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Alleinerziehende entlasten und Kinderarmut bekämpfen

dip / drucksache 01.10.2026 · WP 21 · 21/8314 · Antrag · Original ↗

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Alleinerziehende entlasten und Kinderarmut bekämpfen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8314 21. Wahlperiode 01.10.2026 Antrag Abgeordneten Misbah Khan, Timon Dzienus, Sascha Müller, Jamila Schäfer, Denise Loop, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik, Katharina Beck, Dr. Armin Grau, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Lisa Paus, Julia Schneider und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Alleinerziehende entlasten und Kinderarmut bekämpfen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Knapp jede fünfte Familie in Deutschland ist alleinerziehend (https://www.desta- tis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_N051_12.html). 2,36 Millionen Kinder in Deutschland wachsen bei einem alleinerziehenden Elternteil auf (ebd.). 84,4 Prozent der Alleinerziehenden sind Mütter (ebd.). Obwohl ein Großteil der Alleinerziehenden sich um ihre Kinder kümmert und erwerbstätig ist, sind 44 Prozent der Kinder von Alleinerziehenden von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht (https://www.dji.de/themen/diskriminierung/teilhabechan- cen.html). Alleinerziehende sind mehr als doppelt so häufig armutsgefährdet wie Familien mit beiden Eltern in einem Haushalt. Alleinerziehende Mütter sind häufiger betroffen als alleinerziehende Väter. Sie haben häufiger eine schlechte allgemeine Gesundheit sowie Depressionen, insbesondere wenn sie zudem nicht erwerbstätig, armutsgefährdet oder von beidem betroffen sind (https://e- doc.rki.de/bitstream/handle/176904/11758/JHealthMonit_2024_03_Gesund- heit_Alleinerziehender.pdf?sequence=1&isAllowed=y, S. 12). Die Folgen von Kinderarmut sind schlechtere Bildungschancen, gesundheitliche Probleme sowie Beeinträchtigungen der sozialen und persönlichen Entwicklung. In Deutschland entscheidet die Herkunft noch immer viel zu stark über den Bildungserfolg. Und die Ungerechtigkeit wächst laut PISA-Studie 2025: Seit 2015 ist der Leistungsabstand zwischen Jugendlichen aus ärmeren und wohlhabenderen Familien größer geworden – während er im OECD-Durchschnitt kleiner wurde (https://www.oecd.org/content/dam/oecd/de/publications/reports/2026/09/pisa- 2025-results-volume-i_5265bfb1/1562a447-de.pdf). Diese Lebensrealitäten sind ein dringender politischer Handlungsauftrag. Die Kürzung von existenziellen Unterstützungsleistungen, wie dem Unterhaltsvorschuss, verbietet sich. Dies gilt auch für den Kindersofortzuschlag und das Wohngeld. Zur Behebung der strukturellen Benachteiligung von Alleinerziehenden ist im Gegenteil ein umfassendes Maßnahmenpaket notwendig, das insbesondere die materielle Lebenssituation von armutsgefährdeten Kindern und ihren alleinerziehenden Eltern verbessert. Neben verlässlichen und armutsfesten staatlichen Transfers brauchen Alleinerziehende eine verlässliche Betreuungsinfrastruktur V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. und ein Arbeitsumfeld, das es ihnen ermöglicht, neben der Erwerbstätigkeit ausreichend Zeit für die alleinige Sorge für ihre Kinder aufbringen zu können. In vielen alleinerziehenden Familien tragen ausbleibende Unterhaltszahlungen erheblich zu finanziellen Schwierigkeiten bei. Vier von zehn Alleinerziehenden erhalten den vereinbarten Unterhalt nicht oder nur eingeschränkt (https://www.dji.de/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/detailansicht/ar- ticle/867-wenn-unterhaltspflichtige-elternteile-nicht-zahlen.html). In diesen Fällen haben Alleinerziehende Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, der eine wichtige Absicherung ist, um ihre enorme finanzielle Benachteiligung bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen auszugleichen. Von den 2025 ausgezahlten 3,27 Mrd. Euro Unterhaltsvorschuss holt sich der Staat aktuell nur 17,9 Prozent von den säumigen Unterhaltspflichtigen zurück (UVG-Statistik 2025). Der Rückgriff muss dringend verbessert werden, statt die Finanzierbarkeit der Leistung in Frage zu stellen. Denn ein Großteil der säumigen Unterhaltspflichtigen (in ca. 90 Prozent der Fälle sind es Männer) erfahren keine Konsequenzen für ihre ausbleibenden Zahlungen (https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/alleinerziehende-un- terhalt-102.html). Die Unterstützung von Alleinerziehenden erfolgt derzeit über familien-, steuer- und sozialpolitische Leistungen, darunter insbesondere Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Leistungen der Grundsicherung einschließlich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Diese verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und unterliegen unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Anrechnungsregeln. Das bestehende System ist dadurch für viele Alleinerziehende schwer überschaubar. Die strukturelle Grundbelastung des Alleinerziehens besteht jedoch unabhängig von der jeweiligen Einkommens- und Erwerbssituation. Gleichwohl profitieren Alleinerziehende von bestehenden Unterstützungs- und Entlastungsleistungen in sehr unterschiedlichem Umfang. Insbesondere die steuerliche Entlastungswirkung des Entlastungsbetrags hängt von der individuellen Einkommensteuerbelastung ab, während andere Leistungen an Bedürftigkeit, Einkommen oder besondere sozialrechtliche Voraussetzungen geknüpft sind. Dadurch können vergleichbare Belastungssituationen zu unterschiedlich hohen staatlichen Entlastungswirkungen führen. Ziel muss deshalb sein, die strukturelle Grundbelastung des Alleinerziehens verlässlicher und unabhängig von der individuellen Einkommensteuerbelastung zu berücksichtigen und zugleich die bestehenden steuer-, familien- und sozialpolitischen Leistungen besser aufeinander abzustimmen. Alleinerziehende Mütter sind zwar häufiger in Vollzeit erwerbstätig als Mütter, die mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, dennoch arbeitet die Mehrheit in Teilzeit. Die Aufnahme, Ausweitung oder dauerhafte Stabilisierung einer Erwerbstätigkeit wird dabei häufig durch unzureichende Betreuungsstrukturen erschwert. Dazu zählen fehlende Kita-Plätze, eine unzureichende Betreuung zu Randzeiten sowie Schließ- und Ferienzeiten und krankheitsbedingte Betreuungsausfälle. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Alleinerziehende mit jüngeren Kindern Zeit für die Familie brauchen und ggf. phasenweise nicht oder nur in begrenztem Umfang erwerbstätig sein können oder wollen. Alleinerziehende Familien müssen dringend entlastet und unterstützt werden. Wir dürfen uns nicht damit abfinden, dass fast jedes zweite Kind, das bei einem alleinerziehenden Elternteil aufwächst, von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht ist. Kinder, die in Armut aufwachsen, sind auf Hilfe von außen angewiesen und darauf, dass Politik Teilhabe und ein Aufwachsen in guten Lebensumständen für alle Kinder ermöglicht. Eine wirksame Familienpolitik muss die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Rahmenbedingungen schaffen, damit Kinder unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern gut aufwachsen und ihre Persönlichkeit entfalten können. Eltern müssen die notwendige Unterstützung erhalten, um ihre Kinder bestmöglich darin zu unterstützen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. den Kreis der Anspruchsberechtigten beim Unterhaltsvorschuss nicht auf Kinder bis maximal 16 Jahre zu begrenzen, sondern bei dem derzeitigen Anspruch bis maximal 18 Jahre zu bleiben; 2. das Kindergeld nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen; 3. Daten zu erheben, um festzustellen, wie viele der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlungsfähig sind; 4. der Empfehlung der Sozialstaatskommission zu folgen und den Unterhaltsrückgriff in zentralen, auf Rückgriff spezialisierten Einrichtungen in den Ländern zu bündeln; 5. einen standardisierten digitalen Datenaustausch zugunsten der Unterhaltsvorschussstellen mit Finanzämtern, Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit unter Wahrung des Datenschutzes zu ermöglichen, um den Rückgriff auf Unterhaltsschuldner zu verbessern; 6. zu prüfen, wie die Pfändungsfreigrenzen bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen herabgesetzt werden können, wenn der Unterhaltsschuldner über erhebliches verwertbares Vermögen verfügt, die Pfändung seines Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkünfte aufgrund der Pfändungsfreigrenzen aber nicht oder nur eingeschränkt möglich ist; 7. das Elterngeld so zu reformieren, dass jedes Elternteil Anspruch auf sechs Monate Basiselterngeld hat und weitere sechs Monate flexibel untereinander aufgeteilt werden können. Mindest- und Höchstbeträge werden angehoben. Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen 18 Monate Elterngeld und auf eine Lohnersatzrate von 80 Prozent; 8. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommensteuergesetz in ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld als Steuergutschrift nach dem Vorbild des Kindergeldes zu überführen, dessen Höhe unabhängig von der individuellen Einkommensteuerbelastung und vom individuellen Grenzsteuersatz bestimmt wird, das die besonderen strukturellen Belastungen des Alleinerziehens anerkennt und bei gleichen familiären Voraussetzungen eine gleich hohe und verlässliche Grundentlastung gewährt sowie zusätzliche Belastungen durch weitere minderjährige Kinder gesondert berücksichtigt; 9. im Zuge der Einführung des Alleinerziehendengeldes den bestehenden Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II sowie dessen Verhältnis zum Alleinerziehendengeld und zum neu einzuführenden V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Umgangsmehrbedarf zu überprüfen und so weiterzuentwickeln, dass die Leistungen sachgerecht aufeinander abgestimmt, besondere existenzsichernde Bedarfe Alleinerziehender weiterhin bedarfsgerecht berücksichtigt und Verschlechterungen für Alleinerziehende mit niedrigen Einkommen vermieden werden; 10. einen Umgangsmehrbedarf für Kinder einzuführen, die regelmäßig zwischen den Haushalten getrenntlebender Eltern wechseln, um zusätzliche Bedarfe, die durch die Betreuung in zwei Haushalten entstehen, angemessen zu berücksichtigen und Bedarfsunterdeckungen zu vermeiden; 11. ein Gutscheinmodell für haushaltsnahe und familienunterstützende Dienstleistungen einzuführen, um Familien deutlich zu unterstützen; 12. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten strukturell zu reformieren, indem sie als Steuerermäßigung (Abzug von der Steuerschuld statt Absetzung von der Bemessungsgrundlage) ausgestaltet und deutlich erhöht wird, sodass sie sich bei allen Steuerzahlenden mit Kindern gleichermaßen entlastend auswirkt und sie für mehr Vereinbarkeit wirklich hilft; 13. eine Gesamtstrategie gegen Kinderarmut zu entwickeln, die alle Kinder erreicht, indem sie Leistungen zugänglicher macht und alle relevanten Lebensbereiche, die durch das Aufwachsen in Armut beeinflusst werden, mitdenkt; 14. die Regelsätze für Minderjährige armutsfest, transparent und realitätsgerecht neu zu berechnen, sodass diese echte soziokulturelle Teilhabe ermöglichen; 15. kindbezogene Leistungen zu bündeln, Familien durch einen digitalen Kinderleistungscheck wirksam zu erreichen und Leistungen möglichst antragslos auszuzahlen; 16. den Familienleistungsausgleich so weiterzuentwickeln, dass die bestehende Schere zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder schrittweise verringert wird und die Höhe der Entlastung je Kind weniger stark vom Einkommen der Eltern abhängt; 17. Alleinerziehende durch gezielte Beratungs- und Vermittlungsangebote beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sowie bei beruflicher Weiterbildung und Qualifizierung stärker zu unterstützen, indem Weiterbildungsangebote so ausgestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Sorgeverantwortung zugänglich sind, insbesondere durch modulare und berufsbegleitende Formate, Teilzeitangebote sowie eine bessere Verknüpfung mit Kinderbetreuungsangeboten; 18. die Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, auf die Alleinerziehende in besonderem Maße angewiesen sind, zu verbessern und hierzu V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. a. statt der geplanten massiven Kürzungen der Bundesmittel für die Qualität der frühkindlichen Bildung diese dauerhaft deutlich stärker zu fördern; b. Gespräche mit den Ländern über ein verpflichtendes und beitragsfreies letztes Kita-Jahr mit verbindlicher Sprachstandserhebung und individueller Förderung zu führen; c. sich klar zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27 zu bekennen und die Kommunen und Länder bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel deutlich stärker als bisher zu unterstützen; d. das Startchancen-Programm auszuweiten und mit der Einführung eines kostenlosen Schul- und Kitamittagessens an Startchancen-Schulen und Kitas in sozial benachteiligten Lagen zu beginnen; 19. psychosoziale Unterstützungsangebote für Alleinerziehende auszubauen, insbesondere durch die Stärkung niedrigschwelliger Beratungs-, Begleitungs- und Vernetzungsangebote, wie die der Frühen Hilfen, Erziehungsberatungsstellen oder Angebote zur Selbsthilfe. Berlin, den 23. September 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu 1. Die angekündigte Kürzung des Unterhaltsvorschusses für Kinder ab 16 Jahren würde mehr als 108.000 Kinder in Deutschland hart treffen. Für diese Kinder und ihre Familien würden knapp 400 Euro pro Monat ersatzlos gestrichen werden. Schon heute sind Alleinerziehende und ihre Kinder überproportional von Armut betroffen. Eine Kürzung des Unterhaltsvorschusses würde diese untragbare Situation zusätzlich verschärfen. Zu 2. Seit 2008 wird Alleinerziehenden das Kindergeld komplett auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Alleinerziehende Familien, die Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil erhalten, bekommen das halbe Kindergeld vom Staat ausgezahlt. Alleinerziehende Familien, bei denen die Unterhaltszahlungen durch das andere Elternteil ausbleiben, bekommen hingegen gar kein Kindergeld ausbezahlt. Durch diese Maßnahme werden Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss beziehen, schlechter gestellt. Dies betrifft über 830.000 Kinder von Alleinerziehenden, die Unterhaltsvorschuss erhalten. Zu 3. Bisher liegen keine Daten darüber vor, wie viele der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlungsfähig wären (Drucksache 21/4111). Um zu ermitteln, wie viel Geld der Staat sich durch eine Verbesserung des Rückgriffs auf Unterhaltssäumige potenziell zurückholen könnte, müssen systematisch Daten über die Zahlungsfähigkeit der Unterhaltssäumigen erhoben werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu 4. Derzeit sind Länder und Kommunen für den Unterhaltsrückgriff zuständig. Häufig liegt die Verantwortung bei den Jugendämtern, die aber wenig Kapazitäten haben, um die Rückgriffquote zu erhöhen. Hinzu kommt, dass die Kommunen von jedem zurückgeholten Euro 40 Prozent an den Bund abgeben müssen. Eine Bündelung des Rückgriffs in spezialisierten Einrichtungen auf Landesebene könnte Verfahren effizienter machen, die Rückgriffquote erhöhen und Jugendämter entlasten. Zu 5. Um den Unterhaltsrückgriff effizienter zu gestalten und die Rückgriffquote zu erhöhen, braucht es einen funktionierenden Datenaustausch zugunsten der Unterhaltsvorschussstellen mit Finanzämtern, Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit. Der Datenschutz ist dabei einzuhalten. Zu 6. Die Vermögenssituation von Unterhaltsschuldnern sollte stärker als bisher im Pfändungsfall berücksichtigt werden. Das Ziel sollte sein vorhandenes Vermögen zur Begleichung von Unterhaltsschulden heranzuziehen, wenn eine Lohnpfändung aufgrund bestehender Pfändungsfreigrenzen nicht möglich ist. Zu 7. Familien brauchen Zeit füreinander. Um die Zeitsouveränität von Familien zu stärken, wird die maximale Bezugsdauer des vollen Elterngelds von derzeit 14 auf 18 Monate ausgeweitet. Trotz des Rechtsanspruchs und dem starken Ausbau von Plätzen der Kindertagesbetreuung ab dem 1. Lebensjahr in den vergangenen Jahren, ist der Bedarf von Eltern weiterhin nicht gedeckt. Der ungedeckte Bedarf bei Eltern mit einjährigen Kindern betrug im Jahr 2025 12 Prozent in Ostdeutschland und 23 Prozent in Westdeutschland (www.bildungsbericht.de/de/ bildungsberichte-seit-2006/bildungsbericht-2026/pdf-dateien-2026/bildungindeutschland2026web.pdf, S. 112). Dabei können armutsgefährdete Familien, Familien ohne akademischen Hintergrund und in denen kein Deutsch gesprochen wird sowie Alleinerziehende ihren Bedarf häufiger nicht decken als andere Familien (ebda., S. 113). Jeweils sechs Elterngeldmonate sind für ein Elternteil reserviert. Weitere sechs Elterngeldmonate stehen zur Verfügung, die flexibel unter den Elternteilen aufgeteilt werden können. Da Alleinerziehende mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind und Erwerbs- und Sorgearbeit häufig ganz allein leisten müssen, stehen ihnen die vollen 18 Elterngeldmonate zur Verfügung. Die Dynamisierung der Einkommensersatzrate sollte sich an den Empfehlungen aus dem 9. Familienbericht der Bundesregierung orientieren (https://www.publikationen-bundes- regierung.de/pp-de/publikationssuche/neunter-familienbericht-eltern-seinin-deutschland-bundestagsdrucksache- 191392 Bundestagsdrucksache 19/27200, S. 520). Zu 8. Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG berücksichtigt die besonderen strukturellen Mehrbelastungen des Alleinerziehens. Da er die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert, hängt seine tatsächliche Entlastungswirkung jedoch vom individuellen Grenzsteuersatz ab. Alleinerziehende mit niedrigen Einkommen profitieren deshalb bislang nur eingeschränkt oder gar nicht. Mit dem Alleinerziehendengeld wird der bestehende Entlastungsbetrag durch eine einheitliche Steuervergütung ersetzt. Dadurch erhalten Anspruchsberechtigte bei gleichen Voraussetzungen unabhängig von ihrer Einkommensteuerbelastung grundsätzlich die gleiche Entlastung. Der bestehende Berechtigtenkreis wird beibehalten; eine neue bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung wird nicht geschaffen. Ein Grundbetrag trägt den strukturellen Mehrbelastungen des Alleinerziehens Rechnung. Ein Mehrkindzuschlag berücksichtigt die zusätzlichen Belastungen bei weiteren Kindern. Zu 9. Mit der Einführung eines Alleinerziehendengeldes entsteht zusätzlicher Abstimmungsbedarf im Verhältnis zu bestehenden sozialrechtlichen Leistungen für Alleinerziehende. Dies betrifft insbesondere den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II. Zu prüfen ist, in welchem Umfang das Alleinerziehendengeld auch bei Alleinerziehenden im Grundsicherungsbezug zu einer tatsächlichen und armutsfesten materiellen Verbesserung führt und welche Folgerungen sich daraus für die künftige Ausgestaltung des bestehenden Mehrbedarfs