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Einsatz und Gefährdungslage durch sogenannte Wegwerfagenten (Low-Level-Agenten) (Antwort zu Drs. 21/5957)

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 21/6190 · Antwort · Original ↗

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Einsatz und Gefährdungslage durch sogenannte Wegwerfagenten (Low-Level-Agenten) (Antwort zu Drs. 21/5957) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6190 21. Wahlperiode 29.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Janich, René Bochmann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5957 – Einsatz und Gefährdungslage durch sogenannte Wegwerfagenten (Low Level Agenten) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie weiterer Sicherheitsbehörden werden vermehrt sogenannte Wegwerfagenten (auch Low- Level-Agenten) durch ausländische Nachrichtendienste angeworben. Diese Personen verfügen in der Regel über keine nachrichtendienstliche Ausbildung und werden insbesondere über soziale Medien rekrutiert, um gegen geringe finanzielle Anreize Tätigkeiten wie Ausspähung, Sabotage oder Sachbeschädigung in Deutschland durchzuführen. Das Bundeskriminalamt hat daher im Zusammenwirken mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst eine Handreichung veröffentlicht. Darin warnen die Autoren vor einer Anwerbung sogenannter Wegwerfagenten. Sie gehen davon aus, dass vor allem russische Nachrichtendienste für die Anwerbung von Wegwerfagenten in Deutschland verantwortlich sind (www.bka.de/DE/Landingpages/LLA/lla_node.html). Die Fragesteller erkennen ausdrücklich an, dass Spionage, Sabotage und sonstige Formen nachrichtendienstlicher Einflussnahme durch fremde Staaten eine erhebliche Bedrohung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ihre kritische Infrastruktur sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragesteller ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bewertung der Gefährdungslage, der Wirksamkeit bestehender Gegenmaßnahmen sowie einem etwaigen weiteren Handlungsbedarf im Zuständigkeitsbereich des Bundes. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bezüglich der in den Fragen 1, 9, 11, 12 und 20 erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Antworten nicht offen erfolgen können. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in einem nicht unerheblichen Maße das Staatswohl berühren. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kennt- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur Erkenntnislage und der Methodik der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes ziehen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer Verschlechterung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Gegenstand der Fragen 2 (in Teilen) und 3 (in Gänze) sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten, Kenntnisstand, Ausrichtung und Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure entsprechende Rückschlüsse ziehen und entsprechende Abwehrstrategien entwickeln könnten. Dadurch würde die Erkenntnisgewinnung der Nachrichtendienste des Bundes erschwert oder unmöglich gemacht werden, was einen Nachteil für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten würde. Die erbetenen Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der besonderen Sensibilität der angeforderten Informationen für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes ausreichend Rechnung zu tragen. Ein Bekanntwerden der Informationen würde diesen die weitere Aufklärung geheimdienstlicher Aktivitäten in und gegen die Bundesrepublik Deutschland erheblich erschweren. Ein öffentliches Bekanntwerden von Erkenntnissen zu „Wegwerf-Agenten“, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit dem ausländischen Partner besonders schutzbedürftig sind, würde zudem erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Bei Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre unter Umständen kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung mehr möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die jeweiligen Antworten verweigert werden, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.  1. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Gefährdungslage durch sogenannte Wegwerfagenten in Deutschland? Die Sicherheitsbehörden des Bundes stellen aktuell ein erhöhtes Hinweisaufkommen zu Spionage- und Sabotageaktivitäten russischer Nachrichtendienste in Deutschland fest. Diese nutzen selbst oder über Mittelsleute soziale Medien, um Personen für Propaganda, Spionage und Sabotage zu rekrutieren. Diese angeworbenen Personen werden als „Low-Level-Agenten“ oder „Wegwerf- Agenten“ bezeichnet. Sie führen Straftaten in Deutschland aus, ohne eine nachrichtendienstliche Ausbildung erhalten zu haben. Dies teilweise gegen ein geringes Entgelt und oft, ohne zu wissen, wer ihre wahren Auftraggeber sind und welchem Zweck die Taten dienen. Überdies wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Umfang und Entwicklung von Anwerbeversuchen durch ausländische Nachrichtendienste über soziale Medien vor? Grundsätzlich haben Anwerbungen durch ausländische Nachrichtendienste über soziale Medien an Bedeutung gewonnen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Wie viele Anwerbeversuche durch ausländische Nachrichtendienste gegenüber inländischen Personen mit dem Ziel, Wegwerfagenten zu rekrutieren, sind der Bundesregierung seit dem Beginn des Angriffs Russlands auf die Ukraine bekannt (bitte ab dem Jahr 2022 bis heute nach Jahren aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  4. Welche Staaten stehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Rekrutierung solcher Wegwerfagenten im Fokus? Sehr häufig werden junge Männer mit osteuropäischem Hintergrund rekrutiert.  5. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Tätigkeit als Wegwerfagent wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Soweit die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) betroffen ist, kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Eine etwaige Eigenschaft als „Wegwerf- Agent“ oder „Low-Level-Agent“ ist kein Kriterium, das in den Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre daher die händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die Ressourcen in den betroffenen Abteilungen des GBA für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen würde. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.  6. Welche typischen Zielobjekte (z. B. kritische Infrastrukturen, militärische Einrichtungen, Verkehrswege) stehen nach Erkenntnissen der Bundesregierung im Zentrum der Sabotagetätigkeit von Wegwerfagenten? Neben der Mitwirkung an Desinformationskampagnen ist vor dem Hintergrund der aktuellen hybriden Bedrohungslage eine erhöhte abstrakte Gefährdung insbesondere für kritische Infrastrukturen, militärische Einrichtungen, die mit der westlichen Unterstützung für die Ukraine in Verbindung stehen, sowie damit verbundene Verkehrsinfrastrukturen durch Aufklärungs- und Sabotagetätigkeiten von Low Level-Agenten festzustellen.  7. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung digitale Plattformen und Messengerdienste bei der Anwerbung von Wegwerfagenten, und welche Plattformen und Messenger sind das bevorzugte Mittel für Anwerbeversuche? Digitale Plattformen und insbesondere verschlüsselte Messenger-Dienste spielen – auch vor dem Hintergrund westlicher Sanktionsmaßnahmen gegen russische geheimdienstliche und hybride Aktivitäten (Ausweisung von Geheimdienstpersonal, restriktivere Visavorschriften) – eine zentrale Rolle bei der Anwerbung von „Wegwerf-Agenten“. Soziale Medien und Messenger-Dienste bieten fremden Nachrichtendiensten eine einfache und vergleichsweise sichere Möglichkeit, geeignete Zielpersonen zu identifizieren und anzuwerben. Besonders häufig wird der Messenger-Dienst Telegram genutzt.  8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Möglichkeit für die Nutzer sozialer Netzwerke, um frühzeitig zu erkennen, dass ein Benutzeraccount in diesem Netzwerk im Zusammenhang mit einem ausländischen Nachrichtendienst steht, welcher Wegwerfagenten rekrutieren möchte? Da ausländische Nachrichtendienste versuchen, die Urheberschaft ihrer Operationen zu verschleiern, ist für Nutzer nicht auf den ersten Blick zu erkennen, dass hinter dem Benutzeraccount der Rekrutierungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes steckt. Anhaltspunkte sind allerdings die Aufträge, die der Akteur erteilt. Abhängig vom Einzelfall kann ein durchschnittlicher Nutzer anhand der Art dieser Aufträge durchaus einen nachrichtendienstlichen Hintergrund vermuten. Ein hohes Maß an konspirativem Verhalten der Accounts könnte ebenfalls einen solchen Hintergrund vermuten lassen.  9. Stammen die Personen, welche Wegwerfagenten anwerben, nach Kenntnis der Bundesregierung üblicherweise aus dem Ausland, oder haben diese üblicherweise ihren dauerhaften Aufenthaltsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 10. Wie verläuft nach Kenntnis der Bundesregierung üblicherweise die Bezahlung von Wegwerfagenten nach der Ausführung ihrer Tätigkeit? Die Bezahlung erfolgt üblicherweise über Transaktionen mittels Kryptowährungen und Online-Bezahldiensten. 11. Wie hoch sind in der Regel die Geldsummen, die ausländische Nachrichtendienste gegenüber Wegwerfagenten für deren Spionage- oder Sabotagetätigkeit entrichten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. In welchem Umfang sind nach Einschätzung der Bundesregierung Minderjährige oder sonstige abgrenzbare Personengruppen wie etwa Personen mit niedrigem Bildungsstand besonders von entsprechenden Anwerbeversuchen betroffen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 13. Wie hoch ist der anzunehmende Schaden aufgrund der Sabotagetätigkeit von Personen, welche als Wegwerfagenten angeworben wurden, seit dem Jahr 2022 nach Kenntnis der Bundesregierung? Eine Quantifizierung des Schadens ist nicht möglich. Die Aktivitäten von „Low-Level-Agenten“ dienen auch Zwecken, bei denen kein unmittelbarer materieller Schaden eintritt, zum Beispiel die Ausspähung von potentiellen Zielen etwaiger künftiger Sabotage oder das Austesten von Reaktionen der Sicherheitsbehörden. 14. Welche präventiven Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, um Anwerbeversuche frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden? Es wurde unter anderem eine gemeinsame Informationskampagne von Bundeskriminalamt und den Nachrichtendiensten des Bundes mit Verweis zum Hinweisportal des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu der Thematik gestartet. Eine Öffentlichkeitskampagne soll dazu beitragen, den Erfolg von Anwerbeversuchen zu unterbinden. Darüber hinaus werden alle zur Verfügung stehenden nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt, um derartige Aktivitäten aufzuklären. 15. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Informationskampagne „Kein Wegwerf-Agent werden“ (www.bka.de/DE/Landingpag es/LLA/lla_node.html)? Die Informationskampagne „Kein Wegwerf-Agent werden!“ dient dazu, über das Phänomen der sogenannten Wegwerf-Agenten aufzuklären und eine breite Öffentlichkeit für die damit verbundenen Gefahren und die potentielle Strafbarkeit zu sensibilisieren. Im Rahmen eines präventiven Ansatzes kann die Kampagne dazu beitragen, dass Social-Media-Nutzerinnen und -Nutzer nicht auf Anwerbeversuche eingehen und diese bei den Sicherheitsbehörden melden. Aus Sicht der Bundesregierung hat die Kampagne öffentliche Aufmerksamkeit erfahren und damit ihr Ziel erreicht. 16. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung, und wenn ja, welche? Eine Sensibilisierung der Bevölkerung erfolgt kontinuierlich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes. 17. In welchem Umfang erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst zur Bekämpfung dieses Phänomens? Die Sicherheitsbehörden des Bundes tauschen sich regelmäßig im Rahmen eines Fachaustausches auf Arbeitsebene, aber auch in den zuständigen Fachgremien zu der Problematik der „Low-Level-Agenten“ aus. 18. Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Anpassungsbedarf im Strafrecht oder Sicherheitsrecht im Zusammenhang mit diesem Phänomen? Mit dem am 2. April 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (BGBl. 2026 I Nr. 95) ist ein neuer § 87a (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit) in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt worden, um transnationale Repression und andere Formen der illegitimen Einflussnahme ausländischer Staaten wirksamer bekämpfen zu können. Zudem wurde der Regelstrafrahmen des § 99 Absatz 1 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit) auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren (bisher: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erhöht, um auf eine zunehmende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch Spionagestraftaten tat- und schuldangemessen reagieren zu können. Weiteren gesetzlichen Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit diesem Phänomen sieht die Bundesregierung derzeit nicht. 19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Identifikation und strafrechtlichen Verfolgung der Hintermänner im Ausland? Die Nachrichtendienste des Bundes nutzen alle zur Verfügung stehenden nachrichtendienstlichen Mittel sowie den nationalen und internationalen Informationsaustausch, um Hintermänner im Ausland zu identifizieren. Hierbei erlangte Erkenntnisse werden den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. 20. Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik, dass angeworbene Personen häufig nicht wissen, für wen sie tatsächlich tätig sind? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 21. Welche internationalen Kooperationen bestehen zur Bekämpfung entsprechender hybrider Bedrohungen? Die Nachrichtendienste des Bundes tauschen sich mit ihren internationalen Partnern regelmäßig im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeitsformate zum Themenfeld aus. 22. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse aus laufenden Ermittlungen genutzt, um präventive Strategien zur Bekämpfung der Anwerbung von Wegwerfagenten weiterzuentwickeln? Die Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren werden umfassend genutzt, um präventive Strategien zu entwickeln. Ein Beispiel hierfür ist die Kampagne „Kein Wegwerf-Agent werden“. 23. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Bundesregierung hybride Bedrohungsstrategien im Kontext aktueller geopolitischer Spannungen? Hybride Bedrohungsstrategien spielen im Kontext der aktuellen geopolitischen Spannungen eine zunehmend bedeutende Rolle. Ausländische Akteure zielen durch entsprechende hybride Strategien darauf ab, die gesellschaftliche Resilienz zu schwächen und durch Desinformationskampagnen, (Cyber-) Sabotageoperationen sowie die Instrumentalisierung gesellschaftlicher Protest- und Konfliktpotentiale Einfluss auf die politische Meinungsbildung in Deutschland zu nehmen. 24. Welche Schutzmaßnahmen bestehen für besonders gefährdete Bereiche der kritischen Infrastruktur gegen derartige Sabotagehandlungen? Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben (sollen), haben sich einer (vorherigen) Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu unterziehen. Zu diesen Tätigkeiten zählt unter anderem eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtung (sogenannter vorbeugender personeller Sabotageschutz (vpS)), vgl. § 1 Absatz 2, 4 i. V. m. Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die Regelungen zum vpS dienen primär dazu, sensible Stellen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung erheblich bedrohen oder die für das Gemeinwesen unverzichtbar sind (sogenannte Kritische Infrastruktur), vor möglichen Innentätern zu schützen. Welche Einrichtungen lebens- oder verteidigungsnotwendig sind, bestimmt die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV, Teil 2). Betreiber kritischer Anlagen, die in den Anwendungsbereich des KRITIS- Dachgesetzes fallen, müssen ferner mögliche Gefährdungen ihrer Anlagen im Rahmen einer Risikobetrachtung analysieren und geeignete Maßnahmen zu deren Schutz bzw. zur Steigerung der Resilienz treffen. Hierbei ist ein All- Gefahren-Ansatz zugrunde zu legen, es sind somit sowohl natürliche Gefahren als auch solche, die durch Menschen verursacht werden, zu berücksichtigen. Teil einer solchen Risikobetrachtung sind daher auch mögliche Sabotagehandlungen. Darüber hinaus existieren für spezifische Bereiche – wie Luftverkehr oder Atomanlagen – spezialgesetzliche Regelungen. 25. Wie bewertet die Bundesregierung die langfristige Entwicklung dieses Phänomens und dessen mögliche Auswirkungen auf die innere Sicherheit Deutschlands? Das Phänomen stellt eine erhebliche Herausforderung für die Sicherheitsbehörden dar, weil ausländische Nachrichtendienste hierfür zu sehr geringen Kosten und mit geringem Risiko Erfolge erzielen können. Die Auswirkungen auf die innere Sicherheit Deutschlands können insofern erheblich sein und werden voraussichtlich anhalten. Begrenzt werden sie dadurch, dass „Low-Level- Agenten“ nicht für jede Art von Tätigkeit geeignet sind und ausländische Nachrichtendienste nicht alle ihre Ziele durch sie erreichen können. Im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der geopolitischen Sicherheitslage sind langfristige Entwicklungen nur bedingt valide prognostizierbar. Gleichwohl ist angesichts des vergleichsweise geringen Ressourceneinsatzes sowie der Möglichkeit zur Verschleierung der tatsächlichen Urheberschaft davon auszugehen, dass ausländische Nachrichtendienste auch langfristig Personen ohne nachrichtendienstliche Ausbildung oder Anbindung an klassische nachrichtendienstliche Führungs- und Steuerungsstrukturen in ihre Operationen einbinden werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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