Entschließung des Bundesrates zur notwendigen Überbrückungsfinanzierung zur Stabilisierung der Krankenhauslandschaft im Transformationsprozess der Krankenhausreform
Text
Entschließung des Bundesrates zur notwendigen Überbrückungsfinanzierung zur Stabilisierung der Krankenhauslandschaft im Transformationsprozess der Krankenhausreform
[Bundesrat zu Drucksache 166/25 (Beschluss)
17.11.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur notwendigen Überbrückungsfinanzierung zur
Stabilisierung der Krankenhauslandschaft im
Transformationsprozess der Krankenhausreform
Bundesministerium Berlin, 17. November 2025
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur
Entschließung des Bundesrates zur notwendigen Überbrückungsfinanzierung
zur Stabilisierung der Krankenhauslandschaft im Transformationsprozess der
Krankenhausreform (Bundesratsdrucksache 166/25 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Tino Sorge
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur
notwendigen Überbrückungsfinanzierung zur Stabilisierung der Krankenhauslandschaft im
Transformationsprozess der Krankenhausreform vom 23. Mai 2025
(BR-Drs. 166/25 – Beschluss)
1. Vorbemerkung
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist am 12. Dezember 2024 in Kraft
getreten. Als zentrale Ziele verfolgt dieses die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, die
Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und
Patienten, eine Steigerung der Effizienz in der Krankenhausversorgung sowie Entbürokratisierung. Damit
in Deutschland auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung gewährleistet werden kann, werden künftig Leistungen der
Krankenhausbehandlung in Leistungsgruppen eingeteilt, für die jeweils Qualitätskriterien als
Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität festgelegt werden. Neben der Steigerung der
Behandlungsqualität ist wichtiger Bestandteil der Reform die Einführung einer Vorhaltevergütung – damit
soll die Vorhaltung von bedarfsnotwendigen Krankenhäusern künftig weitgehend unabhängig von
der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert werden. Die Vorhaltevergütung
erhalten Krankenhäuser für die Leistungsgruppen, die ihnen durch die Planungsbehörden der Länder
zugewiesen wurden.
Mit dem KHVVG wurden zudem Regelungen zur vollständigen und frühzeitigen
Tarifrefinanzierung für alle Beschäftigtengruppen und zur Anwendung des vollen Orientierungswerts im Rahmen
der Budgetverhandlungen im Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung
geschaffen. Zudem wurden für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Notfallversorgung sowie Stroke
Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin zusätzliche Förderbeträge vorgesehen. Darüber
hinaus wurden die Zuschläge für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum erhöht.
Die Sicherstellungszuschläge für bedarfsnotwendige defizitäre Krankenhäuser im ländlichen Raum
bleiben erhalten. Zudem wurde ein Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro
aufgesetzt, um Umstrukturierungsprozesse in den Krankenhäusern, die mit den durch das KHVVG
vorgenommenen Änderungen angestoßen werden, zu fördern und die Länder in ihrer Aufgabe der
Investitionsfinanzierung wesentlich zu unterstützen.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages haben sich die Regierungsparteien auf eine Änderung der Finanzierung des
Transformationsfonds verständigt. Zur Umsetzung dieser und weiterer Vereinbarungen aus dem
Koalitionsvertrag zur praxisnahen Weiterentwicklung und besseren Umsetzbarkeit der mit dem KHVVG
vorgesehenen Änderungen hat das Bundeskabinett am 8. Oktober 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur
Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) beschlossen. Danach soll der bisher aus Mitteln der
zu Drucksache 166/25 (Beschluss)
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu finanzierende Anteil von 25 Milliarden Euro (in den
Jahren 2026 bis 2035 2,5 Milliarden Euro pro Jahr) nunmehr aus Mitteln des Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität getragen werden. Zudem soll die Vereinbarung aus dem
Beschlusspapier der Bund-Länder-AG vom 23. Juni 2025 („Wachstumsbooster“) umgesetzt und der
Bundesanteil in den ersten vier Jahren auf 3,5 Milliarden Euro pro Jahr angehoben werden, sodass
bundesseitig insgesamt 29 Milliarden Euro für die notwendige Transformation der Krankenhäuser zur
Verfügung stünden.
Unabhängig davon hat der Bund in den zurückliegenden Jahren erhebliche finanzielle Mittel zur
Unterstützung der Krankenhäuser aufgewandt – unter anderem durch den Ausgleich besonderer
Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie und der gestiegenen Energiepreise. Krankenhäuser
erhielten für den Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2024 insgesamt ca. 5 Milliarden Euro, um
Belastungen, die durch die Energiekostensteigerungen verursacht wurden, auszugleichen. Während
der Pandemie hat der Bund die Krankenhäuser mit Ausgleichszahlungen und
Versorgungsaufschlägen in Höhe von rund 21,5 Milliarden Euro erheblich unterstützt.
Demgegenüber stagnieren die von den Ländern den Krankenhäusern zur Verfügung gestellten
finanziellen Mittel für Investitionen seit etwa drei Jahrzehnten. Nach Ansicht von Expertinnen und
Experten müssten die Länder jährlich mehr als das Doppelte für eine ausreichende investive
Ausstattung zur Verfügung stellen.
2. Zur basiswirksamen Anhebung der Landesbasisfallwerte um vier Prozent – Nummer 1 der
Entschließung des Bundesrates
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, die Lücke bei den Sofort-
Transformationskosten der Krankenhäuser aus den Jahren 2022 und 2023 aus Mitteln des Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität zu finanzieren. Die Maßnahme wird mit den im
Haushaltsbegleitgesetz 2025 vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) enthaltenen Änderung des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung
umgesetzt: Bei in der GKV versicherten Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1.
November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen
werden, erheben die Krankenhäuser einen Rechnungszuschlag in Höhe von 3,25 Prozent und
weisen diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Bund stellt der GKV zur Refinanzierung ihrer
dadurch verursachten Ausgaben pauschal zwei ergänzende Bundeszuschüsse an den
Gesundheitsfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 zur
Verfügung. Um sicherzustellen, dass die der GKV bereitgestellten Mittel vollständig zum Zwecke der
Transformation der Krankenhauslandschaft verwendet werden, wird, sofern die über
Rechnungszuschläge an die Krankenhäuser durch die Krankenkassen ausgeschütteten Mittel die beiden
ergänzenden Bundeszuschüsse unterschreiten, der Differenzbetrag aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds an den Krankenhaustransformationsfonds überführt.
Eine basiswirksame Erhöhung der Landesbasisfallwerte zulasten der Kostenträger ist demgegenüber
insbesondere mit Blick auf die prekäre Finanzsituation der GKV abzulehnen. Sie ist aber auch aus
prinzipiellen Erwägungen abzulehnen: Die Obergrenze für den jährlichen Anstieg der
Landesbasisfallwerte stellte bis zum Inkrafttreten der durch das KHVVG vorgesehenen Änderungen im
Krankenhausentgeltgesetz die Grundlohnrate dar oder die um maximal ein Drittel der Differenz
zwischen Orientierungswert und Grundlohnrate erhöhte Grundlohnrate, falls der Orientierungswert
höher als die Grundlohnrate war. Mit dem KHVVG wurde geregelt, dass zukünftig, wenn der
Orientierungswert die Grundlohnrate übersteigt, der volle Orientierungswert (anstelle des anteiligen) zur
Anwendung kommt. Insoweit stellt die geltende Rechtslage sicher, dass die Kostensteigerungen im
Krankenhausbereich bei der Vereinbarung der Landesbasisfallwerte in Zukunft entsprechend
berücksichtigt werden können.
3. Zur Forderung zusätzlicher finanzieller Mittel des Bundes für den Übergangszeitraum bis
die Krankenhausreform vollständig greift – Nummer 2 der Entschließung des Bundesrates
Die Bundesregierung erachtet über die in ihrer Vorbemerkung dargestellten Maßnahmen
hinausgehende zusätzliche finanzielle Mittel für die Krankenhäuser während des Übergangszeitraums
nicht für angezeigt. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die erheblichen Mittel, mit denen die
Krankenhäuser in den vergangenen Jahren bundesseitig unterstützt wurden, die prekäre
Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ihre Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung zur Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds durch Bundesmittel aus
dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität.
zu Drucksache 166/25 (Beschluss)- 3 -]
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