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Schriftliche Frage 209 von Julia Schneider (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene vor dem Hintergrund des Labortests der Deutschen Umwelthilfe vom Juni 2026, der in sie…

dip / schriftliche_frage 10.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

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Schriftliche Frage 209 von Julia Schneider (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene vor dem Hintergrund des Labortests der Deutschen Umwelthilfe vom Juni 2026, der in sie… Frage 209 (Julia Schneider, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene vor dem Hintergrund des Labortests der Deutschen Umwelthilfe vom Juni 2026, der in sieben von 18 untersuchten SHEIN-Produkten – darunter Kinderkleidung – PFAS-Belastungen (PFAS: per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) von bis zu 12.115-fachem des zulässigen EU- Grenzwerts sowie eine 179-fache Überschreitung des REACH-Grenzwerts (REACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) für den fortpflanzungsschädigenden Weichmacher DEHP nachgewiesen hat (www.du h.de/informieren/ressourcen-und-abfall/shein-t est/), – insbesondere im Rahmen des laufenden DSA-Verfahrens (DAS: Digital Services Act) der Europäischen Kommission gegen SHEIN sowie der REACH- und POP-Verordnung – für konkrete Maßnahmen ein, um Online-Handelsplattformen wie SHEIN und Temu mit Sitz außerhalb der EU systematisch zu kontrollieren, bei nachgewiesenen Verstößen gegen europäisches Chemikalienrecht wirksam zu sanktionieren und als verantwortliche Marktakteure zu haften, und wenn ja, für welche, und wenn nein, warum nicht? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 7. Juli 2026: Im Hinblick auf grundsätzliche Erwägungen zu rechtlichen Regelungen für Textilien, die Zuständigkeiten für die Überwachung sowie Maßnahmen in Bezug auf den Online-Handel verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort auf Ihre Mündliche Frage 81, auf Plenarprotokoll 21/79. Zahlreiche Stoffe sind bezüglich ihres Einsatzes in Textilien durch das europäische Chemikalienrecht bereits beschränkt. Zentrale Elemente hierfür sind die Europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung – REACH-VO, (EU) Nr. 1907/2006) und die Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung, (EU) 2019/1021). Durch Anhang XVII der REACH-VO sind auch von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) untersuchte Verbindungen umfasst. Für Dimethylformamid (DMF) gilt ein spezifischer Grenzwert von 3.000 mg/kg für Textilien und Schuhe (Eintrag 72 des Anhangs XVII der REACH-VO). Davon unabhängig sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von DMF selbst oder in Gemischen ab einer Konzentration von ≥ 0,3 Gew.- Prozent verboten, es sei denn die Verwender oder Hersteller treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen für betroffene Beschäftigte (Eintrag 76 des Anhangs XVII der REACH-VO). Für den Weichmacher Di- Ethyl-Hexyl-Phthalat (DEHP) gilt gemäß Eintrag 52 des Anhangs XVII der REACH-VO ein Grenzwert von 1.000 mg/kg. Die weiterhin in der Studie der DUH gefundenen Fluortelomeralkohole stellen Vorstufen langkettiger Fluorocarbonsäuren dar und gehören zur Gruppe der Persistenten organischen Schadstoffe (POP). Gemäß Anhang I der Europäischen POP-Verordnung gilt ein Grenzwert von 0,26 mg/kg. Auch für Produkte, die im Online-Handel auf dem Markt bereitgestellt werden, sind diese Grenzwerte verbindlich und müssen von Hersteller und Inverkehrbringer eingehalten werden, Die Marktüberwachungsbehörden der Länder überwachen die Einhaltung dieser Anforderungen. Deutschland spricht sich zudem dafür aus, die Regelungen für Textilien unter der EU-Ökodesign-Verordnung ambitioniert auszugestalten. Dazu gehören Anforderungen an Rezyklatanteile, Haltbarkeit und Recyclingfähigkeit. Im Rahmen der Ökodesign-Verordnung wurde großen Unternehmen bereits auf EU-Ebene verboten, bestimmte unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten. Diese Regelung gilt ab 19. Juli 2026. Gleichzeitig braucht es nach Auffassung Deutschlands klare Kriterien, um Ultra Fast Fashion als Geschäftsmodell präzise zu erfassen und zielgenau regulieren zu können. Ein weiterer Hebel ist die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien. Wer große Mengen kurzlebiger Kleidung auf den EU-Markt bringt, soll auch angemessen an den Kosten für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Entsorgung beteiligt werden. Die Bundesregierung hat bereits einige Maßnahmen gegen die Flut der Billigprodukte aus dem außereuropäischen Ausland beschlossen. Darüber hinaus wurden ab dem 1. Juli 2026 Zollgebühren für Pakete aus dem außereuropäischen Ausland eingeführt, die bisherige Grenze von 150 Euro Warenwert entfällt. Sehr große Online-Plattformen und -suchmaschinen wie SHEIN unterliegen hinsichtlich der Pflichten des Digital Service Act (DSA) allein der Aufsicht durch die EU-Kommission. Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich, dass die EU-Kommission bereits ein formelles DSA- Verfahren gegen SHEIN eröffnet hat. In dem Verfahren untersucht die EU- Kommission auch, ob SHEIN ausreichend Maßnahmen ergriffen hat, um den Verkauf illegaler Produkte in der EU einzuschränken.

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