Alleinerziehende entlasten und Kinderarmut bekämpfen
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Alleinerziehende entlasten und Kinderarmut bekämpfen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8314
21. Wahlperiode 01.10.2026
Antrag
Abgeordneten Misbah Khan, Timon Dzienus, Sascha Müller, Jamila Schäfer,
Denise Loop, Dr. Anja Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik, Katharina Beck,
Dr. Armin Grau, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Lisa Paus, Julia Schneider und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Alleinerziehende entlasten und Kinderarmut bekämpfen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Knapp jede fünfte Familie in Deutschland ist alleinerziehend (https://www.desta-
tis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_N051_12.html). 2,36
Millionen Kinder in Deutschland wachsen bei einem alleinerziehenden Elternteil auf
(ebd.). 84,4 Prozent der Alleinerziehenden sind Mütter (ebd.). Obwohl ein
Großteil der Alleinerziehenden sich um ihre Kinder kümmert und erwerbstätig ist, sind
44 Prozent der Kinder von Alleinerziehenden von Armut oder sozialer
Ausgrenzung bedroht (https://www.dji.de/themen/diskriminierung/teilhabechan-
cen.html). Alleinerziehende sind mehr als doppelt so häufig armutsgefährdet wie
Familien mit beiden Eltern in einem Haushalt. Alleinerziehende Mütter sind
häufiger betroffen als alleinerziehende Väter. Sie haben häufiger eine schlechte
allgemeine Gesundheit sowie Depressionen, insbesondere wenn sie zudem nicht
erwerbstätig, armutsgefährdet oder von beidem betroffen sind (https://e-
doc.rki.de/bitstream/handle/176904/11758/JHealthMonit_2024_03_Gesund-
heit_Alleinerziehender.pdf?sequence=1&isAllowed=y, S. 12).
Die Folgen von Kinderarmut sind schlechtere Bildungschancen, gesundheitliche
Probleme sowie Beeinträchtigungen der sozialen und persönlichen Entwicklung.
In Deutschland entscheidet die Herkunft noch immer viel zu stark über den
Bildungserfolg. Und die Ungerechtigkeit wächst laut PISA-Studie 2025: Seit 2015
ist der Leistungsabstand zwischen Jugendlichen aus ärmeren und wohlhabenderen
Familien größer geworden – während er im OECD-Durchschnitt kleiner wurde
(https://www.oecd.org/content/dam/oecd/de/publications/reports/2026/09/pisa-
2025-results-volume-i_5265bfb1/1562a447-de.pdf).
Diese Lebensrealitäten sind ein dringender politischer Handlungsauftrag. Die
Kürzung von existenziellen Unterstützungsleistungen, wie dem
Unterhaltsvorschuss, verbietet sich. Dies gilt auch für den Kindersofortzuschlag und das
Wohngeld. Zur Behebung der strukturellen Benachteiligung von Alleinerziehenden ist
im Gegenteil ein umfassendes Maßnahmenpaket notwendig, das insbesondere die
materielle Lebenssituation von armutsgefährdeten Kindern und ihren
alleinerziehenden Eltern verbessert. Neben verlässlichen und armutsfesten staatlichen
Transfers brauchen Alleinerziehende eine verlässliche Betreuungsinfrastruktur
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und ein Arbeitsumfeld, das es ihnen ermöglicht, neben der Erwerbstätigkeit
ausreichend Zeit für die alleinige Sorge für ihre Kinder aufbringen zu können.
In vielen alleinerziehenden Familien tragen ausbleibende Unterhaltszahlungen
erheblich zu finanziellen Schwierigkeiten bei. Vier von zehn Alleinerziehenden
erhalten den vereinbarten Unterhalt nicht oder nur eingeschränkt
(https://www.dji.de/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/detailansicht/ar-
ticle/867-wenn-unterhaltspflichtige-elternteile-nicht-zahlen.html). In diesen
Fällen haben Alleinerziehende Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, der eine wichtige
Absicherung ist, um ihre enorme finanzielle Benachteiligung bei ausbleibenden
Unterhaltszahlungen auszugleichen. Von den 2025 ausgezahlten 3,27 Mrd.
