Finanzkriminalität und Zoll (Antwort zu Drs. 21/6389)
Text
Finanzkriminalität und Zoll (Antwort zu Drs. 21/6389)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6725
21. Wahlperiode 25.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck,
Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6389 –
Finanzkriminalität und Zoll
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Antrag „Finanzkriminalität bekämpfen – Geldwäsche und
organisierte Steuerhinterziehung effektiv verhindern“ (Bundestagsdrucksache 21/3248)
hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vorschläge zur verbesserten
Bekämpfung von Finanzkriminalität vorgelegt, insbesondere zur Bündelung
von Zuständigkeiten, zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung und der
Ermittlungsfähigkeit der zuständigen Behörden.
Die Bundesregierung hat mit dem Aktionsplan „Zeitenwende der Inneren
Sicherheit“ Maßnahmen unter anderem zur Bekämpfung von Finanzkriminalität
und Organisierter Kriminalität angekündigt. Zudem wurde mit dem Gesetz zur
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung am
22. Dezember 2025 eine Reform der Zollverwaltung und der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) verabschiedet. Mit dem Referentenentwurf (Ref.-
Entwurf) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein Gesetz für mehr
Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der
Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) vom 3. März 2026
liegt ein weiterer Baustein der angekündigten Reformvorhaben vor. Bisher
bleibt ein Reformvorhaben der Bundesregierung, um komplexe
Steuerhinterziehung zu verhindern, aus.
Aus Sicht der Fragesteller ergeben sich im Zusammenhang mit den oben
genannten Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der
Finanzkriminalität Fragen zur praktischen Ermittlungs- und Analysefähigkeit der
Zollverwaltung und zur Zusammenarbeit der Einheiten des Zolls mit anderen
Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden sowie zu den vorgesehenen neuen
Ermittlungsbefugnissen des Zolls für Geldwäscheermittlungen. Zudem bleibt aus
Sicht der Fragesteller bisher offen, inwieweit die vorgesehenen Reformen
geeignet sind, komplexe und international organisierte Formen der
Finanzkriminalität wirksam zu bekämpfen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie definiert die Bundesregierung im aktuellen Ref.-Entwurf „Gesetz für
mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die
Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz –
ZFG)“ Finanzgerechtigkeit?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Referentenentwurf des
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) keine Legaldefinition des Begriffs
„Finanzgerechtigkeit“ enthält.
Der Entwurf des ZFG fokussiert sich auf die umfassende Modernisierung der
Zollverwaltung und die Stärkung der Bekämpfung von Zollkriminalität
(einschließlich Verbrauchsteuerkriminalität), Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung
und Sanktionsumgehungen. Der Entwurf adressiert somit im
Zuständigkeitsbereich des Zolls die umfassende Bekämpfung von Finanzkriminalität und trägt
damit zu gerechteren Lebens- und Arbeitsbedingungen bei.
2. Wie definiert die Bundesregierung im aktuellen Ref.-Entwurf ZFG
bedeutsame Fälle der Finanzkriminalität, und anhand welcher Kriterien
sollen solche Fälle priorisiert werden?
Der Referentenentwurf des ZFG enthält keine abschließende Legaldefinition
des Begriffs „bedeutsame Fälle der Finanzkriminalität“. Im Kontext des
Gesetzgebungsvorhabens versteht die Bundesregierung unter „bedeutsamen Fällen
der Finanzkriminalität“ insbesondere solche Sachverhalte, die hohe
Schadenssummen oder erhebliche fiskalische Auswirkungen aufweisen oder die
organisierte oder transnationale Strukturen der Finanzkriminalität betreffen.
3. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die in § 52b Zoll-
KrimBG genannten Kriterien zur Begründung von Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit von Vermögenswerten auch bei komplexen,
professionell organisierten Täterstrukturen sowie sehr vermögenden
Beschuldigten wirksam angewendet werden können?
Das ZFG definiert „begründete Zweifel“ an der Herkunft eines
Vermögensgegenstandes nicht über die finanzielle Lage der betroffenen Person, sondern über
objektive Kriterien, die u. a. Widersprüche oder Unplausibilitäten in Bezug auf
die erklärte Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu dessen Erwerb
verwendeten Mittel in den Blick nimmt. Dadurch erfasst das Gesetz
ausdrücklich alle Tätergruppen.
Begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft eines
Vermögensgegenstandes liegen insbesondere dann vor, wenn nach einer Gesamtschau der relevanten
Umstände der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der
Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht
plausibel erscheint. Der Entwurf des ZFG sieht hierfür zudem verschiedene
Kriterien vor, die berücksichtigt werden und juristische Personen adressieren,
z. B. dass die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes im Verhältnis zum
satzungsmäßigen Zweck unüblich ist, die Eigentümer- und Kontrollstruktur
anhand des Geschäftszweck nicht erklärbar ist oder dass Intransparenz über die
wirtschaftliche Berechtigung herrscht.
4. Wie definiert die Bundesregierung „Gefahr für das Vertrauen in den
Rechtsstaat und damit auch für das Wirtschafts- und Finanzsystem der
Bundesrepublik Deutschland“ in § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf?
a) Inwiefern unterscheidet sich die „Gefahr für das Vertrauen in den
Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystem“ nach
§ 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf zur „Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung“ aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht?
b) Wie definiert die Bundesregierung an dieser Stelle „Vertrauen in den
Rechtsstaat“, und was unterscheidet laut Bundesregierung die
Begriffe „Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat“ und „Gefahr für den
Rechtsstaat“?
c) In welchem Verhältnis stehen in § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf die
Begriffe „Vertrauen in den Rechtsstaat“ und „Wirtschafts- und
Finanzsystem“, bezieht sich das Vertrauen sowohl auf den Rechtsstaat
als auch auf das Wirtschafts- und Finanzsystem, sind das Vertrauen
in den Rechtsstaat und in das Wirtschafts- und Finanzsystem
nebeneinanderstehende Voraussetzungen, und stehen die Begriffe in einer
Rangfolge?
5. Wie setzt die Bundesregierung den Maßstab für das Vorliegen von
„Zweifeln“ im Sinne von § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf?
Die Fragen 4 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Der im Referentenentwurf zu § 5a des Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes
(ZollKrimBG) verwendete Begriff der „Gefahr für das Vertrauen in den
Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts‑ und Finanzsystem“ zielt anders als das
allgemeine Gefahrenabwehrrecht auf die spezifische Situation ab, in der eine
gegenwärtige Störung der Vermögensordnung durch nicht rechtmäßig erlangte
Vermögensgegenstände beseitigt werden soll. Dahinter steht, dass das
Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystem
Schaden nehmen kann, wenn nicht rechtmäßig erlangte Vermögensvorteile von den
Betroffenen behalten werden dürfen.
Die Bundesregierung versteht unter „Vertrauen in den Rechtsstaat“ das
Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit, Integrität und Effektivität
staatlicher Institutionen und Verfahren, mithin das Vertrauen in die Gerechtigkeit
und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung.
Eine „Gefahr für den Rechtsstaat“ betrifft die Substanz staatlicher Strukturen
selbst, mithin die Funktionsfähigkeit, Integrität und Effektivität staatlicher
Institutionen und Verfahren.
Eine „Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat“ betrifft demgegenüber nicht
die Institutionen selbst, sondern die öffentliche Wahrnehmung. Es handelt sich
damit um ein vorgelagertes, reputationsbezogenes Schutzgut, das bereits dann
berührt ist, wenn Handlungen geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in
die Integrität staatlicher oder wirtschaftlicher Prozesse zu beeinträchtigen.
Die Bundesregierung differenziert damit zwischen einer institutionellen
Gefährdung (Gefahr für den Rechtsstaat) und einer vertrauensbezogenen
Gefährdung (Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat). Letztere ist im ZFG als
eigenständiges, spezialgesetzliches Schutzgut ausgestaltet und dient
insbesondere der präventiven Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und
vergleichbaren Erscheinungsformen, die das Vertrauen in staatliche und wirtschaftliche
Strukturen unterminieren können.
In § 5a ZollKrimBG stehen „Vertrauen in den Rechtsstaat“ und „Wirtschafts‑
und Finanzsystem“ nicht als zwei getrennte Voraussetzungen nebeneinander.
Der Wortlaut „und damit auch“ zeigt, dass das Vertrauen in das Wirtschafts‑
und Finanzsystem funktional vom Vertrauen in den Rechtsstaat abgeleitet ist.
Eine Rangfolge im Sinne von „wichtiger“ oder „weniger wichtig“ besteht
nicht; vielmehr handelt es sich um eine Kausalbeziehung, bei der das Vertrauen
in den Rechtsstaat die Grundlage für Stabilität im Wirtschafts‑ und
Finanzsystem bildet.