ergeben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dabei ist insbesondere zu klären, in welchem Umfang sich die durch das Alleinerziehendengeld berücksichtigten Belastungen mit den durch den Mehrbedarf erfassten Bedarfen überschneiden, wie das Alleinerziehendengeld sozialrechtlich zu behandeln ist und ob der bestehende Mehrbedarf unverändert fortgeführt, neu bemessen oder funktional neu abgegrenzt werden sollte. Auch das Verhältnis zu einem neu einzuführenden Umgangsmehrbedarf ist in diese Prüfung einzubeziehen. Ziel ist eine abgestimmte und armutsfeste Leistungsarchitektur, die die tatsächlichen Belastungen Alleinerziehender angemessen berücksichtigt und Verschlechterungen insbesondere für Alleinerziehende mit niedrigen Einkommen vermieden werden. Zu 10. Die Existenzsicherung eines Kindes muss der tatsächlichen Lebensrealität folgen. Wenn ein Kind regelmäßig in zwei Haushalten lebt, muss das Sozialrecht auch die zusätzlichen Bedarfe anerkennen, die durch zwei Lebensmittelpunkte entstehen. Durch zwei Lebensmittelpunkte entstehen zusätzliche Bedarfe, die sich nicht proportional zu den Aufenthaltstagen reduzieren: Ein eigenes Bett, Kleidung, oder Haushaltsausstattung müssen häufig in beiden Haushalten vorhanden sein. Das SGB II berücksichtigt bislang im Wesentlichen den anteiligen Regelbedarf nach Aufenthaltstagen, nicht aber diese zusätzlichen Kosten. Auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende ersetzt keinen eigenständigen Mehrbedarf des Kindes. Gerade bei niedrigen Einkommen kann dies zu Bedarfsunterdeckungen führen. Der Zehnte Familienbericht der Bundesregierung empfiehlt ebenfalls, zusätzliche Kosten durch Umgang und Mitbetreuung pauschaliert zu berücksichtigen. Ein gesetzlicher Umgangsmehrbedarf soll sicherstellen, dass regelmäßige Betreuung in zwei Haushalten nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung des Kindes oder des wirtschaftlich schwächeren Elternhaushalts führt. Zu 11. Haushaltsnahe und familienunterstützende Dienstleistungen entlasten Familien erheblich und schaffen zeitliche Kapazitäten für Erwerbsarbeit. Ein Gutscheinmodell ermöglicht es Familien, solche Leistungen einfach und unbürokratisch in Anspruch zu nehmen und schafft legale Beschäftigung im Niedriglohnbereich, statt Schwarzarbeit zu belohnen. Zu 12. Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde durch die Vorgängerregierung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024) verbessert: Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wurde auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht. Das war ein notwendiger Schritt in die richtige Richtung, sollte aber weiterverfolgt werden, da die Änderungen nur wenig an der grundsätzlichen Systematik geändert haben. Wer mehr arbeiten möchte, muss höhere Betreuungskosten schultern. Eine substanzielle Erhöhung der Abzugsfähigkeit sowie eine Umwandlung des Bemessungsgrundlagenabzugs in eine Steuerermäßigung würde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf spürbar verbessern und Eltern – besonders Müttern in Teilzeit – einen konkreten finanziellen Anreiz geben, ihr Arbeitspensum auszuweiten. Zudem würde ein solcher Paradigmenwechsel Mitnahmeeffekte verhindern. Zu 13. Um Kinderarmut und ihre Auswirkungen umfassend zu bekämpfen, braucht es eine Gesamtstrategie gegen Kinderarmut. Diese Gesamtstrategie soll an den strukturellen Gründen der hohen Kinderarmutsquote ansetzen, Leistungen für Kinder einfacher zugänglich machen und die negativen Auswirkungen bekämpfen, die Armut auf die Gesundheit, gesellschaftliche Teilhabe und Bildungschancen von Kindern hat. Zu 14. Die derzeitige Ermittlung der Regelbedarfe bildet die tatsächlichen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen nicht ausreichend ab. Insbesondere die reale Kostenentwicklung bei Wohnen, Mobilität