Altersversorgung der Freien Berufe sichern - Transparenz und Kontrolle bei den berufsständischen Versorgungswerken stärken
Text
Altersversorgung der Freien Berufe sichern - Transparenz und Kontrolle bei den berufsständischen Versorgungswerken stärken
Antrag
der Abgeordneten Thomas Stephan, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit
Huy, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike
Schielke-Ziesing, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Dr. Christina Baum,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann,
Thomas Dietz, Boris Gamanov, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Stefan Henze,
Nicole Höchst, Dr. Michael Kaufmann, Maximilian Kneller, Achim Köhler,
Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Gerold Otten, Tobias Matthias Peterka,
Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Volker Scheurell, Manfred Schiller, Dr. Paul
Schmidt, Georg Schroeter, Bastian Treuheit, Martina Uhr, Sven Wendorf,
Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Altersversorgung der Freien Berufe sichern – Transparenz und Kontrolle bei
den berufsständischen Versorgungswerken stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Berufsständische Versorgungswerke sind ein eigenständiger Bestandteil der
Alterssicherung der Freien Berufe. Sie sichern die Alters-, Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und finanzieren ihre Leistungen in erheblichem
Umfang aus langfristiger Kapitalanlage.
Wer Pflichtbeiträge entrichtet, muss darauf vertrauen können, dass mit diesem Geld
sorgfältig, fachkundig und nachvollziehbar umgegangen wird. Fehler treffen die
Mitglieder unmittelbar in ihrer persönlichen Absicherung für Alter, Berufsunfähigkeit und
Familie.
Der Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin, der auch
Mitglieder aus Brandenburg und Bremen betrifft, zeigt die Tragweite solcher Risiken.
Nach der Presseberichterstattung stehen Verluste von rund 1,1 bis 1,2 Milliarden Euro
im Raum1. Berichtet wird über riskante und teils illiquide Anlagen, mögliche
Interessenkonflikte sowie Schwächen bei interner Kontrolle, externer Prüfung und staatlicher
Aufsicht. Laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren bleiben abzuwarten; für
strafrechtliche Vorwürfe gilt die Unschuldsvermutung. Unabhängig davon besteht Anlass,
erkennbare strukturelle Schwachstellen bei Aufsicht, Kontrolle und Transparenz
bereits jetzt politisch aufzugreifen.
1 Vgl. René Bender, Lars-Marten Nagel, Handelsblatt, „VZB; Wie aus der Zahnärzte-Altersvorsorge ein
Milliardenschaden wurde“, 20.05.2026, www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/vzb-wie-aus-der-zahnaerzte-
altersvorsorge-ein-milliardenschaden-wurde/100224400.html; VZB Pressemitteilung vom 20.05.2026
„Schadenersatzklage eingereicht“, www.vzberlin.org/
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6936
21. Wahlperiode 07.07.2026
Die Aufsicht über die Versorgungswerke liegt derzeit bei den Ländern. Diese
Zuständigkeit ist historisch gewachsen. Angesichts wachsender Anlagevolumina,
komplexerer Anlageformen und unterschiedlicher Aufsichtspraxis besteht jedoch Anlass,
Transparenz, Kontrolle und Mindeststandards weiterzuentwickeln und die
finanzaufsichtliche Kompetenz der BaFin nutzbar zu machen.
Die berufsständischen Versorgungswerke sollen als eigenständiges
Alterssicherungssystem erhalten bleiben. Ziel ist weder die Überführung in die gesetzliche
Rentenversicherung noch der Aufbau zusätzlicher Bürokratie oder eine staatliche Mitsteuerung
der Kapitalanlage. Der Schadenskomplex beim Versorgungswerk der
Zahnärztekammer Berlin zeigt jedoch, dass strukturelle Schwächen bei Governance, Prüfung und
Aufsicht erhebliche Schäden begünstigen können. Wo Pflichtbeiträge zur
Altersversorgung betroffen sind, muss der Staat erkennbare Risiken frühzeitig aufgreifen. Ziel
ist der Schutz der Mitglieder, ihrer Anwartschaften und ihrer Versorgungsansprüche
durch gezielte Nachschärfungen bestehender Aufsichts-, Prüf- und Kontrollstrukturen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen, im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie unter Einbeziehung der
Länder dem Deutschen Bundestag zur Unterrichtung innerhalb von sechs
Monaten einen Sonderbericht vorzulegen, der eine Bestandsaufnahme zur Aufsicht
über die berufsständischen Versorgungswerke enthält und dabei auch die
praktische Handhabung der bestehenden Aufsichtsinstrumente, insbesondere Prüftiefe,
Dokumentation und Plausibilisierung eingereichter Berichte, Prüfunterlagen,
Risikomeldungen und Quotenmeldungen, einbezieht;
2. unter Wahrung laufender Gerichts- und Ermittlungsverfahren den
Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin aufsichtsrechtlich
auszuwerten und dem Deutschen Bundestag die daraus zu ziehenden Folgerungen
für Kapitalanlage, interne Kontrolle, externe Prüfung,
Interessenkonfliktkontrolle, Mitgliederinformation und staatliche Aufsicht einschließlich der
Funktionsfähigkeit bestehender Prüf- und Frühwarnmechanismen darzustellen;
3. gemeinsam mit den Ländern bundesweit einheitliche Mindeststandards für die
Verwaltung von Beiträgen und Versorgungsvermögen vorzubereiten,
insbesondere zu Kapitalanlage, Risikomanagement einschließlich regelmäßiger
Stresstests und Szenarioanalysen, Governance, Interessenkonfliktkontrolle, fachlicher
Eignung und Zuverlässigkeit der Verantwortlichen, unabhängiger externer
Prüfung, risikoorientierten Sonderprüfungen sowie zur Auswahl und Kontrolle
wesentlicher externer Dienstleister;
4. einen Vorschlag für die rechtssichere Einrichtung eines zentralen, öffentlich
zugänglichen Registers der berufsständischen Versorgungswerke mit bundesweit
vergleichbaren Mindestveröffentlichungen vorzulegen; dieses soll insbesondere
Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, Prüfungsvermerke, wesentliche
Kennzahlen zur Vermögens-, Ertrags- und Risikolage sowie standardisierte Angaben zur
Kapitalanlage und zur Rendite erfassen; schutzwürdige Belange sind durch
angemessene Begrenzungen des Veröffentlichungsumfangs zu wahren; dabei ist zu
klären, ob hierfür ein Bundesgesetz, ein Bund-Länder-Staatsvertrag oder
abgestimmte landesrechtliche Regelungen erforderlich sind;
5. einen Vorschlag für eine rechtssichere Verpflichtung der berufsständischen
Versorgungswerke zur zeitnahen und verbindlichen Teilnahme an der digitalen
Rentenübersicht vorzulegen und dabei zu klären, ob hierfür ein Bundesgesetz, ein
Bund-Länder-Staatsvertrag oder abgestimmte landesrechtliche Regelungen
erforderlich sind;
6. gemeinsam mit den Ländern ein Frühwarn- und Informationsverfahren
vorzubereiten, das Mitglieder und Aufsicht bei erheblichen Abschreibungen,
Sanierungsmaßnahmen, drohenden Leistungskürzungen oder schwerwiegenden Verstößen
gegen Anlagerichtlinien rechtzeitig informiert;
7. durch das Bundesministerium der Finanzen unter Einbindung der BaFin und im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu prüfen, wie
Investitionen berufsständischer Versorgungswerke in breit gestreute,
kostengünstige und liquide börsengehandelte Indexfonds (ETFs) erleichtert werden können,
soweit dies mit Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung
vereinbar ist;
8. durch das Bundesministerium der Finanzen unter Einbindung der BaFin und im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein rechtlich
tragfähiges Gesetzgebungs- und Bund-Länder-Konzept vorzulegen, wie die
finanzaufsichtliche Expertise der BaFin unter Nutzung bestehender Aufsichts- und
Prüfstrukturen für berufsständische Versorgungswerke nutzbar gemacht werden
kann; dabei sind beratende, prüfende oder aufsichtsrechtliche Rollen der BaFin
zu prüfen, die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen von Bund und
Ländern zu berücksichtigen, die Eigenständigkeit der berufsständischen Versorgung,
die Ansprüche und Anwartschaften der Mitglieder sowie die Zweckbindung der
Versorgungsvermögen zu wahren und für die parlamentarische Unterrichtung
geeignete Angaben über Aufsichtspraxis und wesentliche Aufsichtsmaßnahmen in
zusammengefasster und anonymisierter Form vorzusehen.
