesnetzagentur über die geplante Bürgerenergieanlage eingehen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die gemeldeten Windenergieanlagen nach § 22b Absatz 1 EEG auf ihrer Internetseite: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fa chthemen/ElektrizitaetundGas/Ausschreibungen/Wind_Onshore/start.html. Demnach sind seit 2024 bislang über 40 Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften gemeldet worden, davon bereits 17 im laufenden Jahr (Stand: 27. Mai 2026). Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass die aktuelle Ausnahmeregelung für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land grundsätzlich vorteilhaft sein kann und angenommen wird. Eine Anpassung wird aktuell nicht geprüft. 15. Prüft die Bundesregierung derzeit Maßnahmen, auch untergesetzlicher Art, zur Klarstellung, dass sich die Vergütung einer Windkraftanlage am Zeitpunkt der Antragstellung orientiert, nicht am ungewissen und daher ggü. Kreditinstituten schwer zu argumentierenden Datum der Inbetriebnahme, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Für Windenergieanlagen an Land, die nach § 22b Absatz 1 EEG bei der Bundesnetzagentur als Anlage einer Bürgerenergiegesellschaft gemeldet sind, berechnen sich die anzulegenden Werte aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Die Berechnung bezieht sich auf Ausschreibungsergebnisse des der Inbetriebnahme der Windenergieanlage um zwei Jahre vorangegangenen Kalenderjahres. Dies stellt auch die Bundesnetzagentur öffentlich auf ihrer Internetseite klar (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Elektrizita etundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html). Die Bundesregierung geht aufgrund der zu beobachtenden Anzahl der gemeldeten Bürgerenergieanlagen bei Windenergie an Land davon aus, dass die aktuelle Regelung für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land grundsätzlich angenommen wird. Daher wird eine Anpassung aktuell nicht geprüft. 16. Prüft die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um Bürgerenergiegesellschaften als akzeptanzsteigernde Säule der deutschen Energieversorgung zu erhalten und zu stärken? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 16 bis 16b werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verfügt auf der Grundlage vergangener Berichte der Bundesnetzagentur über große Erfahrungswerte der Bürgerenergiegesellschaften beim Umgang mit den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter Zugrundelegung dieser Kenntnisse ist die Bundesregierung fortwährend darum bemüht, Bürgerenergiegesellschaften zu stärken. Zudem genießen Bürgerenergiegesellschaften bereits nach geltender Rechtslage umfassende Vorteile, wie etwa die weitgehenden Befreiungen von der Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung mit der Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land auch angehende Bürgerenergiegesellschaften bei den hohen Kosten in der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen (www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_F inanzierung/Buergerenergiegesellschaften/buergerenergiegesellschaften_nod e.html). 17. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zur Erleichterung der Gründung und Finanzierung von Wärmegenossenschaften einzuführen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Wärmegenossenschaften sind im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze antragsberechtigt, könnten also bis zu 40 Prozent Investitionskostenzuschüsse für förderwürdige Projekte erhalten. Eine zusätzliche Maßnahme zur Unterstützung der Gründung und Finanzierung plant die Bundesregierung aktuell nicht. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die auf Länderebene bereits angelaufenen Programme zur Förderung von Wärmegenossenschaften hin, z. B. in Schleswig-Holstein, Hesen und Rheinland-Pfalz. 18. Plant die Bundesregierung, Wärmenetzgenossenschaften in der Novellierung der Fernwärmeverordnungen (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme [AVB-FernwärmeV] und Wärmelieferverordnung [WärmelieferV]) zu definieren oder diesen Zusammenschluss anderweitig anzuerkennen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der grundlegenden Überarbeitung und Fortentwicklung des Markt- und Rechtsrahmens für Wärmenetze, insbesondere der Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung – WärmeLV). Die rechtlichen Auswirkungen auf Wärmenetzgenossenschaften werden in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft. Im laufenden Überarbeitungsprozess können derzeit noch keine abschließenden Aussagen zur Ausgestaltung getroffen werden. 19. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Absicherung von Investitionen in den Neu- oder Umbau von Wärmenetzen, welcher insbesondere nicht gewinnmaximierenden Akteuren wie Genossenschaften bei der Finanzierung helfen würde, z. B. nach dem Vorbild des „Bürgschaftsprogramms Wärmenetze Schleswig-Holstein“, wenn ja, wie plant die Bundesregierung, dies umzusetzen und wann, und wenn nein, warum nicht? Bund und KfW erarbeiten aktuell den Investitionskredit Energieversorgung, der durch anteilige Haftungsfreistellungen die Vergabe von Fremdkapital erleichtern soll. In diesem werden auch Genossenschaften antragsberechtigt sein. Zusätzlich hat der Bund den mit dem Start des Deutschlandfonds am 18. Dezember 2025 angekündigten Bund-Länder-Dialog begonnen. Im Rahmen des Bund-Länder-Dialogs werden verschiedene Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung von Energieversorgungsunternehmen diskutiert. Ziel ist es, gemeinsam mit den Ländern ein schlüssiges und zielgruppengerechtes Gesamtkonzept zur Bereitstellung von Eigenkapital zu entwickeln. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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