Euro Unterhaltsvorschuss holt sich der Staat aktuell nur 17,9 Prozent von den
säumigen Unterhaltspflichtigen zurück (UVG-Statistik 2025). Der Rückgriff muss
dringend verbessert werden, statt die Finanzierbarkeit der Leistung in Frage zu
stellen. Denn ein Großteil der säumigen Unterhaltspflichtigen (in ca. 90 Prozent
der Fälle sind es Männer) erfahren keine Konsequenzen für ihre ausbleibenden
Zahlungen (https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/alleinerziehende-un-
terhalt-102.html).
Die Unterstützung von Alleinerziehenden erfolgt derzeit über familien-, steuer-
und sozialpolitische Leistungen, darunter insbesondere Kindergeld,
Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Leistungen der Grundsicherung einschließlich des
Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende. Diese verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und unterliegen
unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Anrechnungsregeln. Das
bestehende System ist dadurch für viele Alleinerziehende schwer überschaubar. Die
strukturelle Grundbelastung des Alleinerziehens besteht jedoch unabhängig von
der jeweiligen Einkommens- und Erwerbssituation.
Gleichwohl profitieren Alleinerziehende von bestehenden Unterstützungs- und
Entlastungsleistungen in sehr unterschiedlichem Umfang. Insbesondere die
steuerliche Entlastungswirkung des Entlastungsbetrags hängt von der individuellen
Einkommensteuerbelastung ab, während andere Leistungen an Bedürftigkeit,
Einkommen oder besondere sozialrechtliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Dadurch können vergleichbare Belastungssituationen zu unterschiedlich hohen
staatlichen Entlastungswirkungen führen.
Ziel muss deshalb sein, die strukturelle Grundbelastung des Alleinerziehens
verlässlicher und unabhängig von der individuellen Einkommensteuerbelastung zu
berücksichtigen und zugleich die bestehenden steuer-, familien- und
sozialpolitischen Leistungen besser aufeinander abzustimmen.
Alleinerziehende Mütter sind zwar häufiger in Vollzeit erwerbstätig als Mütter,
die mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, dennoch arbeitet die
Mehrheit in Teilzeit. Die Aufnahme, Ausweitung oder dauerhafte Stabilisierung
einer Erwerbstätigkeit wird dabei häufig durch unzureichende
Betreuungsstrukturen erschwert. Dazu zählen fehlende Kita-Plätze, eine unzureichende Betreuung
zu Randzeiten sowie Schließ- und Ferienzeiten und krankheitsbedingte
Betreuungsausfälle. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass insbesondere
Alleinerziehende mit jüngeren Kindern Zeit für die Familie brauchen und ggf. phasenweise
nicht oder nur in begrenztem Umfang erwerbstätig sein können oder wollen.
Alleinerziehende Familien müssen dringend entlastet und unterstützt werden. Wir
dürfen uns nicht damit abfinden, dass fast jedes zweite Kind, das bei einem
alleinerziehenden Elternteil aufwächst, von Armut oder sozialer Ausgrenzung
bedroht ist. Kinder, die in Armut aufwachsen, sind auf Hilfe von außen angewiesen
und darauf, dass Politik Teilhabe und ein Aufwachsen in guten Lebensumständen
für alle Kinder ermöglicht. Eine wirksame Familienpolitik muss die
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Rahmenbedingungen schaffen, damit Kinder unabhängig vom Einkommen ihrer
Eltern gut aufwachsen und ihre Persönlichkeit entfalten können. Eltern müssen
die notwendige Unterstützung erhalten, um ihre Kinder bestmöglich darin zu
unterstützen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den Kreis der Anspruchsberechtigten beim Unterhaltsvorschuss nicht auf
Kinder bis maximal 16 Jahre zu begrenzen, sondern bei dem derzeitigen
Anspruch bis maximal 18 Jahre zu bleiben;
2. das Kindergeld nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss
anzurechnen;
3. Daten zu erheben, um festzustellen, wie viele der säumigen
Unterhaltspflichtigen zahlungsfähig sind;
4. der Empfehlung der Sozialstaatskommission zu folgen und den
