Mögliche Nachvollziehbarkeit der Nutzung der digitalen Identität durch die ausstellende Behörde (Antwort zu Drs. 21/1117)
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Mögliche Nachvollziehbarkeit der Nutzung der digitalen Identität durch die ausstellende Behörde (Antwort zu Drs. 21/1117)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1297
21. Wahlperiode 19.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Ebenberger, Ruben Rupp, Robin
Jünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1117 –
Mögliche Nachvollziehbarkeit der Nutzung der digitalen Identität durch die
ausstellende Behörde
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der eIDAS-Verordnung der Europäischen Union Folge leistend, kündigen die
Regierungsparteien CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag an, dass
jeder Bürger eine digitale Identität erhalten solle; dies sei „verpflichtend“
vorgesehen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/f
iles/koav_2025.pdf, Zeile 1805). Dafür werde mit der EUDI-Wallet (European
Digital Identity Wallet) zeitgleich eine digitale Brieftasche eingeführt, „mit
der Identifikation, Authentifizierung und Zahlungen ermöglicht werden“
(ebd., Zeilen 1806 f.). Die Federführung hierfür liegt beim Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung (www.digitale-verwaltung.de/Webs/D
V/DE/digitale-identitaeten/eidas-2-0/eidas-2-0.html). Dem Bundesminister für
Digitales und Staatsmodernisierung, Dr. Karsten Wildberger, zufolge könne in
dieser Wallet nicht nur der digitale Personalausweis stecken, sondern auch
„der Führerschein, das Ticket für den öffentlichen Nahverkehr, Zeugnisse,
berufliche Abschlüsse, Bankvollmachten, Kreditkarten“ (www.bild.de/politik/inl
and/digitalminister-will-digitale-identitaet-fuer-buerger-6836a8981572f10f94
57d0dc).
Doch offenbar gibt es auch Schattenseiten: Am 2. Juni 2025 veröffentlichte
eine breite Allianz aus US-amerikanischen Bürgerrechtsgruppen,
Datenschutzexperten und Techunternehmern einen Appell, potenziellem Missbrauch
durch digitale Identitätssysteme vorzubeugen (nophonehome.com/). Konkret
wird kritisiert, dass ausstellende Behörden prinzipiell in der Lage seien, die
Verwendung der digitalen Identität nachzuverfolgen, wenn der Identitätsprüfer
oder die Anwendung des Nutzers „nach Hause telefoniert“ (phones home).
Dies erleichtere die zentralisierte Verfolgung und Kontrolle, den Eingriff in
die Privatsphäre und andere potenzielle Missbräuche. Durch den
internationalen Standard ISO mDL/mDOC 18013-5 sei die Phone-Home-Funktion in
der für die Europäische Union vorgesehenen EUDI-Wallet als
Serverabrufoption quasi vorinstalliert (identitywoman.net/no-phone-home-what-it-means-an
d-why-it-is-important/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung vom 18. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wird die für Deutschland vorgesehene Implementierung der EUDI-Wallet
den ISO-Standard mDL/mDOC 18013-5 verwenden (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Der internationale Standard ISO 18013-5 definiert verschiedene Modi zur
Übertragung von Daten aus mobilen Führerscheinen (mDL), darunter sowohl
serverbasierte Abrufe als auch die sogenannte direkte Kommunikation. Die
EUDI-Wallet wird in Deutschland ausschließlich die direkte Kommunikation
zwischen Wallet und empfangender Prüfstelle nutzen. Diese ermöglicht eine
sichere, lokale und nutzergesteuerte Übertragung personenbezogener Daten –
etwa bei der Vor-Ort-Präsentation von mobilen Führerscheinen oder
Fahrzeugdokumenten – ohne Beteiligung zentraler Server.
2. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über etwaige Phone-Home-
Funktionen der EUDI-Wallet vor, und wenn ja, welche (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Der deutsche Blueprint zur Umsetzung der EUDI-Wallet (veröffentlicht unter:
https://bmi.usercontent.opencode.de/eudi-wallet/eidas-2.0-architekturkonzept/)
sieht vor, dass der Austausch von Nachweisen ausschließlich direkt zwischen
der Wallet des Nutzers und der empfangenden Stelle erfolgt. Der jeweilige
Aussteller der Nachweise ist in diesen Übertragungsvorgang nicht eingebunden
und erhält keine Informationen über deren Verwendung. Eine Rückmeldung
(„Phone-Home“) an den Aussteller findet somit nicht statt.
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über etwaige Phone-Home-
Funktionen der jeweiligen digitalen Identitätsnachweissysteme in Indien,
Singapur und Estland, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat derzeit keine konkreten Erkenntnisse über „Phone-
Home-Funktionen“ bei den digitalen Identitätsnachweissystemen von Indien,
Singapur und Estland. Details zu den technischen Implementierungen dieser
Systeme liegen nicht vor.
4. Will die Bundesregierung gewährleisten, dass die digitale Identität die
Bewegungen und Aktivitäten ihrer Nutzer der ausstellenden Behörde
gegenüber nicht freilegt und auch in Zukunft nicht wird freilegen können, und
wenn ja, wie?
