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Altersversorgung der Freien Berufe sichern - Transparenz und Kontrolle bei den berufsständischen Versorgungswerken stärken

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 21/6936 · Antrag · Original ↗

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Altersversorgung der Freien Berufe sichern - Transparenz und Kontrolle bei den berufsständischen Versorgungswerken stärken Antrag der Abgeordneten Thomas Stephan, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Thomas Dietz, Boris Gamanov, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Dr. Michael Kaufmann, Maximilian Kneller, Achim Köhler, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Volker Scheurell, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Altersversorgung der Freien Berufe sichern – Transparenz und Kontrolle bei den berufsständischen Versorgungswerken stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Berufsständische Versorgungswerke sind ein eigenständiger Bestandteil der Alterssicherung der Freien Berufe. Sie sichern die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und finanzieren ihre Leistungen in erheblichem Umfang aus langfristiger Kapitalanlage. Wer Pflichtbeiträge entrichtet, muss darauf vertrauen können, dass mit diesem Geld sorgfältig, fachkundig und nachvollziehbar umgegangen wird. Fehler treffen die Mitglieder unmittelbar in ihrer persönlichen Absicherung für Alter, Berufsunfähigkeit und Familie. Der Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin, der auch Mitglieder aus Brandenburg und Bremen betrifft, zeigt die Tragweite solcher Risiken. Nach der Presseberichterstattung stehen Verluste von rund 1,1 bis 1,2 Milliarden Euro im Raum1. Berichtet wird über riskante und teils illiquide Anlagen, mögliche Interessenkonflikte sowie Schwächen bei interner Kontrolle, externer Prüfung und staatlicher Aufsicht. Laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren bleiben abzuwarten; für strafrechtliche Vorwürfe gilt die Unschuldsvermutung. Unabhängig davon besteht Anlass, erkennbare strukturelle Schwachstellen bei Aufsicht, Kontrolle und Transparenz bereits jetzt politisch aufzugreifen. 1 Vgl. René Bender, Lars-Marten Nagel, Handelsblatt, „VZB; Wie aus der Zahnärzte-Altersvorsorge ein Milliardenschaden wurde“, 20.05.2026, www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/vzb-wie-aus-der-zahnaerzte- altersvorsorge-ein-milliardenschaden-wurde/100224400.html; VZB Pressemitteilung vom 20.05.2026 „Schadenersatzklage eingereicht“, www.vzberlin.org/ Deutscher Bundestag Drucksache 21/6936 21. Wahlperiode 07.07.2026 Die Aufsicht über die Versorgungswerke liegt derzeit bei den Ländern. Diese Zuständigkeit ist historisch gewachsen. Angesichts wachsender Anlagevolumina, komplexerer Anlageformen und unterschiedlicher Aufsichtspraxis besteht jedoch Anlass, Transparenz, Kontrolle und Mindeststandards weiterzuentwickeln und die finanzaufsichtliche Kompetenz der BaFin nutzbar zu machen. Die berufsständischen Versorgungswerke sollen als eigenständiges Alterssicherungssystem erhalten bleiben. Ziel ist weder die Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung noch der Aufbau zusätzlicher Bürokratie oder eine staatliche Mitsteuerung der Kapitalanlage. Der Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin zeigt jedoch, dass strukturelle Schwächen bei Governance, Prüfung und Aufsicht erhebliche Schäden begünstigen können. Wo Pflichtbeiträge zur Altersversorgung betroffen sind, muss der Staat erkennbare Risiken frühzeitig aufgreifen. Ziel ist der Schutz der Mitglieder, ihrer Anwartschaften und ihrer Versorgungsansprüche durch gezielte Nachschärfungen bestehender Aufsichts-, Prüf- und Kontrollstrukturen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie unter Einbeziehung der Länder dem Deutschen Bundestag zur Unterrichtung innerhalb von sechs Monaten einen Sonderbericht vorzulegen, der eine Bestandsaufnahme zur Aufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke enthält und dabei auch die praktische Handhabung der bestehenden Aufsichtsinstrumente, insbesondere Prüftiefe, Dokumentation und Plausibilisierung eingereichter Berichte, Prüfunterlagen, Risikomeldungen und Quotenmeldungen, einbezieht; 2. unter Wahrung laufender Gerichts- und Ermittlungsverfahren den Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin aufsichtsrechtlich auszuwerten und dem Deutschen Bundestag die daraus zu ziehenden Folgerungen für Kapitalanlage, interne Kontrolle, externe Prüfung, Interessenkonfliktkontrolle, Mitgliederinformation und staatliche Aufsicht einschließlich der Funktionsfähigkeit bestehender Prüf- und Frühwarnmechanismen darzustellen; 3. gemeinsam mit den Ländern bundesweit einheitliche Mindeststandards für die Verwaltung von Beiträgen und Versorgungsvermögen vorzubereiten, insbesondere zu Kapitalanlage, Risikomanagement einschließlich regelmäßiger Stresstests und Szenarioanalysen, Governance, Interessenkonfliktkontrolle, fachlicher Eignung und Zuverlässigkeit der Verantwortlichen, unabhängiger externer Prüfung, risikoorientierten Sonderprüfungen sowie zur Auswahl und Kontrolle wesentlicher externer Dienstleister; 4. einen Vorschlag für die rechtssichere Einrichtung eines zentralen, öffentlich zugänglichen Registers der berufsständischen Versorgungswerke mit bundesweit vergleichbaren Mindestveröffentlichungen vorzulegen; dieses soll insbesondere Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, Prüfungsvermerke, wesentliche Kennzahlen zur Vermögens-, Ertrags- und Risikolage sowie standardisierte Angaben zur Kapitalanlage und zur Rendite erfassen; schutzwürdige Belange sind durch angemessene Begrenzungen des Veröffentlichungsumfangs zu wahren; dabei ist zu klären, ob hierfür ein Bundesgesetz, ein Bund-Länder-Staatsvertrag oder abgestimmte landesrechtliche Regelungen erforderlich sind; 5. einen Vorschlag für eine rechtssichere Verpflichtung der berufsständischen Versorgungswerke zur zeitnahen und verbindlichen Teilnahme an der digitalen Rentenübersicht vorzulegen und dabei zu klären, ob hierfür ein Bundesgesetz, ein Bund-Länder-Staatsvertrag oder abgestimmte landesrechtliche Regelungen erforderlich sind; 6. gemeinsam mit den Ländern ein Frühwarn- und Informationsverfahren vorzubereiten, das Mitglieder und Aufsicht bei erheblichen Abschreibungen, Sanierungsmaßnahmen, drohenden Leistungskürzungen oder schwerwiegenden Verstößen gegen Anlagerichtlinien rechtzeitig informiert; 7. durch das Bundesministerium der Finanzen unter Einbindung der BaFin und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu prüfen, wie Investitionen berufsständischer Versorgungswerke in breit gestreute, kostengünstige und liquide börsengehandelte Indexfonds (ETFs) erleichtert werden können, soweit dies mit Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung vereinbar ist; 8. durch das Bundesministerium der Finanzen unter Einbindung der BaFin und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein rechtlich tragfähiges Gesetzgebungs- und Bund-Länder-Konzept vorzulegen, wie die finanzaufsichtliche Expertise der BaFin unter Nutzung bestehender Aufsichts- und Prüfstrukturen für berufsständische Versorgungswerke nutzbar gemacht werden kann; dabei sind beratende, prüfende oder aufsichtsrechtliche Rollen der BaFin zu prüfen, die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern zu berücksichtigen, die Eigenständigkeit der berufsständischen Versorgung, die Ansprüche und Anwartschaften der Mitglieder sowie die Zweckbindung der Versorgungsvermögen zu wahren und für die parlamentarische Unterrichtung geeignete Angaben über Aufsichtspraxis und wesentliche Aufsichtsmaßnahmen in zusammengefasster und anonymisierter Form vorzusehen. Berlin, den 7. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die berufsständischen Versorgungswerke sichern für ihre Mitglieder einen wesentlichen Teil der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung2. Ihre Mitglieder zahlen Pflichtbeiträge und können regelmäßig nicht frei wählen, welchem Versorgungsträger sie diese Beiträge anvertrauen3. Auch freiwillige Mehrzahlungen dienen der individuellen Altersversorgung und werden innerhalb derselben Aufsichts- und Kontrollstrukturen verwaltet. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung des gesamten zur Versorgung der Mitglieder bestimmten Vermögens. Der Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) zeigt, welche Folgen Fehlentwicklungen haben können. Betroffen sind Zahnärzte aus Berlin, Brandenburg und Bremen. Nach der Presseberichterstattung stehen Verluste von rund 1,1 bis 1,2 Milliarden Euro und damit rund die Hälfte des früheren Anlagevermögens im Raum4. Es geht damit nicht nur um abstrakte Vermögensverluste, sondern um die persönliche Absicherung der rund 11.000 Zahnärzte und ihrer Familien. Berichtet wird über riskante Direktinvestitionen, illiquide Beteiligungen, Spezialimmobilien, Darlehen an Beteiligungsunternehmen, mögliche Interessenkonflikte sowie Schwächen bei interner Kontrolle, externer Prüfung, Beratung und staatlicher Aufsicht. Laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren bleiben abzuwarten. Der Gesetzgeber darf jedoch nicht warten, bis sämtliche Haftungs- und Schuldfragen rechtskräftig geklärt sind. Soweit strukturelle Schwächen bei Aufsicht, Kontrolle und Transparenz erkennbar sind, müssen sie frühzeitig aufgegriffen werden. Die inzwischen bekannt gewordene zivilrechtliche Aufarbeitung, die sich nach Presseberichten unter anderem gegen frühere Verantwortliche, externe Prüfer, eine beteiligte Bank und das Land Berlin als Aufsichtsinstanz richtet, unterstreicht, dass nicht nur einzelne Anlageentscheidungen, sondern die gesamte Kontrollkette aus Organverantwortung, externer Prüfung, Beratung und staatlicher Aufsicht überprüft werden muss5. Die Aufsicht der Länder über die Versorgungswerke6 ist historisch gewachsen und wird durch den Antrag nicht grundsätzlich in frage gestellt. Zugleich legen die Versorgungswerke die Beiträge ihrer Mitglieder in erheblichem Umfang7 am Kapitalmarkt an und nutzen zunehmend komplexe Anlageformen8. Je stärker dabei Immobilien, Beteiligungen, Private Equity, Infrastrukturinvestitionen und Fondsstrukturen an Bedeutung gewinnen, desto wichtiger werden Sachkunde, Risikomanagement, Bewertung, Liquiditätssteuerung und wirksame Aufsicht. Mehr Transparenz und Kontrolle sollen Fehlentwicklungen früher sichtbar machen und Verantwortliche rechenschaftspflichtig halten. Sie sollen jedoch nicht zu kleinteiliger öffentlicher Mitsteuerung einzelner Anlageentscheidungen führen. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, professionelle Entscheidungen, unabhängige Kontrolle und nachträgliche Rechenschaft. Die berufsständische Versorgung soll dabei eigenständig bleiben; Ziel ist der Schutz der Mitglieder, ihrer Anwartschaften und ihrer Versorgungsansprüche, nicht eine Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein Zugriff auf Versorgungsvermögen zur Stabilisierung anderer Systeme. Zu II.1. – Bestandsaufnahme zur Aufsicht Die Bundesregierung soll zunächst eine belastbare Tatsachengrundlage schaffen. Ohne systematische Bestandsaufnahme lässt sich nicht beurteilen, welche Unterschiede zwischen den Ländern bestehen und wo Reformbedarf besonders dringlich ist. Der Sonderbericht dient der parlamentarischen Unterrichtung und der Vorbereitung möglicher gesetzgeberischer Entscheidungen. Er begründet keine operative Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages gegenüber einzelnen Versorgungswerken. Die Bestandsaufnahme soll insbesondere Zuständigkeiten, Auf- 2 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Finanzlage der berufsständischen Versorgungswerke“, BT-Drs. 21/723, S. 1 f. 3 Vgl. Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), „Berufsständische Versorgungswerke“, abrufbar unter: www.abv.de/berufsstaendische-versorgungswerke.html 4 Vgl. René Bender, Lars-Marten Nagel, Handelsblatt, „VZB; Wie aus der Zahnärzte-Altersvorsorge ein Milliardenschaden wurde“, 20.05.2026, www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/vzb-wie-aus-der-zahnaerzte-altersvorsorge-ein-milliardenschaden-wurde/100224400.html; VZB Pressemitteilung vom 20.05.2026 „Schadenersatzklage eingereicht“, www.vzberlin.org/ 5 Vgl. Pharmazeutische Zeitung, „Schadenersatzklage gegen Apobank“, www.pharmazeutische-zeitung.de/schadenersatzklage-gegen-apobank- 165461/ 6 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Finanzlage der berufsständischen Versorgungswerke“, BT-Drs. 21/723, S. 1 f. und S. 6 7 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Finanzlage der berufsständischen Versorgungswerke“, BT-Drs. 21/723, S. 3 8 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Kapitalanlagen der berufsständischen Versorgungswerke“, WD 6 – 3000 – 004/25, S. 22 f., abrufbar unter: www.bundestag.de/resource/blob/1103568/WD-6-004-25.pdf sichtsinstrumente, Berichtspflichten, Veröffentlichungspflichten, Qualifikationsanforderungen und Eingriffsbefugnisse erfassen. Die parlamentarischen Antworten des Berliner Senats zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin verdeutlichen, dass nicht allein die formalen Aufsichtsinstrumente, sondern auch deren tatsächliche Anwendung in den Blick zu nehmen ist. Maßgeblich ist, wie eingereichte Jahresabschlüsse, Prüfberichte, Quotenmeldungen, Stresstests, Asset-Liability-Management-Studien, Risikoberichte und Gremienprotokolle ausgewertet, dokumentiert und bei erkennbaren Warnsignalen in aufsichtsrechtliches Handeln überführt werden9. Einzubeziehen ist auch, wie die Länder die Kapitalanlage der Versorgungswerke regeln. Die Anlageverordnung (Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen)10 gilt für berufsständische Versorgungswerke nicht unmittelbar und einheitlich kraft Bundesrechts, sondern zumeist aufgrund landesrechtlicher Verweisungen oder auf Landesrecht beruhender satzungsrechtlicher Vorgaben. Diese Verweisungen sind teils statisch, teils dynamisch ausgestaltet11. Hinzu kommen Unterschiede in Verwaltungspraxis, Richtlinien und Ausnahmegenehmigungen der Landesaufsichten. Deshalb ist zu prüfen, ob die Grundsätze von Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung12 bundesweit hinreichend einheitlich angewendet und beaufsichtigt werden. Die Federführung des Bundesministeriums der Finanzen trägt dem Schwerpunkt des Antrags auf Kapitalanlage, Versicherungsaufsicht und eine mögliche Rolle der BaFin Rechnung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist im Benehmen einzubeziehen, weil die berufsständische Versorgung Teil des Alterssicherungssystems ist. Die Länder sind einzubeziehen, weil sie die Versorgungswerke bisher beaufsichtigen. Eine gemeinsame Federführung ist hierfür nicht erforderlich; klare Zuständigkeiten vermeiden zusätzlichen Koordinierungsaufwand. Zu II.2. – Aufsichtsrechtliche Auswertung des VZB-Schadenskomplexes Der Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) muss aufsichtsrechtlich ausgewertet werden. Diese Auswertung soll laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht ersetzen und strafoder zivilrechtliche Verantwortlichkeiten nicht vorwegnehmen. Sie soll vielmehr klären, welche institutionellen Lehren bereits jetzt für Aufsicht, Kontrolle und Transparenz zu ziehen sind. Zivilrechtliche Schadenersatzverfahren und strafrechtliche Ermittlungen können sich über viele Jahre hinziehen. Der Schutz der individuellen Altersversorgung der betroffenen Mitglieder und die Vermeidung vergleichbarer Fehlentwicklungen dürfen jedoch nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss dieser Verfahren beginnen. Soweit strukturelle Schwachstellen bereits erkennbar sind, müssen sie politisch und aufsichtsrechtlich frühzeitig aufgegriffen werden. Zu prüfen ist insbesondere, ob die bestehenden Mechanismen der internen Kontrolle, der Organaufsicht, der externen Prüfung, der Bewertung illiquider Anlagen, der Interessenkonfliktkontrolle und der staatlichen Aufsicht ausreichen. Der VZB-Schadenskomplex zeigt, dass