45 Jahre nach dem antisemitischen Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke (Antwort zu Drs. 21/2916)
Text
45 Jahre nach dem antisemitischen Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke (Antwort zu Drs. 21/2916)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3283
21. Wahlperiode 16.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von
Notz, Marlene Schönberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2916 –
45 Jahre nach dem antisemitischen Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor knapp 45 Jahren am 19. Dezember 1980 wurden der jüdische Verleger,
Rabbiner und ehemaliger Vorsitzender der Israelitischen Kultusgemeinde
Nürnberg, Shlomo Lewin, und seine Lebensgefährtin Frida Poeschke in ihrer
Wohnung in Erlangen ermordet. Shlomo Lewin floh in der Zeit des
Nationalsozialismus nach Palästina und kehrte im Jahr 1960 zurück nach Deutschland.
Lewin war Rabbiner und Verleger sowie Vertreter der Gesellschaft für
christlich-jüdische Zusammenarbeit. Shlomo Lewin und Frida Poeschke
engagierten sich viele Jahre für den jüdisch-christlichen Dialog, für Toleranz und
gegen Faschismus und Antisemitismus.
Die genauen Hintergründe des Mordes sind bis heute nicht vollständig
aufgeklärt. Die Tatsache, dass Shlomo Lewin eine prominente jüdische Person in
der Region und deutlicher und langjähriger Kritiker der rechtsextremen und
antisemitischen Wehrsportgruppe Hoffmann (WSG) war, wurde nach Ansicht
der Fragestellenden bei den Ermittlungen zu spät und unzureichend
berücksichtigt. Stattdessen wurde Shlomo Lewin nach dem Mord von Polizei, Politik
und Medien diskreditiert und sein privates Umfeld lange Verdächtigungen
ausgesetzt. Die öffentlichen Diffamierungen umfassten Behauptungen über
vermeintliche geheimdienstliche Aktivitäten und eine Rolle Shlomo Lewins
im Jom-Kippur-Krieg als auch auf Shlomo Lewins Privatleben abzielende
rufschädigende Aussagen. Der Journalist Ronen Steinke sieht hier Parallelen zu
den Verfehlungen und Diffamierungen durch Medien und Polizei, die im
Kontext der Morde des sog. Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) auftraten
(vgl. Steinke 2020: Terror gegen Juden, S. 10 f.).
Der Neonazi Uwe B., ein Mitglied der WSG, soll das Paar in ihrer Wohnung
in Erlangen aus antisemitischen Motiven erschossen haben. Karl-Heinz
Hoffmann, Gründer der rechtsextremen, im Jahr 1980 durch
Bundesinnenminister Gerhard Baum verbotenen Wehrsportgruppe Hoffmann lebte
zusammen mit seiner Lebensgefährtin Franziska B. und weiteren WSG-Mitgliedern,
darunter Uwe B., nur 16 Kilometer entfernt vom Wohn- und späteren Tatort in
Schloss Emreuth. Aufgrund einer am Tatort gefundenen Sonnenbrille begann
erst vier Jahre nach der Tat der Prozess gegen Franziska B., Karl-Heinz
Hoffmann und Uwe B.. Nach 186 Verhandlungstagen wurden Karl-Heinz
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 15. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Hoffmann und Franziska B. in den die Morde betreffenden Anklagepunkten
freigesprochen. Der als tot geltende Uwe B. soll der alleinige Mörder gewesen
sein. In dem Mordfall wurde niemand verurteilt (vgl. www.amadeu-antonio-st
iftung.de/ermordet-von-haenden-von-boesewichten-der-mord-an-shlomo-lewi
n-und-frida-poeschke-64583/).
Karl-Heinz Hoffmann hat mit der WSG Hoffmann eine 400 bis 600 Mitglieder
umfassende neonazistische Gruppierung gegründet: Nach dem Verbot in
Deutschland durch Bundesinnenminister Gerhart Baum im Jahr 1980
verlegte Hoffmann die Aktivitäten in den Libanon, wo die WSG in Trainingslagern
der PLO (Palestinian Liberation Organisation) paramilitärisch trainierte.
Hoffmann leugnete den Holocaust, wollte die parlamentarische Demokratie
abschaffen und baute gezielt paramilitärische Strukturen auf.
Der mutmaßliche Mörder Uwe B. war als Adjutant von WSG-Chef Hoffmann
eines der führenden Mitglieder der WSG. Geboren in der DDR, wurde er mit
22 Jahren im Jahr 1974 von der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
freigekauft, nachdem er wegen Republikflucht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde.
Bereits vor dem Freikauf durch die BRD war er in der DDR durch
rechtsextreme Aktivitäten aufgefallen. Diese setzte er in der BRD fort: u. a. in
rechtsextremen Burschenschaften und der WSG. Im libanesischen Exil war er
mutmaßlich an durch Hoffmann befehligten Folterungen anderer WSG-
Mitglieder beteiligt. Eine Person, Kay-Uwe Bergmann, die unter Beteiligung u. a.
von Uwe B. und Karl-Heinz Hoffmann tagelang gefoltert wurde, verschwand
und gilt bis heute als vermisst (vgl. www.spiegel.de/politik/mit-dem-
rucksacka-1095aac9-0002-0001-0000-000013509040).
Uwe B. wurde im Prozess von Hoffmann belastet, den Mord an Shlomo
Lewin und Frida Poeschke begangen zu haben.
Uwe B. soll nach der Tat am 23. Dezember 1980 noch einmal nach Pößneck in
die DDR eingereist sein, bevor er sich mit einem falschen Pass in den
Libanon absetzte und dort im Jahr 1981 mutmaßlich Suizid beging. Uwe B. hat
mutmaßlich über mehrere, zumindest teilweise gefälschte Pässe verfügt (vgl.
www.amadeu-antonio-stiftung.de/ermordet-von-haenden-von-boesewichten-d
er-mord-an-shlomo-lewin-und-frida-poeschke-64583/).
Es gab mehrere Berichte aus dem Umfeld der WSG, die die Mitwirkung Karl-
Heinz Hoffmanns an Tatvorbereitungen belegten, wie z. B. den Bau eines
Schalldämpfers für die Tatwaffe, von dem Teile am Tatort aufgefunden
wurden. Außerdem war am Tatort die Sonnenbrille von Franziska B. aufgefunden
worden. Trotzdem gelang es Karl-Heinz Hoffmann und Franziska B.,
aufgrund des Alibis eines anderen Rechtsextremen im Prozess vom Mordvorwurf
freigesprochen zu werden. Wie gerichtlich festgestellt wurde, hatte Karl-Heinz
Hoffmann Uwe B. nach dem Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke
Geld für die Flucht in den Libanon gegeben und Beweismittel für den Mord
beseitigt. Als der Verdacht sich verdichtete, dass seine Lebensgefährtin
Franziska B. und er selbst an den Vorbereitungen und am Mord beteiligt
gewesen sein könnten, hat Karl-Heinz Hoffmann Uwe B. als alleinigen Täter
beschuldigt. Auch wurde das antisemitische Motiv der Tat im Prozess nicht
ausreichend berücksichtigt (vgl. www.amadeu-antonio-stiftung.de/ermordet-
vonhaenden-von-boesewichten-der-mord-an-shlomo-lewin-und-frida-poeschke-64
583/).
Karl-Heinz Hoffmanns Rolle beim rechtsextremen Oktoberfestattentat nur
zwei Monate vor dem antisemitischen Mord und sein Einfluss in der
rechtsextremen Szene in Nürnberg und in ganz Deutschland sind bis zum heutigen
Tag noch immer nicht vollständig aufgeklärt. Gerade mit Blick auf aktuelle
Bedrohungen ist es von zentraler Bedeutung, auch entsprechende Taten der
Vergangenheit und ggf. weiterhin bestehende Strukturen und Netzwerke
auszuleuchten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) ist ein gemeinsames System von Bund und Ländern, das
zum 1. Januar 2001 eingeführt wurde.
Es gewährleistet bundesweit eine einheitliche, detaillierte und systematische
Erhebung der gesamten Straftaten zur Politisch motivierten Kriminalität
(PMK). Dadurch wird eine verlässliche Datenbasis für polizeiliche
Auswertungen, statistische Aussagen, Führungsentscheidungen, kriminalpolitische
Entscheidungen und die kriminologische Forschung zum Zwecke der Prävention
und Repression geschaffen. Der KPMD-PMK ermöglicht durch eine
mehrdimensionale Erfassung eine differenzierte Betrachtung der Politisch
motivierten Kriminalität. Somit können Aussagen zu Deliktsqualität, Themenfeldern,
Phänomenbereichen (PHB), und extremistischen Ausprägungen getroffen
werden.
Im Rahmen des KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten durch die
zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA)
übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei (LAPOS) erfasst. Ausgehend von den
Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte
Taten durch die Länder sogenannten „Themenfeldern“ (TF) (z. B. dem
Unterthemenfeld (UTF) „Antisemitisch“ im Oberthemenfeld (OTF)
„Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und
Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“
(-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -sonstige
Zuordnung-) abgebildet. Ist der Sachverhalt nicht unter den Phänomenbereichen
PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -
religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige
Zuordnung- zu wählen.
1. Wie viele antisemitisch motivierte Morde sind der Bundesregierung seit
Gründung der Bundesrepublik Deutschland bis zum heutigen Tage
bekannt (bitte Taten und Opfer chronologisch aufführen)?
Mit Stand 27. November 2025 sind folgende Fälle mit mindestens einem
Todesopfer seit 2001 mit dem Unterthemenfeld (UTF) „Antisemitisch“ in LAPOS
erfasst. Die Zahlen sind durch Nach- und Änderungsmeldungen dynamisch.
lfd.
Nr.
Tatzeit/
Datum
Tatort/
Ort
BL Zähldelikt PHB
Tatverdächtige
Todesopfer
Versuch
Anzahl
Opfer
1 13.07.2002 Prenzlau BB STGB-211 Rechts 3 1 Nein 1
2 09.10.2019 Halle ST STGB-211 Rechts 1 2 Nein 7
3 04.12.2021 Königs
Wusterhausen
BB STGB-211 Rechts 1 4 Nein 4
4 23.08.2024 Solingen NW STGB-211 Religiöse
Ideologie
1 3 Nein 11
2. Wird der Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke heute durch die
Bundesregierung als antisemitischer Mord anerkannt und entsprechend
in der PMK (Politisch motivierte Kriminalität)-Statistik eingeordnet, und
wenn nein, warum nicht?
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert, wurde die PMK-
Statistik (KPMD-PMK) im Jahr 2001 eingeführt, somit existierte zum Zeitpunkt
der Tat noch kein bundesweiter Meldedienst für politisch motivierte Straftaten
und das BKA fungierte noch nicht als Zentralstelle des Meldedienstes. Der
Bundesregierung liegen somit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
vor. Insofern wird auf die zuständigen Landesbehörden verwiesen.
3. Inwiefern war nach Kenntnis der Bundesregierung und insbesondere
auch ihr nachgeordneter Behörden der damaligen Bundesregierung beim
Freikauf des Häftlings Uwe B. im Jahr 1974 bewusst, dass er schon der
DDR als Neonazi bekannt war, und wenn sie darüber Kenntnis hatte, wie
hat man diesen Umstand nach Kenntnis der Bundesregierung damals
bewertet (vgl. www.spiegel.de/politik/mit-dem-rucksack-a-1095aac9-0002-
0001-0000-000013509040?context=issue)?
4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung und/oder ihr nachgeordnete
Behörden darüber, wie der Freikauf von Behrendt konkret zustande kam,
welche Behörden auf Landes- und Bundesebene hieran beteiligt waren
und mit welcher Begründung Uwe B. für den Freikauf ausgewählt
wurde?
5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Uwe B. schon kurze Zeit nach
seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in rechtsextremen
Burschenschaften agierte und sich unter anderem auch der WSG
Hoffmann anschloss, war dies nach Kenntnis der Bundesregierung der
damaligen Bundesregierung, einzelnen Bundesministerien und/oder ihr
nachgeordneten Behörden und/oder den bayerischen Landesbehörden
bekannt?
6. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Uwe B. der
Staatssicherheit der DDR zur WSG Hoffmann oder zu anderen
rechtsextremistischen Zusammenhängen berichtete?
7. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass die in Frage 6
geschilderten Umstände ggf. auch der damaligen Bundesregierung,
einzelnen Bundesministerien und/oder ihr nachgeordneten Behörden oder
bayerischen Behörden, insbesondere dem bayerischen Landesamt für
Verfassungsschutz bekannt war?
8. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, dass Uwe B. nach der
Ermordung von Shlomo Lewin und Frida Poeschke am 23. Dezember
1980 zu seinen Eltern nach Pößneck in die damalige DDR reiste, und
liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden
Kenntnisse dazu vor, dass Uwe B. in diesem Zusammenhang direkt oder
indirekt Kontakt zur Staatssicherheit oder anderen Behörden der DDR
hatte?
9. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass die in Frage 8
erwähnten Umstände ggf. auch der damaligen Bundesregierung,
einzelnen Bundesministerien und/oder ihr nachgeordneten Behörden bekannt
waren?
10. Wie beurteilt die Bundesregierung diese mögliche Reise in die DDR vor
dem Hintergrund extrem strenger Ein- und Ausreisebedingungen in bzw.
aus der Bundesrepublik Deutschland und der DDR?
11. Liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden
Kenntnisse darüber vor, dass die in Frage 10 geschilderten Umstände und
eine etwaige Reise ggf. durch staatliche Stellen unterstützt wurden, und
wenn ja, welche konkret?
12. Ist der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden bekannt,
inwiefern die DDR Uwe B. bei seiner Ausreise in den Libanon ggf.
unterstützt hat?
13. Wie viele Pässe aus welchen Ländern hatte Uwe B. nach Kenntnis der
Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden, wie viele davon
waren echt, wie viele gefälscht?
14. Inwiefern liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten
Behörden Kenntnisse und Bewertungen der DDR-Staatssicherheit zum
Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke vor, wenn ja, zu welchen
Neubewertungen führen diese, und wenn nein, warum nicht, und ist eine
entsprechende Untersuchung geplant?
15. Ist die Tatwaffe von Uwe B. bis zum heutigen Tage nach Kenntnis der
Bundesregierung wieder aufgetaucht, und wenn ja, in welchen konkreten
Zusammenhängen?
16. Inwiefern liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten
Behörden durch die Auswertung der Unterlagen der DDR-
Staatssicherheit Kenntnisse zum bundesrepublikanischen Rechtsextremismus und
Rechtsterrorismus vor 1989 und einer etwaigen gezielten staatlichen
Unterstützung durch die DDR vor?
a) Inwiefern hat die Bundesregierung diese mit den Erkenntnissen der
bundesrepublikanischen Sicherheitsbehörden abgeglichen, und wenn
ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht, und ist ein solcher Abgleich geplant?
Die Fragen 3 bis 16b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung ist eine Beantwortung der Fragen wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht möglich.
Die Klärung der Fragen zu Uwe Behrendt und seinen Beziehungen zur
„Wehrsportgruppe Hoffmann“ (WSG) sowie zur Deutschen Demokratischen
Republik (DDR) und insbesondere zum Ministerium für Staatssicherheit der DDR
würden unter anderem die Sichtung eines immensen Aktenbestandes innerhalb
des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) und des BKA bzw. des
Bundesarchivs erforderlich machen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE
2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Im maßgeblichen Zeitraum wurden vielzählige Stücke unterschiedlichster Art
im Papieraktenbestand erfasst. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente
wäre händisch vorzunehmen. Die in den geführten Akten enthaltenen
Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden. Aufgrund der vielen,
thematisch nur bedingt verwobenen Fragestellungen, müsste dabei nahezu der
komplette Aktenbestand im Phänomenbereich Rechtsextremismus (REX) über
mehrere Jahre durchsucht werden. Allein die Akten zur „Wehrsportgruppe
Hoffmann“ (WSG) und zur Person Karl-Heinz Hoffmann umfassen über
34 000 Seiten. Hinzu kommen weiterhin über 600 Aktenstücke, die
mittlerweile in digitaler Form vorliegen. Hier müssten die entsprechenden
Fachabteilungen das jeweilige Dokument, das seinerseits wiederum über eine sehr hohe
Seitenzahl verfügen kann und eine Vielzahl von Anlagen aufweisen kann, in der
elektronischen Akte aufrufen und manuell sichten, um prüfen zu können, ob es
sich bei den Fundstellen tatsächlich um die erfragten Erkenntnisse handelt. Die
Papierakte zur Person Behrendt enthält nach erfolgter Prüfung über 1 200
Seiten Material.
