Schriftliche Frage 63 von Enrico Komning (AfD): Wie begründet die Bundesregierung, dass im Zuge der Neuregelung der gesetzlichen Familienversicherung ab dem 1. Januar 2028 (durch das GKV-B…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Text
Schriftliche Frage 63 von Enrico Komning (AfD): Wie begründet die Bundesregierung, dass im Zuge der Neuregelung der gesetzlichen Familienversicherung ab dem 1. Januar 2028 (durch das GKV-B…
Frage 63 (Enrico Komning, AfD):
Wie begründet die Bundesregierung, dass im Zuge der Neuregelung der gesetzlichen Familienversicherung ab dem 1. Januar 2028 (durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) Ehepaare mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bzw. gleichem Gesamteinkommen ungleiche Krankenkassenbeiträge zahlen müssen – je nachdem, ob sie ein Einverdiener- oder Doppelverdienermodell leben und daher von den 2,5 Prozentpunkten Beitragszuschlag betroffen sind oder nicht –, und von wie vielen betroffenen Paaren (Haushalten) geht die Bundesregierung nach eigenen Schätzungen aus, die durch den neuen Beitragszuschlag für bisher kostenlos mitversicherte Ehepartner finanziell belastet werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Christiane Schenderlein vom 19. August 2026:
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird zum 1. Januar 2028 ein Zuschlag auf den Beitragssatz des Mitglieds eingeführt, wenn über dieses Mitglied ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin oder ein Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin familienversichert ist. Der Zuschlag greift jedoch nicht in Konstellationen, in denen ein familienversicherter Ehe- oder Lebenspartner bzw. eine familienversicherte Ehe- oder Lebenspartnerin typischerweise wegen familiärer Aufgaben oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen (etwa aufgrund Kinderbetreuung, Pflege oder voller Erwerbsminderung) an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder bleibt vollumfänglich erhalten. Die unterschiedliche Beitragsbelastung ergibt sich nicht aus dem gemeinsamen Gesamteinkommen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Paares als Einheit, sondern aus dem Bestehen einer beitragsfreien Familienversicherung. Dass Ehepaare oder Lebenspartnerschaften mit gleichem Gesamteinkommen je nach Erwerbs- und Versicherungsmodell unterschiedlich belastet werden können, ist eine Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Krankenversicherung. In einer Einverdienerkonstellation ist ein nicht erwerbstätiger Partner bzw. eine nicht erwerbstätige Partnerin grundsätzlich über den erwerbstätigen Partner bzw. die erwerbstätige Partnerin familienversichert. Sofern keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt, ist der Zuschlag auf den Beitragssatz des Mitglieds zu entrichten. In einer Doppelverdienerkonstellation mit gleichem Gesamteinkommen ist dieser Zuschlag dagegen nicht zu zahlen, weil beide Partner aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit eigenständig sozialversichert sind. Mangels Familienversicherung fällt auch kein Beitragszuschlag an. Die Bundesregierung schätzt, dass ab dem Jahr 2028 etwa eine Million GKV-Mitglieder vom Zuschlag für ihre mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner betroffen sein werden.
Relationen
- asked ← Enrico Komning (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung