Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen"
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Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen"
[Bundesrat Drucksache 228/25
28.05.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online-
Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit
Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen“
Ministerpräsident Stuttgart, 28. Mai 2025
des Landes Baden-Württemberg
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die
als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online-Einkauf schützen -
Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf
Onlineplattformen“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1
und § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der
1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025 aufzunehmen und sie anschließend
den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Kretschmann
Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online-Einkauf schützen -
Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf
Onlineplattformen“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass
sofortige Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zur Stärkung
der Marktüberwachung im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf
Plattformen eingeführt und umgesetzt werden.
Der Bundesrat erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Bundesregierung
ihrerseits einen Aktionsplan E-Commerce im Januar 2025 vorgelegt hat. Darüber
hinaus nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass die EU-Kommission eine Gebühr auf
Päckchen von Onlinehändlern aus Drittstaaten einführen will, um die enorme Flut an
Waren besser kontrollieren zu können. Beide Initiativen sind aus
Verbraucherschutzsicht und zur Sicherung des fairen Wettbewerbs ausdrücklich zu begrüßen. Der
Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die EU noch kurzfristiger auf die Probleme
rund um Plattformen und Handelsunternehmen aus Drittländern reagieren soll und
die Marktüberwachungsbehörden mit Werkzeugen zur effektiven Kontrolle des
Onlinehandels ausgestattet werden sollten, wie sie auch gegenüber dem stationären
Handel vorhanden sind. Ein Abwarten oder Änderungen, die erst in Jahren wirken,
senken hier massiv den Verbraucherschutz und stellen ein existenzielles Problem für
andere, insbesondere europäische, Unternehmen dar, die sich an das in der EU
geltende Recht halten.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher zunächst auf, sich für eine schnelle
Aufhebung der Zollfreigrenze von 150 Euro bei der EU einzusetzen, um hier eine
schnelle Übergangslösung bis zur EU-Zollunion-Reform ab 2028 zu schaffen.
2. Die Bundesregierung wird gebeten, zu prüfen, ob den Plattformen, die Produkte von
Anbietern aus Drittstaaten offerieren, außerdem eine zusätzliche Abgabe in Form
einer „Retouren-Steuer“ für nicht rechtskonforme Produkte, die vom Zoll vernichtet
werden müssen, auferlegt werden könnte, und sich auf EU-Ebene ggf. dafür einzusetzen.
3. Ein Werkzeug zur effektiven Kontrolle des Onlinehandels aus Drittstaaten, das dazu
führt, dass Onlineanbieter dem stationären Handel gleichgestellt werden, ist die volle
Haftung der Plattformbetreiber kombiniert mit der Ermächtigung der
Marktüberwachungsbehörden, als Ultima Ratio eine Sperrung der gesamten Plattform für ihren
Zuständigkeitsbereich bis zur Löschung des nicht konformen Angebots und Zahlung aller
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finanziellen Forderungen der Marktüberwachungsbehörden zu veranlassen. Dies
sollte in der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU umgesetzt werden.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich hierfür auf EU-Ebene einzusetzen.
4. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf EU-Ebene - bis die erforderlichen
Werkzeuge für die Marktüberwachungsbehörden geschaffen wurden - dafür stark zu
machen, dass bei der Präsentation der Ware außereuropäischer Anbieter auf Online-
Plattformen ein pauschaler Warnhinweis gegeben werden muss, mit dem Inhalt:
„Hinweis für Verbraucher: Die Einhaltung der in der EU geltenden Anforderungen an
Produkte und Verbraucherschutzrechte durch die hier angebotenen Waren aus
Drittstaaten kann von den europäischen Behörden nicht durchgesetzt werden. Daher
verstoßen diese Waren häufig gegen europäisches Recht.“
5. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass Online-Plattformen für ihre Händler
Verantwortung übernehmen müssen, wenn diese in der EU zwar als Wirtschaftsakteure
Waren für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, aber für diese nicht
erreichbar bzw. Zustellungen von Willenserklärungen unmöglich sind. In diesem
Zusammenhang wird die Bundesregierung gebeten, zu prüfen, ob eine entsprechende
Haftungsregelung im Rahmen des geplanten Digital Fairness Act eingeführt werden könnte,
und sich ggf. für die Einführung einer solchen auf EU-Ebene einzusetzen.