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die berufsständischen Versorgungswerke sichern für ihre Mitglieder einen wesentlichen Teil der Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung2. Ihre Mitglieder zahlen Pflichtbeiträge und können regelmäßig
nicht frei wählen, welchem Versorgungsträger sie diese Beiträge anvertrauen3. Auch freiwillige Mehrzahlungen
dienen der individuellen Altersversorgung und werden innerhalb derselben Aufsichts- und Kontrollstrukturen
verwaltet. Daraus folgt eine besondere Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung des gesamten zur
Versorgung der Mitglieder bestimmten Vermögens.
Der Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) zeigt, welche Folgen
Fehlentwicklungen haben können. Betroffen sind Zahnärzte aus Berlin, Brandenburg und Bremen. Nach der
Presseberichterstattung stehen Verluste von rund 1,1 bis 1,2 Milliarden Euro und damit rund die Hälfte des früheren
Anlagevermögens im Raum4. Es geht damit nicht nur um abstrakte Vermögensverluste, sondern um die
persönliche Absicherung der rund 11.000 Zahnärzte und ihrer Familien. Berichtet wird über riskante
Direktinvestitionen, illiquide Beteiligungen, Spezialimmobilien, Darlehen an Beteiligungsunternehmen, mögliche
Interessenkonflikte sowie Schwächen bei interner Kontrolle, externer Prüfung, Beratung und staatlicher Aufsicht. Laufende
Gerichts- und Ermittlungsverfahren bleiben abzuwarten. Der Gesetzgeber darf jedoch nicht warten, bis sämtliche
Haftungs- und Schuldfragen rechtskräftig geklärt sind. Soweit strukturelle Schwächen bei Aufsicht, Kontrolle
und Transparenz erkennbar sind, müssen sie frühzeitig aufgegriffen werden. Die inzwischen bekannt gewordene
zivilrechtliche Aufarbeitung, die sich nach Presseberichten unter anderem gegen frühere Verantwortliche,
externe Prüfer, eine beteiligte Bank und das Land Berlin als Aufsichtsinstanz richtet, unterstreicht, dass nicht nur
einzelne Anlageentscheidungen, sondern die gesamte Kontrollkette aus Organverantwortung, externer Prüfung,
Beratung und staatlicher Aufsicht überprüft werden muss5.
Die Aufsicht der Länder über die Versorgungswerke6 ist historisch gewachsen und wird durch den Antrag nicht
grundsätzlich in frage gestellt. Zugleich legen die Versorgungswerke die Beiträge ihrer Mitglieder in erheblichem
Umfang7 am Kapitalmarkt an und nutzen zunehmend komplexe Anlageformen8. Je stärker dabei Immobilien,
Beteiligungen, Private Equity, Infrastrukturinvestitionen und Fondsstrukturen an Bedeutung gewinnen, desto
wichtiger werden Sachkunde, Risikomanagement, Bewertung, Liquiditätssteuerung und wirksame Aufsicht.
Mehr Transparenz und Kontrolle sollen Fehlentwicklungen früher sichtbar machen und Verantwortliche
rechenschaftspflichtig halten. Sie sollen jedoch nicht zu kleinteiliger öffentlicher Mitsteuerung einzelner
Anlageentscheidungen führen. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, professionelle Entscheidungen, unabhängige
Kontrolle und nachträgliche Rechenschaft. Die berufsständische Versorgung soll dabei eigenständig bleiben; Ziel ist
der Schutz der Mitglieder, ihrer Anwartschaften und ihrer Versorgungsansprüche, nicht eine Überführung in die
gesetzliche Rentenversicherung oder ein Zugriff auf Versorgungsvermögen zur Stabilisierung anderer Systeme.
Zu II.1. – Bestandsaufnahme zur Aufsicht
Die Bundesregierung soll zunächst eine belastbare Tatsachengrundlage schaffen. Ohne systematische
Bestandsaufnahme lässt sich nicht beurteilen, welche Unterschiede zwischen den Ländern bestehen und wo Reformbedarf
besonders dringlich ist. Der Sonderbericht dient der parlamentarischen Unterrichtung und der Vorbereitung
möglicher gesetzgeberischer Entscheidungen. Er begründet keine operative Kontrollfunktion des Deutschen
Bundestages gegenüber einzelnen Versorgungswerken. Die Bestandsaufnahme soll insbesondere Zuständigkeiten, Auf-
2 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Finanzlage der berufsständischen Versorgungswerke“, BT-Drs. 21/723, S. 1 f.
