Einsatz und Gefährdungslage durch sogenannte Wegwerfagenten (Low-Level-Agenten) (Antwort zu Drs. 21/5957)
Text
Einsatz und Gefährdungslage durch sogenannte Wegwerfagenten (Low-Level-Agenten) (Antwort zu Drs. 21/5957)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6190
21. Wahlperiode 29.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffen Janich, René Bochmann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5957 –
Einsatz und Gefährdungslage durch sogenannte Wegwerfagenten
(Low Level Agenten)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie weiterer
Sicherheitsbehörden werden vermehrt sogenannte Wegwerfagenten (auch Low-
Level-Agenten) durch ausländische Nachrichtendienste angeworben. Diese
Personen verfügen in der Regel über keine nachrichtendienstliche Ausbildung
und werden insbesondere über soziale Medien rekrutiert, um gegen geringe
finanzielle Anreize Tätigkeiten wie Ausspähung, Sabotage oder
Sachbeschädigung in Deutschland durchzuführen. Das Bundeskriminalamt hat daher im
Zusammenwirken mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem
Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst eine
Handreichung veröffentlicht. Darin warnen die Autoren vor einer Anwerbung
sogenannter Wegwerfagenten. Sie gehen davon aus, dass vor allem russische
Nachrichtendienste für die Anwerbung von Wegwerfagenten in Deutschland
verantwortlich sind (www.bka.de/DE/Landingpages/LLA/lla_node.html).
Die Fragesteller erkennen ausdrücklich an, dass Spionage, Sabotage und
sonstige Formen nachrichtendienstlicher Einflussnahme durch fremde Staaten eine
erhebliche Bedrohung für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ihre
kritische Infrastruktur sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung
darstellen.
Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragesteller ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Bewertung der Gefährdungslage, der Wirksamkeit
bestehender Gegenmaßnahmen sowie einem etwaigen weiteren
Handlungsbedarf im Zuständigkeitsbereich des Bundes.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bezüglich der in den Fragen 1, 9, 11, 12 und 20 erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass
die Antworten nicht offen erfolgen können. Gegenstand der Frage sind solche
Informationen, die in einem nicht unerheblichen Maße das Staatswohl
berühren. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kennt-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 28. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine
Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten
zur Erkenntnislage und der Methodik der Nachrichtendienste des Bundes
bekannt würden, insbesondere da sich hieraus Rückschlüsse über
Aufklärungsansätze und Aufklärungsschwerpunkte ableiten lassen. Infolgedessen könnten
sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische
Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes ziehen.
Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer
Verschlechterung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die
wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und
damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese
Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Gegenstand der Fragen 2 (in Teilen) und 3 (in Gänze) sind solche
Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in
eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang
begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine
Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete
Gefahr, dass Einzelheiten zu besonders schutzwürdigen spezifischen
Fähigkeiten, Kenntnisstand, Ausrichtung und Arbeitsweise der Nachrichtendienste des
Bundes bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure entsprechende Rückschlüsse ziehen und entsprechende
Abwehrstrategien entwickeln könnten. Dadurch würde die Erkenntnisgewinnung der
Nachrichtendienste des Bundes erschwert oder unmöglich gemacht werden,
was einen Nachteil für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland bedeuten würde. Die erbetenen Informationen berühren derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Selbst eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der
besonderen Sensibilität der angeforderten Informationen für die Aufgabenerfüllung
der Nachrichtendienste des Bundes ausreichend Rechnung zu tragen. Ein
Bekanntwerden der Informationen würde diesen die weitere Aufklärung
geheimdienstlicher Aktivitäten in und gegen die Bundesrepublik Deutschland
erheblich erschweren.
Ein öffentliches Bekanntwerden von Erkenntnissen zu „Wegwerf-Agenten“, die
unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit
mit dem ausländischen Partner besonders schutzbedürftig sind, würde zudem
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit
der Nachrichtendienste des Bundes mit ausländischen Nachrichtendiensten
haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr
sachgerecht erfüllt werden könnte. Bei Bekanntwerden der schutzbedürftigen
Informationen wäre unter Umständen kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung mehr möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen. Dabei ist der
Umstand, dass die jeweiligen Antworten verweigert werden, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Gefährdungslage durch
sogenannte Wegwerfagenten in Deutschland?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes stellen aktuell ein erhöhtes
Hinweisaufkommen zu Spionage- und Sabotageaktivitäten russischer Nachrichtendienste
in Deutschland fest. Diese nutzen selbst oder über Mittelsleute soziale Medien,
um Personen für Propaganda, Spionage und Sabotage zu rekrutieren. Diese
angeworbenen Personen werden als „Low-Level-Agenten“ oder „Wegwerf-
Agenten“ bezeichnet. Sie führen Straftaten in Deutschland aus, ohne eine
nachrichtendienstliche Ausbildung erhalten zu haben. Dies teilweise gegen ein geringes
Entgelt und oft, ohne zu wissen, wer ihre wahren Auftraggeber sind und
welchem Zweck die Taten dienen.