Begründung (nur gegenüber Plenum)
Zu 1.:
Auf EU-Ebene ist eine Reform der Zollunion geplant, die erst ab 2028 schrittweise gelten
soll.
Die Reform der Zollunion, beginnend ab 2028, sieht unter anderem ein vereinfachtes System
zur Berechnung der Zölle für Waren von geringem Wert vor. Mit der Reform wird ein neues
System für Sendungen von geringem Wert eingeführt, das die Einreihung und Bewertung
von Waren von geringem Wert erheblich vereinfacht. Durch die Reform werden Online-
Plattformen zu Schlüsselakteuren, um sicherzustellen, dass Waren, die online in die EU verkauft
werden, alle Zollverpflichtungen erfüllen. Hierin besteht ein großer Unterschied zum
derzeitigen Zollsystem, das die Verantwortung auf die einzelnen Verbraucher und Beförderer
überträgt. Künftig werden die Plattformen dafür sorgen müssen, dass Zölle und Mehrwertsteuer
beim Kauf entrichtet werden, sodass die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Ankunft
des Pakets nicht länger mit versteckten Gebühren oder unerwarteten Formalitäten
konfrontiert werden.
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Gleichzeitig wird mit der Reform der derzeitige Schwellenwert aufgehoben, der eine
Zollbefreiung von Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro ermöglicht und von Betrügern
stark ausgenutzt wird. Ein Abwarten bis 2028 würde zu einer Verringerung des
Verbraucherschutzes und zu einer erheblichen Schwächung insbesondere europäischer Unternehmen
führen.
Im Februar hat die EU-Kommission ferner die beiden gesetzgebenden Organe der EU dazu
aufgefordert, eine Bearbeitungsgebühr für in die EU direkt an Verbraucherinnen und
Verbraucher eingeführte Artikel des elektronischen Handels in Betracht zu ziehen, um die
Kosten für die Überwachung der Einhaltung der EU-Vorschriften bei Milliarden solcher
Sendungen zu senken. Diese geplante Gebühr auf Päckchen kommt einer Zwischenlösung zwar
nahe, es ist jedoch bislang nicht abzusehen, wann eine solche Abgabe eingeführt wird.
Zu 2.:
Bei Produkten, die von Anbietern aus Drittstaaten über Onlinehandelsplattformen versandt
werden, stellen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zunehmend Mängel und Verstöße
fest. EU-Vorgaben zu Produktkonformität, Verbraucherschutz, Umwelt- und
Gesundheitsstandards werden häufig nicht eingehalten. Deshalb hat die EU-Kommission im Februar
2025 den Plan angekündigt, dass die Mitgliedstaaten künftig verstärkt koordinierte
Kontrollen und Maßnahmen im Bereich einer umfassenden Produktprüfung („Sweep“) durchführen
sollen. Der Schwerpunkt dieser zusätzlichen Kontrollen wird insbesondere auf Einfuhren
elektronisch gehandelter Produkte liegen. Dies betrifft vor allem Produkte, von denen
erhebliche Sicherheitsrisiken ausgehen oder bei denen das Risiko von Verstößen besonders hoch
ist.
Solche nicht konformen Produkte werden vom Zoll beschlagnahmt und müssen unter einem
erhöhten Aufwand an Kosten vernichtet werden. Mit der Vernichtung solcher Waren stellt
die EU sicher, dass nicht konforme Produkte den Markt nicht erreichen und so mögliche
Risiken für Verbraucher und Unternehmen minimiert werden. Die Kosten für die Vernichtung
könnten über eine zusätzliche Abgabe kompensiert werden.
Zu 3.:
Die erwähnten koordinierten Kontrollen und Maßnahmen der EU führen allenfalls zur
Löschung von Angeboten auf Onlineplattformen. Die Löschung eines Online-Angebots ist aber
für den Anbieter folgenlos. Denn er kann das Produkt ggf. nach einer Änderung des Fotos
oder der Produktbeschreibung oder seiner Identität sofort auf anderen Plattformen oder
sogar derselben wieder anbieten. Bei geändertem Bild und geänderter Produktbeschreibung
kann die Marktüberwachung nicht feststellen, ob es sich um dasselbe Produkt handelt.
