Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität
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Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 741/25 (Beschluss)
30.01.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 741/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität
1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung gegen Geldwäsche und
Finanzkriminalität wirksam vorgehen möchte, der Bekämpfung von
Steuerhinterziehung eine wichtige Bedeutung für die Sicherung der Einnahmen und
für die Handlungsfähigkeit des Staates beimisst und notwendige weitere
gesetzliche Maßnahmen hierzu prüfen möchte.
2. Um noch entschiedener gegen Finanzkriminalität vorgehen zu können, bedarf
es schnellstmöglich weiterer bzw. weitergehender gesetzlicher Regelungen, wie
insbesondere wirksamere Vermögenseinziehungsinstrumente und erweiterte
Ermittlungsmöglichkeiten.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass die wirksame Einziehung unrechtmäßig erlangter
Vermögensgegenstände ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Organisierter Kriminalität und
Steuerhinterziehung darstellt.
4. Der Bundesrat hebt hervor, dass die bestehenden Regelungen in der Praxis nur
eingeschränkt Wirkung entfalten, da kriminell erworbene Vermögenswerte
oftmals auf verschleierte, schwer nachweisbare Weise in den legalen
Wirtschaftskreislauf eingebracht werden.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, unter Beachtung der
Vorgaben des Grundgesetzes zeitnah einen Gesetzentwurf zur administrativen
Vermögensermittlung und zur Einziehung von Vermögenswerten unklarer
Herkunft vorzulegen, der sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungs- und
Ordnungsbehörden weitergehende Kompetenzen bei der Ermittlung,
Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten einräumt, und in diesem
Zusammenhang zu prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine
Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt werden
kann, soweit Betroffene die legale Herkunft erheblicher Vermögenswerte nicht
plausibel nachweisen können.
6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dabei auf, gleichfalls gesetzliche
Regelungen für bessere Einziehungsmöglichkeiten von Kundengeldern im
Rahmen von Untergrund-Banken-Systemen, wie dem sogenannten „Hawala-
Banking“ vorzulegen – beispielsweise durch eine entsprechende Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
7. Der Bundesrat stellt fest, dass die organisierte, als besonders schwer
einzustufende Steuerhinterziehung längst nicht mehr auf bestimmte Tattypologien,
insbesondere Umsatzsteuerkarusselle und Verbrauchsteuerverkürzungen,
beschränkt ist. Die systematischen und organisierten Steuerhinterziehungen führen
nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu
Wettbewerbsverzerrungen für steuerehrliche Unternehmen. Zur Sicherung des Steueraufkommens und
zur Wahrung der Steuergerechtigkeit muss der bandenmäßig organisierten
Steuerhinterziehung umfassend entgegengewirkt werden. Der Bundesrat fordert
die Bundesregierung daher auf, die bisherige gesetzliche Einschränkung des
besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung auf Umsatz- und
Verbrauchsteuern auf sämtliche Steuerarten, die in bandenmäßiger Form hinterzogen
werden, zu erweitern.
Begründung:
Zu Nummer 1 bis 5:
Die Vermögensabschöpfung ist ein wesentlicher Bestandteil zur wirksamen
Bekämpfung von Geldwäsche- und Finanzkriminalität. Die Bundesregierung
hat sich im Koalitionsvertrag bekannt, Geldwäsche und Finanzkriminalität
entschieden zu bekämpfen. Aus diesem Grund muss zeitnah ein administratives
Vermögensermittlungsverfahren geschaffen werden, um verdächtige
Vermögensgegenstände von erheblichem Wert sicherzustellen, bei denen Zweifel an
einem legalen Erwerb nicht ausgeräumt werden können. Die Finanzbehörden
haben eine Vielzahl von Informationen, die weitere Ermittlungen begründen
können. Daher sind auch von den Finanzbehörden Vermögensgegenstände
unklarer Herkunft zu sichern und einzuziehen. Die Rolle der Finanzbehörden bei
der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität wird damit gestärkt.
Bei Vermögen unklarer Herkunft ist es geboten, weitergehend über die
Statuierung beweiserleichternder Regelungen nachzudenken. In einer Vielzahl, teils
benachbarter europäischer Länder gibt es bereits entsprechende Regelungen,
welche die Billigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
erfahren haben. Beweiserleichterungen sind jedenfalls dort geboten, wo - wie
insbesondere in den Bereichen der (profitorientierten) Organisierten Kriminalität
und des Terrorismus - ein krimineller Lebenswandel des Betroffenen
nachhaltig in Erscheinung tritt und bei Würdigung aller Umstände eine naheliegende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter ihm zuordenbare nicht
unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes Handeln erlangt hat.
Gerade das konspirative Vorgehen organisierter Tätergruppen verursacht für die
Vermögensabschöpfung besondere Beweisschwierigkeiten, da es die
Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwert. Zudem ist es besonders
wichtig, diesen auf Gewinn ausgerichteten Organisationen den Anreiz zur
Begehung erneuter gewinnorientierter Taten zu nehmen.
Zu Nummer 6:
Darüber hinaus hat sich die Notwendigkeit zur Änderung des
Zahlungdiensteaufsichtsgesetzes gezeigt. Untergrundbanken-Systeme wie das Hawala-
Banking ermöglichen anonyme und nicht nachvollziehbare Geldtransfers
fernab staatlicher Regulierung und können eine relevante Finanzierungsquelle
Organisierter Kriminalität und für Terrorismusfinanzierung darstellen. Nach
der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei den in den „Töpfen“
befindlichen Kundengeldern um Tatobjekte im Sinne von § 74 Absatz 2 StGB, also
Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht. Deren Einziehung ist nur mit
besonderer gesetzlicher Anordnung möglich. Während etwa § 261 Absatz 10
StGB für die Geldwäsche diese Möglichkeit eröffnet, fehlt es an einer
entsprechenden Norm im Zahlungsdienstaufsichtsgesetz. Diese gesetzliche Lücke
sollte geschlossen werden.
Zu Nummer 7:
In Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehungen haben in den vergangenen
Jahren bei verschiedensten Steuerarten immense Ausmaße erreicht. Diese
Taten prägen die organisierte Wirtschaftskriminalität deutlich. Ihr besonderer,
über den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung regelmäßig erheblich
hinausreichender Unrechts- und Schuldgehalt wird jedoch gesetzlich derzeit nicht
abgebildet. Organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung ist nach § 370
Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO nur dann aufgrund der schwerwiegenden
Tatbegehung mit einem regelmäßig erhöhten Strafmaß verbunden, wenn sie die
Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern betrifft.
Dieses Regelbeispiel ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008 neu eingeführt worden.
Es ersetzte den entsprechenden Verbrechenstatbestand des zugleich
aufgehobenen § 370a AO alter Fassung, der auf die Bekämpfung des gezielten
Umsatzsteuerbetrugs, namentlich in Form von Karussellgeschäften, abzielte. Die
organisierte, als besonders schwer einzustufende Steuerhinterziehung ist jedoch
längst nicht mehr auf bestimmte Tattypologien, insbesondere die
Umsatzsteuerkarusselle und organisierte Verbrauchsteuerverkürzungen – etwa Alkohol-
und Zigarettenschmuggel – beschränkt. In dem Regelbeispielkatalog des § 370
Absatz 3 Satz 2 AO werden deshalb die gravierenden Fälle organisierter
Wirtschaftskriminalität mit der Beschränkung der bandenmäßigen besonders
schweren Tatbegehung auf Umsatz- und Verbrauchsteuern derzeit nicht
hinreichend abgebildet. Mit der Erweiterung des Regelbeispiels auf alle
Steuerarten werden diese Unzulänglichkeiten beseitigt. Zugleich wird den
Ermittlungsbehörden über den Verweis in § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO
auf § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO für alle Fälle der bandenmäßigen
besonders schweren Steuerhinterziehung die Ermittlungsmöglichkeit der
Telefonüberwachung eröffnet. In gleicher Weise wie bei der bandenmäßigen
Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern handelt es sich regelmäßig um
von einem konspirativen, organisierten Handeln getragene Taten, die der
schweren Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie
Kommunikationsstrukturen von außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sind.
Aufgrund der bloßen Regelwirkung werden im Einzelfall nicht diesen
Anforderungen genügende, nicht besonders schwerwiegende Taten (vgl. BT-Drs.
16/5846, S. 97) bereits nicht von § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO
umfasst. Im Übrigen erfordert auch die Anordnung der
Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO als zusätzliches
Korrektiv – wie bisher schon bei sämtlichen Katalogdelikten – eine Abwägung,
ob die Tat im Einzelfall schwer wiegt. Das Gesetz zur Fortentwicklung der
Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
25. Juni 2021 hat zwar die Möglichkeit eröffnet, bei einer Steuerhinterziehung
unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO genannten Voraussetzung
die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, sofern der Tat eine
bandenmäßige Begehung zugrunde liegt. Dem bandenmäßig begangenen Taten
zugrunde liegenden Unrechtsgehalt in diesen Fällen wurde hiermit indes nicht
begegnet.
Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, dass die Bundesregierung
zeitnah entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorlegt.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität (Beschlussdrucksache)