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Finanzkriminalität und Zoll (Antwort zu Drs. 21/6389)

dip / drucksache 25.06.2026 · WP 21 · 21/6725 · Antwort · Original ↗

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Finanzkriminalität und Zoll (Antwort zu Drs. 21/6389) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6725 21. Wahlperiode 25.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Max Lucks, Katharina Beck, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6389 – Finanzkriminalität und Zoll V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Antrag „Finanzkriminalität bekämpfen – Geldwäsche und organisierte Steuerhinterziehung effektiv verhindern“ (Bundestagsdrucksache 21/3248) hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vorschläge zur verbesserten Bekämpfung von Finanzkriminalität vorgelegt, insbesondere zur Bündelung von Zuständigkeiten, zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung und der Ermittlungsfähigkeit der zuständigen Behörden. Die Bundesregierung hat mit dem Aktionsplan „Zeitenwende der Inneren Sicherheit“ Maßnahmen unter anderem zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und Organisierter Kriminalität angekündigt. Zudem wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung am 22. Dezember 2025 eine Reform der Zollverwaltung und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) verabschiedet. Mit dem Referentenentwurf (Ref.- Entwurf) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) vom 3. März 2026 liegt ein weiterer Baustein der angekündigten Reformvorhaben vor. Bisher bleibt ein Reformvorhaben der Bundesregierung, um komplexe Steuerhinterziehung zu verhindern, aus. Aus Sicht der Fragesteller ergeben sich im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Fragen zur praktischen Ermittlungs- und Analysefähigkeit der Zollverwaltung und zur Zusammenarbeit der Einheiten des Zolls mit anderen Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden sowie zu den vorgesehenen neuen Ermittlungsbefugnissen des Zolls für Geldwäscheermittlungen. Zudem bleibt aus Sicht der Fragesteller bisher offen, inwieweit die vorgesehenen Reformen geeignet sind, komplexe und international organisierte Formen der Finanzkriminalität wirksam zu bekämpfen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie definiert die Bundesregierung im aktuellen Ref.-Entwurf „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG)“ Finanzgerechtigkeit? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) keine Legaldefinition des Begriffs „Finanzgerechtigkeit“ enthält. Der Entwurf des ZFG fokussiert sich auf die umfassende Modernisierung der Zollverwaltung und die Stärkung der Bekämpfung von Zollkriminalität (einschließlich Verbrauchsteuerkriminalität), Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehungen. Der Entwurf adressiert somit im Zuständigkeitsbereich des Zolls die umfassende Bekämpfung von Finanzkriminalität und trägt damit zu gerechteren Lebens- und Arbeitsbedingungen bei.  2. Wie definiert die Bundesregierung im aktuellen Ref.-Entwurf ZFG bedeutsame Fälle der Finanzkriminalität, und anhand welcher Kriterien sollen solche Fälle priorisiert werden? Der Referentenentwurf des ZFG enthält keine abschließende Legaldefinition des Begriffs „bedeutsame Fälle der Finanzkriminalität“. Im Kontext des Gesetzgebungsvorhabens versteht die Bundesregierung unter „bedeutsamen Fällen der Finanzkriminalität“ insbesondere solche Sachverhalte, die hohe Schadenssummen oder erhebliche fiskalische Auswirkungen aufweisen oder die organisierte oder transnationale Strukturen der Finanzkriminalität betreffen.  3. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die in § 52b Zoll- KrimBG genannten Kriterien zur Begründung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Vermögenswerten auch bei komplexen, professionell organisierten Täterstrukturen sowie sehr vermögenden Beschuldigten wirksam angewendet werden können? Das ZFG definiert „begründete Zweifel“ an der Herkunft eines Vermögensgegenstandes nicht über die finanzielle Lage der betroffenen Person, sondern über objektive Kriterien, die u. a. Widersprüche oder Unplausibilitäten in Bezug auf die erklärte Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu dessen Erwerb verwendeten Mittel in den Blick nimmt. Dadurch erfasst