3 Vgl. Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), „Berufsständische Versorgungswerke“, abrufbar unter:
www.abv.de/berufsstaendische-versorgungswerke.html
4 Vgl. René Bender, Lars-Marten Nagel, Handelsblatt, „VZB; Wie aus der Zahnärzte-Altersvorsorge ein Milliardenschaden wurde“, 20.05.2026,
www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/vzb-wie-aus-der-zahnaerzte-altersvorsorge-ein-milliardenschaden-wurde/100224400.html; VZB
Pressemitteilung vom 20.05.2026 „Schadenersatzklage eingereicht“, www.vzberlin.org/
5 Vgl. Pharmazeutische Zeitung, „Schadenersatzklage gegen Apobank“, www.pharmazeutische-zeitung.de/schadenersatzklage-gegen-apobank-
165461/
6 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Finanzlage der berufsständischen Versorgungswerke“, BT-Drs. 21/723, S. 1 f. und
S. 6
7 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Finanzlage der berufsständischen Versorgungswerke“, BT-Drs. 21/723, S. 3
8 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Kapitalanlagen der berufsständischen Versorgungswerke“, WD 6 – 3000 –
004/25, S. 22 f., abrufbar unter: www.bundestag.de/resource/blob/1103568/WD-6-004-25.pdf
sichtsinstrumente, Berichtspflichten, Veröffentlichungspflichten, Qualifikationsanforderungen und
Eingriffsbefugnisse erfassen.
Die parlamentarischen Antworten des Berliner Senats zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin
verdeutlichen, dass nicht allein die formalen Aufsichtsinstrumente, sondern auch deren tatsächliche Anwendung in
den Blick zu nehmen ist. Maßgeblich ist, wie eingereichte Jahresabschlüsse, Prüfberichte, Quotenmeldungen,
Stresstests, Asset-Liability-Management-Studien, Risikoberichte und Gremienprotokolle ausgewertet,
dokumentiert und bei erkennbaren Warnsignalen in aufsichtsrechtliches Handeln überführt werden9.
Einzubeziehen ist auch, wie die Länder die Kapitalanlage der Versorgungswerke regeln. Die Anlageverordnung
(Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen
Versicherungsunternehmen)10 gilt für berufsständische Versorgungswerke nicht unmittelbar und einheitlich kraft
Bundesrechts, sondern zumeist aufgrund landesrechtlicher Verweisungen oder auf Landesrecht beruhender
satzungsrechtlicher Vorgaben. Diese Verweisungen sind teils statisch, teils dynamisch ausgestaltet11. Hinzu kommen
Unterschiede in Verwaltungspraxis, Richtlinien und Ausnahmegenehmigungen der Landesaufsichten. Deshalb ist
zu prüfen, ob die Grundsätze von Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, Mischung und Streuung12 bundesweit
hinreichend einheitlich angewendet und beaufsichtigt werden.
Die Federführung des Bundesministeriums der Finanzen trägt dem Schwerpunkt des Antrags auf Kapitalanlage,
Versicherungsaufsicht und eine mögliche Rolle der BaFin Rechnung. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ist im Benehmen einzubeziehen, weil die berufsständische Versorgung Teil des Alterssicherungssystems
ist. Die Länder sind einzubeziehen, weil sie die Versorgungswerke bisher beaufsichtigen. Eine gemeinsame
Federführung ist hierfür nicht erforderlich; klare Zuständigkeiten vermeiden zusätzlichen Koordinierungsaufwand.
Zu II.2. – Aufsichtsrechtliche Auswertung des VZB-Schadenskomplexes
Der Schadenskomplex beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) muss aufsichtsrechtlich
ausgewertet werden. Diese Auswertung soll laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht ersetzen und
strafoder zivilrechtliche Verantwortlichkeiten nicht vorwegnehmen. Sie soll vielmehr klären, welche institutionellen
Lehren bereits jetzt für Aufsicht, Kontrolle und Transparenz zu ziehen sind.
Zivilrechtliche Schadenersatzverfahren und strafrechtliche Ermittlungen können sich über viele Jahre hinziehen.
Der Schutz der individuellen Altersversorgung der betroffenen Mitglieder und die Vermeidung vergleichbarer
Fehlentwicklungen dürfen jedoch nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss dieser Verfahren beginnen. Soweit
strukturelle Schwachstellen bereits erkennbar sind, müssen sie politisch und aufsichtsrechtlich frühzeitig
aufgegriffen werden.
Zu prüfen ist insbesondere, ob die bestehenden Mechanismen der internen Kontrolle, der Organaufsicht, der
externen Prüfung, der Bewertung illiquider Anlagen, der Interessenkonfliktkontrolle und der staatlichen Aufsicht
ausreichen. Der VZB-Schadenskomplex zeigt, dass nicht nur einzelne Anlageentscheidungen, sondern die
gesamte Kontrollkette in den Blick genommen werden muss.
Zu II.3. – Einheitliche Mindeststandards
Bundesweit einheitliche Mindeststandards sollen sicherstellen, dass Beiträge und Versorgungsvermögen
unabhängig vom Sitz des Versorgungswerks nach vergleichbaren Grundsätzen verwaltet und beaufsichtigt werden.
Sie sollen die Selbstverwaltung nicht ersetzen, sondern einen verbindlichen Ordnungsrahmen für ihre
verantwortliche Ausübung schaffen.
Erforderlich sind insbesondere Mindestanforderungen an Kapitalanlage, Risikotragfähigkeit, Asset-Liability-
Management, regelmäßige Stresstests und Szenarioanalysen, interne Revision, Compliance, externe Prüfung,
Wirtschaftsprüfung und versicherungsmathematische Begutachtung. Dazu gehören auch Vorgaben zur
Dokumentation wesentlicher Anlageentscheidungen, zur Begrenzung von Klumpenrisiken und zur Bewertung illiqui-
9 Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/24934, Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD), „Nachfrage zur Schriftlichen
Anfrage Drs. 19/24623, ‚Finanzaufsicht über die Zahnärztekammer Berlin und ihr Versorgungswerk‘ – Aufsichtstätigkeit des Senats und
mögliche Regressansprüche im Fall des Versorgungswerks der Zahnärzte Berlin (VZB)“, Antwort des Senats vom 29. Januar 2026, S. 3 ff.,
abgerufen unter: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-24934.pdf
10 Vgl. Anlageverordnung – AnlV, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016/.
11 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Kapitalanlagen der berufsständischen Versorgungswerke“, WD 6 – 3000 –
004/25, S. 7 ff., abrufbar unter: www.bundestag.de/resource/blob/1103568/WD-6-004-25.pdf
12 Vgl. § 215 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__215.html
der Anlagen. Risikoorientierte Sonderprüfungen durch unabhängige externe Wirtschaftsprüfer,
Versicherungsmathematiker oder sonstige Sachverständige können ein geeignetes Instrument sein, wenn Auffälligkeiten,
erhebliche Abschreibungen, komplexe Anlagekonstruktionen oder besondere Interessenkonfliktrisiken erkennbar
werden.
Besondere Bedeutung haben fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Personen, die wesentliche
Anlageentscheidungen treffen, vorbereiten oder kontrollieren. Dies betrifft insbesondere Geschäftsführung,
Anlageausschüsse, Aufsichts- und Kontrollgremien sowie sonstige Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die
Kapitalanlage.
Zu den Mindeststandards sollten klare Regeln zur Offenlegung, Vermeidung und Behandlung von
Interessenkonflikten gehören. Relevante Mandate, Beteiligungen, Nebentätigkeiten und Beraterbeziehungen sollten
gegenüber den zuständigen Organen und der Aufsicht vollständig offengelegt werden. Eine öffentliche Darstellung
kann in zusammenfassender Form erfolgen, soweit Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sowie laufende Verfahren gewahrt bleiben.
Auch externe Anlageberater, Vermittler, Projektentwickler, Fondsanbieter und sonstige wesentliche Dienstleister
müssen nach nachvollziehbaren Kriterien sorgfältig ausgewählt, auf Eignung und Zuverlässigkeit geprüft und
angemessen überwacht werden. Maßgeblich sind transparente Auswahlentscheidungen, dokumentierte
Prüfungen, klare Verantwortlichkeiten und wirksame Kontrollen. Die Einbindung externer Prüfer und Sachverständiger
kann die Kontrolle stärken und fachliche Expertise nutzbar machen. Sie ersetzt jedoch weder die Verantwortung
der Organe noch die staatliche Aufsicht. Die Auswahl solcher Prüfer muss nach Eignung, Unabhängigkeit und
den einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfolgen; eine Festlegung auf einzelne Unternehmen kommt nicht in
Betracht. Damit wird keine rechtsstaatlich problematische „schwarze Liste“ geschaffen, sondern ein
überprüfbarer Rahmen für den Umgang mit externen Marktteilnehmern.
