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Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen"

dip / drucksache 28.05.2025 · WP 21 · 228/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen" [Bundesrat Drucksache 228/25 28.05.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Baden-Württemberg Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online- Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen“ Ministerpräsident Stuttgart, 28. Mai 2025 des Landes Baden-Württemberg An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Winfried Kretschmann Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online-Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen“ Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass sofortige Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zur Stärkung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Plattformen eingeführt und umgesetzt werden. Der Bundesrat erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Bundesregierung ihrerseits einen Aktionsplan E-Commerce im Januar 2025 vorgelegt hat. Darüber hinaus nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass die EU-Kommission eine Gebühr auf Päckchen von Onlinehändlern aus Drittstaaten einführen will, um die enorme Flut an Waren besser kontrollieren zu können. Beide Initiativen sind aus Verbraucherschutzsicht und zur Sicherung des fairen Wettbewerbs ausdrücklich zu begrüßen. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die EU noch kurzfristiger auf die Probleme rund um Plattformen und Handelsunternehmen aus Drittländern reagieren soll und die Marktüberwachungsbehörden mit Werkzeugen zur effektiven Kontrolle des Onlinehandels ausgestattet werden sollten, wie sie auch gegenüber dem stationären Handel vorhanden sind. Ein Abwarten oder Änderungen, die erst in Jahren wirken, senken hier massiv den Verbraucherschutz und stellen ein existenzielles Problem für andere, insbesondere europäische, Unternehmen dar, die sich an das in der EU geltende Recht halten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher zunächst auf, sich für eine schnelle Aufhebung der Zollfreigrenze von 150 Euro bei der EU einzusetzen, um hier eine schnelle Übergangslösung bis zur EU-Zollunion-Reform ab 2028 zu schaffen. 2. Die Bundesregierung wird gebeten, zu prüfen, ob den Plattformen, die Produkte von Anbietern aus Drittstaaten offerieren, außerdem eine zusätzliche Abgabe in Form einer „Retouren-Steuer“ für nicht rechtskonforme Produkte, die vom Zoll vernichtet werden müssen, auferlegt werden könnte, und sich auf EU-Ebene ggf. dafür einzusetzen. 3. Ein Werkzeug zur effektiven Kontrolle des Onlinehandels aus Drittstaaten, das dazu führt, dass Onlineanbieter dem stationären Handel gleichgestellt werden, ist die volle Haftung der Plattformbetreiber kombiniert mit der Ermächtigung der Marktüberwachungsbehörden, als Ultima Ratio eine Sperrung der gesamten Plattform für ihren Zuständigkeitsbereich bis zur Löschung des nicht konformen Angebots und Zahlung aller - 2 - finanziellen Forderungen der Marktüberwachungsbehörden zu veranlassen. Dies sollte in der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU umgesetzt werden. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich hierfür auf EU-Ebene einzusetzen. 4. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf EU-Ebene - bis die erforderlichen Werkzeuge für die Marktüberwachungsbehörden geschaffen wurden - dafür stark zu machen, dass bei der Präsentation der Ware außereuropäischer Anbieter auf Online- Plattformen ein pauschaler Warnhinweis gegeben werden muss, mit dem Inhalt: „Hinweis für Verbraucher: Die Einhaltung der in der EU geltenden Anforderungen an Produkte und Verbraucherschutzrechte durch die hier angebotenen Waren aus Drittstaaten kann von den europäischen Behörden nicht durchgesetzt werden. Daher verstoßen diese Waren häufig gegen europäisches Recht.