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Frage von Sebastian Maack (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187)

dip / rede 25.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 58. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Sebastian Maack (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4187) Bei wie vielen Personen, die zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet sind, ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufenthaltsort unbekannt, sodass sie nicht zur Zahlung des Unterhalts (beispielsweise durch Gehaltspfändungen) herangezogen werden können, und wie hoch ist der daraus entstehende staatliche Unterhaltsvorschuss (bitte nach Möglichkeit für die Jahre 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022, 2024 und 2025 angeben)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe: Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Die gerichtliche Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche zwischen natürlichen Personen erfolgt in der Regel vor den Gerichten der Länder, wobei davon auszugehen ist, dass nur ein Teil der Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wird. Bei der Statistik der Familiengerichte handelt es sich grundsätzlich um eine verfahrensbezogene Erhebung, in welcher nicht erfasst wird, aus welchen Gründen die Durchsetzung der Ansprüche scheitert. Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden gezahlt, wenn ein Kind nur bei einem Elternteil lebt und vom anderen Elternteil keine ausreichenden Unterhaltszahlungen erhält. Der Leistungsanspruch nach dem UVG setzt hingegen nicht voraus, dass der Aufenthaltsort eines Unterhaltspflichtigen bekannt und ein etwaiger Unterhaltsanspruch durchsetzbar ist.

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