Schriftliche Frage 25 von Clara Bünger (DIE LINKE): Von welchen Zahlen bzw. Kontingenten freiwilliger Teilnahmen an Integrationskursen (insbesondere für Unionsangehörige und ukrainische Geflüc…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 25 von Clara Bünger (DIE LINKE): Von welchen Zahlen bzw. Kontingenten freiwilliger Teilnahmen an Integrationskursen (insbesondere für Unionsangehörige und ukrainische Geflüc…
Frage 25 (Clara Bünger, Die Linke):
Von welchen Zahlen bzw. Kontingenten freiwilliger Teilnahmen an Integrationskursen (insbesondere für Unionsangehörige und ukrainische Geflüchtete, bitte differenzieren) geht die Bundesregierung für welche Zeiträume im Jahr 2026 aus, vor dem Hintergrund, dass sie nach Presseberichten ab dem 1. Juni 2026 wieder entsprechende Zulassungen erteilen möchte (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 2026: „Dobrindt will bei Integrationskursen doch weniger kürzen“; bitte auch die Zahlen nennen, die für eine entsprechende Einschätzung/Berechnung erforderlich sind, d. h. insbesondere zu bereits abgeflossenen und für 2026 noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, zu anhängigen Anträgen und bereits erteilten Zulassungen für Personen mit bzw. ohne vorrangigem Integrationskurszugang nach § 44a Absatz 1 und § 44 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes usw., bitte so differenziert wie möglich darstellen), und wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die seit Ende 2025 anhängigen Anträge auf freiwillige Kursteilnahme entschieden (bitte die Zahl der anhängigen und entschiedenen Anträge sowie das Ergebnis der Entscheidungen nennen, gesondert auch für den Zeitraum ab 1. Juni 2026)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 11. Juni 2026:
Nach Einigung innerhalb der Koalition wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Geflüchteten aus der Ukraine und Unionsbürgern, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, im Rahmen freier Kursplätze zu Integrationskursen zulassen. Die Bundesregierung wird hierzu für die Teilnahme an Integrationskursen innerhalb des bestehenden Haushaltsansatzes ein Kontingent für ukrainische Geflüchtete und Unionsbürger zur Verfügung stellen. Die Höhe des Kontingents richtet sich nach verfügbaren Haushaltsmitteln sowie der Anzahl der vor dem Kontingent vorrangig zu behandelnden Anspruchsberechtigten nach § 44a Absatz 1 und § 44 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Aufgrund dieser zu berücksichtigenden Parameter kann die Höhe des Kontingents zeitlich erst nach Inkrafttreten der Änderung der Integrationskursverordnung bestimmt werden. Für das Haushaltsjahr 2026 stehen im Kapitel 0603 Titel 684 12 Mittel in Höhe von rund 1.064 Mio. Euro zur Verfügung. Mit Stand 1. Juni 2026 sind davon Mittel in Höhe von insgesamt rund 367,2 Mio. Euro abgeflossen. Damit stehen – gemessen am Haushaltsansatz – für bereits begonnene und noch im laufenden Haushaltsjahr beginnende Kurse Mittel in Höhe von rund 696,7 Mio. Euro zur Verfügung. Die Anzahl der im Jahr 2026 erteilten Teilnahmeberechtigungen – differenziert nach Statusgruppen – kann der nachfolgenden Tabelle 1 entnommen werden: Tabelle 1: Anzahl der neuen Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 nach Statusgruppen Abfragestand: 8. Juni 2026, Fortschreibung; nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar, ohne Kurswiederholende Status DESC Anzahl der neuen Teilnahmeberechtigungen Altzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 748 Altzuwanderer/EU-Bürger/Deutsche/ Asylbewerber (Zulassung durch BAMF)1) 889 Leistungsbezieher nach AsylbLG (Verpflichtung durch TLA) 4.684 Leistungsbezieher nach SGB II (Verpflichtung durch TGS)2) 24.843 Leistungsbezieher nach SGB II (Zulassung durch TGS) 2) 42.150 Neuzuwanderer (Berechtigung durch ABH) 5.097 Neuzuwanderer (Verpflichtung durch ABH) 34.362 Spätaussiedler 484 Gesamtsumme 113.257 1) Auch in anderen Statusgruppen sind Asylantragsteller enthalten. Die hier ausgewertete Personengruppe bezieht sich auf Asylantragsteller, die nach § 44 IV Absatz 2 Nummer 1 AufenthG vom Bundesamt zugelassen wurden. 2) Seit dem 1. Juli 2023 können Träger der Grundsicherung (TGS) neben einer Verpflichtung auch eine Berechtigung zur Kursteilnahme nach § 5a IntV ausstellen. Da eine technische Differenzierung erst seit Ende des Jahres 2024 möglich ist, werden in Auswertungen bis einschließlich 2024 sowohl TGS-Berechtigungen als auch -Verpflichtungen unter die Statusgruppe „TGS-Verpflichtung“ gefasst. Ab dem Jahr 2025 erfolgt eine getrennte Ausweisung und TGS-Berechtigungen und werden unter Berechtigungen gefasst. Die Anzahl der seit Dezember 2025 eingegangenen Anträge auf Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) sowie deren Entscheidung kann der nachfolgenden Tabelle 2 entnommen werden. Tabelle 2: Anzahl der entschiedenen BAMF-Zulassungsanträge im Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis 31. Mai 20261) nach Entscheidung2) Abfragestand: 8. Juni 2026, Fortschreibung; nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar. Antrag – Entscheidungsgrund Anzahl Ablehnung 45.259 Sonstige Erledigung 18 Zulassung 902 Gesamtsumme 46.179 1) Eingangsdatum. 2) Ausschlaggebend ist die jeweils jüngste Entscheidung pro Antrag. Für den Zeitraum ab 1. Juni 2026 liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Daten vor.
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