Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7257
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Thomas Fetsch,
Kay Gottschalk, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn
König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Marcel Queckemeyer, Christian
Reck, Alexander Arpaschi, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Tobias Ebenberger,
Udo Theodor Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Karsten Hilse, Rocco Kever, Heinrich
Koch, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Thomas
Stephan, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei
Steuerhinterziehung
A. Problem
Seit der Novellierung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) im Jahr
2021 gelten ersparte Aufwendungen nicht mehr als taugliches Tatobjekt der
Geldwäsche. Dies betrifft insbesondere ersparte Steueraufwendungen aus
Steuerhinterziehungen und sonstigen Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche. Die
Streichung der früheren Sonderregelung hat zur Folge, dass wirtschaftlich
gleichwertige Vorteile aus Steuerstraftaten strafrechtlich unterschiedlich behandelt
werden.
Während Steuererstattungen und Steuervergütungen, die aus rechtswidrigen
Taten herrühren, weiterhin als „Gegenstände“ im Sinne des § 261 Absatz 1 Satz 1
StGB erfasst werden können, bleiben Vorteile in Form ersparter Steuerzahlungen
regelmäßig außerhalb des Tatobjektbegriffs. Diese Differenzierung ist aus
rechtssystematischer und kriminalpolitischer Sicht nicht überzeugend und führt zu einer
sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung von Steuerstraftätern.
Wie von Anne Brorhilker, Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Prof. Dr. Scarlett Jansen,
Marieke Einbrodt, Dr. Alina Hoffmann und Jasna Klotz in ihrem
Reformvorschlag ausführlich dargelegt wurde (KriPoZ 1/2026, S. 34 ff.), hängt die Frage,
ob ein geldwäschetauglicher Gegenstand vorliegt, in der Praxis häufig von
zufälligen rechnerischen oder abwicklungstechnischen Umständen ab und nicht vom
Unrechtsgehalt der Tat selbst. Dies zeigt sich besonders deutlich anhand mehrerer
praxisrelevanter Fallgruppen mit regelmäßig erheblichen Schadenssummen.
So kann eine Umsatzsteuerhinterziehung etwa dadurch begangen werden, dass
Umsätze nicht oder nicht vollständig erklärt oder Vorsteuerbeträge zu Unrecht
geltend gemacht werden, etwa durch die Verwendung von Scheinrechnungen. Ob
sich der aus der Tat resultierende wirtschaftliche Vorteil als Steuererstattung oder
lediglich als ersparte Aufwendung darstellt, hängt maßgeblich davon ab, ob in den
jeweiligen Voranmeldungszeiträumen die abziehbare Vorsteuer die geschuldete
Umsatzsteuer rechnerisch übersteigt oder nicht. In dem einen Fall liegt ein
geldwäschetauglicher Gegenstand vor, im anderen nicht, obwohl der wirtschaftliche
Vorteil identisch ist.
Diese Zufälligkeit tritt besonders deutlich bei sogenannten
Umsatzsteuerkarussellen zutage. In diesen Konstellationen erspart sich der sogenannte „Missing
Trader“ die Abführung von Umsatzsteuer, während nachgelagerte Beteiligte
(„Buffer“) Vorsteuer geltend machen. Ob der Vorteil beim Buffer als Steuererstattung
oder als ersparte Aufwendung erscheint, hängt von dessen sonstigen Umsätzen ab
und kann gezielt beeinflusst werden. Unternehmer können damit bewusst
Konstellationen herbeiführen, in denen der aus der Steuerhinterziehung resultierende
Vorteil nicht als Tatobjekt der Geldwäsche erfasst wird.
Eine vergleichbare Problematik zeigt sich im System der Kapitalertragsteuer
(KESt) bei inländischen Körperschaften, etwa im Zusammenhang mit
missbräuchlichen Anrechnungsmodellen (z. B. CumEx). Wird Kapitalertragsteuer zu
Unrecht angerechnet, kann der Vorteil entweder in einer Minderung der
Steuerschuld (ersparte Aufwendung) oder – bei rechnerischem Überhang – in einer
Steuererstattung bestehen. Ob ein geldwäschetauglicher Gegenstand vorliegt, hängt
damit davon ab, ob die anrechenbare Kapitalertragsteuer die festgesetzte
Körperschaftsteuer rechnerisch übersteigt, obwohl der Unrechtsgehalt der Tat identisch
ist.
