polradar

Mögliche Nachvollziehbarkeit der Nutzung der digitalen Identität durch die ausstellende Behörde (Antwort zu Drs. 21/1117)

dip / drucksache 19.08.2025 · WP 21 · 21/1297 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Mögliche Nachvollziehbarkeit der Nutzung der digitalen Identität durch die ausstellende Behörde (Antwort zu Drs. 21/1117) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1297 21. Wahlperiode 19.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Ebenberger, Ruben Rupp, Robin Jünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1117 – Mögliche Nachvollziehbarkeit der Nutzung der digitalen Identität durch die ausstellende Behörde V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der eIDAS-Verordnung der Europäischen Union Folge leistend, kündigen die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag an, dass jeder Bürger eine digitale Identität erhalten solle; dies sei „verpflichtend“ vorgesehen (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/f iles/koav_2025.pdf, Zeile 1805). Dafür werde mit der EUDI-Wallet (European Digital Identity Wallet) zeitgleich eine digitale Brieftasche eingeführt, „mit der Identifikation, Authentifizierung und Zahlungen ermöglicht werden“ (ebd., Zeilen 1806 f.). Die Federführung hierfür liegt beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (www.digitale-verwaltung.de/Webs/D V/DE/digitale-identitaeten/eidas-2-0/eidas-2-0.html). Dem Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung, Dr. Karsten Wildberger, zufolge könne in dieser Wallet nicht nur der digitale Personalausweis stecken, sondern auch „der Führerschein, das Ticket für den öffentlichen Nahverkehr, Zeugnisse, berufliche Abschlüsse, Bankvollmachten, Kreditkarten“ (www.bild.de/politik/inl and/digitalminister-will-digitale-identitaet-fuer-buerger-6836a8981572f10f94 57d0dc). Doch offenbar gibt es auch Schattenseiten: Am 2. Juni 2025 veröffentlichte eine breite Allianz aus US-amerikanischen Bürgerrechtsgruppen, Datenschutzexperten und Techunternehmern einen Appell, potenziellem Missbrauch durch digitale Identitätssysteme vorzubeugen (nophonehome.com/). Konkret wird kritisiert, dass ausstellende Behörden prinzipiell in der Lage seien, die Verwendung der digitalen Identität nachzuverfolgen, wenn der Identitätsprüfer oder die Anwendung des Nutzers „nach Hause telefoniert“ (phones home). Dies erleichtere die zentralisierte Verfolgung und Kontrolle, den Eingriff in die Privatsphäre und andere potenzielle Missbräuche. Durch den internationalen Standard ISO mDL/mDOC 18013-5 sei die Phone-Home-Funktion in der für die Europäische Union vorgesehenen EUDI-Wallet als Serverabrufoption quasi vorinstalliert (identitywoman.net/no-phone-home-what-it-means-an d-why-it-is-important/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 18. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wird die für Deutschland vorgesehene Implementierung der EUDI-Wallet den ISO-Standard mDL/mDOC 18013-5 verwenden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Der internationale Standard ISO 18013-5 definiert verschiedene Modi zur Übertragung von Daten aus mobilen Führerscheinen (mDL), darunter sowohl serverbasierte Abrufe als auch die sogenannte direkte Kommunikation. Die EUDI-Wallet wird in Deutschland ausschließlich die direkte Kommunikation zwischen Wallet und empfangender Prüfstelle nutzen. Diese ermöglicht eine sichere, lokale und nutzergesteuerte Übertragung personenbezogener Daten – etwa bei der Vor-Ort-Präsentation von mobilen Führerscheinen oder Fahrzeugdokumenten – ohne Beteiligung zentraler Server. 2. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über etwaige Phone-Home- Funktionen der EUDI-Wallet vor, und wenn ja, welche (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Der deutsche Blueprint zur Umsetzung der EUDI-Wallet (veröffentlicht unter: https://bmi.usercontent.opencode.de/eudi-wallet/eidas-2.0-architekturkonzept/) sieht vor, dass der Austausch von Nachweisen ausschließlich direkt zwischen der Wallet des Nutzers und der empfangenden Stelle erfolgt. Der jeweilige Aussteller der Nachweise ist in diesen Übertragungsvorgang nicht eingebunden und erhält keine Informationen über deren Verwendung. Eine Rückmeldung („Phone-Home“) an den Aussteller findet somit nicht statt. 3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über etwaige Phone-Home- Funktionen der jeweiligen digitalen Identitätsnachweissysteme in Indien, Singapur und Estland, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat derzeit keine konkreten Erkenntnisse über „Phone- Home-Funktionen“ bei den digitalen Identitätsnachweissystemen von Indien, Singapur und Estland. Details zu den technischen Implementierungen dieser Systeme liegen nicht vor. 4. Will die Bundesregierung gewährleisten, dass die digitale Identität die Bewegungen und Aktivitäten ihrer Nutzer der ausstellenden Behörde gegenüber nicht freilegt und auch in Zukunft nicht wird freilegen können, und wenn ja, wie? Im öffentlich einsehbaren Blueprint zur Umsetzung der EUDI-Wallet in Deutschland (https://bmi.usercontent.opencode.de/eudi-wallet/eidas-2.0-archite