Aufgrund der thematischen Breite kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur
adäquaten Beantwortung der Fragen auch in allgemeinen Strukturakten (z. B.
zum Land Bayern, wo der „Doppelmord“ an Shlomo Lewin und Frida
Poeschke stattfand) oder zu Sachakten von einzelnen Sachverhalten gesucht werden
müsste. Im Ergebnis würde die Sichtung und anschließende Auswertung der
Papierakten und digital vorliegenden Dokumenten im Sinne der vorliegenden
Fragen einen unverhältnismäßigen Arbeits- und Verwaltungsaufwand
verursachen. Der mit der händischen Suche verbundene immense Aufwand würde die
Personalressourcen innerhalb der zuständigen Abteilungen für einen nicht
absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum Erlegen
bringen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch diese den
dargestellten Aufwand erfordert.
Hinsichtlich der Antwort zu Frage 14 wird überdies auf die Antwort zu
Frage 25 verwiesen.
17. Wie viele V-Personen und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden
bekannt, die bis 1989 im Auftrag der DDR-Staatssicherheit in der
Bundesrepublik Deutschland tätig waren?
19. Wie viele V-Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung und/
oder ihr nachgeordneter Behörden bundesrepublikanische
Sicherheitsbehörden in der Wehrsportgruppe Hoffmann als Quelle geführt (bitte
möglichst konkret nach Bund bzw. Ländern und jeweiligen Behörden
aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 und 19 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
18. Inwieweit haben sich deutsche Sicherheitsbehörden nach der
Wiedervereinigung weiter mit Karl-Heinz Hoffmann befasst, und gibt es
beispielsweise neue Erkenntnisse über den mutmaßlichen Suizid oder hinsichtlich
neuer, bisher nicht bekannter Verbindungen zu anderen
Rechtsextremisten und/oder staatlichen Stellen, und wenn ja, welche konkret?
Karl-Heinz Hoffmann wurde vom BfV im Rahmen des gesetzlichen Auftrages
fachgerecht beobachtet. Im Hinblick auf die hier erbetenen Angaben ist eine
Beantwortung aufgrund des unzumutbaren Aufwands nicht möglich. Insofern
wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 16b verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 17/12431
verwiesen.
Die Beantwortung der Fragen muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
zum Schutz der Grundrechte Dritter sowie aus Gründen des Staatswohls
unterbleiben.
Eine Bezifferung der Anzahl von V-Personen im genannten Komplex,
insbesondere im Falle der erbetenen weiteren Aufschlüsselung, könnte Rückschlüsse
auf Einzelpersonen zulassen.
Die Möglichkeit der Enttarnung von damals möglicherweise eingesetzten
Quellen, könnte zu einer unmittelbaren Gefährdung der eingesetzten V-Personen
und damit einer Beeinträchtigung deren Rechts auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 GG) führen.
Durch eine öffentliche Stellungnahme zu Quellen, die einen möglichen
Rückschluss auf die beteiligten Personen zur Folge hätte, könnte zudem durch die
Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich
der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder verhindert werden.
Ferner würden durch das Bekanntwerden eingesetzter Quellen bzw. deren
Anzahl Informationen zur Arbeitsweise und Methodik des BfV offengelegt. Vor
diesem Hintergrund würde die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste
nachhaltig beeinträchtigt. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit
den negativen Folgen für die Grundrechte Dritter sowie für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und den
daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung in eingestufter Form (VS-
Einstufung) ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger
Individualrechtsgüter wie insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hält
die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel,
dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der eingesetzten V-
Personen auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern zu
schwerwiegenden Gefährdungen und der nachhaltigen Beeinträchtigung der
Möglichkeiten zur Quellenrekrutierung führen könnte und daher unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
20. Inwiefern wurde Karl-Heinz Hoffmann im Kontext rechtsextremistischer
und rechtsterroristischer Bewegungen der 1990er-Jahre vor allem mit
Blick auf den „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU)
wahrgenommen und von Sicherheitsbehörden beobachtet, und inwiefern kann eine
Kontinuität des bundesrepublikanischen Rechtsextremismus und
Rechtsterrorismus vor 1989 für die Jahrzehnte danach aus Sicht der
Bundesregierung heute angenommen werden?