Schließlich ist zu prüfen, ob Sorgfalts-, Dokumentations- und Regressregeln bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung geschärft werden sollten. Dabei können die Grundsätze der aktienrechtlichen
Organhaftung, insbesondere die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 des
Aktiengesetzes13 sowie die Verantwortlichkeit überwachender Organe nach dem Leitbild des § 116 des Aktiengesetzes14,
als Orientierung herangezogen werden. Eine unmittelbare Übertragung aktienrechtlicher Vorschriften auf
berufsständische Versorgungswerke ist damit nicht verbunden; maßgeblich bleiben deren öffentlich-rechtliche und
landesrechtliche Besonderheiten.
Entscheidend darf nicht allein das nachträgliche Anlageergebnis sein. Zu prüfen ist vielmehr, ob Entscheidungen
auf tragfähiger Informationsgrundlage, im Einklang mit Anlagerichtlinien, frei von unzulässigen
Interessenkonflikten, nachvollziehbar dokumentiert und unter wirksamer Kontrolle getroffen oder vorbereitet wurden. Gerade
der VZB-Schadenskomplex zeigt, dass nicht nur einzelne Anlageentscheidungen, sondern Entscheidungswege,
Kontrollmechanismen, Interessenkonflikte und die Einbindung externer Beteiligter in den Blick genommen
werden müssen.
Zu II.4. – Zentrales öffentliches Register
Ein zentrales, öffentlich zugängliches Register soll Transparenz über die wirtschaftliche Lage, die Kapitalanlage
und die Risikosituation der berufsständischen Versorgungswerke schaffen15. Mitglieder, Parlament,
Öffentlichkeit und Aufsicht benötigen verlässliche und vergleichbare Informationen, um Entwicklungen frühzeitig
nachvollziehen zu können.
Das ist gerade deshalb geboten, weil die Mitglieder in der Regel Pflichtbeiträge entrichten und ihre
berufsständische Altersversorgung regelmäßig nicht frei durch einen anderen Versorgungsträger ersetzen können. Wer
Pflichtbeiträge verwaltet, muss sich gegenüber den Mitgliedern auch nachvollziehbar erklären. Das Register soll
deshalb Rechenschaft erleichtern, Vergleiche zwischen den Versorgungswerken ermöglichen und
Fehlentwicklungen früher sichtbar machen. Es soll dagegen keine öffentliche Mitsteuerung einzelner Anlageentscheidungen
begründen.
13 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
14 Vgl. www.gesetze-im-internet.de/aktg/__116.html
15 Zum Fehlen eines zentralen Registers vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Finanzlage der berufsständischen
Versorgungswerke“, BT-Drs. 21/723, S. 4
Ein solcher Mindeststandard ist auch im Vergleich zu anderen Bereichen naheliegend. Die GmbHs müssen ihre
Jahresabschlüsse grundsätzlich offenlegen; kleinere Gesellschaften werden dabei entlastet16.
Lebensversicherungsunternehmen unterliegen weitergehenden handels- und aufsichtsrechtlichen Berichtspflichten17.
Berufsständische Versorgungswerke verwalten hohe Versorgungsvermögen von erheblicher Bedeutung für Alter,
Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Gleichwohl gibt es für sie bislang weder ein zentrales öffentliches Register
noch einen bundesweit einheitlichen Veröffentlichungsstandard. Angesichts der Pflichtmitgliedschaft, der
betroffenen Mitgliederinteressen und der Bedeutung der berufsständischen Versorgung ist ein vergleichbarer
Mindeststandard öffentlicher Transparenz sachgerecht und zeitgemäß.
Die Bundesregierung soll klären, auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Register rechtssicher
eingerichtet werden kann. Wegen der landesrechtlichen Prägung der berufsständischen Versorgungswerke kommt neben
einer bundesgesetzlichen Regelung auch ein Bund-Länder-Staatsvertrag oder eine abgestimmte Umsetzung
durch Landesrecht in Betracht. Eine bloße Rechtsverordnung genügt nur, wenn hierfür zuvor eine hinreichend
bestimmte gesetzliche Ermächtigung geschaffen wird.
Das Register sollte insbesondere Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse, Prüfungsvermerke, wesentliche
Kennzahlen, Grundsätze der Kapitalanlage sowie zusammenfassende Angaben zur Risikolage enthalten. Ergänzend
sollten standardisierte Angaben zu Kapitalanlage und Rendite aufgenommen werden. Nur wenn zentrale Kennzahlen
nach vergleichbaren Maßstäben ausgewiesen werden, können Mitglieder erkennen, wie ihr Versorgungswerk
wirtschaftlich steht und wie es sich im Verhältnis zu anderen Versorgungswerken entwickelt.
Schutzwürdige Belange, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie laufende Gerichts- oder
Ermittlungsverfahren, sind zu berücksichtigen. Das Register darf daher nicht zur Offenlegung vertraulicher
Vertragsdaten, interner Bewertungen oder verfahrensrelevanter Einzelheiten führen. Wo solche Interessen berührt
sind, müssen Angaben zusammengefasst, anonymisiert oder ausgenommen werden können. Entscheidend ist ein
vernünftiger Ausgleich: Die zentralen Informationen zur Vermögens-, Ertrags- und Risikolage sollen öffentlich
und vergleichbar sein; sensible Einzelheiten müssen geschützt bleiben. Transparenz ersetzt zwar keine Aufsicht,
stärkt jedoch die Kontrolle und das Vertrauen.
Zu II.5. – Verpflichtende Teilnahme an der Digitalen Rentenübersicht
Die Digitale Rentenübersicht soll Bürgern einen zentralen Überblick über ihre individuellen Ansprüche aus
gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge ermöglichen18. Auch für Mitglieder berufsständischer
Versorgungswerke ist ein solcher Überblick wichtig. Zwar erteilen auch die Versorgungswerke ihren Mitgliedern
bereits digitale oder schriftliche Informationen zu Anwartschaften und voraussichtlichen Leistungen. Der
besondere Vorteil der Digitalen Rentenübersicht liegt jedoch darin, diese Informationen mit den Ansprüchen aus
weiteren teilnehmenden Versorgungssystemen zusammenzuführen. Denn häufig bestehen neben Anwartschaften aus
dem berufsständischen Versorgungswerk weitere Ansprüche, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung oder
in der privaten Altersvorsorge. Durch eine verpflichtende Einbeziehung der Versorgungswerke erhielten die
Mitglieder aus einer Hand eine verständliche Gesamtübersicht über ihre Anwartschaften in den verschiedenen
Versorgungssystemen.
Die berufsständischen Versorgungswerke sollen daher zeitnah und verbindlich an der Digitalen Rentenübersicht
teilnehmen. Entscheidend ist, dass Mitglieder ihre individuellen Anwartschaften und voraussichtlichen
Leistungen regelmäßig, verständlich und digital abrufen können. Die Digitale Rentenübersicht ersetzt kein
Aufsichtsregister, stärkt aber die individuelle Transparenz.
Zu II.6. – Frühwarn- und Informationsverfahren
Finanzielle Schieflagen, erhebliche Abschreibungen und drohende Leistungskürzungen dürfen nicht erst sichtbar
werden, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Ein Frühwarn- und Informationsverfahren soll gewährleisten,
dass Aufsicht und Mitglieder rechtzeitig informiert werden, wenn wesentliche Risiken eintreten oder
Sanierungsmaßnahmen vorbereitet werden müssen.
16 Vgl. § 325 HGB, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__325.html; zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften vgl. § 326
HGB, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__326.html
17 Vgl. § 341a HGB, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de/hgb/__341a.html; zum Solvabilitäts- und Finanzbericht vgl. §§ 40 ff. VAG,
abrufbar über: www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/.
18 Vgl. Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht, „Digitale Rentenübersicht“, abrufbar unter: www.rentenuebersicht.de/DE/01_
startseite/home_node.html; BMAS, „Digitale Rentenübersicht“, abrufbar unter: www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Digitale-
Rentenuebersicht/digitale-rentenuebersicht.html
Das Frühwarn- und Informationsverfahren unterscheidet sich vom öffentlichen Register und von der Digitalen
Rentenübersicht. Es soll nicht laufend allgemeine Informationen bereitstellen, sondern bei erheblichen Risiken,
Sanierungsbedarf oder drohenden Leistungseinschnitten rechtzeitig warnen.
Ein solches Verfahren muss verständlich und verhältnismäßig ausgestaltet werden. Es darf die professionelle
Vermögensverwaltung nicht lähmen, soll aber sicherstellen, dass zentrale Warnsignale nicht in internen Gremien,
Prüfvermerken oder komplexen Gesellschaftsstrukturen verborgen bleiben.
