Schriftliche Frage 29 von Sara Nanni (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen Vorgaben gelten bezüglich Compliance, Korruptionsbekämpfung und - prävention bei Beschaffungen und Vertragsgestaltungen i…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 29 von Sara Nanni (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen Vorgaben gelten bezüglich Compliance, Korruptionsbekämpfung und - prävention bei Beschaffungen und Vertragsgestaltungen i…
Frage 29 (Sara Nanni, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche rechtlichen Vorgaben gelten bezüglich Compliance, Korruptionsbekämpfung und - prävention bei Beschaffungen und Vertragsgestaltungen im Bereich der Rüstung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg), und wie werden diese handwerklich umgesetzt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 18. August 2026:
Die rechtlichen Vorgaben und Maßnahmen der Korruptionsprävention im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ergeben sich insbesondere aus der „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004“. Diese werden für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung konkretisiert durch ergänzende bundeswehrinterne Regelungen. Daneben greifen selbstverständlich die gesetzlichen Regelungen etwa zu Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung korruptionspräventiv. Die Vorgaben werden im Beschaffungsprozess auf mehreren Ebenen umgesetzt. Aufbauorganisatorisch sind die Bereiche Planung, Vergabe und Abrechnung zu trennen. Die zentrale Einzelmaßnahme der Korruptionsprävention ist die Feststellung der besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten (Gefährdungsanalyse) durch die jeweilige Dienststelle. Die konkrete Umsetzung erfolgt u. a. durch ein Mehr-Augen-Prinzip, eindeutige Zuständigkeitsregelungen, risikoorientierte organisatorische und personelle Maßnahmen sowie eine nachvollziehbare Dokumentation. Zur Vermeidung der Entstehung unerwünschter Beziehungsgeflechte ist beispielsweise vorgesehen, dass die Verwendungsdauer in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen zeitlich – in der Regel auf nicht mehr als fünf Jahre – zu begrenzen ist (Personal- oder Aufgabenrotation). Soweit aufgrund dienstlicher Hinderungsgründe ein Verwendungswechsel zurückzustellen ist, sind zur Minimierung des Korruptionsrisikos Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Verstärkung der Dienstaufsicht, Intensivierung des Mehr-Augen-Prinzips, regelmäßige Sensibilisierung) zu treffen. Dies erfolgt in Abstimmung zwischen der Beschäftigungs- und der personalbearbeitenden Dienststelle. Mit Blick auf das Vergaberecht hat der Bund als Auftraggeber insbesondere sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers, der vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt hat (siehe § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), § 7 Absatz 1 der Vergabeverordnung (VgV) und § 5 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)) nicht verfälscht wird. Hierzu sind mögliche Vorteile vorbefasster Unternehmen durch die jeweilige Vergabestelle auszugleichen. Solche Ausgleichsmaßnahmen können beispielsweise durch gleiche Informationen für alle Bewerber, produktneutrale Abfassung der Vergabeunterlagen und ausreichend lang bemessene Fristen für die Angebotsabgabe erfolgen. Im Übrigen gilt gemäß § 6 VgV eine Begrenzung der Mitwirkung von Personen in einem Vergabeverfahren, bei denen ein Interessenkonflikt besteht. Ergänzend bestehen organisatorische Kontroll- und Beratungsstrukturen. Für die Korruptionsbekämpfung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist ein Organisationselement mit dem Bereich „Ermittlung in Sonderfällen“ als zentrales Element zur Durchführung von Verwaltungsermittlungen in Korruptionsverdachtsfällen und für Sachverhalte mit Verdacht auf eine wirtschaftliche Schädigung der Bundeswehr eingerichtet. In den jeweiligen Dienststellen stehen Ansprechpersonen für Korruptionsprävention bereit, die kontinuierlich geschult und ausgebildet werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, sich an die Hinweisgeberstellen zu wenden. Sämtliche Mitarbeitende des Geschäftsbereichs werden regelmäßig geschult, sensibilisiert sowie jährlich belehrt. Für Angehörige des Geschäftsbereichs gelten zudem u. a. strenge Regeln zur Annahme von Zuwendungen.
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