Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
18.03.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem
Beschluss (2) des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei
und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034
sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
C(2026) 1775 final
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 10.3.2026
C(2026)1775 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
Die Kommission dankt dem Bundesrat für seine zweite Stellungnahme zum Vorschlag für
eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei
und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 (COM(2025) 565
final).
Die Kommission nimmt die Auffassung des Bundesrates zur Kenntnis, dass die Pläne für
nationale und regionale Partnerschaft (NRPP) nicht im Einklang mit den Grundsätzen
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stünden. Die Kommission ist nach wie vor
der Ansicht, dass der Vorschlag im Kern diesen Grundsätzen entspricht. Die NRPP
werden sich weiterhin auf einen ortsbezogenen Multi-Level-Governance-Ansatz stützen,
der auf der geteilten Mittelverwaltung und dem Partnerschaftsprinzip aufbaut, wobei den
Regionen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der NRPP und deren regionaler Kapitel
eine wichtige Rolle zukommt, wie die Kommission in ihrer Antwort vom 19. Dezember
2025 auf die begründete Stellungnahme des Bundesrates zu demselben Vorschlag
hervorhob.
Mittels Investitionen und Reformen, die auf die nationalen und regionalen
Herausforderungen zugeschnitten sind, werden sich die NRPP förderlich auf die
Konvergenz und den Abbau regionaler Ungleichheiten auswirken, zur Resilienz,
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Agrar- und -Fischereisektors der EU
beitragen, für Investitionen in die Menschen, die weitere Umsetzung der Europäischen
Säule sozialer Rechte sowie für mehr Sicherheit und den Schutz unserer Grenzen sorgen.
In der NRPP-Verordnung werden ein verbindlicher Mindestbetrag von 218 Mrd. EUR
für weniger entwickelte Regionen und eine Mindestvorgabe von 14 % für soziale Ziele
vorgeschrieben. Die Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe und die
Unterstützung der Fischereipolitik werden ebenfalls beibehalten, und die Mittel für den
Bereich Inneres werden sich gegenüber dem aktuellen Zeitraum verdreifachen.
zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
Mit dem Vorschlag der Kommission wird sichergestellt, dass die NRPP allen Regionen
zugutekommen werden und die weniger entwickelten Regionen weiter Unterstützung
erhalten. Auch hat Präsidentin von der Leyen in einem Schreiben an den Rat und das
Europäische Parlament jüngst vorgeschlagen, eine Bestimmung aufzunehmen, nach der
die Mitgliedstaaten eine objektive Begründung, etwa die Bevölkerungsentwicklung,
vorlegen sollten, wenn die Mittelzuweisungen an Übergangsregionen oder entwickelte
Regionen im Vergleich zum derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) um mehr als
25 % gekürzt werden. Darüber hinaus enthält das Schreiben Klarstellungen zur Rolle
der Regionen. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften werden während des
gesamten Prozesses der Konzeption, Verwaltung und Umsetzung der unterstützten
Maßnahmen weiterhin eine Schlüsselrolle spielen. In diesem Sinn hat die Kommission
vorgeschlagen, sogenannte regionale Kontrollen in die Anforderungen der NRPP
aufzunehmen.
Die Kommission vermerkt die Forderung des Bundesrates nach einer Anhebung des EU-
Kofinanzierungssatzes für Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen. Neben
einer Vereinheitlichung der Kofinanzierung zielt der Vorschlag der Kommission auch
darauf ab, die Kontinuität des vorigen Zeitraums zu gewährleisten. Im Gegensatz zum
derzeitigen Zeitraum werden im Vorschlag für die NRPP keine Höchstsätze für die
Kofinanzierung durch die Union, sondern nationale Mindestbeitragssätze je nach
Entwicklungsstand und den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Regionenkategorien
festgelegt. Um gleichermaßen für Kontinuität und Vereinfachung zu sorgen, werden
nationale Mindestbeitragssätze von 15 % für weniger entwickelte Regionen, 40 % für
Übergangsregionen und 60 % für stärker entwickelte Regionen vorgeschlagen. Ist es
nicht möglich, den Anteil der Durchführung für eine bestimmte Maßnahme in den
Regionenkategorien zu bestimmen, so kann stattdessen ein nationaler Satz auf der
Grundlage des gewogenen Bevölkerungsdurchschnitts der anwendbaren Beitragssätze
der Regionen eines Mitgliedstaats verwendet werden.
Wenn die EU die aktuellen Herausforderungen bewältigen will, ist eine wirksame
kapitelübergreifende Koordinierung innerhalb dieser Pläne erforderlich, um
sicherzustellen, dass ein EU-Mehrwert und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt
wird und die finanzielle Unterstützung der EU mit den politischen Prioritäten der EU in
allen Politikbereichen abgestimmt ist. Der Vorschlag der Kommission enthält
Bestimmungen, die für diese wirksame Governance der NRPP sorgen, z. B. durch die
Einrichtung einer Koordinierungsstelle, wenn es mehr als eine Verwaltungsbehörde gibt.