Unterhaltsrückgriff in zentralen, auf Rückgriff spezialisierten Einrichtungen in
den Ländern zu bündeln;
5. einen standardisierten digitalen Datenaustausch zugunsten der
Unterhaltsvorschussstellen mit Finanzämtern, Meldebehörden und der
Bundesagentur für Arbeit unter Wahrung des Datenschutzes zu ermöglichen,
um den Rückgriff auf Unterhaltsschuldner zu verbessern;
6. zu prüfen, wie die Pfändungsfreigrenzen bei der Vollstreckung von
Unterhaltsforderungen herabgesetzt werden können, wenn der
Unterhaltsschuldner über erhebliches verwertbares Vermögen verfügt, die
Pfändung seines Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkünfte
aufgrund der Pfändungsfreigrenzen aber nicht oder nur eingeschränkt
möglich ist;
7. das Elterngeld so zu reformieren, dass jedes Elternteil Anspruch auf sechs
Monate Basiselterngeld hat und weitere sechs Monate flexibel
untereinander aufgeteilt werden können. Mindest- und Höchstbeträge werden
angehoben. Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen 18 Monate
Elterngeld und auf eine Lohnersatzrate von 80 Prozent;
8. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b
Einkommensteuergesetz in ein monatliches, einkommensunabhängiges
Alleinerziehendengeld als Steuergutschrift nach dem Vorbild des Kindergeldes zu
überführen, dessen Höhe unabhängig von der individuellen
Einkommensteuerbelastung und vom individuellen Grenzsteuersatz bestimmt wird, das
die besonderen strukturellen Belastungen des Alleinerziehens anerkennt
und bei gleichen familiären Voraussetzungen eine gleich hohe und
verlässliche Grundentlastung gewährt sowie zusätzliche Belastungen durch
weitere minderjährige Kinder gesondert berücksichtigt;
9. im Zuge der Einführung des Alleinerziehendengeldes den bestehenden
Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II sowie dessen
Verhältnis zum Alleinerziehendengeld und zum neu einzuführenden
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Umgangsmehrbedarf zu überprüfen und so weiterzuentwickeln, dass die
Leistungen sachgerecht aufeinander abgestimmt, besondere
existenzsichernde Bedarfe Alleinerziehender weiterhin bedarfsgerecht
berücksichtigt und Verschlechterungen für Alleinerziehende mit niedrigen
Einkommen vermieden werden;
10. einen Umgangsmehrbedarf für Kinder einzuführen, die regelmäßig
zwischen den Haushalten getrenntlebender Eltern wechseln, um zusätzliche
Bedarfe, die durch die Betreuung in zwei Haushalten entstehen,
angemessen zu berücksichtigen und Bedarfsunterdeckungen zu vermeiden;
11. ein Gutscheinmodell für haushaltsnahe und familienunterstützende
Dienstleistungen einzuführen, um Familien deutlich zu unterstützen;
12. die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten strukturell
zu reformieren, indem sie als Steuerermäßigung (Abzug von der
Steuerschuld statt Absetzung von der Bemessungsgrundlage) ausgestaltet und
deutlich erhöht wird, sodass sie sich bei allen Steuerzahlenden mit
Kindern gleichermaßen entlastend auswirkt und sie für mehr Vereinbarkeit
wirklich hilft;
13. eine Gesamtstrategie gegen Kinderarmut zu entwickeln, die alle Kinder
erreicht, indem sie Leistungen zugänglicher macht und alle relevanten
Lebensbereiche, die durch das Aufwachsen in Armut beeinflusst werden,
mitdenkt;
14. die Regelsätze für Minderjährige armutsfest, transparent und
realitätsgerecht neu zu berechnen, sodass diese echte soziokulturelle Teilhabe
ermöglichen;
15. kindbezogene Leistungen zu bündeln, Familien durch einen digitalen
Kinderleistungscheck wirksam zu erreichen und Leistungen möglichst
antragslos auszuzahlen;
16. den Familienleistungsausgleich so weiterzuentwickeln, dass die
bestehende Schere zwischen dem Kindergeld und der steuerlichen
Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder schrittweise verringert wird und
die Höhe der Entlastung je Kind weniger stark vom Einkommen der
Eltern abhängt;
17. Alleinerziehende durch gezielte Beratungs- und Vermittlungsangebote
beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt sowie bei beruflicher
Weiterbildung und Qualifizierung stärker zu unterstützen, indem
Weiterbildungsangebote so ausgestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit
Sorgeverantwortung zugänglich sind, insbesondere durch modulare und
berufsbegleitende Formate, Teilzeitangebote sowie eine bessere
Verknüpfung mit Kinderbetreuungsangeboten;
18. die Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur, auf die Alleinerziehende in
besonderem Maße angewiesen sind, zu verbessern und hierzu
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a. statt der geplanten massiven Kürzungen der Bundesmittel für die
Qualität der frühkindlichen Bildung diese dauerhaft deutlich
stärker zu fördern;
b. Gespräche mit den Ländern über ein verpflichtendes und
beitragsfreies letztes Kita-Jahr mit verbindlicher
Sprachstandserhebung und individueller Förderung zu führen;
c. sich klar zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder
im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27 zu bekennen und
die Kommunen und Länder bei der Umsetzung des
Rechtsanspruchs im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel deutlich stärker als bisher zu unterstützen;
d. das Startchancen-Programm auszuweiten und mit der
Einführung eines kostenlosen Schul- und Kitamittagessens an
Startchancen-Schulen und Kitas in sozial benachteiligten Lagen zu
beginnen;
19. psychosoziale Unterstützungsangebote für Alleinerziehende auszubauen,
insbesondere durch die Stärkung niedrigschwelliger Beratungs-,
Begleitungs- und Vernetzungsangebote, wie die der Frühen Hilfen,
Erziehungsberatungsstellen oder Angebote zur Selbsthilfe.
Berlin, den 23. September 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1.
Die angekündigte Kürzung des Unterhaltsvorschusses für Kinder ab 16 Jahren würde mehr als 108.000 Kinder in
Deutschland hart treffen. Für diese Kinder und ihre Familien würden knapp 400 Euro pro Monat ersatzlos
gestrichen werden. Schon heute sind Alleinerziehende und ihre Kinder überproportional von Armut betroffen. Eine
Kürzung des Unterhaltsvorschusses würde diese untragbare Situation zusätzlich verschärfen.
Zu 2.
Seit 2008 wird Alleinerziehenden das Kindergeld komplett auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Alleinerziehende Familien, die Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil erhalten, bekommen das halbe Kindergeld
vom Staat ausgezahlt. Alleinerziehende Familien, bei denen die Unterhaltszahlungen durch das andere Elternteil
ausbleiben, bekommen hingegen gar kein Kindergeld ausbezahlt. Durch diese Maßnahme werden
Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss beziehen, schlechter gestellt. Dies betrifft über 830.000 Kinder von
Alleinerziehenden, die Unterhaltsvorschuss erhalten.
Zu 3.
Bisher liegen keine Daten darüber vor, wie viele der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlungsfähig wären
(Drucksache 21/4111). Um zu ermitteln, wie viel Geld der Staat sich durch eine Verbesserung des Rückgriffs auf
Unterhaltssäumige potenziell zurückholen könnte, müssen systematisch Daten über die Zahlungsfähigkeit der
Unterhaltssäumigen erhoben werden.
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Zu 4.
Derzeit sind Länder und Kommunen für den Unterhaltsrückgriff zuständig. Häufig liegt die Verantwortung bei
den Jugendämtern, die aber wenig Kapazitäten haben, um die Rückgriffquote zu erhöhen. Hinzu kommt, dass die
Kommunen von jedem zurückgeholten Euro 40 Prozent an den Bund abgeben müssen. Eine Bündelung des
Rückgriffs in spezialisierten Einrichtungen auf Landesebene könnte Verfahren effizienter machen, die Rückgriffquote
erhöhen und Jugendämter entlasten.
Zu 5.
Um den Unterhaltsrückgriff effizienter zu gestalten und die Rückgriffquote zu erhöhen, braucht es einen
funktionierenden Datenaustausch zugunsten der Unterhaltsvorschussstellen mit Finanzämtern, Meldebehörden und der
Bundesagentur für Arbeit. Der Datenschutz ist dabei einzuhalten.
Zu 6.
Die Vermögenssituation von Unterhaltsschuldnern sollte stärker als bisher im Pfändungsfall berücksichtigt
werden. Das Ziel sollte sein vorhandenes Vermögen zur Begleichung von Unterhaltsschulden heranzuziehen, wenn
eine Lohnpfändung aufgrund bestehender Pfändungsfreigrenzen nicht möglich ist.
Zu 7.
Familien brauchen Zeit füreinander. Um die Zeitsouveränität von Familien zu stärken, wird die maximale
Bezugsdauer des vollen Elterngelds von derzeit 14 auf 18 Monate ausgeweitet. Trotz des Rechtsanspruchs und dem
starken Ausbau von Plätzen der Kindertagesbetreuung ab dem 1. Lebensjahr in den vergangenen Jahren, ist der
Bedarf von Eltern weiterhin nicht gedeckt. Der ungedeckte Bedarf bei Eltern mit einjährigen Kindern betrug im
Jahr 2025 12 Prozent in Ostdeutschland und 23 Prozent in Westdeutschland (www.bildungsbericht.de/de/
bildungsberichte-seit-2006/bildungsbericht-2026/pdf-dateien-2026/bildungindeutschland2026web.pdf, S. 112).
Dabei können armutsgefährdete Familien, Familien ohne akademischen Hintergrund und in denen kein Deutsch
gesprochen wird sowie Alleinerziehende ihren Bedarf häufiger nicht decken als andere Familien (ebda., S. 113).
Jeweils sechs Elterngeldmonate sind für ein Elternteil reserviert. Weitere sechs Elterngeldmonate stehen zur
Verfügung, die flexibel unter den Elternteilen aufgeteilt werden können. Da Alleinerziehende mit besonderen
Herausforderungen konfrontiert sind und Erwerbs- und Sorgearbeit häufig ganz allein leisten müssen, stehen ihnen
die vollen 18 Elterngeldmonate zur Verfügung. Die Dynamisierung der Einkommensersatzrate sollte sich an den
Empfehlungen aus dem 9. Familienbericht der Bundesregierung orientieren (https://www.publikationen-bundes-
regierung.de/pp-de/publikationssuche/neunter-familienbericht-eltern-seinin-deutschland-bundestagsdrucksache-
191392 Bundestagsdrucksache 19/27200, S. 520).
Zu 8.
Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG berücksichtigt die besonderen strukturellen Mehrbelastungen des
Alleinerziehens. Da er die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert, hängt seine tatsächliche Entlastungswirkung
jedoch vom individuellen Grenzsteuersatz ab. Alleinerziehende mit niedrigen Einkommen profitieren deshalb
bislang nur eingeschränkt oder gar nicht.
Mit dem Alleinerziehendengeld wird der bestehende Entlastungsbetrag durch eine einheitliche Steuervergütung
ersetzt. Dadurch erhalten Anspruchsberechtigte bei gleichen Voraussetzungen unabhängig von ihrer
Einkommensteuerbelastung grundsätzlich die gleiche Entlastung. Der bestehende Berechtigtenkreis wird beibehalten;
eine neue bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung wird nicht geschaffen.
Ein Grundbetrag trägt den strukturellen Mehrbelastungen des Alleinerziehens Rechnung. Ein Mehrkindzuschlag
berücksichtigt die zusätzlichen Belastungen bei weiteren Kindern.
Zu 9.
Mit der Einführung eines Alleinerziehendengeldes entsteht zusätzlicher Abstimmungsbedarf im Verhältnis zu
bestehenden sozialrechtlichen Leistungen für Alleinerziehende. Dies betrifft insbesondere den Mehrbedarf für
Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II. Zu prüfen ist, in welchem Umfang das Alleinerziehendengeld auch
bei Alleinerziehenden im Grundsicherungsbezug zu einer tatsächlichen und armutsfesten materiellen
Verbesserung führt und welche Folgerungen sich daraus für die künftige Ausgestaltung des bestehenden Mehrbedarfs
ergeben.
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Dabei ist insbesondere zu klären, in welchem Umfang sich die durch das Alleinerziehendengeld berücksichtigten
Belastungen mit den durch den Mehrbedarf erfassten Bedarfen überschneiden, wie das Alleinerziehendengeld
sozialrechtlich zu behandeln ist und ob der bestehende Mehrbedarf unverändert fortgeführt, neu bemessen oder
funktional neu abgegrenzt werden sollte. Auch das Verhältnis zu einem neu einzuführenden Umgangsmehrbedarf
ist in diese Prüfung einzubeziehen.
Ziel ist eine abgestimmte und armutsfeste Leistungsarchitektur, die die tatsächlichen Belastungen
Alleinerziehender angemessen berücksichtigt und Verschlechterungen insbesondere für Alleinerziehende mit niedrigen
Einkommen vermieden werden.
Zu 10.
Die Existenzsicherung eines Kindes muss der tatsächlichen Lebensrealität folgen. Wenn ein Kind regelmäßig in
zwei Haushalten lebt, muss das Sozialrecht auch die zusätzlichen Bedarfe anerkennen, die durch zwei
Lebensmittelpunkte entstehen. Durch zwei Lebensmittelpunkte entstehen zusätzliche Bedarfe, die sich nicht proportional
zu den Aufenthaltstagen reduzieren: Ein eigenes Bett, Kleidung, oder Haushaltsausstattung müssen häufig in
beiden Haushalten vorhanden sein. Das SGB II berücksichtigt bislang im Wesentlichen den anteiligen Regelbedarf
nach Aufenthaltstagen, nicht aber diese zusätzlichen Kosten. Auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende ersetzt
keinen eigenständigen Mehrbedarf des Kindes. Gerade bei niedrigen Einkommen kann dies zu
Bedarfsunterdeckungen führen. Der Zehnte Familienbericht der Bundesregierung empfiehlt ebenfalls, zusätzliche Kosten durch
Umgang und Mitbetreuung pauschaliert zu berücksichtigen. Ein gesetzlicher Umgangsmehrbedarf soll
sicherstellen, dass regelmäßige Betreuung in zwei Haushalten nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung des Kindes
oder des wirtschaftlich schwächeren Elternhaushalts führt.
Zu 11.
Haushaltsnahe und familienunterstützende Dienstleistungen entlasten Familien erheblich und schaffen zeitliche
Kapazitäten für Erwerbsarbeit. Ein Gutscheinmodell ermöglicht es Familien, solche Leistungen einfach und
unbürokratisch in Anspruch zu nehmen und schafft legale Beschäftigung im Niedriglohnbereich, statt Schwarzarbeit
zu belohnen.
Zu 12.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde durch die Vorgängerregierung im Rahmen des
Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024) verbessert: Die Begrenzung von
zwei Drittel der Aufwendungen wurde auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 Euro
auf 4.800 Euro erhöht. Das war ein notwendiger Schritt in die richtige Richtung, sollte aber weiterverfolgt werden,
da die Änderungen nur wenig an der grundsätzlichen Systematik geändert haben. Wer mehr arbeiten möchte,
muss höhere Betreuungskosten schultern. Eine substanzielle Erhöhung der Abzugsfähigkeit sowie eine
Umwandlung des Bemessungsgrundlagenabzugs in eine Steuerermäßigung würde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
spürbar verbessern und Eltern – besonders Müttern in Teilzeit – einen konkreten finanziellen Anreiz geben, ihr
Arbeitspensum auszuweiten. Zudem würde ein solcher Paradigmenwechsel Mitnahmeeffekte verhindern.
Zu 13.
Um Kinderarmut und ihre Auswirkungen umfassend zu bekämpfen, braucht es eine Gesamtstrategie gegen
Kinderarmut. Diese Gesamtstrategie soll an den strukturellen Gründen der hohen Kinderarmutsquote ansetzen,
Leistungen für Kinder einfacher zugänglich machen und die negativen Auswirkungen bekämpfen, die Armut auf die
Gesundheit, gesellschaftliche Teilhabe und Bildungschancen von Kindern hat.
Zu 14.
Die derzeitige Ermittlung der Regelbedarfe bildet die tatsächlichen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen nicht
ausreichend ab. Insbesondere die reale Kostenentwicklung bei Wohnen, Mobilität und Energie sowie bei
Ernährung und Haushaltsgeräten muss stärker berücksichtigt werden. Zugleich müssen Bedarfe für Bildung, Freizeit
und soziale Teilhabe realitätsgerecht im Existenzminimum abgebildet werden. Die Auslagerung wichtiger
Bedarfe in gesonderte, teils antragsabhängige Bildungs- und Teilhabeleistungen trägt dazu bei, dass die
Kinderregelsätze zu niedrig bleiben. Eine transparente Neuberechnung muss echte soziokulturelle Teilhabe ermöglichen.
Der bislang zusätzlich gewährte Kindersofortzuschlag ist deshalb in die neu berechneten Regelbedarfe zu
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überführen, statt ihn zu streichen. Kinder können ihre materielle Lebenslage nicht selbst beeinflussen; ihre
Existenzsicherung muss daher armutsfest und bedarfsgerecht ausgestaltet sein.
Zu 15.
Unser Sozialstaat ist komplex, das Ineinanderwirken kindbezogener Leistungen oft undurchsichtig und mit teils
absurden Wechselwirkungen verbunden. Arme und armutsgefährdete Kinder haben heute Anspruch auf
verschiedenste Sozialleistungen wie z. B. Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, BAföG oder Leistungen für
Bildung und Teilhabe. Für Eltern ist es derzeit viel zu kompliziert den Überblick über all diese Leistungen zu behalten
und sie in verschiedenen Behörden zu beantragen. Diese Bürokratie lähmt – armutsgefährdete Kinder brauchen
allerdings schnelle Hilfe ohne langwierige und komplizierte Antragsverfahren für verschiedene Leistungen. Die
Idee der Kindergrundsicherung war, diese Leistungen zu bündeln und für Kinder zu vereinheitlichen. Eine solch
umfassende Systemreform muss immer die Gesamtsituation der Familie in den Blick nehmen. Angelehnt an die
Idee der Kindergrundsicherung braucht es ein schrittweises Vorgehen: In einem ersten Schritt müssen die
Leistungen gebündelt werden, die unmittelbar den Kindern zugutekommen, den Familien insgesamt Behördengänge
ersparen und Arbeitsanreize der Eltern erhalten bleiben. Hinzu kommt, dass viele Eltern immer noch nicht wissen,
auf welche Leistungen für ihre Kinder sie Anspruch haben. Deshalb beantragen viele Familien Leistungen wie
den Kinderzuschlag nicht, obwohl sie Anspruch hätten. Trotz gestiegener Bekanntheit und mehr Anträgen gibt es
immer noch viel zu viele Kinder, für die die Eltern den Zuschlag nicht beantragen. Eltern brauchen einen
einfacheren Überblick, welche Leistungen es gibt und welche sie für ihre Kinder beantragen können. Diesen Überblick
gibt der Kinderleistungscheck, der es Eltern ermöglicht digital und einfach zu überprüfen, auf welche Leistungen
sie Anspruch haben. Ein digitaler Kinderleistungscheck sollte in mehreren Sprachen zur Verfügung stehen, um
auch Familien mit Migrations- oder Fluchtgeschichte den Zugang und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
Dieser Prozess soll bürgernah und datenschutzkonform ausgestaltet sein. Perspektivisch wollen wir einen
proaktiven Sozialstaat, um alle Kinder abzusichern. Das heißt, der Staat soll Leistungen initiativ und automatisiert
bereitstellen, statt dass die Eltern sie umständlich beantragen müssen.
Zu 16.
Der Familienleistungsausgleich soll sicherstellen, dass das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei gestellt
wird. Diesem Ziel dienen im bestehenden Familienleistungsausgleich das Kindergeld und auch die Freibeträge
für Kinder. Die derzeitige Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs führt dazu, dass die staatliche
Entlastungswirkung für Kinder je nach Einkommen der Eltern unterschiedlich hoch ausfällt. Während Familien mit
höheren Einkommen über die Freibeträge für Kinder eine höhere steuerliche Entlastung erhalten, profitieren
Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen regelmäßig allein vom Kindergeld. Da das Existenzminimum
eines Kindes und die mit Betreuung, Erziehung und Ausbildung verbundenen Grundbedarfe unabhängig vom
Einkommen der Eltern gleich hoch sind, sollte auch die staatliche Entlastungs- und Förderwirkung je Kind
weniger stark von der Höhe des elterlichen Einkommens abhängen. Die schrittweise Verringerung der bestehenden
Entlastungsschere zwischen Kindergeld und der steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder
richtet die Familienförderung konsequenter am Bedarf des Kindes aus und reduziert einkommensabhängige
Unterschiede in der staatlichen Unterstützung. Dies stärkt die Gleichbehandlung von Kindern, verbessert die
Unterstützung von Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen und sorgt dafür, dass die steuerliche Entlastung von
Familien gerechter ausgestaltet wird.
Zu 17.
Alleinerziehende stehen bei der Aufnahme und Ausweitung einer Erwerbstätigkeit vor besonderen
Herausforderungen, da sie Erwerbsarbeit und Sorgeverantwortung häufig allein miteinander vereinbaren müssen. Flexible
Weiterbildungsangebote und eine bessere Verknüpfung mit Kinderbetreuungsangeboten können ihnen den
Zugang zu beruflicher Qualifizierung erleichtern und ihre Erwerbschancen verbessern.
Zu 18.
Alleinerziehende sind in besonderem Maße auf eine funktionierende Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur
angewiesen. Der Bund stellte, noch beschlossen von der Ampel-Koalition, zuletzt in den Jahren 2025 und 2026 rund
2 Milliarden € pro Jahr für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe
in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Mit dem vom schwarz-roten Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf
zum Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz (SCQEG) plant die aktuelle Koalition die Mittel in diesem
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Bereich deutlich zu kürzen, ab 2030 auf knapp 1 Milliarde € zu halbieren und sich ab 2035 komplett aus der
Finanzierung zurückzuziehen.
Neben einer guten frühkindlichen Betreuung sind Alleinerziehende ebenso auf eine funktionierende
Ganztagsbetreuung und -bildung im Grundschulalter angewiesen. Obwohl der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung seit
dem 1. August 2026 aufwachsend gilt und bis 2029 zusätzlich 150.000 Plätze benötigt werden (vgl.
https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2026/IW-Report_2026-Ganztagsbetreu-
ung-Grundsch%C3%BCler.pdf), setzt die schwarz-rote Regierung das Versprechen des Koalitionsvertrages, die
Mittel für das Investitionsprogramm Ganztagsausbau zu erhöhen, nicht um.
Zu 19.
Bereits in der Schwangerschaft und in Geburtskliniken kann und muss strukturiert darauf geachtet werden, ob
Eltern besonderen Belastungen ausgesetzt sind und Unterstützung benötigen. Alleinerziehende Elternteile stehen
häufig unter erheblichem zeitlichem, finanziellem und organisatorischem Druck. Gleichzeitig können bestehende
Unterstützungsangebote aufgrund hoher Zugangshürden, fehlender Informationen oder mangelnder zeitlicher
Ressourcen schwer erreichbar sein. Umso wichtiger sind Hilfen, die niedrigschwellig zugänglich sind und sich an
der Lebensrealität alleinerziehender Eltern orientieren. Niedrigschwellige Beratungs-, Begleitungs- und
Vernetzungsangebote können dazu beitragen, Belastungen frühzeitig zu erkennen, Überforderung vorzubeugen und die
Ressourcen von Eltern zu stärken. Angebote sollten deshalb freiwillig, vertraulich und kostenfrei sein. Über
Angebote wie die Frühen Hilfen, Erziehungsberatungsstellen oder Selbsthilfeangebote können Familien im Alltag
entlastet, Kontakte zu anderen Eltern hergestellt und bei Bedarf weiterführende Hilfen vermittelt werden. Davon
profitieren auch die Kinder: Ein stabileres familiäres Umfeld unterstützt ihre gesunde Entwicklung.
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