Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung und mögliche Interessenkonflikte aufgrund staatlicher Förderungen (Antwort zu Drs. 21/2970)
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Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung und mögliche Interessenkonflikte aufgrund staatlicher Förderungen (Antwort zu Drs. 21/2970)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3227
21. Wahlperiode 10.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin
Renner, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2970 –
Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung und mögliche
Interessenkonflikte aufgrund staatlicher Förderungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Fall des Bundesbeauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(BKM), Dr. Wolfram Weimer, hat mögliche Interessenkonflikte im
Zusammenhang mit staatlichen Förderungen von Unternehmen aufgezeigt, an denen
Mitglieder der Bundesregierung beteiligt sind. Das Beispiel des Ludwig-
Erhard-Gipfels verdeutlicht dabei die problematische Verflechtung staatlicher
Landesförderungen mit der Weimer Media Group.
Nach Einschätzung des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-
Neßler liegt im Fall Weimer ein Interessenkonflikt aus zwei Gründen vor.
Erstens ist Dr. Wolfram Weimer als Kulturstaatsminister für den Bereich Medien
zuständig und gleichzeitig zu 50 Prozent an einem Medienunternehmen
beteiligt. Zweitens befindet sich die weitere Hälfte im Besitz seiner Ehefrau. Auch
wenn Dr. Wolfram Weimer nach eigenen Angaben nicht mehr für das
Unternehmen tätig ist und kein Gehalt bezieht, stellt diese familiäre Verflechtung
nach Volker Boehme-Neßler ein „rechtlich wie politisch massives Problem“
dar (www.nius.de/interview/news/verfassungsrechtler-legt-ruecktritt-des-staat
skulturminister-nahe/9ab32685-3509-4884-9c22-5256ea6edc5e, letzter
Zugriff am 11. November 2025).
Diese Bewertung entspricht Nummer 5 des Verhaltenskodex gegen Korruption
gemäß der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der
Bundesverwaltung. Dort heißt es: „Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben.
Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren
Dienstpflichten führen“ (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-O4-0001-NF-
673-KF-001-A001.htm, letzter Zugriff am 11. November 2025).
Grundsätzlich dürfen Mitglieder der Bundesregierung gemäß Artikel 66 des
Grundgesetzes (GG) „kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.“ § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der
Bundesregierung (BMinG) konkretisiert diese Vorgaben. Nach Auffassung der
Fragesteller könnte der Fall Weimer jedoch auf eine Regelungslücke hinweisen,
weil Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern bislang
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
10. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nicht als problematisch für die Integrität und Vertrauenswürdigkeit der
Bundesregierung bewertet werden – obwohl die Mitglieder nach ihrem Amtseid
gemäß Artikel 56 GG dem Allgemeinwohl verpflichtet sind.
In Kapitel 2.4 der „Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der
Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des
Bundes“ (20. Legislaturperiode) wird betont, dass Bundesregierungsmitglieder „in
ihrer Tätigkeit und in ihren Entscheidungen jeden Anschein vermeiden [
sollen], dass sie für sich, ihre Familie oder ihre Freunde finanzielle oder andere
materielle Vorteile beabsichtigen“. Bei erkennbaren Interessenkonflikten sei
das eigene Handeln entsprechend den Integritätsanforderungen auszurichten
(https://fragdenstaat.de/dokumente/237097-orientierungshilfe…, S. 13, letzter
Zugriff am 11. November 2025).
Zwar verweist die Orientierungshilfe auf die gesetzlichen Verbote im
Grundgesetz und Bundesministergesetz (ebd., S. 6 bis 9), doch im Hinblick auf
Unternehmensbeteiligungen heißt es lediglich: „Einkünfte aus Kapitalvermögen,
aus Vermietung oder Verpachtung und die bloße Beteiligung an einem auf
Gewinnerzielung orientierten Unternehmen sind hingegen zulässig“ (ebd., S. 8).
Daraus folgt, dass Unternehmensbeteiligungen von
Bundesregierungsmitgliedern bislang weder als potenzielle Interessenkonflikte noch als
korruptionsgefährdet gelten. Dies steht jedoch im Spannungsverhältnis zu Nummer 1.3 der
Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung, wonach in
allen Bundesdienststellen regelmäßig besonders korruptionsgefährdete
Arbeitsbereiche zu identifizieren und Risikoanalysen durchzuführen sind (www.verw
altungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_30072004_O4634140151.htm,
letzter Zugriff am 11. November 2025).
Das beschriebene Problem könnte überdies gemäß den §§ 331 bis 336 des
Strafgesetzbuchs (StGB) strafrechtlich relevant werden, wenn durch die
Ausübung öffentlicher Ämter Vorteile in Form staatlicher Förderungen zugunsten
eigener Unternehmensbeteiligungen gewährt oder in Aussicht gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die geltenden Regelungen
ausreichen, um zu verhindern, dass Mitglieder der Bundesregierung bei der
Vergabe von Fördermitteln mittelbar oder unmittelbar profitieren. Ebenso ist
der umgekehrte Fall denkbar, dass Unternehmen mit Beteiligungen von
Mitgliedern von Landesregierungen Fördermittel des Bundes erhalten.
Die gestellten Fragen dienen daher der Klärung, in welchem Umfang
Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der Bundesregierung bestehen, die
staatliche Förderungen durch Bund oder Länder erhalten, ob diese
Problematik von der Bundesregierung erkannt wurde und eine Neubewertung solcher
Beteiligungen im Rahmen der Korruptionsprävention geplant ist.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Regelungslage zu
Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern und hohen
politischen Beamten im Hinblick auf die Transparenz, Integrität und
Vorbeugung von Interessenkonflikten?
Nach Ansicht der Bundesregierung haben sich die bestehenden Regelungen im
Sinne der Fragestellung bewährt.
2. Werden Unternehmensbeteiligungen von Mitgliedern der
Bundesregierung, von Staatssekretären und hohen politischen Beamten nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit erfasst, angezeigt, dokumentiert und
kontrolliert?
a) Wenn ja, auf welcher Rechts- oder Verwaltungsgrundlage erfolgt dies?
b) Wenn ja, wie viele Bundesregierungsmitglieder, Staatssekretäre und
hohe politische Beamte halten nach Kenntnisstand der
Bundesregierung derzeit direkte oder indirekte Beteiligungen an Unternehmen?
c) Wenn ja, welche Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und
hohen politischen Beamten sowie deren Ehegatten oder andere nahe
Angehörige halten nach Kenntnis der Bundesregierung solche
Unternehmensbeteiligungen?
d) Wenn ja, an welchen Unternehmen bestehen diese Beteiligungen nach
Kenntnis der Bundesregierung (bitte für jedes
Bundesregierungsmitglied folgende Informationen: Name des Unternehmens, Art und Wert
der Beteiligung, Prozentanteil, stiller Gesellschafter o. Ä., Branche
bzw. Tätigkeitsfeld des Unternehmens tabellarisch angeben)?
e) Wenn ja, an welche dieser Unternehmen und in welcher Höhe sind
nach Kenntnis der Bundesregierung staatliche Förderungen von Bund
oder auch Land geflossen (bitte ab dem Jahr 2021 nach Art der
Förderung, Projektname und Jahr auflisten)?
Die Fragen 2 bis 2e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für den Personenkreis im Sinne der Fragestellung bestehen keine generellen
Anzeigepflichten über den Besitz von Unternehmensbeteiligungen. Der
Bundesregierung liegen folglich keine zentralen Erhebungen im Sinne der
Fragestellung vor.
f) Wenn nein, plant die Bundesregierung eine Erfassung?
Eine derartige Erfassung ist nicht geplant.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die grundsätzliche Möglichkeit von
Interessenkonflikten, wenn Bundesregierungsmitglieder oder deren
Angehörige an Unternehmen beteiligt sind, die staatliche Fördermittel erhalten?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu hypothetischen Fragestellungen.
4. Welche Mechanismen verhindern derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung, dass Bundesregierungsmitglieder oder deren Angehörige mittelbar
oder unmittelbar Einfluss auf Förderentscheidungen nehmen können, die
Unternehmen mit persönlicher Beteiligungsstruktur betreffen?
Die Mitglieder der Bundesregierung stellen einen angemessenen Umgang mit
Interessenkonflikten sicher. Sie müssen stets vermeiden, sich gegenüber
Personen oder Organisationen zu verpflichten, die möglicherweise unangemessen
versuchen, sie in ihrer Amtsausübung zu beeinflussen. Sie sollen in ihrer
Tätigkeit und in ihren Entscheidungen jeden Anschein vermeiden, dass sie für sich,
Familienangehörige oder Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis
finanzielle oder andere materielle Vorteile beabsichtigen.
In jedem Bundesministerium ist gemäß Nummer 5 der Richtlinie der
Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung eine
Ansprechperson für Korruptionsprävention bestellt. Die Ansprechperson für
Korruptionsprävention ist Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für Beschäftigte und
die Dienststellenleitung. Die Ansprechpersonen für Korruptionsprävention
stehen fachlich kompetent zur Verfügung, sofern sich Interessenkonflikte
abzeichnen sollten.
5. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Prüfung möglicher
Interessenkonflikte auch familiäre Beteiligungskonstruktionen,
insbesondere Ehegatten- und Haushaltsgemeinschaften?
Die Mitglieder der Bundesregierung selbst stellen einen angemessenen
Umgang mit Interessenkonflikten im Sinne der Fragestellung sicher.
6. Wurden oder werden entsprechend Nummer 1.3 der Richtlinie der
Bundesregierung zur Korruptionsprävention Risikoanalysen hinsichtlich der
Unternehmensbeteiligungen von Bundesregierungsmitgliedern,
Staatssekretären und hohen politischen Beamten durchgeführt oder geplant?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht, und ist eine Durchführung
künftig vorgesehen?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Punkt 1.3 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention
verweist darauf, dass bezogen auf den Anwendungsbereich der Richtlinie den
jeweiligen organisatorischen und fachlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen
ist. Auch darüber hinaus sieht die Richtlinie keine derartigen Risikoanalysen
hinsichtlich Unternehmensbeteiligungen von Regierungsmitgliedern,
Staatssekretären und hohen politischen Beamten vor.
7. Plant die Bundesregierung, die bestehenden Vorschriften zur Anzeige,
Prüfung oder Bewertung von Unternehmensbeteiligungen zu überprüfen
oder zu verschärfen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen werden erwogen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Nein, die bestehenden Regelungen haben sich bewährt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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