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Schriftliche Frage 63 von Janina Böttger (DIE LINKE): Wie berechnet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, im nächsten EU- Haushalt (M…

dip / schriftliche_frage 24.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 63 von Janina Böttger (DIE LINKE): Wie berechnet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, im nächsten EU- Haushalt (M… Frage 63 (Janina Böttger, Die Linke): Wie berechnet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, im nächsten EU- Haushalt (MFR) könnten „45 Prozent“ weniger Mittel zur Finanzierung von „Sozialmaßnahmen“ bereitstehen, und welche wesentlichen Maßnahmen, Programme und Fonds sind dabei unter dem Begriff der Sozialmaßnahmen gemeint (Quelle: 0,55 min., www.ndr.de/fernsehen/sendungen/ham burg_journal/geplante-kuerzungen-bei-eu-sozialfo nds-kritik-aus-hamburg,hamj-11928.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 22. Juli 2026: Die Bundesregierung begrüßt den grundsätzlichen Reformansatz der EU-Kommission für eine Modernisierung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR). Dies gilt insbesondere für die Bündelung der Agrar- und Kohäsionspolitik in Nationale und Regionale Partnerschaftspläne und die damit verbundene größere Flexibilität für Mitgliedstaaten in der Verwendung der Mittel. Das Gesamtvolumen des nächsten MFR ist Gegenstand laufender Verhandlungen auf europäischer Ebene, ebenso wie die darin enthaltene finanzielle Ausstattung der Nationalen und Regionalen Partnerschaftspläne (NRPP), die abschließend im Europäischen Rat durch die Staats- und Regierungschefs festzulegen ist. Die Bundesregierung unterstützt auf EU-Ebene die Mindestquote für soziale Ziele in den NRPP als horizontales Ziel für die Förderung sozialer Maßnahmen. Die Höhe der Mindestquote für soziale Ziele wird im Rahmen einer Gesamteinigung über die Finanzausstattung des MFR und seiner Bestandteile festgelegt. Die Aufteilung der zukünftigen nationalen Allokationen für die NRPP auf die verschiedenen Förderbereiche wird den Mitgliedstaaten obliegen. Dies umfasst auch die Umsetzung der Mindestquote für soziale Ziele im NRPP. Aktuell laufen die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung und zwischen Bund und Ländern zur Vorbereitung der Förderperiode 2028–2034. Vor diesem Hintergrund ist zum jetzigen Zeitpunkt eine endgültige Aussage darüber nicht möglich, wieviel Mittel künftig für soziale Ziele in den NRPP zur Verfügung stehen werden, darunter auch für Maßnahmen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Die Berechnung der Förderung von sozialen Zielen im NRPP soll nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028–2034 (NRPP- Verordnung) in Verbindung mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union (Leistungsrahmen-Verordnung) vom 16. Juli 2025 erfolgen. Demnach sollen mindestens 14 Prozent der Finanzausstattung des NRPP für die Verwirklichung der sozialen Ziele der Union bereitgestellt werden gemäß Artikel 10 Absatz 5 der NRPP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2q der NRPP-Verordnung. Die Verordnungsvorschläge sind ebenso wie die dort enthaltene Mindestquote für soziale Ziele Gegenstand der laufenden Verhandlungen auf europäischer Ebene. Die Anrechnung auf die Mindestquote in den NRPP soll anhand der Koeffizienten nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Leistungsrahmen-Verordnung bestimmt werden. Die Bereiche, die auf soziale Ziele der Union anzurechnen sind, leiten sich aus den Artikeln 2 und 3 der NRPP-Verordnung sowie den Koeffizienten im Anhang I der Leistungsrahmen-Verordnung ab.

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