“ 5. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass Online-Plattformen für ihre Händler Verantwortung übernehmen müssen, wenn diese in der EU zwar als Wirtschaftsakteure Waren für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, aber für diese nicht erreichbar bzw. Zustellungen von Willenserklärungen unmöglich sind. In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung gebeten, zu prüfen, ob eine entsprechende Haftungsregelung im Rahmen des geplanten Digital Fairness Act eingeführt werden könnte, und sich ggf. für die Einführung einer solchen auf EU-Ebene einzusetzen. Begründung (nur gegenüber Plenum) Zu 1.: Auf EU-Ebene ist eine Reform der Zollunion geplant, die erst ab 2028 schrittweise gelten soll. Die Reform der Zollunion, beginnend ab 2028, sieht unter anderem ein vereinfachtes System zur Berechnung der Zölle für Waren von geringem Wert vor. Mit der Reform wird ein neues System für Sendungen von geringem Wert eingeführt, das die Einreihung und Bewertung von Waren von geringem Wert erheblich vereinfacht. Durch die Reform werden Online- Plattformen zu Schlüsselakteuren, um sicherzustellen, dass Waren, die online in die EU verkauft werden, alle Zollverpflichtungen erfüllen. Hierin besteht ein großer Unterschied zum derzeitigen Zollsystem, das die Verantwortung auf die einzelnen Verbraucher und Beförderer überträgt. Künftig werden die Plattformen dafür sorgen müssen, dass Zölle und Mehrwertsteuer beim Kauf entrichtet werden, sodass die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Ankunft des Pakets nicht länger mit versteckten Gebühren oder unerwarteten Formalitäten konfrontiert werden. - 3 - Gleichzeitig wird mit der Reform der derzeitige Schwellenwert aufgehoben, der eine Zollbefreiung von Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro ermöglicht und von Betrügern stark ausgenutzt wird. Ein Abwarten bis 2028 würde zu einer Verringerung des Verbraucherschutzes und zu einer erheblichen Schwächung insbesondere europäischer Unternehmen führen. Im Februar hat die EU-Kommission ferner die beiden gesetzgebenden Organe der EU dazu aufgefordert, eine Bearbeitungsgebühr für in die EU direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher eingeführte Artikel des elektronischen Handels in Betracht zu ziehen, um die Kosten für die Überwachung der Einhaltung der EU-Vorschriften bei Milliarden solcher Sendungen zu senken. Diese geplante Gebühr auf Päckchen kommt einer Zwischenlösung zwar nahe, es ist jedoch bislang nicht abzusehen, wann eine solche Abgabe eingeführt wird. Zu 2.: Bei Produkten, die von Anbietern aus Drittstaaten über Onlinehandelsplattformen versandt werden, stellen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zunehmend Mängel und Verstöße fest. EU-Vorgaben zu Produktkonformität, Verbraucherschutz, Umwelt- und Gesundheitsstandards werden häufig nicht eingehalten. Deshalb hat die EU-Kommission im Februar 2025 den Plan angekündigt, dass die Mitgliedstaaten künftig verstärkt koordinierte Kontrollen und Maßnahmen im Bereich einer umfassenden Produktprüfung („Sweep“) durchführen sollen. Der Schwerpunkt dieser zusätzlichen Kontrollen wird insbesondere auf Einfuhren elektronisch gehandelter Produkte liegen. Dies betrifft vor allem Produkte, von denen erhebliche Sicherheitsrisiken ausgehen oder bei denen das Risiko von Verstößen besonders hoch ist. Solche nicht konformen Produkte werden vom Zoll beschlagnahmt und müssen unter einem erhöhten Aufwand an Kosten vernichtet werden. Mit der Vernichtung solcher Waren stellt die EU sicher, dass nicht konforme Produkte den Markt nicht erreichen und so mögliche Risiken für Verbraucher und Unternehmen minimiert werden. Die Kosten für die Vernichtung könnten über eine zusätzliche Abgabe kompensiert werden. Zu 3.: Die erwähnten koordinierten Kontrollen und Maßnahmen der EU führen allenfalls zur Löschung