nicht nur einzelne Anlageentscheidungen, sondern die gesamte Kontrollkette in den Blick genommen werden muss. Zu II.3. – Einheitliche Mindeststandards Bundesweit einheitliche Mindeststandards sollen sicherstellen, dass Beiträge und Versorgungsvermögen unabhängig vom Sitz des Versorgungswerks nach vergleichbaren Grundsätzen verwaltet und beaufsichtigt werden. Sie sollen die Selbstverwaltung nicht ersetzen, sondern einen verbindlichen Ordnungsrahmen für ihre verantwortliche Ausübung schaffen. Erforderlich sind insbesondere Mindestanforderungen an Kapitalanlage, Risikotragfähigkeit, Asset-Liability- Management, regelmäßige Stresstests und Szenarioanalysen, interne Revision, Compliance, externe Prüfung, Wirtschaftsprüfung und versicherungsmathematische Begutachtung. Dazu gehören auch Vorgaben zur Dokumentation wesentlicher Anlageentscheidungen, zur Begrenzung von Klumpenrisiken und zur Bewertung illiqui- 9 Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/24934, Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD), „Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage Drs. 19/24623, ‚Finanzaufsicht über die Zahnärztekammer Berlin und ihr Versorgungswerk‘ – Aufsichtstätigkeit des Senats und mögliche Regressansprüche im Fall des Versorgungswerks der Zahnärzte Berlin (VZB)“, Antwort des Senats vom 29. Januar 2026, S. 3 ff., abgerufen unter: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-24934.pdf 10 Vgl. Anlageverordnung – AnlV, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016/. 11 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Kapitalanlagen der berufsständischen Versorgungswerke“, WD 6 – 3000 – 004/25, S. 7 ff., abrufbar unter: www.bundestag.de/resource/blob/1103568/WD-6-004-25.pdf 12 Vgl. § 215 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__215.html der Anlagen. Risikoorientierte Sonderprüfungen durch unabhängige externe Wirtschaftsprüfer, Versicherungsmathematiker oder sonstige Sachverständige können ein geeignetes Instrument sein, wenn Auffälligkeiten, erhebliche Abschreibungen, komplexe Anlagekonstruktionen oder besondere Interessenkonfliktrisiken erkennbar werden. Besondere Bedeutung haben fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Personen, die wesentliche Anlageentscheidungen treffen, vorbereiten oder kontrollieren. Dies betrifft insbesondere Geschäftsführung, Anlageausschüsse, Aufsichts- und Kontrollgremien sowie sonstige Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Kapitalanlage. Zu den Mindeststandards sollten klare Regeln zur Offenlegung, Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten gehören. Relevante Mandate, Beteiligungen, Nebentätigkeiten und Beraterbeziehungen sollten gegenüber den zuständigen Organen und der Aufsicht vollständig offengelegt werden. Eine öffentliche Darstellung kann in zusammenfassender Form erfolgen, soweit Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie laufende Verfahren gewahrt bleiben. Auch externe Anlageberater, Vermittler, Projektentwickler, Fondsanbieter und sonstige wesentliche Dienstleister müssen nach nachvollziehbaren Kriterien sorgfältig ausgewählt, auf Eignung und Zuverlässigkeit geprüft und angemessen überwacht werden. Maßgeblich sind transparente Auswahlentscheidungen, dokumentierte Prüfungen, klare Verantwortlichkeiten und wirksame Kontrollen. Die Einbindung externer Prüfer und Sachverständiger kann die Kontrolle stärken und fachliche Expertise nutzbar machen. Sie ersetzt jedoch weder die Verantwortung der Organe noch die staatliche Aufsicht. Die Auswahl solcher Prüfer muss nach Eignung, Unabhängigkeit und den einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfolgen; eine Festlegung auf einzelne Unternehmen kommt nicht in Betracht. Damit wird keine rechtsstaatlich problematische „schwarze Liste“ geschaffen, sondern ein überprüfbarer Rahmen für den Umgang mit externen Marktteilnehmern. Schließlich ist zu prüfen, ob Sorgfalts-, Dokumentations- und Regressregeln bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung geschärft werden sollten. Dabei können die Grundsätze der aktienrechtlichen Organhaftung, insbesondere die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 des Aktiengesetzes13 sowie die Verantwortlichkeit überwachender Organe nach dem Leitbild des § 116 des Aktiengesetzes14, als Orientierung herangezogen werden. Eine unmittelbare Übertragung aktienrechtlicher Vorschriften auf berufsständische Versorgungswerke ist damit nicht verbunden; maßgeblich bleiben deren öffentlich-rechtliche und landesrechtliche Besonderheiten. Entscheidend darf nicht allein das nachträgliche Anlageergebnis sein. Zu prüfen ist vielmehr, ob Entscheidungen auf tragfähiger Informationsgrundlage, im Einklang mit Anlagerichtlinien, frei von unzulässigen Interessenkonflikten, nachvollziehbar dokumentiert und unter wirksamer Kontrolle getroffen oder vorbereitet wurden. Gerade der VZB-Schadenskomplex zeigt, dass nicht nur einzelne Anlageentscheidungen, sondern Entscheidungswege, Kontrollmechanismen, Interessenkonflikte und die Einbindung externer Beteiligter in den Blick genommen werden müssen. Zu II.4. – Zentrales öffentliches Register Ein zentrales, öffentlich zugängliches Register soll Transparenz über die wirtschaftliche Lage, die Kapitalanlage und die Risikosituation der berufsständischen Versorgungswerke schaffen15. Mitglieder, Parlament, Öffentlichkeit und Aufsicht benötigen verlässliche und vergleichbare Informationen, um Entwicklungen frühzeitig nachvollziehen zu können. Das ist gerade deshalb geboten, weil die Mitglieder in der Regel Pflichtbeiträge entrichten und ihre berufsständische Altersversorgung regelmäßig nicht frei durch einen anderen Versorgungsträger ersetzen können. Wer Pflichtbeiträge verwaltet, muss sich gegenüber den Mitgliedern auch nachvollziehbar erklären. Das Register soll deshalb Rechenschaft erleichtern, Vergleiche zwischen den Versorgungswerken ermöglichen und Fehlentwicklungen früher sichtbar machen. Es soll dagegen keine öffentliche Mitsteuerung einzelner Anlageentscheidungen begründen. 13 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html 14 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/aktg/__116.html 15 Zum Fehlen eines zentralen Registers vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Finanzlage der berufsständischen Versorgungswerke“, BT-Drs. 21/723, S. 4 Ein solcher Mindeststandard ist auch im Vergleich zu anderen Bereichen naheliegend. Die GmbHs müssen ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich offenlegen; kleinere Gesellschaften werden dabei entlastet16. Lebensversicherungsunternehmen unterliegen weitergehenden handels- und aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten17. Berufsständische Versorgungswerke verwalten hohe Versorgungsvermögen von erheblicher Bedeutung für Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Gleichwohl gibt es für sie bislang weder ein zentrales öffentliches Register noch einen bundesweit einheitlichen Veröffentlichungsstandard. Angesichts der Pflichtmitgliedschaft, der betroffenen Mitgliederinteressen und der Bedeutung der berufsständischen Versorgung ist ein vergleichbarer Mindeststandard öffentlicher Transparenz sachgerecht und zeitgemäß. Die Bundesregierung soll klären, auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Register rechtssicher eingerichtet werden kann. Wegen der landesrechtlichen Prägung der berufsständischen Versorgungswerke kommt neben einer bundesgesetzlichen Regelung auch ein Bund-Länder-Staatsvertrag oder eine abgestimmte Umsetzung durch Landesrecht in Betracht. Eine bloße Rechtsverordnung genügt nur, wenn hierfür zuvor eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung geschaffen wird. Das Register sollte insbesondere Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, Prüfungsvermerke, wesentliche Kennzahlen, Grundsätze der Kapitalanlage sowie zusammenfassende Angaben zur Risikolage enthalten. Ergänzend sollten standardisierte Angaben zu Kapitalanlage und Rendite aufgenommen werden. Nur wenn zentrale Kennzahlen nach vergleichbaren Maßstäben ausgewiesen werden, können Mitglieder erkennen, wie ihr Versorgungswerk wirtschaftlich steht und wie es sich im Verhältnis zu anderen Versorgungswerken entwickelt. Schutzwürdige Belange, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie laufende Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, sind zu berücksichtigen. Das Register darf daher nicht zur Offenlegung vertraulicher Vertragsdaten, interner Bewertungen oder verfahrensrelevanter Einzelheiten führen. Wo solche Interessen berührt sind, müssen Angaben zusammengefasst, anonymisiert oder ausgenommen werden können. Entscheidend ist ein vernünftiger Ausgleich: Die zentralen Informationen zur Vermögens-, Ertrags- und Risikolage sollen öffentlich und vergleichbar sein; sensible Einzelheiten müssen geschützt bleiben. Transparenz ersetzt zwar keine Aufsicht, stärkt jedoch die Kontrolle und das Vertrauen. Zu II.5. – Verpflichtende Teilnahme an der Digitalen Rentenübersicht Die Digitale Rentenübersicht soll Bürgern einen zentralen Überblick über ihre individuellen Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge ermöglichen18. Auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist ein solcher Überblick wichtig. Zwar erteilen auch die Versorgungswerke ihren Mitgliedern bereits digitale oder schriftliche Informationen zu Anwartschaften und voraussichtlichen Leistungen. Der besondere Vorteil der Digitalen Rentenübersicht liegt jedoch darin, diese Informationen mit den Ansprüchen aus weiteren teilnehmenden Versorgungssystemen zusammenzuführen. Denn häufig bestehen neben Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungswerk weitere Ansprüche, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der privaten Altersvorsorge. Durch eine verpflichtende Einbeziehung der Versorgungswerke erhielten die Mitglieder aus einer Hand eine verständliche Gesamtübersicht über ihre Anwartschaften in den verschiedenen Versorgungssystemen. Die berufsständischen Versorgungswerke sollen daher zeitnah und verbindlich an der Digitalen Rentenübersicht teilnehmen. Entscheidend ist, dass Mitglieder ihre individuellen Anwartschaften und voraussichtlichen Leistungen regelmäßig, verständlich und digital abrufen können. Die Digitale Rentenübersicht ersetzt kein Aufsichtsregister, stärkt aber die individuelle Transparenz. Zu II.6. – Frühwarn- und Informationsverfahren Finanzielle Schieflagen, erhebliche Abschreibungen und drohende Leistungskürzungen dürfen nicht erst sichtbar werden, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Ein Frühwarn- und Informationsverfahren soll gewährleisten, dass Aufsicht und Mitglieder rechtzeitig informiert werden, wenn wesentliche Risiken eintreten oder Sanierungsmaßnahmen vorbereitet werden müssen. 16 Vgl. § 325 HGB, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__325.html; zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften vgl. § 326 HGB, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__326.html 17 Vgl. § 341a HGB, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341a.html; zum Solvabilitäts- und Finanzbericht vgl. §§ 40 ff. VAG, abrufbar über: www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/. 18 Vgl. Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht, „Digitale Rentenübersicht“, abrufbar unter: www.rentenuebersicht.de/DE/01_ startseite/home_node.html; BMAS, „Digitale Rentenübersicht“, abrufbar unter: www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Digitale- Rentenuebersicht/digitale-rentenuebersicht.html Das Frühwarn- und Informationsverfahren unterscheidet sich vom öffentlichen Register und von der Digitalen Rentenübersicht. Es soll nicht laufend allgemeine Informationen bereitstellen, sondern bei erheblichen Risiken, Sanierungsbedarf oder drohenden Leistungseinschnitten rechtzeitig warnen. Ein solches Verfahren muss verständlich und verhältnismäßig ausgestaltet werden. Es darf die professionelle Vermögensverwaltung nicht lähmen, soll aber sicherstellen, dass zentrale Warnsignale nicht in internen Gremien, Prüfvermerken oder komplexen Gesellschaftsstrukturen verborgen bleiben. Zu II.7. – Prüfung erleichterter ETF-Investitionen Die Bundesregierung soll prüfen, ob die bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben Investitionen in breit gestreute, kostengünstige und liquide börsengehandelte Indexfonds unnötig erschweren. Gemeint sind insbesondere transparente ETFs auf breite Aktien- oder Anleiheindizes, nicht jedoch gehebelte, hochkomplexe oder spekulative Spezialprodukte. Breit gestreute Indexfonds können Klumpenrisiken einzelner Beteiligungen, Projektentwicklungen oder schwer bewertbarer Spezialanlagen verringern19. Maßgeblich bleiben Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung sowie die Risikotragfähigkeit des jeweiligen Versorgungswerks. Zu II.8. – BaFin-Einbindung, Umsetzungskonzept und Bestandsschutz Die BaFin verfügt über besondere Erfahrung in Versicherungsaufsicht, Kapitalanlageaufsicht, Risikomanagement, Governance, Stresstests und Sonderprüfungen20. Diese Expertise sollte für die Aufsicht über berufsständische Versorgungswerke nutzbar gemacht werden, soweit dies verfassungsrechtlich und organisatorisch möglich ist. Ziel ist nicht der Aufbau eines zusätzlichen bürokratischen Apparats, sondern die Nutzung vorhandener finanzaufsichtlicher Kompetenz dort, wo die bisherigen Aufsichts- und Prüfstrukturen an Grenzen stoßen. Die Bundesregierung soll auf Grundlage der Bestandsaufnahme und der Einzelprüfungen ein umsetzbares Gesetzgebungs- und Bund-Länder-Konzept vorlegen. Dabei ist zu klären, welche Maßnahmen bundesgesetzlich geregelt werden können, welche Punkte einer Abstimmung mit den Ländern bedürfen, ob eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich wäre und welche Rolle den Ländern verbleiben soll. Dabei kommen unterschiedliche Modelle in Betracht, etwa eine beratende Mitwirkung der BaFin, fachliche Unterstützung bei Sonderprüfungen oder, soweit rechtlich tragfähig, eigene aufsichtsrechtliche Befugnisse. Vorrangig ist zu prüfen, wie bestehende Strukturen besser verzahnt und Doppelzuständigkeiten vermieden werden können. Die Reform darf nicht als Einstieg in eine Überführung der berufsständischen Versorgung in die gesetzliche Rentenversicherung verstanden werden. Die Versorgungsvermögen dienen der Erfüllung individueller Ansprüche und Anwartschaften der Mitglieder. Diese Rechtspositionen und die Eigenständigkeit der berufsständischen Versorgung sind zu wahren. Zudem ist zu prüfen, wie Bundestag und Öffentlichkeit in geeigneter Form über Aufsichtspraxis und wesentliche Aufsichtsmaßnahmen unterrichtet werden können, ohne eine operative Einzelfallaufsicht des Parlaments zu begründen. In Betracht kommen zusammengefasste und anonymisierte Angaben, soweit dadurch laufende Verfahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Funktionsfähigkeit der Aufsicht nicht beeinträchtigt werden. 19 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, „Exchange Traded Funds (ETF)“, abrufbar unter: www.bafin.de/DE/ verbraucherinnenverbraucher/themen-finanzprodukte/geldanlage/wertpapiere/etf/etf_node.html; Verbraucherzentrale, „Investieren in Aktien-ETFs: So streuen Sie das Risiko richtig“, abrufbar unter: www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/investieren-in- aktienetfsso-streuen-sie-das-risiko-richtig-12430 20 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, „Versicherer & Pensionsfonds“, abrufbar unter: www.bafin.de/DE/unternehmen- maerkte/aufsicht/versicherer-pensionsfonds/versicherer-pensionsfonds_node.html und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Jahresbericht 2025, Bereich „Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds“, abrufbar unter: www.bafin.de/DE/die-bafin/publikationen-daten/ jahresbericht/jahresbericht-2025/schlaglichter-praxis/versicherungsunternehmen/versicherungsunternehmen_node.html Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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