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Schriftliche Frage 109 von Jan Wenzel Schmidt (fraktionslos): Welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten sieht der dem Bundesrat zugeleitete Gesetzentwurf z…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

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Schriftliche Frage 109 von Jan Wenzel Schmidt (fraktionslos): Welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten sieht der dem Bundesrat zugeleitete Gesetzentwurf z… Frage 109 (Jan Wenzel Schmidt, fraktionslos): Welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten sieht der dem Bundesrat zugeleitete Gesetzentwurf zur europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) vor? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Philipp Amthor vom 13. Juli 2026: Die Regelungen zur Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) sehen in Gestalt der unmittelbar geltenden Regelungen des Unionsrechts sowie des nationalen Gesetzentwurfs eines Digitale Identitätengesetzes (DIdG) umfassende Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten vor. Gemäß Erwägungsgrund Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1183 gilt im Anwendungsbereich der Vorschriften zur EUDI- Wallet der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO). Der Schutz personenbezogener Daten im Bereich der EUDI-Wallet richtet sich daher nach der DSGVO. Konkretisierend sieht der Entwurf eines Digitale Identitätengesetzes (DIdG) nationale datenschutzrechtliche Bestimmungen in einem eigenen Abschnitt „Datenschutz“ in Artikel 1 §§ 19 bis 21 DIdG vor. Geregelt werden hier die Datenverarbeitung durch den Brieftaschenanbieter zur Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, die Datenverarbeitung zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten sowie der Nachweis der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO. Der unmittelbar geltende Artikel 5a Absatz 17 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 normiert zudem, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten oder in deren Namen durch Stellen oder Parteien, die für die Bereitstellung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität als elektronisches Identifizierungsmittel verantwortlich sind, im Einklang mit geeigneten und wirksamen Datenschutzmaßnahmen erfolgt; nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 können die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen erlassen, um die Anwendung dieser Maßnahmen zu präzisieren. Hierauf fußt die nationale Verordnungsermächtigung in Artikel 1 § 22 Absatz 5 DIdG. Artikel 1 § 22 Absatz 5 DIdG ermächtigt speziell im Hinblick auf geeignete und wirksame Datenschutzmaßnahmen auch technischer und organisatorischer Art das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 5a Absatz 17 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu präzisieren. Die im Gesetzentwurf enthaltene Begründung zu dieser Vorschrift stellt klar, dass im Rahmen eines Verordnungserlasses nach den hierfür geltenden Vorschriften fachkundige Stellen mit Blick auf deren Expertise zu beteiligen sind, gegebenenfalls die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

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