das Gesetz ausdrücklich alle Tätergruppen. Begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft eines Vermögensgegenstandes liegen insbesondere dann vor, wenn nach einer Gesamtschau der relevanten Umstände der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel erscheint. Der Entwurf des ZFG sieht hierfür zudem verschiedene Kriterien vor, die berücksichtigt werden und juristische Personen adressieren, z. B. dass die Anschaffung eines Vermögensgegenstandes im Verhältnis zum satzungsmäßigen Zweck unüblich ist, die Eigentümer- und Kontrollstruktur anhand des Geschäftszweck nicht erklärbar ist oder dass Intransparenz über die wirtschaftliche Berechtigung herrscht.  4. Wie definiert die Bundesregierung „Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch für das Wirtschafts- und Finanzsystem der Bundesrepublik Deutschland“ in § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf? a) Inwiefern unterscheidet sich die „Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystem“ nach § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf zur „Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht? b) Wie definiert die Bundesregierung an dieser Stelle „Vertrauen in den Rechtsstaat“, und was unterscheidet laut Bundesregierung die Begriffe „Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat“ und „Gefahr für den Rechtsstaat“? c) In welchem Verhältnis stehen in § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf die Begriffe „Vertrauen in den Rechtsstaat“ und „Wirtschafts- und Finanzsystem“, bezieht sich das Vertrauen sowohl auf den Rechtsstaat als auch auf das Wirtschafts- und Finanzsystem, sind das Vertrauen in den Rechtsstaat und in das Wirtschafts- und Finanzsystem nebeneinanderstehende Voraussetzungen, und stehen die Begriffe in einer Rangfolge?  5. Wie setzt die Bundesregierung den Maßstab für das Vorliegen von „Zweifeln“ im Sinne von § 5a ZollKrimBG-Ref.-Entwurf? Die Fragen 4 bis 5 werden zusammen beantwortet. Der im Referentenentwurf zu § 5a des Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (ZollKrimBG) verwendete Begriff der „Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts‑ und Finanzsystem“ zielt anders als das allgemeine Gefahrenabwehrrecht auf die spezifische Situation ab, in der eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung durch nicht rechtmäßig erlangte Vermögensgegenstände beseitigt werden soll. Dahinter steht, dass das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystem Schaden nehmen kann, wenn nicht rechtmäßig erlangte Vermögensvorteile von den Betroffenen behalten werden dürfen. Die Bundesregierung versteht unter „Vertrauen in den Rechtsstaat“ das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit, Integrität und Effektivität staatlicher Institutionen und Verfahren, mithin das Vertrauen in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung. Eine „Gefahr für den Rechtsstaat“ betrifft die Substanz staatlicher Strukturen selbst, mithin die Funktionsfähigkeit, Integrität und Effektivität staatlicher Institutionen und Verfahren. Eine „Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat“ betrifft demgegenüber nicht die Institutionen selbst, sondern die öffentliche Wahrnehmung. Es handelt sich damit um ein vorgelagertes, reputationsbezogenes Schutzgut, das bereits dann berührt ist, wenn Handlungen geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität staatlicher oder wirtschaftlicher Prozesse zu beeinträchtigen. Die Bundesregierung differenziert damit zwischen einer institutionellen Gefährdung (Gefahr für den Rechtsstaat) und einer vertrauensbezogenen Gefährdung (Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat). Letztere ist im ZFG als eigenständiges, spezialgesetzliches Schutzgut ausgestaltet und dient insbesondere der präventiven Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und vergleichbaren Erscheinungsformen, die das Vertrauen in staatliche und wirtschaftliche Strukturen unterminieren können. In § 5a ZollKrimBG stehen „Vertrauen in den Rechtsstaat“ und „Wirtschafts‑ und Finanzsystem“ nicht als zwei getrennte Voraussetzungen nebeneinander. Der Wortlaut „und damit auch“ zeigt, dass das Vertrauen in das Wirtschafts‑ und Finanzsystem funktional vom Vertrauen in den Rechtsstaat abgeleitet ist. Eine Rangfolge im Sinne von „wichtiger“ oder „weniger wichtig“ besteht nicht; vielmehr handelt es sich um eine Kausalbeziehung, bei der das Vertrauen in den Rechtsstaat die Grundlage für Stabilität im Wirtschafts‑ und Finanzsystem bildet.  6. Aus welchen Gründen sieht der Ref.-Entwurf ZFG keine eigenen operativen Ermittlungsbefugnisse der Generalzolldirektion für komplexe Fälle der Finanzkriminalität vor? a) Welche Erwägungen liegen der Entscheidung zugrunde, die Aufgaben der Generalzolldirektion im Wesentlichen auf Koordinierungs- und Steuerungsfunktionen zu beschränken? Die Fragen 6 und 6a werden zusammen beantwortet. Operative Ermittlungen werden in der Regel bei den Ortsebenen und spezialisierten Einheiten durchgeführt, da dort die Kompetenz und die Ressourcen für die Aufgabenerfüllung bereits vorhanden sind. Etwaige Doppelstrukturen werden damit vermieden. Die Generalzolldirektion wird gleichwohl – wie auch bisher – in bestimmten Fällen Ermittlungsverfahren selbst durchführen, vgl. § 4 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes. b) Welche alternativen Organisationsstrukturen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität auf Bundesebene, einschließlich einer eigenständigen Bundesoberbehörde mit operativen Zuständigkeiten, wurden geprüft, und aus welchen Gründen wurden diese bisher nicht weiterverfolgt? Nachdem der Gesetzentwurf für das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz durch die vorzeitige Beendigung der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität anheimgefallen ist, hat sich die Bundesregierung entschieden, die Pläne für eine eigenständige Bundesoberbehörde mit operativen Zuständigkeiten nicht weiter zu verfolgen und für die Stärkung der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität auf bereits etablierte Strukturen des Zolls zurückzugreifen. Die Bündelung bestehender Kompetenzen steht im Einklang mit dem im Koalitionsvertrag verankerten Grundsatz der Verwaltungskonsolidierung, wonach behördenübergreifend Aufgaben, Institutionen und Behörden auf den Prüfstand gestellt werden sollen. Mit dem ZFG soll nicht nur eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation des Zolls eingeleitet, sondern auch die Befugnisse des Zolls bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt werden. Damit soll Deutschland auch auf die nächste Prüfung der Financial Action Task Force vorbereitet werden.  7. Wie bewertet die Bundesregierung die Fähigkeit der derzeitigen dezentralen Ermittlungseinheiten des Zolls, komplexe und grenzüberschreitende Geldwäsche- und Schwarzarbeitsstrukturen wirksam zu erkennen und zu verfolgen? Die Ermittlungseinheiten des Zolls sind in der Lage komplexe und grenzüberschreitende Geldwäschestrukturen aufzudecken und effizient dagegen vorzugehen. Dabei ist auch die behördenübergreifende Zusammenarbeit besonders wesentlich. Bei aufwendig konstruierten Geldwäschestrukturen sind regelmäßig auch die Vortaten komplex ausgestaltet, das betrifft insbesondere wirtschaftskriminelle Delikte (z. B. Betrug, Steuerstraftaten) sowie Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität (etwa Drogenhandel und groß angelegte Betrugsmaschen).  8. Sieht die Bundesregierung Anpassungsbedarf gegenüber der im Ref.- Entwurf ZFG vorgesehenen Ausgestaltung der Zuständigkeiten im Bereich der Vermögensabschöpfung im Hinblick auf die Abgrenzung der Aufgaben zwischen der Zollverwaltung und den Staatsanwaltschaften? a) Welche konkreten Aufgaben sollen Zollvollzugsbedienstete im Rahmen administrativer Maßnahmen der Vermögensabschöpfung übernehmen? b) Wie wird sichergestellt, dass hierdurch keine Überschneidungen oder Unklarheiten bei Zuständigkeiten zwischen Zollverwaltung und Staatsanwaltschaften entstehen? Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet. Die Zollverwaltung soll im Bereich der Vermögensabschöpfung administrative, nicht‑strafprozessuale Aufgaben übernehmen. Die Staatsanwaltschaften bleiben für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung uneingeschränkt zuständig.  9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das im Ref.-Entwurf ZFG vorgesehene Verfahren auch bei komplexen und international verschleierten Vermögen wirksam angewendet werden kann, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten? Die Bundesregierung stellt die Wirksamkeit des Verfahrens bei komplexen und international verschleierten Vermögen durch internationale Kooperation, spezialisierte Einheiten, digitale Analysebefugnisse, verbesserten Datenaustausch und die bundesweit einheitliche Struktur der Zollverwaltung sicher. 