Daher muss sie erneut prüfen, ob das Produkt rechtskonform ist und muss so den Anbietern
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ständig hinterherlaufen. Gebühren oder Bußgelder können die
Marktüberwachungsbehörden in einigen Fällen zwar verlangen, aber im außereuropäischen Drittland nicht
vollstrecken.
Auch die Zurücksendung oder Vernichtung einzelner Produkte hat aufgrund der Menge der
Sendungen wenig Wirkung. Denn prozentual wird nur ein so kleiner Bruchteil der Importe
überwacht, dass das Risiko kontrolliert zu werden, sehr gering ist. Im Falle einer Kontrolle
verliert der Anbieter auch nur dieses eine Produkt und kann alle übrigen gleichartigen
Produkte ungehindert weiterhin in Verkehr bringen. Auch in diesem Fall können Gebühren oder
Bußgelder nicht vom Anbieter verlangt werden.
Die Löschung von Produktangeboten auf Internetseiten und die stichprobenartige Kontrolle
durch den Zoll ist daher kein wirksames und abschreckendes Mittel gegen nicht konforme
Angebote im Internet. Anders wäre es aber, wenn die Marktüberwachungsbehörden direkt
gegen die Plattformen vorgehen und diese bei Nichtbefolgung als Ultima Ratio sperren
könnten. Die Plattformbetreiber können nicht jedes Produkt auf seine Rechtskonformität prüfen,
aber sie können diese Haftung vertraglich an ihre Anbieter weitergeben. Eine solche
Ermächtigung führte daher dazu, dass auch Anbieter aus Drittstaaten unangenehme Folgen
zu erwarten hätten, wenn sie nicht konforme Produkte online anbieten.
Zu 4.:
Die EU-Kommission hat im Februar 2025 angekündigt, dass die Position der
Verbraucherinnen und Verbraucher durch Sensibilisierungskampagnen zu Verbraucherrechten, Risiken
und Rechtsbehelfen gestärkt werden soll. Da es aufgrund der Vielzahl an Sendungen (12
Millionen Pakete EU-weit im Wert von bis zu 150 € pro Tag) derzeit nicht möglich ist, alle zu
überprüfen, können Produkte auf Online-Marktplätzen für Verbraucherinnen und
Verbraucher schnell zur Gefahr werden. Im Zuge der Verbraucherbildung und -aufklärung könnte
mit oben genannten Hinweisen ein Umdenken bei der Nutzung und Häufigkeit der
Bestellungen auf Online-Marktplätzen angeregt werden.
Zu 5.:
Zunehmend können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Gewährleistungsrechte nicht in
Anspruch nehmen, da es für sie oftmals aussichtslos ist, den eigentlichen Anbieter der
Waren zu ermitteln oder zu erreichen. Dies liegt an der fehlenden Transparenz der Anbieter
oder an der undurchführbaren oder sehr kostspieligen Zustellung von Beschwerden und
Rücksendungen außerhalb der EU, insbesondere in den chinesischen Handelsraum.
Online-Plattformen agieren als sogenannte Marktplätze, die lediglich Vermittler und keine
Anbieter der Waren sind. Betreiber von Online-Marktplätzen sollten jedoch für Schäden
haftbar sein, denn sie haben den Vorteil, billigere, weil nicht rechtskonforme Produkte anzubie-
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ten und damit Käufer binden zu können. Derzeit bestehen kaum rechtliche
Anknüpfungspunkte für eine Mithaftung des Marktplatzbetreibers im Falle einer Verletzung der
Anforderungen und Verpflichtungen durch einen Händler, der seine Waren über den Online-
Marktplatz vertreibt. Eine Nachschärfung der Sorgfaltspflichten von Online-Marktplätzen sollte als
Prüf- und ggf. Handlungsbitte an die Bundesregierung adressiert werden, da sich hierfür
kurzfristig verbindliche Regelungen im Rahmen des geplanten Digital Fairness Act anbieten
könnten.
Drucksache 228/25]
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