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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509

dip / drucksache 18.03.2026 · WP 21 · zu460/25(B)(2)(3) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) 18.03.26 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss (2) des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 C(2026) 1775 final Herrn Dr. Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 10.3.2026 C(2026)1775 final Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, Die Kommission dankt dem Bundesrat für seine zweite Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 (COM(2025) 565 final). Die Kommission nimmt die Auffassung des Bundesrates zur Kenntnis, dass die Pläne für nationale und regionale Partnerschaft (NRPP) nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stünden. Die Kommission ist nach wie vor der Ansicht, dass der Vorschlag im Kern diesen Grundsätzen entspricht. Die NRPP werden sich weiterhin auf einen ortsbezogenen Multi-Level-Governance-Ansatz stützen, der auf der geteilten Mittelverwaltung und dem Partnerschaftsprinzip aufbaut, wobei den Regionen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der NRPP und deren regionaler Kapitel eine wichtige Rolle zukommt, wie die Kommission in ihrer Antwort vom 19. Dezember 2025 auf die begründete Stellungnahme des Bundesrates zu demselben Vorschlag hervorhob. Mittels Investitionen und Reformen, die auf die nationalen und regionalen Herausforderungen zugeschnitten sind, werden sich die NRPP förderlich auf die Konvergenz und den Abbau regionaler Ungleichheiten auswirken, zur Resilienz, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Agrar- und -Fischereisektors der EU beitragen, für Investitionen in die Menschen, die weitere Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte sowie für mehr Sicherheit und den Schutz unserer Grenzen sorgen. In der NRPP-Verordnung werden ein verbindlicher Mindestbetrag von 218 Mrd. EUR für weniger entwickelte Regionen und eine Mindestvorgabe von 14 % für soziale Ziele vorgeschrieben. Die Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe und die Unterstützung der Fischereipolitik werden ebenfalls beibehalten, und die Mittel für den Bereich Inneres werden sich gegenüber dem aktuellen Zeitraum verdreifachen. zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) Mit dem Vorschlag der Kommission wird sichergestellt, dass die NRPP allen Regionen zugutekommen werden und die weniger entwickelten Regionen weiter Unterstützung erhalten. Auch hat Präsidentin von der Leyen in einem Schreiben an den Rat und das Europäische Parlament jüngst vorgeschlagen, eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die Mitgliedstaaten eine objektive Begründung, etwa die Bevölkerungsentwicklung, vorlegen sollten, wenn die Mittelzuweisungen an Übergangsregionen oder entwickelte Regionen im Vergleich zum derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) um mehr als 25 % gekürzt werden. Darüber hinaus enthält das Schreiben Klarstellungen zur Rolle der Regionen. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften werden während des gesamten Prozesses der Konzeption, Verwaltung und Umsetzung der unterstützten Maßnahmen weiterhin eine Schlüsselrolle spielen. In diesem Sinn hat die Kommission vorgeschlagen, sogenannte regionale Kontrollen in die Anforderungen der NRPP aufzunehmen. Die Kommission vermerkt die Forderung des Bundesrates nach einer Anhebung des EU- Kofinanzierungssatzes für Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen. Neben einer Vereinheitlichung der Kofinanzierung zielt der Vorschlag der Kommission auch darauf ab, die Kontinuität des vorigen Zeitraums zu gewährleisten. Im Gegensatz zum derzeitigen Zeitraum werden im Vorschlag für die NRPP keine Höchstsätze für die Kofinanzierung durch die Union, sondern nationale Mindestbeitragssätze je nach Entwicklungsstand und den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Regionenkategorien festgelegt. Um gleichermaßen für Kontinuität und Vereinfachung zu sorgen, werden nationale Mindestbeitragssätze von 15 % für weniger entwickelte Regionen, 40 % für Übergangsregionen und 60 % für stärker entwickelte Regionen vorgeschlagen. Ist es nicht möglich, den Anteil der Durchführung für eine bestimmte Maßnahme in den Regionenkategorien zu bestimmen, so kann stattdessen ein nationaler Satz auf der Grundlage des gewogenen Bevölkerungsdurchschnitts der anwendbaren Beitragssätze der Regionen eines Mitgliedstaats verwendet werden. Wenn die EU die aktuellen Herausforderungen bewältigen will, ist eine wirksame kapitelübergreifende Koordinierung innerhalb dieser Pläne erforderlich, um sicherzustellen, dass ein EU-Mehrwert und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt wird und die finanzielle Unterstützung der EU mit den politischen Prioritäten der EU in allen Politikbereichen abgestimmt ist. Der Vorschlag der Kommission enthält Bestimmungen, die für diese wirksame Governance der NRPP sorgen, z. B. durch die Einrichtung einer Koordinierungsstelle, wenn es mehr als eine Verwaltungsbehörde gibt. Angesichts des umfassenden Anwendungsbereichs der NRPP wird sich die Koordinierungsstelle hauptsächlich darum kümmern, eine kohärente Durchführung der Fonds sicherzustellen, die Behörden zu beraten, die kapitel- und prozessübergreifende Koordinierung sicherzustellen etc. Die Stelle wird bei der allgemeinen Ausführung der Ressourcen in allen Kapiteln der NRPP behilflich sein. Sie wird zudem die Arbeitsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfachen, etwa durch die Aggregation von Etappenzielen und Zielwerten aus den verschiedenen Kapiteln und die Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission für den gesamten jeweiligen NRPP und nicht für jedes Kapitel einzeln. Diese Elemente dürften somit die Effizienz erhöhen und den Verwaltungsaufwand verringern und gleichzeitig die zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) Gesamtkoordinierung gewährleisten. Darüber hinaus bleiben die Verwaltungsbehörden für die Verwaltung und Umsetzung der Kapitel in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig. Der Vorschlag ermöglicht auch die Beibehaltung bestehender Governance-Regelungen und -Strukturen, auch mit den bestehenden regionalen Behörden, Durchführungsstellen und Überwachungsausschüssen, die ihren direkten Kontakt zur Kommission beibehalten werden. Die Kommission nimmt die Forderung des Bundesrates zur Kenntnis, alle wesentlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung in die Verordnung aufzunehmen, und bekräftigt ihre Zusage, rechtzeitig Durchführungsrechtsakte auszuarbeiten, um die reibungslose Durchführung der NRPP zu gewährleisten. Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Aufnahme der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in die NRPP und des Wegfalls des eigenständigen Budgets für die ländliche Entwicklung zur Kenntnis. Sie versichert, dass die neue Struktur den landwirtschaftlichen Betrieben Planbarkeit und Stabilität bietet, unter anderem mit einem zweckgebundenen Betrag von mindestens 293,7 Mrd. EUR zur Einkommensstützung und der Bereitstellung von 6,3 Mrd. EUR zum Schutz vor Marktstörungen über das einheitliche Sicherheitsnetz. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten zusätzlich auf die rund 450 Mrd. EUR zugreifen, die für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt einschließlich der Fischerei und der ländlichen Gemeinschaften vorgesehen sind. Zur Förderung von Investitionen in ländlichen Gebieten schlug die Kommission vor, zusätzlich zu den für die GAP vorgesehenen Beträgen ein „Ziel für den ländlichen Raum“ in Höhe von mindestens 10 % der Mittelausstattung der NRPP festzulegen. Damit ab 2028 zusätzliche Mittel zur Deckung des Bedarfs der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zur Verfügung stehen, hat die Kommission darüber hinaus vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten über bis zu zwei Drittel des Betrags verfügen können, der normalerweise für die Halbzeitüberprüfung zur Verfügung steht; das wären etwa 45 Mrd. EUR. Insgesamt hätten die Mitgliedstaaten dadurch mehr Spielraum, um den nationalen und regionalen Erfordernissen und Herausforderungen Rechnung zu tragen, wobei der gemeinschaftliche Charakter der Politik gewahrt bliebe. Die Kommission nimmt die Forderung nach finanzieller Ausstattung zur Kenntnis und betont, dass die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik im nächsten MFR weiterhin unterstützt werden, damit sie ihre jeweiligen Ziele so wirksam wie möglich verwirklichen können. Mit der Zusammenführung der EU-Unterstützung für Landwirtschaft, Fischerei, Kohäsion, Sicherheit, Migration, Grenzmanagement und Sozialpolitik im Rahmen einer einzigen kohärenten Strategie und eines gemeinsamen Regelwerks ermöglichen die NRPP eine bessere politische Planung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten sowie der nationalen und regionalen Behörden. Dadurch entstehen mehr Synergien innerhalb der Politikbereiche und Instrumente, und die Mitgliedstaaten und Regionen hätten mehr Spielraum bei der Gestaltung und Umsetzung umfassender Strategien und Initiativen auf der jeweils geeigneten territorialen Ebene. zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) Der Vorschlag für den nächsten MFR soll dem Umwelt- und Klimaschutz in der gesamten GAP mehr Gewicht verleihen, insbesondere indem Naturschutzbelange bei den GAP-Interventionen durchgängig berücksichtigt werden. Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat die Ziele des Europäischen Sozialfonds (ESF), hinter denen die Kommission voll und ganz steht, unterstützt, und nimmt seine Bedenken hinsichtlich des eingeschränkten Regelungsgehalts der ESF-Verordnung zur Kenntnis. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die ESF-Verordnung die NRPP-Verordnung ergänzen soll. Für den ESF geltende Bestimmungen, z. B. über die Programmplanung, Evaluierung und Prüfung, sind in der NRP-Verordnung enthalten. Darüber hinaus versichert die Kommission dem Bundesrat, dass die NRPP klare Maßnahmen zur Förderung von hochwertiger Beschäftigung, Kompetenzen und sozialer Inklusion in allen Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren umfassen und damit zur vollständigen Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte beitragen werden. In Bezug auf den Übergang auf ein zielorientiertes Umsetzungsmodell betont die Kommission, dass sie bei der Ausarbeitung des Vorschlags alle verfügbaren Ressourcen berücksichtigt hat, einschließlich der Ergebnisse einer breit angelegten öffentlichen Konsultation und eines Bürgerforums sowie der Berichte des Europäischen Rechnungshofs, um die Verfahren zu vereinfachen und zugleich ein besseres Kosten- Nutzen-Verhältnis und solide Kontrollsysteme zu gewährleisten. Was die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf die Ex-ante-Kostenberechnung betrifft, so arbeitet die Kommission derzeit Leitlinien aus und steht den Mitgliedstaaten unterstützend zur Seite. Bezüglich des Zusammenhangs zwischen dem politischen Bezugsrahmen, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, und Reformen hebt die Kommission hervor, dass bei der Ausarbeitung und Durchführung des Plans und der entsprechenden Maßnahmen das institutionelle Gefüge der Mitgliedstaaten beachtet werden sollte. Die Kommission vermerkt, dass der Bundesrat die Rechtsstaatlichkeitsanforderungen im Rahmen der NRPP unterstützt. Sie wird in jedem Fall sicherstellen, dass die EU-Mittel unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwendet werden. Was die territorialen Instrumente betrifft, so wird der Vorschlag für erheblich mehr Flexibilität sorgen; für den Einsatz dieser Instrumente werden lediglich Mindestanforderungen beibehalten. Auch ist eine Fortsetzung mit derzeit bestehenden Instrumenten für integrierte örtliche Entwicklung durchaus möglich. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat die Vorschriften über Finanzkorrekturen im Rahmen der NRPP kritisch sieht. Sie weist darauf hin, dass die Möglichkeit, seitens der Mitgliedstaaten Finanzkorrekturen vorzunehmen, nicht wegfällt. In Artikel 58 ist die Vornahme von Korrekturmaßnahmen als eine der wichtigsten Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten geregelt. Darüber hinaus kann die Kommission von der Möglichkeit, nach den Artikeln 67 und 68 Zahlungen auszusetzen oder Finanzkorrekturen vorzunehmen, in den meisten Fällen nur dann Gebrauch machen, zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2) wenn der Mitgliedstaat keine Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Bei der Aussetzung von Zahlungen und bei Finanzkorrekturen muss die Kommission dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. In Bezug auf die vereinfachten Unterstützungsformen teilt die Kommission die Auffassung, dass deren verstärkte Anwendung den Verwaltungsaufwand der Begünstigten erheblich verringern kann. Daher wurde der Schwellenwert für ihre verpflichtende Anwendung angehoben. Alle bestehenden Modelle, die sich als effizient erwiesen haben, können im künftigen Durchführungszeitraum verwendet werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat die Datenerhebungsvorschriften im Rahmen der NRPP kritisch sieht. Die Kommission weist darauf hin, dass die meisten Kategorien, in denen Daten erhoben und an die Kommission übermittelt werden sollen, auf den neuen Verpflichtungen nach der Neufassung der Haushaltsordnung von 2024 und der Dachverordnung 2021-2027 beruhen. Die Kommission ist gern bereit, mit den Mitgliedstaaten zu erörtern, wie die Datenerhebungsanforderungen im Rahmen der NRPP weiter vereinfacht werden können, wobei sie der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU verpflichtet bleibt. Die Beratungen zwischen der Kommission und den beiden gesetzgebenden Organen – dem Europäischen Parlament und dem Rat – über den Vorschlag sind im Gange, und die Kommission unterstützt diese nach Kräften dabei, zu einer Einigung zu kommen. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit vorzüglicher Hochachtung Maroš Šefčovič Piotr Serafin Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)

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