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Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7257 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung Deutscher Bundestag Drucksache 21/7257 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Thomas Fetsch, Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Marcel Queckemeyer, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Tobias Ebenberger, Udo Theodor Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Karsten Hilse, Rocco Kever, Heinrich Koch, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Thomas Stephan, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung A. Problem Seit der Novellierung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) im Jahr 2021 gelten ersparte Aufwendungen nicht mehr als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. Dies betrifft insbesondere ersparte Steueraufwendungen aus Steuerhinterziehungen und sonstigen Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche. Die Streichung der früheren Sonderregelung hat zur Folge, dass wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus Steuerstraftaten strafrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Während Steuererstattungen und Steuervergütungen, die aus rechtswidrigen Taten herrühren, weiterhin als „Gegenstände“ im Sinne des § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB erfasst werden können, bleiben Vorteile in Form ersparter Steuerzahlungen regelmäßig außerhalb des Tatobjektbegriffs. Diese Differenzierung ist aus rechtssystematischer und kriminalpolitischer Sicht nicht überzeugend und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Steuerstraftätern. Wie von Anne Brorhilker, Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Prof. Dr. Scarlett Jansen, Marieke Einbrodt, Dr. Alina Hoffmann und Jasna Klotz in ihrem Reformvorschlag ausführlich dargelegt wurde (KriPoZ 1/2026, S. 34 ff.), hängt die Frage, ob ein geldwäschetauglicher Gegenstand vorliegt, in der Praxis häufig von zufälligen rechnerischen oder abwicklungstechnischen Umständen ab und nicht vom Unrechtsgehalt der Tat selbst. Dies zeigt sich besonders deutlich anhand mehrerer praxisrelevanter Fallgruppen mit regelmäßig erheblichen Schadenssummen. So kann eine Umsatzsteuerhinterziehung etwa dadurch begangen werden, dass Umsätze nicht oder nicht vollständig erklärt oder Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht werden, etwa durch die Verwendung von Scheinrechnungen. Ob sich der aus der Tat resultierende wirtschaftliche Vorteil als Steuererstattung oder lediglich als ersparte Aufwendung darstellt, hängt maßgeblich davon ab, ob in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen die abziehbare Vorsteuer die geschuldete Umsatzsteuer rechnerisch übersteigt oder nicht. In dem einen Fall liegt ein geldwäschetauglicher Gegenstand vor, im anderen nicht, obwohl der wirtschaftliche Vorteil identisch ist. Diese Zufälligkeit tritt besonders deutlich bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen zutage. In diesen Konstellationen erspart sich der sogenannte „Missing Trader“ die Abführung von Umsatzsteuer, während nachgelagerte Beteiligte („Buffer“) Vorsteuer geltend machen. Ob der Vorteil beim Buffer als Steuererstattung oder als ersparte Aufwendung erscheint, hängt von dessen sonstigen Umsätzen ab und kann gezielt beeinflusst werden. Unternehmer können damit bewusst Konstellationen herbeiführen, in denen der aus der Steuerhinterziehung resultierende Vorteil nicht als Tatobjekt der Geldwäsche erfasst wird. Eine vergleichbare Problematik zeigt sich im System der Kapitalertragsteuer (KESt) bei inländischen Körperschaften, etwa im Zusammenhang mit missbräuchlichen Anrechnungsmodellen (z. B. CumEx). Wird Kapitalertragsteuer zu Unrecht angerechnet, kann der Vorteil entweder in einer Minderung der Steuerschuld (ersparte Aufwendung) oder – bei rechnerischem Überhang – in einer Steuererstattung bestehen. Ob ein geldwäschetauglicher Gegenstand vorliegt, hängt damit davon ab, ob die anrechenbare Kapitalertragsteuer die festgesetzte Körperschaftsteuer rechnerisch übersteigt, obwohl der Unrechtsgehalt der Tat identisch ist. Neben dieser wertungswidersprüchlichen Differenzierung führt die derzeitige Rechtslage zu erheblichen praktischen Problemen bei der Strafverfolgung. Die Nichterfassung ersparter Steueraufwendungen kann neue Beweisschwierigkeiten eröffnen, weil bei aufgefundenen Vermögenswerten zu prüfen ist, ob diese möglicherweise aus Konstellationen stammen, in denen zwar Steuerstraftaten vorliegen, der Vorteil aber lediglich in ersparten Aufwendungen besteht. Dies eröffnet Raum für Schutzbehauptungen und kann im Ergebnis dazu führen, dass weder eine Geldwäsche- noch eine Steuerstraftat mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um eine konsistente, sachgerechte und zufallsunabhängige Erfassung von Vorteilen aus Steuerstraftaten im Rahmen des Geldwäschetatbestands sicherzustellen. B. Lösung Zur Beseitigung der dargestellten Wertungsinkonsistenzen wird § 261 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) um eine besondere tatobjektbezogene Regelung für Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche ergänzt. Für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) wird klargestellt, dass auch dann ein Tatobjekt der Geldwäsche vorliegt, wenn der aus der Tat resultierende Vorteil in ersparten Steueraufwendungen besteht. Hierzu gilt als „Gegenstand“ im Sinne des § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB derjenige Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt worden sind. Dadurch wird der wirtschaftliche Vorteil aus der Steuerhinterziehung tatnah und konkret im Vermögen verortet. Für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) sowie der Steuerhehlerei (§ 374 AO) wird bestimmt, dass derjenige Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind, als Tatobjekt der Geldwäsche gilt. Damit wird an eine sachnahe und bereits früher gesetzlich angelegte Konzeption angeknüpft, wonach der betroffene Gegenstand den wirtschaftlichen Vorteil der Abgabenverkürzung repräsentiert. Ergänzend wird eine tatobjektbezogene Surrogationsregel eingeführt. Diese stellt sicher, dass auch solche Vermögensgegenstände als Tatobjekte erfasst werden, die an die Stelle des ursprünglich relevanten Vermögensbestandteils getreten sind, selbst wenn die Steuerhinterziehung erst nach diesem Austausch vollendet wurde. Dadurch wird verhindert, dass die besondere Regelung für ersparte Steueraufwendungen durch zeitliche oder wirtschaftliche Gestaltungen leerlaufen kann. Die Neuregelung ist bewusst auf Steuerstraftaten beschränkt und vermeidet eine generelle Einbeziehung ersparter Aufwendungen in den Geldwäschetatbestand. Sie stellt eine gezielte, verhältnismäßige und systemgerechte Konkretisierung des Tatobjektbegriffs dar und stärkt die Effektivität der Geldwäschebekämpfung bei Steuerdelikten, ohne den Anwendungsbereich des § 261 StGB unangemessen auszuweiten. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Das Gesetz begründet keine neuen Informationspflichten für Unternehmen im Sinne des Bürokratiekostenrechts. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 261 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Im Falle des § 370 der Abgabenordnung gilt als Gegenstand im Sinne des Satzes 1 auch der Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten nach § 370 Absatz 1 der Abgabenordnung verletzt worden sind, wenn dadurch Aufwendungen erspart werden. Als Gegenstand im Sinne des Satzes 1 gilt in den Fällen des § 373 oder des § 374 der Abgabenordnung derjenige Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. Im Falle des Austauschs des Vermögensbestandteils im Sinne des Satzes 2 tritt an dessen Stelle auch dann das Surrogat, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Austausch vollendet ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Entwurfs ist es, die Effektivität des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) bei Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche zu stärken und eine seit der Reform des Jahres 2021 bestehende Wertungsinkonsistenz bei der Erfassung aus Steuerdelikten herrührender Vermögensvorteile zu beseitigen. Nach geltender Rechtslage werden Vorteile aus Steuerstraftaten unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie sich in Form von Steuererstattungen oder Steuervergütungen einerseits oder in Form ersparter Steueraufwendungen andererseits realisieren. Während erstere als Tatobjekte der Geldwäsche erfasst werden können, bleiben letztere regelmäßig außerhalb des Tatobjektbegriffs. Diese Differenzierung hängt häufig von zufälligen rechnerischen oder abwicklungstechnischen Umständen ab und ist weder sachlich gerechtfertigt noch mit den Zielsetzungen des Geldwäschetatbestands vereinbar. Die bestehende Rechtslage ist insbesondere deshalb unbefriedigend, weil sie Steuerstraftäter in einer Weise privilegiert, die dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspricht. Die Hinterziehung von Steuern ist unsolidarisch, fügt dem Fiskus erhebliche finanzielle Schäden zu und gefährdet die Funktionsfähigkeit des Rechts- und Sozialstaats. Steuerstraftaten entziehen dem Gemeinwesen erhebliche Mittel, die für öffentliche Aufgaben und soziale Sicherungssysteme erforderlich sind, und untergraben das Vertrauen in die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, auch im Bereich der Anschlussdelikte sicherzustellen, dass schwerwiegende Steuerdelinquenz effektiv bekämpft und ihre wirtschaftlichen Vorteile nicht dauerhaft gesichert oder verschleiert werden können. Die Geldwäsche als Anschlussdelikt verfolgt unter anderem den Zweck, rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile dem legalen Wirtschaftsverkehr zu entziehen, die Aufklärung von Vortaten zu erleichtern und die Perpetuierung rechtswidriger Vermögenslagen zu verhindern. Diese Zwecke kann der Geldwäschetatbestand bei Steuerstraftaten unter den derzeitigen Voraussetzungen nur eingeschränkt erfüllen, wenn wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus Steuerdelikten abhängig von ihrer Ausprägung als Erstattung oder Ersparnis unterschiedlich behandelt werden. Hinzu kommt, dass die Nichterfassung ersparter Steueraufwendungen in der Praxis zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen und Schutzbehauptungen begünstigen kann, was die effektive Strafverfolgung zusätzlich erschwert. Der Entwurf berücksichtigt dabei ausdrücklich die Kritik, die im Zuge der Reform des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 zur Streichung früherer Regelungen zur Erfassung ersparter Aufwendungen als Tatobjekt der Geldwäsche geführt hat. In den Gesetzgebungsmaterialien wurde darauf hingewiesen, dass ersparte Aufwendungen lediglich einen rechnerischen Vorteil im Gesamtvermögen darstellen und regelmäßig nicht als konkret abtrennbarer Vermögensgegenstand identifizierbar sind, sodass eine tatobjektbezogene Anwendung des § 261 StGB praktisch nicht durchführbar war (vgl. BT-Drs. 19/24180, S. 17 f.). Der vorliegende Entwurf greift diese Kritik auf und verfolgt bewusst einen hiervon abweichenden, auf Steuerstraftaten begrenzten Regelungsansatz. Vor diesem Hintergrund besteht ein dringendes Bedürfnis nach eine gesetzliche Klarstellung, die eine konsistente, sachgerechte und zufallsunabhängige Erfassung von Vorteilen aus Steuerstraftaten im Rahmen des Geldwäschetatbestands gewährleistet. Der Entwurf greift hierfür einen in der strafrechtswissenschaftlichen und kriminalpolitischen Diskussion entwickelten Reformvorschlag von Brorhilker, El-Ghazi, Jansen, Einbrodt, Hoffmann und Klotz auf, wie er in der Kriminalpolitischen Zeitschrift („Schluss mit der Privilegierung von ersparten Steueraufwendungen bei der Geldwäsche“, KriPoZ 1/2026, S. 34 ff.) dargelegt wurde, und setzt diesen in normtechnisch begrenzter Form um. Ziel ist es nicht, den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu erweitern oder zu verschärfen, sondern den Geldwäschetatbestand bei Steuerstraftaten funktionsfähig auszugestalten und damit einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung schwerwiegender Finanzkriminalität zu leisten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Ergänzung des § 261 Absatz 1 StGB zur Erfassung aus Steuerstraftaten herrührender Vorteile in Form ersparter Steueraufwendungen als Tatobjekte der Geldwäsche. Hierzu wird für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO derjenige Vermögensbestandteil als Gegenstand bestimmt, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt worden sind, sowie für Fälle der §§ 373 und 374 AO derjenige Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. Ergänzend wird die Erfassung von Surrogaten vorgesehen. Der Entwurf beschränkt sich auf Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche. III. Alternativen Alternativen, die den Normzweck in gleicher Weise erreichen, bestehen nicht. Maßnahmen unterhalb der Gesetzesebene, etwa in Form von Anwendungshinweisen, Handreichungen oder einer veränderten Schwerpunktsetzung bei den Strafverfolgungsbehörden, können den gesetzlich bestimmten Tatobjektbegriff des § 261 StGB nicht ersetzen oder erweitern. Ebenso scheidet eine allgemeine Einbeziehung ersparter Aufwendungen in den Geldwäschetatbestand für sämtliche Deliktsbereiche aus, da dies die Abgrenzungs- und Verhältnismäßigkeitsfragen erheblich verschärfen und gerade die Kritikpunkte wiederaufgreifen würde, die zur Streichung früherer Regelungen geführt haben. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG). Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG sind erfüllt, da die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit durch eine bundeseinheitliche Regelung im Strafrecht geboten sind. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er stärkt die Bekämpfung von Geldwäsche und damit Ziele, die auch unionsrechtlich durch die Geldwäscheprävention und -repression verfolgt werden. Völkerrechtliche Verträge, insbesondere einschlägige Übereinkommen zur Bekämpfung von Geldwäsche, werden durch die Regelung nicht beeinträchtigt, sondern in ihrer Zielrichtung unterstützt. VI. Gesetzesfolgen Die Neuregelung stärkt die Effektivität des Geldwäschetatbestands bei Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche und trägt dazu bei, wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus Steuerdelikten unabhängig von ihrer konkreten Ausprägung als Erstattung oder Ersparnis konsistent zu erfassen. Dadurch werden Wertungswidersprüche im geltenden Recht beseitigt und die Anwendung des § 261 StGB in einschlägigen Fallkonstellationen vereinheitlicht. Die Regelung erleichtert zudem die Strafverfolgung, da sie zufallsabhängige Abgrenzungen reduziert und Schutzbehauptungen entgegenwirkt, die bislang aus der Nichterfassung ersparter Steueraufwendungen resultieren konnten. Hierdurch kann die Aufklärung von Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche verbessert und die Perpetuierung rechtswidriger Vermögenslagen wirksamer verhindert werden. Darüber hinaus leistet die Neuregelung einen Beitrag zur Eindämmung erheblicher finanzieller Schäden zulasten des Fiskus. Steuerstraftaten entziehen dem Staat in erheblichem Umfang Mittel, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme erforderlich sind. Indem der Geldwäschetatbestand bei Steuerdelikten funktionsfähig ausgestaltet wird, wird die Möglichkeit gestärkt, rechtswidrig erlangte Vorteile aufzudecken, zu verfolgen und dem legalen Wirtschaftskreislauf zu entziehen. Dies unterstützt die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und fördert die Akzeptanz des Steuersystems insgesamt. Die Regelung wirkt sich damit auch positiv auf die Funktionsfähigkeit des Rechts- und Sozialstaats aus. Eine wirksame Bekämpfung schwerwiegender Steuerdelinquenz stärkt das Vertrauen in die Durchsetzungsfähigkeit des Rechts und unterstreicht den Grundsatz der steuerlichen Solidarität, wonach alle Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Gemeinwesen beitragen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) § 261 Absatz 1 StGB wird dahingehend ergänzt, dass für Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche das Tatobjekt näher bestimmt wird und auch solche Vorteile erfasst werden, die sich in Form ersparter Steueraufwendungen realisieren. Die Ergänzung dient dazu, eine seit der Reform des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 bestehende Wertungsinkonsistenz zu beseitigen, wonach wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus Steuerdelikten abhängig von ihrer konkreten Ausprägung als Steuererstattung, Steuervergütung oder als ersparte Steuerzahlung unterschiedlich behandelt werden. Während Vorteile in Form von Erstattungen oder Vergütungen bereits nach geltendem Recht als Tatobjekte der Geldwäsche erfasst werden können, bleiben Vorteile in Form ersparter Steueraufwendungen regelmäßig außerhalb des Tatobjektbegriffs, obwohl sie den gleichen wirtschaftlichen Gehalt haben. Mit der Neuregelung wird zugleich der Kritik Rechnung getragen, die im Zuge der Reform des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 zur Streichung früherer Regelungen zur Erfassung ersparter Aufwendungen geführt hat. In den Gesetzgebungsmaterialien wurde darauf hingewiesen, dass ersparte Aufwendungen lediglich einen rechnerischen Vorteil im Gesamtvermögen darstellen und regelmäßig nicht als konkret abtrennbarer Vermögensgegenstand identifizierbar sind, sodass eine tatobjektbezogene Anwendung des § 261 StGB praktisch nicht durchführbar war (BT-Drs. 19/24180, S. 17 f.). Der vorliegende Entwurf greift diese Kritik ausdrücklich auf und verfolgt bewusst einen hiervon abweichenden Regelungsansatz. Anders als frühere Konzeptionen erklärt er nicht die Ersparnis als solche zum Tatobjekt der Geldwäsche, sondern knüpft für Steuerstraftaten an einen konkret bestimmbaren Vermögensbestandteil oder Gegenstand an, der in engem sachlichem Zusammenhang mit der Vortat steht. Dadurch wird ein tatobjektfähiges Substrat geschaffen, ohne das Gesamtvermögen des Betroffenen in den Anwendungsbereich des § 261 StGB einzubeziehen. Mit Satz 2 wird für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO bestimmt, dass als Gegenstand im Sinne des § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB auch der Vermögensbestandteil gilt, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten nach § 370 Absatz 1 AO verletzt worden sind, sofern dadurch Aufwendungen erspart werden. Die Regelung begegnet damit der bislang bestehenden Erfassungslücke bei Vorteilen aus Steuerhinterziehungen, die sich typischerweise nicht in einem unmittelbaren Zufluss, sondern in der Nichterfüllung steuerlicher Zahlungspflichten realisieren. Anknüpfungspunkt ist nicht die rechnerische Ersparnis selbst, sondern der steuerlich relevante Vermögensbestandteil, etwa nicht erklärte Einnahmen, Umsätze, Kapitalerträge oder sonstige steuerbare Zuflüsse, hinsichtlich deren Erklärungspflichten verletzt wurden. Durch diese tatnahe Anknüpfung wird der Vorteil aus der Steuerhinterziehung vergegenständlicht und zugleich klar begrenzt. Erfasst wird weder das gesamte Vermögen noch ein abstrakter Vermögenszuwachs, sondern nur der konkrete Vermögensbestandteil, der den Bezugspunkt der steuerlichen Pflichtverletzung bildet. Die Regelung stellt damit sicher, dass der Geldwäschetatbestand in diesen Konstellationen praktikabel angewendet werden kann, ohne die in den Gesetzgebungsmaterialien zur Reform 2021 hervorgehobenen Bedenken der fehlenden Abtrennbarkeit und der Gefahr einer uferlosen Vermögenskontamination zu wiederholen. Zugleich wird eine Gleichbehandlung mit Fällen erreicht, in denen sich der Vorteil aus der Steuerhinterziehung als Steuererstattung oder Steuervergütung realisiert und bereits nach geltendem Recht als Tatobjekt erfasst werden kann. Mit Satz 3 wird für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO sowie der Steuerhehlerei nach § 374 AO bestimmt, dass derjenige Gegenstand als Tatobjekt der Geldwäsche gilt, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. Die