Anstieg der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (Antwort zu Drs. 21/497)
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Anstieg der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (Antwort zu Drs. 21/497)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/744
21. Wahlperiode 02.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Rehm, Mirco Hanker, Thomas
Dietz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/497 –
Anstieg der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Obwohl die Beiträge zur Krankenversicherung in Deutschland bereits im
vergangenen Jahr doppelt so hoch waren, wie beispielsweise in Österreich oder
der Schweiz, kam es dieses Jahr dennoch zu enormen Anstiegen (www.afd.de/
wp-content/uploads/2025/02/AfD_Bundestagswahlprogramm2025_druck.pdf,
S. 21; www.manager-magazin.de/politik/deutschland/krankenkasse-beitrag-sp
ringt-2025-auf-rekordhoch-von-17-1-prozent-a-90d3f2f1-5172-47fb-8d60-6fc
c5c562a35?sara_ref=re-xx-cp-sh). Diese Entwicklung wird sich nach
Auffassung der Fragesteller voraussichtlich auch in den kommenden Jahren
fortsetzen.
Besonders groß ist das Problem bei der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV). Durch die deutliche Erhöhung der gesetzlichen
Versicherungspflichtgrenze müssen immer mehr Arbeitnehmer den Höchstbeitragssatz bezahlen
bei über 1 100 Euro monatlich (inklusive Arbeitgeberanteil; www.bundesregie
rung.de/breg-de/service/archiv-bundesregierung/beitragsbemessungsgrenzen-2
025-2313522).
Zum Jahreswechsel wurden die Zusatzbeiträge für die GKV bereits auf
durchschnittlich 2,5 Prozent angehoben und liegen mittlerweile teilweise bei über
3,2 Prozent (www.aerztezeitung.de/Politik/Zusatzbeitraege-2025-25-Prozent-s
chaffen-nur-wenige-Krankenkassen-455293.html).
Diese Beitragsentwicklung ist kein Zufall, sondern Folge konkreter politischer
Entscheidungen. Ein wesentlicher Treiber der Kostenexplosion ist in den
Augen der Fragesteller die unkontrollierte Zuwanderung in unsere Sozialsysteme,
insbesondere durch die Aufnahme von sogenannten Flüchtlingen. So müssen
beispielsweise die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer für einen Großteil der
Kosten für die Gesundheitsversorgung von illegalen Einwanderern und
Bürgergeldempfängern aufkommen. Hinzu kommt, dass fast die Hälfte der
Bürgergeldempfänger keine deutschen Staatsbürger, sondern Ausländer sind und
niemals in unser Sozialsystem eingezahlt haben (www.welt.de/politik/deutschl
and/article252393772/Buergergeld-Fast-die-Haelfte-der-Buergergeld-Beziehe
r-sind-Auslaender.html). Auch ukrainische Flüchtlinge, die Leistungen nach
dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII)
beziehen, erhalten vollen Zugang zur GKV ohne vorherige Beitragszahlungen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 1. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ferner wurde die Versicherungspflichtgrenze für die GKV 2025 auf
73 800 Euro angehoben (www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv-bun
desregierung/beitragsbemessungsgrenzen-2025-2313522). Damit ist der
Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) für viele Arbeitnehmer
aus der Mittelschicht unmöglich. Dies erschwert die Wahlfreiheit und
schmälert den Wettbewerb zwischen GKV und PKV erheblich.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Entgegen der in der Vorbemerkung der Fragesteller zum Ausdruck kommenden
Einschätzung sieht das deutsche Sozialrecht einen differenzierten Schutz gegen
Krankheitsrisiken vor. Dementsprechend bestimmt sich die
Gesundheitsversorgung von Geflüchteten nach ihrem jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Status.
Hilfebedürftige Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten grundsätzlich
Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die durch die
zuständigen Länder und Kommunen finanziert werden. Werden
Asylbewerberinnen und Asylbewerber durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtige
anerkannt, erhalten sie im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt und
grundsätzlich den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eröffnet.
Erwerbsfähige hilfebedürftige Schutz- und Bleibeberechtigte können bei
Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Sie unterliegen während des Bezugs
dieser Leistung in der Regel der Versicherungspflicht in der GKV. Für Schutz-
und Bleibeberechtigte, die Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten, besteht keine Versicherungspflicht in der GKV. Die
Sozialhilfeträger zahlen für die Berechtigten daher keinen monatlichen Beitrag,
sondern erstatten den Krankenkassen die Kosten für erfolgte Behandlungen und
Leistungen, die dem Leistungsumfang der GKV entsprechen.
Die aktuell hohe Zahl insbesondere ausländischer SGB-II-
Leistungsberechtigter ist vor allem auf die verstärkte Zuwanderung von Geflüchteten infolge des
russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sowie auf Staatsangehörige der
acht wichtigsten Asylherkunftsländer zurückzuführen. Gleichzeitig leisten
Staatsangehörige aus der Ukraine und den wichtigsten Asylherkunftsländern
einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Sozialversicherung in
Deutschland. So entfällt der gesamte Anstieg der sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung derzeit auf Personen aus diesen Staaten. Die
Arbeitsmarktintegration von Ausländerinnen und Ausländern hat sich in den vergangenen Jahren
deutlich verbessert. Ohne Berücksichtigung der ukrainischen Geflüchteten ist
die Quote der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Ausländerinnen und
Ausländer (der Anteil ausländischer Leistungsberechtigter an der ausländischen
Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter) von 18,1 Prozent im Februar 2018 auf
14 Prozent im Februar 2025 gesunken.
Die Äußerungen der Fragesteller zur Höhe der Krankenversicherungsbeiträge
in Deutschland im Vergleich zu Österreich und der Schweiz ordnet die
Bundesregierung wie folgt ein: Die Finanzierung der Krankenversicherung erfolgt in
nahezu allen europäischen Staaten durch Beiträge, Steuern und direkte
Zahlungen (Eigenbeteiligungen bzw. Zuzahlungen) an die Leistungserbringer. Die
Zusammensetzung dieser Finanzierungsanteile unterscheidet sich dabei
zwischen den Staaten. So betragen die Eigenbeteiligungen bzw. Zuzahlungen in
Österreich und der Schweiz ca. das 2,5-Fache und die Steuermittel das 1,5- bis
Zweifache des deutschen Niveaus (OECD (2022): Health expenditure and
financing). Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge allein lässt somit keinen
Rückschluss auf die Kosten des Gesundheitssystems für die Bürgerinnen und
Bürger zu.
Einen weiteren Anstieg der Beitragssätze beabsichtigt die Bundesregierung
durch kurzfristig wirkende Maßnahmen sowie mittelfristig durch
Strukturreformen und die Umsetzung der Vorschläge einer Expertenkommission aus
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie den Sozialpartnern zu
begrenzen.
Die steigenden Zusatzbeitragssätze in der GKV sind maßgeblich auf eine
äußerst dynamische Ausgabenentwicklung zurückzuführen. Die Kosten von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern spielen für die Ausgabenentwicklung der
GKV hingegen keine Rolle, da diese Kosten grundsätzlich durch die
zuständigen Länder und Kommunen zu tragen sind.
1. Was ist nach Ansicht der Bundesregierung die Ursache für den starken
Anstieg der Zusatzbeiträge für die GKV?
Die Finanzlage der GKV hat sich seit Ende des Jahres 2023 deutlich eingetrübt.
Dies ist insbesondere Ergebnis einer deutlichen Dynamisierung der
Ausgabenentwicklung. Die Krankenkassen haben daher im Jahr 2024 ein Defizit von
rund 6,6 Mrd. Euro verbucht. Auch der Gesundheitsfonds verbuchte im Jahr
2024 ein Defizit von rund 3,7 Mrd. Euro. Während die beitragspflichtigen
Einnahmen der GKV im Jahr 2024 aufgrund inflationsbedingt hoher
Tariflohnsteigerungen nochmal um 5,6 Prozent gestiegen sind, sind die Ausgaben
entsprechend der endgültigen Rechnungsergebnisse der GKV im Jahr 2024 mit
7,8 Prozent deutlich stärker gewachsen. Hohe zeitverzögert wirkende
inflationsbedingte Preis-, Lohn- und Vergütungssteigerungen für medizinisches und
pflegerisches Personal sowie medizinische Leistungen und Produkte sind
hierfür ein wesentlicher Erklärungsfaktor. Auch die Kostenwirkungen des
medizinischen Fortschritts sowie teils nicht hinreichend effiziente
Versorgungsstrukturen führen zu höheren Ausgaben.
Gemäß GKV-Schätzerkreisprognose aus dem Oktober 2024 steigen die
Ausgaben (+6,8 Prozent) auch im Jahr 2025 deutlich stärker als die
Beitragseinnahmen (+5,1 Prozent). Im Ergebnis hat das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) den rechnerischen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatz für 2025 um
0,8 Prozentpunkte angehoben und auf 2,5 Prozent festgelegt. Die
Krankenkassen erheben im Durchschnitt aktuell einen Zusatzbeitragssatz von 2,92 Prozent.
Dieser liegt deutlich oberhalb des ausgabendeckenden Niveaus von 2,5
Prozent. Ursächlich ist insbesondere, dass die Krankenkassen zusätzlich zur
Deckung der laufenden Ausgaben auch Finanzreserven wiederaufbauen müssen,
um die gesetzlichen Vorgaben zur Mindestreserve einzuhalten.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu treffen, um der
Beitragserhöhung entgegenzuwirken und die Bürger zu entlasten, und welche
Maßnahmen sind ggf. konkret geplant?
Die Bundesregierung setzt zur Stabilisierung der Beiträge auf ein Gesamtpaket
aus strukturellen Reformen und kurzfristigen Maßnahmen.
Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2025 den Entwurf eines Haushaltsgesetzes
2025 beschlossen und als kurzfristige Maßnahme vorgesehen, dass der Bund
dem Gesundheitsfonds ein langfristiges Darlehen über 2,3 Mrd. Euro
bereitstellt. Ferner wurde vereinbart, dass ein weiteres langfristiges Darlehen von
2,3 Mrd. Euro im Jahr 2026 an den Gesundheitsfonds fließen soll. Ergänzend
soll die Rückzahlung des Darlehens von 1 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds
aus dem Jahr 2023 erst im Jahr 2033 erfolgen. Der Kabinettbeschluss sieht
zudem vor, dass der Krankenhaus-Transformationsfonds statt aus GKV-
Beitragsmitteln aus Bundesmitteln finanziert werden soll. Das bedeutet eine Entlastung
der GKV über zehn Jahre von jährlich 2,5 Mrd. Euro.
Zur dauerhaften Stabilisierung der Beiträge in der GKV soll eine Kommission
unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern
eingerichtet werden. Die Kommission soll sowohl Vorschläge zur Reduktion der
Ausgaben als auch Vorschläge zur Stabilisierung der Einnahmen erarbeiten.
Gleichzeitig werden umfassende Strukturreformen in der Versorgung
angestoßen, um die Qualität und Effizienz der Leistungserbringung zu erhöhen und die
Ausgabenentwicklung zu bremsen. Zu diesen Strukturreformen gehören
beispielsweise die Reform der Notfallversorgung und der Rettungsdienste, die
Stärkung von Prävention und Früherkennung und die bessere
Versorgungssteuerung durch ein verbindliches Primärarztsystem.
3. Von wie vielen Personen, die Transferleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz oder dem SGB II und SGB XII beziehen und in der GKV
sind, hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte nach Anzahl, Alter,
Geschlecht, Art der Transferleistung und Herkunftsland der Versicherten
aufschlüsseln)?
Die Amtliche Statistik der GKV weist für Mai 2025 3 196 537 versicherte
Bürgergeldbezieher aus. Angaben getrennt nach Alter, Art der Transferleistung und
Herkunftsland liegen nicht vor. Personen mit Transferleistungsbezug nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und teils auch nach dem SGB XII sind im
Allgemeinen nicht der GKV zugeordnet. Deren Kosten der Gesundheitsversorgung
werden von den Ländern und Kommunen getragen.
In der Sozialhilfestatistik werden lediglich die Leistungsbezieher mit einem
festgestellten Bedarf für Beiträge an eine Kranken- und Pflegeversicherung
ausgewiesen. Beiträge an die GKV, die bei der Berechnung der
Sozialhilfeleistung als Absetzungsbetrag vom auf die Leistung anzurechnenden Einkommen
berücksichtigt wurden, werden nicht erfasst. Im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werden die Bedarfe für
Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung nur insgesamt und nicht
differenziert nach GKV und Sozialer Pflegeversicherung (SPV) ausgewiesen. In der
Statistik der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Vierten Kapitel des SGB XII wurden Ende des Jahres 2024 7 080 (4 075
männlich und 3 005 weiblich) pflichtversicherte Personen sowie 158 245 (81 665
männlich und 76 580 weiblich) freiwillig Versicherte mit einem festgestellten
Bedarf für Beiträge an die GKV erfasst. Eine weitere Differenzierung hierzu
liegt nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
4. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung die finanzielle Lücke
im Jahr 2024, die der GKV durch den nicht kostendeckenden Zuschuss
des Bundes für anerkannte Asylbewerber entstanden ist?
Sofern mit der Formulierung „anerkannte Asylbewerber“ anerkannte
Schutzberechtigte gemeint sind, wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie
auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Liegen der Bundesregierung Informationen zur Höhe der Gesamtkosten,
die durch den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der
„Gesundheitskarte für Flüchtlinge“ bei den GKVs verursacht werden, vor (ggf.
bitte ausführen), und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber
vor, ob die Aufwandspauschale in Höhe von 8 Prozent kostendeckend ist
(wenn ja, bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor.
6. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass zukünftig durch
versicherungsfremde Leistungen im Rahmen von Gesundheitskosten für
Flüchtlinge sowie für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
keine Zusatzkosten für die GKV entstehen?
Die Kosten für Teile der genannten Personenkreise sind bei Hilfebedürftigkeit
von den Sozialleistungsträgern in den Ländern zu übernehmen. Teilweise
übernimmt der Sozialleistungsträger die Krankenkassenbeiträge oder erstattet die
übernommenen Kosten direkt an die Krankenkassen nach § 264 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder die Leistungserbringer. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung eine Zusammenführung von gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherungen, welche die Verwaltungskosten nach
Auffassung der Fragesteller erheblich reduzieren würde?
Mit Einführung der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) im Jahr 1995 wurde bei
jeder Krankenkasse eine Pflegekasse errichtet, sodass der Aufbau von
Doppelstrukturen vermieden und eine einheitliche Verwaltung ermöglicht wurde. Die
Selbstverwaltungsorgane der Pflegekassen sind die Organe der jeweiligen
Krankenkassen. Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die
den Krankenkassen aufgrund der sozialen Pflegeversicherung entstehen,
werden gemäß § 46 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) von
den Pflegekassen in Höhe von drei Prozent des Mittelwertes von
Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet.
8. Wird die Bundesregierung die Beitragsbemessungsgrenze und
Versicherungspflichtgrenze wieder senken, um Arbeitnehmer zu entlasten und
ihnen die Freiheit zu geben, selbst über das für sie passende
Versicherungsmodell zu entscheiden?
Zur Stabilisierung der Beiträge zur GKV soll eine Kommission unter
Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern eingesetzt werden.
Dort werden dann auch konkrete Maßnahmen bei der Beitragsbemessung zu
prüfen sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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