Fernwärmepreise, Marktstrukturen und Verbraucherrechte (Antwort zu Drs. 21/6770)
Text
Fernwärmepreise, Marktstrukturen und Verbraucherrechte (Antwort zu Drs. 21/6770)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7374
21. Wahlperiode 27.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Raimond Scheirich, Dr. Malte
Kaufmann, Marc Bernhard, Stefan Henze und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6770 –
Fernwärmepreise, Marktstrukturen und Verbraucherrechte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Fernwärmemarkt unterscheidet sich strukturell von den Märkten für
Strom und Gas. Die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen
Bundestages beschreiben Fernwärmenetze als vertikal integrierte natürliche
Monopole und weisen darauf hin, dass der Fernwärmemarkt nicht in gleicher Weise
reguliert ist wie Strom- und Gasmärkte (www.bundestag.de/resource/blob/102
1382/5290cd9a501645aaa9536af43156f335/WD-5-108-24-pdf.pdf).
Die Monopolkommission hat im 10. Sektorgutachten Energie 2025
Transparenz- und Regulierungsvorschläge zur Fernwärme unterbreitet. Das
Bundeskartellamt führt seit 2023 Verfahren wegen des Verdachts missbräuchlich
überhöhter Preisanpassungen bei Fernwärme (https://monopolkommission.de/
de/gutachten/sektorgutachten/sektorgutachten-energie/477-10-sektorgutachte
n-energie-2025.html; www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pre
ssemitteilungen/2023/16_11_2023_Einleitung_Fernwaerme.html). Eine
Kurzanalyse der Deutschen Energie-Agentur weist darauf hin, dass die
Finanzierung und die Preisgestaltung der Fernwärmeversorgung bislang nicht
gesetzlich geregelt sind und Preisgleitklauseln regelmäßig angewendet werden
(www.dena.de/fileadmin/dena/Publikationen/PDFs/2025/Benoetigen_wir_ein
e_neue_Preisregulierung_fuer_die_Fernwaerme_.pdf).
Aus Sicht der Fragesteller stellen sich angesichts monopolnaher
Marktstrukturen Fragen nach der Entwicklung von Arbeitspreisen, Grundpreisen,
Leistungspreisen, Messpreisen, Preisgleitklauseln, Anschlusswerten,
Verbraucherbeschwerden, Wechselmöglichkeiten und regulatorischen Vorkehrungen. Dies
gilt besonders, wenn kommunale Wärmeplanung und Bundesförderung den
Ausbau leitungsgebundener Wärmeversorgung verstärken. Über die
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze fördert die Bundesregierung unter
anderem Transformationspläne, Machbarkeitsstudien, Investitionen in neue
Wärmenetze, die Transformation bestehender Wärmenetze sowie bestimmte
Betriebskosten (www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Waermenetze/Effizie
nte_Waermenetze/effiziente_waermenetze_node.html).
Gegenstand dieser Kleinen Anfrage sind daher Fernwärmepreise,
Marktstrukturen, Verbraucherrechte, kartellrechtliche Verfahren und mögliche
Regulierungsansätze.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 27. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit 2020 zur Entwicklung
der Fernwärmepreise für Haushalte, und zwar hinsichtlich
a) Arbeitspreisen, Grundpreisen, Leistungspreisen und Messpreisen,
b) regionaler Preisunterschiede, insbesondere zwischen
Gemeindegebieten mit mehr als 100 000 Einwohnern,
c) der Entwicklung im Vergleich zu Preisen für Gas, Heizöl,
Haushaltsbeziehungsweise Wärmepumpenstrom oder Biomasse?
Der Fernwärmemarkt ist in seiner Struktur heterogen. Eine Preisbeobachtung
ist derzeit im Wesentlichen nur über die verbandsbetriebene, freiwillige
Preistransparenzplattform möglich (waermepreise.info). Bundesweite Erkenntnisse
zur Entwicklung einzelner Preisbestandteile sowie zu regionalen
Preisunterschieden liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Beschwerden von
Verbrauchern zu Fernwärmepreisen, Preisgleitklauseln,
Anschlusswerten, Grundpreisen oder Leistungspreisen, soweit diese Beschwerden den
Bundesbehörden, dem Bundeskartellamt, der Bundesnetzagentur oder
den bundesgeförderten Beratungsstellen vorliegen, und welche
Rückschlüsse zieht sie aus diesen?
Die Aufgaben der Bundesnetzagentur sind im Gesetz über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG)
geregelt. Danach ist sie im Energiesektor auf den Gebieten des Rechts der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff,
einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich tätig.
Fernwärmenetze gehören nicht zum Energieversorgungsnetz im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Verbraucherinnen und Verbraucher wenden sich regelmäßig mit Beschwerden
gegen ihren Fernwärmeversorger an das Bundeskartellamt. Diese Anfragen
betreffen häufig die Preishöhe oder Preiserhöhungen gemäß vertraglich
vereinbarter Preisgleitklauseln. Weil Fernwärmenetze lokale Versorgungsgebiete
darstellen, so dass sich eventuelle diesbezügliche kartellrechtswidrige
Verhaltensweisen nicht über das Gebiet des Bundeslandes hinaus auswirken, liegt die
Zuständigkeit gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) grundsätzlich bei den Landeskartellbehörden.
3. Welche Erkenntnisse und rechtlichen Bewertungen liegen der
Bundesregierung gegebenenfalls zu Preisgleitklauseln, Anschlusswerten und
Preisbestandteilen in Fernwärmeverträgen vor, insbesondere dazu, ob
Preisgleitklauseln nach Umstellung der Wärmeerzeugung auf
erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder andere Energieträger
weiterhin die tatsächliche Kostenstruktur abbilden und welche rechtlichen
Möglichkeiten Fernwärmekunden zur Überprüfung oder Reduzierung
überhöhter Anschlusswerte, Grundpreise oder Leistungspreise haben?
6. Welche Erkenntnisse und Bewertungen hat die Bundesregierung zu
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten, Preisänderungsklauseln,
Wechselmöglichkeiten und sonstigen Vorkehrungen, damit der Ausbau
von Fernwärme nicht zu einer strukturellen Verschlechterung der
Verbraucherposition gegenüber dezentralen Heizungsalternativen führt,
soweit diese Erkenntnisse aus den Bundesbehörden, dem
Bundeskartellamt, der Bundesnetzagentur, der Monopolkommission oder den
bundesgeförderten Beratungsstellen stammen?
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Renditen,
Gewinnmargen oder Kapitalverzinsungen im Fernwärmegeschäft, soweit solche
Erkenntnisse aus Bundesgutachten, Untersuchungen des
Bundeskartellamts, der Monopolkommission oder sonstigen Bundesquellen stammen?
Die Fragen 3, 6 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Welche regulatorischen Schlussfolgerungen zieht oder plant die
Bundesregierung gegebenenfalls im Bereich Fernwärme, und zwar hinsichtlich
a) einer Preisaufsicht, Entgeltregulierung, Transparenzplattform,
Benchmarkregelung, Zugangsregulierung oder Änderung der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme,
b) der Unterschiede zwischen der Regulierung von Strom- und
Gasnetzen einerseits und Fernwärmenetzen andererseits sowie der
rechtlichen, tatsächlichen und regulatorischen Gründe für die bislang
fehlende vergleichbare Entgeltregulierung von Fernwärmenetzen,
c) der Empfehlungen der Monopolkommission zur Fernwärme im
10. Sektorgutachten Energie 2025, insbesondere zu
Transparenzplattform, Preisbenchmark und Regulierungsmöglichkeiten?
Die Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz vom 24. Februar
2026 sehen eine grundlegende Überarbeitung und Novellierung des Markt- und
Rechtsrahmens für Fernwärme vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
haben einen Stakeholderdialog zur Umsetzung dieses Auftrags durchgeführt.
Hierdurch soll im Anschluss eine möglichst zügige Anpassung des
Rechtsrahmens, insbesondere der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme und der Wärmelieferverordnung, ermöglicht werden.
Die Bundesregierung hat zum zehnten Sektorgutachten Energie der
Monopolkommission „Energie 2025: Wettbewerb und Effizienz für ein zukunftsfähiges
Energiesystem“ und den darin enthaltenen Empfehlungen am 20. Mai 2026
Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme wird verwiesen
(Bundestagsdrucksache 21/6269).
5. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung über den aktuellen
Sachstand der Verfahren, Sektoruntersuchungen, Marktbeobachtungen
oder sonstigen Prüfungen des Bundeskartellamts zu Fernwärme,
Fernwärmepreisen oder Preisgleitklauseln seit 2020, und welchen
Verfahrensstand haben diese jeweils nach aktuellem Stand zum Zeitpunkt der
Beantwortung dieser Kleinen Anfrage?
Die vorliegende Information beruht auf aktuellen Angaben des
Bundeskartellamts. Danach führt das Bundeskartellamt derzeit Musterverfahren gegen sieben
Fernwärmeversorger im Hinblick auf neun verschiedene Fernwärmenetze. Ein
Tätigwerden des Bundeskartellamts ist in diesem Bereich nur ausnahmsweise
möglich, da die zuständigen Landeskartellbehörden die Verfahren auf
entsprechende Anträge hin an das Bundeskartellamt abgegeben haben.
7. Welche Vorgaben, Empfehlungen, Prüfschritte, Transparenzpflichten
oder rechtlichen Vorkehrungen sehen Bundesleitfäden,
Bundesförderbedingungen oder sonstige Materialien des Bundes vor, damit mögliche
Interessenkonflikte berücksichtigt werden, wenn Kommunen zugleich
planungsverantwortliche Stelle der Wärmeplanung und mittelbare oder
unmittelbare Eigentümer von Fernwärmeversorgern sind, und damit
kommunale Wärmeplanung nicht zugunsten eigener kommunaler
Energieversorgungsunternehmen verzerrt wird?
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) nennt in § 18 objektive Kriterien für die
Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche
Wärmeversorgungsgebiete. Der Leitfaden Wärmeplanung, der die für den Vollzug des WPG
zuständigen Länder und planungsverantwortlichen Stellen unterstützen soll, enthält
hierfür u. a. Indikatoren und Erläuterungen einzelner Begriffe. Das WPG sieht
eine umfassende Beteiligung sowohl der Öffentlichkeit als auch fachlicher
Akteure vor, um transparente Verfahren und Entscheidungen sicherzustellen.
9. Welche bundesrechtlichen Regelungen, Erkenntnisse oder Bewertungen
liegen der Bundesregierung zu der Stellung von Eigentümern vor, wenn
ihr Gebäude in einem kommunalen Wärmeplan als Teil eines künftigen
Fernwärmegebiets ausgewiesen wird, ein angekündigter
Fernwärmeanschluss nicht, verspätet oder nur zu deutlich höheren Kosten realisiert
wird oder Eigentümer wegen eines angekündigten
Fernwärmeanschlusses auf Investitionen in eine dezentrale Heizungsanlage verzichten?
Der Wärmeplan ist rechtlich unverbindlich. Er begründet für Bürgerinnen und
Bürger sowie Unternehmen keine Rechte oder Pflichten. Die Stellung des
Gebäudeeigentümers hängt von möglichen Vereinbarungen zwischen
Gebäudeeigentümer und Wärmenetzbetreiber ab und kann daher nicht pauschal bewertet
werden.
10. Welche bundesrechtlichen Regelungen, Bundesleitfäden oder
Bundesförderbedingungen betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung
Anschluss- und Benutzungszwänge im Bereich Fernwärme, wirtschaftliche
Zumutbarkeit, Ausnahmetatbestände, Befreiungsmöglichkeiten sowie
Anforderungen an Transparenz, Kostenangaben und Alternativprüfung?
Der Anschluss- und Benutzungszwang ist ein kommunales Satzungsinstrument.
Satzungen für einen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen neben den
im Einzelnen jeweils etwas unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen
auch stets der Schranke der Verhältnismäßigkeit.
Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) nimmt auf dieses
Instrument insofern Bezug, als Ausgaben für Hausanschlussstationen über die
BEW grundsätzlich nur förderfähig sind, soweit kein Anschluss- und
Benutzungszwang besteht. Hintergrund ist das haushaltsrechtliche
Subsidiaritätsprinzip. Im Fall eines Anschluss- und Benutzungszwangs sind Ausgaben für
digitalisierte „intelligente Hausanschlussstationen“ (iHAST) förderfähig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Fernwärmepreise, Marktstrukturen und Verbraucherrechte (Antwort)