Neben dieser wertungswidersprüchlichen Differenzierung führt die derzeitige
Rechtslage zu erheblichen praktischen Problemen bei der Strafverfolgung. Die
Nichterfassung ersparter Steueraufwendungen kann neue Beweisschwierigkeiten
eröffnen, weil bei aufgefundenen Vermögenswerten zu prüfen ist, ob diese
möglicherweise aus Konstellationen stammen, in denen zwar Steuerstraftaten
vorliegen, der Vorteil aber lediglich in ersparten Aufwendungen besteht. Dies eröffnet
Raum für Schutzbehauptungen und kann im Ergebnis dazu führen, dass weder
eine Geldwäsche- noch eine Steuerstraftat mit der erforderlichen Sicherheit
nachgewiesen werden kann.
Vor diesem Hintergrund besteht ein dringender gesetzgeberischer
Handlungsbedarf, um eine konsistente, sachgerechte und zufallsunabhängige Erfassung von
Vorteilen aus Steuerstraftaten im Rahmen des Geldwäschetatbestands
sicherzustellen.
B. Lösung
Zur Beseitigung der dargestellten Wertungsinkonsistenzen wird § 261 Absatz 1
des Strafgesetzbuches (StGB) um eine besondere tatobjektbezogene Regelung für
Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche ergänzt.
Für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) wird
klargestellt, dass auch dann ein Tatobjekt der Geldwäsche vorliegt, wenn der aus
der Tat resultierende Vorteil in ersparten Steueraufwendungen besteht. Hierzu gilt
als „Gegenstand“ im Sinne des § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB derjenige
Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt worden sind.
Dadurch wird der wirtschaftliche Vorteil aus der Steuerhinterziehung tatnah und
konkret im Vermögen verortet.
Für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels
(§ 373 AO) sowie der Steuerhehlerei (§ 374 AO) wird bestimmt, dass derjenige
Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind, als Tatobjekt
der Geldwäsche gilt. Damit wird an eine sachnahe und bereits früher gesetzlich
angelegte Konzeption angeknüpft, wonach der betroffene Gegenstand den
wirtschaftlichen Vorteil der Abgabenverkürzung repräsentiert.
Ergänzend wird eine tatobjektbezogene Surrogationsregel eingeführt. Diese stellt
sicher, dass auch solche Vermögensgegenstände als Tatobjekte erfasst werden,
die an die Stelle des ursprünglich relevanten Vermögensbestandteils getreten sind,
selbst wenn die Steuerhinterziehung erst nach diesem Austausch vollendet wurde.
Dadurch wird verhindert, dass die besondere Regelung für ersparte
Steueraufwendungen durch zeitliche oder wirtschaftliche Gestaltungen leerlaufen kann.
Die Neuregelung ist bewusst auf Steuerstraftaten beschränkt und vermeidet eine
generelle Einbeziehung ersparter Aufwendungen in den Geldwäschetatbestand.
Sie stellt eine gezielte, verhältnismäßige und systemgerechte Konkretisierung des
Tatobjektbegriffs dar und stärkt die Effektivität der Geldwäschebekämpfung bei
Steuerdelikten, ohne den Anwendungsbereich des § 261 StGB unangemessen
auszuweiten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Das Gesetz begründet keine neuen Informationspflichten für Unternehmen im
Sinne des Bürokratiekostenrechts.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei
Steuerhinterziehung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 261 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Falle des § 370 der Abgabenordnung gilt als Gegenstand im Sinne des Satzes 1 auch der
Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten nach § 370 Absatz 1 der Abgabenordnung verletzt worden sind,
wenn dadurch Aufwendungen erspart werden. Als Gegenstand im Sinne des Satzes 1 gilt in den Fällen des § 373
oder des § 374 der Abgabenordnung derjenige Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
Im Falle des Austauschs des Vermögensbestandteils im Sinne des Satzes 2 tritt an dessen Stelle auch dann das
Surrogat, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Austausch vollendet ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Entwurfs ist es, die Effektivität des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) bei Steuerstraftaten als Vortaten
der Geldwäsche zu stärken und eine seit der Reform des Jahres 2021 bestehende Wertungsinkonsistenz bei der
Erfassung aus Steuerdelikten herrührender Vermögensvorteile zu beseitigen. Nach geltender Rechtslage werden
Vorteile aus Steuerstraftaten unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie sich in Form von Steuererstattungen
oder Steuervergütungen einerseits oder in Form ersparter Steueraufwendungen andererseits realisieren. Während
erstere als Tatobjekte der Geldwäsche erfasst werden können, bleiben letztere regelmäßig außerhalb des
Tatobjektbegriffs. Diese Differenzierung hängt häufig von zufälligen rechnerischen oder abwicklungstechnischen
Umständen ab und ist weder sachlich gerechtfertigt noch mit den Zielsetzungen des Geldwäschetatbestands vereinbar.
