Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 2/26
05.01.26
EU - DS - Fz - In - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
COM(2025) 838 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 340/12 = AE-Nr. 120403;
Drucksache 598/21 = AE-Nr. 210575;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 19.11.2025
COM(2025) 838 final
2025/0358 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
{SWD(2025) 837 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung europäischer
Unternehmensbrieftaschen beigefügt. Mit dem Rechtsinstrument soll ein harmonisierter,
vertrauenswürdiger und benutzerfreundlicher digitaler Rahmen für Wirtschaftsteilnehmer und
öffentliche Stellen geschaffen werden, der es Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen
ermöglicht, Daten innerhalb der EU sicher und rechtswirksam zu identifizieren, zu
authentifizieren und auszutauschen.
Aufgrund der jüngsten technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen bedarf es eines
neuen harmonisierten und digitalen Ansatzes für die Interaktionen zwischen Unternehmen
und Behörden sowie zwischen Unternehmen untereinander. Künstliche Intelligenz (KI),
Cloud-Computing und die sichere digitale Identität entwickeln sich in beispiellosem Tempo,
was sich auf die Geschäftspraktiken in Europa auswirkt: Die Prozesse haben sich von
dokumentenbasiert zu automatisiert und datengetrieben verlagert. So geben beispielsweise
91 % der Scale-up-Unternehmen digitale Technologien als entscheidenden Grund für ihr
Wachstum an. In Verbindung mit den strategischen Prioritäten der EU für
Wettbewerbsfähigkeit, der digitalen Souveränität, der Vereinfachung und den standardmäßig
digitalen öffentlichen Diensten geht aus diesen Entwicklungen der Bedarf nach flexiblen
Lösungen hervor, die vertrauenswürdige grenzüberschreitende Geschäftstransaktionen in
großem Umfang unterstützen können.
Im Draghi- und im Letta-Bericht wurde davor gewarnt, dass fortbestehender
Verwaltungsaufwand und die Fragmentierung des Binnenmarkts die Wettbewerbsfähigkeit
Europas erheblich schwächen, Unternehmen in der EU davon abhalten, zu expandieren, und
zu einer größeren Abhängigkeit von stark risikobehafteten Anbietern führen. Dennoch ist die
für öffentliche Stellen und Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehende digitale
Infrastruktur weiterhin fragmentiert, und die Befolgungs- und Meldepflichten sind komplex:
Die meisten konsultierten Interessenträger gaben an, dass vor allem die grenzüberschreitende
Interoperabilität zu erheblichem bürokratischem Aufwand führt. Behörden in der gesamten
Union arbeiten weiterhin in heterogenen digitalen Umgebungen, die die vollständige
Umsetzung grenzüberschreitender öffentlicher Dienste einschränken. Aus dem Bericht
„eGovernment Benchmark 2024“ geht hervor, dass nationalen Nutzern 88 % der öffentlichen
Dienste digital zur Verfügung stehen, grenzüberschreitenden Nutzern lediglich 56 %; zugleich
werden interoperabilitätsbezogene Hürden weiterhin als zentrale Hindernisse für effiziente
elektronische Behördendienste genannt. Damit Wirtschaftsteilnehmer, die in mehreren
Mitgliedstaaten tätig sind, wettbewerbsfähig bleiben, ist es von entscheidender Bedeutung,
nahtlose Transaktionen – wie etwa Steuerregistrierung, Lizenzierung oder Auftragsvergabe –
zu gewährleisten.
Der Status quo führt in der Praxis zu erheblichen Belastungen So berichteten Interessenträger
beispielsweise, dass sie zwei Vollzeitkräfte ausschließlich für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen oder Ausgaben von über 100 000 EUR für
fachkundige Beratung in diesem Bereich nötig waren. Des Weiteren gehen
Wirtschaftsteilnehmer davon aus, dass rund 20 % der Arbeitszeit für Tätigkeiten in
Verbindung mit der Einhaltung von Vorschriften aufgewendet wird. Im
grenzüberschreitenden Kontext erfordert dies oft eine manuell oder in Papierform
durchgeführte Überprüfung, sodass sich Transaktionen verzögern und Verwaltungskosten
vervielfachen. Die dadurch entstehenden Kosten sind unverhältnismäßig – insbesondere für
KMU, bei denen die Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften einen
beträchtlichen Anteil ihrer Ressourcen binden, die für strategische Tätigkeiten mit hoher
Wertschöpfung benötigt werden: Nach Einschätzung der Europäischen Investitionsbank
entfallen 1,8 % des Umsatzes von Unternehmen allgemein und 2,5 % des Umsatzes von
kleineren Unternehmen auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Die Tätigkeiten im
Rahmen der Feststellung der Kundenidentität im Finanzsektor allein können 30 bis 50 Tage
pro Unternehmenskunden in Anspruch nehmen, wobei jedes einzelne Dossier Dutzender
Stunden manueller Bearbeitung bedarf.
Strukturelle Hürden hindern öffentliche Stellen daran, auf moderne, digitale und zugängliche
Dienste umzustellen und einen nahtlosen EU-Verwaltungsraum zu schaffen. Obwohl die
Digitalisierung öffentlicher Dienste weiter heranreift, wird das im Bericht über den Stand der
digitalen Dekade in Europa gesetzte Ziel, sämtliche öffentliche Dienste bis 2030 online zur
Verfügung zu stellen, beim derzeitigen Tempo nicht erreicht. Dies hätte zur Folge, dass die
Skalierbarkeit eingeschränkt, Verwaltungskosten erhöht und die Dienstleistungserbringung
verlangsamt wird. Die Digitalisierung der Interaktionen führt zu effizienteren
Verwaltungsverfahren, einer besseren Dienstleistungserbringung und zur Möglichkeit,
Personal im öffentlichen Dienst für strategisch wichtigere Aufgaben umzuschulen. Mithilfe
der Digitalisierung können öffentliche Stellen nachweislich effizienter gestaltet werden,
entweder durch den Ausbau der Dienste ohne zusätzliche Finanzmittel oder durch die
Umschichtung von Personal für wichtigere Tätigkeiten.
Das Fehlen eines vertrauenswürdigen, standardisierten Kanals für die Interaktion zwischen
Unternehmen und Behörden und zwischen Unternehmen untereinander zum Austausch von
Attributen wirkt sich nachteilig auf die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit aus. Nachweise
werden oft über E-Mails oder firmeneigene Portale weitergegeben, die nur begrenzt Echtheit
gewährleisten, was zu einer erhöhten Anfälligkeit für betrügerische Praktiken wie
Rechnungsbetrug führt, durch die nach Angaben Europols und des EUIPO jährlich illegale
Gewinne in Höhe von mehr als 26 Mio. EUR erzielt werden. Während für natürliche
Personen der Schutz der Privatsphäre und eine minimale Offenlegung von wesentlicher
Bedeutung sind, müssen Unternehmen ihre Austauschpraktiken transparent und
rückverfolgbar gestalten, um das Risikomanagement, die Einhaltung von Vorschriften und die
Betrugsprävention zu fördern. Die EU hat mit dem europäischen Rahmen für eine digitale
Identität bereits einen Meilenstein ihrer Vereinfachungsagenda erreicht – der Rahmen stellt
ein hochmodernes, datenschutzfreundliches und interoperables System dar, das Bürgerinnen
und Bürger sowie Rechtsträger dazu befähigt, Daten sicher grenzüberschreitend
weiterzugeben. Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen soll die
europäischen Brieftaschen für die digitale Identität ergänzen, indem ein marktorientiertes
digitales Instrument eingeführt wird, das auf die besonderen Bedürfnisse bei
Geschäftsvorgängen zugeschnitten ist.
Die derzeitigen Bestrebungen im Hinblick auf eine Vereinfachung und Digitalisierung sind in
der politischen Agenda der Union verankert. Sowohl in der Strategischen Agenda 2024‑2029
der EU als auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates  und im Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit der Kommission wird hervorgehoben, dass der Verwaltungsaufwand
dringend verringert werden muss – ausdrücklich genannt werden die Ziele, den allgemeinen
Verwaltungsaufwand um 25 % und den Verwaltungsaufwand für KMU um 35 % zu
reduzieren. Im Draghi- und im Letta-Bericht wurden Fragmentierung und
verwaltungstechnische Komplexität als die größten Hindernisse für die Wettbewerbsfähigkeit
Europas genannt, während Präsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2025
deutlich gemacht hat, dass interne Hindernisse die Wirtschaftsteilnehmer weiterhin stärker
behindern als externe. Im März und Juni 2025 bekräftigte der Europäische Rat die
Notwendigkeit einer „Einfachheit der Gestaltung“, und Anfang 2025 hat die Kommission
ausdrücklich die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen als Grundpfeiler für ein
einfacheres und schnelleres Europa genannt.
Vor diesem wirtschaftlichen und politischen Hintergrund wird der Forderung nach
Vereinfachung mit dem Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen
nachgekommen, indem die folgenden spezifischen Ziele erreicht werden:
– Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Straffung der Verfahren zur Sicherstellung
der Einhaltung der Vorschriften und Verbesserung der Dienstleistungserbringung,
– Gewährleistung, dass Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen
grenzüberschreitend Zugang zu einer sicheren und vertrauenswürdigen digitalen
Identifizierung haben, die den Bedürfnissen der Nutzer und der Marktnachfrage
gerecht wird.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen baut auf dem Ökosystem auf, das
durch den europäischen Rahmen für eine digitale Identität – Verordnung (EU) Nr. 910/2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt in der durch Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung – geschaffen
wurde, und erweitert es. Mit den europäische Unternehmensbrieftaschen soll der europäische
Rahmen für eine digitale Identität ergänzt werden, indem hinsichtlich der Bedürfnisse von
öffentlichen Stellen und Wirtschaftsteilnehmern maßgeschneiderte Funktionen, einschließlich
der digitalen Verwaltung von Vertretungsrechten und -mandaten, und ein sicherer Kanal für
den Austausch offizieller Dokumente und Bescheinigungen mit einem gemeinsamen
Verzeichnis angeboten werden. Die vollständige Interoperabilität mit den europäischen
Brieftaschen für die digitale Identität wird gewährleistet.
Der Vorschlag ergänzt den EU-Besitzstand im Bereich des Gesellschaftsrechts und umfasst
die bestehende einheitliche europäische Kennung, über die alle Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und Personengesellschaften (sowie künftige Unternehmen nach dem
28. Rechtsrahmen) nach dem EU-Gesellschaftsrecht verfügen. Der Vorschlag ist zudem mit
dem System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers
Interconnection System, BRIS) kompatibel, das gemäß der kodifizierten Richtlinie zum
Gesellschaftsrecht (EU) 2017/1132 entwickelt wurde. Des Weiteren ist der Vorschlag mit
dem Vernetzungssystem der Register wirtschaftlicher Eigentümer (Beneficial Ownership
Registers Interconnection System, BORIS) kompatibel, das gemäß der Richtlinie zur
Bekämpfung von Geldwäsche (EU) 2015/849 entwickelt wurde. Diese Systeme verwenden
die europäische einheitliche Kennung (EUID), um Unternehmen und andere juristische
Personen sowie Rechtsvereinbarungen in der EU eindeutig zu identifizieren, berücksichtigen
jedoch nicht alle Wirtschaftsteilnehmer oder öffentlichen Stellen wie Einzelunternehmer,
Selbstständige oder öffentliche Einrichtungen. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen
erweitern dieses Ökosystem, indem sie allen diesen Einrichtungen eine vertrauenswürdige
und interoperable Lösung bieten.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist in die umfassendere politische Agenda der Union eingebettet, um die
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, den Verwaltungsaufwand zu verringern und einen digital
integrierten Binnenmarkt zu schaffen. Er trägt unmittelbar zu den Zielen der
Binnenmarktstrategie der Kommission bei, im Rahmen derer eine wirksamere Digitalisierung
in der EU gefordert wird, um ein optimales Funktionieren des Binnenmarkts zu ermöglichen,
sowie zu der Strategischen Agenda 2024-2029 der EU, dem Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit, der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und dem
Politikprogramm für die digitale Dekade. All dies unterstreicht die Notwendigkeit von
Vereinfachung, Interoperabilität und standardmäßig digitalen öffentlichen Diensten. Der
Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen trägt zu diesen strategischen Prioritäten
bei, indem ein konkretes Instrument bereitgestellt wird, um die Einhaltung der Vorschriften
und die grenzüberschreitende Interaktion für Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen
einfacher, schneller und zuverlässiger zu gestalten.
Des Weiteren gewährleistet der Vorschlag die Komplementarität mit den wichtigsten
Gesetzgebungsinitiativen wie folgt:
– Mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor (Single Digital Gateway, SDG) und
dessen technisches System zur einmaligen Erfassung (Once-Only Technical System,
OOTS) wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung (Once-Only Principle)
umgesetzt, nach dem die Behörden verpflichtet sind, bereits in einem anderen
Mitgliedstaat gespeicherte Daten ohne erneute Übermittlung durch Unternehmen
weiterzuverwenden. Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen wird
das SDG und das OOTS ergänzen, indem eine vertrauenswürdige Identifizierung und
Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Verwaltungen sowie
eine sichere Austauschebene bereitgestellt wird, die es Unternehmen und
öffentlichen Stellen ermöglicht, überprüfte Daten und amtliche Bescheinigungen
nahtlos grenzüberschreitend weiterzugeben und weiterzuverwenden.
– Der digitale Produktpass, ein wichtiger Bestandteil der EU-Agenda für die
Kreislaufwirtschaft, hängt vom vertrauenswürdigen Zugang zu Konformitäts- und
Nachhaltigkeitsdaten ab. Im Rahmen des Vorschlags für Unternehmensbrieftaschen
können die rechtliche Identität und alle gewährten Zugangsrechte bescheinigt,
Konformitätserklärungen unterzeichnet und besiegelt und Produktdaten sicher und
überprüfbar grenzüberschreitend ausgetauscht werden.
– Mit der Verordnung für ein interoperables Europa wurde ein Rahmen für die
grenzüberschreitende Interoperabilität öffentlicher Dienste geschaffen. Der
Vorschlag für Unternehmensbrieftaschen wird diesen Rahmen ergänzen, indem eine
vertrauenswürdige Infrastruktur geschaffen wird, die die Verwaltungen in die
standardmäßig digitale Dienstleistungserbringung integrieren können, wodurch
technische und organisatorische Hindernisse besser überwunden werden können.
– Mit dem vorgeschlagenen 28. Rechtsrahmen für Unternehmen werden einfache,
flexible und schnelle Verfahren für Unternehmen bereitgestellt, damit Unternehmen
sich mithilfe digitaler Lösungen in der EU niederlassen und tätig werden können und
zugleich Anreize für Investitionen in der EU geschaffen werden. Mit dem
Rechtsrahmen wird zudem sichergestellt, dass digitale Instrumente wie die EU-
Gesellschaftsbescheinigung und die digitale EU-Vollmacht in den europäischen
Unternehmensbrieftaschen verwendet werden können.
– Mit dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ wird die
Mehrwertsteuermeldung modernisiert, die obligatorische elektronische
Rechnungsstellung über Grenzen hinweg eingeführt und die Betrugsprävention
gestärkt. Mit dem Vorschlag für Unternehmensbrieftaschen wird die sichere
Speicherung und der überprüfbare Austausch von Mehrwertsteuerbescheinigungen
und Transaktionsdaten ermöglicht und somit die Meldung in Echtzeit und eine
vertrauenswürdige Rechnungsstellung unterstützt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), der die Annahme von Maßnahmen auf EU-Ebene zur
Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts vorsieht. Eine sichere
Identifizierung, Vertrauensdienste und der nahtlose Austausch überprüfbarer elektronischer
Bescheinigungen sind für Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen unerlässlich, um sich
erfolgreich am Binnenmarkt zu beteiligen.
Das Funktionieren des Binnenmarkts beruht auf einheitlichen und kohärenten Vorschriften,
die für alle einschlägigen öffentlichen Stellen gelten, die gleichwertige Funktionen
wahrnehmen oder vergleichbare Dienstleistungen erbringen. Die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Europäischen Union (Einrichtungen der Union) üben häufig ähnliche
Tätigkeiten aus wie nationale öffentliche Stellen und haben wichtige Aufsichts- und
regulatorische Aufgaben. Daher ist es unerlässlich, dass sie das reibungslose Funktionieren
des Binnenmarkts unterstützen. Werden sie nicht einbezogen, würde dies zu
Regelungslücken, Fragmentierung und einer uneinheitlichen Anwendung der Vorschriften
führen und damit das Ziel der Unternehmensbrieftaschen, die Integrität, Stabilität und
Resilienz des Binnenmarkts zu gewährleisten, untergraben. Darüber hinaus ist die
Vereinfachung weiterhin eine wichtige Triebkraft für das Engagement der EU, eine mutigere,
unkompliziertere und schnellere Union aufzubauen. Ein wettbewerbsfähiger und gut
funktionierender Binnenmarkt erfordert eine aktive Beteiligung sowohl der nationalen als
auch der EU-Behörden, wobei letztere mit gutem Beispiel vorangehen. Dementsprechend
sollten die Einrichtungen der Union die europäischen Unternehmensbrieftaschen einführen
und anwenden, um ihre Interaktionen mit Wirtschaftsteilnehmern zu vereinfachen und
effizienter zu gestalten.
Die derzeitigen Unterschiede in der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten
Wirtschaftsteilnehmer identifizieren, Mandate überprüfen und offizielle Daten und digitale
Unterlagen austauschen, können Hindernisse für die Grundfreiheiten darstellen oder zu
erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Durch die Bereitstellung einer harmonisierten
Lösung für die sichere Unternehmensidentifizierung und den sicheren Datenaustausch im
Rahmen des Vorschlags für europäische Unternehmensbrieftaschen sollen
verwaltungstechnische Hindernisse behoben, weitere Divergenzen verhindert und
sichergestellt werden, dass alle Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der EU unter gleichen
Wettbewerbsbedingungen konkurrieren können.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen in der gesamten Union sollten sich auf
hochsichere und vertrauenswürdige Lösungen für die digitale Identität verlassen können,
einschließlich der Übertragbarkeit elektronischer Attributsbescheinigungen, die auf
benutzerfreundliche und effiziente Weise im gesamten Binnenmarkt verwendet werden
können. Dieser Bedarf kann nicht ausreichend gedeckt werden, wenn die Mitgliedstaaten
einzeln agieren, da die nationalen Lösungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der
Wirkung und der technischen Gestaltung weiterhin fragmentiert sind.
Folglich sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, damit alle Behörden – sowohl
nationale als auch europäische – bei der Interaktion mit den Wirtschaftsteilnehmern dieselben
interoperablen Lösungen anerkennen und anwenden. So werden ein einheitlicher
regulatorischer Rahmen gewährleistet und parallele Verfahren oder inkompatible Systeme
vermieden, die den Zielen der Vereinfachung und des optimalen Funktionierens des
Binnenmarkts zuwiderlaufen würden. Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit und
Dienstleistungsfreiheit entstehen, weil in einem Mitgliedstaat digital ausgestellte Zertifikate
nicht immer in einem anderen Mitgliedstaat wiederverwendet oder genutzt werden können.
Darüber hinaus kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn sich Wirtschaftsteilnehmer
einzig aufgrund ihres Niederlassungsorts mit ungleichen Bedingungen konfrontiert sehen. In
Mitgliedstaaten, in denen die Verfahren vollständig digitalisiert sind, können sich
Unternehmen innerhalb von Tagen kostengünstig für MwSt-Zwecke registrieren oder
Bescheinigungen ausstellen, während in weniger digitalisierten Mitgliedstaaten für dasselbe
Verfahren Kurierdienste oder langwierige manuelle Überprüfungen erforderlich sein können,
die Wochen in Anspruch nehmen und das Personal von produktiven Tätigkeiten abhalten. Der
eGovernment-Benchmark-Bericht 2024 zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten in Bezug auf die digitale Verfügbarkeit und Nutzbarkeit wichtiger
öffentlicher Dienste: Die durchschnittliche Gesamtbewertung der zehn am besten
aufgestellten Länder der EU27 liegt bei 87 Punkten, gegenüber 64 Punkten bei den zehn am
schlechtesten abschneidenden Ländern – eine Lücke, die auf anhaltende Unterschiede bei der
Digitalisierung der öffentlichen Dienste in der EU hinweist. Diese Unterschiede führen zu
unterschiedlichen Befolgungskosten bei der Digitalisierung, die KMU und
Kleinstunternehmen unverhältnismäßig stark belasten, ihre Wettbewerbsfähigkeit im
Binnenmarkt schwächen und ihre Teilnahme an wirtschaftlichen Möglichkeiten wie der
öffentlichen Auftragsvergabe einschränken.
Maßnahmen auf EU-Ebene sind der effizienteste Weg zur Wiederherstellung gleicher
Wettbewerbsbedingungen: Ein gemeinsamer harmonisierter Rahmen stellt sicher, dass sich
alle Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Standort auf ein einziges
Instrument stützen können, um mit Behörden und Partnern in der gesamten Union zu
interagieren. Durch die Beseitigung verwaltungstechnischer Hindernisse und die Schaffung
einheitlicher Bedingungen stärkt der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen
die Rechtssicherheit, das Vertrauen und die Wettbewerbsfähigkeit.
Hinsichtlich des Mehrwerts werden die europäischen Unternehmensbrieftaschen Doppelarbeit
beseitigen und die Befolgungskosten senken, die Transparenz und Datenqualität verbessern
sowie öffentlichen Stellen zuverlässigere Informationen zur Verfügung stellen, wodurch die
Erbringung von Dienstleistungen verbessert wird. Für die Wirtschaftsteilnehmer,
insbesondere KMU, bedeutet dies, dass die eingesparte Zeit und die eingesparten Ressourcen
in Innovation, Wachstum und internationale Expansion investiert werden können.
Gleichzeitig verhindert die Harmonisierung auf EU-Ebene die Abhängigkeit von
Hochrisikoanbietern, stärkt die Resilienz kritischer Infrastrukturen und festigt die digitale
Souveränität der Union. Über den Binnenmarkt hinaus kann die Initiative auch die Rolle der
Union als globaler Standardsetzer für vertrauenswürdige digitale Infrastrukturen stärken und
die europäische Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel unterstützen.
• Verhältnismäßigkeit
Diese Initiative steht in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen, da sie die
Verpflichtungen auf das beschränkt, was unbedingt erforderlich ist, um einen sicheren,
harmonisierten und interoperablen Rahmen für die digitale Interaktion zwischen
Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen zu gewährleisten. Im Rahmen der
europäischen Unternehmensbrieftaschen ist nicht ein einzelnes rigides Geschäftsmodell oder
technisches Design vorgesehen, vielmehr wird ein Rahmen festgelegt, der Interoperabilität
mit Flexibilität verbindet und Wettbewerb und Innovation fördert.
Darüber hinaus gelten hinsichtlich der Verpflichtungen für öffentliche Stellen
Übergangsregelungen: Durch flexible Umsetzungsfristen erhalten öffentliche Stellen
ausreichend Zeit, um ihre Verwaltungs- und IT-Systeme anzupassen und Störungen zu
vermeiden. Mit dem Vorschlag gehen keine neuen Verwaltungsverfahren einher, die von
Wirtschaftsteilnehmern oder öffentlichen Stellen durchzuführen wären. Stattdessen bietet er
einen gemeinsamen, vertrauenswürdigen Kanal für die Erfüllung von Verpflichtungen, die
bereits im Rahmen des Unionsrechts bestehen. Da die Initiative sektorunabhängig ist, berührt
sie nicht den Inhalt der derzeitigen Verpflichtungen und stellt lediglich ein Mittel dar, um die
Einhaltung der bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften zu vereinfachen und
gleichzeitig dazu beizutragen, Fragmentierung und ungleiche Behandlung im Binnenmarkt zu
überwinden.
Die Kosten für die Einführung und Durchführung werden von den Wirtschaftsteilnehmern
und öffentlichen Stellen getragen. Diese betreffen insbesondere die Einbindung von Nutzern,
Schulungen und IT-Anpassungen. Diese Kosten werden jedoch durch höhere Effizienz
aufgrund vereinfachter Verfahren, weniger Doppelarbeit und mehr Rechtssicherheit
ausgeglichen. Darüber hinaus könnten Schulungskosten, die die umfangreichsten einmaligen
Kosten darstellen, teilweise durch bestehende Initiativen der Union für den digitalen Wandel
und den Kapazitätsaufbau unterstützt werden, die dazu beitragen können, die Schulungs- und
Anpassungskosten zu senken.
Der Vorschlag ist auch in Bezug auf seine erwarteten Auswirkungen auf die
Wirtschaftsteilnehmer verhältnismäßig. Außerdem wird die bestehende europäische
einheitliche Kennung (EUID) verwendet, wodurch für 18 Millionen Unternehmen zusätzliche
Kosten vermieden werden. KMU und Kleinstunternehmen, die aufgrund des komplexen
Verwaltungsaufwands sowohl in Bezug auf die Kosten als auch die Arbeitszeit des Personals
mit dem größten relativen Aufwand konfrontiert sind, dürften am stärksten von den
Vereinfachungen und der höheren Effizienz profitieren, die mit der Verwendung der
europäischen Unternehmensbrieftaschen einhergehen. Dies steht voll und ganz im Einklang
mit den politischen Prioritäten der EU, einschließlich der Start-up- und Scale-up-Strategie der
EU, des bevorstehenden 28. Rechtsrahmens und der Empfehlungen aus dem Draghi-Bericht,
in denen betont wird, dass Bürokratie und verwaltungstechnische Hindernisse als
Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum von KMU abgebaut werden
müssen.
Den Wirtschaftsteilnehmern werden mit dem Vorschlag keine Verpflichtungen auferlegt.
Öffentliche Stellen müssen die Verwendung europäischer Unternehmensbrieftaschen für
bestimmte Funktionen ermöglichen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wie
kleine und mittlere Unternehmen die Wahl haben, die Unternehmensbrieftaschen einzuführen
und vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem
Prinzip „Vorfahrt für KMU“, indem unnötiger regulatorischer Druck auf KMU vermieden
wird. Selbstständige Einzelpersonen und Einzelunternehmer können auch mithilfe ihrer
europäischen Brieftaschen für die digitale Identität auf Vertrauensdienste zugreifen, die für
die europäischen Unternehmensbrieftaschen angeboten werden – einschließlich des sicheren
Kommunikationskanals oder elektronischer Signaturen –, ohne eine vollwertige
Unternehmensbrieftasche erwerben zu müssen. Dadurch wird eine unangemessene Belastung
kleinerer Wirtschaftsteilnehmer verhindert und folglich eine verhältnismäßige Behandlung
sichergestellt.
Die Initiative ist auch in ihrer regulatorischen Gestaltung verhältnismäßig, da sie auf einer
Expost-Beaufsichtigung durch die genannten Aufsichtsbehörden und einem Meldeverfahren und
nicht auf einer vorherigen Genehmigung beruht. Dieser Ansatz gewährleistet eine wirksame
Beaufsichtigung und Rechenschaftspflicht der Anbieter, ohne unnötige verwaltungstechnische
Verzögerungen oder Kosten zu verursachen; gleichzeitig wird ein hohes Maß an Vertrauen
und Sicherheit aufrechterhalten.
Insgesamt zeigen die vorstehenden Punkte, dass der Vorschlag mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Durch die Verbindung eines klaren gemeinsamen
Rahmens mit Innovationspielräumen wird auf möglichst effiziente Weise auf dringende
Bedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer und der öffentlichen Stellen eingegangen.
• Wahl des Instruments
Die Wahl einer Verordnung als Rechtsinstrument ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt,
einen einheitlichen Anwendungsrahmen für die sichere Identifizierung, die Authentifizierung
und den Austausch von Bescheinigungen durch Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen
im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Nur unmittelbar anwendbare Vorschriften
können gewährleisten, dass die europäischen Unternehmensbrieftaschen im gesamten
Binnenmarkt nahtlos funktionieren und dass ihre Rechtswirkung in allen Mitgliedstaaten
gleichermaßen anerkannt und umgesetzt wird, was für den Schutz der Grundfreiheiten wie der
Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, die derzeit durch unterschiedliche
nationale Lösungen und fragmentierte Verfahren geschwächt werden, von wesentlicher
Bedeutung ist.
Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung im Einklang mit Artikel 288 AEUV wird
eine weitere rechtliche Fragmentierung verhindern und sicherstellen, dass sich
Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen auf ein gemeinsames Instrument mit der
gleichen Rechtssicherheit in der gesamten Union stützen können.
Um die einheitliche Anwendung aller damit zusammenhängenden Instrumente zu
gewährleisten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der EUDI-Rahmen selbst mit
einer Verordnung festgelegt wurde, sollte der vorliegende Vorschlag dieselbe Rechtsform
haben.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Es wurden gezielte Konsultationen speziell für die europäischen Unternehmensbrieftaschen
durchgeführt, die ihren besonderen Schwerpunkt auf B2G- und B2B-Interaktionen
widerspiegelten. Von Mai bis Juni 2025 fand eine Aufforderung zur Stellungnahme statt, im
Rahmen derer fast hundert Beiträge von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Registern,
Behörden und Bürgerinnen und Bürgern aus 17 Mitgliedstaaten und mehreren Drittländern
eingingen. Darüber hinaus führte die Kommission Umfragen, ausführliche Befragungen und
eine Reihe spezieller Workshops mit Mitgliedstaaten, Registern, KMU, Vertretern der
Industrie und Vertrauensdiensteanbietern durch. Die Rückmeldungen wurden im Laufe des
Jahres 2025 durch Beiträge im Rahmen von Konferenzen und Ad-hoc-Dialogen mit
Interessenträgern ergänzt.
Die Konsultationsstrategie konzentrierte sich auf spezifische Fragen, die für
Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen relevant sind, darunter operative
Anforderungen, technische Integrationen, Optimierungen der Arbeitsabläufe und Integration
von Berichtspflichten, die auf die technischen und praktischen Gegebenheiten der beruflichen
Nutzer zugeschnitten sind.
Die Interessenträger betonten, dass die bestehenden digitalen Instrumente und Kanäle für
Verwaltungstätigkeiten stark fragmentiert sind, insbesondere für den grenzüberschreitenden
Austausch, was zu wiederholten Datenübermittlungen und hohem Verwaltungsaufwand führt.
Mehrere Verwaltungstätigkeiten wurden als aufwendig beschrieben, insbesondere solche, die
den Austausch von Dokumenten, die Einhaltung der Vorschriften und die Überprüfung über
mehrere Mitgliedstaaten hinweg betreffen. Diese Tätigkeiten sind oft zeitaufwendig, repetitiv
und anfällig für menschliches Versagen.
Die Befragten gingen davon aus, dass die europäischen Unternehmensbrieftaschen die Kosten
und die Komplexität der Verwaltungsaufgaben erheblich verringern könnten. Zu den
genannten Nutzen gehörten schnellere Erbringung von Dienstleistungen, verbesserte
Datengenauigkeit und verstärkte grenzüberschreitende Tätigkeiten. Viele Interessenträger
zeigten sich offen für die Einführung einer cloudbasierten Lösung wie den europäischen
Unternehmensbrieftaschen, insbesondere wenn die Verfahren gestrafft und die Kosten
gesenkt werden. Es wurden jedoch Bedenken hinsichtlich der Herausforderungen im
Zusammenhang mit der Integration und der Notwendigkeit klarer Leitlinien und
Unterstützung geäußert. Darüber hinaus ermittelten die Interessenträger verschiedene
Anwendungsfälle und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung, darunter die Automatisierung der
Identitätsüberprüfung, die Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften und die Ermöglichung sicherer grenzüberschreitender Transaktionen. Die
potenziellen Nutzen wurden im Hinblick auf die Zeitersparnis bei Verwaltungsaufgaben und
die Verringerung manueller Verfahren quantifiziert.
Die Ergebnisse der Konsultation machten deutlich, dass es eines harmonisierten Ansatzes in
Bezug auf Unternehmensidentität, Vertretung und Einhaltung der Rechtsvorschriften bedarf.
Zu den Empfehlungen gehörte die Notwendigkeit der Technologieneutralität, um
sicherzustellen, dass die Brieftaschen technologisch neutral, flexibel und zukunftssicher sind
und sich auf harmonisierte Standards bzw. Normen und Protokolle stützen. Die
Interoperabilität ist von entscheidender Bedeutung, da die Brieftaschen in bestehende Rahmen
wie die EUDI-Verordnung integriert sind, um nahtlose grenzüberschreitende Tätigkeiten zu
gewährleisten. Die Brieftaschen sollten auf nachhaltigen, marktorientierten Modellen
beruhen, über klare Leitlinien verfügen, und ihre Einführung sollte unterstützt werden.
Besondere Aufmerksamkeit sollte KMU angesichts ihrer Herausforderungen bei der
Einführung digitaler Instrumente und der Notwendigkeit klarer und umsetzbarer
Anwendungsfälle gewidmet werden.
Die Konsultation der Interessenträger lieferte wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse,
Herausforderungen und Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen in
Bezug auf die europäischen Unternehmensbrieftaschen. Die Ergebnisse flossen in die
Weiterentwicklung der Verordnung ein, wobei sichergestellt wurde, dass sie den besonderen
Bedürfnissen beruflicher Nutzer Rechnung trägt, indem sie technologieneutral und
zukunftssicher ist, den sicheren Abruf von Daten aus Unternehmensregistern und anderen
authentischen Quellen ermöglicht, wodurch eine rückverfolgbare Interaktion gewährleistet
wird, ein marktorientiertes Modell ermöglicht und öffentliche Stellen verpflichtet werden, die
Unternehmensbrieftaschen zu akzeptieren, um eine einheitliche und wirksame Einführung in
der gesamten EU zu gewährleisten.
Die Initiative baut auch auf der umfassenden öffentlichen Konsultation auf, die 2021 im
Zusammenhang mit der Überarbeitung der eIDAS-Verordnung durchgeführt wurde und bei
der umfassende Rückmeldungen zur digitalen Identität und zu Vertrauensdiensten eingeholt
wurden. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind weiterhin relevant, um die Erwartungen der
Nutzer in Bezug auf Interoperabilität, Rechtssicherheit, grenzüberschreitende Nutzbarkeit und
Vertrauen zu verstehen. Daher fand keine öffentliche Konsultation statt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zur Erarbeitung dieser Initiative holte die Kommission folgendes Expertenwissen ein: Neben
dem regelmäßigen Austausch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten,
Unternehmensregistern und Vertretern der Industrie beauftragte die Kommission
spezialisierte Beratungsunternehmen, um die Sammlung und Analyse von Erkenntnissen zu
unterstützen. Diese Auftragnehmer führten gezielte Interviews und Umfragen mit
Interessenträgern durch, sammelten qualitative und quantitative Rückmeldungen und führten
eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen durch.
Ihre Arbeit wurde durch internes Expertenwissen der Kommission ergänzt.
• Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
Für diesen Vorschlag wurde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Folgenabschätzung
gewährt, da die europäische Unternehmensbrieftaschen direkt auf der bereits 2021 für den
Rahmen für die europäische digitale Identität bewerteten politischen Entscheidung aufbauen
und diese an den spezifischen Kontext und die spezifischen Bedürfnisse der
Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen angepasst werden. Der Vorschlag folgt daher
der bevorzugten Option aus dem Jahr 2021, nämlich der Schaffung eines harmonisierten
Rahmens für Brieftaschen mit unionsweiter Rechtswirkung, der an professionelle
Interaktionen angepasst wird. Es wurde dennoch eine Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen erstellt, in der die erwarteten Kosten und Nutzen des Vorschlags
eingehend analysiert werden. Das Dokument enthält die Interventionslogik (Probleme,
Triebkräfte und Ziele), beschreibt die politische Option und quantifiziert die wirtschaftlichen
Auswirkungen sowohl für öffentliche Stellen als auch für Wirtschaftsteilnehmer auf der
Grundlage verschiedener Methoden, einschließlich quantitativer und qualitativer Analysen
öffentlicher Quellen, Umfrageergebnisse und Befragungsdaten in Kombination mit
sekundären Quellen (vollständige Einzelheiten zur Methodik sind in der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen enthalten).
Um die Ziele der Vereinfachung, der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der
sicheren grenzüberschreitenden digitalen Interaktion zu erreichen, werden alle öffentlichen
Stellen in der EU im Rahmen der Initiative verpflichtet, die europäischen
Unternehmensbrieftaschen bei ihrer Interaktion mit den Wirtschaftsteilnehmern für
Mindestkernfunktionen (wie Identifizierung oder Authentifizierung, Unterzeichnen oder
Besiegeln und Übermitteln und Empfangen von Dokumenten und offiziellen Meldungen) zu
akzeptieren, die in der gesamten EU die gleiche Rechtswirkung wie Verfahren in
Papierformat oder in Präsenz haben. Das Instrument ist technologieneutral und
marktorientiert: Es schreibt kein einheitliches Design vor, lässt Raum für innovative
Funktionen über die gemeinsame Ebene hinaus und gewährleistet die Interoperabilität mit
eIDAS-Vertrauensdiensten und authentischen Quellen.
Die Auswirkungen der politischen Option sind in Anhang 3 der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen ausführlich dargelegt. Die Analyse des Kosten-Nutzen-
Verhältnisses zeigt, dass es jährliche direkte Kosten sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als
auch für öffentliche Stellen gibt. Sie werden in einmalige Kosten für Schulungen und die
Einbindung der Nutzer, Aktivierung und IT-Implementierung, Kosten für die Auftragsvergabe
bzw. Vergabe öffentlicher Aufträge sowie wiederkehrende Kosten für Lizenzgebühren und
Wartungskosten aufgeteilt. Wenn die Unternehmensbrieftaschen ihr volles Potenzial entfalten
und die Einführungsrate sowohl für öffentliche Stellen als auch für Wirtschaftsteilnehmer
100 % erreichen würde, könnten die geschätzten Gesamtkosten und der geschätzte Nutzen
insgesamt folgende Zahlen erreichen:
Interessenträger
Anzahl in
der EU
1. Jahr (Mrd. EUR) 2. Jahr (Mrd. EUR)
Nutzen Kosten
Nettonutzen
Nutzen Kosten
Nettonutzen
Öffentliche
Stellen
95 825 19,13 7,32 11,81 19,13 1,15 17,98
Wirtschaftsteilnehmer
32 721 957 205,82 60,67 145,15 205,82 27,23 178,59
Insgesamt 224,95 67,99 156,96 224,95 28,38 196,57
Hinsichtlich der Kleinstunternehmen könnten selbstständige Einzelpersonen und
Einzelunternehmer ihre europäischen Brieftaschen für die digitale Identität nutzen, um auf
den neu eingeführten Kommunikationskanal zuzugreifen und mit dem Ökosystem der
Unternehmensbrieftaschen zu interagieren, ohne die vollständige Unternehmensbrieftaschen
zu erwerben. Ausgehend von den aktuellen Marktpreisen in der gesamten EU werden die
geschätzten jährlichen laufenden Kosten für diese Dienstleistung auf rund 45 EUR beziffert,
was nahelegt, dass diese Wirtschaftsteilnehmer sich zu relativ niedrigen Kosten an das
Ökosystem anschließen könnten.
Maßgeblich für das Ausmaß der Nettonutzens ist, wie häufig die Wirtschaftsteilnehmer –
insbesondere KMU, die den größten Anteil der Wirtschafsteilnehmer ausmachen – die
europäischen Unternehmensbrieftaschen nutzen. Je öfter sie verwendet werden, desto größer
die daraus resultierende Effizienz, Vereinfachung und Kosteneinsparungen im gesamten
Binnenmarkt. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden mehrere
Szenarien betrachtet: Bereits bei einer niedrigeren Einführungsrate bringt die Initiative
messbare Effizienzsteigerungen für die Wirtschaftsteilnehmer; die öffentlichen Stellen
verzeichnen positive Auswirkungen bei einer geringfügig höheren Rate. Mit zunehmender
Nutzung erzielen beide Interessenträgergruppen – darunter insbesondere KMU und
Kleinstunternehmen – einen deutlichen Nettonutzen, da die Netzwerkeffekte allmählich
greifen. Bei höherer Nutzung werden die europäischen Unternehmensbrieftaschen zu einem
De-facto-Standard für den Austausch zwischen Unternehmen und Behörden mit
zunehmenden Spillover-Effekten beim Austausch zwischen Unternehmen untereinander (eine
ausführlichere Analyse ist in Kapitel 6 sowie in Anhang 3 und 4 der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen zu finden).
Darüber hinaus bringt die Initiative neben den direkten Einsparungen auch erhebliche
indirekte Nutzen für die EU-Wirtschaft und -Gesellschaft insgesamt, die sich in drei Bereiche
unterteilen lassen. Zum ersten Bereich zählen die wirtschaftlichen Chancen und die
Wettbewerbsfähigkeit des Marktes. Muss weniger Zeit für die Sicherstellung der Einhaltung
der Vorschriften aufgewendet werden, werden Ressourcen frei, die für Innovationen und zur
grenzüberschreitenden Expansion der Dienste eingesetzt werden können. Durch die
Verbesserung der Datenqualität und -transparenz trägt die Initiative auch dazu bei, Betrug zu
reduzieren und interne Verfahren zu optimieren. Zum zweiten Bereich zählen Vertrauen und
Resilienz; es wird erwartet, dass die europäischen Unternehmensbrieftaschen das Vertrauen in
digitale Transaktionen, die Resilienz gegenüber Cyberangriffen und die operative Kontinuität
der EU, auch in Krisenzeiten, stärken. Der dritte Bereich umfasst die ökologische
Nachhaltigkeit, in der durch die Reduzierung papiergestützter Verfahren und die
Erleichterung einer effizienteren Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Vorteilen zu rechnen
ist.
Hinsichtlich der öffentlichen Stellen wird erwartet, dass die europäischen
Unternehmensbrieftaschen strukturelle und dauerhafte Verbesserungen der
Verwaltungseffizienz und der Dienstleistungsqualität bewirken werden. Durch die
Automatisierung von Überprüfungen, der Bearbeitung von Dokumenten und des
Datenaustauschs verringert die Initiative die manuelle Bearbeitung und das Risiko
menschlicher Fehler, beschleunigt die Entscheidungsfindung und verbessert die
Zuverlässigkeit der Ergebnisse für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Die
Konsolidierung der Authentifizierungs- und Kommunikationssysteme in einem
harmonisierten EU-Rahmen stärkt die Cybersicherheit und die digitale Souveränität und
ermöglicht ein koordiniertes Risikomanagement und sichere Datenströme. Parallel dazu wird
die regulatorische Aufsicht durch die Verfügbarkeit eines rückverfolgbaren, standardisierten
Kanals für den Informationsaustausch gestrafft, sodass sich die Behörden auf genaue und
überprüfbare Daten stützen und innovative RegTech-Lösungen einführen können, die die
Aufsicht und die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften verbessern.
Zusammen stärken diese indirekten Nutzen die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie das
Vertrauen in digitale Infrastrukturen und unterstützen umfassendere politische Ziele wie den
Grünen Deal und die digitale Dekade.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit diesem Vorschlag werden die europäischen Unternehmensbrieftaschen als einheitliches,
harmonisiertes Instrument eingeführt, mit dem Wirtschaftsteilnehmer Dokumente im Rahmen
ihrer Interaktionen mit öffentlichen Stellen identifizieren, unterzeichnen, speichern,
übermitteln und empfangen können. Er wird es ermöglichen, fragmentierte nationale
Verfahren durch eine sichere und interoperable Lösung zu ersetzen, wodurch
verwaltungstechnische Komplexität beseitigt und die Befolgungskosten gesenkt werden.
Für öffentliche Stellen werden die Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren gestrafft,
um eine effizientere Aufsicht und Führung von Aufzeichnungen zu ermöglichen. Für
Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, werden sich überschneidende Verfahren und
unverhältnismäßige Belastungen abgeschafft. Letztere werden am meisten profitieren, da sie
unverhältnismäßig stark durch fragmentierte und sich überschneidende Verwaltungsverfahren
belastet werden. Die direkten Nutzen für Kleinstunternehmen werden auf individueller Ebene
auf 4 000 EUR pro Jahr und für größere KMU auf 42 250 EUR pro Jahr geschätzt, die
Auswirkungen gehen jedoch über Kosteneinsparungen hinaus: Vereinfachte
grenzüberschreitende Verfahren werden eine schnellere Niederlassung im Ausland, einen
leichteren Zugang zu Finanzmitteln und eine stärkere Beteiligung an den
Beschaffungsmärkten ermöglichen. Durch die Gewährleistung von Rechtssicherheit und
einheitlicher Anwendung fördert der Vorschlag den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr
und unterstützt gleichzeitig Innovationen, wodurch marktorientierte Merkmale florieren
können.
• Grundrechte
Dieser Legislativvorschlag betrifft zwar in erster Linie juristische Personen, trägt jedoch
indirekt auch zum Schutz mehrerer in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerter Grundrechte bei. Durch die Bereitstellung eines harmonisierten und
vertrauenswürdigen Instruments für grenzüberschreitende Unternehmensinteraktionen stärkt
die Initiative die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), indem unnötige Hindernisse im
Binnenmarkt abgeschafft werden. Sie erleichtert auch die Ausübung der Berufsfreiheit und
des Rechts zu arbeiten (Artikel 15), da Unternehmen und Berufstätige ihre Tätigkeiten
leichter und kostengünstiger über Grenzen hinweg ausweiten können.
In ihrer Funktion als „Torwächter“ von Verwaltungsverfahren im Binnenmarkt werden
öffentliche Stellen dazu befähigt, transparentere und effizientere Verfahren anzubieten,
wodurch indirekt das Recht auf eine gute Verwaltung gestärkt wird (Artikel 41). Die
europäischen Unternehmensbrieftaschen tragen auch zur Gewährleistung eines hohen
Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 8) im Einklang mit den geltenden EU-
Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/67, bei. So dient beispielsweise
die selektive Offenlegung, die sich an den europäischen Rahmen für eine digitale Identität
anlehnt, auch als Maßnahme zum Schutz personenbezogener Daten, da die Nutzer der
europäischen Unternehmensbrieftaschen die Art und Menge der Daten kontrollieren können,
die anderen Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen und vertrauenden Beteiligten
übermittelt werden. Darüber hinaus sollten bei der Vorbereitung der Umsetzung des
europäischen Digitalverzeichnisses die einschlägigen Datenschutzgrundsätze und -
verpflichtungen wie Datenminimierung und Datenschutz durch Technikgestaltung und
datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt werden.
Schließlich stärkt der Vorschlag indirekt den Verbraucherschutz (Artikel 38) und trägt dazu
bei, das allgemeine Vertrauen in die Dynamiken des Binnenmarkts zu stärken, indem er das
Vertrauen in Unternehmensnachweise und deren Zuverlässigkeit erhöht.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Beteiligung der Einrichtungen der Union wird finanzielle Auswirkungen haben, die
überwiegend aus dem EU-Haushalt im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens
(MFR) 2028-2034 gedeckt werden. Diese Kosten stehen hauptsächlich im Zusammenhang
mit der Implementierung und Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen durch
Einrichtungen der Union sowie mit der Einrichtung und Führung des europäischen
Digitalverzeichnisses innerhalb der Kommission.
Ein detaillierter Überblick über die anfallenden Kosten ist dem Finanzbogen im Anhang zu
diesem Vorschlag zu entnehmen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Auswirkung der vorgeschlagenen Verordnung werden im Einklang mit den Leitlinien für
eine bessere Rechtsetzung im Hinblick auf ihre Umsetzung und Anwendung überwacht und
bewertet. Die Überwachungsmodalitäten stellen einen wichtigen Teil des Vorschlags dar. Die
Kommission wird die Umsetzung überwachen, um die erforderlichen einschlägigen
Informationen zu gewinnen, die in eine künftige Bewertung einfließen werden, und um solide
Fakten für die Politikgestaltung bereitzustellen. Insbesondere werden folgende Aspekte
bewertet und überwacht: 1) die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen im
Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Berichtspflichten durch
nachweislichen wirtschaftlichen Nutzen, 2) die Verbesserung der Erbringung öffentlicher
Dienstleistungen und 3) die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dank der Einführung von
Unternehmensbrieftaschen.
Angesichts der horizontalen Dimension dieser Verordnung und der zahlreichen
Anwendungsfälle, die die Unternehmensbrieftaschen in verschiedenen Wirtschaftssektoren
unterstützen könnten, wird es wichtig sein, für eine effiziente und kooperative Koordinierung
ihrer Umsetzung zu sorgen. Zu diesem Zweck wird eine kommissions- und
dienststellenübergreifende Gruppe unter dem Vorsitz der GD CONNECT eingerichtet.
Zur Anwendung des vorgeschlagenen Instruments werden die Europäische Kommission und
die zuständigen nationalen Behörden auch Folgendes bewerten: 1) die Entwicklung eines
Marktes für sichere digitale Identifizierung und Vertrauensdienste zwischen
Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen, 2) die Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit
verfügbarer Lösungen und ob diese sämtliche Anforderungen an die Bereitstellung
europäischer Unternehmensbrieftaschen erfüllen und 3) die Einführung der
Unternehmensbrieftaschen in verschiedenen Sektoren.
Vier Jahre nach Annahme der Verordnung wird die Kommission eine Bewertung
durchführen, um zu prüfen, inwieweit die europäischen Unternehmensbrieftaschen ihre Ziele
wirksam erreicht haben. Die Bewertung wird sich insbesondere mit der Nutzbarkeit der
Mindestkernfunktionen der Brieftaschen, dem Konformitätsniveau der Brieftaschenanbieter,
der Funktionsweise der nationalen Aufsicht und Sanktionen, der Leistung der qualifizierten
Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben und der Nutzung von
Unternehmensbrieftaschen und der qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer
Einschreiben befassen. Die Mitgliedstaaten werden der Kommission die für diese Bewertung
erforderlichen Daten und Nachweise vorlegen (eine ausführliche Analyse zur Überwachung
und Evaluierung ist in Kapitel 9 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu
finden).
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Kapitel I werden Gegenstand und Anwendungsbereich des Vorschlags dargelegt, der für
die Bereitstellung und Annahme von europäischen Unternehmensbrieftaschen gilt. Darüber
hinaus enthält es die Begriffsbestimmungen, die in diesem Rechtsinstrument durchweg
verwendet werden. Die Begriffsbestimmung der europäischen Unternehmensbrieftaschen ist
bewusst weit gefasst und technologieneutral, um Flexibilität für unterschiedliche
marktorientierte Lösungen und künftige technologische Entwicklungen zu ermöglichen, eine
digitale Brieftasche, die es den Inhabern ermöglicht, überprüfte Identifizierungsdaten und
elektronische Attributsbescheinigungen zu speichern, zu verwalten und weiterzugeben sowie
Mandate rechtswirksam zu erteilen und zu delegieren.
In Kapitel II werden die Schlüsselelemente des Rahmens für europäische
Unternehmensbrieftaschen festgelegt. Zudem wird der Grundsatz der rechtlichen
Gleichwertigkeit festgelegt, wonach Handlungen, die über eine europäische
Unternehmensbrieftasche durchgeführt werden, denjenigen gleichgestellt sind, die von einer
Person, in Papierform oder über andere Mittel oder Verfahren durchgeführt werden: Dies ist
ein zentrales Element zur Beseitigung verwaltungstechnischer Hürden in den betreffenden
Austauschvorgängen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt auch für die Nutzung des
qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben durch Selbstständige
und Einzelunternehmer. Im selben Kapitel werden neben technischen Anforderungen auch
interoperable Kernfunktionen sowie ein qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer
Einschreiben als eigenständiger Dienst für Nutzer von europäischen Brieftasche für die
digitale Identität festgelegt, die im Anhang näher dargelegt werden und durch
Durchführungsrechtsakte ergänzt werden sollen. Die in jenem Kapitel dargelegten
Bestimmungen betreffen auch, wer europäische Unternehmensbrieftaschen bereitstellen kann,
welche einschlägigen Anforderungen von solchen juristischen Personen erfüllt werden
müssen und welches Verfahren eine berechtigte Einrichtung auf nationaler Ebene durchlaufen
muss, um in die Vertrauensliste der Anbieter aufgenommen zu werden. Um eine einheitliche
grenzüberschreitende Anerkennung zu gewährleisten, stützt sich der Vorschlag auf die
Identifizierungsdaten der Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen, die von
qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, nationalen öffentlichen Stellen oder – im Falle von
Einrichtungen der Union – von der Kommission als elektronische Attributsbescheinigungen
ausgestellt werden. Mit diesen Bescheinigungen wird sichergestellt, dass jeder Inhaber einer
Unternehmensbrieftasche auf der Grundlage offizieller und überprüfbarer Informationen
zuverlässig identifiziert werden kann. Darüber hinaus wird jedem Inhaber einer
Unternehmensbrieftasche eine einheitliche Kennung zugewiesen. Wird gemäß der Richtlinie
(EU) 2017/1132 oder der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche eine europäische
einheitliche Kennung zugewiesen, so dient die europäische einheitliche Kennung in der
Unternehmensbrieftasche als einheitliche Kennung. Andernfalls nutzen die Mitgliedstaaten
bestehende nationale Register und entsprechende Registriernummern als authentische Quelle
für die Generierung einer gleichwertigen Kennung. Die Struktur und die technischen
Spezifikationen dieser Kennung, die die unionsweite Einheitlichkeit und Interoperabilität
gewährleisten, werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt.
Um eine unkomplizierte Kommunikation über die Unternehmensbrieftaschen zu ermöglichen,
wird mit dem Vorschlag auch ein europäisches Digitalverzeichnis eingerichtet, das von der
Kommission erstellt und geführt wird und es den Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen
Stellen ermöglicht, leicht Kontakt aufzunehmen, während gleichzeitig angemessene
Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten umgesetzt werden. Die Kommission wird
diesbezüglich Standards bzw. Normen, technische Spezifikationen und Kategorien von
Informationen festlegen, die der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten für das
Verzeichnis zu übermitteln sind.
Des Weiteren wird in Kapitel II der Governance- und Aufsichtsmechanismus festgelegt. Um
die Fragmentierung so gering wie möglich zu halten und vorhandenes Expertenwissen zu
nutzen, werden in dem Vorschlag die bestehenden eIDAS-Aufsichtsstellen als
Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat für die in den jeweiligen Hoheitsgebieten
niedergelassenen Anbieter von Unternehmensbrieftaschen benannt. Diese Behörden
unterstützen auch Anbieter von Unternehmensbrieftaschen beim Zugriff auf die
Informationen, die Aussteller von Identifizierungsdaten des Inhabers auf der Grundlage von
Informationen aus authentischen Quellen für die Ausstellung von Identifizierungsdaten des
Inhabers benötigen, arbeiten eng mit den für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
zuständigen Behörden zusammen und unterrichten die Kommission über die nationalen
Register, in denen Daten über Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen gespeichert sind.
In der Verordnung sind diesbezüglich die Rolle und die Aufgaben dieser Behörden festgelegt.
Angesichts des institutionellen Gleichgewichts der Verträge unterliegen die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (EU-Einrichtungen) nicht der Aufsicht durch die
Mitgliedstaaten. Der Vorschlag sieht vielmehr eine Regelung der Beaufsichtigung auf
Unionsebene durch die Kommission vor.
In Kapitel III sind die Verpflichtungen für die öffentlichen Stellen festgelegt. Mit den
Vorschriften wird sichergestellt, dass öffentliche Stellen den Wirtschaftsteilnehmern die
Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen ermöglichen, um die Identifizierung,
Authentifizierung, das Unterzeichnen oder Besiegeln, das Übermitteln von Dokumenten und
das Versenden oder Empfangen von Meldungen im Rahmen von Verwaltungs- oder
Meldeverfahren zu ermöglichen. Für die Austausch von Dokumenten und Meldungen müssen
öffentliche Stellen selbst über eine europäische Unternehmensbrieftasche verfügen und den
sicheren Kommunikationskanal nutzen. Die Verpflichtungen müssen innerhalb festgelegter
Fristen erfüllt werden. Öffentliche Stellen können auch die Nutzung von europäischen
Unternehmensbrieftaschen und des Kommunikationskanals (für Einzelunternehmer und
Selbstständige) als einziges Mittel zur Übermittlung elektronischer Dokumente und
Bescheinigungen anerkennen, wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist. Die Kommission
wird diese Verpflichtungen und ihren Anwendungsbereich im Laufe der Zeit überprüfen.
In Kapitel IV wird die internationale Dimension des Rahmens für europäische
Unternehmensbrieftaschen dargelegt und die Möglichkeit zur Anerkennung von Systemen
geschaffen, die in Drittländern entwickelt wurden und Funktionen bieten, die denen im
Rahmen des Vorschlags gleichwertig sind, sofern die einschlägigen Bedingungen ein
vergleichbares Maß an Vertrauen, Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten. Dieser
Ansatz ermöglicht es der EU, den vertrauenswürdigen globalen Austausch mit Nicht-EU-
Partnern zu erleichtern und gleichzeitig die hohen Standards der Union für digitale Identität,
Authentifizierung und Datenintegrität aufrechtzuerhalten.
In Kapitel V sind die horizontalen Bestimmungen und Schlussbestimmungen festgelegt. Des
Weiteren sind in dem Kapitel die Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen
Verordnung vorgesehen, um die Wirksamkeit ihrer Umsetzung und die Funktionsweise des
Aufsichtsrahmens zu beurteilen.
2025/0358 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Ein Kompass für eine
wettbewerbsfähige EU“2 kündigte die Kommission an, dass die europäische
Brieftasche für Unternehmen, die auf dem Rahmen für die europäische digitale
Identität aufbaut, ein entscheidendes Instrument für eine einfache und digitale
Abwicklung von Geschäften in der Union darstellen und Unternehmen eine
Umgebung zur nahtlosen Interaktion mit öffentlichen Verwaltungen bieten wird.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates3
wurde ein Rahmen für die europäische digitale Identität geschaffen und die
europäische Brieftasche für die digitale Identität eingeführt, die es den Nutzern
ermöglicht, ihre eigene digitale Identität und elektronischen Attributsbescheinigungen
sicher zu speichern und zu verwalten und auf ein breites Spektrum von Online-
Diensten zuzugreifen. Der europäische Rahmen für die digitale Identität umfasst neue
Vertrauensdienste, wie beispielsweise die Ausstellung elektronischer
Attributsbescheinigungen, und verbessert so die Sicherheit und Zuverlässigkeit von
Online-Transaktionen und -Interaktionen.
(3) Zur Förderung einer wettbewerbsfähigen und digitalen europäischen Wirtschaft und
im Sinne einer leichteren Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte ist es
notwendig, ein nahtloses und sicheres Umfeld für die digitale Interaktion zwischen
1 ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 18.
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen in unterschiedlichen Konfigurationen
einzurichten.
(4) Um die Interoperabilität und Sicherheit europäischer Unternehmensbrieftaschen zu
gewährleisten, sollten die technischen Spezifikationen, die in der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 und in den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen
festgelegt wurden, sowie die Technologie- und Normenentwicklungen und die auf der
Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 durchgeführten Arbeiten, insbesondere die
Architektur und der Referenzrahmen, Anwendung finden, wobei die in der
vorliegenden Verordnung festgelegten Spezifikationen im Falle von Unstimmigkeiten
Vorrang haben.
(5) Damit der digitale Binnenmarkt besser funktioniert, die Interoperabilität gewährleistet
ist und der Verwaltungsaufwand verringert wird, ist es von entscheidender Bedeutung,
die Kompatibilität zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und bestehenden
Systemen und Lösungen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene
sicherzustellen. Entsprechend der Verordnung für ein interoperables Europa und zur
Erhöhung der Sicherheit und Effizienz des Datenaustauschs in der gesamten Union
sollten im Sinne der Komplementarität, Interoperabilität und effizienten Nutzung
öffentlicher Mittel bei der Umsetzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen so
weit wie möglich – sofern angemessen und nach technischer Analyse – bestehende
digitale Infrastrukturen und Bausteine der EU genutzt werden, auch solche, die im
Rahmen des technischen Systems zur einmaligen Erfassung, des Systems zur
Verknüpfung von Unternehmensregistern und der europäischen Brieftasche für die
digitale Identität entwickelt wurden.
(6) Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sind ein digitales Instrument, das
Wirtschaftsteilnehmer nutzen können, um im Zusammenhang mit der Erfüllung von
Berichtspflichten und Verwaltungsverfahren mit öffentlichen Stellen zu interagieren.
Die Nutzung der Kernfunktionen der europäischen Unternehmensbrieftaschen zur
Identifizierung und Authentifizierung, zum Unterzeichnen oder Besiegeln, zur
Übermittlung von Dokumenten und zum Versenden oder Empfangen von Meldungen
sollte Verfahrensvorschriften, die möglicherweise Teil eines Verwaltungsverfahrens
sind und die durch die Kernfunktionen der europäischen Unternehmensbrieftaschen
nicht erfüllt werden können, unberührt lassen. Diese Verfahrensvorschriften können
beispielsweise darin bestehen, dass mittels zusätzlicher Sicherheiten oder
Überprüfungen sichergestellt wird, dass der Inhalt eines Dokuments oder die
Auswirkungen der Unterzeichnung eines Vertrags bekannt sind oder verstanden
werden, oder sie können spezifische Maßnahmen beinhalten, die im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens erforderlich sind und nicht durch die Kernfunktionen der
europäischen Unternehmensbrieftasche unterstützt werden. Öffentliche Stellen sollten
daher sicherstellen, dass alle einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten
werden, einschließlich aller spezifischen Maßnahmen oder Verfahrensschritte, die im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfüllt werden müssen und die nicht über die
europäischen Unternehmensbrieftaschen abgewickelt werden können.
(7) Öffentliche Stellen können flexibel entscheiden, wie sie angesichts der Vielfalt ihrer
IT-Infrastruktur und ihres Interoperabilitätsbedarfs die Akzeptanz europäischer
Unternehmensbrieftaschen gewährleisten können. Dieser Ansatz ermöglicht es ihnen,
ihre bestehenden operativen Rahmen beizubehalten und gleichzeitig von den Vorteilen
der europäischen Unternehmensbrieftasche zu profitieren.
(8) Verfahrensautonomie, verfassungsrechtliche Anforderungen und Unabhängigkeit der
Justiz, die die Organisation und Funktionsweise der nationalen Rechtssysteme der
Mitgliedstaaten bestimmen, bleiben von der vorliegenden Verordnung ebenso
unberührt wie der Rahmen, die Integrität und die Verfahrensgarantien von
Gerichtsverfahren.
(9) Die vorliegende Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf
die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und deren Befugnis zum Schutz
sonstiger wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der
territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung, unberührt.
(10) Die vorliegende Verordnung sollte das Recht juristischer Personen, Informationen nur
einmal an öffentliche Stellen zu übermitteln, sowie das Recht der Mitgliedstaaten
unberührt lassen, weiterhin andere Systeme für die Übermittlung von Dokumenten
und Daten zwischen zuständigen Behörden zu nutzen, wie sie im Unionsrecht, z. B. in
der Verordnung (EU) 2018/17244 und der Richtlinie (EU) 2017/1132 zur Einrichtung
des Systems zur Vernetzung von Unternehmensregistern festgelegt sind.
(11) Mit Blick auf eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und die Erhöhung der
Wettbewerbsfähigkeit sollten alle Einrichtungen, die Wirtschaftstätigkeiten ausüben,
etwa Unternehmen, Organisationen, Selbstständige, Einzelunternehmer und jede
andere Art von Unternehmen, unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform, die
Möglichkeit haben, europäische Unternehmensbrieftaschen zu nutzen. Damit
sichergestellt ist, dass mithilfe von europäischen Unternehmensbrieftaschen
rechtsgültige Meldungen und Dokumente ausgetauscht und Berichtspflichten erfüllt
werden können, ist es erforderlich, einen zuverlässigen und sicheren
Kommunikationskanal einzurichten, der von den Inhabern europäischer
Unternehmensbrieftaschen in der gesamten Union genutzt werden kann. Als
Voraussetzung für den sicheren und rechtsgültigen Informationsaustausch zwischen
den Parteien gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte ein
qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben (Qualified
Electronic Registered Delivery Service, QERDS) als sicherer Kommunikationskanal
in die europäischen Unternehmensbrieftaschen integriert werden.
(12) Um Selbstständigen und Einzelunternehmern eine maßgeschneiderte Lösung zu
bieten, ist es von entscheidender Bedeutung, die nahtlose Integration europäischer
Brieftaschen für die digitale Identität und europäischer Unternehmensbrieftaschen
sicherzustellen. Eine derartige Integration sollte es den betreffenden Personen
ermöglichen, sich unter Verwendung ihrer europäischen Brieftasche für die digitale
Identität zu authentifizieren und auf die für europäische Unternehmensbrieftaschen
angebotenen Vertrauensdienste zuzugreifen, indem sie beispielsweise den in dieser
Verordnung als sicheren Kommunikationskanal festgelegten QERDS mit ihrer
Brieftasche nutzen, ohne eine gesonderte Unternehmensidentität anlegen zu müssen.
Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen sollte es daher gestattet sein,
Selbstständigen und Einzelunternehmern, die europäische Brieftaschen für die digitale
Identität für die Abwicklung ihrer Geschäfte nutzen, den sicheren
4 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj/deu).
Kommunikationskanal als eigenständigen Dienst anzubieten – mit sichergestellter
Interoperabilität für den leichteren App-Wechsel und Vertrauensdiensten wie
elektronische Signaturen sowie qualifizierten und nicht qualifizierten
Zeitstempeldiensten. Ein solcher Zugang zum sicheren Kommunikationskanal für
Selbstständige und Einzelunternehmer sollte durch ein Angebot zu angemessenen und
erschwinglichen Preisen gefördert werden, das dem Nutzungsbedarf entspricht und mit
Nutzungsbedingungen einhergeht, die die betreffenden Personen nicht unangemessen
belasten.
(13) Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten in Verbindung mit der
Verordnung (EU) 2018/1724 den anstehenden 28. Rechtsrahmen5 unterstützen, indem
sie die digitale Infrastruktur für vollständig digitale Verfahren bereitstellen und
Startup- und Scale-up-Unternehmen in die Lage versetzen, EU-weit rasch und effizient
tätig zu werden. So dürften die Unternehmensbrieftaschen dafür sorgen, dass die
digitale Infrastruktur für die Zuerst-digital-Strategie des 28. Rechtsrahmens entsteht,
indem sie grenzüberschreitende Interaktionen straffen und den Verwaltungsaufwand
verringern, z. B. durch die Erleichterung der sicheren Speicherung und
Unterzeichnung von Verträgen und Zertifikaten oder die Übermittlung, den Empfang
und die Weitergabe elektronischer Anträge und Dokumente. Mit dieser Infrastruktur
dürften die Unternehmensbrieftaschen dazu beitragen, den Grundsatz „standardmäßig
digital“ Wirklichkeit werden zu lassen, wodurch Wachstum und Entwicklung von EU-
Unternehmen erleichtert und deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.
(14) Angesichts des Ziels, ein einheitliches digitales Ökosystem für die elektronische
Identifizierung, Authentifizierung und Weitergabe elektronischer Dokumente,
Meldungen und Attributsbescheinigungen zu schaffen, ist die Einbeziehung von
Einrichtungen der Union in die unter die vorliegende Verordnung fallenden
öffentlichen Stellen erforderlich. Eine solche Einbeziehung dürfte einen kohärenten
Rahmen schaffen, der es den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen
ermöglicht, mit der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen zu interagieren,
wodurch die Komplexität der Verwaltung abgebaut und die Einführung der
europäischen Unternehmensbrieftaschen vorangetrieben wird.
(15) Um die ordnungsgemäße Ausstellung und Integration europäischer
Unternehmensbrieftaschen in allen Abläufen und Systemen der Einrichtungen der
Union zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung der besonderen Art und
Struktur dieser Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gebührend Rechnung
tragen. Zur Gewährleistung der Wahrung der Verwaltungsautonomie und der
Sicherheit der Einrichtungen der Union sollten sie befugt sein, europäische
Unternehmensbrieftaschen von bereits etablierten Anbietern europäischer
Unternehmensbrieftaschen zu erwerben, eigene europäische
Unternehmensbrieftaschen zu entwickeln oder selbst als Anbieter für Einrichtungen
der Union zu agieren. In den Fällen, in denen Einrichtungen der Union als Anbieter
europäischer Unternehmensbrieftaschen auftreten, sollten sie einem Aufsichtsrahmen
unterliegen. In solchen Fällen sollte die Kommission beauftragt werden, die
Bereitstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen durch Einrichtungen der Union
zu beaufsichtigen.
5 Europäische Kommission, Aufforderung zur Stellungnahme: 28. Rechtsrahmen – EU-Rechtsrahmen für
Unternehmen, 8. Juli, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-
say/initiatives/14674-28th-regime-a-single-harmonized-set-of-rules-for-innovative-
companiesthroughout-the-EU_de
(16) Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde ein Rahmen für elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste im Binnenmarkt geschaffen. Auf der Grundlage
des durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffenen Ökosystems dürften die
europäischen Unternehmensbrieftaschen den Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen
Stellen eine sichere und zuverlässige Lösung für die digitale Identifizierung und
Authentifizierung, die gemeinsame Nutzung von Daten und die Übermittlung
rechtsgültiger Meldung bieten. Der Vertrauensrahmen für europäische
Unternehmensbrieftaschen, einschließlich der Verwendung von Vertrauenslisten,
sollte auf den durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffenen Strukturen
aufbauen.
(17) Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten es Einzelpersonen, denen die
Befugnis übertragen wurde, in Rechts-, Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten im
Namen einer Einrichtung zu handeln, ermöglichen, ihre Aufgaben wahrzunehmen und
Bescheinigungen, Erklärungen oder Dokumente durch eine rechtsgültige elektronische
Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, in der festgelegt ist, dass
elektronische Signaturen die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche
Unterschrift haben, zu unterzeichnen.
(18) Um die Übertragung von Befugnissen und Mandaten in einem beruflichen Kontext zu
unterstützen, sollten die europäischen Unternehmensbrieftaschen ein mandats- und
rollenbasiertes Ermächtigungssystem umfassen, das den Zugang zu Dienstleistungen
und Transaktionen innerhalb der europäischen Unternehmensbrieftasche so regelt,
dass die Integrität der Identität des Inhabers dieser Brieftasche gewahrt bleibt. Dieses
System sollte Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen in die Lage versetzen,
durch klar definierte technische Mandate Rechte an bevollmächtigte Vertreter zu
übertragen, die es dem Inhaber einer bestimmten europäischen
Unternehmensbrieftasche ermöglichen, uneingeschränkte Rechte für die allgemeine
Nutzung der Brieftaschenlösung zu gewähren und in seinem Namen zu handeln, und
durch ein Verwaltungsmandat dem Inhaber einer Unternehmensbrieftasche zu
gestatten, verschiedenen Nutzern der Lösung innerhalb ihrer Organisation Rollen und
Zuständigkeiten zuzuweisen. Dieses Ermächtigungssystem sollte die Kompatibilität
mit der digitalen EU-Vollmacht gemäß der Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen
Parlaments und des Rates6 gewährleisten. Es sollte robust und skalierbar sein, damit
sichergestellt ist, dass Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen als Inhaber von
europäischen Unternehmensbrieftaschen mehreren Nutzern Befugnisse übertragen
können, auch an Mitarbeiter oder andere bevollmächtigte natürliche oder juristische
Personen, wodurch die effiziente und sichere Verwaltung interner Tätigkeiten
erleichtert und sichergestellt wird, dass der Zugang zu europäischen
Unternehmensbrieftaschen und deren Funktionen kontrolliert erfolgt und überprüfbar
ist. Dieses System sollte den Zugang zu Diensten und Transaktionen innerhalb der
europäischen Unternehmensbrieftasche regeln und die Integrität der Identität der
Inhaber wahren.
(19) Um die Abwicklung grenzüberschreitender Transaktionen zu erleichtern, den
Verwaltungsaufwand zu verringern und das Wirtschaftswachstum zu fördern, muss ein
klarer und vorhersehbarer Rechtsrahmen geschaffen werden, in dem die Nutzung der
6 Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des
Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L, 2025/25, 10.1.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/25/oj).
europäischen Unternehmensbrieftaschen oder ihrer Kernfunktionen und des sicheren
Kommunikationskanals, wenn dieser von Selbstständigen und Einzelunternehmern
genutzt wird, sowie die Nutzung anderer anerkannter Methoden, mit denen
Wirtschaftsteilnehmer bei der Interaktion mit öffentlichen Stellen in der Union sich
identifizieren, sich authentifizieren, Dokumente übermitteln und Meldungen erhalten,
als rechtlich gleichwertig anerkannt werden. Zu diesem Zweck sollte die Nutzung der
Kernfunktionen einer europäischen Unternehmensbrieftasche oder des sicheren
Kommunikationskanals, wenn dieser von Selbstständigen und Einzelunternehmern
genutzt wird, die gleiche Rechtswirkung haben wie andere rechtmäßige Mittel oder
Prozesse, die beispielsweise persönlich oder in Papierform erfolgen und ansonsten als
mit den geltenden Rechts-, Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften vereinbar
gelten.
(20) Zur Gewährleistung einer kohärenten Nutzererfahrung sowie der Nützlichkeit,
Zuverlässigkeit und Interoperabilität der europäischen Unternehmensbrieftaschen in
der gesamten Union sollten deren Anbieter einen Kernsatz von Funktionen
implementieren. Sie sollten weiterhin die Freiheit haben, im Rahmen ihres
kommerziellen Angebots zusätzliche Funktionen anzubieten, um Innovationen zu
fördern und auf Markterfordernisse zu reagieren. Um einheitliche Bedingungen für die
Entwicklung und Nutzung der Kernfunktionen zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der Anforderungen und
technischen Spezifikationen übertragen werden, die zur Sicherstellung der
Interoperabilität und der reibungslosen Funktionsweise in der gesamten Union
erforderlich sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates7 ausgeübt werden und die
Befugnis umfassen, die erforderlichen Standards bzw. Normen und Protokolle für den
sicheren Kommunikationskanal unter Berücksichtigung der neuesten technologischen
Entwicklungen festzulegen.
(21) Europäische Unternehmensbrieftaschen sollten die komplexen Interaktionen zwischen
Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen vereinfachen und könnten auch die
Interaktionen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern selbst erleichtern, wodurch sich
für diese der Verwaltungsaufwand in einem breiten Spektrum von Wirtschaftszweigen
verringern dürfte. Zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sollten die
europäischen Unternehmensbrieftaschen sektorspezifische Anwendungsfälle
ermöglichen und die operative Effizienz erhöhen sowie die einzigartigen
Anforderungen verschiedener Sektoren, etwa in den Bereichen Landwirtschaft,
Energie, Umwelt und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterstützen
und so gleichzeitig Flexibilität und Anpassungsfähigkeit gewährleisten.
(22) Die Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen in solchen Kontexten kann
zur Kostensenkung beitragen und ein breites Spektrum von Anwendungen und
Anwendungsfällen in der gesamten Union bekannt machen, wie die Übermittlung von
Erklärungen und Anträgen auf öffentliche Finanzierung, der Zugang zu öffentlichen
Diensten und Erleichterungen bei der sicheren gemeinsamen Nutzung von Daten und
beim sicheren Datenzugang innerhalb von Datenräumen, wie z. B. die Übermittlung
7 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
von A1-Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 883/2004.
(23) Die Einrichtung der europäischen Unternehmensbrieftaschen dürfte zusammen mit
dem technischen System zur einmaligen Erfassung starke Synergien entfalten und so
für maximale Effizienz und operative Einfachheit sorgen. So sollten
Wirtschaftsteilnehmer die europäische Unternehmensbrieftasche für die
Aufbewahrung und Übermittlung der Nachweise nutzen können, die sie von den
zuständigen Behörden über das technische System zur einmaligen Erfassung
abgerufen haben. Gegebenenfalls sollten Wirtschaftsteilnehmer auch in der
europäischen Unternehmensbrieftasche gespeicherte Nachweise mit im Rahmen
öffentlicher Verfahren über das technische System zur einmaligen Erfassung
abgerufenen Nachweisen kombinieren können. So dürften europäische
Unternehmensbrieftaschen durch die Bereitstellung einer sicheren digitalen Plattform
für die Speicherung und die Weitergabe von Unternehmensdokumenten den
Austausch solcher Dokumente zwischen öffentlichen Stellen über die im Rahmen des
technischen Systems zur einmaligen Erfassung eingerichteten Mechanismen
erleichtern.
(24) Um die Koordinierung zwischen der laufenden Digitalisierung der justiziellen
Zusammenarbeit in der Union und der Modernisierung des sicheren
grenzüberschreitenden Informationsaustauschs sicherzustellen sowie angesichts der
Notwendigkeit, den Wirtschaftsteilnehmern effiziente digitale Instrumente für die
Interaktion mit den Behörden zur Verfügung zu stellen, muss ein kohärenter Rahmen
geschaffen werden, der eine reibungslose Interaktion zwischen diesen einschlägigen
Systemen ermöglicht. Die Verbesserung dieser Koordinierung wird den
Verwaltungsaufwand verringern, die Rechtssicherheit erhöhen und die Wirksamkeit
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stärken, indem sichergestellt wird, dass
die von den Wirtschaftsteilnehmern genutzten Kommunikationskanäle innerhalb des
europäischen digitalen Marktes reibungslos funktionieren. In diesem Zusammenhang
sollte die europäische Unternehmensbrieftasche die in der Verordnung
(EU) 2023/2844 und der Verordnung (EU) 2023/969 festgelegten Systeme ergänzen,
wobei eine nahtlose Interaktion zwischen diesen Systemen und den
Unternehmensbrieftaschen über das Zugangstor für Unternehmensbrieftaschen laufen
sollte, damit die zuständigen Behörden diese Systeme unterstützen können und
gleichzeitig die Vereinfachung für europäische Unternehmen gefördert wird.
(25) Im Sinne eines flexiblen und effizienten Austauschs von Informationen und Diensten
bei der Nutzung europäischer Unternehmensbrieftaschen und zur Gewährleistung ihrer
nahtlosen Integration in bestehende Lösungen für die digitale Identität sollte es
möglich sein, europäische Brieftaschen für die digitale Identität und elektronische
Attributsbescheinigungen für die Einbindung und das Zugangsmanagement
europäischer Unternehmensbrieftaschen zu verwenden. Damit könnten Nutzer
bestehende digitale Identitäten und elektronische Attributsbescheinigungen für den
Zugang zu europäischen Unternehmensbrieftaschen nutzen, wodurch die Einbindung
gestrafft und das allgemeine Nutzererlebnis verbessert würden. Die Verwendung
elektronischer Attributsbescheinigungen im Zusammenhang mit europäischen
Unternehmensbrieftaschen sollte den unterschiedlichen Bedürfnissen der Inhaber
europäischer Unternehmensbrieftaschen Rechnung tragen und kann eingesetzt werden,
um Schlüsselattribute wie die aktuelle Anschrift des Inhabers, die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer, die Steueridentifikationsnummer, die Rechtsträgerkennung
(LEI), die Registrierungs- und Identifizierungsnummer des Wirtschaftsteilnehmers
(EORI) und die Verbrauchsteuernummer auf sichere und vertrauenswürdige Weise
auszustellen und zu überprüfen. Europäische Unternehmensbrieftaschen sollten ein
breites Spektrum von Anwendungsfällen unterstützen, von der einfachen
Authentifizierung und Identifizierung bis hin zu komplexeren Transaktionen und
Interaktionen.
(26) Um den sicheren und vertrauenswürdigen Einsatz europäischer
Unternehmensbrieftaschen zu gewährleisten, sollten deren Anbieter sicherstellen, dass
jede von ihnen angebotene europäische Unternehmensbrieftasche so vorkonfiguriert
ist, dass sie mit bestimmten Vertrauensdiensten interagiert, die als Voraussetzung für
die Nutzung der Kernfunktionen der europäischen Unternehmensbrieftasche
erforderlich sind, wie etwa für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen
und qualifizierter elektronischer Siegel sowie die Ausstellung und Validierung
qualifizierter und nicht qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen. Zur
Unterstützung dieser Funktionen sollten europäische Unternehmensbrieftaschen die
gemeinsame Nutzung und Speicherung spezifischer Informationen und Dokumente im
Zusammenhang mit dem Inhaber ermöglichen, z. B. Nachrichten und Dokumente für
den sicheren Kommunikationskanal, unterzeichnete und besiegelte Dokumente sowie
Attribute für bescheinigungsbezogene Dienste.
(27) Für die rechtliche Anerkennung elektronischer Attributsbescheinigungen, die über
europäische Unternehmensbrieftaschen vorgelegt werden, müssen verknüpfte
Bescheinigungen erstellt und validiert werden können, wodurch eine Bescheinigung
kryptografisch mit einer anderen in einer Weise verknüpft wird, die die gemeinsame
Überprüfung der Authentizität und Integrität jeder einzelnen Bescheinigung und aller
damit verknüpften Bescheinigungen ermöglicht. Hierzu sollte die Infrastruktur der
europäischen Unternehmensbrieftasche mithilfe der Verkettung von Bescheinigungen
die Voraussetzung dafür bieten, dass eine Bescheinigung nur einmal eingereicht
werden muss und danach in allen einschlägigen Verfahren wiederverwendet werden
kann. Diese Funktion sollte es den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen
ermöglichen, gegebenenfalls einen Verweis auf ein Dokument zu übermitteln und
hierfür ein kryptografisches Element, wie z. B. einen Hash-Schlüssel, zu verwenden,
der auf eine besiegelte von einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellte
Bescheinigung verweist und damit die Integrität und Authentizität der ursprünglichen
Übermittlung bescheinigt.
(28) Damit die Standards bzw. Normen und technischen Spezifikationen für europäische
Unternehmensbrieftaschen eine lösungsübergreifende Harmonisierung gewährleisten,
müssen die Standards bzw. Normen und Protokolle für die Kernfunktionen und
technischen Anforderungen für europäische Unternehmensbrieftaschen in einem
Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Im Anhang sollten die
Anforderungen an die Implementierung der europäischen Unternehmensbrieftaschen
festgelegt werden. Mit Blick auf die langfristige Tragfähigkeit und Wirksamkeit der
europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse für die Festlegung und Aktualisierung der Verfahren und
technischen Spezifikationen für die Implementierung der Kernfunktionen übertragen
werden, damit zusätzliche Funktionen und neue Technologien integriert werden
können, die neue Anwendungsfälle wie z. B. agentische KI oder die Bereitstellung
einer digitalen Identität für die Werte eines Inhabers ermöglichen würden, und damit
die Voraussetzungen dafür schaffen, dass europäische Unternehmensbrieftaschen auch
in Zukunft die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer auf sichere und
vertrauenswürdige Weise unterstützen können. Diese Befugnisse sollten nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates ausgeübt werden. Die Standards bzw. Normen und technischen Spezifikationen
der europäischen Unternehmensbrieftasche sollten so weit wie möglich den
einschlägigen technischen Lösungen und Standards bzw. Normen Rechnung tragen,
die bei den von Wirtschaftsteilnehmern genutzten bestehenden IKT-Systemen
Anwendung finden, damit diese Systeme leichter an die europäische
Unternehmensbrieftasche angepasst werden können und mit dieser interoperabel sind.
(29) Zur Unterstützung der zeitnahen Entwicklung des Marktes für europäische
Unternehmensbrieftaschen sollte der Annahme der Durchführungsrechtsakte über die
Kernfunktionen und die dazugehörigen technischen Spezifikationen Vorrang
eingeräumt werden. Diese sollten gegebenenfalls auf bestehenden Standards bzw.
