Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
Text
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
[Bundesrat Drucksache 20/26
16.01.26
V - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die
Bundeswehr
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft
und Energie – Drucksache 21/3635 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für
die Bundeswehr
– Drucksache 21/1931 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 06.02.26
Erster Durchgang: Drs. 377/25
Gesetz zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Beschleunigung von
Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
(Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Anwendungsbereich
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung
− der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, die
zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
− der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die
Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14;
L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52
vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert worden ist,
− der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert
worden ist,
− der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von
Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (ABl. L, 2023/2496,
16.11.2023), geändert worden ist,
− der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der
Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023),
geändert worden ist,
− der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für
Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist,
− der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende
drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024),
− der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE)
durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106 vom 28.5.2025).
– 2 –
T e i l 2
A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r f a h r e n s r e c h t
§ 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen
§ 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht
§ 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen;
Prüfung weiterer Ausnahmen
T e i l 3
E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e v e r f a h r e n s
§ 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife
§ 8 Abweichungen vom Losgrundsatz
§ 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens
§ 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen
T e i l 4
B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e v e r f a h r e n
§ 11 Angebote aus Drittstaaten
§ 12 Gemeinsame europäische Beschaffung
§ 13 Zentrale Beschaffungsstellen
§ 14 Stärkung innovativer Beschaffungen
T e i l 5
B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s v e r f a h r e n
§ 15 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
§ 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde
T e i l 6
A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n
§ 17 Auftragsänderungen
§ 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen
T e i l 7
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 19 Übergangsregelungen
§ 20 Außerkrafttreten
– 3 –
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht
oder überschreitet, zur Deckung
1. der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch
a) das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich,
b) Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes,
c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von
Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde,
d) das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und
e) die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie
2. von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne
des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
(2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben
obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden.
(3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und
Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer
die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten
die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes.
T e i l 2
A u s n a h m e n v o m V e r g a b e v e r f a h r e n s r e c h t
§ 2
Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der des nordatlantischen
Bündnisses die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich berühren,
2. Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der
Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten
a) auf dem Bundesgebiet in der Regel ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik
Deutschland ist und
– 4 –
b) auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des nordatlantischen Bündnisses ein wesentliches
Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland sein kann,
3. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können, wenn die
gemeinsame Durchführung eines öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen
beteiligten Mitgliedstaates, der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des nordatlantischen Bündnisses
betrifft,
4. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere berührt sein können, wenn
der öffentliche Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder
auf sonstige Weise zur Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt.
(2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist
überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346
Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn
der öffentliche Auftrag Leistungen für die Bundeswehr oder für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten
betrifft.
(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von Artikel 347 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannten Ausnahmesituationen nicht anzuwenden.
(4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt.
§ 3
Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen, erfasst sind.
(2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke auch die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen
Organisation umfassen.
(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von
verteidigungsoder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG
nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
§ 4
Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen
(1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch zulässig, wenn die Fristen, die für das
nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht
eingehalten werden können, weil dringliche zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine kontinuierliche
Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss. Der Auftrag ist in
diesem Fall auf den Umfang zu beschränken, der unabdingbar ist, um die Leistungserbringung bis zu einer
wettbewerblichen Auftragsvergabe sicherzustellen. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für verteidigungs-
und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
(2) Eine technische Besonderheit im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit kann auch bei Anforderungen an die Interoperabilität der Ausrüstung vorliegen.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nur die Beschaffung von Ausrüstung, über die bereits von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auftrag vergeben wurde, eine militärische Zusammenarbeit mit diesem
Mitgliedstaat ermöglicht.
– 5 –
(3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und § 14
Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Betrachtung, ob ein
Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder durchgeführt werden kann, Unternehmen, die in
einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, unberücksichtigt bleiben können. Satz 1 gilt für
öffentliche Bauaufträge entsprechend. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.
(4) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in den Fällen des Artikels 28 der
Richtlinie 2009/81/EG zulässig. § 12 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt
unberührt.
§ 5
Ausnahmen vom Haushaltsrecht
§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen
insbesondere auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in
einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung
1. eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern,
2. eine höhere Qualität der Leistung oder
3. eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten
erwarten lässt.
§ 6
Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen;
Prüfung weiterer Ausnahmen
(1) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen ist im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der Vergabe von
öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, auf die der Vierte Teil des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden ist, weil ihr geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht
erreicht.
(2) Die Bundesregierung prüft und berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2026, ob und inwieweit
in Gesetze und Verordnungen Ausnahmen aufgenommen werden sollen, um den Belangen der Bundeswehr
gerecht zu werden. Sie legt bis spätestens 30. Juni 2027 entsprechende Gesetzes- und Verordnungsvorschläge vor.
T e i l 3
E r l e i c h t e r u n g e n d e s V e r g a b e v e r f a h r e n s
§ 7
Marktverfügbarkeit; Vergabereife
(1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am
Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren. Bei der Erkundung sind auch zivile Märkte zu
berücksichtigen.
– 6 –
(2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein
Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in der
Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darzulegen.
§ 8
Abweichungen vom Losgrundsatz
(1) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine Anwendung.
(2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder
Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der Auftraggeber das Unternehmen nicht
verpflichten, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt
und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder
Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.
§ 9
Anpassungen des Vergabeverfahrens
(1) § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass er auch Verschlusssachenaufträge im Bereich der militärischen Sicherheit umfasst.
(2) Bei der Prüfung eines Ausschlusses nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die Auswirkungen auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen durch die Beteiligung
oder Nichtbeteiligung des Unternehmens an der Ausschreibung in die Abwägung einzubeziehen.
(3) Erklärungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von
Ausschlussgründen können unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ergänzt,
erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von
Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt
er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder
Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen,
nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung
sind zu dokumentieren. § 22 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt.
(4) In Fällen, in denen weniger als drei wertungsfähige Angebote vorliegen, kann der Auftraggeber
abweichend von § 31 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Bieter unter
Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichberechtigung auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen
zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen
oder zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung
der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge
entsprechend.
(5) Ein Vergabeverfahren kann auch dann aufgehoben werden, wenn dieses nach § 7 Absatz 2 ohne bereits
gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht
gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung
und Sicherheit bleibt unberührt.
– 7 –
(6) § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Auftraggeber insbesondere auch Bescheinigungen oder Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung von
Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen verlangen
können.
(7) Auftraggeber prüfen in geeigneten Fällen die Aufnahme anreizorientierter Regelungen in die
Vertragsunterlagen.
§ 10
Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen
(1) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem
Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet
werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung von Verteidigungs-
und Sicherheitsinteressen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des
Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der
Unwirksamkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erlassen.
(2) Alternative Sanktionen nach Absatz 1 Satz 2 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des
Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 10 Prozent des Auftragswertes betragen.
(3) § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben
unberührt.
T e i l 4
B e s o n d e r h e i t e n i m V e r g a b e v e r f a h r e n
§ 11
Angebote aus Drittstaaten
(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber
die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter
beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160
Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt.
(2) Auftraggeber können festlegen, dass ein bestimmter wertmäßiger Anteil der in Ausführung des
Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union stammen muss. § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt
unberührt.
(3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die
in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.
(4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem
Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.
(5) Als Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, die in der Europäischen
Union ansässig sind, gelten auch Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist. Gleiches gilt für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer, die in einem
Drittstaat ansässig sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256
– 8 –
vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden
internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen
Übereinkommens fällt. In den Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes für Waren und
Dienstleistungen aus diesen Staaten entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf den Kauf von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind
die Auswirkungen auf die europäische technologische Souveränität und die Produktionskapazitäten auf dem
Bundesgebiet und dem Gebiet der Europäischen Union zu beachten. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist
nicht erforderlich.
(7) Die Bundesregierung erarbeitet bis zum 30. September 2026 Leitlinien, wie im Zusammenhang mit
Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinbarung von
Kompensationsgeschäften verstärkt geprüft und gefördert werden kann.
§ 12
Gemeinsame europäische Beschaffung
Wird ein öffentlicher Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder mit der Europäischen Union vergeben, überwiegen bei den Entscheidungen in einem
Nachprüfungsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren bei der Abwägung der Interessen in der Regel die
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile, sofern die
gemeinsame Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen werden würde. Die §§ 15
und 16 dieses Gesetzes sowie § 169 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 13
Zentrale Beschaffungsstellen
(1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist
eine zentrale Beschaffungsstelle, abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die für Auftraggeber
1. bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder
2. Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt.
(2) Auftraggeber dürfen als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Sie dürfen Leistungen durch
zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich
vermutet, dass sie die Vorschriften des Kapitels 1 des Vierten Teils des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses Gesetzes und die Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und
Sicherheit eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften eingehalten hat. Soweit es sich
bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt,
gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als
zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen
auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen.
– 9 –
§ 14
Stärkung innovativer Beschaffungen
(1) Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der
Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur
Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und
-anforderungen durchführen. Ebenso dürfen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung den Rat
von Marktteilnehmern einholen oder annehmen und diesen Rat für die Planung und Durchführung des
Vergabeverfahrens nutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche
Bauaufträge. Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt.
(3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen oder zur Entwicklung innovativer Konzepte, soll
der Auftraggeber prüfen, ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen
innovationsoffen ausgeschrieben werden können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich.
(4) Zur Entwicklung innovativer Konzepte können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend § 103
Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen. Die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung
sind entsprechend anzuwenden.
(5) Bei der Vergabe von IT-Leistungen und der Vergabe von Aufträgen, die auch IT-Leistungen umfassen,
sollen angemessene Updates und Upgrades vereinbart werden.
T e i l 5
B e s c h l e u n i g t e N a c h p r ü f u n g s v e r f a h r e n
§ 15
Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer
(1) Abweichend von § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vergabekammer des
Bundes für die Nachprüfung aller Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig.
(2) Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 160
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in Fällen, in denen der
Antragsteller Kenntnis von der beabsichtigten Vergabe hatte und ein Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennbar war,
bevor der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erteilt worden ist.
(3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche
Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166
Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu
berücksichtigen.
(5) § 169 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass das Zuschlagsverbot im Falle des Obsiegens des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung der
Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung endet.
– 10 –
(6) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6
und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel die Verteidigungs-
und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die
mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(7) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des
§ 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 10 dieses
Gesetzes zu beachten.
(8) Mitglieder der Vergabekammern haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer
Amtspflicht nur bei Vorsatz.
§ 16
Beschleunigte sofortige Beschwerde
(1) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die
sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt
hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in
diesem Fall keine Anwendung.
(2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der
Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und
rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach
§ 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
überwiegen in der Regel Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen
Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen
Vorteile.
(4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
(5) § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
das Gericht stets in der Sache selbst entscheidet.
(6) Für das Beschwerdegericht gilt § 15 Absatz 7 entsprechend.
T e i l 6
A n p a s s u n g e n v o n V e r t r ä g e n
§ 17
Auftragsänderungen
(1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der
Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
(2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig
unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch
wenn der öffentliche Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde.
– 11 –
§ 18
Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen
(1) Abweichend von § 14 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit können die Möglichkeiten
zur Erweiterung von Rahmenvereinbarungen nach den Vorgaben europäischer Verordnungen zum
Verteidigungsvergaberecht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ohne Einschränkung genutzt werden, insbesondere
bezüglich des Beitritts von weiteren Vertragsparteien zu einer Rahmenvereinbarung nach deren Abschluss nach Artikel
18 der Verordnung (EU) 2025/1106 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE)
durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“.
(2) § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass sich die zulässige Laufzeit von Rahmenvereinbarungen aus Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG
ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche
Bauaufträge.
T e i l 7
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 19
Übergangsregelungen
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch
nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum
Gegenstand haben.
§ 20
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 18a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch
1. Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder
2. stationäre militärische Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt werden.
– 12 –
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der
wissenschaftlichen Studie gemäß § 73 Absatz 5 nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung
durch die jeweilige Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre. Im Falle des Satzes 1
Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen
Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen
gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten. Die zuständige
Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es
einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit.“
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze
angelegt oder geändert werden sollen.
(1c) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr
kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach § 6 entfällt, wenn
1. die Anlegung oder Änderung eines Flugplatzes ausschließlich Zwecken der Landes- und
Bündnisverteidigung dient,
2. sich die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des Bundesministeriums
der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nachteilig auf die Erreichung
der Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde und
3. die Entscheidung im Einzelfall ergeht.
Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei Anlegung eines Flugplatzes
nur vor, wenn Gründe der Geheimhaltung oder der Eilbedürftigkeit des Vorhabens der Durchführung
des Genehmigungsverfahrens entgegenstehen. Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne
der Nummer 1 schließen auch zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche Verpflichtungen ein. Entfällt
für ein Vorhaben das in § 6 genannte Genehmigungsverfahren, bleiben die für seine Durchführung
geltenden Anforderungen aus anderem Fachrecht unberührt und sind durch das Bundesministerium der
Verteidigung oder die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr einzuhalten. Das
Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert die Gründe
für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die zuständigen Fachdienststellen der
Bundeswehr dokumentieren, wie sie die Anforderungen des anderen Fachrechts nach Satz 4
berücksichtigen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und stationären
militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle
der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden“.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die
Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2 Nummer 9.“
cc) Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen, insbesondere der zivilen
Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht.“
d) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1c sind die durch das Vorhaben betroffenen Länder unverzüglich zu
unterrichten.“
– 13 –
3. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, dem Luftfahrtamt der
Bundeswehr, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer
Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten
nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden
Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei.“
4. Nach § 65b Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 7 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch
das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen.“
5. Nach § 65c Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 4 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch
das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen.“
6. § 66 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 3 für die Erteilung von
Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach
§ 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die für
eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit.“
7. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten“ die
Angabe „zivilen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben
wurde, entsprechend.“
8. Nach § 73 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst anzuwenden, wenn
1. das Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung an stationären militärischen Einrichtungen zur
Kontrolle des Flugbetriebs (Luftverteidigungsradare) einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie
unterzogen wurde, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht,
2. zu den Ergebnissen der Studie nach Nummer 1 und dem darauf aufbauenden neuen Bewertungs- und
Nachweisverfahren das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Länder, die kommunalen
Spitzenverbänden, die Fachkreise und die betroffenen Verbände beteiligt worden sind,
3. eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des neuen Bewertungs- und Nachweisverfahrens auf
die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in ausgewiesenen und in Ausweisung befindlichen
Windenergiegebieten erfolgt ist und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Auswirkungen als
vertretbar bewerten und
4. durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen
in Nummer 1 und 3 erfüllt sind.“
– 14 –
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Bundeskartellamt nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 5 bis 7
der Verordnung (EU) 2022/2560 wahr. Die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen
Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen in entsprechender
Anwendung des § 50d mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht und verwendet werden.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „bis 4“
ersetzt.
2. In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2022/1925“ die Angabe „nach
der Verordnung (EU) 2022/2560“ eingefügt.
3. Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie
2014/25/EU genannt sind.“
4. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren
zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.“
5. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind
1. Postdienste,
2. andere Dienste als Postdienste, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht
werden, die auch Postdienste im Sinne der Sätze 2 und 3 erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1
genannten Bedingungen hinsichtlich der Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht erfüllt
sind.
Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und
die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die
Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen.
Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie
befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei
beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder
ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses
Gesetzes sind
1. Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand wie
beispielsweise Mailroom Management) sowie
– 15 –
2. Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen
betreffen.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
6. § 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. kann der Auftrag oder die Konzession ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils vergeben
werden, wenn darin Elemente enthalten sind, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist;
der Auftrag oder die Konzession kann auch gemäß den Vorschriften über die Vergabe von
verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen oder gemäß den Vorschriften über die
Vergabe von Konzessionen vergeben werden.“
7. Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102
Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen:
1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln
erbracht werden (einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit
elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-
Sendungen),
2. Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der
Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, sowie gemäß den CPV-Codes 6610 00
00-1 bis 66720000-3, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen,
3. philatelistische Dienstleistungen oder
4. logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung, Lagerung oder eine Kombination
des Vorgenannten mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird.“
8. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Vertrags“ die Angabe „einschließlich einer Zusammenfassung der
einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3
Satz 2,“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union“ die
Angabe „, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs,
der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung“.
2. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Energieversorgung“ die Angabe „, der Postdienste“ eingefügt.
– 16 –
Artikel 5
Außerkrafttreten
Das Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundewehr in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
nach Artikel 6 dieses Gesetzes] außer Kraft.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom
30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für
die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15
vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes
der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49), geändert worden ist
3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur
Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist
4. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text
von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192
vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023
zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für
Konzessionen (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert worden ist
5. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für
Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), geändert worden ist
6. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/17/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31;
L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15.
November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023), geändert
worden ist
7. Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt
verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024)
8. Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa
(SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106 vom 28.5.2025)
Drucksache 20/26]
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)