Schriftliche Frage 83 von Stella Merendino (DIE LINKE): Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung bei eventuell anstehenden Hilfen für Krankenhäuser (siehe auch www.bundesrat.de/Shared Docs/…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 83 von Stella Merendino (DIE LINKE): Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung bei eventuell anstehenden Hilfen für Krankenhäuser (siehe auch www.bundesrat.de/Shared Docs/…
Frage 83 (Stella Merendino, Die Linke):
Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung bei eventuell anstehenden Hilfen für Krankenhäuser (siehe auch www.bundesrat.de/Shared Docs/drucksachen/2025/0101-0200/166-25(B).pd f?__blob=publicationFile&v=1) sicherstellen, dass Finanzmittel des Bundes, die auch einem Inflationsausgleich für die Jahre 2022 und 2023 dienen sollen, nicht an solche Krankenhäuser bzw. Krankenhauskonzerne ausgezahlt werden, die in dieser Zeit nachweislich Gewinne erzielt habe, was somit zu einer rückwirkenden Erhöhung von Dividendenausschüttungen führen müsste, und wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein Defizitausgleich sinnvoller als eine pauschale rückwirkende Erhöhung der Landesbasisfallwerte (bitte begründen)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 18. Juli 2025:
Ausweislich des zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Koalitionsvertrags ist die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten bei den Krankenhäusern aus den Jahren 2022 und 2023 aus dem Sondervermögen Infrastruktur zu finanzieren. Die Bundesregierung hat daher in ihrem Kabinettbeschluss vom 24. Juni 2025 zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 vereinbart, die Lücke bei den „Sofort- Transformationskosten“ bei allen zugelassenen Krankenhäusern, die insofern nach derzeitigem Stand auch als bedarfsnotwendig anzusehen sind, zeitnah zu schließen, um bereits geplante und politisch beschlossene Investitionen im Zuge des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes nicht zu gefährden (z. B. bei geplanten strukturellen Umstrukturierungen, Fusionen oder sonstigen Transformationsmaßnahmen). Die Auszahlung soll noch in diesem Jahr beginnen. Im Sinne eines bürokratiearmen Verfahrens ist ein zeitlich befristeter Rechnungszuschlag bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei stationärer Behandlung vorgesehen. Aspekte wie Defizite oder Gewinne eines Krankenhauses spielen hier keine Rolle. Sie stünden einem zeitnahen und bürokratiearmen Verfahren entgegen. Zudem ist anzumerken, dass die Refinanzierung dieses Rechnungszuschlags für die gesetzliche Krankenversicherung pauschal durch zwei ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds erfolgt.
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