Regelung knüpft an die sachnahe Vorstellung an, dass der betreffende Gegenstand den wirtschaftlichen Vorteil der Abgabenverkürzung verkörpert, weil er aufgrund der hinterzogenen Abgaben verbilligt in den Verkehr gelangt. Zugleich wird für diese Deliktsgruppen eine tatobjektbezogene Anknüpfung wieder aufgenommen, die bereits früher gesetzlich vorgesehen war und sich in der Praxis als handhabbar erwiesen hat. Mit Satz 4 wird eine Surrogationsregel eingeführt, um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich der Neuregelung nicht durch zeitliche oder wirtschaftliche Gestaltungen leerläuft. Bei ersparten Steueraufwendungen tritt die tatbestandliche Vollendung der Steuerhinterziehung regelmäßig erst mit Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums ein, während der maßgebliche Vermögensbestandteil bereits zuvor ausgetauscht worden sein kann. Satz 4 stellt deshalb klar, dass auch der an die Stelle des ursprünglichen Vermögensbestandteils getretene Gegenstand als Tatobjekt erfasst wird, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Austausch vollendet wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die tatobjektbezogene Vergegenständlichung auch in diesen Konstellationen praktisch wirksam bleibt. Die Neuregelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 103 Absatz 2 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Tatobjektbegriff wird für Steuerstraftaten hinreichend bestimmt und zugleich begrenzt, indem er an einen konkret identifizierbaren Vermögensbestandteil oder Gegenstand mit engem sachlichem Zusammenhang zur Vortat anknüpft. Die Gefahr einer pauschalen Erfassung des Gesamtvermögens, die in der Reformdiskussion 2021 maßgeblich gegen frühere Regelungen angeführt wurde, besteht gerade nicht. Auch die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG wird nicht verletzt, da die Regelung keine automatische Einziehung anordnet, sondern lediglich den Tatobjektbegriff des § 261 StGB konkretisiert. Einziehungsentscheidungen bleiben weiterhin den allgemeinen Vorschriften der §§ 73 ff. StGB und der dort vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall vorbehalten. Soweit geltend gemacht werden könnte, die Regelung erfasse auch rechtmäßig erlangte Vermögensbestandteile, ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung legaler Vermögenswerte in geldwäscherechtliche Bewertungen der geltenden Rechtspraxis nicht fremd ist. Dies gilt insbesondere für Konstellationen der Vermischung legaler und inkriminierter Vermögenswerte, in denen die Rechtsprechung im Rahmen sogenannter Kontaminationslehren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – 1 StR 595/15 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2005 – 3 Ws 108/04 –; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.03.2005 – 2 Ws 66/04 –) Kriterien zur Abgrenzung und Begrenzung der geldwäscherechtlichen Erfassung entwickelt hat, um unangemessene Ausweitungen zu vermeiden. Die Neuregelung vermeidet bewusst starre gesetzliche Quoten oder Pauschalannahmen, um Umgehungsanreize zu verhindern und die Einzelfallgerechtigkeit zu wahren. Die tatobjektbezogene Begrenzung stellt zugleich sicher, dass nur solche Vermögensbestandteile erfasst werden, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der steuerlichen Pflichtverletzung stehen. Die Beschränkung der Neuregelung auf Steuerstraftaten ist sachgerecht. Zwar können ersparte Aufwendungen auch in anderen Deliktsbereichen auftreten, dort fehlt jedoch regelmäßig ein ebenso klar bestimmbarer, sachnaher Bezugspunkt, der eine tatobjektbezogene Vergegenständlichung ohne erhebliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsprobleme erlauben würde. Der Entwurf folgt daher bewusst einem begrenzten Regelungsansatz, der die erkannte Lücke im Bereich der Steuerdelikte schließt, ohne den Geldwäschetatbestand insgesamt unangemessen auszuweiten. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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