Schriftliche Frage 137 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass infolge der Auswirkungen der Krankenhausreform und Schließungen von Krankenhausstandorten,…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 137 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass infolge der Auswirkungen der Krankenhausreform und Schließungen von Krankenhausstandorten,…
Frage 137 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass infolge der Auswirkungen der Krankenhausreform und Schließungen von Krankenhausstandorten, die Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und Qualität der geburtshilflichen Versorgung für Schwangere oder Gebärende nicht mehr flächendeckend gesichert ist (siehe www.faz.net/aktuell/rhein-mai n/frankfurt/krankenhausreform-warum-geburtskli niken-auf-dem-land-unverzichtbar-sind-20083205 6.html und www.mdr.de/nachrichten/sachsen/baut zen/bautzen-hoyerswerda-kamenz/kreisssaal-baby s-krankenhaus-schliesst-geburtenstation-10 0.html), insbesondere im Hinblick auf mögliche längere Fahrzeiten zu Geburtskliniken und Kreißsälen, und welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass sich die Versorgungssituation für Schwangere und Gebärende – insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen – durch die Krankenhausreform nicht verschlechtert bzw. dass Qualitäts- sowie Erreichbarkeitsstandards erhalten oder verbessert werden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 2. Juni 2026:
Die Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfsgerechten stationären Versorgung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern ist Aufgabe der Länder. Zu diesem Zweck erstellt jedes Land einen Krankenhausplan und entscheidet damit über die Anzahl der erforderlichen Krankenhäuser. In ihren Krankenhausplänen haben die Länder die Versorgungsangebote im stationären Bereich unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Versorgungsbedarfs und des demografischen Wandels in den einzelnen Regionen angemessen weiterzuentwickeln. Mit der Krankenhausreform wurden die Leistungen der Krankenhausbehandlung in Leistungsgruppen eingeteilt und Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität festgelegt. Eine Leistungsgruppe kann einem Krankenhaus grundsätzlich nur zugewiesen werden, wenn es die jeweils geltenden Qualitätskriterien erfüllt. Erfüllt ein Krankenhaus die Qualitätskriterien nicht, kann die zuständige Landesbehörde eine Leistungsgruppe dennoch befristet zuweisen, sofern es für die Sichersteilung der flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Durch diese Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass die Versorgung weiter gewährleistet ist, während das betroffene Krankenhaus Maßnahmen zur Qualitätssteigerung ergreifen kann. Krankenhäuser mit einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe seit dem Jahr 2023 erhalten jährlich zusätzlich 120 Mio. Euro. Die Länder verteilen die Mittel, um Geburtshilfestandorte nach bestimmten Kriterien zu fördern. Diese finanzielle Förderung wurde mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHWG) verstetigt und wird fortgeführt. Ab dem Jahr 2028 erfolgt die Verteilung des Förderbetrags mit der Einführung der Vorhaltevergütung und der neuen Leistungsgruppensystematik gezielt an diejenigen Krankenhäuser, denen die Länder eine geburtshilfliche Leistungsgruppe zugewiesen haben. Die Festlegung, welche Leistungsgruppen dem geburtshilflichen Bereich zugeordnet sind, hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien auf Bundesebene übertragen. Krankenhäuser mit einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe können zudem von der Förderung für ländliche Krankenhäuser profitieren. Mit dem KHWG wurden diese Fördermittel erhöht. Jedes Krankenhaus, das die Vorgaben für den Erhalt eines Sicherstellungszuschlags nach § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt, erhält – auch ohne Vorhandensein eines Defizits – seitdem zusätzlich 500.000 Euro pro Jahr. Hält ein Krankenhaus mehr als zwei der basisversorgungsrelevanten Fachabteilungen vor und erfüllt die für die jeweiligen Leistungsbereiche vorgesehenen Kriterien, erhält es je weiterer basisversorgungsrelevanter Fachabteilung zusätzlich 250.000 Euro pro Jahr.
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