Angesichts des umfassenden Anwendungsbereichs der NRPP wird sich die
Koordinierungsstelle hauptsächlich darum kümmern, eine kohärente Durchführung der
Fonds sicherzustellen, die Behörden zu beraten, die kapitel- und prozessübergreifende
Koordinierung sicherzustellen etc. Die Stelle wird bei der allgemeinen Ausführung der
Ressourcen in allen Kapiteln der NRPP behilflich sein. Sie wird zudem die
Arbeitsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfachen,
etwa durch die Aggregation von Etappenzielen und Zielwerten aus den verschiedenen
Kapiteln und die Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission für den
gesamten jeweiligen NRPP und nicht für jedes Kapitel einzeln. Diese Elemente dürften
somit die Effizienz erhöhen und den Verwaltungsaufwand verringern und gleichzeitig die
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Gesamtkoordinierung gewährleisten. Darüber hinaus bleiben die Verwaltungsbehörden
für die Verwaltung und Umsetzung der Kapitel in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig.
Der Vorschlag ermöglicht auch die Beibehaltung bestehender Governance-Regelungen
und -Strukturen, auch mit den bestehenden regionalen Behörden, Durchführungsstellen
und Überwachungsausschüssen, die ihren direkten Kontakt zur Kommission beibehalten
werden.
Die Kommission nimmt die Forderung des Bundesrates zur Kenntnis, alle wesentlichen
Rahmenbedingungen für die Durchführung in die Verordnung aufzunehmen, und
bekräftigt ihre Zusage, rechtzeitig Durchführungsrechtsakte auszuarbeiten, um die
reibungslose Durchführung der NRPP zu gewährleisten.
Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Aufnahme der
gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in die NRPP und des Wegfalls des eigenständigen
Budgets für die ländliche Entwicklung zur Kenntnis. Sie versichert, dass die neue
Struktur den landwirtschaftlichen Betrieben Planbarkeit und Stabilität bietet, unter
anderem mit einem zweckgebundenen Betrag von mindestens 293,7 Mrd. EUR zur
Einkommensstützung und der Bereitstellung von 6,3 Mrd. EUR zum Schutz vor
Marktstörungen über das einheitliche Sicherheitsnetz. Darüber hinaus können die
Mitgliedstaaten zusätzlich auf die rund 450 Mrd. EUR zugreifen, die für den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt einschließlich der Fischerei
und der ländlichen Gemeinschaften vorgesehen sind. Zur Förderung von Investitionen in
ländlichen Gebieten schlug die Kommission vor, zusätzlich zu den für die GAP
vorgesehenen Beträgen ein „Ziel für den ländlichen Raum“ in Höhe von mindestens
10 % der Mittelausstattung der NRPP festzulegen. Damit ab 2028 zusätzliche Mittel zur
Deckung des Bedarfs der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zur Verfügung
stehen, hat die Kommission darüber hinaus vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten über
bis zu zwei Drittel des Betrags verfügen können, der normalerweise für die
Halbzeitüberprüfung zur Verfügung steht; das wären etwa 45 Mrd. EUR. Insgesamt
hätten die Mitgliedstaaten dadurch mehr Spielraum, um den nationalen und regionalen
Erfordernissen und Herausforderungen Rechnung zu tragen, wobei der
gemeinschaftliche Charakter der Politik gewahrt bliebe.
Die Kommission nimmt die Forderung nach finanzieller Ausstattung zur Kenntnis und
betont, dass die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik im nächsten MFR
weiterhin unterstützt werden, damit sie ihre jeweiligen Ziele so wirksam wie möglich
verwirklichen können. Mit der Zusammenführung der EU-Unterstützung für
Landwirtschaft, Fischerei, Kohäsion, Sicherheit, Migration, Grenzmanagement und
Sozialpolitik im Rahmen einer einzigen kohärenten Strategie und eines gemeinsamen
Regelwerks ermöglichen die NRPP eine bessere politische Planung und eine
Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten sowie der nationalen und
regionalen Behörden. Dadurch entstehen mehr Synergien innerhalb der Politikbereiche
und Instrumente, und die Mitgliedstaaten und Regionen hätten mehr Spielraum bei der
Gestaltung und Umsetzung umfassender Strategien und Initiativen auf der jeweils
geeigneten territorialen Ebene.
zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
Der Vorschlag für den nächsten MFR soll dem Umwelt- und Klimaschutz in der
gesamten GAP mehr Gewicht verleihen, insbesondere indem Naturschutzbelange bei den
GAP-Interventionen durchgängig berücksichtigt werden.
Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat die Ziele des Europäischen Sozialfonds
(ESF), hinter denen die Kommission voll und ganz steht, unterstützt, und nimmt seine
Bedenken hinsichtlich des eingeschränkten Regelungsgehalts der ESF-Verordnung zur
Kenntnis. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die ESF-Verordnung
die NRPP-Verordnung ergänzen soll. Für den ESF geltende Bestimmungen, z. B. über
die Programmplanung, Evaluierung und Prüfung, sind in der NRP-Verordnung
enthalten. Darüber hinaus versichert die Kommission dem Bundesrat, dass die NRPP
klare Maßnahmen zur Förderung von hochwertiger Beschäftigung, Kompetenzen und
sozialer Inklusion in allen Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren umfassen und damit
zur vollständigen Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte beitragen werden.
In Bezug auf den Übergang auf ein zielorientiertes Umsetzungsmodell betont die
Kommission, dass sie bei der Ausarbeitung des Vorschlags alle verfügbaren Ressourcen
berücksichtigt hat, einschließlich der Ergebnisse einer breit angelegten öffentlichen
Konsultation und eines Bürgerforums sowie der Berichte des Europäischen
Rechnungshofs, um die Verfahren zu vereinfachen und zugleich ein besseres Kosten-
Nutzen-Verhältnis und solide Kontrollsysteme zu gewährleisten. Was die Bedenken des
Bundesrates in Bezug auf die Ex-ante-Kostenberechnung betrifft, so arbeitet die
Kommission derzeit Leitlinien aus und steht den Mitgliedstaaten unterstützend zur Seite.
Bezüglich des Zusammenhangs zwischen dem politischen Bezugsrahmen, insbesondere
den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, und
Reformen hebt die Kommission hervor, dass bei der Ausarbeitung und Durchführung des
Plans und der entsprechenden Maßnahmen das institutionelle Gefüge der
Mitgliedstaaten beachtet werden sollte.
Die Kommission vermerkt, dass der Bundesrat die Rechtsstaatlichkeitsanforderungen im
Rahmen der NRPP unterstützt. Sie wird in jedem Fall sicherstellen, dass die EU-Mittel
unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundsätze der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union verwendet werden.
Was die territorialen Instrumente betrifft, so wird der Vorschlag für erheblich mehr
Flexibilität sorgen; für den Einsatz dieser Instrumente werden lediglich
Mindestanforderungen beibehalten. Auch ist eine Fortsetzung mit derzeit bestehenden
Instrumenten für integrierte örtliche Entwicklung durchaus möglich.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat die Vorschriften über
Finanzkorrekturen im Rahmen der NRPP kritisch sieht. Sie weist darauf hin, dass die
Möglichkeit, seitens der Mitgliedstaaten Finanzkorrekturen vorzunehmen, nicht wegfällt.
In Artikel 58 ist die Vornahme von Korrekturmaßnahmen als eine der wichtigsten
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten geregelt. Darüber hinaus kann die Kommission von
der Möglichkeit, nach den Artikeln 67 und 68 Zahlungen auszusetzen oder
Finanzkorrekturen vorzunehmen, in den meisten Fällen nur dann Gebrauch machen,
zu (3) Drucksache 460/25 (Beschluss) (2)
wenn der Mitgliedstaat keine Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Bei der Aussetzung
von Zahlungen und bei Finanzkorrekturen muss die Kommission dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.
In Bezug auf die vereinfachten Unterstützungsformen teilt die Kommission die
Auffassung, dass deren verstärkte Anwendung den Verwaltungsaufwand der
Begünstigten erheblich verringern kann. Daher wurde der Schwellenwert für ihre
verpflichtende Anwendung angehoben. Alle bestehenden Modelle, die sich als effizient
erwiesen haben, können im künftigen Durchführungszeitraum verwendet werden.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat die
Datenerhebungsvorschriften im Rahmen der NRPP kritisch sieht. Die Kommission weist
darauf hin, dass die meisten Kategorien, in denen Daten erhoben und an die Kommission
übermittelt werden sollen, auf den neuen Verpflichtungen nach der Neufassung der
Haushaltsordnung von 2024 und der Dachverordnung 2021-2027 beruhen. Die
Kommission ist gern bereit, mit den Mitgliedstaaten zu erörtern, wie die
Datenerhebungsanforderungen im Rahmen der NRPP weiter vereinfacht werden können,
wobei sie der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und dem Schutz der finanziellen
Interessen der EU verpflichtet bleibt.
Die Beratungen zwischen der Kommission und den beiden gesetzgebenden Organen –
dem Europäischen Parlament und dem Rat – über den Vorschlag sind im Gange, und die
Kommission unterstützt diese nach Kräften dabei, zu einer Einigung zu kommen.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Maroš Šefčovič Piotr Serafin
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
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