und Energie sowie bei Ernährung und Haushaltsgeräten muss stärker berücksichtigt werden. Zugleich müssen Bedarfe für Bildung, Freizeit und soziale Teilhabe realitätsgerecht im Existenzminimum abgebildet werden. Die Auslagerung wichtiger Bedarfe in gesonderte, teils antragsabhängige Bildungs- und Teilhabeleistungen trägt dazu bei, dass die Kinderregelsätze zu niedrig bleiben. Eine transparente Neuberechnung muss echte soziokulturelle Teilhabe ermöglichen. Der bislang zusätzlich gewährte Kindersofortzuschlag ist deshalb in die neu berechneten Regelbedarfe zu V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. überführen, statt ihn zu streichen. Kinder können ihre materielle Lebenslage nicht selbst beeinflussen; ihre Existenzsicherung muss daher armutsfest und bedarfsgerecht ausgestaltet sein. Zu 15. Unser Sozialstaat ist komplex, das Ineinanderwirken kindbezogener Leistungen oft undurchsichtig und mit teils absurden Wechselwirkungen verbunden. Arme und armutsgefährdete Kinder haben heute Anspruch auf verschiedenste Sozialleistungen wie z. B. Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG oder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für Eltern ist es derzeit viel zu kompliziert den Überblick über all diese Leistungen zu behalten und sie in verschiedenen Behörden zu beantragen. Diese Bürokratie lähmt – armutsgefährdete Kinder brauchen allerdings schnelle Hilfe ohne langwierige und komplizierte Antragsverfahren für verschiedene Leistungen. Die Idee der Kindergrundsicherung war, diese Leistungen zu bündeln und für Kinder zu vereinheitlichen. Eine solch umfassende Systemreform muss immer die Gesamtsituation der Familie in den Blick nehmen. Angelehnt an die Idee der Kindergrundsicherung braucht es ein schrittweises Vorgehen: In einem ersten Schritt müssen die Leistungen gebündelt werden, die unmittelbar den Kindern zugutekommen, den Familien insgesamt Behördengänge ersparen und Arbeitsanreize der Eltern erhalten bleiben. Hinzu kommt, dass viele Eltern immer noch nicht wissen, auf welche Leistungen für ihre Kinder sie Anspruch haben. Deshalb beantragen viele Familien Leistungen wie den Kinderzuschlag nicht, obwohl sie Anspruch hätten. Trotz gestiegener Bekanntheit und mehr Anträgen gibt es immer noch viel zu viele Kinder, für die die Eltern den Zuschlag nicht beantragen. Eltern brauchen einen einfacheren Überblick, welche Leistungen es gibt und welche sie für ihre Kinder beantragen können. Diesen Überblick gibt der Kinderleistungscheck, der es Eltern ermöglicht digital und einfach zu überprüfen, auf welche Leistungen sie Anspruch haben. Ein digitaler Kinderleistungscheck sollte in mehreren Sprachen zur Verfügung stehen, um auch Familien mit Migrations- oder Fluchtgeschichte den Zugang und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Dieser Prozess soll bürgernah und datenschutzkonform ausgestaltet sein. Perspektivisch wollen wir einen proaktiven Sozialstaat, um alle Kinder abzusichern. Das heißt, der Staat soll Leistungen initiativ und automatisiert bereitstellen, statt dass die Eltern sie umständlich beantragen müssen. Zu 16. Der Familienleistungsausgleich soll sicherstellen, dass das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei gestellt wird. Diesem Ziel dienen im bestehenden Familienleistungsausgleich das Kindergeld und auch die Freibeträge für Kinder. Die derzeitige Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs führt dazu, dass die staatliche Entlastungswirkung für Kinder je nach Einkommen der Eltern unterschiedlich hoch ausfällt. Während Familien mit höheren Einkommen über die Freibeträge für Kinder eine höhere steuerliche Entlastung erhalten, profitieren Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen regelmäßig allein vom Kindergeld. Da das Existenzminimum eines Kindes und die mit Betreuung, Erziehung und Ausbildung verbundenen Grundbedarfe unabhängig vom Einkommen der Eltern gleich hoch sind, sollte auch die staatliche Entlastungs- und Förderwirkung je Kind weniger stark von der Höhe des elterlichen Einkommens abhängen. Die schrittweise Verringerung der bestehenden Entlastungsschere zwischen Kindergeld und der steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder richtet die Familienförderung konsequenter am Bedarf des Kindes aus und reduziert einkommensabhängige Unterschiede in der staatlichen Unterstützung. Dies stärkt die Gleichbehandlung von Kindern, verbessert die Unterstützung von Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen und sorgt dafür, dass die steuerliche Entlastung von Familien gerechter ausgestaltet wird. Zu 17. Alleinerziehende stehen bei der Aufnahme und Ausweitung einer Erwerbstätigkeit vor besonderen Herausforderungen, da sie Erwerbsarbeit und Sorgeverantwortung häufig allein miteinander vereinbaren müssen. Flexible Weiterbildungsangebote und eine bessere Verknüpfung mit Kinderbetreuungsangeboten können ihnen den Zugang zu beruflicher Qualifizierung erleichtern und ihre Erwerbschancen verbessern. Zu 18. Alleinerziehende sind in besonderem Maße auf eine funktionierende Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur angewiesen. Der Bund stellte, noch beschlossen von der Ampel-Koalition, zuletzt in den Jahren 2025 und 2026 rund 2 Milliarden € pro Jahr für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Mit dem vom schwarz-roten Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zum Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz (SCQEG) plant die aktuelle Koalition die Mittel in diesem V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bereich deutlich zu kürzen, ab 2030 auf knapp 1 Milliarde € zu halbieren und sich ab 2035 komplett aus der Finanzierung zurückzuziehen. Neben einer guten frühkindlichen Betreuung sind Alleinerziehende ebenso auf eine funktionierende Ganztagsbetreuung und -bildung im Grundschulalter angewiesen. Obwohl der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung seit dem 1. August 2026 aufwachsend gilt und bis 2029 zusätzlich 150.000 Plätze benötigt werden (vgl. https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2026/IW-Report_2026-Ganztagsbetreu- ung-Grundsch%C3%BCler.pdf), setzt die schwarz-rote Regierung das Versprechen des Koalitionsvertrages, die Mittel für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau zu erhöhen, nicht um. Zu 19. Bereits in der Schwangerschaft und in Geburtskliniken kann und muss strukturiert darauf geachtet werden, ob Eltern besonderen Belastungen ausgesetzt sind und Unterstützung benötigen. Alleinerziehende Elternteile stehen häufig unter erheblichem zeitlichem, finanziellem und organisatorischem Druck. Gleichzeitig können bestehende Unterstützungsangebote aufgrund hoher Zugangshürden, fehlender Informationen oder mangelnder zeitlicher Ressourcen schwer erreichbar sein. Umso wichtiger sind Hilfen, die niedrigschwellig zugänglich sind und sich an der Lebensrealität alleinerziehender Eltern orientieren. Niedrigschwellige Beratungs-, Begleitungs- und Vernetzungsangebote können dazu beitragen, Belastungen frühzeitig zu erkennen, Überforderung vorzubeugen und die Ressourcen von Eltern zu stärken. Angebote sollten deshalb freiwillig, vertraulich und kostenfrei sein. Über Angebote wie die Frühen Hilfen, Erziehungsberatungsstellen oder Selbsthilfeangebote können Familien im Alltag entlastet, Kontakte zu anderen Eltern hergestellt und bei Bedarf weiterführende Hilfen vermittelt werden. Davon profitieren auch die Kinder: Ein stabileres familiäres Umfeld unterstützt ihre gesunde Entwicklung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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