kturkonzept/01-architecture-proposal/) wird sichergestellt, dass der Austausch von Nachweisen ausschließlich zwischen der Wallet der Nutzer und der empfangenden Stelle erfolgt, ohne Beteiligung der ausstellenden Behörde. Dieses Prinzip der Datensouveränität und Zweckbindung wird durch eine gezielte technische Architektur, den Einsatz offener Standards und umfassende datenschutzrechtliche Vorgaben gewährleistet. Die EUDI-Wallet ist bewusst so konzipiert, dass signierte Daten verwendet werden, wodurch der Aussteller der Identitätsdaten nicht in den Ausweisprozess involviert ist (Einzelheiten siehe: https://bmi.usercontent.opencode.de/eudi-wallet/eidas-2.0-architekturkonzept/fl ows/PID-IssuerSigned-cloud/). Dieses System gilt auch für andere Nachweisarten innerhalb des EUDI-Wallet-Ökosystems. Dadurch wird sichergestellt, dass Bewegungen und Aktivitäten der Nutzer weder jetzt noch in Zukunft von der ausstellenden Stelle nachverfolgt oder offengelegt werden können. 5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die pakistanische Regierung als Reaktion auf regierungskritische Proteste kürzlich Tausende computerisierte nationale Personalausweise sperren ließ, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. daraus für ihr eigenes Handeln (vgl. tribune.com.p k/story/2548783/id-cards-passports-of-thousands-of-individuals-blocked-o ver-involvement-in-may-9-riots)? Es besteht aus Sicht der Bundesregierung keine Verbindung zwischen diesen Maßnahmen und der geplanten Einführung der EUDI-Wallet in Deutschland. Solche Verfahren sind in Deutschland nicht zulässig, da der Zugriff auf Mobilfunkdaten strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt und lediglich bei schwerwiegenden Straftaten und mit richterlicher Genehmigung möglich ist. Die Sperrung des Online-Ausweises (eID) von deutschen Personalausweisen, Aufenthaltstitel-Karten oder eID-Katen für Unionsbürger erfolgt in Deutschland ausschließlich nur dann, wenn der Inhaber den Diebstahl oder Verlust seines Ausweis-/Aufenthaltsdokuments bei einer Behörde meldet bzw. er selbst die Sperrung initiiert, nicht jedoch aus politischen Erwägungen. Eine behördliche Zusammenstellung von ausgestellten Online-Ausweisen ist nur zum Zwecke der Registerführung in der lokalen Behörde gesetzlich erlaubt. 6. Will die Bundesregierung gewährleisten, dass eine zentralisierte Verfolgung und Kontrolle von Nutzern der digitalen Identität ausgeschlossen wird, und wenn ja, wie? Die Bundesregierung gewährleistet im Rahmen der nationalen Entwicklung der EUDI-Wallet und des Aufbaus des EUDI-Wallet-Ökosystems, dass eine zentralisierte Verfolgung oder Kontrolle der Nutzer ausgeschlossen ist. Die Umsetzung basiert auf einer dezentralen Architektur gemäß dem EU-Referenzrahmen (ARF), wobei personenbezogene Daten ausschließlich auf dem Endgerät der Nutzer gespeichert bleiben. Der Zugriff auf Daten erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Nutzer. Der Aussteller eines Nachweises ist nicht in den Prozess involviert, bei dem Nutzer den Nachweis gegenüber der empfangenden Stelle präsentieren (siehe Details in der Antwort zu Frage 4). 7. Will die Bundesregierung gewährleisten, dass den Bürgern auch unter zukünftigen Regierungen keine finanziellen, unternehmerischen oder alltäglichen Abhängigkeiten von der digitalen Identität bzw. Benachteiligungen durch deren Nichtnutzung entstehen können, und wenn ja, wie? Die Bundesregierung sieht ausdrücklich vor, dass die Nutzung der digitalen Identität freiwillig und kostenfrei bleibt – auch langfristig. Bürger werden auch weiterhin die Möglichkeit haben, Behördengänge persönlich zu erledigen oder den physischen Personalausweis zu nutzen. 8. Wie verträgt sich der unmittelbar geltende Artikel 5a Absatz 15 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014, laut dem natürliche oder juristische Personen, die die europäische Brieftasche für die digitale Identität nicht nutzen, in ihrem Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten in keiner Weise eingeschränkt oder benachteiligt werden dürfen, mit der Aussage des Bundesdigitalministers Dr. Karsten Wildberger, mit der digitalen Geldbörse ließen sich im Einzelhandel „Treueprogramme“ durchführen (vgl. ab 15:10 www.youtube.com/watch?v=p4dDkEuDbwE&t=1 679s)? Artikel 5a Absatz 15 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stellt klar, dass Personen, die die europäische digitale Brieftasche nicht nutzen, in ihrem Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten nicht eingeschränkt oder benachteiligt werden dürfen, und gilt uneingeschränkt. Die Aussage des Bundesministers für Digitales und Staatsmodernisierung, dass sich mit der digitalen Geldbörse auch „Treueprogramme“ im Einzelhandel umsetzen lassen, bezieht sich auf optionale Zusatzfunktionen der EUDI-Wallet, die freiwillig genutzt werden können und den Zugang zu öffentlichen Diensten nicht beeinträchtigen. Ein wesentlicher Vorteil der EUDI-Wallet ist der verbesserte Datenschutz im Vergleich zu bestehenden Lösungen, was den Nutzern zusätzliche Sicherheit bietet, ohne andere zu benachteiligen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen