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45 Jahre nach dem antisemitischen Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke (Antwort zu Drs. 21/2916)

dip / drucksache 16.12.2025 · WP 21 · 21/3283 · Antwort · Original ↗

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45 Jahre nach dem antisemitischen Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke (Antwort zu Drs. 21/2916) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3283 21. Wahlperiode 16.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Marlene Schönberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2916 – 45 Jahre nach dem antisemitischen Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor knapp 45 Jahren am 19. Dezember 1980 wurden der jüdische Verleger, Rabbiner und ehemaliger Vorsitzender der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg, Shlomo Lewin, und seine Lebensgefährtin Frida Poeschke in ihrer Wohnung in Erlangen ermordet. Shlomo Lewin floh in der Zeit des Nationalsozialismus nach Palästina und kehrte im Jahr 1960 zurück nach Deutschland. Lewin war Rabbiner und Verleger sowie Vertreter der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit. Shlomo Lewin und Frida Poeschke engagierten sich viele Jahre für den jüdisch-christlichen Dialog, für Toleranz und gegen Faschismus und Antisemitismus. Die genauen Hintergründe des Mordes sind bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Die Tatsache, dass Shlomo Lewin eine prominente jüdische Person in der Region und deutlicher und langjähriger Kritiker der rechtsextremen und antisemitischen Wehrsportgruppe Hoffmann (WSG) war, wurde nach Ansicht der Fragestellenden bei den Ermittlungen zu spät und unzureichend berücksichtigt. Stattdessen wurde Shlomo Lewin nach dem Mord von Polizei, Politik und Medien diskreditiert und sein privates Umfeld lange Verdächtigungen ausgesetzt. Die öffentlichen Diffamierungen umfassten Behauptungen über vermeintliche geheimdienstliche Aktivitäten und eine Rolle Shlomo Lewins im Jom-Kippur-Krieg als auch auf Shlomo Lewins Privatleben abzielende rufschädigende Aussagen. Der Journalist Ronen Steinke sieht hier Parallelen zu den Verfehlungen und Diffamierungen durch Medien und Polizei, die im Kontext der Morde des sog. Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) auftraten (vgl. Steinke 2020: Terror gegen Juden, S. 10 f.). Der Neonazi Uwe B., ein Mitglied der WSG, soll das Paar in ihrer Wohnung in Erlangen aus antisemitischen Motiven erschossen haben. Karl-Heinz Hoffmann, Gründer der rechtsextremen, im Jahr 1980 durch Bundesinnenminister Gerhard Baum verbotenen Wehrsportgruppe Hoffmann lebte zusammen mit seiner Lebensgefährtin Franziska B. und weiteren WSG-Mitgliedern, darunter Uwe B., nur 16 Kilometer entfernt vom Wohn- und späteren Tatort in Schloss Emreuth. Aufgrund einer am Tatort gefundenen Sonnenbrille begann erst vier Jahre nach der Tat der Prozess gegen Franziska B., Karl-Heinz Hoffmann und Uwe B.. Nach 186 Verhandlungstagen wurden Karl-Heinz Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Hoffmann und Franziska B. in den die Morde betreffenden Anklagepunkten freigesprochen. Der als tot geltende Uwe B. soll der alleinige Mörder gewesen sein. In dem Mordfall wurde niemand verurteilt (vgl. www.amadeu-antonio-st iftung.de/ermordet-von-haenden-von-boesewichten-der-mord-an-shlomo-lewi n-und-frida-poeschke-64583/). Karl-Heinz Hoffmann hat mit der WSG Hoffmann eine 400 bis 600 Mitglieder umfassende neonazistische Gruppierung gegründet: Nach dem Verbot in Deutschland durch Bundesinnenminister Gerhart Baum im Jahr 1980 verlegte Hoffmann die Aktivitäten in den Libanon, wo die WSG in Trainingslagern der PLO (Palestinian Liberation Organisation) paramilitärisch trainierte. Hoffmann leugnete den Holocaust, wollte die parlamentarische Demokratie abschaffen und baute gezielt paramilitärische Strukturen auf. Der mutmaßliche Mörder Uwe B. war als Adjutant von WSG-Chef Hoffmann eines der führenden Mitglieder der WSG. Geboren in der DDR, wurde er mit 22 Jahren im Jahr 1974 von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) freigekauft, nachdem er wegen Republikflucht zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Bereits vor dem Freikauf durch die BRD war er in der DDR durch rechtsextreme Aktivitäten aufgefallen. Diese setzte er in der BRD fort: u. a. in rechtsextremen Burschenschaften und der WSG. Im libanesischen Exil war er mutmaßlich an durch Hoffmann befehligten Folterungen anderer WSG- Mitglieder beteiligt. Eine Person, Kay-Uwe Bergmann, die unter Beteiligung u. a. von Uwe B. und Karl-Heinz Hoffmann tagelang gefoltert wurde, verschwand und gilt bis heute als vermisst (vgl. www.spiegel.de/politik/mit-dem- rucksacka-1095aac9-0002-0001-0000-000013509040). Uwe B. wurde im Prozess von Hoffmann belastet, den Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke begangen zu haben. Uwe B. soll nach der Tat am 23. Dezember 1980 noch einmal nach Pößneck in die DDR eingereist sein, bevor er sich mit einem falschen Pass in den Libanon absetzte und dort im Jahr 1981 mutmaßlich Suizid beging. Uwe B. hat mutmaßlich über mehrere, zumindest teilweise gefälschte Pässe verfügt (vgl. www.amadeu-antonio-stiftung.de/ermordet-von-haenden-von-boesewichten-d er-mord-an-shlomo-lewin-und-frida-poeschke-64583/). Es gab mehrere Berichte aus dem Umfeld der WSG, die die Mitwirkung Karl- Heinz Hoffmanns an Tatvorbereitungen belegten, wie z. B. den Bau eines Schalldämpfers für die Tatwaffe, von dem Teile am Tatort aufgefunden wurden. Außerdem war am Tatort die Sonnenbrille von Franziska B. aufgefunden worden. Trotzdem gelang es Karl-Heinz Hoffmann und Franziska B., aufgrund des Alibis eines anderen Rechtsextremen im Prozess vom Mordvorwurf freigesprochen zu werden. Wie gerichtlich festgestellt wurde, hatte Karl-Heinz Hoffmann Uwe B. nach dem Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke Geld für die Flucht in den Libanon gegeben und Beweismittel für den Mord beseitigt. Als der Verdacht sich verdichtete, dass seine Lebensgefährtin Franziska B. und er selbst an den Vorbereitungen und am Mord beteiligt gewesen sein könnten, hat Karl-Heinz Hoffmann Uwe B. als alleinigen Täter beschuldigt. Auch wurde das antisemitische Motiv der Tat im Prozess nicht ausreichend berücksichtigt (vgl. www.amadeu-antonio-stiftung.de/ermordet- vonhaenden-von-boesewichten-der-mord-an-shlomo-lewin-und-frida-poeschke-64 583/). Karl-Heinz Hoffmanns Rolle beim rechtsextremen Oktoberfestattentat nur zwei Monate vor dem antisemitischen Mord und sein Einfluss in der rechtsextremen Szene in Nürnberg und in ganz Deutschland sind bis zum heutigen Tag noch immer nicht vollständig aufgeklärt. Gerade mit Blick auf aktuelle Bedrohungen ist es von zentraler Bedeutung, auch entsprechende Taten der Vergangenheit und ggf. weiterhin bestehende Strukturen und Netzwerke auszuleuchten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) ist ein gemeinsames System von Bund und Ländern, das zum 1. Januar 2001 eingeführt wurde. Es gewährleistet bundesweit eine einheitliche, detaillierte und systematische Erhebung der gesamten Straftaten zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK). Dadurch wird eine verlässliche Datenbasis für polizeiliche Auswertungen, statistische Aussagen, Führungsentscheidungen, kriminalpolitische Entscheidungen und die kriminologische Forschung zum Zwecke der Prävention und Repression geschaffen. Der KPMD-PMK ermöglicht durch eine mehrdimensionale Erfassung eine differenzierte Betrachtung der Politisch motivierten Kriminalität. Somit können Aussagen zu Deliktsqualität, Themenfeldern, Phänomenbereichen (PHB), und extremistischen Ausprägungen getroffen werden. Im Rahmen des KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei (LAPOS) erfasst. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch die Länder sogenannten „Themenfeldern“ (TF) (z. B. dem Unterthemenfeld (UTF) „Antisemitisch“ im Oberthemenfeld (OTF) „Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -sonstige Zuordnung-) abgebildet. Ist der Sachverhalt nicht unter den Phänomenbereichen PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK - religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen.  1. Wie viele antisemitisch motivierte Morde sind der Bundesregierung seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland bis zum heutigen Tage bekannt (bitte Taten und Opfer chronologisch aufführen)? Mit Stand 27. November 2025 sind folgende Fälle mit mindestens einem Todesopfer seit 2001 mit dem Unterthemenfeld (UTF) „Antisemitisch“ in LAPOS erfasst. Die Zahlen sind durch Nach- und Änderungsmeldungen dynamisch. lfd. Nr. Tatzeit/ Datum Tatort/ Ort BL Zähldelikt PHB Tatverdächtige Todesopfer Versuch Anzahl Opfer 1 13.07.2002 Prenzlau BB STGB-211 Rechts 3 1 Nein 1 2 09.10.2019 Halle ST STGB-211 Rechts 1 2 Nein 7 3 04.12.2021 Königs Wusterhausen BB STGB-211 Rechts 1 4 Nein 4 4 23.08.2024 Solingen NW STGB-211 Religiöse Ideologie 1 3 Nein 11  2. Wird der Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke heute durch die Bundesregierung als antisemitischer Mord anerkannt und entsprechend in der PMK (Politisch motivierte Kriminalität)-Statistik eingeordnet, und wenn nein, warum nicht? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert, wurde die PMK- Statistik (KPMD-PMK) im Jahr 2001 eingeführt, somit existierte zum Zeitpunkt der Tat noch kein bundesweiter Meldedienst für politisch motivierte Straftaten und das BKA fungierte noch nicht als Zentralstelle des Meldedienstes. Der Bundesregierung liegen somit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Insofern wird auf die zuständigen Landesbehörden verwiesen.  3. Inwiefern war nach Kenntnis der Bundesregierung und insbesondere auch ihr nachgeordneter Behörden der damaligen Bundesregierung beim Freikauf des Häftlings Uwe B. im Jahr 1974 bewusst, dass er schon der DDR als Neonazi bekannt war, und wenn sie darüber Kenntnis hatte, wie hat man diesen Umstand nach Kenntnis der Bundesregierung damals bewertet (vgl. www.spiegel.de/politik/mit-dem-rucksack-a-1095aac9-0002- 0001-0000-000013509040?context=issue)?  4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung und/oder ihr nachgeordnete Behörden darüber, wie der Freikauf von Behrendt konkret zustande kam, welche Behörden auf Landes- und Bundesebene hieran beteiligt waren und mit welcher Begründung Uwe B. für den Freikauf ausgewählt wurde?  5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Uwe B. schon kurze Zeit nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in rechtsextremen Burschenschaften agierte und sich unter anderem auch der WSG Hoffmann anschloss, war dies nach Kenntnis der Bundesregierung der damaligen Bundesregierung, einzelnen Bundesministerien und/oder ihr nachgeordneten Behörden und/oder den bayerischen Landesbehörden bekannt?  6. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Uwe B. der Staatssicherheit der DDR zur WSG Hoffmann oder zu anderen rechtsextremistischen Zusammenhängen berichtete?  7. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass die in Frage 6 geschilderten Umstände ggf. auch der damaligen Bundesregierung, einzelnen Bundesministerien und/oder ihr nachgeordneten Behörden oder bayerischen Behörden, insbesondere dem bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz bekannt war?  8. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, dass Uwe B. nach der Ermordung von Shlomo Lewin und Frida Poeschke am 23. Dezember 1980 zu seinen Eltern nach Pößneck in die damalige DDR reiste, und liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden Kenntnisse dazu vor, dass Uwe B. in diesem Zusammenhang direkt oder indirekt Kontakt zur Staatssicherheit oder anderen Behörden der DDR hatte?  9. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass die in Frage 8 erwähnten Umstände ggf. auch der damaligen Bundesregierung, einzelnen Bundesministerien und/oder ihr nachgeordneten Behörden bekannt waren? 10. Wie beurteilt die Bundesregierung diese mögliche Reise in die DDR vor dem Hintergrund extrem strenger Ein- und Ausreisebedingungen in bzw. aus der Bundesrepublik Deutschland und der DDR? 11. Liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden Kenntnisse darüber vor, dass die in Frage 10 geschilderten Umstände und eine etwaige Reise ggf. durch staatliche Stellen unterstützt wurden, und wenn ja, welche konkret? 12. Ist der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden bekannt, inwiefern die DDR Uwe B. bei seiner Ausreise in den Libanon ggf. unterstützt hat? 13. Wie viele Pässe aus welchen Ländern hatte Uwe B. nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden, wie viele davon waren echt, wie viele gefälscht? 14. Inwiefern liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden Kenntnisse und Bewertungen der DDR-Staatssicherheit zum Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke vor, wenn ja, zu welchen Neubewertungen führen diese, und wenn nein, warum nicht, und ist eine entsprechende Untersuchung geplant? 15. Ist die Tatwaffe von Uwe B. bis zum heutigen Tage nach Kenntnis der Bundesregierung wieder aufgetaucht, und wenn ja, in welchen konkreten Zusammenhängen? 16. Inwiefern liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden durch die Auswertung der Unterlagen der DDR- Staatssicherheit Kenntnisse zum bundesrepublikanischen Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus vor 1989 und einer etwaigen gezielten staatlichen Unterstützung durch die DDR vor? a) Inwiefern hat die Bundesregierung diese mit den Erkenntnissen der bundesrepublikanischen Sicherheitsbehörden abgeglichen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht, und ist ein solcher Abgleich geplant? Die Fragen 3 bis 16b werden im Sachzusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung ist eine Beantwortung der Fragen wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht möglich. Die Klärung der Fragen zu Uwe Behrendt und seinen Beziehungen zur „Wehrsportgruppe Hoffmann“ (WSG) sowie zur Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und insbesondere zum Ministerium für Staatssicherheit der DDR würden unter anderem die Sichtung eines immensen Aktenbestandes innerhalb des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) und des BKA bzw. des Bundesarchivs erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Im maßgeblichen Zeitraum wurden vielzählige Stücke unterschiedlichster Art im Papieraktenbestand erfasst. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente wäre händisch vorzunehmen. Die in den geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden. Aufgrund der vielen, thematisch nur bedingt verwobenen Fragestellungen, müsste dabei nahezu der komplette Aktenbestand im Phänomenbereich Rechtsextremismus (REX) über mehrere Jahre durchsucht werden. Allein die Akten zur „Wehrsportgruppe Hoffmann“ (WSG) und zur Person Karl-Heinz Hoffmann umfassen über 34 000 Seiten. Hinzu kommen weiterhin über 600 Aktenstücke, die mittlerweile in digitaler Form vorliegen. Hier müssten die entsprechenden Fachabteilungen das jeweilige Dokument, das seinerseits wiederum über eine sehr hohe Seitenzahl verfügen kann und eine Vielzahl von Anlagen aufweisen kann, in der elektronischen Akte aufrufen und manuell sichten, um prüfen zu können, ob es sich bei den Fundstellen tatsächlich um die erfragten Erkenntnisse handelt. Die Papierakte zur Person Behrendt enthält nach erfolgter Prüfung über 1 200 Seiten Material. Aufgrund der thematischen Breite kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur adäquaten Beantwortung der Fragen auch in allgemeinen Strukturakten (z. B. zum Land Bayern, wo der „Doppelmord“ an Shlomo Lewin und Frida Poeschke stattfand) oder zu Sachakten von einzelnen Sachverhalten gesucht werden müsste. Im Ergebnis würde die Sichtung und anschließende Auswertung der Papierakten und digital vorliegenden Dokumenten im Sinne der vorliegenden Fragen einen unverhältnismäßigen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verursachen. Der mit der händischen Suche verbundene immense Aufwand würde die Personalressourcen innerhalb der zuständigen Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum Erlegen bringen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch diese den dargestellten Aufwand erfordert. Hinsichtlich der Antwort zu Frage 14 wird überdies auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 17. Wie viele V-Personen und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden bekannt, die bis 1989 im Auftrag der DDR-Staatssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren? 19. Wie viele V-Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung und/ oder ihr nachgeordneter Behörden bundesrepublikanische Sicherheitsbehörden in der Wehrsportgruppe Hoffmann als Quelle geführt (bitte möglichst konkret nach Bund bzw. Ländern und jeweiligen Behörden aufschlüsseln)? Die Fragen 17 und 19 werden im Sachzusammenhang beantwortet. 18. Inwieweit haben sich deutsche Sicherheitsbehörden nach der Wiedervereinigung weiter mit Karl-Heinz Hoffmann befasst, und gibt es beispielsweise neue Erkenntnisse über den mutmaßlichen Suizid oder hinsichtlich neuer, bisher nicht bekannter Verbindungen zu anderen Rechtsextremisten und/oder staatlichen Stellen, und wenn ja, welche konkret? Karl-Heinz Hoffmann wurde vom BfV im Rahmen des gesetzlichen Auftrages fachgerecht beobachtet. Im Hinblick auf die hier erbetenen Angaben ist eine Beantwortung aufgrund des unzumutbaren Aufwands nicht möglich. Insofern wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 16b verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 17/12431 verwiesen. Die Beantwortung der Fragen muss trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, zum Schutz der Grundrechte Dritter sowie aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Eine Bezifferung der Anzahl von V-Personen im genannten Komplex, insbesondere im Falle der erbetenen weiteren Aufschlüsselung, könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Die Möglichkeit der Enttarnung von damals möglicherweise eingesetzten Quellen, könnte zu einer unmittelbaren Gefährdung der eingesetzten V-Personen und damit einer Beeinträchtigung deren Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) führen. Durch eine öffentliche Stellungnahme zu Quellen, die einen möglichen Rückschluss auf die beteiligten Personen zur Folge hätte, könnte zudem durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder verhindert werden. Ferner würden durch das Bekanntwerden eingesetzter Quellen bzw. deren Anzahl Informationen zur Arbeitsweise und Methodik des BfV offengelegt. Vor diesem Hintergrund würde die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nachhaltig beeinträchtigt. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Grundrechte Dritter sowie für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung in eingestufter Form (VS- Einstufung) ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter wie insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens der eingesetzten V- Personen auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern zu schwerwiegenden Gefährdungen und der nachhaltigen Beeinträchtigung der Möglichkeiten zur Quellenrekrutierung führen könnte und daher unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 20. Inwiefern wurde Karl-Heinz Hoffmann im Kontext rechtsextremistischer und rechtsterroristischer Bewegungen der 1990er-Jahre vor allem mit Blick auf den „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) wahrgenommen und von Sicherheitsbehörden beobachtet, und inwiefern kann eine Kontinuität des bundesrepublikanischen Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus vor 1989 für die Jahrzehnte danach aus Sicht der Bundesregierung heute angenommen werden? Karl-Heinz Hoffmann wurde vom BfV im Rahmen des gesetzlichen Auftrages fachgerecht beobachtet. Im Hinblick auf die erbetenen Angaben zu einer Verzahnung mit dem „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Person wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 16b verwiesen. Angesprochene Kontinuitäten im Hinblick auf genannte Einzelpersonen und Gruppierungen, allein aufgrund der unterschiedlichen zeithistorischen Sozialisierung, werden verneint. Rechtsterroristische Gewalttaten ergeben und ergaben sich aus einer Ideologie und Feindbildern wie Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit. Diese Ideologieelemente waren und sind im Rechtsextremismus und -terrorismus tragende Säulen. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass Täter mit Terrorakten zumeist unterschiedliche Ziele und Motive verfolgen. Auch hinsichtlich der Ideologie und der Ziele ist daher eine Kontinuität nur bedingt gegeben. 21. Inwiefern hält es die Bundesregierung für relevant, dass Nürnberg sowohl für den „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) als auch vor 1989 für Rechtsextreme um Karl-Heinz Hoffmann offenkundig ein Aktionsschwerpunkt war, und welche Schlüsse zieht sie daraus? Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen den räumlichen Aktionsschwerpunkten des NSU und der Wehrsportgruppe Hoffmann. 22. Haben die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten Behörden zur Kenntnis genommen, dass bereits über eine Woche vor dem Mord an Shlomo Lewin und Frida Poeschke von dem WSG-Mitglied und V-Mann des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz über die Vorbereitungen zu Ausführung einer Gewalttat berichtet wurde, und wie bewertet die Bundesregierung diese Tatsache (vgl. www.zeit.de/2023/33/shlomo-l ewin-mord-rechtsextremismus-geheimdienst)? 23. Inwiefern liegt nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden und/oder des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz mittlerweile der Bericht von Frank Lippert zu mutmaßlichen Vorbereitungen des Mordes an Shlomo Lewin und Frida Poeschke durch die „Wehrsportgruppe Hoffmann“ vor (vgl. www.zeit.de/2023/33/shlom o-lewin-mord-rechtsextremismus-geheimdienst)? 24. Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden und/oder bayerischer Behörden der Bericht des V- Manns Frank Lippert, der in Ermreuth, dem Wohnsitz von Hoffmann, Franziska B. und Uwe B., den Bau eines Schalldämpfers und die Arbeiten an einer Rohrbombe durch Uwe B. und Karl-Heinz Hoffmann beobachtet hat, nur zwei Monate nach dem Münchner Oktoberfestattentat kein Eingreifen der Sicherheitsbehörden ausgelöst? Die Fragen 22 bis 24 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 16b verwiesen. 25. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage des Berichtes eine Wiederaufnahme der Mordermittlungen geprüft, und wenn nein, sieht der Generalbundesanwalt nach Kenntnis der Bundesregierung neue Ansatzpunkte für eigene Ermittlungen in diesem Kontext? Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – im Sinne der Fragestellungen erteilen kann. Im Falle eines laufenden (Ermittlungs-)Verfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass durch den GBA kein (Ermittlungs-)Verfahren im Sinne der Fragestellungen geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren des GBA wäre dann nicht mehr möglich. Überdies gibt die Bundesregierung zu Verfahren, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellungnahme ab. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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