Kostentransparenz und Datenlage zu Gesundheitskosten von Ausländern und nicht versicherungspflichtigen Personen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4489)
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Kostentransparenz und Datenlage zu Gesundheitskosten von Ausländern und nicht versicherungspflichtigen Personen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4489)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4894
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Hans-
Jürgen Goßner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4489 –
Kostentransparenz und Datenlage zu Gesundheitskosten von Ausländern und
nicht versicherungspflichtigen Personen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat sich in
den vergangenen Jahren erheblich verschärft (www.bundesrechnungshof.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Berichte/2025/finanzlage-gkv-volltext.pdf?__blo
b=publicationFile&v=2). Die Krankenkassenbeiträge in Deutschland sind zum
1. Januar 2026 erneut deutlich angestiegen, und durch die Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze wurden mehr Einkommen als beitragspflichtig erklärt
(www.krankenkasseninfo.de/krankenkassen/zusatzbeitrag/; www.bundesregie
rung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514). Trotzdem
wird öffentlich über vermeintlich notwendige Leistungskürzungen für
Beitragszahler diskutiert (www.aerztezeitung.de/Politik/Leistungskuerzungen-
inder-GKV-Vorschlaege-des-CDU-Wirtschaftsrats-stossen-auf-Widerspruch-46
1872.html). Gleichzeitig hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13032 erklärt, dass ihr keine
belastbaren Daten vorliegen zu den Gesundheitskosten von Ausländern oder
nicht versicherungspflichtigen Personen, die Leistungen über die gesetzliche
Krankenversicherung oder im Rahmen der auftragsweisen Kostenübernahme
nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erhalten. Nach
Angaben der Bundesregierung werden GKV-Ausgaben ausschließlich nach
Leistungsarten erfasst; eine Ausweisung nach Nationalität, Aufenthaltsstatus,
Sozialleistungsbezug oder Art der Beitragsfinanzierung erfolgt nicht. Damit fehlt
nach Ansicht der Fragesteller eine Datengrundlage, um die Ursachen für die
dauerhaft steigenden Gesundheitskosten differenziert analysieren zu können.
Andere europäische Staaten verfügen demgegenüber zumindest teilweise über
transparenteres Datenmaterial. In Österreich hat eine parlamentarische
Anfrage ergeben, dass Einwanderer in den vergangenen zehn Jahren rund 22
Millionen Krankenhausbehandlungen in Anspruch genommen haben (www.heut
e.at/s/fpoe-wut-ueber-spitals-touristen-die-ganzen-zahlen-120157792; www.fp
oe.at/aktuell/artikel-detailansicht/22-millionen-spitalsbehandlungen-fuer-einw
anderer-fuer-verlierer-ampel-kein-problem). In Frankreich werden
Gesundheitsausgaben für bestimmte Gruppen von Ausländern (Aide Médicale de
l’État) gesondert im Staatshaushalt ausgewiesen (https://fr.wikipedia.org/wiki/
Aide_m%C3 ProzentA9dicale_d%27 ProzentC3 Prozent89tat).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, weshalb in Deutschland bislang
keine vergleichbare Transparenz über die Kostenstrukturen im Bereich der
Gesundheitsversorgung von Ausländern und nicht versicherungspflichtigen
Personen besteht. Für eine sachgerechte politische Bewertung sind jedoch
nach Ansicht der Fragesteller auch hierzu belastbare Daten zu
Kostenstrukturen in der Gesundheitsversorgung erforderlich.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den gesamten
Gesundheitsausgaben vor, die durch Ausländer im deutschen
Gesundheitssystem entstehen, unabhängig davon, welchem Finanzierungsträger diese
Ausgaben zugeordnet werden?
Die Ausgaben der Gesundheitsversorgung werden weder in der
Gesundheitsausgabenrechnung des Statistischen Bundesamtes noch in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) differenziert nach Nationalität erhoben. Der
Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den jährlichen
Gesamtausgaben für Leistungen nach § 264 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) seit dem Jahr 2015 vor, einschließlich der von den
Krankenkassen geltend gemachten Verwaltungskosten?
Die der GKV erstatteten Ausgaben inklusive Ersatz für Verwaltungskosten
nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) können folgender
Tabelle entnommen werden.
Jahr Ausgaben in Millionen Euro
2015 1 142
2016 1 356
2017 1 435
2018 1 564
2019 1 394
2020 1 241
2021 1 188
2022 1 242
2023 1 584
2024 1 654
Quelle: Rechnungsergebnisse der Krankenkassen lt. Amtlicher Statistik KJ2
3. Welchen Anteil haben nicht beitragsfinanzierte Gesundheitsleistungen an
den gesamten Gesundheitsausgaben in Deutschland?
Laut Gesundheitsausgabenrechnung des Statistischen Bundesamtes betrugen
die gesamten Gesundheitsausgaben im Jahr 2023 500,8 Mrd. Euro. Hiervon
entfielen 110 Mrd. Euro (22 Prozent) auf nicht beitragsfinanzierte
Gesundheitsleistungen. Hierzu zählen Leistungen, die von privaten Haushalten selbst
bezahlt werden (60,3 Mrd. Euro, u. a. für Zuzahlungen, selbst bezahlte
Arzneimittel und Pflegeleistungen), Leistungen der öffentlichen Haushalte (28,3 Mrd.
Euro, hiervon 8,9 Mrd. Euro für den Gesundheitsschutz und 8,4 Mrd. Euro für
Investitionen) und der Arbeitgeber (21,4 Mrd. Euro, u. a. für die Beihilfe und
betrieblichen Gesundheitsschutz). Als beitragsfinanziert werden hier
Leistungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der sozialen
Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung verstanden.
4. Wie hoch sind bundesweit die durchschnittlichen Verwaltungskosten der
GKV für Leistungen im Rahmen der Auftragsverwaltung nach § 264
SGB V?
Der GKV wurden im Jahr 2024 pro Betreuter oder Betreutem nach § 264
SGB V 260,52 Euro als Ersatz für den Verwaltungsaufwand erstattet.
5. In welchen Haushalts- oder Rechnungsunterlagen der Länder oder
Kommunen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Erstattungen an
Krankenkassen für Leistungen nach § 264 SGB V ausgewiesen, und in
welcher Form werden diese Daten jeweils erhoben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2015 bis 2025 jeweils im
Rahmen des § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch medizinisch
versorgt, und nach welchen statistischen Merkmalen werden diese Personen
erfasst (bitte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) gesondert auflisten)?
In den Statistiken der GKV wird die Anzahl der nach § 264 SGB V Betreuten
sowie separat die Anzahl der Personen mit Leistungsbezug nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausgewiesen. Es erfolgt jedoch keine
separate Erfassung der Behandlungsfälle nach gesetzlich Versicherten, Betreuten und
Personen mit Leistungsbezug nach dem AsylbLG.
7. Aus welchen Gründen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung keine
bundeseinheitliche Veröffentlichung der in den Fragen 2 bis 5 genannten
Erstattungen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
8. Aus welchen Gründen werden die im Rahmen des § 264 SGB V
entstehenden Ausgaben nicht als eigenständige Position in den
Finanzstatistiken der gesetzlichen Krankenversicherung oder in sonstigen
Bundesstatistiken ausgewiesen, und werden diese Ausgaben nach Kenntnis der
Bundesregierung den Landesregierungen und bzw. oder der
Bundesregierung gesondert übermittelt?
Die der GKV für Betreute nach § 264 SGB V entstehenden Ausgaben sind
Bestandteil der Rechnungslegung der Krankenkassen und werden dem
Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Amtlichen Statistik KJ2 gemeldet.
9. Sieht die Bundesregierung rechtliche, datenschutzrechtliche oder
organisatorische Gründe einer statistischen Erfassung von
Gesundheitsausgaben nach Kriterien wie Nationalität, Aufenthaltsstatus oder Art der
Beitragsfinanzierung entgegenstehend, und wenn ja, welche?
Nach dem sozialdatenschutzrechtlichen Gebot, dass Datenverarbeitungen dem
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen, müsste es eine
datenschutzrechtliche Befugnisnorm zur Verarbeitung von Sozialdaten wie Nationalität,
Aufenthaltsstatus oder Art der Beitragsfinanzierung zum Zwecke der statistischen
Erfassung von Gesundheitsausgaben geben. Eine derartige Regelung besteht
nicht.
10. Hält die Bundesregierung die Einführung der Praxis anderer
europäischer Staaten, insbesondere Österreichs und Frankreichs,
Gesundheitsleistungen oder Gesundheitsausgaben zumindest teilweise nach
Nationalität oder Aufenthaltsstatus zu erfassen oder auszuweisen, auch in
Deutschland für möglich, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Verwaltungsaufwand für die
Krankenkassen so gering wie möglich zu halten und unnötigen bürokratischen
Aufwand zu vermeiden. Es werden daher v. a. Statistiken erhoben, die aus
rechtlichen Gründen sowie für Zwecke der Analyse des Finanz- und
Leistungsgeschehens der GKV erforderlich sind. Die Erhebung der Ausgaben der GKV
orientiert sich daher am Kontenrahmen der GKV, der die Ausgaben maßgeblich
nach Anspruchsgrundlagen gliedert. Auch die Leistungsstatistiken folgen im
Wesentlichen diesem Grundsatz. Zum Zwecke der Reduktion des
bürokratischen Aufwands werden Statistiken dabei regelmäßig um nicht mehr
erforderliche Informationen bereinigt. Informationen zur Nationalität sind weder aus
gesetzlichen Gründen noch zum Zweck der Analyse des Ausgaben- und
Leistungsgeschehens der GKV erforderlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 9 verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Überlegungen und/oder Maßnahmen zu den
Erkenntnissen der in Österreich veröffentlichten parlamentarischen Anfrage
eingeleitet, nach der Einwanderer dort innerhalb eines Zeitraums von
zehn Jahren eine hohe Zahl an Krankenhausbehandlungen in Anspruch
genommen haben, wenn ja, welche, und wenn keine eingeleitet wurden,
warum nicht?
Die Bundesregierung hat keine Maßnahmen oder Überlegungen infolge der in
Österreich veröffentlichten parlamentarischen Anfrage eingeleitet, da diese
keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung haben.
12. Warum hat die Bundesregierung bislang keinen Gebrauch von ihrer
Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des
Grundgesetzes gemacht, um eine bundeseinheitliche Datenerhebung zu
Gesundheitsausgaben nach Finanzierungsart oder Personengruppen
sicherzustellen?
Eine bundeseinheitliche Erhebung der Gesundheitsausgaben nach
Finanzierungsart erfolgt bereits mit der Gesundheitsausgabenrechnung des Statistischen
Bundesamtes. Mit der Krankheitskostenrechnung des Statistischen
Bundesamtes erfolgt darüber hinaus eine Darstellung der Kosten verschiedener
Erkrankungen nach personenbezogenen Merkmalen (Alter und Geschlecht).
13. Plant die Bundesregierung, künftig gesetzliche Regelungen zur
verbesserten Erfassung und Veröffentlichung von Gesundheitsausgaben im
deutschen Gesundheitssystem einzuführen, und wenn nein, aus welchen
Gründen sieht sie hiervon ab?
Mit dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz steht bereits eine
Rechtsgrundlage zur Verfügung, die eine umfassende Einschätzung zu den
Gesundheitsausgaben und den Kosten für einzelne Krankheiten gibt. Zur
Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands für die Akteure des
Gesundheitswesens sind keine weiteren gesetzlichen Regelungen zur Erfassung von
Gesundheitsausgaben geplant.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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