6. Aus welchen Gründen sieht der Ref.-Entwurf ZFG keine eigenen
operativen Ermittlungsbefugnisse der Generalzolldirektion für komplexe Fälle
der Finanzkriminalität vor?
a) Welche Erwägungen liegen der Entscheidung zugrunde, die
Aufgaben der Generalzolldirektion im Wesentlichen auf Koordinierungs-
und Steuerungsfunktionen zu beschränken?
Die Fragen 6 und 6a werden zusammen beantwortet.
Operative Ermittlungen werden in der Regel bei den Ortsebenen und
spezialisierten Einheiten durchgeführt, da dort die Kompetenz und die Ressourcen für
die Aufgabenerfüllung bereits vorhanden sind. Etwaige Doppelstrukturen
werden damit vermieden. Die Generalzolldirektion wird gleichwohl – wie auch
bisher – in bestimmten Fällen Ermittlungsverfahren selbst durchführen, vgl. § 4
Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes.
b) Welche alternativen Organisationsstrukturen zur Bekämpfung von
Finanzkriminalität auf Bundesebene, einschließlich einer
eigenständigen Bundesoberbehörde mit operativen Zuständigkeiten, wurden
geprüft, und aus welchen Gründen wurden diese bisher nicht
weiterverfolgt?
Nachdem der Gesetzentwurf für das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz
durch die vorzeitige Beendigung der letzten Legislaturperiode der
Diskontinuität anheimgefallen ist, hat sich die Bundesregierung entschieden, die Pläne für
eine eigenständige Bundesoberbehörde mit operativen Zuständigkeiten nicht
weiter zu verfolgen und für die Stärkung der Bekämpfung von Geldwäsche und
Finanzkriminalität auf bereits etablierte Strukturen des Zolls zurückzugreifen.
Die Bündelung bestehender Kompetenzen steht im Einklang mit dem im
Koalitionsvertrag verankerten Grundsatz der Verwaltungskonsolidierung, wonach
behördenübergreifend Aufgaben, Institutionen und Behörden auf den Prüfstand
gestellt werden sollen. Mit dem ZFG soll nicht nur eine umfassende
Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation des Zolls eingeleitet, sondern auch
die Befugnisse des Zolls bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche
gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter
Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt werden.
Damit soll Deutschland auch auf die nächste Prüfung der Financial Action Task
Force vorbereitet werden.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Fähigkeit der derzeitigen
dezentralen Ermittlungseinheiten des Zolls, komplexe und
grenzüberschreitende Geldwäsche- und Schwarzarbeitsstrukturen wirksam zu erkennen und
zu verfolgen?
Die Ermittlungseinheiten des Zolls sind in der Lage komplexe und
grenzüberschreitende Geldwäschestrukturen aufzudecken und effizient dagegen
vorzugehen. Dabei ist auch die behördenübergreifende Zusammenarbeit besonders
wesentlich. Bei aufwendig konstruierten Geldwäschestrukturen sind
regelmäßig auch die Vortaten komplex ausgestaltet, das betrifft insbesondere
wirtschaftskriminelle Delikte (z. B. Betrug, Steuerstraftaten) sowie Delikte im
Zusammenhang mit organisierter Kriminalität (etwa Drogenhandel und groß
angelegte Betrugsmaschen).
8. Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf gegenüber der im Ref.-
Entwurf ZFG vorgesehenen Ausgestaltung der Zuständigkeiten im
Bereich der Vermögensabschöpfung im Hinblick auf die Abgrenzung der
Aufgaben zwischen der Zollverwaltung und den Staatsanwaltschaften?
a) Welche konkreten Aufgaben sollen Zollvollzugsbedienstete im
Rahmen administrativer Maßnahmen der Vermögensabschöpfung
übernehmen?
b) Wie wird sichergestellt, dass hierdurch keine Überschneidungen oder
Unklarheiten bei Zuständigkeiten zwischen Zollverwaltung und
Staatsanwaltschaften entstehen?
Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.
Die Zollverwaltung soll im Bereich der Vermögensabschöpfung administrative,
nicht‑strafprozessuale Aufgaben übernehmen. Die Staatsanwaltschaften bleiben
für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung uneingeschränkt zuständig.
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das im Ref.-Entwurf ZFG
vorgesehene Verfahren auch bei komplexen und international
verschleierten Vermögen wirksam angewendet werden kann, insbesondere bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten?
Die Bundesregierung stellt die Wirksamkeit des Verfahrens bei komplexen und
international verschleierten Vermögen durch internationale Kooperation,
spezialisierte Einheiten, digitale Analysebefugnisse, verbesserten Datenaustausch
und die bundesweit einheitliche Struktur der Zollverwaltung sicher.
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass administrative Maßnahmen
im Rahmen des ZFG, insbesondere eine frühzeitige Ansprache der
Betroffenen, strafrechtliche Ermittlungen, vor allem in komplexen Fällen
organisierter Finanzkriminalität, nicht behindern, verzögern oder durch
den Verlust von Beweismitteln gefährden?
Die Verpflichtung der Zollvollzugsbediensteten, die mit den administrativen
Vermögensermittlungen und -sicherung (aVES) befasst sind, als
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einzuleiten, wenn sie im
Rahmen der administrativen Ermittlungen doch die Schwelle zum
Anfangsverdacht überschreiten, bleibt unberührt.
11. Plant die Bundesregierung, den Geldwäschetatbestand (§ 261 des
Strafgesetzbuchs) dahin gehend zu ändern, dass Ersparnisse in Form ersparter
Aufwendungen aus Steuerhinterziehung als taugliche Vortat der
Geldwäsche ausdrücklich erfasst werden, und wenn nein,
a) aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung derzeit keine
entsprechende Änderung des § 261 des Strafgesetzbuchs vor, obwohl im
Aktionsplan Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität eine
Weiterentwicklung beziehungsweise Ausweitung des
Geldwäschetatbestands angekündigt wurde,
b) wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Rechtslage im
Hinblick auf die fehlende Erfassung ersparter Aufwendungen aus
Steuerhinterziehung im Rahmen des Geldwäschetatbestands?
Im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen
Bekämpfung der Geldwäsche ist vorgesehen, dass etwa fünf Jahre nach
Inkrafttreten ein Erfahrungsaustausch auf nationaler Ebene erfolgen soll, um die
Auswirkungen des Gesetzes beurteilen zu können (Bundestagsdrucksache 19/24180,
S. 27). Dieser Evaluierungsauftrag umfasst auch die Streichung von § 261
Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs a. F.; eine entsprechende Prüfung der
Frage der Erfassung ersparter Aufwendungen sieht auch der genannte
Aktionsplan der Bundesregierung vor. Die Evaluierung wurde bereits begonnen. Sie
erfolgt nach wissenschaftlichen Standards und insofern ergebnisoffen. Einem
Ergebnis kann daher nicht vorgegriffen werden.
12. Welche konkreten Aufgaben sollen die im Ref--Entwurf ZFG
vorgesehenen neuen Einheiten und Strukturen innerhalb der Zollverwaltung
übernehmen?
a) Welche dieser Aufgaben werden derzeit bereits durch bestehende
Behörden oder Einheiten wahrgenommen?
b) Welche Defizite sollen durch die neuen Strukturen konkret behoben
werden?
Die Fragen 12 bis 12b werden zusammen beantwortet.
Die im Referentenentwurf vorgesehenen neuen Einheiten werden in den
Ortsbehörden der Zollverwaltung eingerichtet und können in bedeutsamen Fällen
der Geldwäsche mit Auslandsbezug und damit zusammenhängenden Vortaten
die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen.
Die bisherige Zuständigkeit für diese Aufgabe liegt grundsätzlich bei den
Polizeien der Länder. Durch die Bündelung in der Zollverwaltung wird dem von
der FATF im Rahmen ihrer Deutschlandprüfung 2021 und 2022 angemahnten
Bedarf an einer institutionell untermauerten Priorisierung der Ermittlung
komplexer Fälle internationaler Geldwäsche Rechnung getragen. Zugleich wird
durch geeignete Prozesse eine enge Verzahnung der neuen Ermittlungseinheiten
mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sichergestellt.
c) Welche zusätzlichen personellen und technischen Ressourcen sind für
die Bekämpfung von Finanzkriminalität vorgesehen (bitte nach
Organisationseinheit, Aufgabenbereich und Jahren aufschlüsseln)?
Die vorgesehenen Ressourcen sind den Ausführungen im Gesetzentwurf,
insbesondere dem allgemeinen Begründungsteil, zu entnehmen.
d) Wie soll insbesondere im Rahmen der vorgesehenen Gemeinsamen
Finanzermittlungsgruppen (GFG) eine klare Abgrenzung der
Zuständigkeiten zwischen Zollverwaltung, Bundeskriminalamt und
Staatsanwaltschaften gewährleistet werden, um Doppelzuständigkeiten und
parallele Ermittlungsstrukturen zu vermeiden?
Die Zusammenarbeit in den bestehenden Gemeinsamen
Finanzermittlungsgruppen mit den Landesbehörden profitiert gerade von dem Miteinander und
bedarf daher keiner klaren Abgrenzung von Zuständigkeiten innerhalb dieser
institutionellen Zusammenarbeitsform. Aufgrund der gemeinsamen
Ausrichtung bei der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsfällen ergeben sich somit
keine Doppelzuständigkeiten und parallelen Ermittlungsstrukturen, sondern ein
systematischer, rechtssicherer und enger Informationsaustausch zwischen den
beteiligten Behörden.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die IT-Ausstattung (IT =
Informationstechnologie) der Behörden im Hinblick auf die Bekämpfung
komplexer und organisierter Formen der Finanzkriminalität und Schwarzarbeit?
a) Plant die Bundesregierung, die IT-Ausstattung zu verbessern, wenn
nein, warum nicht, und wenn ja, mit welcher Ausstattung?
Die Fragen 13 und 13a werden zusammen beantwortet.
Um organisierte Strukturen noch effektiver durchbrechen zu können, sind
weitere Investitionen in die IT-Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
(FKS) erforderlich. Das Gesetz zur Modernisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) bietet dafür die gesetzliche Grundlage und
sieht weitreichende technische und prozessuale Entwicklungen vor. Angestrebt
wird eine umfassende digitale Entwicklung durch den gesetzlich verankerten
Einsatz automatisierter, datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden.
Hierzu zählen u. a. der Aufbau eines operativen Informations- und
Datenanalysesystems für die FKS einschl. KI-Funktionalitäten, die Beteiligung der FKS
am polizeilichen Informationsverbund sowie die Ausstattung der Beschäftigten
vor Ort mit digitalen Endgeräten zur sofortigen Prüfung elektronischer
Dokumente und Identitäten.
Darüber hinaus ist die Einführung KI-gestützter Analysetools sowie neuer
leistungsfähiger Software zur Aufbereitung und Auswertung großer Datenmengen
geplant.
b) Welche Kosten plant die Bundesregierung hierfür ein?
Die IT-Ausstattung der Zollverwaltung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
illegalen Beschäftigung wird stetig fortentwickelt und verbessert. Eine
entsprechende Vorsorge wird in den laufenden Haushaltsplanungen getroffen. Dabei
wird nicht zwischen verschiedenen Formen oder Ausprägungen der
Kriminalität unterschieden.
c) Wie plant die Bundesregierung die IT-Kenntnisse der Beamtinnen und
Beamten zu verbessern?
Die Beschäftigten verfügen bereits aufgrund ihrer Ausbildung über
grundsätzlich gute IT-Kenntnisse. Die Fertigkeiten der Beamtinnen und Beamten werden
aufgaben- und ausstattungsbezogen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen
und Erfahrungsaustausche weiterentwickelt.
14. Stellt die Bundesregierung bereits etwaige bisherige Verbesserungen
durch die kürzlich ausgeweiteten Ermittlungsbefugnisse der
Zollverwaltungseinheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ fest?
Aufgrund des kurzen Zeitraumes seit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage
SchwarzArbMoDiG liegen noch keine aussagekräftigen statistischen
Erkenntnisse oder belastbaren Evaluationen vor. Die erweiterten Befugnisse im
selbstständigen Ermittlungsverfahren nach den §§ 14a–14c des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) führen nach ersten Erfahrungen zu einer
Beschleunigung der Verfahren.
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen FKS
und Staatsanwaltschaften seit Inkrafttreten des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, und sind der Bundesregierungen
Problemanzeigen hierzu bekannt?
Die Zusammenarbeit zwischen der FKS und den Staatsanwaltschaften der
Länder im Rahmen der Ermittlungsverfahren verläuft durchgehend eng,
vertrauensvoll und reibungslos. Strukturelle Probleme sind nicht bekannt.
b) Sind Maßnahmen vorgesehen, um gemeinsame Ermittlungen und die
Verfahrenskoordination zu verbessern, und wenn ja, welche?
Bereits jetzt arbeiten Zoll, Polizei und Landesfinanzverwaltung auf Basis des
SchwarzArbG eng zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt in Abstimmung mit
der Staatsanwaltschaft sowohl in temporär eingerichteten als auch vereinzelt in
auf Dauer angelegten gemeinsamen Ermittlungsgruppen, z. B. zur Bekämpfung
des Menschenhandels und der Arbeitsausbeutung. Flankiert wird die
Zusammenarbeit durch Zusammenarbeitsvereinbarungen, regelmäßige
Informationsaustausche und Gremienarbeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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