Entwicklung der Anzahl von Verpflichtungserklärungen bzw. sogenannter Flüchtlingsbürgschaften und zugehöriger Erstattungsbescheide
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Entwicklung der Anzahl von Verpflichtungserklärungen bzw. sogenannter Flüchtlingsbürgschaften und zugehöriger Erstattungsbescheide
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3399
21. Wahlperiode 19.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing, Peter Bohnhof,
Robert Teske, Thomas Stephan, Lukas Rehm, Gerrit Huy, Jan Feser und
der Fraktion der AfD
Entwicklung der Anzahl von Verpflichtungserklärungen bzw. sogenannter
Flüchtlingsbürgschaften und zugehöriger Erstattungsbescheide
Gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hat derjenige, der sich zur
Tragung des Lebensunterhalts eines Ausländers verpflichtet, sämtliche
öffentlichen Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der
Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle
aufgewendet werden. Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016
wurde die Haftungsdauer für neu abgegebene Verpflichtungserklärungen auf
fünf Jahre begrenzt; für sogenannte Altfälle wurden im Nachgang gesonderte
Regelungen getroffen, die faktisch zu einem weitgehenden Forderungsverzicht
führten.
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel ist bis
heute unklar, in welchem tatsächlichen Umfang der Staat Rückgriffsansprüche
realisieren konnte und in welcher Höhe Belastungen, insbesondere bei
Krankheitskosten im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen, faktisch auf die
Steuerzahler verlagert wurden. Als Beispiel kann hier ein Fall aus dem Jahr
2017 gelten, bei dem einem Bürgen die Kosten für die Kranken- und
Pflegeversicherung erlassen wurden: „Für Kranken- und Pflegeversicherung der beiden
Syrer muss der Mann [der Bürge] nicht aufkommen, die Beiträge übernimmt
das Jobcenter. Dieser Posten macht rund 175 Euro pro Person und Monat aus.
Das macht über 22 Monate gerechnet rund 7 700 Euro Abzug“ (www.focus.de/
finanzen/recht/urteil-am-oberverwaltungsgericht-muenster-buergen-muessen-fu
er-fluechtlinge-zahlen-bis-auf-die-kranken-und-pflegeversicherung_id_795580
7.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung im Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2025 mit
gültiger Verpflichtungserklärung gestellt (bitte für jedes Jahr einzeln
ausweisen), und wie hoch war der prozentuale Anteil der Visaanträge (für
langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung für die
jeweiligen Jahre?
2. Wie viele der Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger
Verpflichtungserklärung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2025 jeweils abgelehnt (bitte für jedes
Jahr einzeln ausweisen), und wie hoch war der Anteil abgelehnter
Visaanträge (für langfristige Aufenthalte) mit gültiger Verpflichtungserklärung
jeweils in diesen Jahren?
3. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die gemeinsamen Einrichtungen (gE) und zugelassenen
kommunalen Träger (zkT) für Verpflichtungserklärungen ausgestellt, die nach
dem 6. August 2016 abgegeben wurden, und auf welche Gesamthöhe
belaufen sich die Erstattungsbescheide (bitte für jedes Jahr einzeln
ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern
differenzieren)?
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der
getilgten und der noch offenen Forderungen für die in Frage 3 erfragten
Erstattungsbescheide (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach
Bund und den einzelnen Bundesländern differenzieren)?
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Verpflichtungserklärungen, die nach dem 6. August 2016 abgegeben wurden
und für die ein Erstattungsbescheid ausgestellt wurde, an allen
Verpflichtungserklärungen, die seit diesem Zeitpunkt abgegeben wurden (bitte für
jedes Jahr einzeln ausweisen sowie jeweils nach Bund und den einzelnen
Bundesländern differenzieren)?
6. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt durch die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen
kommunalen Träger für Verpflichtungserklärungen erlassen, die nach dem
6. August 2016 abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen
sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern
differenzieren)?
7. Wie viele der noch offenen Forderungen aus den in Frage 3 erfragten
Erstattungsbescheiden sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
tituliert, und wie viele dieser titulierten Forderungen wurden tatsächlich
realisiert (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen sowie nach Bund und Ländern
differenzieren)?
8. In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 7) wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Zwangsvollstreckung zur Beitreibung der Forderungen
versucht, und in wie vielen Fällen wurde diese Vollstreckung eingestellt
(z. B. wegen Fruchtlosigkeit)?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die angewendeten
Inkasso-Strategien der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen
kommunalen Träger in diesem Zusammenhang vor, und gibt es hierzu
bundeseinheitliche Handlungsempfehlungen oder Vorgaben, insbesondere
im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen?
10. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt durch die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen
kommunalen Träger für Verpflichtungserklärungen erlassen, die vor dem
6. August 2016 abgegeben wurden (bitte für jedes Jahr einzeln ausweisen
sowie jeweils nach Bund und den einzelnen Bundesländern
differenzieren)?
11. Auf welche Gesamtsumme beliefen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die in Frage 3 genannten ursprünglichen Erstattungsforderungen vor
Anwendung etwaiger Niederschlagungs- oder Erlassregelungen?
12. In wie vielen der in Frage 3 genannten Fälle wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung die Erstattungsforderung aufgrund der Weisungslage
von 2019 (Begrenzung der Haftung auf drei Jahre) oder anderer
Billigkeitsregelungen nachträglich
a) vollständig aufgehoben, und
b) teilweise reduziert?
13. Auf welche Gesamtsumme belaufen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Forderungen aus Altfällen (vor dem 6. August 2016), die durch
Bund, Länder und Kommunen endgültig niedergeschlagen oder erlassen
wurden (bitte insgesamt sowie differenziert nach Bundesländern
ausweisen)?
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell noch laufende
Vollstreckungsverfahren oder anhängige Klagen, die auf
Verpflichtungserklärungen aus der Zeit vor dem 6. August 2016 basieren (z. B., weil die 3-
Jahres-Regel im Einzelfall nicht angewendet wurde), wenn ja, wie viele
Verfahren sind dies, und welche Gründe stehen einem Abschluss
entgegen?
15. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die gesamten Verwaltungskosten
(Personal, Sachmittel, Gerichtskosten), die bei den gemeinsamen
Einrichtungen, dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den
Hauptzollämtern für die Bearbeitung dieser Altfälle entstanden sind (von
der Feststellung der Forderung bis zur Stornierung), und wie steht dieser
Aufwand im Verhältnis zu den tatsächlich erfolgreich eingetriebenen
Mitteln?
16. In wie vielen Fällen wurde geprüft, ob aufgrund fehlerhafter Belehrung
oder fehlender Bonitätsprüfung durch die Ausländerbehörden
Regressansprüche gegen die jeweiligen Bundesländer geltend gemacht werden
können, und mit welchem Ergebnis?
17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen
Bundesländern im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen (gemäß § 23
Absatz 1 AufenthG) Verwaltungsvorschriften oder Erlasse gelten oder galten,
die den Umfang der Haftung aus abgegebenen Verpflichtungserklärungen
nach § 68 AufenthG dahin gehend einschränken, dass Kosten für
Krankheit und Pflege (insbesondere Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung sowie darüber hinausgehende Behandlungskosten) nicht vom
Verpflichtungsgeber, sondern direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand
(Länder oder Kommunen) getragen werden, hat sich die Bundesregierung
zu dieser Praxis im Hinblick auf den Wortlaut des § 68 Absatz 1 Satz 1
AufenthG, der ausdrücklich die Erstattung von Kosten für die
„Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit“ durch den
Verpflichtungsgeber vorsieht, eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja,
wie lautet diese?
18. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
jährlichen Ausgaben der öffentlichen Hand (Bund, Länder und
Kommunen) für die medizinische Versorgung von Personen, die über
Landesaufnahmeprogramme mit Verpflichtungserklärung eingereist sind, bei denen
die Krankheitskosten jedoch aufgrund länderspezifischer Regelungen
nicht bei den Bürgen zurückgefordert werden, seit dem Jahr 2015 (bitte
für jedes Jahr und die betroffenen Bundesländer einzeln ausweisen)?
19. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Jobcenter oder
Sozialämter versucht haben, verauslagte Krankenkassenbeiträge oder
Behandlungskosten von Bürgen zurückzufordern, diese Rückforderung aber
aufgrund entgegenstehender Weisungen der jeweiligen Landesministerien
oder landesspezifischer Haftungsbegrenzungen nicht durchsetzen
konnten?
20. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Ungleichbehandlung
von Verpflichtungsgebern gerechtfertigt, die im regulären
Visumsverfahren (z. B. Besuchsvisum) vollumfänglich für Krankheitskosten haften
müssen (bzw. eine Reisekrankenversicherung nachweisen müssen),
gegenüber Verpflichtungsgebern in Landesaufnahmeprogrammen, die in
einigen Bundesländern von diesem Kostenrisiko zulasten des
Steuerzahlers befreit werden?
Berlin, den 12. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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