Überdies wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Umfang und
Entwicklung von Anwerbeversuchen durch ausländische Nachrichtendienste
über soziale Medien vor?
Grundsätzlich haben Anwerbungen durch ausländische Nachrichtendienste
über soziale Medien an Bedeutung gewonnen.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 und auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele Anwerbeversuche durch ausländische Nachrichtendienste
gegenüber inländischen Personen mit dem Ziel, Wegwerfagenten zu
rekrutieren, sind der Bundesregierung seit dem Beginn des Angriffs Russlands
auf die Ukraine bekannt (bitte ab dem Jahr 2022 bis heute nach Jahren
aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Welche Staaten stehen nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Rekrutierung solcher Wegwerfagenten im Fokus?
Sehr häufig werden junge Männer mit osteuropäischem Hintergrund rekrutiert.
5. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Tätigkeit als
Wegwerfagent wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022
eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Soweit die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA) betroffen ist, kann eine Beantwortung der Frage wegen
des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre,
nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 –
2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen
mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann. Eine etwaige Eigenschaft als „Wegwerf-
Agent“ oder „Low-Level-Agent“ ist kein Kriterium, das in den
Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre daher die händische
Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die Ressourcen in den betroffenen
Abteilungen des GBA für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig
beanspruchen und deren Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen würde.
Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
6. Welche typischen Zielobjekte (z. B. kritische Infrastrukturen,
militärische Einrichtungen, Verkehrswege) stehen nach Erkenntnissen der
Bundesregierung im Zentrum der Sabotagetätigkeit von Wegwerfagenten?
Neben der Mitwirkung an Desinformationskampagnen ist vor dem Hintergrund
der aktuellen hybriden Bedrohungslage eine erhöhte abstrakte Gefährdung
insbesondere für kritische Infrastrukturen, militärische Einrichtungen, die mit der
westlichen Unterstützung für die Ukraine in Verbindung stehen, sowie damit
verbundene Verkehrsinfrastrukturen durch Aufklärungs- und
Sabotagetätigkeiten von Low Level-Agenten festzustellen.
7. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung digitale
Plattformen und Messengerdienste bei der Anwerbung von Wegwerfagenten,
und welche Plattformen und Messenger sind das bevorzugte Mittel für
Anwerbeversuche?
Digitale Plattformen und insbesondere verschlüsselte Messenger-Dienste
spielen – auch vor dem Hintergrund westlicher Sanktionsmaßnahmen gegen
russische geheimdienstliche und hybride Aktivitäten (Ausweisung von
Geheimdienstpersonal, restriktivere Visavorschriften) – eine zentrale Rolle bei der
Anwerbung von „Wegwerf-Agenten“. Soziale Medien und Messenger-Dienste
bieten fremden Nachrichtendiensten eine einfache und vergleichsweise sichere
Möglichkeit, geeignete Zielpersonen zu identifizieren und anzuwerben.
Besonders häufig wird der Messenger-Dienst Telegram genutzt.
8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Möglichkeit für die
Nutzer sozialer Netzwerke, um frühzeitig zu erkennen, dass ein
Benutzeraccount in diesem Netzwerk im Zusammenhang mit einem
ausländischen Nachrichtendienst steht, welcher Wegwerfagenten rekrutieren
möchte?
Da ausländische Nachrichtendienste versuchen, die Urheberschaft ihrer
Operationen zu verschleiern, ist für Nutzer nicht auf den ersten Blick zu erkennen,
dass hinter dem Benutzeraccount der Rekrutierungsversuch eines ausländischen
Nachrichtendienstes steckt. Anhaltspunkte sind allerdings die Aufträge, die der
Akteur erteilt. Abhängig vom Einzelfall kann ein durchschnittlicher Nutzer
anhand der Art dieser Aufträge durchaus einen nachrichtendienstlichen
Hintergrund vermuten. Ein hohes Maß an konspirativem Verhalten der Accounts
könnte ebenfalls einen solchen Hintergrund vermuten lassen.
9. Stammen die Personen, welche Wegwerfagenten anwerben, nach
Kenntnis der Bundesregierung üblicherweise aus dem Ausland, oder haben
diese üblicherweise ihren dauerhaften Aufenthaltsort innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Wie verläuft nach Kenntnis der Bundesregierung üblicherweise die
Bezahlung von Wegwerfagenten nach der Ausführung ihrer Tätigkeit?
Die Bezahlung erfolgt üblicherweise über Transaktionen mittels
Kryptowährungen und Online-Bezahldiensten.
11. Wie hoch sind in der Regel die Geldsummen, die ausländische
Nachrichtendienste gegenüber Wegwerfagenten für deren Spionage- oder
Sabotagetätigkeit entrichten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. In welchem Umfang sind nach Einschätzung der Bundesregierung
Minderjährige oder sonstige abgrenzbare Personengruppen wie etwa
Personen mit niedrigem Bildungsstand besonders von entsprechenden
Anwerbeversuchen betroffen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Wie hoch ist der anzunehmende Schaden aufgrund der Sabotagetätigkeit
von Personen, welche als Wegwerfagenten angeworben wurden, seit dem
Jahr 2022 nach Kenntnis der Bundesregierung?
Eine Quantifizierung des Schadens ist nicht möglich. Die Aktivitäten von
„Low-Level-Agenten“ dienen auch Zwecken, bei denen kein unmittelbarer
materieller Schaden eintritt, zum Beispiel die Ausspähung von potentiellen Zielen
etwaiger künftiger Sabotage oder das Austesten von Reaktionen der
Sicherheitsbehörden.
14. Welche präventiven Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang
ergriffen, um Anwerbeversuche frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden?
Es wurde unter anderem eine gemeinsame Informationskampagne von
Bundeskriminalamt und den Nachrichtendiensten des Bundes mit Verweis zum
Hinweisportal des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu der Thematik gestartet.
Eine Öffentlichkeitskampagne soll dazu beitragen, den Erfolg von
Anwerbeversuchen zu unterbinden. Darüber hinaus werden alle zur Verfügung stehenden
nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt, um derartige Aktivitäten aufzuklären.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der
Informationskampagne „Kein Wegwerf-Agent werden“ (www.bka.de/DE/Landingpag
es/LLA/lla_node.html)?
Die Informationskampagne „Kein Wegwerf-Agent werden!“ dient dazu, über
das Phänomen der sogenannten Wegwerf-Agenten aufzuklären und eine breite
Öffentlichkeit für die damit verbundenen Gefahren und die potentielle
Strafbarkeit zu sensibilisieren. Im Rahmen eines präventiven Ansatzes kann die
Kampagne dazu beitragen, dass Social-Media-Nutzerinnen und -Nutzer nicht auf
Anwerbeversuche eingehen und diese bei den Sicherheitsbehörden melden.
Aus Sicht der Bundesregierung hat die Kampagne öffentliche Aufmerksamkeit
erfahren und damit ihr Ziel erreicht.
16. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Sensibilisierung der
Bevölkerung, und wenn ja, welche?
Eine Sensibilisierung der Bevölkerung erfolgt kontinuierlich im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes.
17. In welchem Umfang erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem
Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem
Bundesnachrichtendienst zur Bekämpfung dieses Phänomens?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes tauschen sich regelmäßig im Rahmen
eines Fachaustausches auf Arbeitsebene, aber auch in den zuständigen
Fachgremien zu der Problematik der „Low-Level-Agenten“ aus.
18. Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Anpassungsbedarf im Strafrecht
oder Sicherheitsrecht im Zusammenhang mit diesem Phänomen?
Mit dem am 2. April 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des
Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (BGBl. 2026 I Nr. 95) ist ein
neuer § 87a (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete
Agententätigkeit) in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt worden, um transnationale
Repression und andere Formen der illegitimen Einflussnahme ausländischer
Staaten wirksamer bekämpfen zu können. Zudem wurde der Regelstrafrahmen
des § 99 Absatz 1 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit) auf
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren (bisher: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe) erhöht, um auf eine zunehmende Gefährdung der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland durch Spionagestraftaten tat- und
schuldangemessen reagieren zu können. Weiteren gesetzlichen Anpassungsbedarf im
Zusammenhang mit diesem Phänomen sieht die Bundesregierung derzeit nicht.
19. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Identifikation und
strafrechtlichen Verfolgung der Hintermänner im Ausland?