Die bestehende Rechtslage ist insbesondere deshalb unbefriedigend, weil sie Steuerstraftäter in einer Weise
privilegiert, die dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspricht. Die Hinterziehung von Steuern ist unsolidarisch, fügt
dem Fiskus erhebliche finanzielle Schäden zu und gefährdet die Funktionsfähigkeit des Rechts- und Sozialstaats.
Steuerstraftaten entziehen dem Gemeinwesen erhebliche Mittel, die für öffentliche Aufgaben und soziale
Sicherungssysteme erforderlich sind, und untergraben das Vertrauen in die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Der
Gesetzgeber ist daher gehalten, auch im Bereich der Anschlussdelikte sicherzustellen, dass schwerwiegende
Steuerdelinquenz effektiv bekämpft und ihre wirtschaftlichen Vorteile nicht dauerhaft gesichert oder verschleiert werden
können.
Die Geldwäsche als Anschlussdelikt verfolgt unter anderem den Zweck, rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile
dem legalen Wirtschaftsverkehr zu entziehen, die Aufklärung von Vortaten zu erleichtern und die Perpetuierung
rechtswidriger Vermögenslagen zu verhindern. Diese Zwecke kann der Geldwäschetatbestand bei Steuerstraftaten
unter den derzeitigen Voraussetzungen nur eingeschränkt erfüllen, wenn wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus
Steuerdelikten abhängig von ihrer Ausprägung als Erstattung oder Ersparnis unterschiedlich behandelt werden.
Hinzu kommt, dass die Nichterfassung ersparter Steueraufwendungen in der Praxis zu erheblichen
Beweisschwierigkeiten führen und Schutzbehauptungen begünstigen kann, was die effektive Strafverfolgung zusätzlich
erschwert.
Der Entwurf berücksichtigt dabei ausdrücklich die Kritik, die im Zuge der Reform des Geldwäschetatbestands im
Jahr 2021 zur Streichung früherer Regelungen zur Erfassung ersparter Aufwendungen als Tatobjekt der
Geldwäsche geführt hat. In den Gesetzgebungsmaterialien wurde darauf hingewiesen, dass ersparte Aufwendungen
lediglich einen rechnerischen Vorteil im Gesamtvermögen darstellen und regelmäßig nicht als konkret abtrennbarer
Vermögensgegenstand identifizierbar sind, sodass eine tatobjektbezogene Anwendung des § 261 StGB praktisch
nicht durchführbar war (vgl. BT-Drs. 19/24180, S. 17 f.). Der vorliegende Entwurf greift diese Kritik auf und
verfolgt bewusst einen hiervon abweichenden, auf Steuerstraftaten begrenzten Regelungsansatz.
Vor diesem Hintergrund besteht ein dringendes Bedürfnis nach eine gesetzliche Klarstellung, die eine konsistente,
sachgerechte und zufallsunabhängige Erfassung von Vorteilen aus Steuerstraftaten im Rahmen des
Geldwäschetatbestands gewährleistet. Der Entwurf greift hierfür einen in der strafrechtswissenschaftlichen und
kriminalpolitischen Diskussion entwickelten Reformvorschlag von Brorhilker, El-Ghazi, Jansen, Einbrodt, Hoffmann und
Klotz auf, wie er in der Kriminalpolitischen Zeitschrift („Schluss mit der Privilegierung von ersparten
Steueraufwendungen bei der Geldwäsche“, KriPoZ 1/2026, S. 34 ff.) dargelegt wurde, und setzt diesen in normtechnisch
begrenzter Form um. Ziel ist es nicht, den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu erweitern oder zu verschärfen,
sondern den Geldwäschetatbestand bei Steuerstraftaten funktionsfähig auszugestalten und damit einen wirksamen
Beitrag zur Bekämpfung schwerwiegender Finanzkriminalität zu leisten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Ergänzung des § 261 Absatz 1 StGB zur Erfassung aus Steuerstraftaten
herrührender Vorteile in Form ersparter Steueraufwendungen als Tatobjekte der Geldwäsche. Hierzu wird für
Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO derjenige Vermögensbestandteil als Gegenstand bestimmt,
hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt worden sind, sowie für Fälle der §§ 373 und 374 AO derjenige
Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. Ergänzend wird die Erfassung von Surrogaten
vorgesehen. Der Entwurf beschränkt sich auf Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche.
III. Alternativen
Alternativen, die den Normzweck in gleicher Weise erreichen, bestehen nicht. Maßnahmen unterhalb der
Gesetzesebene, etwa in Form von Anwendungshinweisen, Handreichungen oder einer veränderten Schwerpunktsetzung
bei den Strafverfolgungsbehörden, können den gesetzlich bestimmten Tatobjektbegriff des § 261 StGB nicht
ersetzen oder erweitern. Ebenso scheidet eine allgemeine Einbeziehung ersparter Aufwendungen in den
Geldwäschetatbestand für sämtliche Deliktsbereiche aus, da dies die Abgrenzungs- und Verhältnismäßigkeitsfragen
erheblich verschärfen und gerade die Kritikpunkte wiederaufgreifen würde, die zur Streichung früherer Regelungen
geführt haben.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG).
Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG sind erfüllt, da die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse und die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit durch eine bundeseinheitliche Regelung im Strafrecht
geboten sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er stärkt die Bekämpfung von Geldwäsche
und damit Ziele, die auch unionsrechtlich durch die Geldwäscheprävention und -repression verfolgt werden.
Völkerrechtliche Verträge, insbesondere einschlägige Übereinkommen zur Bekämpfung von Geldwäsche, werden
durch die Regelung nicht beeinträchtigt, sondern in ihrer Zielrichtung unterstützt.
VI. Gesetzesfolgen
Die Neuregelung stärkt die Effektivität des Geldwäschetatbestands bei Steuerstraftaten als Vortaten der
Geldwäsche und trägt dazu bei, wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus Steuerdelikten unabhängig von ihrer konkreten
Ausprägung als Erstattung oder Ersparnis konsistent zu erfassen. Dadurch werden Wertungswidersprüche im
geltenden Recht beseitigt und die Anwendung des § 261 StGB in einschlägigen Fallkonstellationen vereinheitlicht.
Die Regelung erleichtert zudem die Strafverfolgung, da sie zufallsabhängige Abgrenzungen reduziert und
Schutzbehauptungen entgegenwirkt, die bislang aus der Nichterfassung ersparter Steueraufwendungen resultieren
konnten. Hierdurch kann die Aufklärung von Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche verbessert und die
Perpetuierung rechtswidriger Vermögenslagen wirksamer verhindert werden.
Darüber hinaus leistet die Neuregelung einen Beitrag zur Eindämmung erheblicher finanzieller Schäden zulasten
des Fiskus. Steuerstraftaten entziehen dem Staat in erheblichem Umfang Mittel, die für die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben und die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme erforderlich sind. Indem der
Geldwäschetatbestand bei Steuerdelikten funktionsfähig ausgestaltet wird, wird die Möglichkeit gestärkt, rechtswidrig erlangte
Vorteile aufzudecken, zu verfolgen und dem legalen Wirtschaftskreislauf zu entziehen. Dies unterstützt die
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und fördert die Akzeptanz des Steuersystems insgesamt.
