Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung - Erkenntnisse der Bundesregierung zum Konto 07390 "Sonstige Vergütungen an andere" (Antwort zu Drs. 21/7073)
Text
Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung - Erkenntnisse der Bundesregierung zum Konto 07390 "Sonstige Vergütungen an andere" (Antwort zu Drs. 21/7073)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7447
21. Wahlperiode 31.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Weiss, Martin Sichert, Carina
Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7073 –
Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung – Erkenntnisse der
Bundesregierung zum Konto 07390 „Sonstige Vergütungen an andere“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit
mehreren Jahren Gegenstand parlamentarischer und fachlicher Diskussionen.
Zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Stabilisierung der Finanzierung der
gesetzlichen Krankenversicherung wurde die FinanzKommission Gesundheit
von der Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken eingesetzt (www.bund
esgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/finanzkommission-gesu
ndheit-ergebnisse-30-03-26).
In ihrem Ersten Bericht vom 30. März 2026 weist die FinanzKommission
Gesundheit darauf hin, dass ohne weitergehende Reformmaßnahmen
Finanzierungslücken von rund 15 Mrd. Euro im Jahr 2027 entstehen könnten, die bis
zum Jahr 2030 auf über 40 Mrd. Euro anwachsen würden (Erster Bericht der
FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026, abrufbar unter www.bun
desgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKom
mission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_2026033
0.pdf).
Der Bericht befasst sich unter anderem mit der Entwicklung der Ausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung. Auf Seite 385 wird ausgeführt: „Zu den
sächlichen Verwaltungsausgaben zählen unter anderem Ausstattung, Mieten,
Pachten, Nebenkosten, Brief- und Portokosten, Reisekosten, Aufklärungs- und
Werbemaßnahmen, Prüfungs- und Beratungskosten sowie Vergütungen für
externe Dritte“.
Vergütungen für externe Dritte werden damit im Bericht als Bestandteil der
sächlichen Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
genannt.
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die amtliche
Rechnungsstatistik der gesetzlichen Krankenversicherung sowie weitere Statistiken
und Berichte zur Finanzentwicklung der Krankenkassen. Nach den
veröffentlichten Daten der amtlichen GKV-Rechnungsstatistik wird das Konto 07390
„Sonstige Vergütungen an andere“ den Verwaltungskosten zugeordnet. In der
Statistik KJ1 für das Jahr 2024 wird für dieses Konto ein Betrag von
1 401 540 277,53 Euro ausgewiesen (Bundesministerium für Gesundheit,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 31. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
GKV-Finanzergebnisse KJ1 2024, abrufbar unter www.bundesgesundheitsmin
isterium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/GKV/Finanzergebniss
e/KJ1_2024_Internetauftritt.pdf).
Nach Kenntnis der Fragesteller weisen frühere Veröffentlichungen der
amtlichen GKV-Rechnungsstatistik für das Jahr 2014 für dieses Konto ein
Ausgabenvolumen aus, das unter dem für das Jahr 2024 veröffentlichten Wert liegt.
Nach den vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten
Kennzahlen der gesetzlichen Krankenversicherung beliefen sich die
Bruttoverwaltungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2024 auf rund
15,975 Mrd. Euro und die Nettoverwaltungskosten auf rund 12,630 Mrd. Euro
(Bundesministerium für Gesundheit, Kennzahlen und Faustformeln der GKV,
KG1-Statistik 2024, abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de/fil
eadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/GKV/Kennzahlen_Daten/KG1_202
4_Internet.pdf).
Der für das Konto 07390 ausgewiesene Betrag entspräche damit rechnerisch
rund 8,8 Prozent der Bruttoverwaltungskosten beziehungsweise rund 11,1
Prozent der Nettoverwaltungskosten.
Die Bundesregierung hat sich wiederholt zur Finanzentwicklung der
gesetzlichen Krankenversicherung geäußert. In Veröffentlichungen des
Bundesministeriums für Gesundheit zur Finanzentwicklung der gesetzlichen
Krankenversicherung wird unter anderem auf die Entwicklung der Verwaltungskosten
hingewiesen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Finanzentwicklung der
GKV, abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/mel
dungen/finanzentwicklung-gkv-2025).
Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die amtliche GKV-
Rechnungsstatistik sowie weitere statistische Auswertungen zur
Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus bestehen
bundesgesetzliche Regelungen sowie Zuständigkeiten von Bundesbehörden
im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Bundesunmittelbare
Krankenkassen unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Vor diesem Hintergrund besteht Interesse an den Erkenntnissen der
Bundesregierung zur Erfassung, Entwicklung und Einordnung des Kontos 07390
„Sonstige Vergütungen an andere“ innerhalb der amtlichen GKV-
Rechnungsstatistik.
1. Welche Definitionen, Buchungsvorgaben oder Abgrenzungskriterien sind
der Bundesregierung für das Konto 07390 „Sonstige Vergütungen an
andere“ innerhalb der amtlichen GKV-Rechnungsstatistik bekannt?
Die Bestimmung des Kontos 7390 laut Kontenrahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) lautet wie folgt:
„Alle Aufwendungen für externe Dritte, die nicht unter 730 bis 738 zu buchen
sind. Ausgaben für Werbemaßnahmen sind nicht hier, sondern unter 7108 zu
buchen. U.a. Zahlungen an Rezeptprüfstellen und an statistische Arbeitskreise,
die nicht bei den unter 730 bis 738 genannten Stellen eingerichtet sind. Darüber
hinaus ist hier der Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen (Aufwand) nach
EG- und Abkommensrecht in Bezug auf Aushilfeleistungen in der
Bundesrepublik Deutschland, für die eine Kostenabrechnung nach tatsächlichem Aufwand
vorgesehen ist (Schwellenwert-Regelung) zu buchen. Der Gesundheitsfonds
bucht hier die Entgelte für seine Giroguthaben, die aus der Umsetzung von
Beschlüssen des EZB-Rates resultieren. (Zur Buchung der Erstattungen vgl.
Bestimmung zu Konto 7699).“
Im Wesentlichen werden auf diesem Konto die IT-Ausgaben der
Krankenkassen an Dienstleister gebucht.
2. Seit wann wird das Konto 07390 in seiner gegenwärtigen Form geführt,
und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu strukturellen
oder systematischen Änderungen von Definitionen, Zuordnungen oder
Erfassungsvorgaben dieses Kontos seit dem Jahr 2014 vor?
Das Konto wird für die Krankenkassen seit dem Jahr 2013 in seiner aktuellen
Abgrenzung geführt. Im Jahr 2014 erfolgte eine Ergänzung speziell für den
Gesundheitsfonds und im Jahr 2019 eine redaktionelle Anpassung.
3. Inwieweit werden im Rahmen der amtlichen GKV-Rechnungsstatistik
weitergehende Untergliederungen, Auswertungen oder
Differenzierungen des Kontos 07390 erhoben, ausgewertet oder veröffentlicht?
Im Rahmen der Meldung der Rechnungsergebnisse der Krankenkassen an das
Bundesministerium für Gesundheit erfolgt keine weitere Differenzierung von
Konten.
4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die bundesweit
erfassten Ausgaben im Konto 07390 in den Jahren 2014 bis 2025 (bitte
jahresweise ausweisen)?
Auf dem Konto wurden im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2025 laut Amtlicher
Statistik KJ1 von den Krankenkassen die folgenden Beträge gebucht.
Jahr Betrag in Millionen Euro
2014 730
2015 771
2016 805
2017 743
2018 868
2019 908
2020 1.041
2021 1.107
2022 1.207
2023 1.239
2024 1.401
2025 1.347
5. Welchen prozentualen Anteil hatten die im Konto 07390 erfassten
Ausgaben in den Jahren 2014 bis 2025 an den jeweiligen
Bruttoverwaltungskosten beziehungsweise den Nettoverwaltungskosten der gesetzlichen
Krankenversicherung (bitte jahresweise ausweisen)?
Die Anteile des Kontos 7390 an den Brutto- und Netto-Verwaltungskosten
können folgender Tabelle entnommen werden
Jahr Anteil an den Brutto-
Verwaltungskosten in Prozent
Anteil an den Netto-
Verwaltungskosten in Prozent
2014 5,9 7,3
2015 6,0 7,4
2016 6,0 7,3
2017 5,5 6,8
2018 6,1 7,5
2019 6,5 8,2
Jahr Anteil an den Brutto-
Verwaltungskosten in Prozent
Anteil an den Netto-
Verwaltungskosten in Prozent
2020 7,1 8,8
2021 7,6 9,5
2022 7,7 9,8
2023 7,8 9,8
2024 8,8 11,1
2025 7,9 10,0
6. Auf welche wesentlichen Faktoren, strukturellen Veränderungen oder
Sondereffekte führt die Bundesregierung die Entwicklung der im
Konto 07390 erfassten Ausgaben seit dem Jahr 2014 zurück?
Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, ist eine Unterteilung der auf Konto
7390 gebuchten Beträge nicht möglich. Daher können gesicherte Aussagen zur
Entwicklung der erfassten Ausgaben nur schwer getroffen werden. Es ist
jedoch anzunehmen, dass die Entwicklung der auf dem Konto gebuchten
Ausgaben vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Krankenkassen ihre
Aufgaben im Rahmen der digitalen Transformation im Gesundheitswesen
wahrnehmen.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Arten von
Leistungen, Aufwendungen oder Verwendungszwecken vor, die dem
Konto 07390 zugeordnet werden, und wie verteilen sich diese Ausgaben
(betragsmäßig oder prozentual) auf die einzelnen Leistungs- oder
Verwendungsbereiche?
Die Antwort zur ersten Teilfrage kann der Antwort zu Frage 1 entnommen
werden. Eine Unterteilung der gebuchten Beträge ist nicht möglich, siehe Antwort
zu Frage 3.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Art und Struktur
der Empfänger von Zahlungen vor, die über das Konto 07390
abgewickelt werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. In welchem Umfang und für welche Zwecke werden nach Kenntnis der
Bundesregierung Zahlungen an verbundene Unternehmen oder
Beteiligungsgesellschaften von Krankenkassen dem Konto 07390 zugeordnet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu signifikanten
Unterschieden zwischen einzelnen Krankenkassen oder Kassenarten
hinsichtlich der Höhe und der Entwicklung der im Konto 07390 erfassten
Ausgaben vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Welche spezifischen gesetzlichen Vorgaben zu Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Ausgaben
des Kontos 07390, und welche Behörden sind für die jeweilige Prüfung
oder aufsichtsrechtliche Kontrolle zuständig?
Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren
Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren (vgl. § 4
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Mit dem GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wurde zudem geregelt, dass die
Verwaltungskosten je Versicherten höchstens im Umfang der Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 SGB V steigen dürfen. Ausgabenbegrenzungen auf Ebene einzelner
Konten des Kontenrahmens der GKV existieren im Allgemeinen nicht.
Die Zuständigkeit für die Aufsicht einschließlich der Haushaltsaufsicht über die
gesetzlichen Krankenkassen ist zwischen Bundes- und Landesbehörden
aufgeteilt. Die Aufsicht über Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über
mehr als drei Bundesländer hinaus erstreckt (derzeit 58 „bundesunmittelbare“
Kassen) obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Die übrigen
Krankenkassen unterliegen der Landesaufsicht (vgl. § 90 Absatz 1 und 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch). In der Regel wird die Aufsicht dort von der
jeweiligen für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde ausgeübt.
Zudem prüfen die Prüfdienste nach § 274 Absatz 1 Satz 1 SGB V regelmäßig
die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der jeweiligen Krankenkassen
und deren Arbeitsgemeinschaften.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu konkreten
Beanstandungen, Prüfungsfeststellungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
im Zusammenhang mit Ausgaben vor, die dem Konto 07390 zugeordnet
wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. Welche vergaberechtlichen Vorschriften finden nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Leistungen oder Aufträge Anwendung, deren Kosten
dem Konto 07390 zugeordnet werden, und welche Erkenntnisse liegen
ihr zu den dort angewendeten Vergabeverfahren oder
Beschaffungsformen vor?
Die gesetzlichen Krankenkassen sind als öffentlich-rechtliche
Selbstverwaltungskörperschaften öffentliche Auftraggeber und unterliegen dem
Vergaberecht, insbesondere dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der
Vergabeverordnung. Nach EU-Schwellenwerten sind europaweite
Ausschreibungen durchzuführen, bei denen Transparenz, Wettbewerb und
Gleichbehandlung sicherzustellen ist. Spezifische Vorgaben des SGB V für bestimmte
Leistungen ergänzen oder modifizieren dabei das allgemeine Vergaberecht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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