Im öffentlich einsehbaren Blueprint zur Umsetzung der EUDI-Wallet in
Deutschland (https://bmi.usercontent.opencode.de/eudi-wallet/eidas-2.0-archite
kturkonzept/01-architecture-proposal/) wird sichergestellt, dass der Austausch
von Nachweisen ausschließlich zwischen der Wallet der Nutzer und der
empfangenden Stelle erfolgt, ohne Beteiligung der ausstellenden Behörde. Dieses
Prinzip der Datensouveränität und Zweckbindung wird durch eine gezielte
technische Architektur, den Einsatz offener Standards und umfassende
datenschutzrechtliche Vorgaben gewährleistet. Die EUDI-Wallet ist bewusst so
konzipiert, dass signierte Daten verwendet werden, wodurch der Aussteller der
Identitätsdaten nicht in den Ausweisprozess involviert ist (Einzelheiten siehe:
https://bmi.usercontent.opencode.de/eudi-wallet/eidas-2.0-architekturkonzept/fl
ows/PID-IssuerSigned-cloud/). Dieses System gilt auch für andere
Nachweisarten innerhalb des EUDI-Wallet-Ökosystems. Dadurch wird sichergestellt, dass
Bewegungen und Aktivitäten der Nutzer weder jetzt noch in Zukunft von der
ausstellenden Stelle nachverfolgt oder offengelegt werden können.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die pakistanische Regierung als
Reaktion auf regierungskritische Proteste kürzlich Tausende computerisierte
nationale Personalausweise sperren ließ, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie ggf. daraus für ihr eigenes Handeln (vgl. tribune.com.p
k/story/2548783/id-cards-passports-of-thousands-of-individuals-blocked-o
ver-involvement-in-may-9-riots)?
Es besteht aus Sicht der Bundesregierung keine Verbindung zwischen diesen
Maßnahmen und der geplanten Einführung der EUDI-Wallet in Deutschland.
Solche Verfahren sind in Deutschland nicht zulässig, da der Zugriff auf
Mobilfunkdaten strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt und lediglich bei
schwerwiegenden Straftaten und mit richterlicher Genehmigung möglich ist.
Die Sperrung des Online-Ausweises (eID) von deutschen Personalausweisen,
Aufenthaltstitel-Karten oder eID-Katen für Unionsbürger erfolgt in
Deutschland ausschließlich nur dann, wenn der Inhaber den Diebstahl oder Verlust
seines Ausweis-/Aufenthaltsdokuments bei einer Behörde meldet bzw. er selbst
die Sperrung initiiert, nicht jedoch aus politischen Erwägungen. Eine
behördliche Zusammenstellung von ausgestellten Online-Ausweisen ist nur zum
Zwecke der Registerführung in der lokalen Behörde gesetzlich erlaubt.
6. Will die Bundesregierung gewährleisten, dass eine zentralisierte
Verfolgung und Kontrolle von Nutzern der digitalen Identität ausgeschlossen
wird, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung gewährleistet im Rahmen der nationalen Entwicklung der
EUDI-Wallet und des Aufbaus des EUDI-Wallet-Ökosystems, dass eine
zentralisierte Verfolgung oder Kontrolle der Nutzer ausgeschlossen ist. Die
Umsetzung basiert auf einer dezentralen Architektur gemäß dem EU-Referenzrahmen
(ARF), wobei personenbezogene Daten ausschließlich auf dem Endgerät der
Nutzer gespeichert bleiben. Der Zugriff auf Daten erfolgt nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Nutzer. Der Aussteller eines Nachweises ist nicht in den
Prozess involviert, bei dem Nutzer den Nachweis gegenüber der empfangenden
Stelle präsentieren (siehe Details in der Antwort zu Frage 4).
7. Will die Bundesregierung gewährleisten, dass den Bürgern auch unter
zukünftigen Regierungen keine finanziellen, unternehmerischen oder
alltäglichen Abhängigkeiten von der digitalen Identität bzw. Benachteiligungen
durch deren Nichtnutzung entstehen können, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung sieht ausdrücklich vor, dass die Nutzung der digitalen
Identität freiwillig und kostenfrei bleibt – auch langfristig. Bürger werden auch
weiterhin die Möglichkeit haben, Behördengänge persönlich zu erledigen oder
den physischen Personalausweis zu nutzen.
8. Wie verträgt sich der unmittelbar geltende Artikel 5a Absatz 15 Satz 1 und
2 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014, laut dem natürliche oder
juristische Personen, die die europäische Brieftasche für die digitale Identität
nicht nutzen, in ihrem Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten in
keiner Weise eingeschränkt oder benachteiligt werden dürfen, mit der
Aussage des Bundesdigitalministers Dr. Karsten Wildberger, mit der
digitalen Geldbörse ließen sich im Einzelhandel „Treueprogramme“
durchführen (vgl. ab 15:10 www.youtube.com/watch?v=p4dDkEuDbwE&t=1
679s)?
Artikel 5a Absatz 15 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stellt
klar, dass Personen, die die europäische digitale Brieftasche nicht nutzen, in
ihrem Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten nicht eingeschränkt oder
benachteiligt werden dürfen, und gilt uneingeschränkt. Die Aussage des
Bundesministers für Digitales und Staatsmodernisierung, dass sich mit der digitalen
Geldbörse auch „Treueprogramme“ im Einzelhandel umsetzen lassen, bezieht
sich auf optionale Zusatzfunktionen der EUDI-Wallet, die freiwillig genutzt
werden können und den Zugang zu öffentlichen Diensten nicht beeinträchtigen.
Ein wesentlicher Vorteil der EUDI-Wallet ist der verbesserte Datenschutz im
Vergleich zu bestehenden Lösungen, was den Nutzern zusätzliche Sicherheit
bietet, ohne andere zu benachteiligen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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