Schriftliche Frage 106 von Enrico Komning (AfD): Kann die Bundesregierung meine Einschätzung bestätigen, nach welcher im Zuge der Neuregelung der Familienversicherung ab dem 1. Januar 2028…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 106 von Enrico Komning (AfD): Kann die Bundesregierung meine Einschätzung bestätigen, nach welcher im Zuge der Neuregelung der Familienversicherung ab dem 1. Januar 2028…
Frage 106 (Enrico Komning, AfD):
Kann die Bundesregierung meine Einschätzung bestätigen, nach welcher im Zuge der Neuregelung der Familienversicherung ab dem 1. Januar 2028 am Beispiel zweier getrennt lebender Paare (Paar 1: unverheiratet, ein Partner mit 4.000 Euro Bruttoeinkommen, ein Partner mit 0 Euro Einkommen, vollständige GKV-Kostenübernahme durch den Staat via Bürgergeld/Grundsicherung, Belastung für das Paar entspricht dem Beitragssatz; Paar 2: verheiratet, identische Einkommen wie oben, kein Bürgergeld wegen ehelicher Unterhaltspflicht, stattdessen GKV- Familienversicherung mit neuem 2,5-Prozent-Zuschlag, Belastung für das Paar entspricht dem Beitragssatz + ca. 100 Euro monatliche Mehrbelastung für das Ehepaar) eine Schlechterstellung und monatliche Mehrbelastung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren geschaffen wird, und wenn ja, wie ist diese mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot der Ehe vereinbar?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 13. August 2026:
Die Begründung einer beitragsprivilegierten Familienversicherung ist nur zugunsten verheirateter Ehegatten und Lebenspartnern möglich. Unverheiratete Partner haben keinen Zugang zur Familienversicherung. Sofern sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, unterliegen sie grundsätzlich jeweils einer eigenständigen Beitragspflicht, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben. Für Bezieher von Grundsicherungsgeld trägt der Bund die Beiträge, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht. Bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist zu beachten, dass grundsätzlich jedes Einkommen oder Vermögen vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist dabei auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; dies gilt auch, soweit keine familienrechtlichen Unterhaltspflichten bestehen. Soweit keine Bedarfsgemeinschaft besteht, sind tatsächliche Zuwendungen zwischen nichtehelichen Lebensgefährten ebenfalls als. Einkommen zu berücksichtigen und mindern gegebenenfalls den Grundsicherungsanspruch beziehungsweise schließen ihn aus.
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