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Schriftliche Frage 131 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Einschränkungen in der pflegerischen Versorgung aufgrund der starken Hitze Ende Juni 2026,…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 131 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Einschränkungen in der pflegerischen Versorgung aufgrund der starken Hitze Ende Juni 2026,… Frage 131 (Simone Fischer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Einschränkungen in der pflegerischen Versorgung aufgrund der starken Hitze Ende Juni 2026, wie beispielsweise die notwendige Evakuierung von Pflegeheimbewohnerinnen und - bewohnern in Dormagen durch die Feuerwehr (www.altenheim.net/35-grad-im-heimbewohnernach-hitze-einsatz-versorgt/), etwa durch Anzeigen einer Versorgungsbeeinträchtigung nach § 73a SGB XI, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 16. Juli 2026: Der Schutz der Gesundheit vor Hitze ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung, die dabei einen vorausschauenden ressortübergreifenden Ansatz verfolgt. Mit dem „Hitzeschutzplan für Gesundheit“ hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bereits im Jahr 2023 auf die durch den Klimawandel immer häufiger auftretenden Hitzeperioden reagiert, um die Bevölkerung für kommende intensivere, häufigere und längere Hitzeperioden noch besser vorzubereiten und zu schützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungs- und Finanzierungskompetenz für den Schutz der Gesundheit vor Hitze bei den Ländern liegt. Nach § 73a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) berichtet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-SV) dem BMG und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmals zum Stichtag 1. März 2026 und danach halbjährlich über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge in der vollstationären, teilstationären und ambulanten pflegerischen Versorgung sowie über die Anzahl der vertraglich vereinbarten Pflegeplätze in den einzelnen stationären Versorgungsbereichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist in dem Bericht neben diesen quantitativen Angaben zusätzlich ein Bewertungsteil zur Versorgungssituation in den einzelnen Ländern, auch bezogen auf Anzeigen gemäß Absatz 1 und die ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 2, vorzusehen. Der Bericht wird in Kürze vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht. Der nächste Bericht des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen nach § 73a Absatz 3 SGB XI erfolgt zum Stichtag 1. September 2026.

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