Zu II.7. – Prüfung erleichterter ETF-Investitionen
Die Bundesregierung soll prüfen, ob die bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben Investitionen in breit
gestreute, kostengünstige und liquide börsengehandelte Indexfonds unnötig erschweren. Gemeint sind insbesondere
transparente ETFs auf breite Aktien- oder Anleiheindizes, nicht jedoch gehebelte, hochkomplexe oder
spekulative Spezialprodukte. Breit gestreute Indexfonds können Klumpenrisiken einzelner Beteiligungen,
Projektentwicklungen oder schwer bewertbarer Spezialanlagen verringern19. Maßgeblich bleiben Sicherheit, Rentabilität,
Liquidität, Mischung und Streuung sowie die Risikotragfähigkeit des jeweiligen Versorgungswerks.
Zu II.8. – BaFin-Einbindung, Umsetzungskonzept und Bestandsschutz
Die BaFin verfügt über besondere Erfahrung in Versicherungsaufsicht, Kapitalanlageaufsicht,
Risikomanagement, Governance, Stresstests und Sonderprüfungen20. Diese Expertise sollte für die Aufsicht über
berufsständische Versorgungswerke nutzbar gemacht werden, soweit dies verfassungsrechtlich und organisatorisch möglich
ist. Ziel ist nicht der Aufbau eines zusätzlichen bürokratischen Apparats, sondern die Nutzung vorhandener
finanzaufsichtlicher Kompetenz dort, wo die bisherigen Aufsichts- und Prüfstrukturen an Grenzen stoßen.
Die Bundesregierung soll auf Grundlage der Bestandsaufnahme und der Einzelprüfungen ein umsetzbares
Gesetzgebungs- und Bund-Länder-Konzept vorlegen. Dabei ist zu klären, welche Maßnahmen bundesgesetzlich
geregelt werden können, welche Punkte einer Abstimmung mit den Ländern bedürfen, ob eine Zustimmung des
Bundesrates erforderlich wäre und welche Rolle den Ländern verbleiben soll. Dabei kommen unterschiedliche
Modelle in Betracht, etwa eine beratende Mitwirkung der BaFin, fachliche Unterstützung bei Sonderprüfungen
oder, soweit rechtlich tragfähig, eigene aufsichtsrechtliche Befugnisse. Vorrangig ist zu prüfen, wie bestehende
Strukturen besser verzahnt und Doppelzuständigkeiten vermieden werden können.
Die Reform darf nicht als Einstieg in eine Überführung der berufsständischen Versorgung in die gesetzliche
Rentenversicherung verstanden werden. Die Versorgungsvermögen dienen der Erfüllung individueller
Ansprüche und Anwartschaften der Mitglieder. Diese Rechtspositionen und die Eigenständigkeit der berufsständischen
Versorgung sind zu wahren.
Zudem ist zu prüfen, wie Bundestag und Öffentlichkeit in geeigneter Form über Aufsichtspraxis und wesentliche
Aufsichtsmaßnahmen unterrichtet werden können, ohne eine operative Einzelfallaufsicht des Parlaments zu
begründen. In Betracht kommen zusammengefasste und anonymisierte Angaben, soweit dadurch laufende
Verfahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Funktionsfähigkeit der Aufsicht nicht beeinträchtigt werden.
19 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, „Exchange Traded Funds (ETF)“, abrufbar unter: www.bafin.de/DE/
verbraucherinnenverbraucher/themen-finanzprodukte/geldanlage/wertpapiere/etf/etf_node.html; Verbraucherzentrale, „Investieren in Aktien-ETFs: So streuen
Sie das Risiko richtig“, abrufbar unter: www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/investieren-in-
aktienetfsso-streuen-sie-das-risiko-richtig-12430
20 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, „Versicherer & Pensionsfonds“, abrufbar unter: www.bafin.de/DE/unternehmen-
maerkte/aufsicht/versicherer-pensionsfonds/versicherer-pensionsfonds_node.html und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Jahresbericht 2025, Bereich „Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds“, abrufbar unter: www.bafin.de/DE/die-bafin/publikationen-daten/
jahresbericht/jahresbericht-2025/schlaglichter-praxis/versicherungsunternehmen/versicherungsunternehmen_node.html
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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- part_of_vorgang → Altersversorgung der Freien Berufe sichern - Transparenz und Kontrolle bei den berufsständischen Versorgungswerken stärken (Antrag)