Die Nachrichtendienste des Bundes nutzen alle zur Verfügung stehenden
nachrichtendienstlichen Mittel sowie den nationalen und internationalen
Informationsaustausch, um Hintermänner im Ausland zu identifizieren. Hierbei
erlangte Erkenntnisse werden den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik, dass angeworbene
Personen häufig nicht wissen, für wen sie tatsächlich tätig sind?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
21. Welche internationalen Kooperationen bestehen zur Bekämpfung
entsprechender hybrider Bedrohungen?
Die Nachrichtendienste des Bundes tauschen sich mit ihren internationalen
Partnern regelmäßig im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeitsformate
zum Themenfeld aus.
22. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse aus
laufenden Ermittlungen genutzt, um präventive Strategien zur
Bekämpfung der Anwerbung von Wegwerfagenten weiterzuentwickeln?
Die Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren werden umfassend genutzt, um
präventive Strategien zu entwickeln. Ein Beispiel hierfür ist die Kampagne „Kein
Wegwerf-Agent werden“.
23. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Bundesregierung hybride
Bedrohungsstrategien im Kontext aktueller geopolitischer Spannungen?
Hybride Bedrohungsstrategien spielen im Kontext der aktuellen geopolitischen
Spannungen eine zunehmend bedeutende Rolle. Ausländische Akteure zielen
durch entsprechende hybride Strategien darauf ab, die gesellschaftliche
Resilienz zu schwächen und durch Desinformationskampagnen, (Cyber-)
Sabotageoperationen sowie die Instrumentalisierung gesellschaftlicher Protest- und
Konfliktpotentiale Einfluss auf die politische Meinungsbildung in Deutschland zu
nehmen.
24. Welche Schutzmaßnahmen bestehen für besonders gefährdete Bereiche
der kritischen Infrastruktur gegen derartige Sabotagehandlungen?
Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben (sollen), haben
sich einer (vorherigen) Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu unterziehen. Zu diesen Tätigkeiten zählt unter
anderem eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb
einer lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtung (sogenannter
vorbeugender personeller Sabotageschutz (vpS)), vgl. § 1 Absatz 2, 4 i. V. m. Absatz 5
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die Regelungen zum vpS dienen primär
dazu, sensible Stellen, deren Ausfall oder Zerstörung die Gesundheit oder das
Leben von großen Teilen der Bevölkerung erheblich bedrohen oder die für das
Gemeinwesen unverzichtbar sind (sogenannte Kritische Infrastruktur), vor
möglichen Innentätern zu schützen. Welche Einrichtungen lebens- oder
verteidigungsnotwendig sind, bestimmt die
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV, Teil 2).
Betreiber kritischer Anlagen, die in den Anwendungsbereich des KRITIS-
Dachgesetzes fallen, müssen ferner mögliche Gefährdungen ihrer Anlagen im
Rahmen einer Risikobetrachtung analysieren und geeignete Maßnahmen zu
deren Schutz bzw. zur Steigerung der Resilienz treffen. Hierbei ist ein All-
Gefahren-Ansatz zugrunde zu legen, es sind somit sowohl natürliche Gefahren als
auch solche, die durch Menschen verursacht werden, zu berücksichtigen. Teil
einer solchen Risikobetrachtung sind daher auch mögliche
Sabotagehandlungen.
Darüber hinaus existieren für spezifische Bereiche – wie Luftverkehr oder
Atomanlagen – spezialgesetzliche Regelungen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die langfristige Entwicklung dieses
Phänomens und dessen mögliche Auswirkungen auf die innere
Sicherheit Deutschlands?
Das Phänomen stellt eine erhebliche Herausforderung für die
Sicherheitsbehörden dar, weil ausländische Nachrichtendienste hierfür zu sehr geringen Kosten
und mit geringem Risiko Erfolge erzielen können. Die Auswirkungen auf die
innere Sicherheit Deutschlands können insofern erheblich sein und werden
voraussichtlich anhalten. Begrenzt werden sie dadurch, dass „Low-Level-
Agenten“ nicht für jede Art von Tätigkeit geeignet sind und ausländische
Nachrichtendienste nicht alle ihre Ziele durch sie erreichen können.
Im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der geopolitischen
Sicherheitslage sind langfristige Entwicklungen nur bedingt valide prognostizierbar.
Gleichwohl ist angesichts des vergleichsweise geringen Ressourceneinsatzes sowie
der Möglichkeit zur Verschleierung der tatsächlichen Urheberschaft davon
auszugehen, dass ausländische Nachrichtendienste auch langfristig Personen ohne
nachrichtendienstliche Ausbildung oder Anbindung an klassische
nachrichtendienstliche Führungs- und Steuerungsstrukturen in ihre Operationen einbinden
werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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