Die Regelung wirkt sich damit auch positiv auf die Funktionsfähigkeit des Rechts- und Sozialstaats aus. Eine
wirksame Bekämpfung schwerwiegender Steuerdelinquenz stärkt das Vertrauen in die Durchsetzungsfähigkeit
des Rechts und unterstreicht den Grundsatz der steuerlichen Solidarität, wonach alle Steuerpflichtigen
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Gemeinwesen beitragen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
§ 261 Absatz 1 StGB wird dahingehend ergänzt, dass für Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche das
Tatobjekt näher bestimmt wird und auch solche Vorteile erfasst werden, die sich in Form ersparter
Steueraufwendungen realisieren. Die Ergänzung dient dazu, eine seit der Reform des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021
bestehende Wertungsinkonsistenz zu beseitigen, wonach wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus Steuerdelikten
abhängig von ihrer konkreten Ausprägung als Steuererstattung, Steuervergütung oder als ersparte Steuerzahlung
unterschiedlich behandelt werden. Während Vorteile in Form von Erstattungen oder Vergütungen bereits nach
geltendem Recht als Tatobjekte der Geldwäsche erfasst werden können, bleiben Vorteile in Form ersparter
Steueraufwendungen regelmäßig außerhalb des Tatobjektbegriffs, obwohl sie den gleichen wirtschaftlichen Gehalt
haben.
Mit der Neuregelung wird zugleich der Kritik Rechnung getragen, die im Zuge der Reform des
Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 zur Streichung früherer Regelungen zur Erfassung ersparter Aufwendungen geführt hat. In
den Gesetzgebungsmaterialien wurde darauf hingewiesen, dass ersparte Aufwendungen lediglich einen
rechnerischen Vorteil im Gesamtvermögen darstellen und regelmäßig nicht als konkret abtrennbarer
Vermögensgegenstand identifizierbar sind, sodass eine tatobjektbezogene Anwendung des § 261 StGB praktisch nicht durchführbar
war (BT-Drs. 19/24180, S. 17 f.). Der vorliegende Entwurf greift diese Kritik ausdrücklich auf und verfolgt
bewusst einen hiervon abweichenden Regelungsansatz. Anders als frühere Konzeptionen erklärt er nicht die
Ersparnis als solche zum Tatobjekt der Geldwäsche, sondern knüpft für Steuerstraftaten an einen konkret bestimmbaren
Vermögensbestandteil oder Gegenstand an, der in engem sachlichem Zusammenhang mit der Vortat steht.
Dadurch wird ein tatobjektfähiges Substrat geschaffen, ohne das Gesamtvermögen des Betroffenen in den
Anwendungsbereich des § 261 StGB einzubeziehen.
Mit Satz 2 wird für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO bestimmt, dass als Gegenstand im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Satz 1 StGB auch der Vermögensbestandteil gilt, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten nach
§ 370 Absatz 1 AO verletzt worden sind, sofern dadurch Aufwendungen erspart werden. Die Regelung begegnet
damit der bislang bestehenden Erfassungslücke bei Vorteilen aus Steuerhinterziehungen, die sich typischerweise
nicht in einem unmittelbaren Zufluss, sondern in der Nichterfüllung steuerlicher Zahlungspflichten realisieren.
Anknüpfungspunkt ist nicht die rechnerische Ersparnis selbst, sondern der steuerlich relevante
Vermögensbestandteil, etwa nicht erklärte Einnahmen, Umsätze, Kapitalerträge oder sonstige steuerbare Zuflüsse, hinsichtlich
deren Erklärungspflichten verletzt wurden. Durch diese tatnahe Anknüpfung wird der Vorteil aus der
Steuerhinterziehung vergegenständlicht und zugleich klar begrenzt. Erfasst wird weder das gesamte Vermögen noch ein
abstrakter Vermögenszuwachs, sondern nur der konkrete Vermögensbestandteil, der den Bezugspunkt der
steuerlichen Pflichtverletzung bildet. Die Regelung stellt damit sicher, dass der Geldwäschetatbestand in diesen
Konstellationen praktikabel angewendet werden kann, ohne die in den Gesetzgebungsmaterialien zur Reform 2021
hervorgehobenen Bedenken der fehlenden Abtrennbarkeit und der Gefahr einer uferlosen
Vermögenskontamination zu wiederholen. Zugleich wird eine Gleichbehandlung mit Fällen erreicht, in denen sich der Vorteil aus der
Steuerhinterziehung als Steuererstattung oder Steuervergütung realisiert und bereits nach geltendem Recht als
Tatobjekt erfasst werden kann.
Mit Satz 3 wird für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO
sowie der Steuerhehlerei nach § 374 AO bestimmt, dass derjenige Gegenstand als Tatobjekt der Geldwäsche gilt,
hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. Die Regelung knüpft an die sachnahe Vorstellung an, dass
der betreffende Gegenstand den wirtschaftlichen Vorteil der Abgabenverkürzung verkörpert, weil er aufgrund der
hinterzogenen Abgaben verbilligt in den Verkehr gelangt. Zugleich wird für diese Deliktsgruppen eine
tatobjektbezogene Anknüpfung wieder aufgenommen, die bereits früher gesetzlich vorgesehen war und sich in der Praxis
als handhabbar erwiesen hat.
Mit Satz 4 wird eine Surrogationsregel eingeführt, um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich der
Neuregelung nicht durch zeitliche oder wirtschaftliche Gestaltungen leerläuft. Bei ersparten Steueraufwendungen tritt
die tatbestandliche Vollendung der Steuerhinterziehung regelmäßig erst mit Ablauf des jeweiligen
Besteuerungszeitraums ein, während der maßgebliche Vermögensbestandteil bereits zuvor ausgetauscht worden sein kann.
Satz 4 stellt deshalb klar, dass auch der an die Stelle des ursprünglichen Vermögensbestandteils getretene
Gegenstand als Tatobjekt erfasst wird, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Austausch vollendet wird. Dadurch
wird gewährleistet, dass die tatobjektbezogene Vergegenständlichung auch in diesen Konstellationen praktisch
wirksam bleibt.
Die Neuregelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz
des Artikels 103 Absatz 2 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Tatobjektbegriff wird für
Steuerstraftaten hinreichend bestimmt und zugleich begrenzt, indem er an einen konkret identifizierbaren
Vermögensbestandteil oder Gegenstand mit engem sachlichem Zusammenhang zur Vortat anknüpft. Die Gefahr einer
pauschalen Erfassung des Gesamtvermögens, die in der Reformdiskussion 2021 maßgeblich gegen frühere
Regelungen angeführt wurde, besteht gerade nicht. Auch die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG wird nicht verletzt,
da die Regelung keine automatische Einziehung anordnet, sondern lediglich den Tatobjektbegriff des § 261 StGB
konkretisiert. Einziehungsentscheidungen bleiben weiterhin den allgemeinen Vorschriften der §§ 73 ff. StGB und
der dort vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall vorbehalten.
Soweit geltend gemacht werden könnte, die Regelung erfasse auch rechtmäßig erlangte Vermögensbestandteile,
ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung legaler Vermögenswerte in geldwäscherechtliche Bewertungen der
geltenden Rechtspraxis nicht fremd ist. Dies gilt insbesondere für Konstellationen der Vermischung legaler und
inkriminierter Vermögenswerte, in denen die Rechtsprechung im Rahmen sogenannter Kontaminationslehren
(BGH, Urteil vom 12.07.2016 – 1 StR 595/15 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2005 – 3 Ws 108/04 –;
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.03.2005 – 2 Ws 66/04 –) Kriterien zur Abgrenzung und Begrenzung
der geldwäscherechtlichen Erfassung entwickelt hat, um unangemessene Ausweitungen zu vermeiden. Die
Neuregelung vermeidet bewusst starre gesetzliche Quoten oder Pauschalannahmen, um Umgehungsanreize zu
verhindern und die Einzelfallgerechtigkeit zu wahren. Die tatobjektbezogene Begrenzung stellt zugleich sicher, dass
nur solche Vermögensbestandteile erfasst werden, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der
steuerlichen Pflichtverletzung stehen.
Die Beschränkung der Neuregelung auf Steuerstraftaten ist sachgerecht. Zwar können ersparte Aufwendungen
auch in anderen Deliktsbereichen auftreten, dort fehlt jedoch regelmäßig ein ebenso klar bestimmbarer, sachnaher
Bezugspunkt, der eine tatobjektbezogene Vergegenständlichung ohne erhebliche Bestimmtheits- und
Verhältnismäßigkeitsprobleme erlauben würde. Der Entwurf folgt daher bewusst einem begrenzten Regelungsansatz, der
die erkannte Lücke im Bereich der Steuerdelikte schließt, ohne den Geldwäschetatbestand insgesamt
unangemessen auszuweiten.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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