Karl-Heinz Hoffmann wurde vom BfV im Rahmen des gesetzlichen Auftrages
fachgerecht beobachtet. Im Hinblick auf die erbetenen Angaben zu einer
Verzahnung mit dem „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) sowie der
allgemeinen Wahrnehmung der Person wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis
16b verwiesen. Angesprochene Kontinuitäten im Hinblick auf genannte
Einzelpersonen und Gruppierungen, allein aufgrund der unterschiedlichen
zeithistorischen Sozialisierung, werden verneint. Rechtsterroristische Gewalttaten
ergeben und ergaben sich aus einer Ideologie und Feindbildern wie Rassismus,
Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit. Diese Ideologieelemente waren und
sind im Rechtsextremismus und -terrorismus tragende Säulen. Grundsätzlich ist
jedoch festzuhalten, dass Täter mit Terrorakten zumeist unterschiedliche Ziele
und Motive verfolgen. Auch hinsichtlich der Ideologie und der Ziele ist daher
eine Kontinuität nur bedingt gegeben.
21. Inwiefern hält es die Bundesregierung für relevant, dass Nürnberg
sowohl für den „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) als auch vor
1989 für Rechtsextreme um Karl-Heinz Hoffmann offenkundig ein
Aktionsschwerpunkt war, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang
zwischen den räumlichen Aktionsschwerpunkten des NSU und der
Wehrsportgruppe Hoffmann.
22. Haben die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten Behörden
zur Kenntnis genommen, dass bereits über eine Woche vor dem Mord an
Shlomo Lewin und Frida Poeschke von dem WSG-Mitglied und V-Mann
des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz über die
Vorbereitungen zu Ausführung einer Gewalttat berichtet wurde, und wie bewertet
die Bundesregierung diese Tatsache (vgl. www.zeit.de/2023/33/shlomo-l
ewin-mord-rechtsextremismus-geheimdienst)?
23. Inwiefern liegt nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihr
nachgeordneter Behörden und/oder des bayerischen Landesamtes für
Verfassungsschutz mittlerweile der Bericht von Frank Lippert zu mutmaßlichen
Vorbereitungen des Mordes an Shlomo Lewin und Frida Poeschke durch
die „Wehrsportgruppe Hoffmann“ vor (vgl. www.zeit.de/2023/33/shlom
o-lewin-mord-rechtsextremismus-geheimdienst)?
24. Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihr
nachgeordneter Behörden und/oder bayerischer Behörden der Bericht des V-
Manns Frank Lippert, der in Ermreuth, dem Wohnsitz von Hoffmann,
Franziska B. und Uwe B., den Bau eines Schalldämpfers und die
Arbeiten an einer Rohrbombe durch Uwe B. und Karl-Heinz Hoffmann
beobachtet hat, nur zwei Monate nach dem Münchner Oktoberfestattentat
kein Eingreifen der Sicherheitsbehörden ausgelöst?
Die Fragen 22 bis 24 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 16b verwiesen.
25. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage des Berichtes
eine Wiederaufnahme der Mordermittlungen geprüft, und wenn nein,
sieht der Generalbundesanwalt nach Kenntnis der Bundesregierung neue
Ansatzpunkte für eigene Ermittlungen in diesem Kontext?
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das Interesse
der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und
organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden
begrenzt. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem
Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form –
im Sinne der Fragestellungen erteilen kann. Im Falle eines laufenden
(Ermittlungs-)Verfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA)
wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für
den Fall gelten, dass durch den GBA kein (Ermittlungs-)Verfahren im Sinne
der Fragestellungen geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine
Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert,
könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine
Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet
worden ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren des
GBA wäre dann nicht mehr möglich. Überdies gibt die Bundesregierung zu
Verfahren, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellungnahme ab.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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