Normen aufbauen, etwa auf solchen, wie sie in der Architektur und im
Referenzrahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehen sind, sodass die
Wiederverwendung bekannter technischer Standards bzw. Normen und die
Übernahme der europäischen Unternehmensbrieftaschen unterstützt wird.
(30) Um das hohe Maß an Vertrauen in sowie Funktionalität und Sicherheit von
europäischen Unternehmensbrieftaschen zu gewährleisten, das für die
grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienste erforderlich ist, und insbesondere um
das Betrugsrisiko zu mindern, sollten Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen klaren und verhältnismäßigen Anforderungen und
Verpflichtungen und nicht noch zusätzlichen nationalen Anforderungen unterliegen.
(31) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsicht im Einklang mit der
vorliegenden Verordnung sollten Einrichtungen, die Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen werden möchten, verpflichtet werden, den
Aufsichtsbehörden ihre diesbezügliche Absicht mitzuteilen, bevor sie ihre Dienste
anbieten. Um die Integrität und Rechenschaftspflicht der Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen zu wahren und die Sicherheit der im Ökosystem
europäischer Unternehmensbrieftaschen gespeicherten oder ausgetauschten Daten
sicherzustellen, sollten Anbieter in der Union niedergelassen sein. Dadurch sollte
sichergestellt werden, dass diese Anbieter der Gerichtsbarkeit und Aufsicht einer
zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat unterliegen, sodass die vorliegende
Verordnung wirksam durchgesetzt kann und die Rechte und Daten der Nutzer effektiv
geschützt werden können. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Resilienz der
kritischen digitalen Infrastruktur der Union sollten darüber hinaus Anbieter
europäischer Unternehmensbrieftaschen kein Risiko für die Sicherheit der Union
darstellen, insbesondere sollten sie nicht der Kontrolle eines Drittlands oder eines
Rechtsträgers eines Drittlands unterliegen. Im Einklang mit den in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Anforderungen kann die Kommission
Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kooperation und Interoperabilität mit
Lösungen sicherzustellen, die von gleich gesinnten Partnern der Union entwickelt oder
gebilligt wurden.
(32) Die EU muss ihre Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der
potenziellen Einflussnahme von Drittländern ein anhaltendes Sicherheitsrisiko
darstellen könnten. Daher muss das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von
Hochrisikoanbietern im Binnenmarkt, auch in der IKT-Lieferkette, verringert werden,
da diese potenziell schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sicherheit der
Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen in der gesamten Union und der
kritischen Infrastrukturen der Union, vor allem in Bezug auf die Integrität,
Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten haben könnte. Jegliche
Einschränkung sollte sich auf eine verhältnismäßige Risikobewertung und
entsprechende Risikominderungsmaßnahmen stützen, wie sie in den Strategien und
Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind. Solche Einschränkungen können
beispielsweise für Hochrisikoanbieter gelten, wie sie im Unionsrecht festgelegt sind.
(33) Die vorliegende Verordnung sollte die Verwendung qualifizierter elektronischer
Attributsbescheinigungen für die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers
einer europäischen Unternehmensbrieftasche erlauben, damit die Identität von
Wirtschaftsteilnehmern sicher und zuverlässig festgestellt werden kann. Qualifizierte
elektronische Attributsbescheinigungen können leicht aktualisiert oder widerrufen
werden. Die Verwendung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen zur
Feststellung der Identität von Wirtschaftsteilnehmern stellt eine effiziente und sichere
Lösung dar, die den Bedürfnissen der Digitalwirtschaft gerecht wird. Qualifizierte
Vertrauensdiensteanbieter, die diese Bescheinigungen ausstellen, unterliegen der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie strenge Anforderungen und Kontrollen, die ein
hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen in das Ausstellungsverfahren gewährleisten.
Bei den authentischen Quellen, die zur Überprüfung der in den qualifizierten
elektronischen Attributsbescheinigungen enthaltenen Daten herangezogen werden,
handelt es sich um Unternehmensregister und sonstige Register, ferner sollten das
System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und das System zur
Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) weiter verbreitet
werden, damit die Überprüfung dieser Daten erleichtert und so Richtigkeit und
Verlässlichkeit der Identifizierungsdaten gewährleistet werden.
(34) Die vorliegende Verordnung sollte weder die Funktionsweise oder die Rolle von
Unternehmensregistern als authentische Quellen beeinträchtigen noch die Art und
Weise verändern, wie diese funktionieren oder wie die Daten darin gespeichert
werden, sondern vielmehr auf der bestehenden Infrastruktur aufbauen und diese
ergänzen. In diesem Zusammenhang könnte das Register für den Fall, dass
elektronische Attributsbescheinigungen von oder im Namen einer authentischen
Quelle, z. B. eines Unternehmensregisters, ausgestellt werden, die einschlägigen Daten
direkt ausstellen, wodurch Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Identifizierungsverfahrens weiter verbessert werden.
(35) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen,
dass Maßnahmen getroffen werden, die es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern
ermöglichen, auf Verlangen des Nutzers die Echtheit der in Anhang VI der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgeführten Attribute wie Bildungsabschlüsse und
Berufsqualifikationen, Titel und Erlaubnisse bzw. Berechtigungen, Vollmachten und
Mandate zur Vertretung natürlicher oder juristischer Personen, behördliche
Genehmigungen und Lizenzen sowie Finanz- und Unternehmensdaten elektronisch zu
überprüfen. Der Rahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen sollte auf dieser
bereits bestehenden Anforderung aufbauen, die alle offiziellen Daten abdecken sollte,
die für die Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit den europäischen
Unternehmensbrieftaschen relevant sind und die elektronische Überprüfung von
Attributen ermöglichen, um die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers
einer europäischen Unternehmensbrieftasche und andere elektronische
Attributsbescheinigungen zu erleichtern.
(36) Da alle Wirtschaftsteilnehmer und Einrichtungen, die Wirtschaftstätigkeiten ausüben,
auch Selbständige und Einzelunternehmer, in der Lage sein sollten, europäische
Unternehmensbrieftaschen zu nutzen, sollten die Identifizierungsdaten des Inhabers
einer europäischen Unternehmensbrieftasche in einer Weise bereitgestellt werden, die
speziell darauf ausgelegt ist, die Identität und bescheinigte Attribute der betreffenden
Inhaber in einem geschäftlichen Kontext zu überprüfen. Damit die Kohärenz mit
bestehenden Unionsrahmen gewährleistet ist und die grenzüberschreitende
Interoperabilität erleichtert wird, sollte im Rahmen für europäische
Unternehmensbrieftaschen die europäische einheitliche Kennung (EUID) verwendet
werden, die in der kodifizierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/11328 und der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission9) sowie in der
Verordnung (EU) 2024/162410 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der
Kommission11 festgelegt ist. Unternehmen und anderen juristischen Personen sowie
Rechtsvereinbarungen wie Trusts wird eine einheitliche europäische Kennung
zugewiesen, damit sie in grenzüberschreitenden Situationen eindeutig identifiziert
werden können. Derzeit wird die europäische einheitliche Kennung über BRIS
öffentlich zugänglich gemacht und von BORIS genutzt. Dementsprechend sollte der
Rahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen auf dem Ausstellungs- und
Aufzeichnungsprozess europäischer einheitlicher Kennungen als Mittel zur
Überprüfung der Identität von Wirtschaftsteilnehmern beruhen, denen europäische
einheitliche Kennungen gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 zugewiesen werden.
Der Rahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen sollte auf dem Ausstellungs-
und Aufzeichnungsprozess europäischer einheitlicher Kennungen für sonstige
Wirtschaftsteilnehmer beruhen, die unter die Richtlinie (EU) 2015/849 fallen.
(37) Um sicherzustellen, dass alle Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen
zuverlässig identifiziert werden können und deren elektronische
Attributsbescheinigungen einer einzigen Einrichtung zugeordnet werden, ist es zudem
erforderlich, anderen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen eine einheitliche
Kennung zuzuweisen. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur
Festlegung detaillierter Anforderungen an die einheitlichen Kennungen übertragen
werden, damit einheitliche Bedingungen für die Implementierung der einheitlichen
Kennungen, insbesondere deren Wirksamkeit und Kohärenz, gewährleistet sind. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt
werden. Angesichts der unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten in Bezug auf
die Registrierung einiger Wirtschaftsteilnehmer und öffentlicher Stellen ist es wichtig,
Transparenz und Zugänglichkeit für Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers
einer europäischen Unternehmensbrieftasche zu gewährleisten. Hierzu sollten die
Mitgliedstaaten der Kommission die authentischen Quellen mitteilen, die für die
8 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).
9 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).
10 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).
11 Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission vom 1. März 2021 zur Festlegung
technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Vernetzung zentraler Register gemäß
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 2.3.2021, S. 11,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/369/oj).
Ausstellung der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche relevant sind.
(38) Für das effiziente, sichere und transparente Funktionieren des Rahmens für
europäische Unternehmensbrieftaschen muss ein europäisches Digitalverzeichnis
eingerichtet werden, das personenbezogene Daten der Wirtschaftsteilnehmer enthält.
Die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Verzeichnis als vertrauenswürdige
Informationsquelle über Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen, die
europäische Unternehmensbrieftaschen nutzen, einzurichten und zu führen. Zur
Unterstützung der Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen Unternehmen und in
Bezug auf Interaktionen mit öffentlichen Stellen, insbesondere im Hinblick auf die
Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, sollten die Inhaber europäischer
Unternehmensbrieftaschen leicht kontaktiert werden können. Damit das europäische
Digitalverzeichnis gut funktioniert, sollten Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen in Zusammenarbeit mit der Kommission die erforderlichen
Informationen übermitteln und mit den einschlägigen qualifizierten
Vertrauensdiensteanbietern kooperieren, damit die übermittelten Daten korrekt
bleiben. Dadurch sollten die Wirtschaftsteilnehmer nicht indirekt dazu verpflichtet
werden, diese Informationen zu aktualisieren. Diesbezüglich wird das
Digitalverzeichnis auf den Informationen beruhen, die von Unternehmensregistern,
auch über das BRIS, zur Verfügung gestellt werden, wobei sichergestellt wird, dass
sich diese Informationen nicht überschneiden.
(39) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für
alle Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser
Verordnung. Beinhaltet das europäische Digitalverzeichnis die Verarbeitung
personenbezogener Daten, sollte dies im Einklang mit den einschlägigen
Datenschutzgrundsätzen wie den Grundsätzen der Datenminimierung und
Zweckbindung sowie den Verpflichtungen wie dem Datenschutz durch
Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen erfolgen und
gegebenenfalls Merkmale der Pseudonymisierung umfassen.
(40) Zur Vermeidung von übermäßigem Regelungsaufwand sollte eine Ex-post-
Beaufsichtigung der Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen und eine
Überwachung ihrer Tätigkeiten vorgesehen werden, anstatt für jeden Aspekt ihrer
Tätigkeiten eine vorherige Compliance-Überprüfung vorzuschreiben. Dieser Ansatz
dürfte für ein flexibleres und effizienteres Regelungsumfeld sorgen und gleichzeitig
die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nutzer und zur Gewährleistung der
Einhaltung der Anforderungen des Rahmens der europäischen
Unternehmensbrieftasche aufrechterhalten. Das Meldeverfahren für Anbieter
europäischer Unternehmensbrieftaschen sollte straff und effizient gestaltet sein und
klare Anforderungen und Fristen für Antragsteller enthalten. Qualifizierte
Vertrauensdiensteanbieter, die bereits einem soliden Rechtsrahmen gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterliegen, sollten von einem besonders einfachen
Verfahren profitieren, um europäische Unternehmensbrieftaschen bereitstellen zu
können.
(41) Damit Transparenz und Rechenschaftspflicht im Ökosystem der europäischen
Unternehmensbrieftasche gewährleistet sind, sollte die Kommission eine öffentlich
zugängliche Liste der gemeldeten Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen
erstellen und führen. Diese Liste sollte Informationen enthalten, die von den
nationalen Aufsichtsstellen in Bezug auf Anbieter, einschließlich qualifizierter
Vertrauensdiensteanbieter, übermittelt werden, die das Meldeverfahren abgeschlossen
haben. Die Veröffentlichung dieser Informationen sollte es den Nutzern ermöglichen,
die Authentizität und Vertrauenswürdigkeit der Anbieter zu überprüfen und so ein
hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen in das Ökosystem der europäischen
Unternehmensbrieftasche fördern.
(42) Eine wirksame Aufsicht durch Aufsichtsstellen, die mit ausreichenden Befugnissen
und angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, ist entscheidend, damit die in der
Union bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen die in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Um eine solche Aufsicht und
einschlägiges Fachwissen bestmöglich zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten
dieselbe(n) Aufsichtsstelle(n) benennen, die schon gemäß Artikel 46a Absatz 1 und
Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannt wurde(n).
(43) Einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den gemäß der vorliegenden Verordnung
und den gemäß Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannten
Aufsichtsstellen sowie den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555
des Europäischen Parlaments und des Rates12 benannten oder eingerichteten
zuständigen Behörden sollte gebührend Rechnung getragen werden. Da es sich bei den
zuständigen Behörden um unterschiedliche Stellen handelt, sollten sie eng und zeitnah
zusammenarbeiten, unter anderem durch den Austausch einschlägiger Informationen,
um eine wirksame Beaufsichtigung sowie die Einhaltung der geltenden
Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie
(EU) 2022/2555 durch die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen
sicherzustellen.
(44) Im Sinne einer harmonisierten Durchsetzung der vorliegenden Verordnung sollte jede
Aufsichtsstelle befugt sein, Geldbußen zu verhängen. Zur Förderung der
Gleichbehandlung von Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen in der
gesamten Union unabhängig von deren Niederlassungsmitgliedstaat ist es erforderlich,
die Obergrenze für Geldbußen und die Kriterien für deren Festsetzung festzulegen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte jeden Fall einzeln prüfen und dabei alle
relevanten Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise die Art, Schwere und Dauer
des Verstoßes, dessen Folgen und alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die
Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und den Schaden zu mindern. Hierzu
sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen,
bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] die im
nationalen Recht festgelegten Vorschriften mitteilen, auf deren Grundlage die
Aufsichtsstelle Sanktionen verhängen kann, und die Kommission unverzüglich über
spätere Änderungen dieser Vorschriften unterrichten.
(45) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und zum Schutz der Rechte der
Wirtschaftsteilnehmer muss ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der
Kommission ermöglicht, in Fällen einzugreifen, in denen festgestellt wird, dass ein
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen gegen die Anforderungen der
vorliegenden Verordnung verstößt und die zuständige Aufsichtsbehörde keine
wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Im Rahmen dieses Mechanismus sollte
die Kommission eine Compliance-Evaluierung vornehmen, die betroffenen
12 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
Mitgliedstaaten und den Anbieter konsultieren und Durchführungsrechtsakte mit
Korrekturmaßnahmen oder einschränkenden Maßnahmen erlassen können. So dürfte
die Kommission rasch und wirksam gegen Verstöße vorgehen und sicherstellen
können, dass die europäischen Unternehmensbrieftaschen sicher und vertrauenswürdig
genutzt werden.
(46) Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte Kooperationsgruppe sollte
zusätzlich die Verantwortung für die Koordinierung der nationalen Verfahren und
Strategien im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung übertragen
bekommen und die Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden über die
Anwendung und Durchsetzung der Verordnung moderieren, womit sie den mit ihrer
Einrichtung angestrebten Zielen gerecht wird und weiter Fachwissen für die
Umsetzung des Rahmens für europäische Unternehmensbrieftaschen aufbaut.
(47) Alle öffentlichen Stellen sollten verpflichtet werden, die Nutzung der europäischen
Unternehmensbrieftasche in allen einschlägigen Verwaltungsverfahren für die
Identifizierung und Authentifizierung, die Unterzeichnung oder Besiegelung von
Dokumenten, die Übermittlung von Dokumenten und das Versenden oder Empfangen
von Meldungen zu ermöglichen, um so deren effektive Einführung und
Interoperabilität zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollten öffentliche Stellen
bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum 24 Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung einfügen] sicherstellen, dass europäische
Unternehmensbrieftaschen durch Wirtschaftsteilnehmer genutzt werden können und
dass sie, wenn es um den Empfang oder die Übermittlung von Dokumenten oder
Meldungen geht, Zugang zum sicheren Kommunikationskanal der
Unternehmensbrieftaschen haben. Für eine diesbezüglich nahtlose und interoperable
Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten öffentliche Stellen selbst Inhaber
einer europäischen Unternehmensbrieftasche für die Zwecke des Empfangs oder des
Versendens von Dokumenten und Meldungen sein. Die Verpflichtung öffentlicher
Stellen, europäische Unternehmensbrieftaschen von Wirtschaftsteilnehmern zu
akzeptieren, sollte keine Beeinträchtigung für Systeme darstellen, die für den
Austausch oder die Übermittlung von Dokumenten oder Daten zwischen zuständigen
Behörden verwendet werden.