10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass administrative Maßnahmen im Rahmen des ZFG, insbesondere eine frühzeitige Ansprache der Betroffenen, strafrechtliche Ermittlungen, vor allem in komplexen Fällen organisierter Finanzkriminalität, nicht behindern, verzögern oder durch den Verlust von Beweismitteln gefährden? Die Verpflichtung der Zollvollzugsbediensteten, die mit den administrativen Vermögensermittlungen und -sicherung (aVES) befasst sind, als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einzuleiten, wenn sie im Rahmen der administrativen Ermittlungen doch die Schwelle zum Anfangsverdacht überschreiten, bleibt unberührt. 11. Plant die Bundesregierung, den Geldwäschetatbestand (§ 261 des Strafgesetzbuchs) dahin gehend zu ändern, dass Ersparnisse in Form ersparter Aufwendungen aus Steuerhinterziehung als taugliche Vortat der Geldwäsche ausdrücklich erfasst werden, und wenn nein, a) aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung derzeit keine entsprechende Änderung des § 261 des Strafgesetzbuchs vor, obwohl im Aktionsplan Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität eine Weiterentwicklung beziehungsweise Ausweitung des Geldwäschetatbestands angekündigt wurde, b) wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Rechtslage im Hinblick auf die fehlende Erfassung ersparter Aufwendungen aus Steuerhinterziehung im Rahmen des Geldwäschetatbestands? Im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche ist vorgesehen, dass etwa fünf Jahre nach Inkrafttreten ein Erfahrungsaustausch auf nationaler Ebene erfolgen soll, um die Auswirkungen des Gesetzes beurteilen zu können (Bundestagsdrucksache 19/24180, S. 27). Dieser Evaluierungsauftrag umfasst auch die Streichung von § 261 Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs a. F.; eine entsprechende Prüfung der Frage der Erfassung ersparter Aufwendungen sieht auch der genannte Aktionsplan der Bundesregierung vor. Die Evaluierung wurde bereits begonnen. Sie erfolgt nach wissenschaftlichen Standards und insofern ergebnisoffen. Einem Ergebnis kann daher nicht vorgegriffen werden. 12. Welche konkreten Aufgaben sollen die im Ref--Entwurf ZFG vorgesehenen neuen Einheiten und Strukturen innerhalb der Zollverwaltung übernehmen? a) Welche dieser Aufgaben werden derzeit bereits durch bestehende Behörden oder Einheiten wahrgenommen? b) Welche Defizite sollen durch die neuen Strukturen konkret behoben werden? Die Fragen 12 bis 12b werden zusammen beantwortet. Die im Referentenentwurf vorgesehenen neuen Einheiten werden in den Ortsbehörden der Zollverwaltung eingerichtet und können in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit Auslandsbezug und damit zusammenhängenden Vortaten die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen. Die bisherige Zuständigkeit für diese Aufgabe liegt grundsätzlich bei den Polizeien der Länder. Durch die Bündelung in der Zollverwaltung wird dem von der FATF im Rahmen ihrer Deutschlandprüfung 2021 und 2022 angemahnten Bedarf an einer institutionell untermauerten Priorisierung der Ermittlung komplexer Fälle internationaler Geldwäsche Rechnung getragen. Zugleich wird durch geeignete Prozesse eine enge Verzahnung der neuen Ermittlungseinheiten mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sichergestellt. c) Welche zusätzlichen personellen und technischen Ressourcen sind für die Bekämpfung von Finanzkriminalität vorgesehen (bitte nach Organisationseinheit, Aufgabenbereich und Jahren aufschlüsseln)? Die vorgesehenen Ressourcen sind den Ausführungen im Gesetzentwurf, insbesondere dem allgemeinen Begründungsteil, zu entnehmen. d) Wie soll insbesondere im Rahmen der vorgesehenen Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppen (GFG) eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Zollverwaltung, Bundeskriminalamt und Staatsanwaltschaften gewährleistet werden, um Doppelzuständigkeiten und parallele Ermittlungsstrukturen zu vermeiden? Die Zusammenarbeit in den bestehenden Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppen mit den Landesbehörden profitiert gerade von dem Miteinander und bedarf daher keiner klaren Abgrenzung von Zuständigkeiten innerhalb dieser institutionellen Zusammenarbeitsform. Aufgrund der gemeinsamen Ausrichtung bei der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsfällen ergeben sich somit keine Doppelzuständigkeiten und parallelen Ermittlungsstrukturen, sondern ein systematischer, rechtssicherer und enger Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die IT-Ausstattung (IT = Informationstechnologie) der Behörden im Hinblick auf die Bekämpfung komplexer und organisierter Formen der Finanzkriminalität und Schwarzarbeit? a) Plant die Bundesregierung, die IT-Ausstattung zu verbessern, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welcher Ausstattung? Die Fragen 13 und 13a werden zusammen beantwortet. Um organisierte Strukturen noch effektiver durchbrechen zu können, sind weitere Investitionen in die IT-Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erforderlich. Das Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) bietet dafür die gesetzliche Grundlage und sieht weitreichende technische und prozessuale Entwicklungen vor. Angestrebt wird eine umfassende digitale Entwicklung durch den gesetzlich verankerten Einsatz automatisierter, datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden. Hierzu zählen u. a. der Aufbau eines operativen Informations- und Datenanalysesystems für die FKS einschl. KI-Funktionalitäten, die Beteiligung der FKS am polizeilichen Informationsverbund sowie die Ausstattung der Beschäftigten vor Ort mit digitalen Endgeräten zur sofortigen Prüfung elektronischer Dokumente und Identitäten. Darüber hinaus ist die Einführung KI-gestützter Analysetools sowie neuer leistungsfähiger Software zur Aufbereitung und Auswertung großer Datenmengen geplant. b) Welche Kosten plant die Bundesregierung hierfür ein? Die IT-Ausstattung der Zollverwaltung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wird stetig fortentwickelt und verbessert. Eine entsprechende Vorsorge wird in den laufenden Haushaltsplanungen getroffen. Dabei wird nicht zwischen verschiedenen Formen oder Ausprägungen der Kriminalität unterschieden. c) Wie plant die Bundesregierung die IT-Kenntnisse der Beamtinnen und Beamten zu verbessern? Die Beschäftigten verfügen bereits aufgrund ihrer Ausbildung über grundsätzlich gute IT-Kenntnisse. Die Fertigkeiten der Beamtinnen und Beamten werden aufgaben- und ausstattungsbezogen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen und Erfahrungsaustausche weiterentwickelt. 14. Stellt die Bundesregierung bereits etwaige bisherige Verbesserungen durch die kürzlich ausgeweiteten Ermittlungsbefugnisse der Zollverwaltungseinheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ fest? Aufgrund des kurzen Zeitraumes seit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage SchwarzArbMoDiG liegen noch keine aussagekräftigen statistischen Erkenntnisse oder belastbaren Evaluationen vor. Die erweiterten Befugnisse im selbstständigen Ermittlungsverfahren nach den §§ 14a–14c des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) führen nach ersten Erfahrungen zu einer Beschleunigung der Verfahren. a) Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen FKS und Staatsanwaltschaften seit Inkrafttreten des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, und sind der Bundesregierungen Problemanzeigen hierzu bekannt? Die Zusammenarbeit zwischen der FKS und den Staatsanwaltschaften der Länder im Rahmen der Ermittlungsverfahren verläuft durchgehend eng, vertrauensvoll und reibungslos. Strukturelle Probleme sind nicht bekannt. b) Sind Maßnahmen vorgesehen, um gemeinsame Ermittlungen und die Verfahrenskoordination zu verbessern, und wenn ja, welche? Bereits jetzt arbeiten Zoll, Polizei und Landesfinanzverwaltung auf Basis des SchwarzArbG eng zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft sowohl in temporär eingerichteten als auch vereinzelt in auf Dauer angelegten gemeinsamen Ermittlungsgruppen, z. B. zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Arbeitsausbeutung. Flankiert wird die Zusammenarbeit durch Zusammenarbeitsvereinbarungen, regelmäßige Informationsaustausche und Gremienarbeit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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