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Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung - Erkenntnisse der Bundesregierung zum Konto 07390 "Sonstige Vergütungen an andere" (Antwort zu Drs. 21/7073)

dip / drucksache 31.07.2026 · WP 21 · 21/7447 · Antwort · Original ↗

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Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung - Erkenntnisse der Bundesregierung zum Konto 07390 "Sonstige Vergütungen an andere" (Antwort zu Drs. 21/7073) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7447 21. Wahlperiode 31.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Weiss, Martin Sichert, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7073 – Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung – Erkenntnisse der Bundesregierung zum Konto 07390 „Sonstige Vergütungen an andere“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit mehreren Jahren Gegenstand parlamentarischer und fachlicher Diskussionen. Zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Stabilisierung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde die FinanzKommission Gesundheit von der Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken eingesetzt (www.bund esgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/finanzkommission-gesu ndheit-ergebnisse-30-03-26). In ihrem Ersten Bericht vom 30. März 2026 weist die FinanzKommission Gesundheit darauf hin, dass ohne weitergehende Reformmaßnahmen Finanzierungslücken von rund 15 Mrd. Euro im Jahr 2027 entstehen könnten, die bis zum Jahr 2030 auf über 40 Mrd. Euro anwachsen würden (Erster Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026, abrufbar unter www.bun desgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKom mission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_2026033 0.pdf). Der Bericht befasst sich unter anderem mit der Entwicklung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf Seite 385 wird ausgeführt: „Zu den sächlichen Verwaltungsausgaben zählen unter anderem Ausstattung, Mieten, Pachten, Nebenkosten, Brief- und Portokosten, Reisekosten, Aufklärungs- und Werbemaßnahmen, Prüfungs- und Beratungskosten sowie Vergütungen für externe Dritte“. Vergütungen für externe Dritte werden damit im Bericht als Bestandteil der sächlichen Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung genannt. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die amtliche Rechnungsstatistik der gesetzlichen Krankenversicherung sowie weitere Statistiken und Berichte zur Finanzentwicklung der Krankenkassen. Nach den veröffentlichten Daten der amtlichen GKV-Rechnungsstatistik wird das Konto 07390 „Sonstige Vergütungen an andere“ den Verwaltungskosten zugeordnet. In der Statistik KJ1 für das Jahr 2024 wird für dieses Konto ein Betrag von 1 401 540 277,53 Euro ausgewiesen (Bundesministerium für Gesundheit, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. GKV-Finanzergebnisse KJ1 2024, abrufbar unter www.bundesgesundheitsmin isterium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/GKV/Finanzergebniss e/KJ1_2024_Internetauftritt.pdf). Nach Kenntnis der Fragesteller weisen frühere Veröffentlichungen der amtlichen GKV-Rechnungsstatistik für das Jahr 2014 für dieses Konto ein Ausgabenvolumen aus, das unter dem für das Jahr 2024 veröffentlichten Wert liegt. Nach den vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Kennzahlen der gesetzlichen Krankenversicherung beliefen sich die Bruttoverwaltungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2024 auf rund 15,975 Mrd. Euro und die Nettoverwaltungskosten auf rund 12,630 Mrd. Euro (Bundesministerium für Gesundheit, Kennzahlen und Faustformeln der GKV, KG1-Statistik 2024, abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de/fil eadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/GKV/Kennzahlen_Daten/KG1_202 4_Internet.pdf). Der für das Konto 07390 ausgewiesene Betrag entspräche damit rechnerisch rund 8,8 Prozent der Bruttoverwaltungskosten beziehungsweise rund 11,1 Prozent der Nettoverwaltungskosten. Die Bundesregierung hat sich wiederholt zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung geäußert. In Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung wird unter anderem auf die Entwicklung der Verwaltungskosten hingewiesen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Finanzentwicklung der GKV, abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/mel dungen/finanzentwicklung-gkv-2025). Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die amtliche GKV- Rechnungsstatistik sowie weitere statistische Auswertungen zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus bestehen bundesgesetzliche Regelungen sowie Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Bundesunmittelbare Krankenkassen unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Vor diesem Hintergrund besteht Interesse an den Erkenntnissen der Bundesregierung zur Erfassung, Entwicklung und Einordnung des Kontos 07390 „Sonstige Vergütungen an andere“ innerhalb der amtlichen GKV- Rechnungsstatistik.  1. Welche Definitionen, Buchungsvorgaben oder Abgrenzungskriterien sind der Bundesregierung für das Konto 07390 „Sonstige Vergütungen an andere“ innerhalb der amtlichen GKV-Rechnungsstatistik bekannt? Die Bestimmung des Kontos 7390 laut Kontenrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) lautet wie folgt: „Alle Aufwendungen für externe Dritte, die nicht unter 730 bis 738 zu buchen sind. Ausgaben für Werbemaßnahmen sind nicht hier, sondern unter 7108 zu buchen. U.a. Zahlungen an Rezeptprüfstellen und an statistische Arbeitskreise, die nicht bei den unter 730 bis 738 genannten Stellen eingerichtet sind. Darüber hinaus ist hier der Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen (Aufwand) nach EG- und Abkommensrecht in Bezug auf Aushilfeleistungen in der Bundesrepublik Deutschland, für die eine Kostenabrechnung nach tatsächlichem Aufwand vorgesehen ist (Schwellenwert-Regelung) zu buchen. Der Gesundheitsfonds bucht hier die Entgelte für seine Giroguthaben, die aus der Umsetzung von Beschlüssen des EZB-Rates resultieren. (Zur Buchung der Erstattungen vgl. Bestimmung zu Konto 7699).“ Im Wesentlichen werden auf diesem Konto die IT-Ausgaben der Krankenkassen an Dienstleister gebucht.  2. Seit wann wird das Konto 07390 in seiner gegenwärtigen Form geführt, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu strukturellen oder systematischen Änderungen von Definitionen, Zuordnungen oder Erfassungsvorgaben dieses Kontos seit dem Jahr 2014 vor? Das Konto wird für die Krankenkassen seit dem Jahr 2013 in seiner aktuellen Abgrenzung geführt. Im Jahr 2014 erfolgte eine Ergänzung speziell für den Gesundheitsfonds und im Jahr 2019 eine redaktionelle Anpassung.  3. Inwieweit werden im Rahmen der amtlichen GKV-Rechnungsstatistik weitergehende Untergliederungen, Auswertungen oder Differenzierungen des Kontos 07390 erhoben, ausgewertet oder veröffentlicht? Im Rahmen der Meldung der Rechnungsergebnisse der Krankenkassen an das Bundesministerium für Gesundheit erfolgt keine weitere Differenzierung von Konten.  4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die bundesweit erfassten Ausgaben im Konto 07390 in den Jahren 2014 bis 2025 (bitte jahresweise ausweisen)? Auf dem Konto wurden im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2025 laut Amtlicher Statistik KJ1 von den Krankenkassen die folgenden Beträge gebucht. Jahr Betrag in Millionen Euro 2014 730 2015 771 2016 805 2017 743 2018 868 2019 908 2020 1.041 2021 1.107 2022 1.207 2023 1.239 2024 1.401 2025 1.347  5. Welchen prozentualen Anteil hatten die im Konto 07390 erfassten Ausgaben in den Jahren 2014 bis 2025 an den jeweiligen Bruttoverwaltungskosten beziehungsweise den Nettoverwaltungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung (bitte jahresweise ausweisen)? Die Anteile des Kontos 7390 an den Brutto- und Netto-Verwaltungskosten können folgender Tabelle entnommen werden Jahr Anteil an den Brutto- Verwaltungskosten in Prozent Anteil an den Netto- Verwaltungskosten in Prozent 2014 5,9 7,3 2015 6,0 7,4 2016 6,0 7,3 2017 5,5 6,8 2018 6,1 7,5 2019 6,5 8,2 Jahr Anteil an den Brutto- Verwaltungskosten in Prozent Anteil an den Netto- Verwaltungskosten in Prozent 2020 7,1 8,8 2021 7,6 9,5 2022 7,7 9,8 2023 7,8 9,8 2024 8,8 11,1 2025 7,9 10,0  6. Auf welche wesentlichen Faktoren, strukturellen Veränderungen oder Sondereffekte führt die Bundesregierung die Entwicklung der im Konto 07390 erfassten Ausgaben seit dem Jahr 2014 zurück? Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, ist eine Unterteilung der auf Konto 7390 gebuchten Beträge nicht möglich. Daher können gesicherte Aussagen zur Entwicklung der erfassten Ausgaben nur schwer getroffen werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Entwicklung der auf dem Konto gebuchten Ausgaben vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Krankenkassen ihre Aufgaben im Rahmen der digitalen Transformation im Gesundheitswesen wahrnehmen.  7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Arten von Leistungen, Aufwendungen oder Verwendungszwecken vor, die dem Konto 07390 zugeordnet werden, und wie verteilen sich diese Ausgaben (betragsmäßig oder prozentual) auf die einzelnen Leistungs- oder Verwendungsbereiche? Die Antwort zur ersten Teilfrage kann der Antwort zu Frage 1 entnommen werden. Eine Unterteilung der gebuchten Beträge ist nicht möglich, siehe Antwort zu Frage 3.  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Art und Struktur der Empfänger von Zahlungen vor, die über das Konto 07390 abgewickelt werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.  9. In welchem Umfang und für welche Zwecke werden nach Kenntnis der Bundesregierung Zahlungen an verbundene Unternehmen oder Beteiligungsgesellschaften von Krankenkassen dem Konto 07390 zugeordnet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu signifikanten Unterschieden zwischen einzelnen Krankenkassen oder Kassenarten hinsichtlich der Höhe und der Entwicklung der im Konto 07390 erfassten Ausgaben vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Welche spezifischen gesetzlichen Vorgaben zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Ausgaben des Kontos 07390, und welche Behörden sind für die jeweilige Prüfung oder aufsichtsrechtliche Kontrolle zuständig? Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren (vgl. § 4 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Mit dem GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wurde zudem geregelt, dass die Verwaltungskosten je Versicherten höchstens im Umfang der Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V steigen dürfen. Ausgabenbegrenzungen auf Ebene einzelner Konten des Kontenrahmens der GKV existieren im Allgemeinen nicht. Die Zuständigkeit für die Aufsicht einschließlich der Haushaltsaufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen ist zwischen Bundes- und Landesbehörden aufgeteilt. Die Aufsicht über Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer hinaus erstreckt (derzeit 58 „bundesunmittelbare“ Kassen) obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Die übrigen Krankenkassen unterliegen der Landesaufsicht (vgl. § 90 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). In der Regel wird die Aufsicht dort von der jeweiligen für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde ausgeübt. Zudem prüfen die Prüfdienste nach § 274 Absatz 1 Satz 1 SGB V regelmäßig die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der jeweiligen Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften. 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu konkreten Beanstandungen, Prüfungsfeststellungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Ausgaben vor, die dem Konto 07390 zugeordnet wurden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 13. Welche vergaberechtlichen Vorschriften finden nach Kenntnis der Bundesregierung auf Leistungen oder Aufträge Anwendung, deren Kosten dem Konto 07390 zugeordnet werden, und welche Erkenntnisse liegen ihr zu den dort angewendeten Vergabeverfahren oder Beschaffungsformen vor? Die gesetzlichen Krankenkassen sind als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften öffentliche Auftraggeber und unterliegen dem Vergaberecht, insbesondere dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung. Nach EU-Schwellenwerten sind europaweite Ausschreibungen durchzuführen, bei denen Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung sicherzustellen ist. Spezifische Vorgaben des SGB V für bestimmte Leistungen ergänzen oder modifizieren dabei das allgemeine Vergaberecht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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