(48) Zur Vermeidung von Unterbrechungen bestehender Interaktionen zwischen
Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen muss ein Übergangszeitraum bis zum
[Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum 36 Monate nach Inkrafttreten dieser
Verordnung einfügen] vorgesehen werden. Während dieses Zeitraums können
öffentliche Stellen, bevor sie den sicheren Kommunikationskanal der europäischen
Unternehmensbrieftaschen anbieten, beschließen, diesen Kanal nicht anzubieten und
stattdessen bereits bestehende alternative Lösungen zu unterstützen, die es
Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, mit öffentlichen Stellen zu kommunizieren. Um
ein angemessenes Maß an Sicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten, sollte jede
während dieses Übergangszeitraums verwendete alternative Lösung den
Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genügen und ein Zugangstor zu
europäischen Unternehmensbrieftaschen bieten. Das Zugangstor sollte es den Nutzern
europäischer Unternehmensbrieftaschen ermöglichen, auf die während des
Übergangszeitraums verwendeten alternativen Lösungen zuzugreifen. Nach diesem
Zeitraum sollten öffentliche Stellen den sicheren Kommunikationskanal der
europäischen Unternehmensbrieftaschen unterstützen, um ein harmonisiertes und
effizientes Kommunikationsmittel in der gesamten Union zum Nutzen der
europäischen Unternehmen zu gewährleisten.
(49) Europäische Unternehmensbrieftaschen tragen zur Bereitstellung eines
grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/903 für ein interoperables Europa bei. Die auf der Grundlage jener
Verordnung geforderte Bewertung wurde durchgeführt, und der daraus resultierende
Bericht soll auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht werden.
(50) Um sicherzustellen, dass das Ökosystem der europäischen Unternehmensbrieftaschen
auch in Zukunft den Bedürfnissen der Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen
gerecht wird, müssen seine Implementierung und Auswirkungen vor dem Hintergrund
des Zwecks der vorliegenden Verordnung bewertet werden. Bei der Evaluierung
sollten insbesondere das Risiko einer rechtlichen Fragmentierung innerhalb des
Binnenmarkts in Bezug auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten und
Attributsbescheinigungen sowie die technologischen Entwicklungen und die
Entwicklung des Marktes für europäische Unternehmensbrieftaschen und damit
verbundene Vertrauensdienste berücksichtigt werden.
(51) Um Doppelarbeit zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten
öffentliche Stellen nicht verlangen, dass dieselben Informationen oder Dokumente
erneut physisch oder mit alternativen digitalen Mitteln übermittelt werden, sobald sie
gültig über die europäische Unternehmensbrieftasche gemäß der vorliegenden
Verordnung übermittelt wurden. Daher sollten die Mitgliedstaaten in den
Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen,
keine zusätzlichen nationalen Anforderungen festlegen oder aufrechterhalten, sofern
das in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, da dies deren
direkte und einheitliche Anwendung beeinträchtigen würde.
(52) Damit außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer effektiv Zugang zu
den Verfahren und Märkten der Union haben und ihnen die Teilnahme am Rahmen für
europäische Unternehmensbrieftaschen erleichtert wird, müssen Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen solchen Wirtschaftsteilnehmern europäische
Unternehmensbrieftaschen ausstellen können, sofern deren Identität mit einem hohen
Maß an Sicherheit überprüft werden kann. Zur Vermeidung von
Doppelregistrierungen und zur Wahrung der Integrität des Binnenmarkts sollte es
solchen Wirtschaftsteilnehmern nicht gestattet sein, mehr als einen Satz von
Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und
mehr als eine einheitliche Kennung zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten
zusammenarbeiten, um das Risiko von Doppelregistrierungen zu mindern und um
sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer nur
einmal registriert werden.
(53) Der Durchführungsrechtsakt über die Anforderungen und Verfahren für die
einheitliche Kennung sollte die Bedingungen für deren Ausstellung für
Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern umfassen. So sollten die Bedingungen zur
Förderung der Koordinierung zwischen Anbietern von Identifizierungsdaten des
Inhabers europäischer Unternehmensbrieftaschen festgelegt werden, damit
sichergestellt ist, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland nur eine
einheitliche Kennung für die Zwecke der Identifizierungsdaten des Inhabers einer
europäischen Unternehmensbrieftasche zugewiesen bekommt. Vor der Bereitstellung
einer europäischen Unternehmensbrieftasche für einen außerhalb der Union
niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer sollte der betreffende Anbieter bestätigen,
dass die Bedingungen für die Überprüfung der Identität des Wirtschaftsteilnehmers
erfüllt sind. Dies dürfte es Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern erlauben,
europäische Unternehmensbrieftaschen zu nutzen, und gleichzeitig werden Sicherheit
und Vertrauenswürdigkeit des Ökosystems gewährleistet.
(54) Um zur Unterstützung und Förderung von Partnerschaften und Zusammenarbeit
einheitliche Bedingungen für die Implementierung der Anerkennung und
Interoperabilität von Unternehmensbrieftaschen oder ähnlichen Systemen und Rahmen
von Drittländern zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
für die Festlegung der Bedingungen übertragen werden, unter denen für solche
ähnlichen Systeme oder Rahmen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung
gelten. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(55) Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bietet natürlichen Personen wie Bürgern und
Einwohnern sichere und bequeme Mittel, um sich zu identifizieren und auf Online-
Dienste zuzugreifen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass
europäische Brieftaschen für die digitale Identität auch juristischen Personen
bereitgestellt werden, auch wenn die spezifische technische Implementierung
europäischer Brieftaschen für die digitale Identität für juristische Personen noch nicht
gänzlich geklärt ist. Diese Unsicherheit hinsichtlich des Zwecks und der
Funktionsweise der europäischen Brieftaschen für die digitale Identität für juristische
Personen erhöht die rechtliche und technische Komplexität für die Mitgliedstaaten.
Daher muss Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geändert werden, damit
sichergestellt ist, dass sich die obligatorische Ausstellung von europäischen
Brieftaschen für die digitale Identität nur auf natürliche Personen bezieht.
(56) Der mit der vorliegenden Verordnung geschaffene Rahmen sollte eine sichere,
unionsweite digitale Infrastruktur bieten und daher das wichtigste Instrument für diese
Zwecke sein. Damit sowohl Wirtschaftsteilnehmer als auch öffentliche Stellen die
Vorteile des Rahmens für europäische Unternehmensbrieftaschen voll ausschöpfen
können, muss dessen Nutzung als Standardinstrument für die sichere digitale
Identifizierung, Authentifizierung und Weitergabe elektronischer Dokumente und
Attributsbescheinigungen gefördert werden.
(57) Um eine kohärente und horizontale Anwendung der Rechtsvorschriften der Union in
allen Bereichen zu gewährleisten, die Verwaltungskosten für die
Wirtschaftsteilnehmer zu verringern und die Haushaltseffizienz zu verbessern, sollte
das Unionsrecht für die elektronische Identifizierung und Authentifizierung oder die
Weitergabe elektronischer Dokumente, Meldungen oder Attributsbescheinigungen,
insbesondere für den Fall, dass spezifische technische Anforderungen, Systeme oder
Protokolle festgelegt werden, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung
angewandt werden. Dementsprechend sollten alle künftigen legislativen oder
nichtlegislativen Initiativen in diesen Bereichen dem Grundsatz der standardmäßigen
Nutzung von Unternehmensbrieftaschen („Business-Wallet-by-Default“) entsprechen
und so konzipiert und entwickelt werden, dass sie auf den europäischen
Unternehmensbrieftaschen aufbauen und deren Nutzung ermöglichen. Ist eine solche
Angleichung nicht möglich, sollte die Kommission im Wege einer Folgenabschätzung,
die der betreffenden Initiative beigefügt ist, schriftlich die Gründe darlegen, warum die
Nutzung europäischer Unternehmensbrieftaschen nicht möglich ist. Die Kommission
sollte die vorliegende Verordnung bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum
3 Jahre nach der Annahme einfügen] und danach alle vier Jahre bewerten und
überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten.
Diese Überprüfung ist von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung, inwieweit die
vorgeschriebenen Kernfunktionen und technischen Spezifikationen, insbesondere
diejenigen, die mit dem QERDS als sicherem Kommunikationskanal verbunden sind,
vor dem Hintergrund der neuesten technologischen Fortschritte noch relevant sind.
Darüber hinaus sollte die Kommission die Meldeverfahren für Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen sowie die Umsetzung und Wirksamkeit der von den
Mitgliedstaaten festgelegten Sanktionsvorschriften evaluieren, um
Marktentwicklungen und das Niveau der Einhaltung der Vorschriften zu bewerten.
(58) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates13 angehört
und hat am [bitte Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung ermöglicht eine sichere digitale Identifizierung und Authentifizierung,
einen sicheren Datenaustausch und rechtsgültige Meldungen, verringert den
Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten und unterstützt grenzüberschreitende
Geschäftstätigkeiten und die Wettbewerbsfähigkeit. Insbesondere
1. wird ein Rahmen für die Bereitstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen
geschaffen;
2. wird der Grundsatz der Gleichwertigkeit festgelegt, der Handlungen und
Transaktionen, die über eine europäische Unternehmensbrieftasche durchgeführt
werden, die gleiche Rechtswirkung verleiht wie Handlungen und Transaktionen, die
rechtmäßig persönlich, in Papierform oder über andere Mittel oder Prozesse, die als
mit den geltenden Rechts-, Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften vereinbar
erachtet werden, durchgeführt werden;
3. werden Vorschriften für die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer
europäischen Unternehmensbrieftasche zur Identifizierung von
Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen festgelegt;
4. wird ein europäisches Digitalverzeichnis geschaffen;
5. wird die durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtete und geregelte
europäische einheitliche Kennung (EUID) als einheitliche Kennung für die Inhaber
europäischer Unternehmensbrieftaschen benannt und eine ähnliche einheitliche
Kennung für die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen festgelegt, für die
die europäische einheitliche Kennung nicht verfügbar ist;
13 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data. europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
6. wird das Meldeverfahren festgelegt, nach dem Anbieter europäischer
Unternehmensbrieftaschen niedergelassen sein müssen;
7. werden die Pflichten öffentlicher Stellen im Zusammenhang mit den europäischen
Unternehmensbrieftaschen festgelegt;
8. wird ein Rahmen für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der Union geschaffen,
wenn solche öffentlichen Stellen europäische Unternehmensbrieftaschen
bereitstellen;
9. wird ein Rahmen für die Anerkennung von Systemen aus Drittländern, die mit
europäischen Unternehmensbrieftaschen vergleichbar sind, und für die Ausstellung
europäischer Unternehmensbrieftaschen an Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern
geschaffen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung und Akzeptanz europäischer
Unternehmensbrieftaschen und die Ausstellung und Akzeptanz von
Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche
sowie für die Nutzung europäischer Unternehmensbrieftaschen durch
Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen.
(2) Diese Verordnung lässt die bestehenden Systeme und Verfahren unberührt, die nach
dem Unionsrecht für den Austausch von Dokumenten und Daten zwischen
zuständigen Behörden vorgeschrieben sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „europäische Unternehmensbrieftasche“ eine digitale Lösung, die es den
Inhabern einer europäischen Unternehmensbrieftasche ermöglicht, ihre
Identifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen für folgende
Zwecke sicher zu speichern, zu verwalten und auf Unternehmensbrieftaschen
vertrauenden Beteiligten und anderen Einrichtungen, die europäische
Unternehmensbrieftaschen und europäische Brieftaschen für die digitale
Identität nutzen, vorzulegen:
a) Authentifizierung und Vorlage der von einem vertrauenden Beteiligten
angeforderten überprüften Nachweise,
b) Zugang zu und Verwendung von elektronischen
Attributsbescheinigungen, elektronischen Signaturen, elektronischen
Siegeln, Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben und
elektronischen Zeitstempeln,
c) Erstellung, Verwaltung und Übertragung von Mandaten an
bevollmächtigte Vertreter,
und die zusätzliche Funktionen im Einklang mit dieser Verordnung
unterstützen kann;
2. „Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche“ einen Datensatz, der die Feststellung der Identität
des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ermöglicht und von
einem Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche ausgestellt wird;
3. „Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche“ einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder
eine öffentliche Stelle oder die Kommission, der bzw. die Identifizierungsdaten
des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausstellt;
4. „Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder eine
Gruppe solcher Personen, einschließlich befristeter
Unternehmenszusammenschlüsse, die im Rahmen ihrer gewerblichen,
geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zu Zwecken in
Verbindung mit deren gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder
beruflicher Tätigkeit handelt;
5. „öffentliche Stelle“ eine Einrichtung der Union, eine Gebietskörperschaft auf
Bundes-, Landes-, regionaler oder lokaler Ebene, eine Einrichtung des
öffentlichen Rechts oder einen Verband, der aus einer oder mehreren dieser
Einrichtungen oder Stellen besteht, oder eine private Einrichtung, die von
mindestens einer dieser Einrichtungen, Körperschaften, Stellen oder einem
dieser Verbände mit der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen
beauftragt wurde, wenn sie im Rahmen dieses Mandats handelt;
6. „Einrichtung der Union“ ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der
Union, die durch den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß diesen Verträgen geschaffen
wurde;
7. „Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche“ einen
Wirtschaftsteilnehmer oder eine öffentliche Stelle, der bzw. die Inhaber einer
europäischen Unternehmensbrieftasche ist oder das Recht hat, diese zu nutzen;
8. „Vertrauensdienst“ einen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
9. „Attribut“ ein Attribut im Sinne des Artikels 3 Nummer 43 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014;
10. „elektronische Attributsbescheinigung“ eine elektronische
Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014;
11. „qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung“ eine qualifizierte
elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 45 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
12. „europäische Brieftasche für die digitale Identität“ eine europäische
Brieftasche für die digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
13. „elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur im Sinne des Artikels 3
Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
14. „qualifizierte elektronische Signatur“ eine qualifizierte elektronische Signatur
im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
15. „elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel im Sinne des Artikels 3
Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
16. „qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im
Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
17. „qualifizierter elektronischer Stempel“ einen qualifizierten elektronischen
Stempel im Sinne des Artikels 3 Nummer 34 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014;
18. „bevollmächtigter Vertreter“ eine natürliche oder juristische Person, die bei der
Ausführung und dem Betrieb von Funktionen einer benannten europäischen
Unternehmensbrieftasche auf der Grundlage einer von einem Inhaber einer
europäischen Unternehmensbrieftasche erteilten Ermächtigung im Namen des
Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche handelt;
19. „Mandat“ die einem bevollmächtigten Vertreter vom Inhaber einer
europäischen Unternehmensbrieftasche erteilte Ermächtigung, die es diesem
Vertreter ermöglicht, im Namen des Inhabers Funktionen einer benannten
europäischen Unternehmensbrieftasche auszuführen und zu betreiben;
20. „elektronisches Dokument“ ein elektronisches Dokument im Sinne des
Artikels 3 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
21. „qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ einen
qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne
des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
22. „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person,
die eine andere natürliche Person oder eine juristische Person vertritt und die
gemäß dieser Verordnung bereitgestellte europäische
Unternehmensbrieftaschen oder elektronische Identifizierungsmittel der
europäischen Unternehmensbrieftaschen verwendet;
23. „auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauender Beteiligter“ eine
natürliche Person, einen Wirtschaftsteilnehmer oder eine öffentliche Stelle, die
bzw. der auf eine europäische Unternehmensbrieftasche vertraut;
24. „Einzelbrieftaschenbescheinigung“ ein Datenobjekt, das die Komponenten der
europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche beschreibt oder die
Authentifizierung und Validierung dieser Komponenten ermöglicht;
25. „europäische Unternehmenseinzelbrieftasche“ eine einzigartige Konfiguration
einer europäischen Unternehmensbrieftaschenlösung, die das Frontend und
Backend der europäischen Unternehmensbrieftaschen, sichere
Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für
europäische Unternehmensbrieftaschen umfasst, die einem einzelnen Inhaber
einer europäischen Unternehmensbrieftasche von einem Anbieter bereitgestellt
werden;
26. „europäische Unternehmensbrieftaschenlösung“ eine Kombination aus
Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen,
einschließlich Frontend und Backend der europäischen
Unternehmensbrieftaschen, einer oder mehrerer sicherer Kryptoanwendungen
für Brieftaschen und eines oder mehrerer sicherer Kryptomodule für
Brieftaschen;
27. „kritische Werte“ Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit
einer europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche, die so außerordentlich
wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit
oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die
verlässliche Verwendbarkeit der europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche
hätte;
28. „sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic
Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den
kryptografischen und den nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren
Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt;
29. „sicheres Kryptomodul für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic
Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die
mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von
dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische
Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen;
30. „Vertrauensdiensteanbieter“ einen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des
Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
31. „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ einen qualifizierten
Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014;
32. „von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen
öffentlichen Stelle ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung“ eine
elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine
authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle im Sinne des Artikels 3
Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde;
33. „authentische Quelle“ eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3
Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
34. „Bescheinigungsregelung“ eine Reihe von Vorschriften, die für eine oder
mehrere Arten elektronischer Attributsbescheinigungen gelten;
35. „Regelungskatalog“ ein digitales Verzeichnis, in dem die gemäß dieser
Verordnung registrierten Attributsbescheinigungsregelungen aufgeführt sind
und das von der Kommission geführt und online veröffentlicht wird;
36. „europäische einheitliche Kennung“ die europäische einheitliche Kennung
gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132;
37. „nationales Register“ eine amtliche Datenbank oder ein amtliches System, die
bzw. das von einer nationalen Regierung oder einer von ihr benannten Behörde
oder in deren Namen eingerichtet und geführt wird und in der bzw. dem
Informationen über juristische Personen erfasst, gespeichert und verwaltet
werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gesellschaften,
Personengesellschaften, Stiftungen, Vereinigungen sowie Unternehmen als
natürliche Personen wie Einzelunternehmer und Selbstständige oder andere
registrierungspflichtige Personen oder Organisationen;
38. „Anwendungsprogrammierschnittstelle“ oder „API“ (Application
Programming Interface) eine Reihe von Definitionen und Protokollen für den
Aufbau und die Integration von Anwendungssoftware für den Datenaustausch;
39. „Übermittlung“ oder „übermitteln“ jede Übertragung strukturierter oder
unstrukturierter Daten, Dateien, Formulare oder Aufzeichnungen zwischen
einer öffentlichen Stelle und einem Wirtschaftsteilnehmer oder zwischen
Wirtschaftsteilnehmern oder zwischen öffentlichen Stellen, sofern eine solche
Übertragung nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich, gefordert
oder zulässig ist und einem rechtlichen, administrativen oder
verfahrenstechnischen Zweck dienen soll;
40. „Meldung“ jede Übermittlung von Informationen, Entscheidungen, Abfragen
oder Bestätigungen zwischen einer öffentlichen Stelle und einem
Wirtschaftsteilnehmer oder zwischen Wirtschaftsteilnehmern oder zwischen
öffentlichen Stellen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich,
gefordert oder zulässig ist und Rechtswirkung entfalten oder den Empfänger
über Rechte, Pflichten oder verfahrenstechnische Entwicklungen informieren
soll;
41. „Verwaltungsverfahren“ eine im Unionsrecht oder im nationalen Recht
festgelegte Abfolge von Handlungen, die von Wirtschaftsteilnehmern oder
öffentlichen Stellen eingehalten werden müssen, um Pflichten nachzukommen,
Informationen bereitzustellen oder eine Entscheidung zu erwirken, eine
Ermächtigung zu erhalten oder eine öffentliche Stelle bei der Wahrnehmung
von Verwaltungsaufgaben in Anspruch zu nehmen;
42. „Frontend der europäischen Unternehmensbrieftasche“ die Komponente der
Nutzerschnittstelle – unabhängig von Plattform oder Formfaktor –, die mit im
Namen des Inhabers handelnden Nutzern interagiert und Teil der europäischen
Unternehmenseinzelbrieftasche ist;
43. „Backend der europäischen Unternehmensbrieftasche“ die serverseitigen
Komponenten, einschließlich Software, Dienste und Infrastrukturen, die die
erforderliche Funktion und Unterstützung für das Frontend der europäischen
Unternehmensbrieftasche bereitstellen und Teil der europäischen
Unternehmenseinzelbrieftasche sind.
Kapitel II – europäische Unternehmensbrieftaschen
Artikel 4
Grundsatz der Gleichwertigkeit
Nutzt ein Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche eine der in Artikel 5 Absatz 1
genannten Kernfunktionen einer europäischen Unternehmensbrieftasche, so hat die daraus
resultierende Handlung dieselbe Rechtswirkung, als wäre die Handlung rechtmäßig
persönlich, in Papierform oder über andere Mittel oder Prozesse, die als mit den geltenden
Rechts-, Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften vereinbar erachtet werden, durchgeführt
worden.
Nutzt ein Selbständiger oder ein Einzelunternehmer unter den in Artikel 5 Absatz 3 genannten
Bedingungen einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben, so
hat die daraus resultierende Handlung dieselbe Rechtswirkung, als wäre die Handlung
rechtmäßig persönlich, in Papierform oder über andere Mittel oder Prozesse, die als mit den
geltenden Rechts-, Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften vereinbar erachtet werden,
durchgeführt worden.
Artikel 5
Kernfunktionen europäischer Unternehmensbrieftaschen
(1) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass die von ihnen
bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen die Inhaber europäischer
Unternehmensbrieftaschen in die Lage versetzen, die folgenden Kernfunktionen zu
nutzen:
a) sichere Ausstellung, Abfrage, Erlangung, Auswahl, Kombination, Speicherung,
Löschung, Weitergabe und Vorlage elektronischer Attributsbescheinigungen;
b) selektive Offenlegung der Identifizierungsdaten des Inhabers einer
europäischen Unternehmensbrieftasche und von in elektronischen
Attributsbescheinigungen enthaltenen Attributen im Rahmen der unter
Buchstabe a aufgeführten Funktionen;
c) sichere Abfrage und Weitergabe von Identifizierungsdaten des Inhabers einer
europäischen Unternehmensbrieftasche und elektronischen
Attributsbescheinigungen zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen
und europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und von bzw. an auf
europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte;
d) Unterzeichnen mit qualifizierten elektronischen Signaturen und Besiegeln mit
qualifizierten elektronischen Siegeln, soweit zutreffend;
e) Verknüpfung elektronischer Daten mit einem bestimmten Zeitpunkt mithilfe
qualifizierter elektronischer Zeitstempel;
f) Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen für europäische
Unternehmensbrieftaschen und europäische Brieftaschen für die digitale
Identität;
g) Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen über die europäische
Unternehmensbrieftasche des Inhabers, sodass die ausgestellte Bescheinigung
als Teil einer Kette mit anderen einschlägigen Bescheinigungen verknüpft
werden kann;
h) Ermöglichen der Verwendung qualifizierter und nicht qualifizierter
elektronischer Attributsbescheinigungen, damit sich die Inhaber europäischer
Brieftaschen und deren bevollmächtigte Vertreter authentifizieren können;
i) Übermittlung und Empfang elektronischer Dokumente und Daten über einen
qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben, der die
Vertraulichkeit und Integrität unterstützen kann;
j) Ermächtigung mehrerer Nutzer, auf die europäische Unternehmensbrieftasche
eines Inhabers zuzugreifen und diese zu betreiben, sowie die Möglichkeit für
den Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche, solche
Ermächtigungen zu verwalten und zu widerrufen;
k) Ermächtigung von auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauenden
Beteiligten zur Abfrage elektronischer Attributsbescheinigungen, die dem
Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellt wurden, sowie
die Möglichkeit für den Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche,
solche Ermächtigungen zu verwalten und zu widerrufen;
l) Exportieren der Daten, einschließlich ausgestellter Identifizierungsdaten des
Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, elektronischer
Attributsbescheinigungen, Kommunikationsprotokolle und
Interaktionsaufzeichnungen, auf Verlangen des Inhabers oder im Falle der
Beendigung des Dienstes oder des Widerrufs der Meldung des Anbieters
europäischer Unternehmensbrieftaschen in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format;
m) Zugang zu einem Protokoll aller Transaktionen;
n) Zugang zu einem gemeinsamen Dashboard für den Zugang zu sowie für die
Speicherung und Überprüfung von Mitteilungen, die über den unter
Buchstabe i genannten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer
Einschreiben ausgetauscht werden.
(2) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen können zusätzliche Funktionen
anbieten, die über die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen hinausgehen, sofern diese
Funktionen die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der
Mindestkernfunktionen sowie die Zuverlässigkeit und Interoperabilität der von ihnen
bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen nicht stören oder
beeinträchtigen.
(3) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen ermöglichen die Bereitstellung des
in Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienstes für die Zustellung
elektronischer Einschreiben als eigenständigen Dienst für die Nutzer europäischer
Brieftaschen für die digitale Identität.
(4) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen implementieren die in Absatz 1
genannten Funktionen im Einklang mit den im Anhang festgelegten Anforderungen.
(5) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von
Referenzstandards und legt erforderlichenfalls die Spezifikationen und Verfahren für
die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kernfunktionen europäischer
Unternehmensbrieftaschen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem
in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Technische Merkmale europäischer Unternehmensbrieftaschen
(1) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass die von ihnen
bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen gemeinsame Protokolle und
Schnittstellen für die folgenden Zwecke unterstützen:
a) die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche, qualifizierten und nicht qualifizierten elektronischen
Attributsbescheinigungen sowie qualifizierten und nicht qualifizierten
Zertifikaten für europäische Unternehmensbrieftaschen;
b) die Abfrage und Validierung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer
europäischen Unternehmensbrieftasche und elektronischen
Attributsbescheinigungen für auf europäische Unternehmensbrieftaschen
vertrauende Beteiligte;
c) die Weitergabe und Vorlage von Identifizierungsdaten des Inhabers einer
europäischen Unternehmensbrieftasche, elektronischen
Attributsbescheinigungen und selektiv offengelegten Daten an auf europäische
Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte;
d) die automatische Ermöglichung der Interaktion mit europäischen
Unternehmensbrieftaschen ohne manuelle Intervention oder durch direkten
Eingriff des Nutzers;
e) die sichere Einbindung des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche aus der Ferne über einen bevollmächtigten Vertreter
mit einem elektronischen Identifizierungsmittel dieses bevollmächtigten
Vertreters, das die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
hinsichtlich des Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllt;
f) die Interaktion zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und
zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und Brieftaschen für die
digitale Identität für die Zwecke des sicheren Empfangens, Validierens und der
sicheren Weitergabe von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche und elektronischen Attributsbescheinigungen;
g) sofern eine Authentifizierung erforderlich ist, die Authentifizierung von auf
europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten durch die
Implementierung von Authentifizierungsmechanismen;
h) sofern die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit erforderlich ist, die
Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit europäischer
Unternehmensbrieftaschen für auf europäische Unternehmensbrieftaschen
vertrauende Beteiligte;
i) die Erbringung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten
Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben, einschließlich einer
Schnittstelle zu dem gemäß Artikel 10 eingerichteten europäischen
Digitalverzeichnis;
j) die Zuweisung mindestens einer eindeutigen digitalen Adresse an jeden
Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche für die Zwecke des in
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienstes für die
Zustellung elektronischer Einschreiben und des in Artikel 10 genannten
europäischen Digitalverzeichnisses;
k) die Bereitstellung von Einzelbrieftaschenbescheinigungen für alle europäischen
Unternehmensbrieftaschen, die öffentliche Schlüssel und die zugehörigen
privaten Schlüssel enthalten, die durch ein sicheres Kryptomodul für
Brieftaschen geschützt werden;
l) die Verwaltung kritischer Werte, die Verwendung mindestens einer sicheren
Kryptoanwendung für Brieftaschen und eines sicheren Kryptomoduls für
Brieftaschen und, wenn kritische Werte im Zusammenhang mit der
elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ stehen,
die Gewährleistung, dass diese Kryptovorgänge oder andere Vorgänge, bei
denen kritische Werte verarbeitet werden, im Einklang mit den Anforderungen
an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf
dem Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1502 der Kommission durchgeführt werden.
(2) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen außerdem
a) sicherstellen, dass die Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche digital mit der europäischen
Unternehmensbrieftasche des Inhabers verknüpft werden;
b) sicherstellen, dass für die Zwecke der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j
genannten Funktion
– Zuordnungen zwischen Aufgaben und Attributen verifizierbar,
überprüfbar, widerrufbar und bis zu ihren rechtmäßigen Ausstellern
rückverfolgbar sind,
– Aufgabenkonflikte, übermäßige Befugnisübertragung oder abgelaufene
Ermächtigungen automatisch in Echtzeit erkannt und verhindert werden,
– alle Ermächtigungslogiken zwischen den Mitgliedstaaten interoperabel
sind;
c) die konzeptionsintegrierte Sicherheit gewährleisten;
d) Validierungsmechanismen bereitstellen, um dafür zu sorgen, dass die
Authentizität und Gültigkeit europäischer Unternehmensbrieftaschen überprüft
werden können;
e) dafür Sorge tragen, dass Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen auf
einfache Weise technische Unterstützung anfordern und technische Probleme
oder andere Vorfälle, die negative Auswirkungen auf die Nutzung europäischer
Unternehmensbrieftaschen haben, melden können;
f) dafür Sorge tragen, dass die Gültigkeit der europäischen
Unternehmensbrieftaschen unter den folgenden Umständen widerrufen werden
kann:
– auf ausdrückliches Verlangen des Inhabers einer europäischen
Unternehmensbrieftasche,
– wenn die Sicherheit der europäischen Unternehmensbrieftasche
beeinträchtigt ist,
– bei endgültiger oder vorübergehender Einstellung der Tätigkeit des
Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche,
– wenn der Anbieter der europäischen Unternehmensbrieftasche nicht in
der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Liste aufgeführt ist;
g) der Kommission unverzüglich Folgendes melden:
– den Mechanismus, der die Validierung der Identifizierungsdaten des
Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ermöglicht;
– den Mechanismus zur Validierung der Echtheit und Gültigkeit
europäischer Unternehmensbrieftaschen.
(3) Die Kommission macht die gemäß Absatz 2 Buchstabe g gemeldeten Informationen
der Öffentlichkeit über einen sicheren Kanal in elektronisch signierter oder
besiegelter Form zugänglich, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist.
(4) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen implementieren die in den
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Merkmale im Einklang mit den im
Anhang festgelegten Anforderungen.
(5) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von
Referenzstandards und legt erforderlichenfalls die Spezifikationen und Verfahren für
die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen technischen
Merkmale europäischer Unternehmensbrieftaschen fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren
erlassen.
Artikel 7
Anforderungen an und Pflichten von Anbieter(n) europäischer
Unternehmensbrieftaschen
(1) Europäische Unternehmensbrieftaschen werden von Anbietern europäischer
Unternehmensbrieftaschen bereitgestellt, die in der gemäß Artikel 12 Absatz 5
erstellten Liste aufgeführt sind.
(2) Angesichts der Aufgabe europäischer Unternehmensbrieftaschen in der digitalen
Infrastruktur der Union müssen die Anbieter solcher Brieftaschen in der Union
niedergelassen sein, ihren Hauptgeschäftssitz in der Union haben und ihre
Haupttätigkeiten dort ausüben und dürfen kein Risiko für die Sicherheit der Union
darstellen. Insbesondere dürfen sie nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder
einer Einrichtung eines Drittlands stehen.
(3) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen die Anforderungen des
Artikels 19a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllen. Diese Verpflichtung gilt
nicht für Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen, bei denen es sich um
qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter handelt.
(4) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen die Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union
erfüllen.
(5) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen die geltenden
Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, die im Unionsrecht und im nationalen Recht
festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Ermittlung von
Hochrisikoanbietern. Die Anbieter stellen ferner sicher, dass ihre Lieferanten von
Software- und Sicherheitslösungen diese Anforderungen und die einschlägigen
Sicherheitsstandards und -anforderungen erfüllen.
(6) Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen
a) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die
Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität, Interoperabilität und Verfügbarkeit
der von ihnen bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen mit
anderen europäischen Unternehmensbrieftaschen und europäischen
Brieftaschen für die digitale Identität zu gewährleisten;
b) sicherstellen, dass die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen in
benutzerfreundlicher, präziser und leicht zugänglicher Weise klar über die
Nutzungsbedingungen der europäischen Unternehmensbrieftasche informiert
werden, auch über den Umfang und die Einschränkungen von Kernfunktionen
und zusätzlichen Funktionen, die Cybersicherheitsstandards und die Rechte des
Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche in Bezug auf
Datenübertragbarkeit, Rechtsbehelfe und Beendigung des Dienstes;
c) sicherstellen, dass die bevollmächtigten Vertreter der Inhaber europäischer
Unternehmensbrieftaschen in benutzerfreundlicher, präziser und leicht
zugänglicher Weise klar über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre
europäische Unternehmenseinzelbrieftasche informiert werden, insbesondere
über das Recht, mittels des in Nummer 1 des Anhangs genannten
Authentifizierungsmechanismus den Widerruf ihrer
Einzelbrieftaschenbescheinigung zu veranlassen;
d) mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten zuständigen Aufsichtsstellen oder in
den in Artikel 13 Absatz 10 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Fällen mit der
Kommission zusammenarbeiten und unverzüglich alle Ersuchen um
Informationen oder Unterlagen, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser
Verordnung erforderlich sind, beantworten;
e) den zuständigen nationalen Aufsichtsstellen oder in den in Artikel 14 Absatz 1
genannten Fällen der Kommission alle wesentlichen Änderungen ihrer Dienste
oder ihrer Gesamtstruktur melden, die sich auf die Einhaltung dieser
Verordnung durch den Anbieter auswirken könnten;
f) die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen im Falle der Aussetzung,
des Widerrufs ode
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen KOM(2025) (Unterrichtung)