von Angeboten auf Onlineplattformen. Die Löschung eines Online-Angebots ist aber für den Anbieter folgenlos. Denn er kann das Produkt ggf. nach einer Änderung des Fotos oder der Produktbeschreibung oder seiner Identität sofort auf anderen Plattformen oder sogar derselben wieder anbieten. Bei geändertem Bild und geänderter Produktbeschreibung kann die Marktüberwachung nicht feststellen, ob es sich um dasselbe Produkt handelt. Daher muss sie erneut prüfen, ob das Produkt rechtskonform ist und muss so den Anbietern - 4 - ständig hinterherlaufen. Gebühren oder Bußgelder können die Marktüberwachungsbehörden in einigen Fällen zwar verlangen, aber im außereuropäischen Drittland nicht vollstrecken. Auch die Zurücksendung oder Vernichtung einzelner Produkte hat aufgrund der Menge der Sendungen wenig Wirkung. Denn prozentual wird nur ein so kleiner Bruchteil der Importe überwacht, dass das Risiko kontrolliert zu werden, sehr gering ist. Im Falle einer Kontrolle verliert der Anbieter auch nur dieses eine Produkt und kann alle übrigen gleichartigen Produkte ungehindert weiterhin in Verkehr bringen. Auch in diesem Fall können Gebühren oder Bußgelder nicht vom Anbieter verlangt werden. Die Löschung von Produktangeboten auf Internetseiten und die stichprobenartige Kontrolle durch den Zoll ist daher kein wirksames und abschreckendes Mittel gegen nicht konforme Angebote im Internet. Anders wäre es aber, wenn die Marktüberwachungsbehörden direkt gegen die Plattformen vorgehen und diese bei Nichtbefolgung als Ultima Ratio sperren könnten. Die Plattformbetreiber können nicht jedes Produkt auf seine Rechtskonformität prüfen, aber sie können diese Haftung vertraglich an ihre Anbieter weitergeben. Eine solche Ermächtigung führte daher dazu, dass auch Anbieter aus Drittstaaten unangenehme Folgen zu erwarten hätten, wenn sie nicht konforme Produkte online anbieten. Zu 4.: Die EU-Kommission hat im Februar 2025 angekündigt, dass die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Sensibilisierungskampagnen zu Verbraucherrechten, Risiken und Rechtsbehelfen gestärkt werden soll. Da es aufgrund der Vielzahl an Sendungen (12 Millionen Pakete EU-weit im Wert von bis zu 150 € pro Tag) derzeit nicht möglich ist, alle zu überprüfen, können Produkte auf Online-Marktplätzen für Verbraucherinnen und Verbraucher schnell zur Gefahr werden. Im Zuge der Verbraucherbildung und -aufklärung könnte mit oben genannten Hinweisen ein Umdenken bei der Nutzung und Häufigkeit der Bestellungen auf Online-Marktplätzen angeregt werden. Zu 5.: Zunehmend können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Gewährleistungsrechte nicht in Anspruch nehmen, da es für sie oftmals aussichtslos ist, den eigentlichen Anbieter der Waren zu ermitteln oder zu erreichen. Dies liegt an der fehlenden Transparenz der Anbieter oder an der undurchführbaren oder sehr kostspieligen Zustellung von Beschwerden und Rücksendungen außerhalb der EU, insbesondere in den chinesischen Handelsraum. Online-Plattformen agieren als sogenannte Marktplätze, die lediglich Vermittler und keine Anbieter der Waren sind. Betreiber von Online-Marktplätzen sollten jedoch für Schäden haftbar sein, denn sie haben den Vorteil, billigere, weil nicht rechtskonforme Produkte anzubie- - 5 - ten und damit Käufer binden zu können. Derzeit bestehen kaum rechtliche Anknüpfungspunkte für eine Mithaftung des Marktplatzbetreibers im Falle einer Verletzung der Anforderungen und Verpflichtungen durch einen Händler, der seine Waren über den Online- Marktplatz vertreibt. Eine Nachschärfung der Sorgfaltspflichten von Online-Marktplätzen sollte als Prüf- und ggf. Handlungsbitte an die Bundesregierung adressiert werden, da sich hierfür kurzfristig verbindliche Regelungen im Rahmen des geplanten Digital Fairness Act anbieten könnten. Drucksache 228/25]

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